Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sebastian S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendgeschworenengericht vom 7. Mai 2015, GZ 6 Hv 139/14m-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sebastian S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendgeschworenengericht vom 7. Mai 2015, GZ 6 Hv 139/14m-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Sebastian S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1./) sowie jeweils eines Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB (2./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 1 und 2 Z 1 StGB (3./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Sebastian S***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (1./) sowie jeweils eines Vergehens der Störung der Totenruhe nach Paragraph 190, Absatz eins, StGB (2./) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB (3./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat er in G***** (zu ergänzen:) und an anderen Orten
1./ nachts zum 23. Juni 2014 Marcel Se***** vorsätzlich getötet, indem er ihm mit einem Kleinkalibergewehr ins Gesicht schoss;
2./ vom 23. Juni 2014 bis 1. Juli 2014 den Leichnam des Marcel Se***** den Verfügungsberechtigten entzogen und verunehrt, indem er diesen unter Mitwirkung seines Großvaters Walter S***** in Müllsäcke verpackte und in einem Waldstück in Ungarn „verscharrte“;
3./ am 3. Februar 2014 Kevin N***** dadurch, dass er ihm mit einer Gasdruckpistole ins Gesicht schoss, am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung zur Folge hatte, nämlich eine Impressionsfraktur der Kieferhöhle an der linken Vorderwand, und mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist.
Rechtliche Beurteilung
Allein gegen die Unterbringungsanordnung richtet sich die aus Z 4, „5“ (der Sache nach iVm Z 13 erster Fall; vgl RIS-Justiz RS0118581) des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.Allein gegen die Unterbringungsanordnung richtet sich die aus Ziffer 4,, „5“ (der Sache nach in Verbindung mit Ziffer 13, erster Fall; vergleiche RIS-Justiz RS0118581) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§§ 344, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) von nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (Paragraphen 344, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) von nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.
Denn das angefochtene Urteil enthält keine Hinweise dafür, dass die festgestellte geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades für die Anlasstat (mit-)ursächlich geworden ist. Der Konstatierung eines solchen Kausalzusammenhangs kommt jedoch entscheidende Bedeutung zu (vgl Ratz in WK2 StGB § 21 Rz 11); deren Fehlen bewirkt Nichtigkeit des Ausspruchs nach § 21 Abs 2 StGB aus Z 13 erster Fall des § 345 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0115054 [T3]; Murschetz, WK-StPO § 433 Rz 16).Denn das angefochtene Urteil enthält keine Hinweise dafür, dass die festgestellte geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades für die Anlasstat (mit-)ursächlich geworden ist. Der Konstatierung eines solchen Kausalzusammenhangs kommt jedoch entscheidende Bedeutung zu vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 11); deren Fehlen bewirkt Nichtigkeit des Ausspruchs nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aus Ziffer 13, erster Fall des Paragraph 345, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0115054 [T3]; Murschetz, WK-StPO Paragraph 433, Rz 16).
Das aufgezeigte Feststellungsdefizit macht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - die Urteilsaufhebung in dem im Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung unvermeidlich (§§ 344, 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf die Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Rechtsmitteln auf die Urteilskassation zu verweisen.Das aufgezeigte Feststellungsdefizit macht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - die Urteilsaufhebung in dem im Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung unvermeidlich (Paragraphen 344, 285 e, StPO), womit sich ein Eingehen auf die Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Rechtsmitteln auf die Urteilskassation zu verweisen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die bloße Nacherzählung von Sachverständigengutachten (US 6 bis 21) dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht entspricht (vgl 25 Os 9/14g; Danek, WK-StPO § 270 Rz 24).Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die bloße Nacherzählung von Sachverständigengutachten (US 6 bis 21) dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht entspricht vergleiche 25 Os 9/14g; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 24).
Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgrund der amtswegigen Maßnahme gegenstandslos wurde, trifft diesen in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren keine Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0101558 [T1]; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgrund der amtswegigen Maßnahme gegenstandslos wurde, trifft diesen in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren keine Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0101558 [T1]; Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E113312European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00130.15G.1217.000Im RIS seit
06.02.2016Zuletzt aktualisiert am
06.02.2016