TE OGH 1968/4/10 6Ob97/68

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295
ABGB §1301

Kopf

SZ 41/45

Spruch

Haftung des am Vertragsabschluß nicht beteiligten Dritten für den durch Vertragsbruch entstandenen Schaden nur, wenn es ihm geradezu darum zu tun ist, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.

Entscheidung vom 10. April 1968, 6 Ob 97/68.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Anläßlich des vom Kläger des vorliegenden Verfahrens gegen seine Eltern Josef und Maria T. geführten Verfahrens wegen Räumung schlossen die Parteien am 19. November 1946 nach einverständlicher Klagsrückziehung ohne Verzicht auf den Anspruch einen gerichtlichen Vergleich, nach dessen Abs. 1 sich die Eltern des Klägers verpflichteten, ihm im Falle ihres beiderseitigen Ablebens die ihnen gehörenden 8 Joch Acker, Liegenschaft EZ. 117 KG. M., zu übergeben und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers ob dieser Liegenschaft einzuwilligen. Nach den folgenden Absätzen dieses Vergleiches verpflichtete sich der Kläger, 2/3 des Wertes der Liegenschaft EZ. 117 KG. M. zur Zeit des Eigentumsüberganges an seine Geschwister bzw. infolge der in der Zwischenzeit erfolgten Todeserklärung seines Bruders an seine Schwester, die nunmehrige Erstbeklagte, zu bezahlen, ferner seinen Eltern ein Schlachtschwein und zwei Ferkel zu liefern, einen Betrag von 1000 S für eine Kuh zu bezahlen sowie der Erstbeklagten unentgeltlich die für die Erbauung ihres Hauses in M. erforderlichen Fuhrdienste zu leisten. Weiter wurde vereinbart, daß der Kläger 7 Joch vom Grundbesitz seiner Eltern bis zu deren Lebensende in Pacht erhalte.

Diese Verpflichtungen des Klägers wurden mit dem Vergleich vom 10. Oktober 1949 noch dahin ergänzt, daß der Kläger seinen Eltern bis zum Ableben des letztversterbenden Teiles auch täglich 2 l Milch zu liefern versprach und der Erstbeklagten für die Dauer des gemeinsamen Wohnens mit den Eltern ein unentgeltliches Wohnungsrecht, anschließend ein entgeltliches Mietrecht einräumte.

Mit Übergabsvertrag vom 31. März 1954 übergaben die Eltern des Klägers die gegenständliche Liegenschaft EZ. 117 KG. M. an die Erstbeklagte. In dem Vertrag wurde u. a. festgehalten, daß der Erstbeklagten gegen ihre Eltern eine Forderung in der Höhe von 20.000 S zustehe und daß die Eltern wegen lieblosen Verhaltens des Klägers ihre Verpflichtungen laut Abs. 1 des Vergleiches vom 19. November 1946, welche sie als Schenkung auf den Todesfall bezeichneten, widerrufen. In der Folge wurde auch das Eigentumsrecht der Erstbeklagten an diesen Liegenschaften einverleibt.

Der Kläger begehrt nunmehr Verurteilung seiner Schwester und seiner Mutter, bzw. nach deren Tod im Zuge des Verfahrens, der Verlassenschaft, zur Zahlung des Betrages von 193.721 S s. A. zur ungeteilten Hand aus dem Titel des Schadenersatzes. Er behauptet im wesentlichen, die Beklagten hätten den Übergabsvertrag in bewußtem Zusammenwirken und in der Absicht geschlossen, ihn zu schädigen und die Erfüllung des Abs. 1 des Vergleiches vom 19. November 1946 zu vereiteln. Von dem Übergabsvertrag habe er erst nach dem am 26. September 1959 erfolgten Tode seines Vaters erfahren. Die Liegenschaft sei ihm schon vor seiner Eheschließung im Jahre 1944 versprochen worden. Er habe deswegen namhafte Beträge für seine Geschwister aufgewendet und auch für seine Eltern Aufwendungen gemacht, deren Ersatz er begehre.

