Norm
StPO §363aRechtssatz
Anzeiger oder Opfer einer Straftat sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert.Anzeiger oder Opfer einer Straftat sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126176Im RIS seit
28.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026