TE OGH 1989/7/13 8Ob690/88

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers D***** A*****, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin Magister B***** A*****, vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. September 1988, GZ 2 R 345/88-50, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. August 1988, GZ 33 F 56/86-42, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Die am 5. September 1975 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Oktober 1986 gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Es wurde ausgesprochen, dass die Zerrüttung der Ehe überwiegend von der Antragsgegnerin verschuldet wurde. Die elterlichen Rechte über die aus dieser Ehe entstammenden Kinder M*****, geboren am *****, und M*****, geboren am *****, stehen der Antragsgegnerin zu, in deren Haushalt sie auch betreut werden. Der Antragsteller hat für diese Kinder monatliche Unterhaltsleistungen von S 3.300 und S 3.000 zu erbringen.

Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist nur die je im Hälfteeigentum der Parteien stehende Liegenschaft EZ 1737 KG ***** mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus *****, das als Ehewohnung diente. Über die Aufteilung der ehelichen Fahrnisse trafen die Parteien eine außergerichtliche Regelung.

Der Antragsteller begehrte unter Zugrundelegung einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 die Übertragung der Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin an ihn mit Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden Schulden gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 1.600.000.

Die Antragsgegnerin strebte die Übernahme der Liegenschaft in ihr Alleineigentum gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 700.000 mit der Begründung an, dass aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller nicht mehr als 40 % der Aufteilungsmasse zuzuerkennen sei.

Das Erstgericht wies die Liegenschaftshälfte des Antragstellers der Antragsgegnerin zu (Punkt 1.), verpflichtete diese zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 1.500.000 samt 8,75 % Verzugszinsen binnen drei Monaten (Punkt 2.), trug der Antragsgegnerin die Übernahme des auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten gemeinsamen Darlehens auf (Punkt 3.), verurteilte den Antragsteller zur Räumung der Liegenschaft binnen zwei Monaten ab Erhalt der Ausgleichszahlung (Punkt 4.) und hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf (Punkt 5.). Diesem Beschluss liegt folgender, bezüglich der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin im Entscheidungszeitpunkt erst vom Rekursgericht ausdrücklich festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Die Liegenschaft wurde im Jahre 1972 vom Antragsteller um S 161.422 erworben. Für Zwecke der Wasserversorgung musste er S 97.000 aufwenden. Der Antragsteller errichtete in der Folge einen Zaun, schuf eine Zufahrt sowie den Stromanschluss und nahm Bepflanzungen vor. Die Pläne für die Errichtung des Hauses wurden von einem mit der Familie des Antragstellers befreundeten Architekten kostenlos angefertigt. Bis zur Eheschließung im September 1975 war der Kellerrohbau samt Decke fertiggestellt worden. Die Dachgleiche erfolgte etwa November/Dezember 1975. Die Errichtung des Hauses war unter Mithilfe von Freunden und Bekannten des Antragstellers, der auch selbst mitgearbeitet hatte, erfolgt. Für die Herstellung des Dachstuhles, der Dachdeckung, der Heizung sowie für Spengler- und Tischlerarbeiten waren aber Professionisten herangezogen worden.

Im Frühjahr 1977 bezogen die Streitteile das Haus. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin beim Hausbau nicht mitgearbeitet, wohl aber darnach beim Tapezieren, bei Anstreicher- und Reinigungsarbeiten sowie bei der Einrichtung des Hauses.

Mit Kaufvertrag vom 11. 8. 1976 veräußerte die Antragsgegnerin ihre Liegenschaft EZ 935 KG ***** um S 700.000. Der Kaufpreis war aber bereits in der Zeit von Mai 1975 bis Mitte 1976 in Teilbeträgen vorausgezahlt und für den Hausbau verwendet worden. Von dem Erlös des im Jahre 1978 veräußerten Anteils der Antragsgegnerin an der Liegenschaft EZ 1608 KG ***** wurden S 148.000 ebenfalls für den Hausbau verwendet. Auch der vor der Eheschließung auf einem Bausparvertrag der Antragsgegnerin angesparte Betrag von S 100.000 wurde in das Haus investiert.

