TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/11 2006/08/0041

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Veröffentlicht am 11.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
21/01 Handelsrecht;
21/03 GesmbH-Recht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §23;
GmbHG §20 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
HGB §116 Abs1;
HGB §164;
HGB §170;
UGB §105;
UGB §116 Abs1;
UGB §164;
UGB §170;
VwRallg;
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. GmbHG § 20 heute
  2. GmbHG § 20 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0234 E 30. November 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 5. Jänner 2006, Zl. BMSG-121664/0001-II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 5. Jänner 2006, Zl. BMSG-121664/0001-II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Akt befindet sich ein Gesellschaftsvertrag vom 4. August 1999, abgeschlossen zwischen der B GmbH und dem Beschwerdeführer, über die Errichtung der B GmbH & Co KG. Die B GmbH ist demnach Komplementär, der Beschwerdeführer Kommanditist dieser KG.

Der letzte Satz des Punktes 4 des Vertrages sieht vor, dass der Kommanditist am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und dem sogenannten "good will" (Unternehmenswert) beteiligt ist.

Die Punkte 6, 7 und 8 des Vertrages lauten:

"6.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen der Komplementärin. Diese hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig, die Bestellung von Einzelprokuristen bedarf der Zustimmung durch den Kommanditisten.

Folgende Geschäftsfälle bedürfen der Zustimmung des Kommanditisten:

a) Festlegung eines jährlichen Wirtschaftsplanes mit Budget- und Stellenplan;

b) Vornahme von Investitionen und Aufwendungen, soweit diese im Einzelfall EUR 3.000,-- im Einzelfall und EUR 15.000,-- im Geschäftsjahr übersteigen und nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind;

c) Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, insbesondere von Wechselkrediten außer Budget, sowie die Übernahme von Bürgschaften;

