TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/12 L503 2336842-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2026
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Entscheidungsdatum

12.10.2026

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
AlVG §1 Abs8
ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L503 2336842-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX KG, vertreten durch Pölzleithner Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.01.2026, GZ: XXXX , betreffend Versicherungspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 KG, vertreten durch Pölzleithner Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.01.2026, GZ: römisch 40 , betreffend Versicherungspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2026, zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Frau XXXX unterliegt hinsichtlich der für die XXXX ausgeübten Tätigkeit als mittätige Kommanditistin seit 09.04.2024 der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und Abs 4 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs 1 lit a und Abs 8 AlVG.Frau römisch 40 unterliegt hinsichtlich der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit als mittätige Kommanditistin seit 09.04.2024 der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom „09.01.2025“ (richtig: 09.01.2026, Anmerkung des BVwG) sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass Frau XXXX (im Folgenden kurz: „S. K.“) hinsichtlich der für die XXXX KG (die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) ausgeübten Tätigkeit als mittätige Kommanditistin im Zeitraum vom 09.04.2024 bis laufend der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom „09.01.2025“ (richtig: 09.01.2026, Anmerkung des BVwG) sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass Frau römisch 40 (im Folgenden kurz: „S. K.“) hinsichtlich der für die römisch 40 KG (die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) ausgeübten Tätigkeit als mittätige Kommanditistin im Zeitraum vom 09.04.2024 bis laufend der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Begründend führte die ÖGK aus, am 4.12.2024 habe S. K. bei der SVS eine Versicherungserklärung als neue Selbständige gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG abgegeben und einen Fragebogen sowie eine Erklärung für Kommanditisten ausgefüllt. Diese Unterlagen seien von der SVS der ÖGK zur Überprüfung weitergeleitet worden. Nach Einholung einer Stellungnahme der BF sei von einem Dienstverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG auszugehen gewesen. Mit Schreiben vom 2.12.2025 habe die SVS angegeben, dass ihrerseits keine Einwände gegen die Feststellung eines ASVG-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bestehen würden.Begründend führte die ÖGK aus, am 4.12.2024 habe S. K. bei der SVS eine Versicherungserklärung als neue Selbständige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben und einen Fragebogen sowie eine Erklärung für Kommanditisten ausgefüllt. Diese Unterlagen seien von der SVS der ÖGK zur Überprüfung weitergeleitet worden. Nach Einholung einer Stellungnahme der BF sei von einem Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen gewesen. Mit Schreiben vom 2.12.2025 habe die SVS angegeben, dass ihrerseits keine Einwände gegen die Feststellung eines ASVG-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bestehen würden.

