TE OGH 1996/7/9 11Os101/96

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Newzat Y***** wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten Newzat Y*****, gemäß § 362 StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 20 Vr 1252/93 des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht zu verfügen, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Newzat Y***** wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten Newzat Y*****, gemäß Paragraph 362, StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 20 römisch fünf r 1252/93 des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht zu verfügen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner beim Obersten Gerichtshof am 19.Juni 1996 direkt eingebrachten Eingabe strebt der Verurteilte Newzat Y***** (ua) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO an.Mit seiner beim Obersten Gerichtshof am 19.Juni 1996 direkt eingebrachten Eingabe strebt der Verurteilte Newzat Y***** (ua) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß Paragraph 362, StPO an.

Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 92/94, 11 Os 118/95 uva); wobei es sich der Sache nach allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 92/94, 11 Os 118/95 uva); wobei es sich der Sache nach allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.

Soweit der Antrag inhaltlich auch als Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzufassen ist, wurde er der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt (vgl § 33 StPO).Soweit der Antrag inhaltlich auch als Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzufassen ist, wurde er der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt vergleiche Paragraph 33, StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00101.96.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19960709_OGH0002_0110OS00101_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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