RS OGH 2025/11/11 13Os130/10g (13Os136/10i); 13Os109/10v; 14Os37/12s (14Os50/12b); 14Os89/13i (14Os9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2025
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Norm

StPO §363a
StPO §363b Abs2 Z1
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. StPO § 363b heute
  2. StPO § 363b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 363b gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Die von § 363b Abs 2 Z 1 StPO genannte, in der Unterschrift eines Verteidigers bestehende Zulässigkeitsvoraussetzung hat den Obersten Gerichtshof - mit Blick auf das bloß zwischen Anklägern und Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO idF vor BGBl I 2004/19) differenzierende Verständnis des (von der Anpassungsgesetzgebung an das StPRefG unberührt gebliebenen) Erneuerungsverfahrens - dazu veranlasst, Grundrechtsschutz nach § 363a StPO unter dem Aspekt als verletzt reklamierter Anklägerinteressen zu verneinen. Ankläger (zu denen neben Privatanklägern, Subsidiaranklägern und Privatbeteiligten etwa auch Antragsteller nach §§ 6 bis 7c und 9 f MedienG zählen) sind nicht antragslegitimiert, weil diese sich selbst nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers (BGBl 1996/762) keines Verteidigers bedienen konnten (§ 39 StPO idF vor BGBl I 2004/19). Personen, die als Ankläger von einer Grundrechtsverletzung betroffen sind, sollte unter dem Aspekt innerstaatlicher Umsetzung von Urteilen des EGMR (Art 46 MRK; zur nachträglich erkannten Lücke aufgrund veränderter Normsituation vgl 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) kein Recht auf Neudurchführung von strafgerichtlichen Verfahren eingeräumt werden (vgl RIS-Justiz RS0123644). Angesichts der vom historischen Gesetzgeber intendierten, weiterhin systemkonformen Schutzrichtung gilt nichts anderes für Opfer (§ 65 StPO) in dieser Eigenschaft. Deren Interesse wird durch die Zulässigkeit von Fortführungsanträgen (§ 195 StPO) ausreichend geschützt. Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter (vgl bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO zur Verteidigung befähigten Person bedürfen.Die von Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO genannte, in der Unterschrift eines Verteidigers bestehende Zulässigkeitsvoraussetzung hat den Obersten Gerichtshof - mit Blick auf das bloß zwischen Anklägern und Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19) differenzierende Verständnis des (von der Anpassungsgesetzgebung an das StPRefG unberührt gebliebenen) Erneuerungsverfahrens - dazu veranlasst, Grundrechtsschutz nach Paragraph 363 a, StPO unter dem Aspekt als verletzt reklamierter Anklägerinteressen zu verneinen. Ankläger (zu denen neben Privatanklägern, Subsidiaranklägern und Privatbeteiligten etwa auch Antragsteller nach Paragraphen 6 bis 7 c und 9 f MedienG zählen) sind nicht antragslegitimiert, weil diese sich selbst nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers (BGBl 1996/762) keines Verteidigers bedienen konnten (Paragraph 39, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19). Personen, die als Ankläger von einer Grundrechtsverletzung betroffen sind, sollte unter dem Aspekt innerstaatlicher Umsetzung von Urteilen des EGMR (Artikel 46, MRK; zur nachträglich erkannten Lücke aufgrund veränderter Normsituation vergleiche 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) kein Recht auf Neudurchführung von strafgerichtlichen Verfahren eingeräumt werden vergleiche RIS-Justiz RS0123644). Angesichts der vom historischen Gesetzgeber intendierten, weiterhin systemkonformen Schutzrichtung gilt nichts anderes für Opfer (Paragraph 65, StPO) in dieser Eigenschaft. Deren Interesse wird durch die Zulässigkeit von Fortführungsanträgen (Paragraph 195, StPO) ausreichend geschützt. Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter vergleiche bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zur Verteidigung befähigten Person bedürfen.

Entscheidungstexte

  • RS0126446">13 Os 130/10g
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 16.12.2010 13 Os 130/10g
  • RS0126446">13 Os 109/10v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 109/10v
    Beisatz: Hier: Masseverwalter (im Konkurs über das Vermögen des Angeklagten sowie über jenes der von diesem mutmaßlich vormals geleiteten GmbH), der sich von einer Beschlagnahme von Vermögenswerten beschwert erachtete: Grundsätzliche Antragslegitimation bejaht. (T1)
  • RS0126446">14 Os 37/12s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 14 Os 37/12s
    Vgl; nur: Ein Opfer iSd § 65 StPO in dieser Eigenschaft ist nicht zur Einbringung eines solchen - bloß subsidiären - Rechtsbehelfs legitimiert. (T2)
  • RS0126446">14 Os 89/13i
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 14 Os 89/13i
    Vgl; nur T2
  • RS0126446">11 Os 124/13i
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 124/13i
    Auch; nur T2
  • RS0126446">11 Os 155/14z
    Entscheidungstext OGH 03.02.2015 11 Os 155/14z
    Auch
  • RS0126446">14 Os 56/16s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 56/16s
    Auch
  • RS0126446">13 Os 17/19b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2019 13 Os 17/19b
    nur: Privatbeteiligte sind nicht antragslegitimiert. (T3)
  • RS0126446">12 Os 59/19x
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 12 Os 59/19x
    Vgl aber; Beisatz: Antragsteller, denen Akteneinsicht im Verfahren nach § 77 Abs 1 StPO verweigert wurde, sind nicht legitimiert. (T4)
  • RS0126446">13 Os 36/20y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 13 Os 36/20y
    Vgl; nur T2
  • RS0126446">14 Os 109/20s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 109/20s
    Vgl
  • RS0126446">15 Os 12/21k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2021 15 Os 12/21k
    Vgl
  • RS0126446">13 Os 55/21v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 55/21v
    Vgl; nur T3
  • RS0126446">14 Os 90/24b
    Entscheidungstext OGH 05.11.2024 14 Os 90/24b
    vgl
  • RS0126446">11 Os 126/25a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2025 11 Os 126/25a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126446

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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