TE OGH 2025/6/4 15Os134/24f

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Veröffentlicht am 04.06.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache des Privatanklägers Dr. * O* gegen Dr. * T* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 18 U 204/21b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens AZ 130 Bl 55/23m des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache des Privatanklägers Dr. * O* gegen Dr. * T* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 18 U 204/21b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens AZ 130 Bl 55/23m des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       In der Strafsache des Privatanklägers Dr. * O* gegen den Angeklagten Rechtsanwalt Dr. * T* wurde Letztgenannter mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. April 2023, GZ 18 U 204/21b-140, des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] In der Strafsache des Privatanklägers Dr. * O* gegen den Angeklagten Rechtsanwalt Dr. * T* wurde Letztgenannter mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. April 2023, GZ 18 U 204/21b-140, des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]            Der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2024, AZ 130 Bl 55/23m, lediglich im zuletzt genannten Berufungspunkt Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Gegen dieses Urteil richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung von Art 7 und Art 10 MRK gestützte Antrag des sich selbst vertretenden Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO im erweiterten Anwendungsbereich. Dieser ist unzulässig. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung von Artikel 7 und Artikel 10, MRK gestützte Antrag des sich selbst vertretenden Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO im erweiterten Anwendungsbereich. Dieser ist unzulässig.

[4]            Gemäß § 61 Abs 1 Z 7 StPO muss der Beschuldigte (Betroffene) – soweit hier von Bedeutung – bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 2 StPO; auch im erweiterten Anwendungsbereich siehe dazu 14 Os 54/14v, 13 Os 68/18a) durch einen Verteidiger vertreten sein. Der Antrag muss von einem solchen Vertreter unterschrieben sein (Rebisant, WK-StPO §§ 363a bis 363c Rz 67). Bei Fehlen einer Verteidigerunterschrift auf dem Antrag des Betroffenen sieht das Gesetz kein Verbesserungsverfahren vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]). [4] Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 7, StPO muss der Beschuldigte (Betroffene) – soweit hier von Bedeutung – bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, Absatz 2, StPO; auch im erweiterten Anwendungsbereich siehe dazu 14 Os 54/14v, 13 Os 68/18a) durch einen Verteidiger vertreten sein. Der Antrag muss von einem solchen Vertreter unterschrieben sein (Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a bis 363 c Rz 67). Bei Fehlen einer Verteidigerunterschrift auf dem Antrag des Betroffenen sieht das Gesetz kein Verbesserungsverfahren vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]).

[5]            Verteidiger ist nach § 48 Abs 1 Z 5 StPO eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte (vgl § 48 Abs 1 Z 2 StPO) als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat (vgl § 58 StPO), und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung als Rechtsbeistand bestellt wurde (vgl § 62 StPO). [5] Verteidiger ist nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte vergleiche Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat vergleiche Paragraph 58, StPO), und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung als Rechtsbeistand bestellt wurde vergleiche Paragraph 62, StPO).

[6]            Verteidiger ist solcherart eine vom Beschuldigten (Angeklagten) verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn dieser – wie hier – selbst Rechtsanwalt ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten (RIS-Justiz RS0116566 [T1]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 6.78; Kirchbacher, StPO15 § 48 Rz 5). [6] Verteidiger ist solcherart eine vom Beschuldigten (Angeklagten) verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn dieser – wie hier – selbst Rechtsanwalt ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, ZPO) kann ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten (RIS-Justiz RS0116566 [T1]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 6.78; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 48, Rz 5).

[7]       Abschließend ist festzuhalten, dass Art 6 Abs 3 lit c EMRK – entgegen der Ansicht des Erneuerungswerbers – kein absolutes Recht gewährt, sich selbst zu verteidigen, sondern den nationalen Rechtsordnungen die Möglichkeit einräumt, in bestimmten Verfahrensstadien (insbesondere im Interesse der Rechtspflege) auch für rechtskundige Personen einen anwaltlichen Vertretungszwang vorzusehen (vgl Harrendorf/König/Voigt in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK5 Art 6 Rz 211, Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 124, Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar3 Art 6 Rz 304 jeweils mwN). [7] Abschließend ist festzuhalten, dass Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK – entgegen der Ansicht des Erneuerungswerbers – kein absolutes Recht gewährt, sich selbst zu verteidigen, sondern den nationalen Rechtsordnungen die Möglichkeit einräumt, in bestimmten Verfahrensstadien (insbesondere im Interesse der Rechtspflege) auch für rechtskundige Personen einen anwaltlichen Vertretungszwang vorzusehen vergleiche Harrendorf/König/Voigt in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK5 Artikel 6, Rz 211, Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 124, Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar3 Artikel 6, Rz 304 jeweils mwN).

[8]       Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mangels Unterschrift eines Verteidigers bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zurückzuweisen (11 Os 35/19k, 36/19g, 38/19a, 39/19y; Rebisant, WK-StPO §§ 363a bis 363c Rz 108). [8] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mangels Unterschrift eines Verteidigers bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zurückzuweisen (11 Os 35/19k, 36/19g, 38/19a, 39/19y; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a bis 363 c Rz 108).

Textnummer

E144728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00134.24F.0604.000

Im RIS seit

26.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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