Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 4 c Vr 8690/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 4 c römisch fünf r 8690/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.November 1995, GZ 4 c Vr 8690/95-99, wurde u.a. Eduard P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.November 1995, GZ 4 c römisch fünf r 8690/95-99, wurde u.a. Eduard P***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt.
Rechtliche Beurteilung
Am 27.September 1996 langte beim Obersten Gerichtshof eine Eingabe des Verurteilten mit der Bezeichnung "Nichtigkeit zur Wahrung des Gesetzes und Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens" ein.
Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist gemäß § 33 Abs 2 StPO nur der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof kompetent.Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO nur der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof kompetent.
Ein an den Obersten Gerichtshof gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist als Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO zu beurteilen. Auch hiezu ist der Verurteilte nicht legitimiert, weil gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich der Generalprokurator befugt ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.Ein an den Obersten Gerichtshof gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist als Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO zu beurteilen. Auch hiezu ist der Verurteilte nicht legitimiert, weil gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausschließlich der Generalprokurator befugt ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.
Gemäß § 362 Abs 3 StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozeßrechtsteminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 101/96 uvam).Gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozeßrechtsteminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 101/96 uvam).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00161.96.1128.000Dokumentnummer
JJT_19961128_OGH0002_0150OS00161_9600000_000