Die ÖGK ging von folgendem Sachverhalt aus: Die BF sei am 9.4.2024 mit Eintragung in das Firmenbuch gegründet worden. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter fungiere Herr XXXX (im Folgenden kurz: „M. K.“). Die BF sei die Kommanditistin der BF mit einer Haftsumme iHv. EUR 100,00. Der Unternehmensgegenstand umfasse die Ausübung des Gewerbes des Versicherungsmaklers und die Finanzierungsberatung und Vermittlung von Bausparverträgen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliege laut dem Gesellschaftsvertrag vom 18.3.2024 ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter, welcher einzelvertretungsbefugt sei. Somit habe S. K. keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse in der KG. Weiters sei die Haftung von S. K. gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit € 100,00 beschränkt, es bestehe keine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Verlustbeteiligung im Sinne einer unbeschränkten Nachschusspflicht von S. K.; sie hafte jedoch als Bürgin für die BF mit dem Bürgschaftsvertrag vom 13.2.2025 für einen Betrag iHv. EUR 5.000,00. S. K. dürfe sich die Arbeitszeit frei einteilen und übe die Tätigkeit in den Räumlichkeiten der BF aus. Sie müsse sich an Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz halten, sie dürfe jedoch ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten. Sie sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und dürfe Aufträge weder ganz oder teilweise ablehnen noch an Subunternehmer oder Hilfskräfte delegieren. Weiters habe sich S. K. keine eigene betriebliche Struktur geschaffen und bekomme die Betriebsmittel von der BF zur Verfügung gestellt. Als Entgelt erhalte sie einen Monatslohn iHv. EUR 800,00.Die ÖGK ging von folgendem Sachverhalt aus: Die BF sei am 9.4.2024 mit Eintragung in das Firmenbuch gegründet worden. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter fungiere Herr römisch 40 (im Folgenden kurz: „M. K.“). Die BF sei die Kommanditistin der BF mit einer Haftsumme iHv. EUR 100,00. Der Unternehmensgegenstand umfasse die Ausübung des Gewerbes des Versicherungsmaklers und die Finanzierungsberatung und Vermittlung von Bausparverträgen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliege laut dem Gesellschaftsvertrag vom 18.3.2024 ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter, welcher einzelvertretungsbefugt sei. Somit habe S. K. keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse in der KG. Weiters sei die Haftung von S. K. gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit € 100,00 beschränkt, es bestehe keine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Verlustbeteiligung im Sinne einer unbeschränkten Nachschusspflicht von S. K.; sie hafte jedoch als Bürgin für die BF mit dem Bürgschaftsvertrag vom 13.2.2025 für einen Betrag iHv. EUR 5.000,00. S. K. dürfe sich die Arbeitszeit frei einteilen und übe die Tätigkeit in den Räumlichkeiten der BF aus. Sie müsse sich an Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz halten, sie dürfe jedoch ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten. Sie sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und dürfe Aufträge weder ganz oder teilweise ablehnen noch an Subunternehmer oder Hilfskräfte delegieren. Weiters habe sich S. K. keine eigene betriebliche Struktur geschaffen und bekomme die Betriebsmittel von der BF zur Verfügung gestellt. Als Entgelt erhalte sie einen Monatslohn iHv. EUR 800,00.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die ÖGK – unter Verwies auf die Rechtsprechung des VwGH - insbesondere aus, dass die Rechtsstellung eines Kommanditisten durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, der eines Komplementärs so weit angenähert werden könne, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht. Der Kommanditist sei daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen könne. Laut dem Gesellschaftsvertrag vom 18.3.2024 (Punkt 6.) obliege die Geschäftsführung und Vertretung der BF ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter (M. K.), welcher einzelvertretungsbefugt sei. Die Haftsummer von S. K. sei mit EUR 100,00 begrenzt. Auch begründe der von der steuerlichen Vertretung vorgelegte Bürgschaftsvertrag zwischen S. K. und der Sparkasse keine unbeschränkte Nachschusspflicht der Kommanditistin, da der Kreditbetrag iHv. EUR 5.000,00 vereinbart worden und somit ziffernmäßig beschränkt sei; zudem handle es sich hierbei um eine geringe Summe, welche nicht zwingend ein hohes unternehmerisches Risiko der Kommanditistin darstelle. Konkret zur Tätigkeit von S. K. führte die ÖGK sodann aus, diese dürfe sich zwar die Arbeitszeit frei einteilen und ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten; sie übe die Tätigkeit aber in den Räumlichkeiten BF aus, müsse sich an Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz halten, sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und dürfe Aufträge weder ganz oder teilweise ablehnen oder an Subunternehmer oder Hilfskräfte delegieren; sie habe keine eigene betriebliche Struktur und bekomme die Betriebsmittel von der BF zur Verfügung gestellt. Als Entgelt erhalte sie einen Monatslohn iHv. EUR 800,00. Zusammengefasst sei S. K. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG gegen Entgelt für die BF tätig.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die ÖGK – unter Verwies auf die Rechtsprechung des VwGH - insbesondere aus, dass die Rechtsstellung eines Kommanditisten durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, der eines Komplementärs so weit angenähert werden könne, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht. Der Kommanditist sei daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen könne. Laut dem Gesellschaftsvertrag vom 18.3.2024 (Punkt 6.) obliege die Geschäftsführung und Vertretung der BF ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter (M. K.), welcher einzelvertretungsbefugt sei. Die Haftsummer von S. K. sei mit EUR 100,00 begrenzt. Auch begründe der von der steuerlichen Vertretung vorgelegte Bürgschaftsvertrag zwischen S. K. und der Sparkasse keine unbeschränkte Nachschusspflicht der Kommanditistin, da der Kreditbetrag iHv. EUR 5.000,00 vereinbart worden und somit ziffernmäßig beschränkt sei; zudem handle es sich hierbei um eine geringe Summe, welche nicht zwingend ein hohes unternehmerisches Risiko der Kommanditistin darstelle. Konkret zur Tätigkeit von S. K. führte die ÖGK sodann aus, diese dürfe sich zwar die Arbeitszeit frei einteilen und ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten; sie übe die Tätigkeit aber in den Räumlichkeiten BF aus, müsse sich an Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz halten, sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und dürfe Aufträge weder ganz oder teilweise ablehnen oder an Subunternehmer oder Hilfskräfte delegieren; sie habe keine eigene betriebliche Struktur und bekomme die Betriebsmittel von der BF zur Verfügung gestellt. Als Entgelt erhalte sie einen Monatslohn iHv. EUR 800,00. Zusammengefasst sei S. K. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegen Entgelt für die BF tätig.

2. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 6.2.2026 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 9.1.2026. Darin wurde insbesondere vorgebracht, S. K. stehe die Einteilung ihrer Arbeitszeit komplett frei. Sie verfüge über eigene Betriebsmittel und könne ihre Arbeitsleistung ortsungebunden vollbringen. S. K. unterliege zudem keiner Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung. Der monatliche Bezug von S. K. sei ein reiner Gewinnvorwegbezug, der unabhängig von der Arbeitsleistung gewährt werde.

3. Am 16.2.2026 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage wies die ÖGK darauf hin, dass der bekämpfte Bescheid aufgrund eines Tippfehlers das Datum 9.1.2025 enthalte; der Bescheid stamme tatsächlich vom 9.1.2026 und sei an die steuerliche Vertretung der BF am 15.1.2026 zugestellt worden. Im Übrigen gab die ÖGK das Beschwerdevorbringen der BF wieder und trat diesem entgegen. Es wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, eine KG, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.3.2024 gegründet und am 9.4.2024 unter der Nummer XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Herr M. K. Die Geschäftsführung und Vertretung der BF obliegt ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn M. K.; auch faktisch werden Entscheidungen den Geschäftsbetrieb der BF betreffend ausschließlich von ihm getroffen. Frau S. K., die nunmehrige Ehegattin von Herrn M. K., ist Kommanditistin mit einer Haftsumme in Höhe von EUR 100,00. Der Unternehmensgegenstand der BF ist laut Firmenbuch „Versicherungsmakler, Finanzierungsberatung, Vermittlung von Bausparverträgen“.1.1. Die BF, eine KG, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.3.2024 gegründet und am 9.4.2024 unter der Nummer römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Herr M. K. Die Geschäftsführung und Vertretung der BF obliegt ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn M. K.; auch faktisch werden Entscheidungen den Geschäftsbetrieb der BF betreffend ausschließlich von ihm getroffen. Frau S. K., die nunmehrige Ehegattin von Herrn M. K., ist Kommanditistin mit einer Haftsumme in Höhe von EUR 100,00. Der Unternehmensgegenstand der BF ist laut Firmenbuch „Versicherungsmakler, Finanzierungsberatung, Vermittlung von Bausparverträgen“.

