RS OGH 2025/9/24 11Os132/06f; 11Os131/06h; 14Os140/06d; 12Os135/06d; 14Os138/07m; 13Ns14/08z; 14Os57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Norm

MRK Art13 I3
MRK Art13 IV3
MRK Art35 Abs1
StPO §363a
StPO §363b Abs2 Z2
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. StPO § 363b heute
  2. StPO § 363b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 363b gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Artikel 35, Absatz eins, MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122736

Im RIS seit

22.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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