TE OGH 2022/9/7 13Os71/22y

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Veröffentlicht am 07.09.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm § 129 Abs 1 Z 1), 130 (zu ergänzen: Abs 1 erster Fall und) Abs 3 und 15 StGB, AZ 53 Hv 92/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,), 130 (zu ergänzen: Absatz eins, erster Fall und) Absatz 3 und 15 StGB, AZ 53 Hv 92/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2020 wurde * D* eines Verbrechens schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 162). Mit Urteil vom 16. März 2021, AZ 22 Bs 38/21f, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung des Genannten nicht Folge (ON 175).

Rechtliche Beurteilung

[2]            Mit selbst verfasster Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragte der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens (ON 199 iVm ON 201). [2] Mit selbst verfasster Eingabe vom 8. Juni 2022 beantragte der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens (ON 199 in Verbindung mit ON 201).

[3]            Am 5. Juli 2022 erklärte die Verteidigerin des Verurteilten, dass der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens vom 8. Juni 2022 „über Wunsch des Angeklagten aufrecht erhalten“ werde (ON 202).

[4]       Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (RIS-Justiz RS0122737). Es sind daher (unter anderem) die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK (iVm Art 8 Abs 3 des 15. ZPMRK [BGBl III 2021/68]) zu beachten, der die Einhaltung einer (hier:) sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). [4] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34, sowie 35 Absatz eins, und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (RIS-Justiz RS0122737). Es sind daher (unter anderem) die zeitlichen Schranken des Artikel 35, Absatz eins, MRK in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 3, des 15. ZPMRK [BGBl III 2021/68]) zu beachten, der die Einhaltung einer (hier:) sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736).

[5]            Der am 5. Juli 2022 – somit (weit) mehr als sechs Monate nach der oben bezeichneten (hier letztinstanzlichen) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien – eingebrachte Antrag ist daher verspätet.

[6]            Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO). [6] Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).

Textnummer

E136020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00071.22Y.0907.000

Im RIS seit

23.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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