TE OGH 2019/4/30 1Ob43/19h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G***** W*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Antragsgegner Ing. A***** W*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 16. Jänner 2019, GZ 23 R 8/19b-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 3. Dezember 2018, GZ 2 Fam 91/15f-66, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Punkt 1. des zweitinstanzlichen Beschlusses unangefochten blieben, werden im Übrigen aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Mit der Entscheidung zu 1 Ob 58/17m hob der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Maßgeblich für die Aufhebung war das Fehlen von Feststellungen, das eine abschließende Beurteilung nicht erlaubte. Soweit Materialien bzw Geldmittel des Vaters und Großvaters des Mannes in den Hausbau geflossen sind, seien diese mit ihrem zum Aufteilungsstichtag noch vorhandenen Wert im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG (wertmäßig) allein dem Mann zuzuordnen und vorweg vom Gesamtwert der Aufteilungsmasse in Abzug zu bringen. Gleiches gelte für die von Verwandten und Freunden des Mannes beim Hausbau erbrachten Leistungen, die ebenfalls mit ihrem zum Aufteilungsstichtag noch vorhandenen Wert allein dem Mann zuzuordnen seien. Das Erstgericht werde allenfalls unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 AußStrG dazu die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

Das Erstgericht stellte im zweiten Rechtsgang – ergänzend – fest, dass im Zeitpunkt der Eheschließung (Juli 1990) der Bodenwert der den Parteien je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus, das ihnen während der Ehe als Ehewohnung diente, 36.371 EUR und die Herstellungskosten des damals vorhandenen Kellerrohbaus (= Gebäudesachwert) 83.971 EUR betrugen. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Freunde und Familienangehörigen des Mannes mit ihren – (bereits im ersten Rechtsgang) umfangreich festgestellten – Arbeits- und Materialleistungen für den Hausbau auch die Frau unterstützen wollten. Das Stundenausmaß der Arbeitsleistungen der Freunde und Familienangehörigen des Mannes kann nicht festgestellt werden. Wertmäßige Feststellungen zu diesen Leistungen Dritter traf das Erstgericht nicht. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt es jedoch fest, „aufgrund der seit der Bauphase verstrichenen Zeit und mangels Aufzeichnungen der Zeugen über Dauer und Inhalt der Leistungen kann weder eine genaue Stundenanzahl der Arbeitsleistungen noch der Umfang der Arbeiten nachvollzogen werden und ist daher auch nicht ein Äquivalent in monetärer Form errechenbar“.

Das Erstgericht übertrug (wie schon im ersten Rechtsgang) auch im zweiten dem Mann den Miteigentumsanteil der Frau an der Liegenschaft, auf der sich die frühere Ehewohnung befand, und verpflichtete ihn zur alleinigen Rückzahlung des offenen Wohnbaudarlehens sowie zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 20.000 EUR (zusätzlich zu den bereits am 7. 11. 2017 gezahlten 20.000 EUR). Es errechnete ausgehend vom kreditfinanzierten Wert des Objekts unter Ausschluss des Grundwerts einen Anspruch der Frau von 42.144 EUR; zusammen mit dem (halben) Grundwert von 24.069 EUR ergebe sich daher ein Anspruch von 66.213 EUR, und unter weiterer Berücksichtigung des vom Mann übernommenen Darlehens und des „Überhangs“ des Werts der Kraftfahrzeuge schließlich ein Anspruch von 59.958 EUR. Von diesem Wert zog es in weiterer Folge noch die auf den heutigen Geldwert umgerechneten finanziellen Beiträge des Vaters und des Großvaters des Mannes von 5.134 EUR und 14.002 EUR ab und gelangte so zu einem Ausgleichsbetrag von rechnerisch 40.822 EUR.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Frau, soweit sie die Festsetzung einer Ausgleichszahlung von insgesamt mehr als 95.000 EUR begehrte, unbekämpft als unzulässig zurück (Punkt 1.), gab dem Rekurs im Übrigen Folge (Punkt 2.) und verpflichtete den Mann zu einer Ausgleichszahlung von 75.000 EUR (zusätzlich zu den bereits gezahlten 20.000 EUR) an die Frau. Rechtlich führte es aus, auszugehen sei grundsätzlich vom Verkehrswert (der Liegenschaft) von 304.000 EUR. Ziehe man davon die finanziellen Beiträge der Verwandten des Mannes von 5.134 EUR (von seinem Vater gezahlte Rechnung eines Installationsunternehmens) und von 14.002 EUR (von seinem Großvater für den Hausbau geschenkter Betrag) ab, so verblieben 284.864 EUR, die Hälfte davon seien 142.432 EUR. Nach Berücksichtigung der halben Kreditbelastung (Hälfte des vom Mann übernommenen Darlehens von 8.185 EUR) und der „Wertdifferenz“ der Fahrzeuge (1.930 EUR) ergebe sich damit ein „Aufteilungsanspruch“ (der Frau) von 135.953,90 EUR. Selbst wenn man zugunsten des Mannes den Wert des Kellerrohbaus berücksichtige und vom genannten Wert abziehe, ändere dies nichts an einem Anspruch (der Frau) jedenfalls in Höhe von 95.000 EUR.