Hingegen wurde der der Antragsgegnerin von ihrem Vater als Mitgift übergebene Betrag von S 100.000 zur Anschaffung der Kücheneinrichtung verwendet.

Zur Finanzierung dieses Hauses wurden von den Parteien folgende Darlehen aufgenommen:

a) Gemeinsam bei der Landes-Hypothekenbank S***** S 160.000, auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt, per 26. 5. 1988 noch aushaftend mit S 55.330,43 (halbjährliche Rückzahlungsraten: S 7.359);

b) Bezugsvorschuss des Antragstellers von S 60.000, per 31. 5. 1988 noch aushaftend mit S 2.460 (monatliche Rate: S 420);

c) Darlehen des Antragstellers bei der ***** GesmbH von S 75.000, per 31. 5. 1988 aushaftend mit S 50.338,47 (monatliche Rate: S 458).

Der Antragsteller verdiente als Berufsoffizier 1977 monatlich ca S 13.800, im Jahre 1978 monatlich ca 14.300, die Antragsgegnerin hingegen von 1975 bis 1979 als AHS-Lehrerin monatlich rund S 12.500 zuzüglich S 2.000 monatlich für Nachhilfeunterricht. Ab September 1979 war sie drei Jahre in Karenzurlaub. Im ersten Jahr erhielt sie eine Unterstützung von monatlich S 3.500 und verdiente durch Erteilung von Nachhilfestunden dazu. Während der unbezahlten Karenzzeit (September 1980 bis September 1982) erzielte sie als Honorar für Nachhilfestunden monatlich ca S 3.000. Sie führte den Haushalt, und zwar auch während der Zeit, als sie nach der Geburt des ersten Kindes noch berufstätig war. Während der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin wurde mit ihrem Einkommen gewirtschaftet, während das des Antragstellers für den Hausbau verwendet wurde. Derzeit verfügt die Antragsgegnerin über einen monatlichen Durchschnittsnettobezug von S 17.000 zuzüglich Familienbeihilfe von S 2.650.

Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt - unter Berücksichtigung eines 10-%igen Abzuges wegen geteilten Eigentums – S 3.481.000. Darin ist der nach gleichen Grundsätzen ermittelte Bodenwert von rund S 582.000 enthalten (S 17 des Gutachtens ON 12; AS 121).

Das Erstgericht entschied bei diesem Sachverhalt, dass das Haus als Ehewohnung der Antragsgegnerin zuzuweisen sei. Auf der Grundlage einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 und unter Berücksichtigung der von den Streitteilen erbrachten Leistungen aus an sich nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögensteilen sei es angemessen, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von S 1.500.000 aufzuerlegen. Die gemeinsamen Schulden (S 55.333,43) habe sie zu übernehmen, die anderen (S 52.798,47), die auch mit dem Hausbau im Zusammenhang stünden, der Antragsteller. Zahlungsfrist und Räumungsfrist seien angemessen.

Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses blieb unangefochten. Im Übrigen gab das Gericht zweiter Instanz nur dem Rekurs der Antragsgegnerin insoweit Folge, als es die von ihr zu erbringende Ausgleichszahlung auf S 1.300.000 herabsetzte. Die übrigen angefochtenen Teile des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigte es, erkannte den Antragsteller schuldig, der Antragsgegnerin S 15.000 als Beitrag zu den Rekurskosten zu zahlen, und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Revisionsrekurse beider Teile, und zwar

1. des Antragstellers insoweit, als nicht eine Aufteilung im Verhältnis 6 : 4 zu seinen Gunsten vorgenommen wird und der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von S 2.000.000 samt 8,75 % Verzugszinsen und Wertsicherung auferlegt wurde, und

2. der Antragsgegnerin insoweit, als nicht

a) unter Zugrundelegung eines Aufteilungsschlüssels im Verhältnis 1 : 2 zu ihren Gunsten ihr bloß eine Ausgleichszahlung von S 700.000 auferlegt wurde;

b) der Antragsteller zur Übernahme des pfandrechtlich sichergestellten Darlehens verhalten wurde;

c) die Räumungsfrist bloß mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt wurde und

d) der Antragsteller zum Kostenersatz verpflichtet wurde.

