TE OGH 1994/6/21 13Os103/94

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich K***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB, AZ 11 E Vr 1031/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Verfügung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich K***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 15, StGB, AZ 11 E römisch fünf r 1031/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Verfügung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Verfügung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens 11 E Vr 1031/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO wird abgewiesen.Der Antrag auf Verfügung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens 11 E römisch fünf r 1031/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, StPO wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Juli 1991, GZ 11 E Vr 1031/91-13 (Oberlandesgericht Graz vom 19. November 1991, 11 Bs 398/91), wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ein auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gerichteter Antrag wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.Februar 1994 (ON 51) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 24.März 1994 zu 11 Bs 109/94 verworfen (siehe 13 Os 82/94).***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Juli 1991, GZ 11 E römisch fünf r 1031/91-13 (Oberlandesgericht Graz vom 19. November 1991, 11 Bs 398/91), wegen Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ein auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gerichteter Antrag wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.Februar 1994 (ON 51) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 24.März 1994 zu 11 Bs 109/94 verworfen (siehe 13 Os 82/94).

Mit Antrag vom 25.Mai 1994 begehrt der Verurteilte nunmehr die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens 11 E Vr 1031/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Dieser Antrag war abzuweisen.Mit Antrag vom 25.Mai 1994 begehrt der Verurteilte nunmehr die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens 11 E römisch fünf r 1031/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Dieser Antrag war abzuweisen.

Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist gemäß Abs 2 leg cit nur der Generalprokurator berechtigt, der im vorliegenden Verfahren zu einer solchen Antragstellung keinen Anlaß gefunden hat. Die auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens im außerordentlichen Weg abzielenden Anträge von Privaten sind nach dem klaren Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92), wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt (15 Os 139-142/92-7).Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist gemäß Absatz 2, leg cit nur der Generalprokurator berechtigt, der im vorliegenden Verfahren zu einer solchen Antragstellung keinen Anlaß gefunden hat. Die auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens im außerordentlichen Weg abzielenden Anträge von Privaten sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen (15 Os 99/92), wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt (15 Os 139-142/92-7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00103.9406.0621.0

Dokumentnummer

JJT_19940621_OGH0002_0130OS00103_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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