TE OGH 2009/10/15 13Os41/09t

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias M***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. März 2009, GZ 9 Hv 58/08v-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen rechtlich verfehlten Subsumtionsfreispruch (RIS-Justiz RS0115553; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 563; Fabrizy StPO10 § 259 Rz 16) enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Matthias M***** vierer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) und ebenso vieler Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in S*****

I. mit der am 5. Juli 1980 geborenen, sohin unmündigen Andrea K***** den Beischlaf unternommen, und zwar

1. im Winter 1985/86 „im Wohnzimmer" dadurch, dass er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte und beischlafähnliche Bewegungen vollzog,

2. im Sommer 1987 „im Schuppen" dadurch, dass er mit ihr einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchführte,

3. im Winter 1988 „im Schlafzimmer" dadurch, dass er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte, und

4. im Spätsommer/Herbst 1990 in einem Waldstück dadurch, dass er seinen Penis in ihre Scheide einführte;

II. durch die unter Punkt I geschilderten Handlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bemängelt zutreffend das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tatseite.

Konstatiert wurde zwar das äußere Tatgeschehen und dass dem Angeklagten das Alter der Andrea K***** bekannt war (US 3 f, 6). Weitere Feststellungen in Betreff der zur Strafbarkeit wegen der im Schuldspruch genannten strafbaren Handlungen erforderlichen Willensausrichtung des Angeklagten bei Begehung der Taten enthält das Urteil jedoch nicht, was dessen Aufhebung nach sich zog (vgl 13 Os 35/08h). Das übrige Rechtsmittelvorbringen bedurfte daher keiner Erörterung.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird im Fall eines abermaligen Schuldspruchs des Angeklagten auch den Feststellungen zur inneren Tatseite das nötige Augenmerk zu widmen sein.

Anmerkung

E9221713Os41.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00041.09T.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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