TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/28 W247 1404500-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2026
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Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z4
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W247 1404500-8/58E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2026, zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) 1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

VI. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2022 verloren.römisch sechs. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2022 verloren.

VII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sieben. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

VIII. Gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“römisch acht. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren im Bundesgebiet:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste als Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2008 gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und seiner Mutter einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Zur Begründung dieses Asylantrages führte die Mutter des BF zu den Fluchtgründen aus, dass der Onkel des BF dessen Vater angezeigt hätte, weil dieser „Untergrundkämpfern“ geholfen habe. Daraufhin sei der Vater des BF „von Russen abgeholt“ worden. Der Onkel habe dann auch die Mutter angezeigt und ihr überdies ihre Kinder, den BF und seine beiden Brüder, wegnehmen wollen, sodass sie schlussendlich geflüchtet seien.

Der Antrag vom 18.09.2008 wurde am 25.03.2009 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen.Der Antrag vom 18.09.2008 wurde am 25.03.2009 rechtskräftig gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen.

1.2. Am 31.03.2009 brachte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Das betreffende Verfahren wurde am 16.06.2009 wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.

1.3. Am 17.06.2009 stellte der BF in Vallorbe/Schweiz und am 04.10.2010 in Brüssel/Belgien gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern weitere Anträge auf internationalen Schutz.

1.4. Der BF stellte am 07.10.2011 gemeinsam mit seinen Brüdern, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und gab hierbei im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er ihre Fluchtgründe nicht kenne und seine Mutter wünsche, dass er sich bei seiner Tante in Österreich aufhalte.

1.5. Da sich die Mutter des BF zum damaligen Zeitpunkt nicht in Österreich aufhielt, wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 20.12.2011 die Obsorge über den damals minderjährigen BF und seine minderjährigen Brüder an ihre in Österreich lebende Tante ms XXXX , geb. am XXXX , übertragen.1.5. Da sich die Mutter des BF zum damaligen Zeitpunkt nicht in Österreich aufhielt, wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 20.12.2011 die Obsorge über den damals minderjährigen BF und seine minderjährigen Brüder an ihre in Österreich lebende Tante ms römisch 40 , geb. am römisch 40 , übertragen.

1.6. Am 01.02.2012 wurde das Asylverfahren des BF aufgrund der Ablehnung Polens im Konsultationsverfahren zugelassen.

1.7. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.7. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

1.8. Gegen diesen Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2013 fristgerecht Beschwerde an den ehemaligen Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, da er dort auf sich allein gestellt wäre. Der BF wisse nicht, wo sich seine Mutter derzeit aufhalte. Zudem würde eine Ausweisung in das schützenswerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF eingreifen, da er dann von seiner Tante getrennt werden würde, welche nun auch seine gesetzliche Vertreterin sei.

1.9. Am 22.02.2014 reiste die Mutter des BF unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.1.9. Am 22.02.2014 reiste die Mutter des BF unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

1.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 31.01.2017, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 15.11.2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Einvernahme der Tante und des Bruders des BF XXXX begnügen hätte dürfen, sondern diese auch den BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen gehabt hätte.1.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 31.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 15.11.2013 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Einvernahme der Tante und des Bruders des BF römisch 40 begnügen hätte dürfen, sondern diese auch den BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen gehabt hätte.

1.11. Der BF wurde am 11.04.2018 beim BFA niederschriftlich befragt und gab hierbei zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Alter von XXXX Jahren oder XXXX Jahren mit seiner Mutter aufgrund von Problemen mit der Polizei aus Tschetschenien ausgereist sei. Sein Vater habe vielleicht wegen des Krieges Probleme gehabt. Sein Vater sei im Jahr 2017 in der Russischen Föderation verstorben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. 1.11. Der BF wurde am 11.04.2018 beim BFA niederschriftlich befragt und gab hierbei zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Alter von römisch 40 Jahren oder römisch 40 Jahren mit seiner Mutter aufgrund von Problemen mit der Polizei aus Tschetschenien ausgereist sei. Sein Vater habe vielleicht wegen des Krieges Probleme gehabt. Sein Vater sei im Jahr 2017 in der Russischen Föderation verstorben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Seine Mutter lebe in einem Haushalt mit seinem jüngeren Bruder. Zu diesen habe er Kontakt. Zu seinem älteren Bruder, welcher in einer Justizanstalt inhaftiert wäre, stehe er nicht in Kontakt. Persönliche Probleme habe er in Tschetschenien als Schüler gehabt, weil er an Schlägereien beteiligt gewesen sei.

1.12.1. Mit Bescheid vom 13.04.2018 wies das BFA den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).1.12.1. Mit Bescheid vom 13.04.2018 wies das BFA den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.).

1.12.2. Der Begründung ist zu entnehmen, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Ferner würden ihm im Herkunftsstaat keine Rechtsverletzungen drohen, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten würden. Zudem sei er in Österreich nicht derart integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier dauerhaft entgegenstehen würde. Ferner würde der BF wegen seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, weswegen das genannte Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen sei. Zudem sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

1.13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF in vollem Umfang das Rechtmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung.

1.14. Am 23.07.2019 führte das BVwG unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter, seine Mutter sowie Tante als Zeuginnen und ein Vertreter des BFA teilnahmen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er auf die Frage keine Antwort hätte. Er wolle in Österreich arbeiten, leben und heiraten. Er wisse nicht, was er im Herkunftsstaat machen müsse. Persönlich habe er mit seinem Onkel vs., wie auch seinem Onkel ms., nie Probleme gehabt, er wolle seinen Onkel aber nicht sehen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er inhaftiert werden würde, weil er keinen russischen Reisepass besitzen würde. Warum seine Familie Tschetschenien verlassen habe, wisse er nicht. In Tschetschenien sei er zuletzt im Jahr 2008 gewesen. Ebendort habe er noch Verwandte, darunter einen Onkel vs. und einen Onkel ms. Seine Mutter und Geschwister hätten in Tschetschenien bei den Großeltern mütterlicherseits gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben.

Weiters brachte er vor, gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder in einem Haushalt in XXXX zu leben. Seine Mutter sei in XXXX aufhältig. In Österreich würde auch seine Tante mütterlicherseits mit ihren drei Söhnen leben. Der BF beziehe Arbeitslosengeld und suche derzeit eine berufliche Beschäftigung.Weiters brachte er vor, gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder in einem Haushalt in römisch 40 zu leben. Seine Mutter sei in römisch 40 aufhältig. In Österreich würde auch seine Tante mütterlicherseits mit ihren drei Söhnen leben. Der BF beziehe Arbeitslosengeld und suche derzeit eine berufliche Beschäftigung.

1.15. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.10.2019, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat durch die heimatlichen Behörden bzw. seine Onkel oder sonstige Personen nicht habe glaubhaft machen können. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, der BF habe nie ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gehabt und sei straffällig geworden. 1.15. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.10.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat durch die heimatlichen Behörden bzw. seine Onkel oder sonstige Personen nicht habe glaubhaft machen können. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, der BF habe nie ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gehabt und sei straffällig geworden.

1.16. Am 16.11.2020 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

1.17. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wurde der BF aufgefordert bekanntzugeben, weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz angesichts der Rechtskraft der vorangehenden Entscheidung stelle. Der BF führte aus, dass seine damaligen Fluchtgründe, die von seiner Mutter angegeben worden waren, aufrecht bleiben würden. Er selbst habe auch neue Gründe, weil er verschiedene Tattoos am Körper habe, welche in Tschetschenien verboten seien. Diese Tattoos würden gegen Gesetze der Scharia verstoßen. Er kenne seit seiner Kindheit einen Mann in Tschetschenien, mit diesem habe er über WhatsApp Kontakt gehabt, sie hätten sich zu Anfang auch gut verstanden. Später habe dieser Mann ihn aber wegen seiner Tattoos bedroht, er wisse nicht genau warum, aber vermutlich würde es sich um seinen Glauben handeln. Im Videochat habe der Mann den BF dann mit dem Umbringen gedroht. Er fürchte somit, im Fall der Rückkehr, von diesem Mann umgebracht zu werden.

