TE OGH 2018/6/19 1Ob89/18x

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers R***** G*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin M***** G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner und andere Rechtsanwälte in Melk, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. März 2018, GZ 44 R 10/18y-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 13. November 2017, GZ 14 FAM 3/17y-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Beschlussfassung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die im Juni 1993 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 22. 12. 2016 aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Der Ehe entstammt ein volljähriger Sohn.

Als Ehewohnung diente eine Liegenschaft mit Einfamilienhaus, die je zur Hälfte im Miteigentum der Parteien steht und derzeit einen Wert von 575.000 EUR aufweist. Eine bauliche Umgestaltung der Liegenschaft in zwei getrennte Wohnbereiche ist nicht möglich. Keine der Parteien – der Mann ist 69 Jahre, die Frau 61 Jahre alt – verfügt über eine andere Wohnmöglichkeit. Das Inventar der Ehewohnung hat einen Wert von 6.000 EUR.

Zur Aufteilungsmasse zählt weiters ein PKW im Wert von 5.000 EUR. Der Mann verfügt über Ersparnisse von 135.986 EUR, die Frau über 40.000 EUR. Er kaufte während der Ehe Goldmünzen, die im September 2014 11.300 EUR und im Februar 2016 12.400 EUR wert waren.

Im Mai 1998 kauften die Parteien ein Grundstück mit Haus um 4,5 Mio S. Für den Kaufpreisteil von 1 Mio S mussten sie einen Kredit aufnehmen. Die Frau steuerte zur Finanzierung Mittel aus der Vermietung und dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung um 1.259.000 S bei und zahlte die Kreditraten über zehn Jahre von ihrem Konto zurück, was aber mit dem Mann „gegenverrechnet“ wurde. Im Juni 1999 wurde diese Liegenschaft um 4 Mio S verkauft und der Verlust „zwischen den Eheleuten am Verrechnungskonto aufgeteilt“.

Das Grundstück für die Errichtung des ehelichen Wohnhauses kauften sie im Oktober 2005. Die Gesamtkosten beliefen sich inklusive Nebenkosten auf rund 658.000 EUR. Diese Kosten wurden primär aus den Ersparnissen der Parteien sowie deren laufenden Einkünften bestritten. Während der Mann dazu 398.000 EUR beisteuerte, machte der Beitrag der Frau 260.000 EUR aus. Die Mehrzahlungen finanzierte der Mann durch den Verkauf einer Eigentumswohnung (112.000 EUR) „und Eigenmittel (26.000 EUR)“.

Die dafür verkaufte Eigentumswohnung war von ihm in die Ehe eingebracht worden und hatte bis 2007 als Ehewohnung gedient. Die Parteien hatten in diese Wohnung rund 44.000 EUR, die von beiden Seiten stammten, investierten. Investitionen in Höhe von etwa 17.000 EUR „konnten [sie] in die neue Ehewohnung [...] übernehmen.“

Der Mann war während der Ehe als Buchhalter berufstätig. Anfang 2010 ging er in Pension. Die Frau ist Krankenschwester. Er verdiente bis 2003 mehr als sie, von 2003 bis 2009 verdienten die Parteien in etwa gleich und ab Jänner 2010 erzielt die Frau ein höheres Gehalt. Sie ging anlässlich der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 1990 in Karenz. Der Mann brachte den Sohn ab 1992 zur Tagesmutter, danach in den Kindergarten und auch noch in die Volksschule. Das Abholen des Kindes oblag der Frau. Sie übernahm die Pflege des (häufig kranken) Sohnes, der auch ganz allgemein aufgrund diverser Allergien viel Betreuung brauchte. Der Mann lernte mit seinem Sohn bis zur zweiten Klasse der Oberstufe des Realgymnasiums. Die Frau übernahm das Kochen, machte die Aufstellungen für die Lebensmitteleinkäufe und wusch die Wäsche. Der Mann übernahm das Bügeln, das Schuheputzen und den Großteil der Gartenarbeiten. Einmal im Monat wurde gemeinsam ein Großeinkauf mit dem Auto gemacht, die restlichen Einkäufe erledigte die Frau. Die übrigen Hausarbeiten erledigte bis zur Pensionierung des Mannes zum Großteil die Frau.

