Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Trifft das für die Entscheidung über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zuständige Geschworenengericht (§ 338 StPO) keine Feststellungen über die einweisungsrelevanten Tatsachen, erfordert dieser Mangel (§ 345 Abs 1 Z 13 erster und zweiter Fall StPO - vgl WK-StGB - 2 Vorbem zu § 21 RZ 8 f) die amtswegige Kassation des die in Rede stehende Maßnahme betreffenden Ausspruchs und - wegen des untrennbaren Zusammenhangs (§ 289 StPO) - auch die Aufhebung des Strafausspruchs.Trifft das für die Entscheidung über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zuständige Geschworenengericht (Paragraph 338, StPO) keine Feststellungen über die einweisungsrelevanten Tatsachen, erfordert dieser Mangel (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster und zweiter Fall StPO - vergleiche WK-StGB - 2 Vorbem zu Paragraph 21, RZ 8 f) die amtswegige Kassation des die in Rede stehende Maßnahme betreffenden Ausspruchs und - wegen des untrennbaren Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) - auch die Aufhebung des Strafausspruchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115054Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026