TE OGH 2021/12/14 1Ob213/21m

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H*, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in Braunau, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried als Rekursgericht vom 18. Oktober 2021, GZ 6 R 95/21v-72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 28. Juni 2021, GZ 3 Fam 44/19x-66, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Die Revisionsrekurswerberin behauptet eine mangelhafte Fassung der Rekursentscheidung gemäß § 57 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS-Justiz RS0121710). Der dort geregelte Nichtigkeitsgrund läge nur vor, wenn eine mangelhafte Begründung der Entscheidung deren Überprüfung hindern würde (RS0121710 [T1]), diese also etwa gar nicht oder bloß so unzureichend begründet wäre, dass sie sich nicht überprüfen ließe (RS0007484; RS0042133 [T6, T10 und T11]). Davon kann hier keine Rede sein.

[2]            2. Dass der dem Mann von seinen Eltern geschenkte und in die Ehe eingebrachte Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, auf der von den Ehegatten – größtenteils vor Eheschließung – durch Aufstockung des darauf befindlichen Hauses eine Wohnung errichtet wurde, nicht der Aufteilung unterliegt, zieht die Revisionsrekurswerberin nicht in Zweifel. Sie behauptet auch nicht, dass die mit ehelichen Mitteln bewirkte Wertsteigerung des Liegenschaftsanteils die anderen Beiträge zur Wertschöpfung (Schenkung, Lottogewinn) (erheblich) überwogen hätte (RS0057681). Warum es für die Festlegung einer Ausgleichszahlung eine Rolle spielen sollte, dass der Mann diese Wohnung – die nicht mehr Ehewohnung war – nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft „allein und mietzinsfrei“ bewohnt, ist nicht nachvollziehbar.

[3]            3. Die Revisionsrekurswerberin steht auf dem Standpunkt, dass die während aufrechter Ehegemeinschaft erfolgte (teilweise) Rückzahlung des für die Errichtung der Wohnung aufgenommenen Kredits zu ihren Gunsten „berücksichtigt“ werden hätte müssen. Sie bezieht sich damit auf die Rechtsprechung, wonach eine in die Ehe eingebrachte, jedoch (zumindest teilweise) fremdfinanzierte Liegenschaft eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und daher in die Aufteilung fallende Wertsteigerung erfährt, soweit der Kredit aus ehelichen Mitteln vermindert wurde (vgl RS0130671). Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit sich daraus trotz des vom Rekursgericht zugrundegelegten und vom Mann zu tragenden „Schuldenüberhangs“ von mehr als 10.200 EUR eine Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten ergeben sollte. Obwohl sie dem Rekursgericht vorwirft, den während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelten „Negativsaldo“ nicht konkret berechnet zu haben, zeigt sie nicht auf, in welchem Umfang durch Rückzahlung des Kredits aus ehelichen Mitteln insgesamt ein der Aufteilung unterliegendes „Aktivvermögen“ erwirtschaftet worden wäre, das eine Ausgleichszahlung an sie rechtfertigen könnte. Sie übersieht auch, dass die Wertsteigerung einer bloß im Miteigentum (hier zu einem Drittel) des anderen Ehegatten stehenden Liegenschaft nur insoweit der Aufteilung unterliegt, als der Vermögenszuwachs bei diesem (und nicht bei den übrigen Miteigentümern) eintrat (8 Ob 119/10y). Da im Rechtsmittel auch unberücksichtigt bleibt, dass die Frau nach der Trennung jahrelang weiter im gemeinsamen Haus (der vormaligen Ehewohnung) wohnen blieb, für das der Mann sämtliche Fixkosten zahlte, und ihr außerdem eine Auszahlung von 7.400 EUR aus einer während der Ehe angesparten Lebensversicherung zufloss, zeigt sie insgesamt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht auf.

[4]            4. Dem Argument der Frau, die Kredittilgungen und Dotierung der „Tilgungsträger“ seien dem Mann nicht schon ab Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zuzurechnen, sondern erst ab Wegfall seiner Unterhaltspflicht (mit Rechtskraft der Scheidung), weil diese Zahlungen sonst doppelt (im Aufteilungs- und Unterhaltsverfahren) berücksichtigt würden, antwortete das Rekursgericht, dass eine „Anrechnung“ im Unterhaltsverfahren vom Erstgericht nicht festgestellt wurde. Dem hält die Revisionsrekurswerberin keine konkreten Argumente entgegen. Insbesondere legt sie nicht dar, welche Zahlungen des Mannes im Unterhaltsverfahren angeblich angerechnet worden wären, sodass sie auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt.

[5]            5. Dies gelingt ihr auch mit dem Hinweis auf den im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigenden „Grundsatz des Wohlbestehenkönnens“ nicht. Danach soll bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (RS0057910; 1 Ob 35/21k). Es wäre für einen Ehegatten (hier den Mann) aber gerade nicht tragbar, müsste dieser – notwendigerweise wirtschaftlich aus eigenem, der Aufteilung nicht unterliegendem Vermögen – dem anderen eine Ausgleichszahlung leisten, obwohl per saldo keine eheliche Errungenschaft (im Sinn eines „Aktivvermögens“) erwirtschaftet wurde, sondern ein Schuldenüberhang besteht, den er ohnehin zur Gänze übernimmt. Aus diesem Grund sind ihre Ausführungen dazu, dass auch bestimmte für die seinerzeitige Wohnraumschaffung begründete Verbindlichkeiten aufzuteilen wären, unverständlich, könnte dies doch nur dazu führen, dass ihr ein Teil der Rückzahlungsverpflichtung aufzuerlegen wäre.

[6]       6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E133854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00213.21M.1214.000

Im RIS seit

16.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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