1.18. Der BF wurde am 14.01.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, dass es ihm „geistig gut“ gehe, jedoch nicht körperlich. Er habe in Österreich „irgendeine Krankheit“ bekommen, er spüre es hinten am Rücken. Der Rücken fühle sich an, als würden sich „Schlangen darin bewegen“. Auf die Frage, ob er sich denn diesbezüglich habe untersuchen lassen, führte der BF aus, dass er diesbezüglich um einen Termin ersucht habe, damit sein ganzer Körper untersucht werde, einen solchen Termin jedoch noch nicht bekommen habe. Er müsse weiters auch noch „bei der Nase operiert“ werden. Ob es sich um eine lebensgefährliche oder schwere Erkrankung handle, das wisse er nicht, weil er kein Arzt sei. Es fühle sich an, als ob sich „Würmer oder Schlangen im Körper bewegen“ würden. Um das „aus dem Körper herauszuholen“, sollte man „nach neuer und alter Medizin greifen“. Mit „alter Medizin“ meine er, dass „aus der Heiligen Schrift vorgelesen“ werden solle. Den gegenständlichen Folgeantrag habe er gestellt, weil er medizinische Untersuchungen und Behandlungen benötige. Er müsse weiters zum Zahnarzt und müsse „auch noch operiert werden“.

Im Bundesgebiet habe er sich insgesamt ca. drei Jahre lang in Haft befunden. Mit seiner kriminellen Vergangenheit wolle er aufhören und „mit seiner Kriminalität“ habe er „für sich abgeschlossen“.

Zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung am 16.11.2020 führte er aus, seit seiner Kindheit Streit mit einem Bekannten zu haben, wer von ihnen der Stärkere sei und wer den anderen „zuerst niedermacht“. Dazu könne er nicht mehr sagen und wolle auch damit nicht wieder anfangen.

Auch in Österreich habe er „Verständigungsprobleme mit anderen Tschetschenen“. Das Ganze gehe „noch vom Gefängnis aus“. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte er „dort als Terrorist vor Gericht gestellt werden“. Weshalb man das dort vermeinen sollte, wisse er nicht. Die Behörden könnten ihn verdächtigen, ein Widerstandskämpfer zu sein und er habe die Grenze auch gesetzwidrig überschritten.

Zu seinem Vorbringen betreffend Tattoos führte der BF aus, dass er zwei Tattoos auf den Fingern habe, ein Tattoo auf dem Mittelfinger habe er zum Teil schon entfernt. Auf dem Zeigefinger sei ein Halbmond abgebildet und auf der linken Schulter habe er die Schrift „Bruder für Bruder“ in der russischen Sprache tätowiert. Er könne im Herkunftsstaat wegen der Tattoos verfolgt werden. Es würde dort „ein Gesetz“ geben, „dass tätowierte Personen zum Tode verurteilt werden.“ Dieses Gesetz würde nur im kaukasischen Raum gelten, und gehe nicht vom Staat aus, es sei mehr eine Familienangelegenheit. Wenn „sie“ mit den Tattoos nicht einverstanden seien, dann könne er geköpft werden, so sei das „Sharia-Gesetz“. Die Tattoos würde man entweder entfernen müssen, oder man werde getötet. Die Tattoos könnten seinen Verwandten nicht gefallen, er befürchte, dass die Verwandten ihn wegen der Tattoos beleidigen würden, dann würde er etwas zurücksagen und so könnte ein Streit entstehen. Er würde von den Verwandten sicherlich in einem Gespräch aufgefordert werden, die Tattoos zu entfernen. Auf die Frage, ob es denn ein Problem für ihn wäre, die Tattoos zu entfernen, vermeinte der Beschwerdeführer wie folgt: „Grundsätzlich habe ich damit kein Problem. Ich kann es aber selbst nicht machen. Nicht zB mit heißem Wasser verbrühen.“

Der BF führte weiters aus, dass er sich an die Fluchtgründe der Eltern nicht mehr erinnern könne. Was diese Sache betreffe, habe er selbst kein Problem mehr.

Auf Vorhalt seiner Angaben, dass er laut Erstbefragung von einem Mann im Herkunftsstaat getötet werden würde, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er „bekannte Tschetschenen“ meine. Er selbst kenne „ihn“ nicht und kenne auch nicht seinen Namen. Auf die Frage, woher er erfahren habe, dass ihn jemand umbringen würde, führte der BF aus: „Durch Handy und so.“

Ansonsten wolle er gerne hier in Österreich leben. Er möchte im Bundesgebiet „geheilt“ werden und würde dann nach Aserbaidschan oder wo anders hingehen. Er hoffe, dass der große Bruder hier in Österreich bleiben könne, diesen habe er seit sechs Monaten nicht mehr in der Justizanstalt besucht. Auf Vorhalt, dass durch das vorangegangene Verfahren eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe, führte der BF aus, dass er gerne die Möglichkeit hätte, in Österreich zu bleiben, zu arbeiten und zu studieren.

Nach Rückübersetzung ersuchte der BF die Behörde, dass das fünfjährige Einreiseverbot „so um die Hälfte auf 2,5 Jahr verkürzt“ werde.

1.19.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Eine neue Rückkehrentscheidung wurde nicht ausgesprochen.1.19.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine neue Rückkehrentscheidung wurde nicht ausgesprochen.

1.19.2. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der BF keine neuen glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht habe, es habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Zur Lage im Herkunftsstaat stellte die belangte Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA mit Stand 27.03.2020 fest und dass es seit dem Vorverfahren zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen sei.

Das BFA verwies in der Sache auf die bereits dargestellte Entscheidung des BVwG vom 28.10.2019 und die darin enthaltene Beweiswürdigung. Das BFA führte aus, dass der eigentliche Grund für die neuerliche Antragstellung sei, dass der BF weiterhin gerne in Österreich aufhältig sein wolle, um hier auf medizinische Versorgung zugreifen zu können. Die Bedrohung wegen der Tätowierungen habe der BF im Laufe der Befragung relativiert.

Die Bedrohung durch eine Privatperson habe er nur sehr vage angeführt, dies auch erst, nachdem ihm die Angaben aus der Erstbefragung vorgehalten worden seien.

In Summe wurde somit festgehalten, dass kein glaubhafter neuer Sachverhalt vorliege, die Antragstellung solle offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Da die gegen den BF erlassene, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht mehr zu erlassen gewesen.

1.20. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.02.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass das BFA im konkreten Fall eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen, da sich neue Beweise und auch eine Lageänderung ergeben hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass diese neuen Beweise, wären sie im Vorverfahren vorgelegen, bereits im Vorverfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.

Sein Vorbringen bei der Behörde sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben gemacht habe und sich das Vorbringen mit aktuellen Länderberichten decke. Ihm würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen.

1.21. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA zum Folgeantrag als unbegründet abgewiesen.1.21. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA zum Folgeantrag als unbegründet abgewiesen.

1.22. Der BF stellte am 07.05.2021 aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

1.23. Der BF wurde am 08.05.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt.

Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er, weil seine alten Fluchtgründe aufrecht seien und er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Zu seinen Rückkehrbefürchtung gab er an, dass er in der Russischen Föderation „nichts habe, keine Wohnung, kein Haus, gar nichts“. Er wolle auch „wegen der Politik und allem, dem Umgang mit Menschen dort“ nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Konkrete Hinweise auf eine ihm bei Rückkehr drohende unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe bzw. Sanktionen, gebe es nicht. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt sei, wiederholte er, dass „die Fluchtgründe gleich geblieben“ seien.

