TE OGH 2011/7/5 12Ns45/11f

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Veröffentlicht am 05.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, welches durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 8. März 2011 in Rechtskraft erwuchs, wurde Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, welches durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 8. März 2011 in Rechtskraft erwuchs, wurde Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Eingabe des Mag. Herwig B***** vom 18. Mai 2011, mit welcher er außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO begehrt, war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0101133).Die Eingabe des Mag. Herwig B***** vom 18. Mai 2011, mit welcher er außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO begehrt, war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0101133).

Textnummer

E97820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00045.11F.0705.000

Im RIS seit

17.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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