TE OGH 2005/3/30 13Os8/05h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2005
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten