TE OGH 2014/6/17 14Os54/14v

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Monika B***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 U 313/08p des Bezirksgerichts Josefstadt, über den gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht, AZ 132 Bl 157/13m, gerichteten Antrag der Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Monika B***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 U 313/08p des Bezirksgerichts Josefstadt, über den gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht, AZ 132 Bl 157/13m, gerichteten Antrag der Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines (weiteren) solchen Antrags werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Monika B***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 3. April 2013, AZ 14 U 313/08p, der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.Monika B***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 3. April 2013, AZ 14 U 313/08p, der Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil vom 3. Oktober 2013, AZ 132 Bl 157/13m, entschied das Landesgericht für Strafsachen Wien über die dagegen ergriffene Berufung der Angeklagten, die lediglich im gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Umfang (teilweise) erfolgreich war. Dieses Urteil wurde ihrem Verteidiger am 30. Oktober 2013 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 30. April 2014 per Telefax übermittelte Eingabe, in der die Verurteilte selbst einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und zugleich hilfsweise auch inhaltlich einen solchen Antrag stellt.Dagegen richtet sich die am 30. April 2014 per Telefax übermittelte Eingabe, in der die Verurteilte selbst einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO und zugleich hilfsweise auch inhaltlich einen solchen Antrag stellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Erneuerungsantrag wurde zwar rechtzeitig am letzten Tag der sechsmonatigen Frist (Art 35 Abs 1 MRK) ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung eingebracht (vgl RIS-Justiz RS0122736; zur Maßgeblichkeit der Zustellung als fristauslösendes Ereignis 13 Ns 14/08z; 11 Os 139/08p; Meyer-Ladewig, EMRK3 Art 35 Rz 29 und 34 f; EGMR 29. 8. 1997, 83/1996/702/894, Worm/Österreich, ÖJZ-MRK 1998/2), war aber schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (12 Os 182/10x, 12 Ns 91/10v).Der Erneuerungsantrag wurde zwar rechtzeitig am letzten Tag der sechsmonatigen Frist (Artikel 35, Absatz eins, MRK) ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung eingebracht vergleiche RIS-Justiz RS0122736; zur Maßgeblichkeit der Zustellung als fristauslösendes Ereignis 13 Ns 14/08z; 11 Os 139/08p; Meyer-Ladewig, EMRK3 Artikel 35, Rz 29 und 34 f; EGMR 29. 8. 1997, 83/1996/702/894, Worm/Österreich, ÖJZ-MRK 1998/2), war aber schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (12 Os 182/10x, 12 Ns 91/10v).

Eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Frist ist nicht vorgesehen (vgl auch § 84 Abs 1 Z 1 StPO, wonach [verfahrensrechtliche] Fristen mangels anderslautender Regelung nicht verlängerbar sind), weshalb auch der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen war.Eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Frist ist nicht vorgesehen vergleiche auch Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, wonach [verfahrensrechtliche] Fristen mangels anderslautender Regelung nicht verlängerbar sind), weshalb auch der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen war.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E107830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00054.14V.0617.000

Im RIS seit

14.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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