1.24. Am 31.05.2021 wurde der BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, besser Deutsch als Tschetschenisch zu sprechen und in dieser Sprache einvernommen werden zu wollen. Die Einvernahme wurde in der deutschen Sprache durchgeführt. Er sei „ein bisschen krank“. Er habe Halsschmerzen und Hämorrhoiden und werde deswegen in der Haftanstalt behandelt. Bei Bedarf verwende er eine Creme. An lebensbedrohlichen Krankheiten leide er nicht. Neue Befunde könne er nicht vorlegen.

Nach der Wiederholung seiner Personaldaten, seiner im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und seinen bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigte er die Richtigkeit dieser Daten. Nach Aufforderung zu seinen Straftaten im Bundesgebiet Stellung zu nehmen, brachte er vor, dass er in der Haft eine Lehre gemacht habe, sich gebessert habe und keine Straftaten mehr begehen wolle. Er habe als Lackierer gearbeitet und bereits ein Jahr absolviert, das wolle er auch weiterhin machen. In XXXX gebe es viele Jobangebote. In der Russischen Föderation befänden sich Onkel und Tanten, sowie seine Cousins, zu welchen er aktuell keinen Kontakt habe. Auf die Frage nach Verwandten in der Europäischen Union bzw. im Bundesgebiet brachte er vor, dass sich aktuell seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Tante, sowie seine bereits in dieser Einvernahme erwähnten Cousins in der Russischen Föderation befinden würden. Der BF habe Freunde im Bundesgebiet. Ein finanzielles oder (sinngemäß: sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis habe der BF zu seinem näher genannten Cousin. Sein konkretes Geburtsdatum oder seine Adresse könne er nicht nennen. Dieser Cousin gebe ihm alles was dem BF brauche. Der BF könne keinen konkreten Betrag nennen, wieviel er von ihm erhalte. Vielmehr sei es immer unterschiedlich. Wenn er zweihundert-dreihundert Euro benötigte, erhalte er diese Summe von ihm.Nach der Wiederholung seiner Personaldaten, seiner im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und seinen bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigte er die Richtigkeit dieser Daten. Nach Aufforderung zu seinen Straftaten im Bundesgebiet Stellung zu nehmen, brachte er vor, dass er in der Haft eine Lehre gemacht habe, sich gebessert habe und keine Straftaten mehr begehen wolle. Er habe als Lackierer gearbeitet und bereits ein Jahr absolviert, das wolle er auch weiterhin machen. In römisch 40 gebe es viele Jobangebote. In der Russischen Föderation befänden sich Onkel und Tanten, sowie seine Cousins, zu welchen er aktuell keinen Kontakt habe. Auf die Frage nach Verwandten in der Europäischen Union bzw. im Bundesgebiet brachte er vor, dass sich aktuell seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Tante, sowie seine bereits in dieser Einvernahme erwähnten Cousins in der Russischen Föderation befinden würden. Der BF habe Freunde im Bundesgebiet. Ein finanzielles oder (sinngemäß: sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis habe der BF zu seinem näher genannten Cousin. Sein konkretes Geburtsdatum oder seine Adresse könne er nicht nennen. Dieser Cousin gebe ihm alles was dem BF brauche. Der BF könne keinen konkreten Betrag nennen, wieviel er von ihm erhalte. Vielmehr sei es immer unterschiedlich. Wenn er zweihundert-dreihundert Euro benötigte, erhalte er diese Summe von ihm.

Zu seinen Deutschkenntnissen gab er an, eine polytechnische und eine Berufsschule absolviert zu haben. Ein Deutschprüfungszeugnis habe er nicht, jedoch Zeugnisse einer Berufsschule. Betreffend die Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet befragt, gab er an, „nur draußen gearbeitet“ zu haben und sich mit „Autos und Karosserie“ auszukennen.

Der BF sei erstmals zwischen 2008 und 2009 von Polen nach Österreich eingereist. Nach der Abschiebung nach Polen seien „sie“ wieder zurückgekommen. 2010 seien „sie“ in der Schweiz gewesen und auch in Belgien. Im Jahre 2012 seien sie wieder nach Österreich gereist. Seither sei der BF durchgehend in Österreich aufhältig.

Befragt, weshalb er nach der ersten rechtskräftigen negativen Asylentscheidung erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellt, brachte er vor, er habe „niemanden“ in der Russischen Föderation. Im Fall seiner Abschiebung würde er versuchen, zurückzukommen. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Diese seien vollinhaltlich aufrecht.

Zum Vorhalt, dass die Zurückweisung seines Folgeantrags wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei, gab er an, dass jeder den er kenne, hier in Österreich sei. Er werde im Fall einer Abschiebung zurückkommen, in der Russischen Föderation wolle er nicht lebe.

1.25. Mit mündlich verkündeten Bescheid am 31.05.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.25. Mit mündlich verkündeten Bescheid am 31.05.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

1.26. Mit Beschluss des BVwG vom 12.07.2021, XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und §22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. 1.26. Mit Beschluss des BVwG vom 12.07.2021, römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und §22 Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist.

1.27.1. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). 1.27.1. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.).

1.27.2. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der BF verfüge in Österreich über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form von seiner Mutter und seinen beiden Brüdern. Zudem lebe ein Cousin des BF in Österreich. Er habe zudem eine Tante und weitere Cousins in Österreich. Darüber hinaus habe er Freunde in Österreich. Der BF lebe mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch nicht bestanden. Weiters bestehe zu den Verwandten des BF in Österreich weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF habe darüber hinaus keine weiteren Verwandten in Österreich. Betreffend die familiäre Situation des BF wurde zudem angeführt, dass über den Eingriff in Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK bereits in seinen vorangegangenen Asylverfahren abgesprochen worden sei. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden, da der Eingriff bereits im dritten Asylverfahren des BF abgehandelt worden sei. Zudem sei über diesen Eingriff bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2021 abgesprochen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. 1.27.2. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der BF verfüge in Österreich über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form von seiner Mutter und seinen beiden Brüdern. Zudem lebe ein Cousin des BF in Österreich. Er habe zudem eine Tante und weitere Cousins in Österreich. Darüber hinaus habe er Freunde in Österreich. Der BF lebe mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch nicht bestanden. Weiters bestehe zu den Verwandten des BF in Österreich weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF habe darüber hinaus keine weiteren Verwandten in Österreich. Betreffend die familiäre Situation des BF wurde zudem angeführt, dass über den Eingriff in Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK bereits in seinen vorangegangenen Asylverfahren abgesprochen worden sei. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden, da der Eingriff bereits im dritten Asylverfahren des BF abgehandelt worden sei. Zudem sei über diesen Eingriff bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2021 abgesprochen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

1.28. Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.29. Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 übermittelte das BFA dem BVwG eine Überstellungsankündigung, welcher zu entnehmen ist, dass die Republik Österreich sich gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 der EU verpflichtet hat, den derzeit in der Schweiz aufhältigen BF zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen. Der BF werde von der Schweiz am 16.02.2022 auf dem Luftweg nach Österreich überstellt werden.1.29. Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 übermittelte das BFA dem BVwG eine Überstellungsankündigung, welcher zu entnehmen ist, dass die Republik Österreich sich gemäß der Verordnung Nr. 604 aus 2013, der EU verpflichtet hat, den derzeit in der Schweiz aufhältigen BF zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen. Der BF werde von der Schweiz am 16.02.2022 auf dem Luftweg nach Österreich überstellt werden.

1.30. Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 wurde das BVwG durch das BFA in Kenntnis gesetzt, dass der BF von der Schweiz in das Bundesgebiet Österreich überstellt worden sei. Er befinde sich im Stande der Festnahme am Flughafen Wien Schwechat und werde in weiterer Folge in ein PAZ gebracht. Es werde beabsichtigt über ihn die Schubhaft zu verhängen.

