Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin der Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin über einen zum AZ 11 St 50/18a der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gemäß § 363a StPO gestellten Antrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin der Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin über einen zum AZ 11 St 50/18a der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gemäß Paragraph 363 a, StPO gestellten Antrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 14. Februar 2018 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 11 St 50/18a gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren unter anderem gegen Dr. Michael H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.Am 14. Februar 2018 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 11 St 50/18a gemäß Paragraph 35 c, StAG von einem Ermittlungsverfahren unter anderem gegen Dr. Michael H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ab.
Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 5. April 2018, AZ 133 Bl 1/18k, als unzulässig zurück.Den auf Paragraph 195, StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 5. April 2018, AZ 133 Bl 1/18k, als unzulässig zurück.
Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).
Textnummer
E121758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00044.18D.0529.000Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018