Das Fehlen von Erläuterungen zu der im Ergebnis richtigen Lösung einer Rechtsfrage zieht weder aus materiell-rechtlichen noch aus formell-rechtlichen Gründen eine Urteilsnichtigkeit nach sich.
Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsrüge, die bloß das Fehlen von Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen bemängelt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass das Urteil entgegen § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Erwägungen nicht anführt, von denen das Gericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage abgeleitet wurde, stellt keinen der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe her (SSt 20/70 im Text uva). (T2) Veröff: SSt 59/96 = JBl 1989,399
Vgl; Beisatz: Auch eine verfehlte rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen ist unbeachtlich, wenn nur im Ergebnis der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wurde (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO; WK-StPO § 281 Rz 413 f). (T8)
Vgl; Beisatz: Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn hat ebenso wie die Unterlassung einer sachverhaltsmäßigen Begründung für die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht keine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 11 zur Folge (vgl WK-StPO § 281 Rz 681, 688, 691). (T9)