TE OGH 2018/2/15 12Os15/18z

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Veröffentlicht am 15.02.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin über einen zum AZ 9 St 353/17v der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gestellten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Am 18. Dezember 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 9 St 353/17v gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Michael H***** und eine weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.Am 18. Dezember 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 9 St 353/17v gemäß Paragraph 35 c, StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Michael H***** und eine weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ab.

Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 25. Jänner 2018, AZ 134 Bl 127/17w, als unzulässig zurück.Den auf Paragraph 195, StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 25. Jänner 2018, AZ 134 Bl 127/17w, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumptiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126176).Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumptiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126176).

Schlagworte

none;

Textnummer

E120917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00015.18Z.0215.000

Im RIS seit

19.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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