Ergänzend zum Gesellschaftsvertrag hat Frau S. K. der ÖGK am 15.2.2025 einen „Bürgschaftsvertrag“ vom 13.2.2025, abgeschlossen zwischen ihr und der Sparkasse F., in Vorlage gebracht, wonach sie zugunsten der BF eine Haftung für einen Kredit(rahmen) in Höhe von EUR 5.000,00 übernimmt. Dieser Bürgschaftsvertrag wurde ausschließlich als Reaktion auf das Parteiengehör der ÖGK vom 17.1.2025, in dem Frau S. K. insbesondere vorgehalten wurde, dass sie mangels maßgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft bzw. mangels Verlustbeteiligung im Sinne einer unbeschränkten Nachschusspflicht als Dienstnehmerin anzusehen sein, erstellt. Es gab seitens der BF keinerlei Notwendigkeit einer solchen Bürgschaft und hatte das Vorliegen der Bürgschaft keinerlei Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der BF. Zwischen M. K. und S. K. bestand Einvernehmen darüber, dass der Bürgerschaftsvertrag nur dem Zwecke dienen soll, der Annahme eines Dienstverhältnisses durch die ÖGK entgegentreten zu können.

1.2. Frau S. K. betreut den Auftritt der BF in den sozialen Medien und kümmert sich um EDV-Belange der BF wie insbesondere die Datensicherung. Sie ist hierbei an keine bestimmten Arbeitszeiten gebunden und übt ihre Tätigkeiten teils von ihrem privaten Mobiltelefon (Soziale Medien), teils in den Geschäftsräumlichkeiten der BF (EDV-Belange) aus, wobei sie hierfür einen Pool-Arbeitsplatz mit PC verwenden kann, jedoch über kein eigenes Zimmer verfügt. Herr M. K. erteilt Frau S. K. keine arbeitsbezogenen Anweisungen; die Tätigkeiten von Frau S. K. werden aber mit M. K. be- bzw. abgesprochen. Im Rahmen der Datensicherung hat Frau S. K. Zugriff auf sensible (Versicherungs-)Daten; von Herrn M. K. wird erwartet, dass sie ihre Tätigkeit persönlich ausübt; zu einer Vertretung von Frau S. K. durch Dritte kommt es nicht. Die Tätigkeit von Frau S. K. für die BF wird mit einer monatlichen Zahlung in Höhe von EUR 800,00 abgegolten.

Neben ihrer Tätigkeit für die BF steht S. K. in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber N.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK sowie insbesondere durch Durchführung einer ausführlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das BVwG am 8.10.2026, in der sowohl Herr M. K., als auch Frau S. K. befragt wurden.

2.2. Die zur BF getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem Auszug aus dem Firmenbuch sowie dem im Akt befindlichen Gesellschaftsvertrag vom 18.3.2024, woraus auch explizit hervorgeht, dass die Geschäftsführung und Vertretung der BF ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn M. K., obliegt. Wie Herr M. K. in der Beschwerdeverhandlung bestätigt hat, werden Entscheidungen den Geschäftsbetrieb der BF betreffend auch faktisch ausschließlich von ihm getroffen, wobei er dies lediglich im Hinblick auf den Bereich Social Media und Datensicherungen einschränkte, vgl. VH S 5/6: „RI: … den Kundenkontakt und den Abschluss von Verträgen übernehmen Sie, ist das richtig? BF: Ja, ausschließlich. RI: Das heißt wesentliche Entscheidungen den Geschäftsbetrieb der KG betreffend treffen Sie, ist das auch richtig? BF: lm Bereich Versicherungen oder Versicherungstätigkeiten, ja. lm Bereich Social Media bzw. Sicherungen, sprich Tätigkeiten der Kommanditistin, miteinander.“ Hierzu ist anzumerken, dass der Unternehmensgegenstand der BF im Bereich „Versicherungsmakler, Finanzierungsberatung, Vermittlung von Bausparverträgen“ liegt und somit diesbezügliche Entscheidungen einzig von Herrn M. K. getroffen werden. Dass seine Gattin, Frau S. K., den Social Media – Auftritt der BF betreut und Datensicherungen vornimmt und hierbei keinen Arbeitsanweisungen von M. K. unterliegt – wenngleich M. K. selbst angab, dass auch diesbezüglich „miteinander“ vorgegangen werde, Frau S. K. auch hier somit nicht völlig frei ist – ändert nichts daran, dass wesentliche Entscheidungen den Geschäftsbetrieb betreffend – dem Gesellschaftsvertrag entsprechend – ausschließlich von Herrn M. K. getroffen werden.2.2. Die zur BF getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem Auszug aus dem Firmenbuch sowie dem im Akt befindlichen Gesellschaftsvertrag vom 18.3.2024, woraus auch explizit hervorgeht, dass die Geschäftsführung und Vertretung der BF ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn M. K., obliegt. Wie Herr M. K. in der Beschwerdeverhandlung bestätigt hat, werden Entscheidungen den Geschäftsbetrieb der BF betreffend auch faktisch ausschließlich von ihm getroffen, wobei er dies lediglich im Hinblick auf den Bereich Social Media und Datensicherungen einschränkte, vergleiche VH S 5/6: „RI: … den Kundenkontakt und den Abschluss von Verträgen übernehmen Sie, ist das richtig? BF: Ja, ausschließlich. RI: Das heißt wesentliche Entscheidungen den Geschäftsbetrieb der KG betreffend treffen Sie, ist das auch richtig? BF: lm Bereich Versicherungen oder Versicherungstätigkeiten, ja. lm Bereich Social Media bzw. Sicherungen, sprich Tätigkeiten der Kommanditistin, miteinander.“ Hierzu ist anzumerken, dass der Unternehmensgegenstand der BF im Bereich „Versicherungsmakler, Finanzierungsberatung, Vermittlung von Bausparverträgen“ liegt und somit diesbezügliche Entscheidungen einzig von Herrn M. K. getroffen werden. Dass seine Gattin, Frau S. K., den Social Media – Auftritt der BF betreut und Datensicherungen vornimmt und hierbei keinen Arbeitsanweisungen von M. K. unterliegt – wenngleich M. K. selbst angab, dass auch diesbezüglich „miteinander“ vorgegangen werde, Frau S. K. auch hier somit nicht völlig frei ist – ändert nichts daran, dass wesentliche Entscheidungen den Geschäftsbetrieb betreffend – dem Gesellschaftsvertrag entsprechend – ausschließlich von Herrn M. K. getroffen werden.

