RS OGH 2026/2/11 13Os155/93; 15Os133/95; 14Os86/04; 11Os112/04; 13Os151/04; 13Os8/05h; 15Os150/04; 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1994
beobachten
merken

Rechtssatz

Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten