Norm
StPO §362 Abs3Rechtssatz
Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozessrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozessrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024