Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 101/24m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 101/24m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. November 2024, GZ 16 Hv 101/24m-90, wurde * R* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (1) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. [1] Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. November 2024, GZ 16 Hv 101/24m-90, wurde * R* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (1) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.
[2] Mit am 18. März 2025 beim Erstgericht eingebrachtem, nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz beantragt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens, ohne die Verletzung eines Grundrechts deutlich und bestimmt anzusprechen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Erneuerungsantrag war schon wegen des Fehlens der nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8]; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0122737 [T11 und T12]). [3] Der Erneuerungsantrag war schon wegen des Fehlens der nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8]; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0122737 [T11 und T12]).
Textnummer
E144448European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00040.25A.0513.000Im RIS seit
27.05.2025Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025