Der Mann begehrt, ihm das Hälfteeigentum der Frau an der ehelichen Liegenschaft samt sämtlicher darauf befindlicher Fahrnisse gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 300.129 EUR zu übertragen. Weiters begehrt er den PKW und die Löschung der wechselseitigen Zeichnungsberechtigung auf zwei Konten.

Die Frau will den Hälfteanteil des Mannes an dieser Liegenschaft samt Wohnungseinrichtung und Hausrat Zug um Zug gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 250.000 EUR und Räumung der Liegenschaft binnen einer Frist von jeweils drei Monaten übertragen erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums am PKW an ihn erklärte sie sich einverstanden.

Das Erstgericht übertrug die Liegenschaft sowie die Wohnungseinrichtung und den Hausrat in das Alleineigentum der Frau, den PKW in das Alleineigentum des Mannes, verpflichtete ihn, ihr die Liegenschaft binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben, sprach aus, dass die wechselseitige Zeichnungsberechtigung auf beiden Konten gelöscht werde und verpflichtete die Frau zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 250.000 EUR an ihn binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses Zug um Zug gegen Räumung der Liegenschaft. Weiters sprach es aus, dass aufgrund dieses Beschlusses im Grundbuch ob dem Hälfteanteil des Mannes die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Frau vorzunehmen sein werde, sodass diese unter Zusammenziehung mit dem ihr bereits gehörenden Anteil Alleineigentümerin dieser Liegenschaft werde. Es ordnete der Aufteilungsmasse die Liegenschaft mit Einfamilienhaus im Wert von 575.000 EUR, das Inventar der Ehewohnung im Wert von 6.000 EUR und den PKW im Wert von 5.000 EUR zu. Schulden seien nicht vorhanden. Die Beiträge der Parteien seien gleich groß gewesen. Da eine bauliche Trennung der Wohnbereiche nicht durchführbar sei und sich mit Ausnahme des Verschuldens an der Auflösung der Ehe kein Kriterium für die Zuteilung der Ehewohnung ableiten lasse, sei in Ermangelung anderer Kriterien diese samt Inventar billigerweise der Frau gegen Leistung einer mit 250.000 EUR angemessenen Ausgleichszahlung zuzuweisen und – aufgrund des übereinstimmenden Antrags der Parteien – der in der Ehe angeschaffte PKW dem Mann. Im Übrigen sollen die Parteien ihre jeweiligen Ersparnisse und Vermögenswerte behalten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mannes, der sich gegen die Übertragung seines Miteigentumsanteils, seine Räumungsverpflichtung, die Zahlungsverpflichtung der Frau und die Grundbuchsanordnung richtete, nicht Folge. Rechtlich führte es aus, ein Aufteilungsgrundsatz, wonach die Bereitschaft zur Leistung einer höheren Ausgleichszahlung maßgeblich wäre, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten sei einem minderschuldig geschiedenen Ehegatten zumindest dann ein Wahlrecht einzuräumen, wenn nicht im speziellen Fall anderen, allgemeinen Aufteilungsgrundsätzen der Vorrang zu geben sei oder besonders schwerwiegende Gründe dagegen sprechen würden. Im vorliegenden Fall liege kein anderes, objektives Kriterium für die Zuteilung der Ehewohnung an einen der Ehegatten vor als der festgestellte Verschuldensausspruch. Da gleichzeitig auch eine angemessene Ausgleichszahlung festgesetzt werde, liege die Zuteilungsentscheidung innerhalb des Ermessensspielraums. Zur Aufteilungsmasse gehörten neben der Ehewohnung, dem Inventar und dem PKW auch die ehelichen Ersparnisse der Parteien (Sparguthaben und Goldmünzen). Das Surrogationsprinzip gelte nicht, wenn Umwidmungen – etwa des Veräußerungserlöses in die Ehe eingebrachter Sachen – vorgenommen worden seien, und zwar entweder ausdrücklich oder schlüssig. Hätten – wie im vorliegenden Fall – beide Parteien Vermögenswerte in die Ehe eingebracht und schlüssige Widmungen zur Finanzierung von Grundstückserwerben vorgenommen, seien diese Vermögenswerte „nicht mehr einzeln abgrenzbar und daher in die Aufteilung einzubeziehen“. Ein Abzug des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung des Mannes komme damit nicht in Betracht. Der Wert der gesamten Aufteilungsmasse belaufe sich auf 774.386 EUR. Zwar habe der Mann einen höheren Beitrag in finanzieller und manueller Hinsicht bei der Schaffung bei der Ehewohnung im Vergleich zu jenem der Frau geleistet. Dem stünden aber umgekehrt höhere Beiträge der Frau bei der Kindererziehung und der Haushaltsführung gegenüber. Betrachte man weiters die Einkommenssituation der Parteien im Zeitverlauf, stünden auch hier jeweils längere Phasen eines Mehr- und Wenigerverdienstes beider einander gegenüber, ohne dass ein signifikant höherer Beitrag des Mannes ersichtlich wäre. Auszugehen sei von einem Aufteilungsschlüssel von 1 : 1. Unter Zugrundelegung dieses Schlüssels wären jeder Partei rein rechnerisch die Hälfte der Vermögenswerte, somit 387.193 EUR, zuzuteilen. Addiere man zu den, dem Mann verbleibenden Ersparnissen von 135.986 EUR die ihm vom Erstgericht zugesprochene und von der Frau unbekämpft gebliebene Ausgleichszahlung von 250.000 EUR, ergebe sich ein Differenzbetrag von 1.207 EUR, der durch die ihm weiters verbleibenden Goldmünzen mehr als gedeckt sei. Die der Frau auferlegte Ausgleichszahlung entspreche dem Gewicht der wechselseitigen Beiträge und dem Grundsatz der Billigkeit.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil die Umstände des Einzelfalls zu werten gewesen seien.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes mit dem Begehren, die Liegenschaft samt Wohnungseinrichtung und Hausrat in sein Alleineigentum gegen Leistung „einer angemessenen Ausgleichszahlung“ zu übertragen. Hilfsweise begehrt er die Ausgleichszahlung der Frau mit 327.000 EUR festzusetzen.

