TE OGH 2014/12/16 14Os115/14i

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 127 Hv 5/14g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 127 Hv 5/14g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mario E***** wurde mit - seitens des Angeklagten unbekämpft gebliebenem - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2014, GZ 127 Hv 5/14g-15, - abweichend von dem auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB gerichteten Strafantrag - des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Mario E***** wurde mit - seitens des Angeklagten unbekämpft gebliebenem - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2014, GZ 127 Hv 5/14g-15, - abweichend von dem auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB gerichteten Strafantrag - des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil vom 26. September 2014, AZ 19 Bs 233/14z, gab das Oberlandesgericht Wien der zum Nachteil des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe Folge, dass unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB und gleichzeitiger Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein sechsmonatiger Teil der verhängten Freiheitsstrafe für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil vom 26. September 2014, AZ 19 Bs 233/14z, gab das Oberlandesgericht Wien der zum Nachteil des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe Folge, dass unter Ausschaltung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB und gleichzeitiger Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein sechsmonatiger Teil der verhängten Freiheitsstrafe für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die - unter Anschluss der Kopie eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens übermittelte - Eingabe des Verurteilten vom 30. September 2014, in der er behauptet, das Verfahren sei (sowohl vom Landesgericht für Strafsachen Wien als auch vom Oberlandesgericht Wien) entgegen „§ 61 Abs 1 Z 4 StPO“ „widerrechtlich“ ohne Beiziehung eines Verteidigers „geführt worden“ (vgl aber § 61 StPO), und die er auch als „Antrag auf Erneuerung des Verfahrens“ verstanden wissen will.Dagegen richtet sich die - unter Anschluss der Kopie eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens übermittelte - Eingabe des Verurteilten vom 30. September 2014, in der er behauptet, das Verfahren sei (sowohl vom Landesgericht für Strafsachen Wien als auch vom Oberlandesgericht Wien) entgegen „§ 61 Absatz eins, Ziffer 4, StPO“ „widerrechtlich“ ohne Beiziehung eines Verteidigers „geführt worden“ vergleiche aber Paragraph 61, StPO), und die er auch als „Antrag auf Erneuerung des Verfahrens“ verstanden wissen will.

Der - unsubstantiierte - Erneuerungsantrag, in dem ein nachvollziehbarer Bezug zu einem Grundrecht nicht hergestellt wird, war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (12 Os 182/10x, 12 Ns 91/10v; jüngst 14 Os 54/14v).Der - unsubstantiierte - Erneuerungsantrag, in dem ein nachvollziehbarer Bezug zu einem Grundrecht nicht hergestellt wird, war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (12 Os 182/10x, 12 Ns 91/10v; jüngst 14 Os 54/14v).

Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben (§ 357 Abs 1 letzter Fall StPO).Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben (Paragraph 357, Absatz eins, letzter Fall StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E109637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00115.14I.1216.000

Im RIS seit

07.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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