TE OGH 1996/2/27 11Os23/96

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz Udo H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten Heinz Udo H*****, gemäß § 362 StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 7 d Vr 11.440/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu verfügen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz Udo H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten Heinz Udo H*****, gemäß Paragraph 362, StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 7 d römisch fünf r 11.440/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu verfügen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Eingabe vom 2.Februar 1996 strebt der Verurteilte Heinz Udo H***** der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an.Mit seiner Eingabe vom 2.Februar 1996 strebt der Verurteilte Heinz Udo H***** der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO an.

Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen" (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 173/94, 11 Os 118/95 uva).Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen" (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 173/94, 11 Os 118/95 uva).

Soweit der vom Verurteilten gestellte Antrag inhaltlich auf ordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet ist, wird er von dem hiefür zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien einer Erledigung zuzuführen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00023.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0110OS00023_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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