Die getroffenen Feststellungen zum Bürgschaftsvertrag vom 13.2.2025 per se, abgeschlossen zwischen S. K. und der Sparkasse F., beruhen auf ebendiesem, der sich – im Gefolge der Stellungnahme der BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.1.2025 - im Akt befindet. In der Beschwerdeverhandlung hat sich deutlich ergeben, dass dieser Bürgschaftsvertrag ausschließlich als Reaktion auf das Parteiengehör der ÖGK vom 17.1.2025, in dem Frau S. K. insbesondere vorgehalten wurde, dass sie mangels maßgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft bzw. mangels Verlustbeteiligung im Sinne einer unbeschränkten Nachschusspflicht als Dienstnehmerin anzusehen sein, erstellt wurde. So stellt sich zunächst bereits der zeitliche Ablauf als auffällig dar, wurde der Bürgerschaftsvertrag doch erst nach Aufforderung zur Stellungnahme erstellt und dann sogleich im Rahmen der erstatteten Stellungnahme der ÖGK in Vorlage gebracht. Dies allein wäre freilich noch kein hinreichender Grund zur eingangs dargestellten Annahme, allerdings fiel in der Beschwerdeverhandlung auf, dass Frau S. K. trotz mehrfachen Nachfragens des Richters keine genauen Angaben zum Hintergrund der Bürgschaftsvereinbarung machen konnte; so führte sie diesbezüglich „Notfälle“ oder die „Anschaffung eines Laptops“ ins Treffen, um dann letztlich anzugeben, „Ich bin ehrlich gesagt überfragt, aber wir haben uns den Rahmen dazumals ausgemacht. Mein Mann wollte mir einfach auch die Verantwortung geben. Dann haben wir den Rahmen von 5.000 Euro festgelegt. … Ich bin ehrlich gesagt überfragt. Wir haben diese Möglichkeit bekommen und uns ist es vorgeschlagen worden.“ (VH S. 7). Ihr Gatte, Herr M. K., stellte dies dann insofern richtig, als es vorrangig nicht um die Anschaffung eines Laptops gehe, sondern vor allem um Facebook-Werbungen und ein „leeres“ Betriebskonto, er räumte jedoch letztlich – auf mehrfaches Nachfragen hin – ein, dass der Bürgerschaftsvertrag im Geschäftsleben der BF nie eine Rolle gespielt hat (VH S. 7/8). Als wenig glaubwürdig erwies sich vor diesem Hintergrund auch die Beteuerung von M. K., der zeitliche Ablauf hinsichtlich der Aufforderung der ÖGK zur Stellungnahme und Erstellung der Bürgschaftsvereinbarung sei „Zufall“ (vgl. VH S. 8: „M. K.: … Beim Gespräch mit dem Bankberaterwurde der sogenannte Rahmen besprochen und der Bankberater fragte ganz unwillkürlich ob die Frau oder in diesem Fall die Kommanditistin für den Rahmen auch haften soll. Das bejahten wir dann beide. RI: Das heißt mit der Aufforderung der ÖGK zur Stellungnahme besteht hier kein Zusammenhang? M. K.: Nein, das ist ein Zufall.“).Die getroffenen Feststellungen zum Bürgschaftsvertrag vom 13.2.2025 per se, abgeschlossen zwischen S. K. und der Sparkasse F., beruhen auf ebendiesem, der sich – im Gefolge der Stellungnahme der BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.1.2025 - im Akt befindet. In der Beschwerdeverhandlung hat sich deutlich ergeben, dass dieser Bürgschaftsvertrag ausschließlich als Reaktion auf das Parteiengehör der ÖGK vom 17.1.2025, in dem Frau S. K. insbesondere vorgehalten wurde, dass sie mangels maßgeblichen Einflusses auf die Gesellschaft bzw. mangels Verlustbeteiligung im Sinne einer unbeschränkten Nachschusspflicht als Dienstnehmerin anzusehen sein, erstellt wurde. So stellt sich zunächst bereits der zeitliche Ablauf als auffällig dar, wurde der Bürgerschaftsvertrag doch erst nach Aufforderung zur Stellungnahme erstellt und dann sogleich im Rahmen der erstatteten Stellungnahme der ÖGK in Vorlage gebracht. Dies allein wäre freilich noch kein hinreichender Grund zur eingangs dargestellten Annahme, allerdings fiel in der Beschwerdeverhandlung auf, dass Frau S. K. trotz mehrfachen Nachfragens des Richters keine genauen Angaben zum Hintergrund der Bürgschaftsvereinbarung machen konnte; so führte sie diesbezüglich „Notfälle“ oder die „Anschaffung eines Laptops“ ins Treffen, um dann letztlich anzugeben, „Ich bin ehrlich gesagt überfragt, aber wir haben uns den Rahmen dazumals ausgemacht. Mein Mann wollte mir einfach auch die Verantwortung geben. Dann haben wir den Rahmen von 5.000 Euro festgelegt. … Ich bin ehrlich gesagt überfragt. Wir haben diese Möglichkeit bekommen und uns ist es vorgeschlagen worden.“ (VH S. 7). Ihr Gatte, Herr M. K., stellte dies dann insofern richtig, als es vorrangig nicht um die Anschaffung eines Laptops gehe, sondern vor allem um Facebook-Werbungen und ein „leeres“ Betriebskonto, er räumte jedoch letztlich – auf mehrfaches Nachfragen hin – ein, dass der Bürgerschaftsvertrag im Geschäftsleben der BF nie eine Rolle gespielt hat (VH S. 7/8). Als wenig glaubwürdig erwies sich vor diesem Hintergrund auch die Beteuerung von M. K., der zeitliche Ablauf hinsichtlich der Aufforderung der ÖGK zur Stellungnahme und Erstellung der Bürgschaftsvereinbarung sei „Zufall“ vergleiche VH S. 8: „M. K.: … Beim Gespräch mit dem Bankberaterwurde der sogenannte Rahmen besprochen und der Bankberater fragte ganz unwillkürlich ob die Frau oder in diesem Fall die Kommanditistin für den Rahmen auch haften soll. Das bejahten wir dann beide. RI: Das heißt mit der Aufforderung der ÖGK zur Stellungnahme besteht hier kein Zusammenhang? M. K.: Nein, das ist ein Zufall.“).