Für den Zeitpunkt der Eheschließung sei der Wert des Kellerrohbaus mit 83.971,20 EUR ermittelt worden (Gebäudesachwert). Im Sinne der „wertverfolgenden“ Berücksichtigung seien aber die mittlerweile eingetretenen Wertminderungen des Gesamtobjekts in gleicher Weise zu berücksichtigen. Daher ergebe sich eine Abminderung wegen Baumängeln und Bauschäden in Höhe von 8,5 % (7.137,55 EUR) auf 76.833,65 EUR. Dieser Wert sei (infolge Alters) um 25 % (19.208,41 EUR) zu mindern auf 57.625,24 EUR. Davon seien wiederum 10 % verlorener Sachaufwand abzuziehen (5.762,52 EUR), der verbleibende Wert von 51.862,72 EUR sei nochmals wegen der „Marktanpassung“ um 10 % (5.186,27 EUR) auf 46.676,45 EUR zu mindern. Ziehe man diesen Wert ebenso wie die abgeminderten Geldzuwendungen Dritter von 5.134 EUR und 14.002 EUR vom Verkehrswert von 304.000 EUR ab, so verblieben 238.187,55 EUR; 50 % davon wären 119.000,78 EUR. „Abzüglich Kredit und zuzüglich Überhang des Wertes der Fahrzeuge“ errechne sich ein Betrag von 112.838,78 EUR und damit immer noch mehr als 95.000 EUR. Da unbestritten in die Wertschöpfung auch Arbeitsleistungen Dritter und Materialbeistellungen Dritter eingeflossen seien, wenn auch nicht mehr mit abgrenzbaren Anteilen an der Wertschöpfung, sei dieses Gesamtergebnis nicht zu beanstanden.

Das Erstgericht habe relativ detaillierte Feststellungen dazu getroffen, welche Gewerke von welchen Verwandten oder Freunden „der Familie“ erstellt worden seien. So seien etwa die Elektrikerarbeiten konkret einer Person zugeordnet, die Installationsarbeiten dem Vater des Mannes und einem Freund desselben, diverse Zimmererarbeiten einem „Bruder“ (richtig: Onkel) des Mannes. Grundsätzlich wäre es denkbar gewesen, zumindest annäherungsweise (der Oberste Gerichtshof habe auf § 34 AußStrG verwiesen) zu ermitteln, welchen Anteil am gesamten Herstellungsaufwand diese einzelnen abgrenzbaren Gewerke hätten, und so annäherungsweise zu ermitteln, in welchem Ausmaß sich diese im heute bestehenden Wert niedergeschlagen hätten. Der Sachverständige habe sich aber außer Stande gesehen, dazu nähere Aufklärungen zu geben. Letztlich seien dazu keine Feststellungen getroffen worden. Grundsätzlich treffe denjenigen die Beweislast, der Leistungen Dritter behaupte. Gelinge es diesem nicht, einen entsprechenden Wert im Rahmen des aufzuteilenden Vermögens nachzuweisen, erfolge kein (weiterer) „Vorwegabzug“. Die damit verbundene Unaufklärbarkeit dieser Anteile gehe zu Lasten des Mannes.

Ausgehend von einer errechneten Ausgleichszahlung von 95.000 EUR sei unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung des Mannes von 20.000 EUR die Ausgleichszahlung mit weiteren 75.000 EUR festzusetzen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu behandeln gewesen seien.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes mit dem Begehren, den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich der Festsetzung der Ausgleichszahlung wiederherzustellen.

Die Frau begehrt in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel des Mannes zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Mannes ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (RIS-Justiz RS0041774 [T1]) auch berechtigt.