Die Parteien beantragen, jeweils dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.

1. Zur Ausgleichszahlung:

Das Haus ***** in G***** war Ehewohnung und wurde während der Ehe geschaffen. Die Tatsache, dass schon vor der Eheschließung vom Antragsteller das Grundstück erworben und mit dem Bau begonnen wurde sowie der Umstand, dass zur Fortführung des Baues Geldmittel der Antragsgegnerin verwendet wurden, die an sich nicht der Aufteilung unterlägen, schließen nicht aus, das während der Ehe auch mit anderen Mitteln stattlich ausgestaltete Einfamilienhaus grundsätzlich in die Aufteilungsmasse einzubeziehen (EFSlg 54.549). Wie sich diese Beiträge der Ehegatten zum Hausbau aus Mitteln, die an sich nicht der Aufteilung unterlägen, auswirkt, wird im Folgenden zu behandeln sein. Da aber das Haus sohin schon nach § 82 Abs 2 letzter Halbsatz EheG in die Aufteilungsmasse fällt, bedarf es - entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsmeinung - keiner Feststellungen darüber, ob der Antragsteller in Hinkunft auf diese Ehewohnung angewiesen ist oder nicht. Dass dieses Einfamilienhaus der Antragsgegnerin über ihren Wunsch zugewiesen wurde, hat ihre Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung zur Folge.

Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug in dem für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt S 3.481.000. Darin enthalten sind aber auch Beiträge der Ehegatten aus Vermögen, das an sich nicht der Aufteilung unterläge (Liegenschaftskauf durch den Antragsteller vor der Eheschließung; von der Antragsgegnerin beigetragene S 948.000 aus dem Verkauf von nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen und aus Ersparnissen. Nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Verwendung der der Antragsgegnerin von ihrem Vater gegebenen Mitgift von S 100.000, weil diese für die Kücheneinrichtung, also für Fahrnisse verwendet wurden, die nach beiderseitigem Parteienvorbringen nicht Gegenstand dieses Aufteilungsverfahrens sind.

Die vorhin genannten Beiträge der Streitteile sind in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus wertbildend aufgegangen (dazu siehe Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 82 EheG). Sie müssen daher wertverfolgend berücksichtigt werden. Demgemäß entfallen auf den Antragsteller rund S 582.000 an Bodenwert, auf die Antragsgegnerin - wertet man die von ihr in den Jahren 1976 bis 1978 in das Haus investierten S 948.000 (stammend aus nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögen) etwa mit den Werten gängiger Lebenshaltungskosten auf - S 1.486.000. Bei Ermittlung der Ausgleichszahlung wird daher bezüglich dieser Beträge davon auszugehen sein, dass der auf jede der Parteien entfallende Teilbetrag dieser vollständig zukommt.

Im Übrigen erachtet der Oberste Gerichtshof eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 aus folgenden Gründen als der Billigkeit entsprechend:

Die Einkommen der Streitteile waren während der Zeit, als sie beide berufstätig waren, etwa gleich hoch. Während der Zeit des Karenzurlaubes der Antragsgegnerin war zwar das Erwerbseinkommen des Antragstellers wesentlich höher als das Einkommen der Antragsgegnerin aus ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrer, doch bewirkt die Haushaltsführung und Pflege der Kinder durch sie wiederum die Gleichwertigkeit ihres Beitrags. Es ist zwar richtig, dass die Antragsgegnerin während der Zeit ihrer Berufstätigkeit auch den Haushalt führte, doch erbrachte der Antragsteller gleichfalls neben seiner Tätigkeit als Berufsoffizier noch erhebliche persönliche Arbeitsleistungen zur Errichtung dieses Hauses, so dass für die gesamte Ehedauer von einem gleichwertigen Beitrag der Streitteile - abgesehen von den oben behandelten besonderen finanziellen Beiträgen - zum Bau dieses Hauses ausgegangen werden kann. Dies rechtfertigt eine Teilung des dadurch bewirkten Vermögenswerts im Verhältnis 1 : 1.