1.31. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 teilte das BFA mit, dass der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt habe. Dem niederschriftlichen Protokoll ist zu entnehmen, dass der BF angab sich von Dezember 2021 bis Februar 2022 in der Schweiz befunden und ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Zu seiner Rückkehrbefürchtung im Herkunftsstaat befragt, gab er folgendes an: „Die politische Situation in meinem Land. Ich habe dort Angst um mein Leben.“

1.32. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, Zl. XXXX , wurde die erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.1.32. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde die erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 24.11.2022 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen und seinen insgesamt 6. Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2.2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 12.12.2022 vor der XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch, im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vor, dass sich seine Gesundheit verändert habe. Er habe zum Arzt gehen müssen, weil er Schmerzen im Bauch und in den Beinen gehabt habe. Diese Schmerzen würden den BF an einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern. Außerdem habe er keine Dokumente und keinen Ausweis. Der BF habe nie einen russischen Reisepass gehabt. Ohne Ausweis könne er nicht ausreisen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus, dass er dort nicht leben wolle, weil es Krieg gäbe und er schlechte Erfahrungen gemacht habe. Außerdem gäbe es keine Perspektiven.2.2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 12.12.2022 vor der römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch, im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vor, dass sich seine Gesundheit verändert habe. Er habe zum Arzt gehen müssen, weil er Schmerzen im Bauch und in den Beinen gehabt habe. Diese Schmerzen würden den BF an einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern. Außerdem habe er keine Dokumente und keinen Ausweis. Der BF habe nie einen russischen Reisepass gehabt. Ohne Ausweis könne er nicht ausreisen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus, dass er dort nicht leben wolle, weil es Krieg gäbe und er schlechte Erfahrungen gemacht habe. Außerdem gäbe es keine Perspektiven.

2.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2023 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch und Russisch, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er in der Justizanstalt warte, dass es Arbeit gäbe. Er stehe auf der Warteliste, derzeit gäbe es keinen Platz für ihn. Der BF sei in Österreich nicht Mitglied eines Vereins und wolle auch nirgendwo Mitglied sein. Der BF habe in Österreich Verwandte, einen Cousin, XXXX , die Mutter und ein Bruder des BF seien ebenfalls in Österreich. Sein Vater sei bereits verstorben und ein Bruder lebe in Tschetschenien. Eine Halbschwester des BF wohne auch in Tschetschenien. 2.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2023 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch und Russisch, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er in der Justizanstalt warte, dass es Arbeit gäbe. Er stehe auf der Warteliste, derzeit gäbe es keinen Platz für ihn. Der BF sei in Österreich nicht Mitglied eines Vereins und wolle auch nirgendwo Mitglied sein. Der BF habe in Österreich Verwandte, einen Cousin, römisch 40 , die Mutter und ein Bruder des BF seien ebenfalls in Österreich. Sein Vater sei bereits verstorben und ein Bruder lebe in Tschetschenien. Eine Halbschwester des BF wohne auch in Tschetschenien.

Der BF habe viele Freunde in Österreich, wobei er 2-3 enge Freunde habe. Seine Mutter gebe ihm Geld, wenn er danach Frage. Der BF habe eine Lehre als Bautechniker gemacht und fast abgeschlossen. Er habe auch den Führerschein machen wollen. Den Erste-Hilfe-Kurs dafür habe er abgeschlossen.

Die Knochen des BF würden brechen. Er habe immer Geräusche, als ob Knochen brechen würden. Besonders im Knie oder im Rücken. Der BF nehme Medikamente für seine Psyche. Er höre Stimmen, die nicht existieren würden. Er höre seinen Freund, der nicht anwesend sei. Psychisch gehe es dem BF nicht gut. Mit dem Medikamenten sei es besser.

Der BF machte Angaben zu seiner Identität. Er sei russischer Staatsangehöriger, Tschetschene, Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Wenn er aus der Haft komme, werde er heiraten, die Frau müsse er noch finden. Er habe schon Beziehungen gehabt, diese seien jedoch wieder zerbrochen. Der BF habe die Lehre als Bautechniker angefangen, aber nicht abgeschlossen. Zuletzt sei er 2008 im Herkunftsstaat gewesen. Die letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen. Der BF machte Angaben zu seiner Identität. Er sei russischer Staatsangehöriger, Tschetschene, Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Wenn er aus der Haft komme, werde er heiraten, die Frau müsse er noch finden. Er habe schon Beziehungen gehabt, diese seien jedoch wieder zerbrochen. Der BF habe die Lehre als Bautechniker angefangen, aber nicht abgeschlossen. Zuletzt sei er 2008 im Herkunftsstaat gewesen. Die letzte Wohnadresse sei in römisch 40 gewesen.

Zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, führte der BF aus, dass er selbst nicht wisse, weshalb er diesen gestellt habe. Er wolle in Österreich bleiben und heiraten. Im Herkunftsstaat sei immer Krieg, daher wolle er in Österreich bleiben. Weshalb er das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen habe, wisse er nicht. Er habe es sehr wohl verlassen und sei in der Schweiz gewesen. Zu seinen Straftaten befragt, habe ein Mädchen Haschisch verkauft und den BF im Hilfe gebeten. Die Polizei habe gedacht, der BF arbeite mit ihr zusammen. Soweit der BF wisse, drohe ihm in der Russischen Föderation keine Verfolgung, dort sei es aber nicht gut. Ob der BF im Herkunftsstaat verfolgt werde, wisse er nicht. In Tschetschenien hätte er ein schwieriges leben. Es würden die Scharia Gesetze gelten, man dürfe keinen Alkohol trinken, keine Tattoos haben und es gäbe dort keine Freiheit. Der BF wolle hier bleiben. Der BF könne sich kein Leben im Rest der Russischen Föderation (außerhalb Tschetscheniens) vorstellen. Momentan habe der BF keinen Kontakt zu Verwandten in der Russischen Föderation. Nach seiner Entlassung, werde der BF wieder Kontakt zu seinem Bruder aufnehmen. Sie würden sich gegenseitig unterstützen.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an: “Keine Ahnung, was soll ich dort machen”.

Der BF wolle sich für seine Taten entschuldigen, nach seiner Haftentlassung den Führerschein machen und arbeiten gehen.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2024 wurde festgehalten, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigungskarte zustehe, weil ihm gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme. 2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2024 wurde festgehalten, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigungskarte zustehe, weil ihm gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme.

2.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.06.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und ausgesprochen, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 01.02.2024 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).2.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.06.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ausgesprochen, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem 01.02.2024 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).

2.5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats und zu seiner Rückkehrsituation, zum Privat- und Familienleben des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe selbst im Verfahren angegeben, dass ihm keine Verfolgung in der Russischen Föderation drohe. Eine solche könne daher nicht festgestellt werden. Der BF befinde sich zwar noch im wehrfähigen Alter, er sei jedoch nicht zum Militärkommissariat geladen worden und gehöre auch nicht zur aktiven Reserve. Der BF sei jung, gesund und habe keine Schwierigkeiten Arbeit zu finden. Vor der Ausreise habe er bei seinem Vater gelebt und könnten ihn Verwandte nach seiner Rückkehr anfangs unterstützen. Hinsichtlich seiner psychischen und körperlichen Probleme sei festzuhalten, dass es ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat gäbe. Der BF werde im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, da der BF im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei und sich in Haft befunden habe. Es bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten und sei das Familienleben durch die Haftaufenthalte des BF massiv beeinträchtigt gewesen. Der BF sei zwar seit 16 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, habe jedoch nur eine unterdurchschnittliche Integration erreicht.

2.6.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 24.07.2024 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA vom 26.06.2024, zugestellt am 27.06.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Nach Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, erstattete die Beschwerdeseite ein ergänzendes Vorbringen, wonach aufgrund des russischen Angriffskriegs eine mögliche Zwangsrekrutierung bzw. Bestrafung bei einer Weigerung bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden müsse. Der BF sei ein junger Mann, der seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Für den BF drohe die Gefahr einer Rekrutierung und die erhebliche Gefahr, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligen zu müssen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, sich mangelhafter Länderberichte bedient und diese weder korrekt noch umfassend berücksichtigt. Im gegenständlichen Bescheid würden Länderberichte zum Militäreinsatz in der Ukraine fehlen. Die belangte Behörde habe sich außerdem einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient.