2.3. Die zur Tätigkeit von S. K. für die BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich gleich lautenden und im Wesentlichen plausiblen Angaben von S. K. und M. K. in der Beschwerdeverhandlung. Daraus geht insbesondere auch hervor, dass S. K. an keine Arbeitszeiten gebunden ist und Herr M. K. Frau S. K. keine arbeitsbezogenen Anweisungen erteilt, die Tätigkeiten von Frau S. K. aber mit M. K. be- bzw. abgesprochen werden (vgl. z. B. M. K. in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie Entscheidungen in der BF getroffen werden: „Im Bereich Social Media bzw. Sicherungen, sprich Tätigkeiten der Kommanditistin, miteinander“, VH S. 6). Zwar gab S. K. in weiterer Folge auf Nachfragen an, ihre Social Media Beiträge würden von M. K. „nicht kontrolliert“ werden und gab M. K. an, er vertraue seiner Gattin, wiewohl er die Beiträge lese (VH S. 9); nicht gänzlich plausibel erschien jedoch die Antwort von M. K. auf die Frage, ob ein Beitrag, der ihm nicht passe, bleibe oder überarbeitet werde, dass dieser bleibe (VH S. 9), zumal es nahe liegt – und auch mit dem Angaben von M. K. eingangs der Beschwerdeverhandlung im Einklang steht -, dass sich S. K. und M. K. sehr wohl untereinander abstimmen. Herr M. K. gab zudem auf Nachfragen an, dass seine Gattin im Rahmen der Datensicherung Zugriff auf sensible (Versicherungs-)Daten hat; in diesem Zusammenhang gab er zunächst auf Nachfragen an, dass es kein Problem wäre, wenn die Tätigkeit dennoch von Dritten ausgeübt würde; auf weiteres Nachfragen gab er an, er gehe schon davon aus, dass die Tätigkeiten von seiner Gattin erledigt werden (VH S. 6). Insofern hat sich doch klar ergeben, dass Herr M. K. eine persönliche Verrichtung der Tätigkeiten durch seine Gattin erwartet; eine Vertretung durch Dritte hat im Übrigen auch nie stattgefunden.2.3. Die zur Tätigkeit von S. K. für die BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich gleich lautenden und im Wesentlichen plausiblen Angaben von S. K. und M. K. in der Beschwerdeverhandlung. Daraus geht insbesondere auch hervor, dass S. K. an keine Arbeitszeiten gebunden ist und Herr M. K. Frau S. K. keine arbeitsbezogenen Anweisungen erteilt, die Tätigkeiten von Frau S. K. aber mit M. K. be- bzw. abgesprochen werden vergleiche z. B. M. K. in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie Entscheidungen in der BF getroffen werden: „Im Bereich Social Media bzw. Sicherungen, sprich Tätigkeiten der Kommanditistin, miteinander“, VH S. 6). Zwar gab S. K. in weiterer Folge auf Nachfragen an, ihre Social Media Beiträge würden von M. K. „nicht kontrolliert“ werden und gab M. K. an, er vertraue seiner Gattin, wiewohl er die Beiträge lese (VH S. 9); nicht gänzlich plausibel erschien jedoch die Antwort von M. K. auf die Frage, ob ein Beitrag, der ihm nicht passe, bleibe oder überarbeitet werde, dass dieser bleibe (VH S. 9), zumal es nahe liegt – und auch mit dem Angaben von M. K. eingangs der Beschwerdeverhandlung im Einklang steht -, dass sich S. K. und M. K. sehr wohl untereinander abstimmen. Herr M. K. gab zudem auf Nachfragen an, dass seine Gattin im Rahmen der Datensicherung Zugriff auf sensible (Versicherungs-)Daten hat; in diesem Zusammenhang gab er zunächst auf Nachfragen an, dass es kein Problem wäre, wenn die Tätigkeit dennoch von Dritten ausgeübt würde; auf weiteres Nachfragen gab er an, er gehe schon davon aus, dass die Tätigkeiten von seiner Gattin erledigt werden (VH S. 6). Insofern hat sich doch klar ergeben, dass Herr M. K. eine persönliche Verrichtung der Tätigkeiten durch seine Gattin erwartet; eine Vertretung durch Dritte hat im Übrigen auch nie stattgefunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]

[…]

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, […],

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind […]a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind […]

3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.3.2.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

3.2.3. Gemäß § 539 Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz und damit auch für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Ein Sachverhalt ist gemäß § 539a Abs. 3 ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.3.2.3. Gemäß Paragraph 539, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz und damit auch für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Ein Sachverhalt ist gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Frage des Vorliegens eines Bescheids:

Der steuerliche Vertreter der BF hat in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 9) eingewandt, dass es sich beim gegenständlich bekämpften Bescheid der ÖGK um einen „Nichtbescheid“ handle, weil der Bescheidkopf fälschlicherweise das Datum „09.01.2025“ (anstelle von richtig: „09.01.2026“) trägt. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH das am Bescheid angeführte Datum kein wesentliches Merkmal eines Bescheids ist und somit insofern der Bescheidcharakter nicht tangiert wird (z. B. VwGH 17.12.2001, 2001/14/0209) und darüber hinaus ein falsch angeführtes Bescheiddatum einem bloßen Schreibfehler gleichkommt, der keinen erheblichen Verfahrensmangel bewirkt (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0266). Zudem befinden sich die Zustellnachweise im Akt, aus denen die Zustellung des Bescheids an die Verfahrensparteien (z. B. an die BF mit 15.1.2026) klar ersichtlich sind. Der Einwand des steuerlichen Vertreters der BF hinsichtlich eines „Nichtbescheids“ geht somit ins Leere.

3.3.2. Zur Frage des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des ASVG:

3.3.2.1. Zunächst sei an dieser Stelle auf die grundlegende Rechtsprechung des VwGH bzw. die Lehre zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Kommanditisten verwiesen; vgl. etwa hierzu zusammenfassend Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 141: „Sofern sie nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, ihre Rechtsstellung jedenfalls nicht über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgeht, sind sie nicht sozialversichert (VwGH2006/08/0041, VwSlg 17.528 A; VwGH 2009/08/0001). Sind sie aktiv unternehmerisch – aufgrund entsprechender Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag mit Geschäftsführungsfunktion – tätig, tritt SV-Pflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ein (VwGH 2006/08/0041, VwSlg 17.528 A; VwGH 2009/08/0001; VwGH 2012/08/0235 ; vgl auch § 2 GSVG Rz 24 ff sowie Mitterer/Koll, ASoK 2015, 328 ). Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann jedenfalls – nach Maßgabe der Kriterien persönlicher Abhängigkeit – DN sein (VwGH 2010/08/0083; zur KEG VwGH 2005/08/0178 ; VwGH 2007/08/0142, DRdA 2009, 537). Für die Abgrenzung zur Selbständigkeit ist entscheidend, ob durch den Besitz von Gesellschaftsanteilen ein derartiges Ausmaß an Rechten und Befugnissen verbunden ist, sodass der Kommanditist bereits als Mitunternehmer anzusehen ist (VwGH 0738/74, DRdA 1976, 167 [Holzer]). Auch die Leitung des Betriebs der Gesellschaft kann (muss aber nicht) – va in Kombination mit relevanter Beteiligung an der Gesellschaft – ein DVerh ausschließen (VwGH 0738/74, DRdA 1976, 167 [Holzer]). Es kommt also letztlich va darauf an, ob der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt (VwGH 2009/09/0123 zu § 2 Abs 4 AuslBG). Dabei ist von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 539a auszugehen.“3.3.2.1. Zunächst sei an dieser Stelle auf die grundlegende Rechtsprechung des VwGH bzw. die Lehre zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Kommanditisten verwiesen; vergleiche etwa hierzu zusammenfassend Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 141: „Sofern sie nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, ihre Rechtsstellung jedenfalls nicht über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgeht, sind sie nicht sozialversichert (VwGH2006/08/0041, VwSlg 17.528 A; VwGH 2009/08/0001). Sind sie aktiv unternehmerisch – aufgrund entsprechender Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag mit Geschäftsführungsfunktion – tätig, tritt SV-Pflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein (VwGH 2006/08/0041, VwSlg 17.528 A; VwGH 2009/08/0001; VwGH 2012/08/0235 ; vergleiche auch Paragraph 2, GSVG Rz 24 ff sowie Mitterer/Koll, ASoK 2015, 328 ). Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann jedenfalls – nach Maßgabe der Kriterien persönlicher Abhängigkeit – DN sein (VwGH 2010/08/0083; zur KEG VwGH 2005/08/0178 ; VwGH 2007/08/0142, DRdA 2009, 537). Für die Abgrenzung zur Selbständigkeit ist entscheidend, ob durch den Besitz von Gesellschaftsanteilen ein derartiges Ausmaß an Rechten und Befugnissen verbunden ist, sodass der Kommanditist bereits als Mitunternehmer anzusehen ist (VwGH 0738/74, DRdA 1976, 167 [Holzer]). Auch die Leitung des Betriebs der Gesellschaft kann (muss aber nicht) – va in Kombination mit relevanter Beteiligung an der Gesellschaft – ein DVerh ausschließen (VwGH 0738/74, DRdA 1976, 167 [Holzer]). Es kommt also letztlich va darauf an, ob der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt (VwGH 2009/09/0123 zu Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG). Dabei ist von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd Paragraph 539 a, auszugehen.“

