RS OGH 1989/7/13 8Ob690/88, 2Ob314/01t, 3Ob148/08y, 1Ob158/12k, 1Ob46/13s, 1Ob86/13y, 1Ob247/14a, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1989
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 690/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 690/88
  • 2 Ob 314/01t
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 314/01t
    Beisatz: Vor Ermittlung der Ausgleichszahlung sind die nicht der Aufteilung unterliegenden Teilwerte von der Aufteilungsmasse abzuziehen. (T1)
  • 3 Ob 148/08y
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 148/08y
    Beisatz: Eine Einbeziehung in die Aufteilungsmasse setzt eine (zumindest schlüssige) Widmung zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens voraus. (T2)
    Bem: Siehe dazu RS0057298. (T3)
  • 1 Ob 158/12k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 158/12k
    Vgl
  • 1 Ob 46/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
    Vgl auch
  • 1 Ob 86/13y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 86/13y
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 247/14a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 247/14a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ? in der Regel gleichteiligen ? Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4)
    Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). (T5); Veröff: SZ 2015/16
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Beis wie T1
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 137/17d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 137/17d
    Auch; Beis wie T4;
    Beisatz: Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a). (T6)
    Beisatz: Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis. (T7)
    Beisatz: Hier: Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Ehewohnung; Geldgeschenke. (T8)
  • 1 Ob 148/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 148/17x
    Beis wie T1
  • 1 Ob 200/17v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 200/17v
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine eingebrachte Liegenschaft im Sinne der Judikatur zu RS0057681 wegen überwiegender Wertsteigerung während der Ehe auch als Ganzes real in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T9)
  • 1 Ob 10/18d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 10/18d
    Auch; Beisatz: Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat. (T10)
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 89/18x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 89/18x
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 147/18a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 147/18a
  • 1 Ob 97/19z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden. (T11)
  • 1 Ob 43/19h
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 43/19h
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Arbeitsleistungen von Verwandten bzw Leistungen von Freunden eines Ehegatten. (T12)
  • 1 Ob 49/19s
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 49/19s
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Die Berücksichtigung des eingebrachten oder von einem Dritten geschenkten Vermögens im Sinne einer solchen „Vorwegzuweisung“ an den Einbringenden kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als dieses noch zumindest in der Form vorhanden ist, dass es in einem der Aufteilung unterliegenden Gegenstand klar abgrenzbar fortwirkt. (T13)
    Beisatz: Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögens­bestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T14)
  • 1 Ob 86/20h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 86/20h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 87/20f
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 87/20f
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 6/21w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 6/21w
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind. (T15)
  • 1 Ob 72/21a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 72/21a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 233/20a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 233/20a
    Beis wie T5
  • 1 Ob 141/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 141/21y
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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