2.6.2. In der Beschwerde wurde beantragt 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und feststellen, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt; 3.) sämtliche zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten – allenfalls amtswegig - aufzugreifen; 4.) den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; 5.) festzustellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt bzw. feststellen, dass seine Abschiebung unzulässig ist; in eventu 6.) festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilen; in eventu 7.) das Einreiseverbot aufzuheben; in eventu 8.) die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen und 9.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.7. Die Beschwerdevorlage vom 26.07.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.07.2024 ein.

2.8. Mit Beschluss des BVwG vom 05.08.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.8. Mit Beschluss des BVwG vom 05.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.9. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 übermittelte das BVwG die aktuelle Beweismittelliste zur Russischen Föderation und gab dem BF die Möglichkeit dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.

2.10. Mit Stellungnahme vom 13.06.2025 zitierte die Beschwerdeseite insbesondere aus den Länderberichten zu Zwangsrekrutierungen in der Russischen Föderation, dem Einsatz von Soldaten in der Ukraine, Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit von Tschetschenen.

2.11. Nach Vorlage einer Medikamentenübersicht am 24.07.2025, stellte das BVwG eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Verfügbarkeit dieser Medikamente in der Russischen Föderation. Die Anfragebeantwortung langte am 04.09.2025 beim BVwG ein und wurde der Beschwerdeseite zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 11.09.2025 führte die Beschwerdeseite aus dass der BF seit Langem an verschiedenen psychischen Erkrankungen leide, die medikamentös behandelt würden. Er habe langjährig Drogen konsumiert und sei bereit, eine antimedikamentöse Therapie zu beginnen. Im Falle seiner Abschiebung wäre der BF nicht in der Lage, seine Medikamente zu bezahlen, selbst wenn sie auf dem Markt erhältlich wären. Der BF wolle seine Behandlung in Österreich fortsetzen, bedauere alle Straftaten, die er bisher begangen habe und bitte, um eine weitere Chance. Außerdem erscheine es wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Militärdienst eingezogen und im Krieg in der Ukraine eingesetzt würde.

2.12. Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 und vom 09.07.2026 übermittelte das BVwG jeweils die aktuelle Beweismittelliste zur Russischen Föderation und gab dem BF die Möglichkeit dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeseite machte davon jeweils keinen Gebrauch.

2.13. Am 14.07.2026 langte die aktuelle Medikamenten-, Telefon- sowie Besucherliste des BF aus der Justizanstalt ein und teilte diese mit, dass die Überstellung des BF in ein forensisch-therapeutisches Zentrum derzeit noch nicht absehbar sei.

2.14. Aufgrund der aktualisierten Medikamentenliste erging am 16.07.2026 eine erneute Anfrage des BVwG an die Staatendokumentation zur Verfügbarkeit dieser Medikamente in der Russischen Föderation.

2.15. Mit Stellungnahme vom 20.07.2026 wiederholte die Beschwerdeseite ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 11.09.2025. Außerdem zitierte sie aus einzelnen Kapiteln des Länderinformationsblattes.

2.16. Am 01.07.2026 langte die Stellungnahme der Staatendokumentation ein, wonach 2 der vom BF einzunehmenden Medikamente in der Russischen Föderation nicht verfügbar seien, weshalb nach Ersatzpräperaten gesucht werde.

2.17. Am 30.07.2026 langte die Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt ein, wonach der BF seine Medikamente compliant einnehme. Unter der Therapie zeige sich ein stabiler psychischer Zustand, es sei eine Stabilisierung eingetreten. Verhaltensauffälligkeiten gäbe es keine, der BF sei kontrolliert, freundlich und angepasst. Es blieben chronische hypochondrische Überzeugungen, die seinen Zustand jedoch nicht destabilisieren würden.

Diese Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes wurde den Parteien zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.

2.18. Mit Schriftsatz vom 31.07.2026 übermittelte das BVwG die aktuelle Beweismittelliste zur Russischen Föderation und gab dem BF die Möglichkeit dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF über seinen Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung am 14.08.2026 geladen. Es erging ein Vorführbefehl an die Justizanstalt.

2.19. Am 14.08.2026 fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF sowie die Zeugin ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen.

Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: XXXX , geb. XXXX , in XXXX . StA. Russische Föderation. In XXXX war mein letzter Wohnort vor Ausreise. BF: römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 . StA. Russische Föderation. In römisch 40 war mein letzter Wohnort vor Ausreise.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Tschetschene.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Sunnitischer Muslim.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Nein. Eine Geburtsurkunde habe ich gehabt, aber ich habe bei der Behörde eine Kopie abgeliefert, ich habe sie nicht mehr. Das Original habe ich verloren.

RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass? Wenn ja, was ist mit diesem geschehen?

BF: Nein.

RI: Hatten Sie jemals einen gültigen, russischen Inlandsreisepass?

BF: Nein.

RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Inlands- oder Auslandsreisepass?

BF: Nein.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Russisch, Tschetschenisch, Serbisch, ein bisschen Französisch und Deutsch und Englisch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?

BF: Im Herkunftsstaat bin ich bis zur 4. Klasse in die Schule gegangen. Nachgefragt: Die 4. Klasse habe ich abgeschlossen. Dann war ich in der 5. Klasse und bin nach Österreich gekommen. In Österreich war ich ein halbes Jahr in der Schule, als ich dann wieder ins Ausland gegangen bin. Nachgefragt: Nach meiner Rückkehr nach Österreich bin ich ins Polytechnische gegangen. Nachgefragt: Ich war ein halbes Jahr bis ein Jahr dort. Nachgefragt: Nach dem Polytechnikum bin ich kriminell geworden und habe nichts gemacht. Nachgefragt: 2017 habe ich eine Karosserietechnikerlehre begonnen und habe das bis 2019 gemacht. Nachgefragt: Danach nichts mehr. Danach habe ich Arbeit gesucht und habe keine gefunden. Dann bin ich in Haft gekommen, wurde wieder kriminell, weil ich Geld gebraucht habe. Dann war ich in Haft, ich war wieder draußen und habe mich wieder kriminell betätigt.

RI: Verfügen Sie über ein Pflichtschulabschlusszeugnis im Bundesgebiet? Wenn ja legen Sie dieses bitte vor?

BF: Nein.

RI: VORHALTUNG: Sie haben in einem Vorverfahren vor dem BVwG am 23.07.2019 auf S. 7 der VH-Prot. angegeben zu diesem Zeitpunkt eine Lehrstelle zu besuchen. Handelt es sich um diese Lehrstelle als Karosserietechniker, oder war es eine andere?

BF: Ja, das war das Gleiche.

RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat und wovon haben Sie und Ihre Familie vor Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt?

BF: Von der Arbeit. Die Mutter hat gearbeitet. Nachgefragt: Sie war in einer Bäckerei und sie hat eine Schule geputzt. Das war die Schule, in die ich selber gegangen bin. Nachgefragt: Meiner Familie ging es vor Ausreise nicht gut.

RI: Wo haben Sie innerhalb der Russischen Föderation vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitten den jeweiligen Wohnort, die Dauer des Aufenthalts und den Grund der Übersiedlung.

BF: Ich war in dieser Hauptstadt, es gibt mehrere Hauptstädte. In XXXX 2001, 2002 oder 2003 habe ichgelebt. Nachgefragt: Ein paar Monate, drei oder vier Monate waren wir in XXXX . Dann sind wir nach XXXX gezogen. Nachgefragt: Meine vier Klassen in der Schule habe ich in XXXX besucht. Die 5. Klasse habe ich begonnen und dann bin ich ausgereist. Das heißt, der letzte Wohnort war in XXXX .BF: Ich war in dieser Hauptstadt, es gibt mehrere Hauptstädte. In römisch 40 2001, 2002 oder 2003 habe ichgelebt. Nachgefragt: Ein paar Monate, drei oder vier Monate waren wir in römisch 40 . Dann sind wir nach römisch 40 gezogen. Nachgefragt: Meine vier Klassen in der Schule habe ich in römisch 40 besucht. Die 5. Klasse habe ich begonnen und dann bin ich ausgereist. Das heißt, der letzte Wohnort war in römisch 40 .