1. Der Oberste Gerichtshof sprach im ersten Rechtsgang zu 1 Ob 58/17m (Punkt 3.3) aus, dass die Parteien die Liegenschaft vor ihrer Eheschließung mit Mitteln erwarben, die vom Vater des Mannes stammten. Dabei handelte es sich im Umfang des Werts jeweils der Hälfte der Liegenschaft um eine Schenkung an die Parteien, die damit jeweils die Hälfte der Liegenschaft in die Ehe einbrachten. Da die während der Ehe durch den Hausbau bewirkte Wertschöpfung deutlich überwiegt, ist die von beiden Parteien als Miteigentümer in die Ehe eingebrachte Liegenschaft in die Aufteilung einzubeziehen. Dabei ist jeweils die Hälfte des Grundstückswerts als Beitrag der Parteien in der Aufteilungsmasse wertbildend aufgegangen. Diese Beiträge müssen wertverfolgend berücksichtigt werden. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach der aktuelle Bodenwert 48.137,62 EUR beträgt, geht der Mann davon aus, dass davon der halbe Betrag (24.068,81 EUR) der Frau zusteht.

2. Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens oder der Ersparnisse aufgenommen wurden, stehen mit diesen im inneren Zusammenhang (§ 81 Abs 1 Satz 2 EheG; RS0057635). Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel (vgl § 83, § 94 Abs 1 EheG) zwischen den Ehegatten aufzuteilen (1 Ob 44/18d).

Bei der der Vermögensaufteilung zugrunde liegenden Wertermittlung ist vom Verkehrswert der beiden Miteigentumsanteile der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Dezember 2013 aushaftende Kreditsaldo abzuziehen. Das Ergebnis ist entsprechend dem – unstrittigen – Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 zwischen den Parteien aufzuteilen. Der Mann geht entsprechend diesen Grundsätzen davon aus, dass der im Dezember 2013 bestehende Kreditsaldo des Wohnbaudarlehens von 16.369,54 EUR abzuziehen ist.

3. Unstrittig ist im Revisionsrekursverfahren, dass bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung ein Betrag von 1.930 EUR für den „Wertüberhang“ hinsichtlich der Kraftfahrzeuge zu Lasten des Mannes hinzuzurechnen ist.

4. Der erkennende Senat hielt im ersten Rechtsgang zu 1 Ob 58/17m (Punkt 6.1) weiters fest, dass der Kellerrohbau – wenn auch nicht zur Gänze fertiggestellt – vor Eheschließung durch den Mann errichtet wurde und die Frau insoweit keinen Beitrag geleistet hat. Soweit der Keller vor Eheschließung bereits vorhanden war, wurde er daher vom Mann in die Ehe eingebracht und ging wertbildend im Einfamilienhaus auf. Der darauf entfallende Betrag ist ihm mit dem zum Bewertungsstichtag noch vorhandenen Wert allein zuzurechnen.

5.1. Sachen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden, unterliegen nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. Soweit solche Vermögensteile aber zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet werden, verlieren sie zwar ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG (RS0057298); diese Beiträge sind allerdings für die Aufteilung „wertverfolgend“ zu berücksichtigen (RS0057490 [T5]), somit vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen und dem derart Begünstigten vorweg zuzuweisen (RS0057490 [T1, T4]). Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teils sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen (RS0057458). Solche Arbeitsleistungen sind im Aufteilungsverfahren den von dritter Seite geschenkten Sachen gleichzuhalten. Für sie und Leistungen von Freunden eines Teils gelten dieselben Grundsätze.

5.2. Unstrittig ist im Revisionsrekursverfahren, dass bei der (wertmäßigen) Aufteilung der ehelichen Errungenschaft vom Verkehrswert jedenfalls die „abgeminderten“ Geldzuwendungen der Verwandten an den Mann von 5.134 EUR und 14.002 EUR abzuziehen sind. Die Liegenschaft soll dem Mann künftig alleine gehören.

5.3. Nach den Feststellungen betrugen die fiktiven Herstellungskosten des Hauses im „fiktiven Baujahr“ 1993 452.809,87 EUR, wovon 149.650 EUR (rund 33 %) auf Kreditmittel der Parteien, die über keinerlei Ersparnisse verfügten, entfielen. Da sich im Laufe der Zeit der Gebäudezeitwert verringerte, entfallen im Sinn einer „wertverfolgenden“ Berücksichtigung 84.287 EUR auf jenen (prozentuellen) Anteil (vgl 1 Ob 89/18x), der von den Parteien mit Krediten finanziert wurde.