Die Frau beantragt in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Prozessgegners, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die unterlassene Berücksichtigung von Werten, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Anschaffung des Einfamilienhauses von den Ehegatten eingebracht worden sind, zulässig. Er ist im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (RIS-Justiz RS0041774 [T1]) auch berechtigt.

1. Entgegen der Ansicht des Mannes bestehen keine Bedenken gegen die Übertragung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft an die Frau. Sein Argument, er würde ihr eine höhere Ausgleichszahlung leisten, führt zu keiner anderen Beurteilung, besteht doch dafür keine gesetzliche Grundlage. Zudem behauptet er, der „wirtschaftlich Schwächere“ zu sein, was nicht für seine Fähigkeit zur Leistung einer höheren Ausgleichszahlung spricht. Auch vermag er keine sonstigen Umstände zu nennen, die so gewichtig sind, dass ihm das Alleineigentum zu übertragen wäre. Seine „ganz besondere Beziehung“ zur Immobilie, die nicht feststeht, und die vorhandene Garage (für den ihm zu übertragenden PKW) rechtfertigen ebenfalls nicht die Übertragung des Miteigentumsanteils der Frau an ihn.

2.1. Die „vorehelichen“ Beiträge der Ehegatten sind für die Aufteilung „wertverfolgend“ zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0057490) und somit vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen (RIS-Justiz RS0057490 [T1]). Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen § 82 Abs 1 Z 1 EheG dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist (RIS-Justiz RS0057478). Sie müssen zumindest als Surrogat vorhanden sein, damit festgestellt werden kann, in welchem aktuellen Vermögensgegenstand die seinerzeit eingesetzten Geldbeträge noch fortwirken (RIS-Justiz RS0057478 [T6]).

2.2. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts sind die vom Mann in die (aufzuteilende) Liegenschaft investierten Gelder aus dem Verkauf seiner in die Ehe eingebrachten Eigentumswohnung jedenfalls abgrenzbar. Zur Beurteilung, ob und inwieweit die von der Frau in die bereits verkaufte Liegenschaft investierten vorehelichen Vermögenswerte noch abgrenzbar sind, weil sie in die aufzuteilende Liegenschaft investiert wurden, oder keine Abgrenzbarkeit mehr gegeben ist, fehlen noch tragfähige Feststellungen.

