TE OGH 2018/1/31 13Os140/17p

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin über einen zum AZ 37 St 203/17s der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gestellten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Am 23. Juni 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 37 St 203/17s gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Michael H***** und andere Angezeigte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung ab.Am 23. Juni 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 37 St 203/17s gemäß Paragraph 35 c, StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Michael H***** und andere Angezeigte wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung ab.

Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 4. August 2017, AZ 176 Bl 13/17i, als unzulässig zurück.Den auf Paragraph 195, StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 4. August 2017, AZ 176 Bl 13/17i, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumtiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126176).Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumtiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126176).

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00140.17P.0131.000

Im RIS seit

26.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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