Das Erstgericht, das im ersten Rechtsgang die Klage abgewiesen hatte, da es die Verpflichtung nach Absatz 1 des Vergleiches vom 19. November 1946 als eine widerrufliche Schenkung auf den Todesfall beurteilte, erkannte nach Aufhebung dieses Urteiles durch das Berufungsgericht den Klagsanspruch als dem Gründe nach zu Recht bestehend und gelangte nach Aufhebung auch dieses Urteils durch das Berufungsgericht in dem fortgesetzten Verfahren neuerlich zu derselben Entscheidung; die eingewendete Gegenforderung der Erstbeklagten bestehe dagegen nicht zu Recht. Das Erstgericht traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Der Kläger führte in den Jahren vor Abschluß des Vergleiches vom 19. November 1946 die Wirtschaft seiner Eltern praktisch allein. Über die Erträgnisse verfügten in den Jahren 1940 bis 1946 aber seine Eltern. Der Kläger leistete für seine Eltern namhafte Beträge als Heiratsgut an seine Schwester, die Erstbeklagte, und seinen Bruder Hans T. Er bezahlte auch einen Teil der Darlehensschuld seiner Eltern an die Raiffeisenkasse O. Die Verpflichtungen der Eltern des Klägers laut Absatz 1 des Vergleiches vom 19. November 1946 standen mit diesen Leistungen im Zusammenhange, wenngleich sie in den Vergleich nicht ausdrücklich aufgenommen wurden. Der Wert der Grundstücke betrug damals 22.800 S.

Die Erstbeklagte kannte den Inhalt des Vergleiches vom 19. November 1946 und vom 10. Oktober 1949. Sie war damit einverstanden und kannte die Absicht ihrer Eltern, den Vergleich vom 19. November 1946 im Prozeßwege anzufechten. Als rechtsunkundige Person erkannte sie bei Abschluß des Übergabsvertrages vom 31. März 1954 nicht, daß ihre Eltern trotz lieblosen Verhaltens des Klägers zu einem einseitigen Rücktritt von ihrer Verpflichtung laut Absatz 1 des Vergleiches vom 19. November 1946 nicht berechtigt waren. Sie verließ sich vielmehr auf die Rechtsbelehrung und die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch den von ihr und ihren Eltern beigezogenen Rechtsanwalt.

Die Erstbeklagte verpflichtete sich am 10. Oktober 1949 mündlich zur unentgeltlichen Betreuung ihrer Eltern, wogegen ihr der Kläger bis zum Tode der Eltern ein unentgeltliches Wohnungsrecht einräumte.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die beiden Vergleiche und damit die Verpflichtung der Eltern des Klägers nach Absatz 1 des Vergleiches vom 19. November 1946 stellten einen entgeltlichen Vertrag dar. Damit bestehe der Anspruch des Klägers dem Gründe nach zu Recht. Ausgehend von der Kenntnis der beiden Vergleiche durch die Erstbeklagte und der Kenntnis des Widerspruches zwischen dem mit ihr geschlossenen Übergabsvertrages und diesem Vergleich müsse man zur Annahme ihrer Schlechtgläubigkeit gelangen. Die von ihr eingewendete Gegenforderung sei bei dem festgestellten Sachverhalt nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten im vollen Umfange, der der Zweitbeklagten teilweise Folge und wies mit Endurteil das Klagebegehren hinsichtlich der Erstbeklagten ab und erkannte es mit Zwischenurteil hinsichtlich der Zweitbeklagten dem Gründe nach zur Hälfte als zu Recht bestehend. Die Feststellungen des Erstgerichtes seien mindestens insoweit unbedenklich, als sich der Kläger schon vor Abschluß des Vergleiches vom 19. November 1946 auf Leistungen und einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft berufen habe. Das Übereinkommen sei daher mindestens als ein Vergleich zur Bereinigung strittiger Ansprüche anzusehen, was einen entgeltlichen Vertrag darstelle, der aber nicht einseitig widerrufen werden könne. Durch Abschluß des Übergabsvertrages vom 31. März 1954 mit der Erstbeklagten hatten die Eltern des Klägers ihre Vertragspflichten verletzt. Die Zweitbeklagte hafte daher für Schadenersatz, da ein Beweis, daß sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung verhindert worden sei, nicht erbracht worden sei, jedoch als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft auch nur zur Hälfte. Dagegen komme eine Verpflichtung der Erstbeklagten nicht in Betracht, da sie, wie unbedenklich festgestellt sei, nicht gewußt habe, daß ihre Eltern ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 des Vergleiches vom 19. November 1946 nicht einseitig widerrufen konnten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge, hingegen der Revision der Zweitbeklagten Folge, bestätigte das Urteil der zweiten Instanz hinsichtlich der Erstbeklagten und hob das Zwischenurteil der zweiten Instanz in seinem stattgebenden Teil und in diesem Umfang auch das Ersturteil auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit dem zwischen dem Kläger und seinen Eltern Josef und Maria T. geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 19. November 1946 verpflichteten sich neben der Einräumung eines Pachtrechtes an den Kläger an sieben Joch ihres Grundbesitzes die Eltern des Klägers auch, ihm im Falle ihres beiderseitigen Ablebens die ihnen gehörenden acht Joch Acker zu übergeben und in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes einzuwilligen. Der Kläger dagegen verpflichtete sich, 2/3 des Wertes dieser Liegenschaften zum Zeitpunkte des Eigentumsüberganges an seine Geschwister bzw. wegen der in der Zwischenzeit erfolgten Todeserklärung des Bruders an seine Schwester, die nunmehrige Erstbeklagte, zu bezahlen, an seine Eltern ein Schlachtschwein und zwei Ferkel zu liefern, 1000 S zu bezahlen sowie der Erstbeklagten unentgeltlich für die Erbauung ihres Hauses in M. die erforderlichen Fuhrdienste zu leisten. Diese Verpflichtungen des Klägers wurden mit dem weiteren Vergleich vom 10. Oktober 1949 noch dahin ergänzt, daß er seinen Eltern bis zum Ableben des letztversterbenden Teiles täglich auch 2 l Milch zu liefern versprach und der Erstbeklagten für die Dauer des gemeinsamen Wohnens mit den Eltern ein unentgeltliches Wohnungsrecht, anschließend ein entgeltliches Mietrecht einräumte. Nach den vom Berufungsgericht insoweit übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes über den Abschluß des erstbezeichneten Vergleiches machte der Kläger schon damals im Hinblick auf die von ihm behaupteten Leistungen einen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft geltend. Mit Rücksicht auf das Zustandekommen des Vergleiches vom 19. November 1956 unter diesen Umständen und im Zusammenhange damit, daß in dem Vergleich neben den Eltern des Klägers auch dieser Verpflichtungen zu von ihm teils an die Eltern, teils an seine Schwester zu erbringenden Leistungen übernahm, die in dem späteren Vergleich noch erweitert wurden, ist der rechtliche Schluß des Berufungsgerichtes, daß es sich um einen zur Bereinigung strittiger Ansprüche geschlossenen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB. handelte, einwandfrei.