  1. d)Litera d
    Bestellung von Prokuristen;
  2. e)Litera e
    Die Einräumung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen
  3. f)Litera f
    Vereinbarungen über Abfertigungs- und Pensionszusagen an leitende Mitarbeiter;
              g)       Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften sowie die Begründung und Aufgabe von Bestandsrechten;
              h)       Errichtung und Auflassung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten;
              i)       der Abschluß von Miet- und Pachtverträgen, sowie von Verträgen durch welche die Gesellschaft länger als ein Jahr gebunden oder verpflichtet wird;
  1. j)Litera j
    Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens, sowie
  2. k)Litera k
    sämtliche Verträge, Vereinbarungen und Maßnahmen, die über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen und oder für die Gesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind.
              7.       
Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind, werden sie in Gesellschaftsversammlungen oder schriftlich in sinngemäßer Anwendung des § 34 GmbHG gefaßt. Hierbei sind die einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Kommanditgesellschaften anzuwenden. Die Beschlüsse in der Gesellschaftsversammlung werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind, werden sie in Gesellschaftsversammlungen oder schriftlich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, GmbHG gefaßt. Hierbei sind die einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Kommanditgesellschaften anzuwenden. Die Beschlüsse in der Gesellschaftsversammlung werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Folgende Beschlüsse bedürfen jedoch der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen:
              a)       Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes,
              b)       Zustimmung zur Übertragung, Teilung oder Belastung eines Gesellschaftsanteils, Einräumung einer Unterbeteiligung und Eintritt eines stillen Gesellschafters,
  1. c)Litera c
    Auflösung der Gesellschaft,
  2. d)Litera d
    Ausschluß eines Gesellschafters,
  3. e)Litera e
    Einbringung des Unternehmens (eines Teilbetriebes) der Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft,
  4. f)Litera f
    Verwendung gebundener Privatkonten.
  5. g)Litera g
    Neuaufnahme von Gesellschaftern,
  6. h)Litera h
    Bestellung von Liquidatoren.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen sind in Niederschriften zu beurkunden, die von allen Gesellschaftern, die dafür gestimmt haben, zu unterfertigen sind. Abschriften der Protokolle sind allen Gesellschaftern unverzüglich eingeschrieben zuzusenden.
              8.       
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden
                 31.      (einunddreißigsten) Dezember. Das folgende Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. (ersten) Jänner und endet am 31. März des Jahres. Die folgenden Geschäftsjahre beginnen jeweils am 1. (ersten) April und enden am darauffolgenden
                 31.      (einunddreißigsten) März.
Der Jahresabschluß ist von der Komplementärin in den ersten fünf Monaten des Folgejahres aufzustellen und den Kommanditisten eingeschrieben zuzusenden.
Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter nach der Höhe ihrer Kapitalkonten beteiligt.
Der Komplementärin sind sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsführung zu Lasten des Jahreserfolges zu ersetzen. Außerdem erhält sie für die Übernahme des Haftrisikos und für die Besorgung der Geschäftsführung ein jährliches Entgelt von 6% (sechs von hundert), berechnet vom Stammkapital der Komplementärin. Dieses Entgelt ist zu Lasten des Jahresergebnisses und unabhängig von diesem, also auch dann zu bezahlen, wenn hierdurch ein Jahresverlust entsteht oder vergrößert wird.
Der Jahreserfolg wird somit erst nach Abzug der obigen Ausgaben und des obigen Entgeltes aufgeteilt."
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 30. November 2004 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe seit 1. Mai 1996 eine Pension. Es sei daher die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG maßgebend. Laut Einkommensteuerbescheid 2001 habe der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 44.795,10 und laut Einkommensteuerbescheid 2002 solche in der Höhe von EUR 35.487,03 bezogen. Diese hätten damit jeweils die geltende Versicherungsgrenze überschritten. Zufolge der Gesellschaftsverträge über die Errichtung der B GmbH und der B GmbH & Co KG sei der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter beider Gesellschaften. Er sei als alleiniger Gesellschafter der B GmbH Entscheidungsträger dieser GmbH "(kein Vetorecht der Dienstnehmer-Geschäftsführer)" und am Gewinn und Verlust der KG beteiligt. Er habe somit maßgeblichen Einfluss auf beide Gesellschaften und sei in beiden Gesellschaften unternehmerisch tätig. Die Kommanditeinkünfte seien daher nicht als Kapitaleinkünfte aus einer Kommanditbeteiligung, sondern als Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu werten und in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG einzubeziehen.Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 30. November 2004 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe seit 1. Mai 1996 eine Pension. Es sei daher die Versicherungsgrenze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG maßgebend. Laut Einkommensteuerbescheid 2001 habe der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 44.795,10 und laut Einkommensteuerbescheid 2002 solche in der Höhe von EUR 35.487,03 bezogen. Diese hätten damit jeweils die geltende Versicherungsgrenze überschritten. Zufolge der Gesellschaftsverträge über die Errichtung der B GmbH und der B GmbH & Co KG sei der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter beider Gesellschaften. Er sei als alleiniger Gesellschafter der B GmbH Entscheidungsträger dieser GmbH "(kein Vetorecht der Dienstnehmer-Geschäftsführer)" und am Gewinn und Verlust der KG beteiligt. Er habe somit maßgeblichen Einfluss auf beide Gesellschaften und sei in beiden Gesellschaften unternehmerisch tätig. Die Kommanditeinkünfte seien daher nicht als Kapitaleinkünfte aus einer Kommanditbeteiligung, sondern als Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu werten und in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einzubeziehen.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe die Geschäftsführung an seinen Sohn und seine Gattin übertragen. Mit Stichtag vom 31. Dezember 1998 sei sein Einzelunternehmen in die B GmbH & Co KG eingebracht worden. Als Komplementär sei die B GmbH gegründet worden, der auch die Geschäftsführung und Vertretung der B GmbH & Co KG obliege. Die Geschäftsführer der B GmbH verträten die Gesellschaft nach außen und seien auch für das operative Geschäft zuständig. Durch die gewählte Rechtsform habe der Beschwerdeführer ausschließlich die Stellung eines Kapitalgebers und sei nicht in die operative Tätigkeit des Unternehmens eingebunden. Seine Zustimmung sei nur für Geschäfte erforderlich, die nicht alltäglich vorkämen und weitreichende Unternehmungsentscheidungen darstellten. Solche Geschäftsfälle seien seit der Gründung der B GmbH & Co KG bisher noch nicht getätigt worden. Der Beschwerdeführer habe daher nicht mehr Entscheidungsbefugnis als einem Kommanditisten gemäß § 164 HGB zustünde. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 539a ASVG, der auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abstelle, könne daher nicht vorliegen. Auch gäbe es keine gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinne einer unbeschränkten Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage. Der Jahresgewinn oder -verlust werde nach Höhe der Kapitalkonten verteilt. Nur die geschäftsführende B GmbH erhalte eine Vergütung für ihre Geschäftsführungstätigkeit und eine Haftungsentschädigung anteilsmäßig vom Stammkapital. Der Beschwerdeführer habe keine Pflicht, entstandene Verluste oder eine Überschuldung durch sein Privatvermögen abzudecken. Sein Unternehmerrisiko sei auf den Verlust seiner Kapitaleinlage und seiner Hafteinlage in der Höhe von EUR 7.000 beschränkt. Der Beschwerdeführer sei auch ausschließlich Gesellschafter der GmbH und darüber hinaus für die GmbH nicht tätig. Er habe auch keine Geschäftsführungsfunktion. Die Tatsache, dass er als Gesellschafter die Geschäftsführung abberufen könne, sei typisch für diese Rechtsform und könne keine Erwerbstätigkeit im Sinne des GSVG begründen.Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe die Geschäftsführung an seinen Sohn und seine Gattin übertragen. Mit Stichtag vom 31. Dezember 1998 sei sein Einzelunternehmen in die B GmbH & Co KG eingebracht worden. Als Komplementär sei die B GmbH gegründet worden, der auch die Geschäftsführung und Vertretung der B GmbH & Co KG obliege. Die Geschäftsführer der B GmbH verträten die Gesellschaft nach außen und seien auch für das operative Geschäft zuständig. Durch die gewählte Rechtsform habe der Beschwerdeführer ausschließlich die Stellung eines Kapitalgebers und sei nicht in die operative Tätigkeit des Unternehmens eingebunden. Seine Zustimmung sei nur für Geschäfte erforderlich, die nicht alltäglich vorkämen und weitreichende Unternehmungsentscheidungen darstellten. Solche Geschäftsfälle seien seit der Gründung der B GmbH & Co KG bisher noch nicht getätigt worden. Der Beschwerdeführer habe daher nicht mehr Entscheidungsbefugnis als einem Kommanditisten gemäß Paragraph 164, HGB zustünde. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 539 a, ASVG, der auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abstelle, könne daher nicht vorliegen. Auch gäbe es keine gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinne einer unbeschränkten Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage. Der Jahresgewinn oder -verlust werde nach Höhe der Kapitalkonten verteilt. Nur die geschäftsführende B GmbH erhalte eine Vergütung für ihre Geschäftsführungstätigkeit und eine Haftungsentschädigung anteilsmäßig vom Stammkapital. Der Beschwerdeführer habe keine Pflicht, entstandene Verluste oder eine Überschuldung durch sein Privatvermögen abzudecken. Sein Unternehmerrisiko sei auf den Verlust seiner Kapitaleinlage und seiner Hafteinlage in der Höhe von EUR 7.000 beschränkt. Der Beschwerdeführer sei auch ausschließlich Gesellschafter der GmbH und darüber hinaus für die GmbH nicht tätig. Er habe auch keine Geschäftsführungsfunktion. Die Tatsache, dass er als Gesellschafter die Geschäftsführung abberufen könne, sei typisch für diese Rechtsform und könne keine Erwerbstätigkeit im Sinne des GSVG begründen.