Vom Vorwurf, eine ideell konkurrierende strafbare Handlung begründet zu haben, ist nicht freizusprechen (Unzulässigkeit eines sogenannten Qualifikationsfreispruchs).
Auch; Beisatz: Im Falle fraglicher Idealkonkurrenz ist ein Freispruch von einer der mehreren möglichen Qualifikationen unzulässig. (T3) Beisatz: Hier: Verurteilung nach §§ 211 Abs 1, 212 Abs 1 StGB und Freispruch vor § 206 Abs 1 StGB. (T4)
Vgl; Beisatz: Hier: Unbeachtlicher Formalfreispruch nach § 259 Z 2 StPO in Verkennung der bloß teilweisen Modifikation der Anklage und in der verfehlten Annahme, über ein nicht identes Tatgeschehen zu entscheiden. (T7)
Vgl; Beisatz: Hier: §§ 146, 147 Abs 3 StGB. (T8) Beisatz: Weshalb einem - wenn auch in diesem Fall rechtlich verfehlten - Freispruch von einer (im konkreten Fall die Subsumtion nicht berührenden) Teilsumme, demnach also bloß einem Strafzumessungsaspekt (WK-StPO § 281 Rz 523, 563, § 293 Rz 15), die behauptete prozessuale Bedeutung zukommen sollte, erklärt die Beschwerde nicht. (T9)
Auch;Beisatz: Hier: Nichtannahme eines ideal konkurrierenden Ermächtigungsdelikts wegen Fehlens der diesbezüglichen Ermächtigung des Verletzten ? Z 10. (T12)
Vgl; Beisatz: Die (Teil?)Einstellung des Verfahrens in Bezug auf ein und dieselbe Tat ist – ähnlich einem bedeutungslosen Subsumtions? oder Qualifikationsfreispruch oder einer Subsumtionseinstellung unbeachtlich. (T13)
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 Beisatz: hier: Verfehlter Freispruch betreffend eine Suchtgiftmenge im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit. (T14)