Ungeachtet der sprachlichen Fassung des Vergleiches, "im Falle eines beiderseitigen Ablebens der Eltern des Klägers verpflichten sie sich, die Liegenschaft zu übergeben", wurde dem Kläger diese Leistung, da das Ereignis, von dem die Verpflichtung der Eltern abhängig gemacht wurde, mit Sicherheit zu erwarten und nur der Zeitpunkt seines Eintrittes unbestimmt war, unter einem Anfangstermin zugesagt. Daß die Eltern nach ihrem Tode nicht mehr in der Lage sein konnten, die Übergabe der Liegenschaft selbst vorzunehmen, hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Unmöglichkeit der Leistung und damit die Ungültigkeit des Vergleiches zur Folge. Denn es handelt sich dabei nicht um eine höchstpersönliche Leistung, die nur von Eltern des Klägers selbst erbracht werden könnte. Die Übergabe kann vielmehr nach ihrem Tode für ihre Verlassenschaft wirksam vorgenommen werden.

Dieser gültig zustandegekommene Vertrag des Klägers mit seinen Eltern war für beide Teile bindend und konnte nach seiner Natur als Vertrag von keiner Partei einseitig aufgelöst werden. Schlossen die Eltern des Klägers in der Folge, am 31. März 1954, mit der Erstbeklagten einen Übergabsvertrag, mit dem sie die gegenständlichen acht Joch Grund ihr übergeben, so setzten sie sich damit außerstande, die dem Kläger gegenüber übernommene Verpflichtung zur Übergabe und zur Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes daran zu erfüllen und verletzten damit die ihm gegenüber bestehenden Vertragspflichten.

Diese Pflichten waren obligatorischer Natur. Die Verletzung eines obligatorischen Rechtes durch einen Vertragsteil verpflichtet diesen zum Schadenersatz. Hat dabei ein Dritter mitgewirkt, wie im gegebenen Falle die Erstbeklagte, mit der der Übergabsvertrag abgeschlossen wurde, so entsteht für den Dritten regelmäßig keine Haftung. Die fast einhellige Lehre und Rechtsprechung in Deutschland und in der Schweiz und die überwiegende Lehre in Österreich lehnen einen Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen eine dritte, außerhalb des Schuldverhältnisses stehende Person grundsätzlich ab (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 1967, S. 4) und ziehen eine Haftung auch des Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere gemäß § 1295 (2) ABGB. im Falle der Arglist (Ehrenzweig, System[2] II/1 S. 73), in Betracht. Diesen Standpunkt nahm auch die ältere Rechtsprechung (GlUNF. 2613, SZ. XI 151, SZ. XVI 66) ein, diese Rechtsansicht wurde ebenso aber auch noch in jüngerer Zeit uneingeschränkt aufrecht erhalten (7 Ob 120/56, 5 Ob 32/59, 7 Ob 359/62).