RI: Wann genau sind Sie aus Ihren Herkunftsstaat ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus dem Herkunftsstaat ausgereist?

BF: Der ältere Bruder, meine Mutter, der jüngere Bruder und ich. Mein Vater war damals in der Russischen Föderation in Haft.

RI: Wann sind Sie das erste Mal ins Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet?

BF: 2008/2009 sind wir das erste Mal ins Bundesgebiet eingereist. Nachgefragt: Von 2010 bis 2026 bin ich durchgehend im Bundesgebiet. BF: 2008 aus 2009, sind wir das erste Mal ins Bundesgebiet eingereist. Nachgefragt: Von 2010 bis 2026 bin ich durchgehend im Bundesgebiet.

RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten ZMR-Registerauszug geht hervor, dass Sie von 27.04.2009 bis 03.12.2009, sowie von 12.01.2024 bis 21.06.2024 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet waren. Was war der genaue Grund dafür und wo haben Sie sich in diesen jeweiligen Zeiträumen aufgehalten bzw. wo haben Sie konkret gewohnt?

BF: Ich habe nirgendwo gewohnt, ich war draußen. Ich habe meinen Spaß gehabt. Ich habe getrunken, ich habe geraucht und habe Leute kennengelernt. Nachgefragt: Ich habe bei meiner Tante ms. gewohnt. Nachgefragt: 2009 sind wir in die Schweiz gekommen, meine Mutter und die zwei Brüder. Nachgefragt: Ich erinnere mich nicht, wo ich mich zwischen April 2009 und Dezember 2009 aufgehalten habe. Nachgefragt: Im Zeitraum Jänner 2024 bis Juni 2024 habe ich bei der Tante gelebt und ab und zu habe ich bei meinem Cousin geschlafen.

RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet?

BF: Schlosser habe ich gemacht. In der Haft habe ich gearbeitet. Draußen habe ich keine Arbeitserlaubnis gehabt.

RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie ausschließlich vom 13.08.2019 bis 31.10.2019 als geringfügig Beschäftigter im Bundesgebiet beschäftigt waren. Zuvor haben Sie in Österreich nie gearbeitet. Seit Juni 2019 haben Sie bis Anfang Jänner 2020 auch immer wieder Arbeitslosengeld bezogen. Wieso war Ihnen eine durchgehende oder zumindest mehrjährige Beschäftigung am Stück im Bundesgebiet bisher nicht möglich?

BF: Ich habe Arbeit gesucht. Ich wurde zu XXXX geschickt und habe dort um Arbeit gefragt, mir wurde aber keine Arbeit gegeben, weil ich keinen Reisepass hatte. BF: Ich habe Arbeit gesucht. Ich wurde zu römisch 40 geschickt und habe dort um Arbeit gefragt, mir wurde aber keine Arbeit gegeben, weil ich keinen Reisepass hatte.

RI: Wurden Sie im Herkunftsstaat zu irgendeinem Zeitpunkt zur Stellungskommission geladen zum Zwecke der Feststellung Ihrer Wehrtauglichkeit? Wenn ja, wann war das und welchen Tauglichkeitsgrad haben Sie erreicht?

BF: Keine.

RI: Verfügen Sie über ein Militärdienstbuch?

BF: Nein.

RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine militärische oder paramilitärische Ausbildung oder Training gemacht? Wurden Sie jemals an einer Waffe ausgebildet? Wenn ja, welcher?

BF: Nein.

RI: Bezüglich der in der Russischen Föderation noch aufhältigen Familienmitglieder von Ihnen ergeben sich aus den beschwerdeseitigen Angaben in den Vorverfahren folgende, im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder: Halbschwester XXXX , geb. XXXX , aufhältig in XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX , aufhältig in Tschetschenien; Vater XXXX ist inzwischen verstorben. Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder haben Sie Ergänzungen bzw. Änderungen dazu vorzubringen?RI: Bezüglich der in der Russischen Föderation noch aufhältigen Familienmitglieder von Ihnen ergeben sich aus den beschwerdeseitigen Angaben in den Vorverfahren folgende, im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder: Halbschwester römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhältig in römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , aufhältig in Tschetschenien; Vater römisch 40 ist inzwischen verstorben. Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder haben Sie Ergänzungen bzw. Änderungen dazu vorzubringen?

BF: Ob meine Halbschwester noch in XXXX lebt, weiß ich nicht, früher hat sie in XXXX gelebt. Mein Vater ist 2017 verstorben. BF: Ob meine Halbschwester noch in römisch 40 lebt, weiß ich nicht, früher hat sie in römisch 40 gelebt. Mein Vater ist 2017 verstorben.

RI: Leben die Großeltern ms noch?

BF: Die Großeltern ms. sind 2010 verstorben.

RI: Wo genau lebt Ihr Bruder XXXX , geb. am XXXX , wovon bestreitet Bruder XXXX zur Zeit seinen Lebensunterhalt und wann ist Bruder XXXX von Österreich in die Russische Föderation zurückzukehrt?RI: Wo genau lebt Ihr Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 , wovon bestreitet Bruder römisch 40 zur Zeit seinen Lebensunterhalt und wann ist Bruder römisch 40 von Österreich in die Russische Föderation zurückzukehrt?

BF: Wo genau in Tschetschenien mein Bruder lebt, weiß ich nicht. Ich weiß nicht, was mein Bruder XXXX arbeitet. 2022 oder 23 ist mein Bruder XXXX in die Russische Föderation zurückgekehrt. BF: Wo genau in Tschetschenien mein Bruder lebt, weiß ich nicht. Ich weiß nicht, was mein Bruder römisch 40 arbeitet. 2022 oder 23 ist mein Bruder römisch 40 in die Russische Föderation zurückgekehrt.

RI: Hat Ihr Bruder XXXX im Herkunftsstaat den Militärdienst absolviert? Wenn ja, wann und wo und mit welchem militärischen Rang hat er abgerüstet?RI: Hat Ihr Bruder römisch 40 im Herkunftsstaat den Militärdienst absolviert? Wenn ja, wann und wo und mit welchem militärischen Rang hat er abgerüstet?

BF: Ich weiß es nicht, wir haben nicht darüber gesprochen. Ich habe seit 7 oder 8 Monaten mit ihm keinen Kontakt und das letzte Mal, als wir gesprochen haben, haben wir nur darüber geredet, wie es uns geht. Nachgefragt: Ich weiß, dass er den Grundwehrdienst nicht absolviert hat, im Herkunftsstaat.

RI: Bezüglich der in der Russischen Föderation noch aufhältigen Verwandten von Ihnen ergeben sich aus den beschwerdeseitigen Angaben in den Vorverfahren folgende, im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten: Onkel ms. XXXX , wohnhaft in XXXX ; Onkel ms. XXXX , wohnhaft in XXXX ; Onkel vs. XXXX ; Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder haben Sie Ergänzungen bzw. Änderungen dazu vorzubringen?RI: Bezüglich der in der Russischen Föderation noch aufhältigen Verwandten von Ihnen ergeben sich aus den beschwerdeseitigen Angaben in den Vorverfahren folgende, im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten: Onkel ms. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 ; Onkel ms. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 ; Onkel vs. römisch 40 ; Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder haben Sie Ergänzungen bzw. Änderungen dazu vorzubringen?

BF: Nein, keine Änderungen.

RI: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins, Cousinen, Halbgeschwister)? Dann nennen Sie bitte eine Gesamtanzahl der in der RF lebenden Verwandtschaft bzw. Familienmitglieder.

BF: Ich kenne gar nicht viele. Nachgefragt: Ich weiß es nicht.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten und Familienmitgliedern?

