Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge des Sebastian N***** auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines solchen Antrags nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge des Sebastian N***** auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines solchen Antrags nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des aufgrund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Sebastian N***** wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 1. August 2019, AZ 10 Bs 202/19k, unter Hinweis auf § 196 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO als unzulässig zurück.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des aufgrund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Sebastian N***** wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 1. August 2019, AZ 10 Bs 202/19k, unter Hinweis auf Paragraph 196, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die als „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“ bezeichnete Eingabe des Betroffenen, die aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung des Vorbringens als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zu werten ist.
Dieser war schon deshalb zurückzuweisen, weil Sebastian N***** als Anzeiger und Opfer zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446 und RS0126176).
Mit Eingabe vom 30. November 2019 stellte der Genannte den „Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist an den Obersten Gerichtshof“, weil seine Rechtsvertreterin den von ihm verfassten Erneuerungsantrag bislang trotz mehrfacher Urgenzen nicht unterfertigt habe.
Damit verkennt er, dass eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist des Art 35 Abs 1 MRK (zur grundsätzlichen Relevanz dieser Frist im Erneuerungsverfahren RIS-Justiz RS0122736) nicht vorgesehen ist (14 Os 54/14v), weshalb der darauf gerichtete Antrag ebenfalls zurückzuweisen war.Damit verkennt er, dass eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist des Artikel 35, Absatz eins, MRK (zur grundsätzlichen Relevanz dieser Frist im Erneuerungsverfahren RIS-Justiz RS0122736) nicht vorgesehen ist (14 Os 54/14v), weshalb der darauf gerichtete Antrag ebenfalls zurückzuweisen war.
Textnummer
E127412European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00108.19K.0129.000Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020