Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
Beisatz: Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T17)
Beisatz: Die wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, (von Dritten) geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat dergestalt zu erfolgen, dass zunächst der Wert dieses Vermögens zum (Verkehrs-)Wert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote“ ermittelt wird. Ein dieser Quote entsprechender Teil des späteren Wertes der Sache ist von diesem abzuziehen und dem einbringenden Gatten wertmäßig vorweg zuzuweisen. Der verbleibende Betrag ist als eheliche Errungenschaft auf die Ehegatten entsprechend dem Aufteilungsschlüssel aufzuteilen. (T18)
Beisatz: Eine wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, von Dritten geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat auch in dem Fall zu erfolgen, dass damit zunächst ein bestimmter Vermögensgegenstand finanziert und dessen Verkaufserlös in der Folge für den Erwerb eines anderen Vermögensgegenstands verwendet wurde. (T19)
Beisatz: Bei einer solchen „mehrstufigen“ Wertverfolgung ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, mit welchem prozentuellen Anteil nicht der Aufteilung unterliegendes (eingebrachtes, geschenktes oder geerbtes) Vermögen im Verkehrswert des damit (zunächst) finanzierten Vermögensgegenstands bei dessen Veräußerung (also im Veräußerungserlös) – unter Berücksichtigung allfälliger wertsteigernder Investitionen der Ehegatten nach Erwerb dieses Vermögensgegenstands – fortwirkte. In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, welcher Teil dieses im Veräußerungserlös des ursprünglich angeschafften Vermögensgutes enthaltenen „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbanteils“ für die Anschaffung des weiteren (real aufzuteilenden) Vermögensgegenstands verwendet wurde und (anteilig; also mit der für diesen Vermögensgegenstand ermittelten Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote) in diesem fortwirkt. (T20)
Anm: vgl 1 Ob 95/24p;
1 Ob 64/18w