RS OGH 2025/9/23 2Ob455/49; 7Ob352/55; 7Ob65/56; 4Ob94/56; 3Ob154/53; 2Ob699/54; 7Ob170/56; 6Ob389/6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1949
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z9 D9
AußStrG 2005 §57 Z1
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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