3.3.2.2. Zum Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht durch S. K.:

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Zu den Rechtsfolgen eines Ablehnungsrechtes führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.6.2014, 2012/08/0157, aus, dass die persönliche Arbeitspflicht dann fehlt, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Im konkreten Fall ist S. K. nicht zu zeitlich konkret umrissenen Tätigkeiten für die BF verpflichtet und in der Einteilung ihrer Arbeitszeit dem Grunde nach frei (siehe dazu näher weiter unten), es ist aber im Verfahren doch klar hervorgekommen, dass von S. K. erwartet wird, die Datensicherungen für die BF vorzunehmen und den Social Media Auftritt der BF zu gestalten; vgl. etwa S. K. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 4: „… wenn es z.B. viele neue Kundschaften gibt, ist es viel aufwendiger und dann brauche ich in einem Monat z.B. die 10 Stunden also pro Monat. Und wenn es z.B. in den Sommermonaten ruhiger ist, dann ist da nicht so viel Zeitaufwand dahinter. Es gibt dann auch eine Art Jahressicherung, da fällt dann auch mehr Zeitaufwand an. … das ist damals so festgelegt worden, was meine Aufgaben sind“. Insofern kam klar hervor, dass von S. K. die Durchführung der umschriebenen Tätigkeiten sehr wohl erwartet wird, wofür auch die monatliche Abgeltung in Höhe von EUR 800,00 spricht. Von einem generellen, tatsächlich gelebten Ablehnungsrecht durch S. K. kann somit nicht gesprochen werden. Auch ein generelles Vertretungsrecht kommt S. K., wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, nicht zu. Im Ergebnis ist daher – mangels Ablehnungs- und Vertretungsrechtes – von einer persönlichen Arbeitspflicht von S. K. auszugehen.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Zu den Rechtsfolgen eines Ablehnungsrechtes führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.6.2014, 2012/08/0157, aus, dass die persönliche Arbeitspflicht dann fehlt, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Im konkreten Fall ist S. K. nicht zu zeitlich konkret umrissenen Tätigkeiten für die BF verpflichtet und in der Einteilung ihrer Arbeitszeit dem Grunde nach frei (siehe dazu näher weiter unten), es ist aber im Verfahren doch klar hervorgekommen, dass von S. K. erwartet wird, die Datensicherungen für die BF vorzunehmen und den Social Media Auftritt der BF zu gestalten; vergleiche etwa S. K. in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 4: „… wenn es z.B. viele neue Kundschaften gibt, ist es viel aufwendiger und dann brauche ich in einem Monat z.B. die 10 Stunden also pro Monat. Und wenn es z.B. in den Sommermonaten ruhiger ist, dann ist da nicht so viel Zeitaufwand dahinter. Es gibt dann auch eine Art Jahressicherung, da fällt dann auch mehr Zeitaufwand an. … das ist damals so festgelegt worden, was meine Aufgaben sind“. Insofern kam klar hervor, dass von S. K. die Durchführung der umschriebenen Tätigkeiten sehr wohl erwartet wird, wofür auch die monatliche Abgeltung in Höhe von EUR 800,00 spricht. Von einem generellen, tatsächlich gelebten Ablehnungsrecht durch S. K. kann somit nicht gesprochen werden. Auch ein generelles Vertretungsrecht kommt S. K., wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, nicht zu. Im Ergebnis ist daher – mangels Ablehnungs- und Vertretungsrechtes – von einer persönlichen Arbeitspflicht von S. K. auszugehen.

3.3.2.3. Zum Vorliegen weiterer Merkmale persönlicher Abhängigkeit:

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).

Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (Hinweis E 17.12.2002, 99/08/0102; E 25.4.2007, 2005/08/0137). Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Hinweis E 22. Dezember 2009, 2006/08/0333). Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben (vgl. VwGH vom 19.2.2014, 2013/08/0160, mit Hinweis auf das Erk. vom 21. November 2007, 2005/08/0051, zur "stillen Autorität").Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (Hinweis E 17.12.2002, 99/08/0102; E 25.4.2007, 2005/08/0137). Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Hinweis E 22. Dezember 2009, 2006/08/0333). Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben vergleiche VwGH vom 19.2.2014, 2013/08/0160, mit Hinweis auf das Erk. vom 21. November 2007, 2005/08/0051, zur "stillen Autorität").

Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis Zl. 2010/08/0129).Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis Zl. 2010/08/0129).

Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt sich folgendes Bild über die Tätigkeit von S. K. für die BF:

Im Hinblick auf eine Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese (im Wesentlichen) nicht vorgegeben sind: Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist S. K. an keinerlei Dienstzeiten gebunden. Was den Arbeitsort betrifft, so ist sie bezüglich der Gestaltung der Social Media Auftritte ebenso völlig frei, zumal sie diese auf ihrem Smartphone gestalten kann; lediglich für die Durchführung der Datensicherungen benutzt sie einen PC in den Räumlichkeiten der BF. S. K. ist jedenfalls nicht in die Betriebsorganisation der BF eingebunden. Die Erteilung von arbeitsbezogenen Weisungen oder die Ausübung einer Kontrolle hinsichtlich ihrer Tätigkeit konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

Im Ergebnis ist unter Abwägung der dargestellten Merkmale persönlicher Abhängigkeit und Unabhängigkeit im gegenständlichen Fall der Tätigkeit der S. K. für die BF, insbesondere aufgrund der mangelnden Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie mangels Bindung an eine Arbeitszeit, vom Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit auszugehen.

Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein freies Dienstverhältnis vorliegt.

3.3.2.4. Zum Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses:

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar (unter anderem) für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar (unter anderem) für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen.

Vom Dienstvertrag ist der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die – im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG – vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (vgl. VwGH vom 2.4.2008, 2007/08/0107).Vom Dienstvertrag ist der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die – im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen vergleiche VwGH vom 2.4.2008, 2007/08/0107).

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom ("echten") Dienstvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Er ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, dass bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" Arbeitsvertrag führen würde (vgl. OGH vom 30.3.2016, 4 Ob37/16v).Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom ("echten") Dienstvertrag iSd Paragraphen 1151, ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Er ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, dass bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" Arbeitsvertrag führen würde vergleiche OGH vom 30.3.2016, 4 Ob37/16v).

