TE OGH 1992/9/24 15Os99/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottlieb Emanuel L***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 d Vr 4241/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Juni 1992, AZ 22 Bs 267/92, sowie über den Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Das Oberlandesgericht Wien hat als Beschwerdegericht in der Strafsache gegen Gottlieb Emanuel L***** wegen §§ 15, 127, 129 Z 1; 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB der Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Wiederaufnahmsantrages nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Soweit in der an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gerichteten, am 27.Mai 1992 zur Post gegebenen Eingabe des Gottlieb Emanuel L***** gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben wird, war diese als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§§ 15, 16 StPO).

Soweit der Einschreiter in seiner Eingabe die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn zu AZ 9 d Vr 4241/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeführten Strafverfahrens anstrebt, war dieser Antrag gemäß § 362 Abs. 3 StPO abzuweisen.

Sein weiterer in der gegenständlichen Eingabe enthaltener (neuerlicher) auf § 353 Z 1 StPO gestützter Antrag auf ordentliche Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens wird von dem hiefür gemäß § 357 Abs. 1 StPO zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien einer geschäftsordnungsgemäßen Erledigung zuzuführen sein.

Anmerkung

E30487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00099.9200006.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19920924_OGH0002_0150OS00099_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten