TE OGH 1993/7/13 14Os108/93

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfons G***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.April 1993, GZ 3 a Vr 1647/93-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfons G***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.April 1993, GZ 3 a römisch fünf r 1647/93-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfons G***** wurde (zu I) des Verbrechens des teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB, (zu II) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und (zu III) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Alfons G***** wurde (zu römisch eins) des Verbrechens des teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB, (zu römisch zwei) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (zu römisch drei) des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Schuldspruch und den wesentlichen Urteilsgründe erbeutete der Angeklagte am 24.Dezember 1992 in Wien bei einem Einbruchsdiebstahl in die Gärtnerei H***** einen Radio-CD-Player, 20 Doppel-Compakt-Disks und Bargeld (I 1). Bei einem weiteren Einbruchsversuch des Angeklagten am 5.Februar 1993 in dieselbe Gärtnerei (I 2) wurde die Tatvollendung durch die Gärtnereibesitzer Otto H***** jun. und sen. verhindert. Bei der Flucht schlug der Angeklagte, um seine Anhaltung und Übergabe an die Polizei samt Anzeigeerstattung zu hindern (III), dem sich ihm in den Weg stellenden Otto H***** sen. vorsätzlich ins Gesicht, wodurch dieser einen Abbruch des linken oberen Schneidezahns und eine Unterlippenprellung erlitt (II).Nach dem Schuldspruch und den wesentlichen Urteilsgründe erbeutete der Angeklagte am 24.Dezember 1992 in Wien bei einem Einbruchsdiebstahl in die Gärtnerei H***** einen Radio-CD-Player, 20 Doppel-Compakt-Disks und Bargeld (römisch eins 1). Bei einem weiteren Einbruchsversuch des Angeklagten am 5.Februar 1993 in dieselbe Gärtnerei (römisch eins 2) wurde die Tatvollendung durch die Gärtnereibesitzer Otto H***** jun. und sen. verhindert. Bei der Flucht schlug der Angeklagte, um seine Anhaltung und Übergabe an die Polizei samt Anzeigeerstattung zu hindern (römisch drei), dem sich ihm in den Weg stellenden Otto H***** sen. vorsätzlich ins Gesicht, wodurch dieser einen Abbruch des linken oberen Schneidezahns und eine Unterlippenprellung erlitt (römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche wegen der beiden Vergehen (zu II und III) mit seiner nominell auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b und 10 StPO gestützten (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichneten) Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche wegen der beiden Vergehen (zu römisch zwei und römisch drei) mit seiner nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 10 StPO gestützten (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichneten) Nichtigkeitsbeschwerde.

Die - rechtliche Überlegungen zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw. zur möglichen irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage vermissende - Beschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung.

Abgesehen davon, daß die mangelnde Erörterung von Rechtsfragen in den Entscheidungsgründen an sich keine Nichtigkeit begründet, hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Die gesetzmäßige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erfordert somit das Festhalten an der gesamten im bekämpften Urteil festgestellten Tatsachengrundlage. Dies unterläßt die Beschwerde, wenn sie nicht von dem (ersichtlich als angemessene Anhaltung iS des § 86 Abs. 2 StPO qualifizierten) Sachverhalt und insbesonders der Feststellung der Tatrichter ausgeht, daß der Angeklagte nach seinem mißglückten Diebstahlsversuch dem bei der Verbindungstür zwischen Verkaufsraum und Gewächshaus der Gärtnerei stehenden Otto H***** sen. (entweder mit der Faust oder irgendeinem Gegenstand) einen Schlag in das Gesicht versetzte, weil er den Genannten "gewaltsam daran hindern wollte, ihn anzuhalten und der Polizei zu übergeben". Die urteilsfremden Beschwerdeausführungen über einen von H***** sen. gegen ihn geführten Angriff bzw. eine tatsächliche oder vermeintliche Notwehrlage behaupten einen Sachverhalt, wie er nach der (nunmehrigen) Vorstellung des Beschwerdeführers (vgl. demgegenüber die Verantwortung des Angeklagten in der HV) hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt jedoch eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Abgesehen davon, daß die mangelnde Erörterung von Rechtsfragen in den Entscheidungsgründen an sich keine Nichtigkeit begründet, hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Die gesetzmäßige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erfordert somit das Festhalten an der gesamten im bekämpften Urteil festgestellten Tatsachengrundlage. Dies unterläßt die Beschwerde, wenn sie nicht von dem (ersichtlich als angemessene Anhaltung iS des Paragraph 86, Absatz 2, StPO qualifizierten) Sachverhalt und insbesonders der Feststellung der Tatrichter ausgeht, daß der Angeklagte nach seinem mißglückten Diebstahlsversuch dem bei der Verbindungstür zwischen Verkaufsraum und Gewächshaus der Gärtnerei stehenden Otto H***** sen. (entweder mit der Faust oder irgendeinem Gegenstand) einen Schlag in das Gesicht versetzte, weil er den Genannten "gewaltsam daran hindern wollte, ihn anzuhalten und der Polizei zu übergeben". Die urteilsfremden Beschwerdeausführungen über einen von H***** sen. gegen ihn geführten Angriff bzw. eine tatsächliche oder vermeintliche Notwehrlage behaupten einen Sachverhalt, wie er nach der (nunmehrigen) Vorstellung des Beschwerdeführers vergleiche demgegenüber die Verantwortung des Angeklagten in der HV) hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt jedoch eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Daß nach der Schlagführung gegen H***** sen. die weitere Flucht des Angeklagten durch einen von H***** jun. abgefeuerten Schuß gestoppt wurde, und dadurch die Nötigung des H***** sen. beim Versuch blieb, liegt bereits nach dem für die Beschwerdeentscheidung relevanten Tatgeschehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

In gleicher Weise war mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld vorzugehen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile eines Schöffengerichtes im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.Über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe hat gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00108.9307.0713.0

Dokumentnummer

JJT_19930713_OGH0002_0140OS00108_9300007_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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