Abweichend von der herrschenden Lehre hat nach Wolff (Klang[2] VI 40) der Dritte auch für bloß fahrlässige Eingriffe zu haften. Unter Berufung auf diese Lehre nahm erstmals die Entscheidung SZ. XIX 205 die Haftung des Dritten auch in dem Fall an, als eine Arglist nicht erweislich ist, und in gleicher Weise folgten dieser Lehre die späteren Entscheidungen, die die Haftung des Dritten bei wissenschaftlichen Eingriffen bejahten (SZ. XXXI 3, SZ. XXXI 87, EvBl. 1962 Nr. 310 = MietSlg. 9463, 7 Ob 90/65, JBl. 1968 S. 90). Dabei haben sie aber nicht berücksichtigt, daß sich dieser Standpunkt aus der Lehre Wolffs gar nicht ableiten läßt, weil Wolff die Haftung doch auch für bloß fahrlässige Eingriffe annimmt, wie Bydlinski in seiner Glosse zu der letztbezeichneten Entscheidung und Koziol (a. a. O. S. 31) richtig hervorheben. Aus dem Gesetz selbst läßt sich nur eine Haftung der Vertragspartner des obligatorischen Rechtsgeschäftes entnehmen, eine allgemeine Haftung des Dritten, zu dessen Gunsten der Vertrag gebrochen wurde, zur Schadenersatzleistung ist dagegen nirgends vorgesehen (5 Ob 32/59). Soweit dem Gläubiger im Gesetz nicht durch Sonderbestimmung das Recht eingeräumt wird, von einem Dritten Schadenersatz zu verlangen, kann eine Schadenersatzpflicht des Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 1295 (2) ABGB. in Frage kommen (Ehrenzweig a. a. O., Gschnitzer in Klang[2] IV 38). Diese sind aber, wie Gschnitzer überzeugend ausführt, nicht schon dann gegeben, wenn dem Dritten bekannt ist, daß das Forderungsrecht bestehe und durch die Befriedigung seines eigenen Interesses vereitelt werde; vielmehr ist vorausgesetzt, daß es ihm gerade darum zu tun ist, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Auf jeden Fall ist Voraussetzung, daß er die bestimmte Willensrichtung des Schuldners, auf die der Gläubiger ein Recht hat, verändert (Koziol a. a. O. S. 161), es muß sich um ein gezieltes Einwirken auf den schuldnerischen Willen handeln (Koziol a. a. O. S. 199), er muß den Schuldner geradezu zum Vertragsbruch verleiten, wie es in dem der Entscheidung 7 Ob 120/56 zugrunde liegenden Fall auch tatsächlich zutraf.

Arglistiges Vorgehen der Erstbeklagten in Schädigungsabsicht bei Abschluß ihres Übergabsvertrages mit den Eltern behauptete der Kläger auch. Im Hinblick auf die von ihm gar nicht bekämpften Feststellungen, daß die Eltern in dem Übergabsvertrag eine Forderung der Erstbeklagten in der Höhe von immerhin 20.000 S anerkannten und erklärten, wegen lieblosen Verhaltens des Klägers den Vergleich vom 19. November 1946 zu widerrufen, fehlt es aber für die Annahme eines arglistigen Vorgehens der Erstbeklagten und einer Beeinflussung des Willens ihrer Eltern zum Vertragsbruch an einer Grundlage. Es ging den Parteien des Übergabsvertrages vielmehr um die Sicherung der Rechte der Erstbeklagten, und für diese bestand auch keine Verpflichtung zu prüfen, ob ihre Eltern wirklich zum Widerruf des mit dem Kläger geschlossenen Vergleiches vom 19. November 1946 berechtigt waren. Wesentlich ist, daß hinsichtlich der Erstbeklagten ein Beweis, daß sie auf den Willen ihrer Eltern, den mit dem Kläger geschlossenen Vergleich zu verletzen, einen Einfluß genommen hätte, nicht erbracht wurde. Gegen sie wurde die Klage daher mit Recht abgewiesen.

