Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot Z***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 2 a E Vr 4336/93, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot Z***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 2 a E römisch fünf r 4336/93, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem, im zweiten Verfahrensgang erflossenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. März 1995, GZ 2 a E Vr 4336/93-54, wurde Gernot Z***** wegen des bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruches wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (vgl ON 29 und 37) zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem, im zweiten Verfahrensgang erflossenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. März 1995, GZ 2 a E römisch fünf r 4336/93-54, wurde Gernot Z***** wegen des bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruches wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB vergleiche ON 29 und 37) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner, beim Obersten Gerichtshof am 12. April 1996 eingelangten Eingabe begehrt der Verurteilte die "außerordentliche Revision", ersichtlich gemeint eine außerordentliche Wiederaufnahme des erwähnten Strafverfahrens.
Hiezu ist der Verurteilte nicht legitimiert, weil gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich der Generalprokurator befugt ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.Hiezu ist der Verurteilte nicht legitimiert, weil gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausschließlich der Generalprokurator befugt ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.
Gemäß § 362 Abs 3 StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 99/92, 15 Os 100,103/92, 15 Os 139-142/92, 15 Os 9/94, 13 Os 103/94, 11 Os 118/95, 11 Os 173/94).Gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 99/92, 15 Os 100,103/92, 15 Os 139-142/92, 15 Os 9/94, 13 Os 103/94, 11 Os 118/95, 11 Os 173/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00101.96.0627.000Dokumentnummer
JJT_19960627_OGH0002_0150OS00101_9600000_000