TE OGH 1995/8/22 11Os118/95

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Veröffentlicht am 22.08.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefanos D***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 SGG und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Verurteilten Stefanos D*****, gemäß § 362 StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 34 b Vr 1281/91 des Landesgerichtes Linz zu verfügen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefanos D***** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Verurteilten Stefanos D*****, gemäß Paragraph 362, StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 34 b römisch fünf r 1281/91 des Landesgerichtes Linz zu verfügen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Eingabe vom 25.Juli 1995 strebt der Verurteilte Stefanos D***** der Sache nach (ua) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO an.Mit seiner Eingabe vom 25.Juli 1995 strebt der Verurteilte Stefanos D***** der Sache nach (ua) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß Paragraph 362, StPO an.

Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92; 11 Os 173/94 uva); der Sache nach handelt es sich dabei allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung.Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92; 11 Os 173/94 uva); der Sache nach handelt es sich dabei allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00118.95.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19950822_OGH0002_0110OS00118_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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