Legt man nun diese Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG auf den vorliegenden Fall um, so sind sie eindeutig erfüllt: Wie bereits oben dargelegt, unterliegt S. K. (insbesondere mangels entsprechender Weisungs- und Kontrollunterworfenheit) nicht jenem Maß an persönlicher Abhängigkeit, die zur Qualifikation der Beschäftigung als "echter" Arbeitsvertrag führen würde. Dass S. K. einer persönlichen Arbeitspflicht unterliegt, ist hingegen auch mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrages vereinbar (vgl. VwGH 20.2.1996, 95/08/0222). S. K. erbringt ihre Leistungen auch unbestritten durchgehend persönlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Sie verfügt zudem über keine "wesentlichen eigenen Betriebsmittel"; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie etwa auch ihr privates Mobiltelefon nutzt. S. K. erbringt ihre Tätigkeit für die BF im Übrigen für ein monatlich gleichbleibendes Entgelt in Höhe von EUR 800,00.Legt man nun diese Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf den vorliegenden Fall um, so sind sie eindeutig erfüllt: Wie bereits oben dargelegt, unterliegt S. K. (insbesondere mangels entsprechender Weisungs- und Kontrollunterworfenheit) nicht jenem Maß an persönlicher Abhängigkeit, die zur Qualifikation der Beschäftigung als "echter" Arbeitsvertrag führen würde. Dass S. K. einer persönlichen Arbeitspflicht unterliegt, ist hingegen auch mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrages vereinbar vergleiche VwGH 20.2.1996, 95/08/0222). S. K. erbringt ihre Leistungen auch unbestritten durchgehend persönlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Sie verfügt zudem über keine "wesentlichen eigenen Betriebsmittel"; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie etwa auch ihr privates Mobiltelefon nutzt. S. K. erbringt ihre Tätigkeit für die BF im Übrigen für ein monatlich gleichbleibendes Entgelt in Höhe von EUR 800,00.

Im Ergebnis übt S. K. ihre Tätigkeit für die BF daher dem Grunde nach im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses aus.

3.3.3. Zur Abgrenzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit:

Was schließlich die oben genannte Kriterien anbelangt, wonach bei (mittätigen) Kommanditisten zusammengefasst eine selbständige Tätigkeit insbesondere dann vorliegt, wenn ihnen eine Geschäftsführungsbefugnis zukommt bzw. sie sonst wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nehmen, wenn sie ein Mitspracherecht bezüglich der laufenden (ordentlichen) Geschäfte der KG haben oder etwa, wenn eine unbeschränkte gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinn einer Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegt, so ist zunächst anzumerken, dass Frau S. K. – der eine Stammeinlage in Höhe von EUR 100,00 zukommt - keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse hat und auch faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der BF nimmt. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, erledigt sie zwar den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich (EDV-Datensicherung, Betreuung des Social Media Auftritts der BF) ohne konkrete Arbeitsanweisungen durch M. K., dessen ungeachtet kann nicht davon gesprochen werden, dass sie als Gesellschafterin maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der BF nimmt, sondern sie ist schlicht als „typische“ (freie) Dienstnehmerin – und nicht Mitunternehmerin - tätig. Was im Übrigen den im Rahmen des Parteiengehörs der ÖGK gegenüber (kurz vor Vorlage abgeschlossenen) Bürgschaftsvertrag von S. K. mit der Sparkasse F. betrifft, so sei – abgesehen davon, dass die Bürgschaft nicht unbegrenzt, sondern mit EUR 5.000,00 begrenzt ist – auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach diesem Vertrag den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach (§ 539a ASVG) keine Bedeutung zukommt.Was schließlich die oben genannte Kriterien anbelangt, wonach bei (mittätigen) Kommanditisten zusammengefasst eine selbständige Tätigkeit insbesondere dann vorliegt, wenn ihnen eine Geschäftsführungsbefugnis zukommt bzw. sie sonst wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nehmen, wenn sie ein Mitspracherecht bezüglich der laufenden (ordentlichen) Geschäfte der KG haben oder etwa, wenn eine unbeschränkte gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinn einer Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegt, so ist zunächst anzumerken, dass Frau S. K. – der eine Stammeinlage in Höhe von EUR 100,00 zukommt - keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse hat und auch faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der BF nimmt. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, erledigt sie zwar den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich (EDV-Datensicherung, Betreuung des Social Media Auftritts der BF) ohne konkrete Arbeitsanweisungen durch M. K., dessen ungeachtet kann nicht davon gesprochen werden, dass sie als Gesellschafterin maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der BF nimmt, sondern sie ist schlicht als „typische“ (freie) Dienstnehmerin – und nicht Mitunternehmerin - tätig. Was im Übrigen den im Rahmen des Parteiengehörs der ÖGK gegenüber (kurz vor Vorlage abgeschlossenen) Bürgschaftsvertrag von S. K. mit der Sparkasse F. betrifft, so sei – abgesehen davon, dass die Bürgschaft nicht unbegrenzt, sondern mit EUR 5.000,00 begrenzt ist – auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach diesem Vertrag den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nach (Paragraph 539 a, ASVG) keine Bedeutung zukommt.

3.4. Somit ist – da eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG, welche einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG vorgehen würde, nicht vorliegt - die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass S. K. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als mittätige Kommanditistin seit 9.4.2024 der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und Abs 4 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs 1 lit a und Abs 8 AlVG unterliegt.3.4. Somit ist – da eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG, welche einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgehen würde, nicht vorliegt - die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass S. K. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als mittätige Kommanditistin seit 9.4.2024 der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG unterliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG oder ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG – konkret auch von mittätigen Kommanditisten - vorliegt, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder ein freies Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG – konkret auch von mittätigen Kommanditisten - vorliegt, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.

Schlagworte

freier Dienstnehmer freier Dienstvertrag persönliche Arbeitsleistung Unabhängigkeit Versicherungspflicht Weisungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2336842.1.00

Im RIS seit

21.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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