BF: Nein. Nachgefragt: Vor zehn Jahren hatte ich zuletzt Kontakt zu meinen Verwandten und Familienmitgleidern im Herkunftsstaat. Nachgefragt: Mit dem Bruder, mit dem Onkel XXXX und mit Cousins habe ich Kontakt gehabt. Mit Cousin ms. XXXX , er ist mittlerweile verstorben. Mit Cousin ms. XXXX . Sonst keinen. Nachgefragt: Seither habe ich keinen Kontakt mehr mit irgendwelchen Familienmitgliedern oder Verwandten im Herkunftsstaat. BF: Nein. Nachgefragt: Vor zehn Jahren hatte ich zuletzt Kontakt zu meinen Verwandten und Familienmitgleidern im Herkunftsstaat. Nachgefragt: Mit dem Bruder, mit dem Onkel römisch 40 und mit Cousins habe ich Kontakt gehabt. Mit Cousin ms. römisch 40 , er ist mittlerweile verstorben. Mit Cousin ms. römisch 40 . Sonst keinen. Nachgefragt: Seither habe ich keinen Kontakt mehr mit irgendwelchen Familienmitgliedern oder Verwandten im Herkunftsstaat.

RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Familienmitglieder und Verwandten?

BF: Nein, ich weiß es nicht.

RI: Steht Ihre Mutter mit Ihrer Halbschwester XXXX , ihrem Bruder XXXX und ihren eigenen Geschwistern in Kontakt, in der Russischen Föderation? Wenn ja, wie oft und wann zuletzt?RI: Steht Ihre Mutter mit Ihrer Halbschwester römisch 40 , ihrem Bruder römisch 40 und ihren eigenen Geschwistern in Kontakt, in der Russischen Föderation? Wenn ja, wie oft und wann zuletzt?

BF: Ich weiß es nicht. Ich frage so etwas nicht. Ich sage meiner Mutter, ich brauche Geld und Kleidung und was sie für mich machen soll.

RI: Nennen Sie bitte den vollen Namen, Geburtsdatum und Sterbedatum Ihres Vaters?

BF: 2017, achter Monat, 20. oder 21.. Sein voller Name ist XXXX . Das Geburtsdatum kenne ich nicht, ich hatte kein Interesse daran. BF: 2017, achter Monat, 20. oder 21.. Sein voller Name ist römisch 40 . Das Geburtsdatum kenne ich nicht, ich hatte kein Interesse daran.

RI: Woran ist Ihr Vater konkret verstorben? War es eine natürliche Ursache?

BF: Mein Vater wollte seinen Bruder XXXX besuchen. Nachgefragt: Er war in der RF und wollte in die Teilrepublik Tschetschenien. Nachgefragt: Er ist auf der Rückreise an einem Herzinfarkt gestorben. BF: Mein Vater wollte seinen Bruder römisch 40 besuchen. Nachgefragt: Er war in der RF und wollte in die Teilrepublik Tschetschenien. Nachgefragt: Er ist auf der Rückreise an einem Herzinfarkt gestorben.

RI: Wissen Sie, warum Ihr Vater seinen Bruder XXXX besuchen wollte?RI: Wissen Sie, warum Ihr Vater seinen Bruder römisch 40 besuchen wollte?

BF: Nein, das weiß ich nicht.

RI: War Ihr Vater zu irgendeinem Zeitpunkt aktiv an Kriegshandlungen als Kämpfer mit Waffen beteiligt?

BF: Ich weiß es nicht. Nachgefragt: Mein Vater hat im Krieg gekämpft. Nachgefragt: Er hat mit Waffen gekämpft. Unser Familienhaus wurde verkauft und mit dem Geld hat man Waffen gekauft. Nachgefragt: Das Haus der Familie wurde 1997 verkauft. Nachgefragt: Das war das Haus der Familie vs.

RI: Wer von der Familie war beim Begräbnis Ihres Vaters persönlich anwesend?

BF: Ich weiß es nicht.

RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder bzw. Verwandten im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?

BF: Nein.

RI: Sie meinen Ihr Onkel XXXX und Ihr Onkel XXXX haben keine eigenen Häuser?RI: Sie meinen Ihr Onkel römisch 40 und Ihr Onkel römisch 40 haben keine eigenen Häuser?

BF: Alle haben eigene Häuser.

RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)?

BF: Nein.

RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder und Verwandten unbehelligt von den russischen Behörden oder privaten Dritten in der Russischen Föderation oder haben diese ähnliche Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten bzw. haben diese Probleme wegen Ihrer Ausreise?

BF: Ich weiß es nicht.

RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?

BF: Nein. Mit keinem im Herkunftsstaat.

RI: Haben Sie Verwandte oder Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben? Nennen Sie bitte deren Namen, Geburtsdaten und deren Aufenthaltsort?

BF: Nein, ich weiß nicht.

RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum?

BF: Mutter XXXX , Bruder XXXX , Cousin XXXX , Tante XXXX .BF: Mutter römisch 40 , Bruder römisch 40 , Cousin römisch 40 , Tante römisch 40 .

RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten?

BF: Grauer Pass. Nachgefragt: Außer die Mutter und der Bruder. Nachgefragt: Sie haben Visum oder so etwas.

RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie einer Ehe oder Partnerschaft?

BF: Nein, ledig. Ich hatte eine Beziehung, aber die Beziehung ist beendet. Nachgefragt: Nach ein bis zwei Wochen war die Beziehung beendet. Die Beziehung war 2024.

RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder? Wenn ja, nennen Sie bitte deren Namen, Geburtsdaten, StA, sowie personenbezogene Angaben zur Mutter und legen Sie bitte Geburtsurkunden vor?

BF: Nein.

RI: Mit welchen Personen haben Sie vor Ihrer derzeitigen Strafhaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

BF: Mit keinem. Nachgefragt: Ich habe alleine gelebt.

RI: Wer von Ihrer Familie besucht Sie in Haft und wie regelmäßig?

BF: Meine Mutter. Nachgefragt: Einmal in der Woche.

RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden?

BF: 5 Mal.

RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafgerichtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen?

BF: Einbruch, Diebstahl, Suchtmittel ich habe Gras verkauft, Raub und versuchter Diebstahl und Körperverletzung. Nachgefragt: Das war alles.

RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist?

BF: Schlechter Umgang, schlechte Freunde, schlechte Leute.

RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet?

BF: Ich büße meine Strafe. Nachgefragt: So wie das ist, so ist es. Was ich gemacht habe, wurde gemacht.

RI wiederholt die Frage.

BF: Schlecht. Ich bereue alles.

RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 9 strafgerichtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum Dritter, aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet waren, aber auch wegen Suchtmitteldelikten. Sie haben deswegen bereits mehrere unbedingte Haftstrafen ausgefasst, zuletzt eine Haftstrafe von 24 Monaten und eine strafrechtliche Unterbringung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen? Was wollen Sie in Zukunft anders machen, damit Sie nicht in Ihre kriminellen Verhaltensmuster zurückfallen?

BF: Arbeiten und ein normales Leben führen.

RI: Was sagen Ihre Familienmitglieder in Österreich zur Ihrer kriminellen Betätigung im Bundesgebiet?

BF: Eh nicht gut. Sie schimpfen mich, sie zeigen mich auch an.

RI: Wieso zeigen sie Sie an?

BF: Weil ich das begangen habe.

RI: Bekommen Sie regelmäßig Besuch in Haft? Wenn ja, von wem?

BF: Ja, von meiner Mutter. Nachgefragt: Nur von der Mutter.

RI: Stehen Sie noch in Kontakt mit ehemaligen Mittätern bzw. Komplizen Ihrer Straftaten? Wenn ja mit wem und wie oft?

BF: Nein. Ich habe meine früheren Komplizen und Freunde nicht mehr gesehen und ich habe sie auch nicht mehr als Freunde gehabt.

RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Haft?