Was die Frage der Haftung der Zweitbeklagten als der Vertragspartnerin des Klägers, die er nach dem Tode seines Vaters nur in Anspruch nimmt, für den ihm dadurch entstandenen Schaden, daß er für seine im Sinne des Vergleiches vom 19. November 1946 erbrachten Leistungen, die er mit dem Betrag von 193.721 S beziffert, nun keine Gegenleistung erhält, betrifft, kommt auch hier den vorbezeichneten unangefochtenen Feststellungen über das Zustandekommen des Übergabsvertrages mit der Erstbeklagten wesentliche Bedeutung zu. Übertrug die Zweitbeklagte gemeinsam mit ihrem Gatten die Liegenschaft an die Erstbeklagte, deren nicht unbedeutende Forderungen sie beide anerkannten, so liegen zumindest keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein doloses Vorgehen vor. Die Eltern des Klägers setzten sich damit aber, da sie den Vertrag nicht einseitig widerrufen konnten, über ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kläger hinweg. Der Abschluß des Übergabsvertrages mit der Erstbeklagten, ohne daß vorher in dem entsprechenden Verfahren die Frage der Unwirksamkeit des Vergleiches rechtskräftig im Sinne der Eltern des Klägers entschieden worden wäre, erfolgte unter Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Durchschnittsmenschen und damit fahrlässig. Den gemäß § 1298 ABGB. der Zweitbeklagten obliegenden Beweis, daß sie mit ihrem Gatten ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer vertragsmäßigen Verpflichtungen aus dem Vergleich verhindert gewesen sei, konnte sie, da sie den Übergabsvertrag, durch den der Vergleich vereitelt wurde, doch aus freien Stücken abschloß, entgegen der Auffassung der Revision, schon begrifflich nicht erbringen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht Fahrlässigkeit der Zweitbeklagten ebenso wie ihres Gatten, und zwar leichte Fahrlässigkeit angenommen. Daraus folgt aber, daß die Zweitbeklagte als bloße Hälfteeigentümerin der Liegenschaft, wie das Berufungsgericht richtig ausführte, auch nur für die Hälfte des dem Kläger durch die Vereitlung des Vertrages entstandenen Schadens zu haften hat.

Trotz dieser grundsätzlichen Bejahung der Haftung der Zweitbeklagten kann aber nach den vom Berufungsgericht bloß übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes über das Begehren des Klägers dieser Beklagten gegenüber auch dem Grund nach noch nicht erkannt werden. Der Zweck eines Zwischenurteiles ist es, Gewißheit zu schaffen, ob ein Anspruch besteht. Das Zwischenurteil muß diese Frage restlos beantworten, keineswegs darf dem Verfahren über die Höhe des Anspruches auch noch die nach dem Gründe überlassen bleiben (SZ. XVI 176), sonst wäre der prozeßökonomische Zweck des Zwischenurteiles nicht erreicht. Wenn sich der Klagsanspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammensetzt, muß daher auch hinsichtlich aller Anspruchsteile wenigstens ein teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein (Fasching in ÖJZ, 1958 S. 267 f., Fasching - Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen III S. 590, JBl. 1956 S. 620, 6 Ob 205/60, EvBl. 1968 Nr. 341). Eine solche Mehrheit von Ansprüchen macht aber der Kläger geltend, indem er seine Gesamtforderung von 193.721 S s. A. aus zehn Gruppen angeblich von ihm erbrachten Leistungen ableitet. Solange nicht feststeht, daß jede einzelne dieser Forderungsgruppen, wenn auch je nur mit einem geringeren Teilbetrag, berechtigt ist, kann darüber auch mit Zwischenurteil nicht entschieden werden. Feststellungen in diesen Richtungen wurden aber nicht getroffen. Ganz abgesehen davon, daß sich schon das Erstgericht nicht mit all diesen Teilforderungen befaßte, übernahm das Berufungsgericht selbst diese Feststellungen nur mit der Beschränkung, daß der Kläger bei Abschluß des Vergleiches Leistungen behauptete. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Prüfung auch nur der grundsätzlichen Berechtigung jedes einzelnen der mehreren Anspruchsteile. Aber nur wenn, wie ausgeführt, jeder einzelne wenigstens mit einem geringen Teilbetrag berechtigt ist, kann darüber mit Zwischenurteil erkannt werden.

Anmerkung

Z41045

Schlagworte

Forderungsrecht, Schadenersatz bei Beeinträchtigung eines fremden -, Schadenersatz, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, Vertragsbruch, Haftung eines Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0060OB00097.68.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19680410_OGH0002_0060OB00097_6800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten