Norm
MRK Art13 I3Rechtssatz
Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Artikel 35, Absatz eins, MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122736Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025