TE OGH 2015/11/17 14Os111/15b

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen DI El Gohary E***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 016 Hv 43/11z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2012, AZ 22 Bs 82/12p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen DI El Gohary E***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 016 Hv 43/11z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2012, AZ 22 Bs 82/12p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

DI El Gohary E***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2011, GZ 016 Hv 43/11z-41, der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (I) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen ergriffenen Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe nicht, der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen mit der Maßgabe Folge, dass die Freiheitsstrafe gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung als Zusatzstrafe ausgesprochen und „der Ausspruch der bedingten Nachsicht der Sanktion (§ 43 Abs 1 StGB) aus dem Urteil ausgeschaltet“ wurde (ON 56).DI El Gohary E***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2011, GZ 016 Hv 43/11z-41, der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB (römisch eins) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen ergriffenen Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe nicht, der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen mit der Maßgabe Folge, dass die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 31, StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung als Zusatzstrafe ausgesprochen und „der Ausspruch der bedingten Nachsicht der Sanktion (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) aus dem Urteil ausgeschaltet“ wurde (ON 56).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des DI El Gohary E***** (ON 154 iVm ON 155) ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des DI El Gohary E***** (ON 154 in Verbindung mit ON 155) ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO ausscheidet. Im Übrigen wäre die Eingabe auch unter diesem Aspekt zufolge Nichteinhaltung der nach Art 35 Abs 1 MRK gebotenen sechsmonatigen Antragsfrist (RIS-Justiz RS0122736) und des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) zurückzuweisen.Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausscheidet. Im Übrigen wäre die Eingabe auch unter diesem Aspekt zufolge Nichteinhaltung der nach Artikel 35, Absatz eins, MRK gebotenen sechsmonatigen Antragsfrist (RIS-Justiz RS0122736) und des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E113044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00111.15B.1117.000

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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