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Einspruch keine Folge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einspruchsbehörde schließe sich der Auffassung der mitbeteiligten Partei an, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu 100% am Vermögen, sondern auch am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft beteiligt und als alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH zuständig für alle Gesellschaftsangelegenheiten und somit auch Entscheidungsträger der GmbH gewesen ist. Laut § 7 des Vertrages über die Errichtung der B GmbH habe der Beschwerdeführer maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Verwaltung gehabt und seien ihm als Gesellschafter umfangreiche Zustimmungsrechte, wie die Festlegung eines jährlichen Wirtschaftsplanes mit Budget- und Stellenplan, die Vornahme von Investitionen und Aufwendungen, soweit diese den von der Gesellschaftsversammlung oder durch einen Gesellschaftsbeschluss festgelegten Rahmen überstiegen und nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen seien, die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten und die Einräumung von Gewinn- und Umsatzbeteiligung zugestanden. Auch als Kommanditist der B GmbH & Co KG seien ihm laut § 6 des Gesellschaftsvertrages entsprechende Zustimmungsrechte eingeräumt. Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er sei gesundheitlich gar nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei dem entgegenzuhalten, dass es auf das faktische Tätigwerden nicht ankomme. Ob und wie er seine umfangreichen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung und Verwaltung tatsächlich ausübe, liege in seiner Verantwortung. Wenn er dazu nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, hätte er eine Änderung der Gesellschaftsform bewirken können. Laut Punkt 8 des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co KG seien der Komplementärin sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsführung zu Lasten des Jahreserfolges zu ersetzen. Außerdem erhalte sie für die Übernahme des Haftungsrisikos und für die Besorgung der Geschäftsführung ein jährliches Entgelt von 6%, berechnet vom Stammkapital der Komplementärin. Dieses Geld gehe zu Lasten des Jahresergebnisses und sei unabhängig von diesem, also auch dann zu bezahlen, wenn dadurch ein Jahresverlust entstünde oder vergrößert würde. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer als Kommanditist bei Verlusten der KG, da er einziger Kapitalgeber sei, für eine Befriedigung dieser Forderungen zu sorgen hätte. Dafür hätte auch seinerseits eine Kapitalzufuhr notwendig sein können. Der Beschwerdeführer sei somit als unternehmerisch tätiger Kommanditist anzusehen.Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Einspruch keine Folge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einspruchsbehörde schließe sich der Auffassung der mitbeteiligten Partei an, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu 100% am Vermögen, sondern auch am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft beteiligt und als alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH zuständig für alle Gesellschaftsangelegenheiten und somit auch Entscheidungsträger der GmbH gewesen ist. Laut Paragraph 7, des Vertrages über die Errichtung der B GmbH habe der Beschwerdeführer maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Verwaltung gehabt und seien ihm als Gesellschafter umfangreiche Zustimmungsrechte, wie die Festlegung eines jährlichen Wirtschaftsplanes mit Budget- und Stellenplan, die Vornahme von Investitionen und Aufwendungen, soweit diese den von der Gesellschaftsversammlung oder durch einen Gesellschaftsbeschluss festgelegten Rahmen überstiegen und nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen seien, die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten und die Einräumung von Gewinn- und Umsatzbeteiligung zugestanden. Auch als Kommanditist der B GmbH & Co KG seien ihm laut Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrages entsprechende Zustimmungsrechte eingeräumt. Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er sei gesundheitlich gar nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei dem entgegenzuhalten, dass es auf das faktische Tätigwerden nicht ankomme. Ob und wie er seine umfangreichen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung und Verwaltung tatsächlich ausübe, liege in seiner Verantwortung. Wenn er dazu nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, hätte er eine Änderung der Gesellschaftsform bewirken können. Laut Punkt 8 des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co KG seien der Komplementärin sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsführung zu Lasten des Jahreserfolges zu ersetzen. Außerdem erhalte sie für die Übernahme des Haftungsrisikos und für die Besorgung der Geschäftsführung ein jährliches Entgelt von 6%, berechnet vom Stammkapital der Komplementärin. Dieses Geld gehe zu Lasten des Jahresergebnisses und sei unabhängig von diesem, also auch dann zu bezahlen, wenn dadurch ein Jahresverlust entstünde oder vergrößert würde. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer als Kommanditist bei Verlusten der KG, da er einziger Kapitalgeber sei, für eine Befriedigung dieser Forderungen zu sorgen hätte. Dafür hätte auch seinerseits eine Kapitalzufuhr notwendig sein können. Der Beschwerdeführer sei somit als unternehmerisch tätiger Kommanditist anzusehen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Im Berufungsverfahren führte er im Wesentlichen aus, er sei zu 100% alleiniger Gesellschafter der B GmbH. Im Gesellschaftsvertrag seien ihm keine besonderen Eingriffs- und Zustimmungsrechte eingeräumt worden. Der Katalog jener Maßnahmen, für die die Geschäftsführung die Zustimmung der Generalversammlung benötige, entspreche im Wesentlichen dem § 95 Aktiengesetz. Es handle sich somit um jene Maßnahmen, die bei einer AG der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürften. Darüber hinausgehende Kontrollen und Einflussrechte seien im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Als Kommanditist der B GmbH & Co KG sei der Beschwerdeführer gemäß § 164 HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte entspreche jenen der GmbH und sei somit nur auf Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgingen, bezogen. Die Stellung des Beschwerdeführers sei auf die eines Kapitalgebers beschränkt. Er habe keinerlei zusätzliche Rechte, die seine Stellung als Kapitalgeber in Frage stellten. Ausschlaggebend für die Umgründung seines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co KG sei ausschließlich die Tatsache gewesen, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und einen Betrieb selbstständig zu führen. Es hätte die Möglichkeit der Gründung einer reinen GmbH oder einer GmbH & Co KG gegeben. Beides hätte zu einer Trennung von Kapitalgeber und operativer Geschäftsführung geführt. Die Geschäftsführung hätten der Sohn und die Gattin des Beschwerdeführers übernommen. Auf Grund der mangelnden Möglichkeit der Überwachung der Geschäftsführung und eines daraus resultierenden Haftungsrisikos für einen GmbH-Gesellschafter sei einer Übertragung auf eine GmbH & Co KG der Vorzug gegeben worden. Grundsätzlich habe bei jeder Kapitalgesellschaft der Kapitalgeber für eine angemessene Kapitalzufuhr zu sorgen. Es gebe jedoch keinerlei Verpflichtung des Kommanditisten bzw. Gesellschafters, einen solchen Kapitalzuschuss zu leisten. Für den Fall der Unterkapitalisierung habe der Geschäftsführer die Konsequenzen zu ziehen. Der Gesellschafter könne nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden. Gemäß § 167 HGB nehme der Kommanditist an den Verlusten der Gesellschaft nur bis zur Höhe seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage teil. Es bestehe keinerlei Verpflichtung, darüber hinausgehende Verluste abzudecken. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bis jetzt noch keine Kapitalzufuhr geleistet, und wollte er eine machen, würde dies auf freiwilliger Basis erfolgen. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, eine unternehmerische Tätigkeit selbständig auszuüben. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Weisungen an die Geschäftsführer erteilt.Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Im Berufungsverfahren führte er im Wesentlichen aus, er sei zu 100% alleiniger Gesellschafter der B GmbH. Im Gesellschaftsvertrag seien ihm keine besonderen Eingriffs- und Zustimmungsrechte eingeräumt worden. Der Katalog jener Maßnahmen, für die die Geschäftsführung die Zustimmung der Generalversammlung benötige, entspreche im Wesentlichen dem Paragraph 95, Aktiengesetz. Es handle sich somit um jene Maßnahmen, die bei einer AG der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürften. Darüber hinausgehende Kontrollen und Einflussrechte seien im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Als Kommanditist der B GmbH & Co KG sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 164, HGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte entspreche jenen der GmbH und sei somit nur auf Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgingen, bezogen. Die Stellung des Beschwerdeführers sei auf die eines Kapitalgebers beschränkt. Er habe keinerlei zusätzliche Rechte, die seine Stellung als Kapitalgeber in Frage stellten. Ausschlaggebend für die Umgründung seines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co KG sei ausschließlich die Tatsache gewesen, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und einen Betrieb selbstständig zu führen. Es hätte die Möglichkeit der Gründung einer reinen GmbH oder einer GmbH & Co KG gegeben. Beides hätte zu einer Trennung von Kapitalgeber und operativer Geschäftsführung geführt. Die Geschäftsführung hätten der Sohn und die Gattin des Beschwerdeführers übernommen. Auf Grund der mangelnden Möglichkeit der Überwachung der Geschäftsführung und eines daraus re
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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