5.4. Nach den Feststellungen arbeitete die Frau (während aufrechter Ehe) bei den Bauarbeiten des Hauses bei verschiedenen Zureicharbeiten mit, beispielsweise um etwas zu holen, zusammenzukehren etc. Dies erfolgte allerdings nicht regelmäßig, sondern nur hin und wieder. Der Mann kaufte um 10.000 S das Holz für den Dachstuhl. Außerdem machte er beim Innenausbau die Fußböden (Unterkonstruktion, Rigipsplatten, Spanplatten) sowie die gesamten Isolierungen und schäumte die Zargen der Türen. Spanplatten machte er „überall“ und in zwei Räumen verlegte er auch den Parkettboden. Er kam während der Woche schon um 16:00 Uhr nach Hause, sodass er gelegentlich noch auf der Baustelle arbeiten konnte. Der Großteil der Arbeiten wurde am Wochenende erledigt. Der Wert bzw Anteil der von den Parteien beim Hausbau erbrachten Eigenleistungen wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt.

5.5. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte der Hausbau nicht mit einem Baumeister, sondern „im Pfusch“ mit Familienangehörigen und Freunden des Mannes. Ein Freund des Mannes übernahm die Maurerarbeiten am Haus. Ein Onkel des Mannes machte die elektrischen Leitungen und stellte das Material kostenlos zur Verfügung. Ein weiterer Onkel des Mannes, ein gelernter Zimmerer, errichtete den Dachstuhl des Hauses, angefangen von der Berechnung bis zum Zuschnitt des Holzes, der Montage, der Schalung und der Einlattung; er verwendete für den Innenausbau Holz aus seinem Wald und ließ dieses in seinem Unternehmen zuschneiden. Der Vater des Mannes und dessen Arbeitskollege stellten gemeinsam Wasserleitungen und Heizungen im Haus her. Unterstützt wurden sie bei den Installationsarbeiten vom Bruder des Mannes. Die Materialkosten für die Wasserleitung und Heizungsanlagen von 110.000 S wurden vom Vater des Mannes bezahlt. Der Bruder des Mannes arbeitete beim Hausbau mit, er half nicht nur bei den Installationsarbeiten, sondern auch beim Betonieren, beim Aufmauern, beim Verputzen, beim Eindecken des Dachstuhls, bei der Verschalung der Gartenmauer, beim Außenputz etc. Die Freunde und Familienangehörigen des Mannes wollten mit ihren Arbeits- und Materialleistungen nicht auch die Frau unterstützen. Das Stundenausmaß der Arbeitsleistungen der Freunde und Familienangehörigen des Mannes kann nicht festgestellt werden. Von der Verwandtschaft der Frau half niemand mit.

Das Erstgericht führte weiters – disloziert in der rechtlichen Beurteilung unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten – aus, es könne „kein Äquivalent in monetärer Form“ für die von den Freunden und Verwandten des Mannes erbrachten Arbeitsleistungen errechnen. Das Rekursgericht hielt es zwar für denkbar, zumindest annäherungsweise entsprechend § 34 AußStrG zu ermitteln, welchen Anteil am gesamten Herstellungsaufwand die einzelnen abgrenzbaren Gewerke gehabt hatten und in welchem Ausmaß sich diese im heute bestehenden Wert noch niederschlagen, folgte jedoch dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, der sich außer Stande sah, nähere Aufklärungen zu geben, sodass letztlich dazu keine Feststellungen getroffen werden könnten und die Unaufklärbarkeit dieser Anteile zu Lasten des Mannes gehe.

