RS OGH 2002/6/26 12Os5/02, 14Os29/03, 11Os35/19k (11Os36/19g, 11Os38/19a, 11Os39/19y)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Norm

StPO §39 A

Rechtssatz

Verteidiger ist nur eine vom Beschuldigten/Angeklagten verschiedene Person, die nicht bloß als dessen Vertreter schlechthin, sondern von ihm unabhängig als Organ der Strafrechtspflege einschreitet und im Übrigen die prozessualen Rechte nicht im Namen, sondern im Interesse des Angeklagten ausübt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 5/02
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 12 Os 5/02
  • 14 Os 29/03
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 14 Os 29/03
  • 11 Os 35/19k
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 11 Os 35/19k
    Vgl; Beisatz: In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116566

Im RIS seit

26.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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