RS OGH 2025/3/25 6Ob533/87; 6Ob551/88; 8Ob519/88; 4Ob598/88; 7Ob728/88; 8Ob690/88; 8Ob611/90; 4Ob556

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

EheG §81 Abs2
EheG §82 Abs1 Z1
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Grund für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, dass die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung einbezogen werden muss. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte.Der Umstand, dass der Grund für sich allein gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, dass die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung einbezogen werden muss. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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