Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin über einen zum AZ 9 St 353/17v der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gestellten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 18. Dezember 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 9 St 353/17v gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Michael H***** und eine weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.Am 18. Dezember 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 9 St 353/17v gemäß Paragraph 35 c, StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Michael H***** und eine weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ab.
Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 25. Jänner 2018, AZ 134 Bl 127/17w, als unzulässig zurück.Den auf Paragraph 195, StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 25. Jänner 2018, AZ 134 Bl 127/17w, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumptiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126176).Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumptiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126176).
Schlagworte
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E120917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00015.18Z.0215.000Im RIS seit
19.03.2018Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018