Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2017 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer über einen zum AZ 55 St 28/16m der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gemäß § 363a StPO gestellten Antrag auf „Erneuerung des Strafverfahrens“, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2017 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer über einen zum AZ 55 St 28/16m der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gemäß Paragraph 363 a, StPO gestellten Antrag auf „Erneuerung des Strafverfahrens“, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 28. Jänner 2016 sah die Staatsanwaltschaft zum AZ 55 St 28/16m gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Dieter B***** und andere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.Am 28. Jänner 2016 sah die Staatsanwaltschaft zum AZ 55 St 28/16m gemäß Paragraph 35 c, StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Dieter B***** und andere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ab.
Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. März 2017, AZ 131 Bl 15/17b, als unzulässig zurück.Den auf Paragraph 195, StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. März 2017, AZ 131 Bl 15/17b, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E119726European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0170OS00014.17P.0925.000Im RIS seit
08.11.2017Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017