2.3. Nach den Feststellungen floss der Veräußerungserlös des Mannes für seine Eigentumswohnung von 112.000 EUR in den im Oktober 2005 erfolgten gemeinsamen Ankauf der Liegenschaft samt ehelichem Haus. Dabei handelt es sich um einen von ihm eingebrachten Vermögenswert. Unklar ist, ob es sich bei den „Eigenmitteln“ von 26.000 EUR, die er ebenfalls zur Finanzierung aufwendete, um während aufrechter Lebensgemeinschaft Erspartes oder um in die Ehe eingebrachte Ersparnisse handelte. Dies wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren klarzustellen haben. Wenn der Mann darüber hinaus weitere Beiträge berücksichtigt wissen will, entfernt er sich von den getroffenen Feststellungen.

Der Wert der von ihm eingebrachten Mittel zum Erwerb der Liegenschaft ist im Aufteilungszeitpunkt noch konkret weiter verfolgbar. Er besteht in einem der Einbringungsquote entsprechenden Anteil am Verkehrswert dieser Liegenschaft im Zeitpunkt der Aufteilung. Der Wert des eingebrachten Vermögens ist zu den Anschaffungskosten der Liegenschaft samt Haus (658.000 EUR) in ein Verhältnis zu setzen und daraus die wertmäßige Einbringungsquote (in einer Bruchzahl oder einem Prozentsatz) zu ermitteln. Der Verkehrswert der (bebauten) Liegenschaft im Aufteilungszeitpunkt von (derzeit) 575.000 EUR ist mit der ermittelten Einbringungsquote zu multiplizieren. Das ergibt den im Verkehrswert erhalten gebliebenen Einbringungsanteil (dazu näher 1 Ob 64/18w [Punkt 4.] mwN). Der so ermittelte Einbringungsanteil des Mannes in die Liegenschaft ist von der Aufteilung ausgenommen. Dieser Wert ist allein dem Mann zuzuordnen und rechnerisch vor der – in der Regel gleichteiligen – Aufteilung des Vermögens abzuziehen und ihm zuzuweisen (RIS-Justiz RS0057478 [T4]; RS0057490 [T1, T4]).

2.4. Die Parteien kauften im Mai 1998 eine Liegenschaft samt Haus um 4,5 Mio S und verkauften diese mit Verlust im Juni 1999 um 4 Mio S. Die Frau finanzierte davon 1.259.000 S aus der Vermietung und dem Verkauf einer (von ihr unstrittig in die Ehe eingebrachten) Eigentumswohnung. Ihr im Verkaufspreis dieses Grundstücks erhalten gebliebener Einbringungsanteil beträgt daher rund 1.119.111 S (81.328,98 EUR).

Dieser Einbringungsanteil wäre an sich von der Aufteilung ausgenommen, wenn er noch abgrenzbar wäre und in die aufzuteilende, im Oktober 2005 gekaufte frühere Ehewohnung investiert worden wäre. Dann wäre er
– entsprechend den Darlegungen zu Punkt 2.3. – zugunsten der Frau „wertverfolgend“ zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen betrug ihr – primär aus „Ersparnissen“ stammender – Beitrag zur Anschaffung der aufzuteilenden Liegenschaft 260.000 EUR, ohne dass geklärt ist, ob sie auch Mittel aus ihrem Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft, die anteilig mit dem Kaufpreis ihrer eingebrachten und während aufrechter Lebensgemeinschaft verkauften Eigentumswohnung erworben worden war, dafür verwendete. Dazu fehlen Feststellungen, die im weiteren Verfahren nachzutragen sind. Sollte die Frau dies nicht nachweisen können, wäre davon auszugehen, dass ihre in die verkaufte Liegenschaft investierten „vorehelichen“ Vermögenswerte nicht mehr abgrenzbar sind.

3. Der von den Vorinstanzen herangezogene Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 ist nicht zu beanstanden, weil ein wesentliches Überwiegen der ehelichen Beitragsleistung einer Partei nicht festgestellt werden kann. Bei der in diesem Zusammenhang vom Mann behaupteten Aktenwidrigkeit handelt es sich um die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung, die auch im Verfahren außer Streitsachen nicht zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0007236 [T4]; vgl auch RS0117019).

4. Erst nach der Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn kann die Höhe der von der Frau zu leistenden Ausgleichszahlung beurteilt werden.

5. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinn des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0123011 [T5]).

Textnummer

E122028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00089.18X.0619.000

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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