TE OGH 2009/5/7 13Os38/09a

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Veröffentlicht am 07.05.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Hv 32/09b des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Hv 32/09b des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. April 2009 wurde Heinz S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der Veruntreuung schuldig erkannt. Er begehrt die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO im Wesentlichen mit der Begründung, infolge einzeln aufgezählter Verfahrensmängel in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 (Abs 1) MRK beeinträchtigt worden zu sein; weiters macht er eine Verletzung von Art 7 MRK und Art 1 des 4. ZPMRK geltend.Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. April 2009 wurde Heinz S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der Veruntreuung schuldig erkannt. Er begehrt die Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO im Wesentlichen mit der Begründung, infolge einzeln aufgezählter Verfahrensmängel in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, (Absatz eins,) MRK beeinträchtigt worden zu sein; weiters macht er eine Verletzung von Artikel 7, MRK und Artikel eins, des 4. ZPMRK geltend.

Der Antrag war indes schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).Der Antrag war indes schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Soweit ein Vorgehen nach § 362 StPO angeregt wird, ist auf die Ausschlussbestimmung des Abs 3 leg cit zu verweisen; eine meritorische Prüfung hat diesbezüglich gleichfalls zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0101133).Soweit ein Vorgehen nach Paragraph 362, StPO angeregt wird, ist auf die Ausschlussbestimmung des Absatz 3, leg cit zu verweisen; eine meritorische Prüfung hat diesbezüglich gleichfalls zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0101133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00038.09A.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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