Zieht man nun vom Verkehrswert der Liegenschaft von S 3.481.000 die aus nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögen bewirkten Werte von S 1.486.000 (Antragsgegnerin) und S 582.000 (Antragsteller) ab, so verbleibt ein auf die Streitteile gleichmäßig zu verteilender Wert von S 1.413.000, also für jede Partei S 706.500. Die Antragsgegnerin als Übernehmerin der Gesamtliegenschaft hat aber dem Antragsteller auch den auf ihn vorweg entfallenden Betrag von S 582.000 zu ersetzen. Dies ergibt S 1.288.500. Dabei handelt es sich aber nicht um eine strenge Abrechnung, sondern um eine Aufteilung nach Billigkeit. Im Ergebnis ist daher die vom Rekursgericht ermittelte Ausgleichszahlung von S 1.300.000 nicht zu beanstanden, zumal auch die noch aushaftenden Schulden für diejenigen Darlehen, die für den Hausbau aufgenommen wurden, annähernd in gleichem Ausmaß auf beide Streitteile entfallen.

Da die Antragsgegnerin die Übernahme der Liegenschaft anstrebte, ist ihr die äußerste Anspannung ihrer Kräfte und die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse zuzumuten (siehe die auch vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen EFSlg 51.826 und 51.827).

Der Antragsgegnerin und den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern steht ein Betrag von monatlich netto S 19.650 (Professorengehalt inklusive Familienbeihilfe) plus S 6.600 an Unterhaltszahlung des Antragstellers für die beiden Kinder zur Verfügung, zusammen also jedenfalls S 26.250. In geringem Umfang ist der Antragsgegnerin auch eine Tätigkeit als Nachhilfelehrerin zumutbar, wie sie es auch früher tat, so dass ein monatliches Nettoeinkommen von etwa S 28.000 angenommen werden kann. Die Berücksichtigung der Familienbeihilfe und der vom Antragsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder ist gerechtfertigt, weil der Unterhalt auch die Kosten der Wohnung mitumfasst und durch den von der Antragsgegnerin aufzunehmenden Kredit ja gerade die von ihr gewünschte Wohnmöglichkeit gesichert werden soll. Selbst wenn die monatliche Kreditbelastung S 12.750 ausmachen würde (wie sie vorbringt), könnten mit dem Restbetrag von S 15.000 zwar knapp, aber doch noch die anderen Lebensbedürfnisse der Antragsgegnerin und ihrer Kinder bestritten werden.

Eine Wertsicherung der Ausgleichszahlung ist im Hinblick auf die kurze Leistungsfrist nicht notwendig. Die Festsetzung höherer Verzugszinsen ist gerechtfertigt, um einerseits die Antragsgegnerin zur pünktlichen Bezahlung zu veranlassen und andererseits für den Verzugsfall die dem Antragsteller durch allfällige Kreditaufnahmen entstehende Mehrbelastung abzugelten.

2. Zur Belastung der Liegenschaft:

Wie bereits bei Ermittlung der Ausgleichszahlung ausgeführt wurde, haften für Kredite, die zum Hausbau aufgenommen wurden, noch Beträge aus, die annähernd in gleicher Höhe von den Streitteilen zu übernehmen sind, und zwar der pfandrechtlich sichergestellte Darlehensbetrag von der Antragsgegnerin, der auch die Liegenschaft zufällt, hingegen die vom Antragsteller allein aufgenommenen Kredite (Gehaltsvorschuss und B*****) von diesem. Diese Regelung entspricht der Billigkeit und Zweckmäßigkeit.

3. Zur Räumungsfrist:

Da die Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen - wo immer er in der Zwischenzeit wohnen möge -, ist es nur konsequent, die Räumungsfrist vom Zeitpunkt der Leistung der Ausgleichszahlung abhängig zu machen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass durch diese Regelung für den Zahlungspflichtigen ein weiterer Anreiz besteht, seinen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.

Beiden Revisionsrekursen war daher der Erfolg zu versagen.

Die Überprüfung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, wenn er nicht infolge Änderung der Sachentscheidung selbst insgesamt neu über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden hat.

Da beide Revisionsrekurse erfolglos blieben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 234 AußStrG).

Textnummer

E17962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00690.88.0713.000

Im RIS seit

02.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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