Zutreffend zeigt der Mann der Sache nach auf, dass ausgehend von den detaillierten Feststellungen dazu, welche Gewerke von welchen Verwandten und Freunden des Mannes erstellt wurden, die von den Vorinstanzen auf Basis eines Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung, es sei nicht feststellbar, mit welchem Wert sich die beim Hausbau erbrachten Leistungen im aktuellen Wert der Liegenschaft niederschlagen, mit den Denkgesetzen nicht im Einklang steht. Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen – wie hier für die Ermittlung des noch vorhandenen Werts im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG der mit Materialleistungen bzw Geldmitteln der Verwandten und Freunde des Mannes für den Hausbau erbrachten Leistungen – keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil diese Frage dem Tatsachenbereich angehört (RS0118604). Die auf dem eingeholten Sachverständigengutachten beruhende Feststellung ist (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof aber ausnahmsweise dann zugänglich, wenn diese auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruht (RS0043122 [T5]; RS0043517 [T3]; RS0043536 [T6]; RS0109006 [T3, T4]; RS0118604 [T3]). Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige, dem das Erstgericht keine Gebühren zuerkannte, weil sein Gutachten „am Gerichtsauftrag vollkommen vorbei“ gegangen und für das weitere Verfahren „nicht brauchbar“ gewesen sei, konnte „weder die genaue Stundenanzahl der Arbeitsleistungen noch den Umfang der Arbeiten nachvollziehen […] und daher auch nicht ein Äquivalent in monetärer Form berechnen“. Diese Beurteilung hielt er auch anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung aufrecht. Ist aber einigermaßen konkret festgestellt, welche Leistungen die Verwandten und Freunde des Mannes beim Hausbau erledigten (sie stellten den überwiegenden Teil der erforderlichen Teilgewerke her), bildet es einen Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn es den Tatsacheninstanzen, die einem „unbrauchbaren“ Gutachten folgten, nicht möglich ist, die durch die von diesen beim Hausbau erbrachten Leistungen geschaffenen Vorteile, die mit ihrem zum Aufteilungsstichtag noch vorhandenen Wert allein dem Mann zuzuordnen sind, auch nur annäherungsweise zu ermitteln. Dabei geht es nicht darum, dass dieser Wert exakt feststeht, sondern es reicht auch eine Bandbreite aus. Die Annahme, dass nicht einmal eine solche Bandbreite für die Wertermittlung festgestellt werden kann, basiert wohl in erster Linie auf einem logischen Fehler des Sachverständigen, der meint, dazu keine exakte Beurteilung abgeben zu können. Bereits im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass diese Wertermittlung unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 AußStrG erfolgen kann, was vom Rekursgericht unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das mit den Gesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringen ist, unterlassen wurde.

Darüber hinaus sind die Vorinstanzen aber auch einem Irrtum über die Beweislastgrundsätze unterlegen. Nach den maßgeblichen Feststellungen wurde die durch den Hausbau bewirkte Wertschöpfung der Parteien, die über keinerlei Ersparnisse verfügten, zu rund 33 % durch einen von ihnen aufgenommenen Kredit finanziert, sodass notwendigerweise der übrige Teil auf „Eigenleistungen“ im weitesten Sinn beruhen muss, was auch mit der weiteren Feststellung im Einklang steht, wonach „im Wesentlichen“ „im Pfusch“ gebaut wurde. Selbst wenn man die festgestellten Leistungen des Mannes besonders stark gewichten wollte, kann – unter Anwendung allgemeinen Wissens und ohne fachkundige Beurteilung – ein Mindestanteil an der Wertschöpfung festgestellt werden, der auf die (dem Mann zugewendeten) Sach-, Arbeits- und Geldleistungen Dritter zurückzuführen ist. Jedenfalls in diesem Umfang wäre dem Mann der Beweis gelungen, auch wenn offen bleibt, um wieviel höher der fragliche Beitrag exakt war.

6. Aufgrund der dargelegten unrichtigen rechtlichen Beurteilung fehlen genauere Entscheidungsgrundlagen zu der durch die Leistungen der Verwandten und Freunde des Mannes beim Hausbau herbeigeführten Wertsteigerung, sodass eine abschließende Beurteilung der Sache noch nicht möglich ist. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren, allenfalls – sollte ein schlüssiges Sachverständigengutachten (eines geeigneten Fachmanns) keine einigermaßen exakte Aufklärung bringen – unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 AußStrG die erforderlichen Grundlagen zur (verbliebenen) Wertschöpfung durch diese Leistungen, die allein dem Mann zuzuordnen und vorweg vom Gesamtwert der Aufteilungsmasse in Abzug zu bringen sind, zu schaffen haben. Sollte sich etwa ergeben, dass der Anteil an der Wertschöpfung zwischen 40 und 60 % liegt, wäre der (strenge) Beweis einer Quote von 40 % gelungen. Dann wäre weiters zu entscheiden, ob § 34 AußStrG anzuwenden und mit welchem Wert im Rahmen der Bandbreite der Anteil in Anwendung dieser Norm festzulegen ist.

7. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht ist die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinn des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (vgl RS0123011 [T5]).

Textnummer

E125118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00043.19H.0430.000

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten