TE OGH 2018/6/25 17Os5/18s

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2018 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin über einen zum AZ 28 St 40/18f der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gemäß § 363a StPO gestellten Antrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2018 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin über einen zum AZ 28 St 40/18f der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gemäß Paragraph 363 a, StPO gestellten Antrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Am 2. Februar 2018 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 28 St 40/18f gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Mag. H***** B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.Am 2. Februar 2018 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 28 St 40/18f gemäß Paragraph 35 c, StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Mag. H***** B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ab.

Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 8. März 2018, AZ 139 Bl 6/18i, als unzulässig zurück.Den auf Paragraph 195, StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 8. März 2018, AZ 139 Bl 6/18i, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).

Textnummer

E122051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0170OS00005.18S.0625.000

Im RIS seit

18.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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