BF: Nichts, schlafen, rauchen, beten und Arbeit fragen. Nachgefragt: Ich arbeite nicht, weil sie geben mir keine Arbeit in der Haft, obwohl ich nachfrage.

RI: Aus dem Strafurteil des LG für Strafsachen vom 20.05.2025, Zl. XXXX , geht hervor, dass Sie sich zum Tatzeitpunkt teilweise in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauchzustand befunden haben bzw., dass Sie durch Alkohol beeinträchtigt waren. Dem psychiatrischen Gutachten vom 09.03.2026 zufolge wurde bei Ihnen ua. eine Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden festgestellt. Der Begriff Polytoxikomanie bezeichnet die gleichzeitige oder abwechselnde Abhängigkeit von mehreren psychotropen Substanzen (Drogen, Medikamenten, Alkohol) über mindestens 6 Monate. Welche Drogen oder Medikamente bzw. Alkohol haben Sie zu dieser Zeit zu sich genommen und in welcher Menge und Häufigkeit?RI: Aus dem Strafurteil des LG für Strafsachen vom 20.05.2025, Zl. römisch 40 , geht hervor, dass Sie sich zum Tatzeitpunkt teilweise in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauchzustand befunden haben bzw., dass Sie durch Alkohol beeinträchtigt waren. Dem psychiatrischen Gutachten vom 09.03.2026 zufolge wurde bei Ihnen ua. eine Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden festgestellt. Der Begriff Polytoxikomanie bezeichnet die gleichzeitige oder abwechselnde Abhängigkeit von mehreren psychotropen Substanzen (Drogen, Medikamenten, Alkohol) über mindestens 6 Monate. Welche Drogen oder Medikamente bzw. Alkohol haben Sie zu dieser Zeit zu sich genommen und in welcher Menge und Häufigkeit?

BF: Cannabis und Alkohol.

RI: Welche Art von Drogen haben Sie generell in der Vergangenheit genommen?

BF: Excasy und MDMA.

RI: Über welchen Zeitraum haben Sie Excasy und MDMA genommen?

BF: Ich habe die nur zweimal am Wochenende genommen. Nachgefragt: Cannabis und Alkohol habe ich jeden Tag über zwei Jahre genommen. Nachgefragt: 2025 bis 2026.

RI: Das heißt, vor 2025 haben Sie keine Drogen zu sich genommen?

BF: Ich habe Spice geraucht. Nachgefragt: Ein Jahr. Von 2025 bis 2026.

RI: Meine Frage war, haben Sie vor 2025 Drogen zu sich genommen?

BF: Nein.

RI: Haben Sie abgesehen von diesen genannten Mitteln, andere psychotrope Substanzen zu sich genommen?

BF: Nein.

RI: Sind Sie derzeit drogen- oder medikamentensüchtig?

BF: Nein.

RI: Gab es einen Zeitpunkt zu dem Sie sich als drogen- und medikamentensüchtig bezeichnet hätten? Wenn ja, um welchen Zeitraum handelt es sich dabei? Grenzen Sie diesen möglichst genau ein.

BF: Wenn es stressig ist, wenn ich mich mit Menschen nicht verstehe, dann nehme ich Medikamente.

RI wiederholt die Frage.

BF: Seit 2017 bis 2026 nehme ich Medikamente. Schlafmedikamente, Beruhigungsmittel und Antidepressiva.

RI: Haben Sie schon vor 2017 psychotropische Substanzen zu sich genommen?

BF: Nein. Nur Gras geraucht.

RI: Seit wann konsumieren Sie Gras?

BF: Seitdem ich 18 Jahre alt bin. Nachgefragt: Jeden Tag konsumiere ich Gras.

RI: Wann haben Sie das letzte Mal Drogen oder Medikamente zu sich genommen? Ich meine damit diese psychotropischen Substanzen.

BF: 2025.

RI: Haben Sie jemals eine Drogentherapie aufgesucht oder ein Entzugs-, Entwöhnungs-, oder Drogenersatzprogramm gemacht?

BF: Ja. In Simmering 2025 habe ich eine dreiwöchige Drogentherapie gemacht.

RI: Gibt es dazu irgendwelche Unterlagen?

BF: Ich habe diese Therapie nicht abgeschlossen, deswegen habe ich keine Unterlagen dazu bekommen. 6 Wochen muss man machen und nur drei Wochen habe ich geschafft, dann wurde ich entlassen.

RI an RV: Sie werden aufgefordert soweit es zu diesem dreiwöchigen Besuch der Drogentherapie Unterlagen gibt, diese binnen Wochenfrist hg-einlangend nachzureichen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert soweit es zu diesem dreiwöchigen Besuch der Drogentherapie Unterlagen gibt, diese binnen Wochenfrist hg-einlangend nachzureichen.

RI: Wie geht es Ihnen in Haft? Welche Therapien besuchen Sie?

BF: Ich mache keine Therapie.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Ja. Nachgefragt: Ich habe eine Maßnahmentherapie bekommen.

RI: Welche Medikamente nehmen Sie?

BF: Metazipin und Olizipin.

RI: Fühlen Sie eine Veränderung seitdem Sie die Medikamente einnehmen und somit medikamentös eingestellt sind?

BF: Nein. Nachgefragt: Oh ja, schon. Nachgefragt: Ich bin ruhiger.

RI: Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 09.03.2026 geht hervor, dass sie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabil impulsiven und dissozialen Anteilen mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare, einer Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden sowie der Neigung zu psychotischen Entgleisungen und einem suszipierten adulten ADHS leiden. Auf hg Anfrage an die Justizanstalt nach der Medikamentencompliance und wie die verordnete Therapie anschlägt, antwortete der psychiatrische Dienst, dass Sie die verordnete Medikation regelmäßig und compliant einnehmen würden und sich unter laufender Therapie ein stabiler psychischer Zustand zeigen würden. Verhaltensauffälligkeiten in Hinblick auf Kooperation, Impulskontrolle, Sozialverhalten oder Aggressivität seien nicht beobachtet worden. Teilen Sie die Ansicht des psychiatrischen Dienstes, wonach durch die Medikation ein psychisch stabiler Zustand bei Ihnen bewirkt werden konnte?

BF: Ich weiß es nicht. Ich fühle keine Verbesserungen. Ich bin immer nervös.

RI: Fühlen Sie sich körperlich gesund?

BF: Nein.

RI: Woran leiden Sie körperlich?

BF: Ich habe Bauchbeschwerden.

RI: Sind Sie diesbezüglich in Behandlung?

BF: Nein, sie sagen es geht vorbei, aber es geht nicht vorbei. Ich sage, ich muss operiert werden.

RI: Haben Sie diesbezüglich schon einen Arzt konsultiert?

BF: Der Arzt hat mich zweimal untersucht und hat festgestellt, dass es vorrübergeht. Er sagte die Organe sind in Ordnung, aber die Beschwerden gehen weg. Nachgefragt: Ich habe mit ihm gesprochen, dass ich operiert werden muss und er sieht das nicht so.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja.

RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt?

BF: Ja, in Polen, in Belgien, in der Schweiz und in Österreich. Wenn ich entlassen werde, komme ich nach Deutschland.

RI: Wieso kommen Sie nach Deutschland?

BF: Wenn ich hier kein Asyl bekomme, schaue ich nach Deutschland, um dort Asyl zu bekommen.

RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2008 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Nein.

RI: Wissen Sie noch, warum Sie damals mit der Mutter und den Brüdern aus der Russischen Föderation ausgereist sind?

BF: Wegen Krieg und so.

RI: Sie waren damals sehr jung, aber vielleicht haben Sie auch etwas von Ihrer Mutter erfahren, was die konkreten Ausreisegründe waren. Bitte erklären Sie mir wieso Sie damals ausgereist sind?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe nicht gefragt. Es war für die Zukunft, für ein besseres Leben.

RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der konkrete Zusammenhang mit Ihnen?

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe mich nie für den Krieg interessiert, ich habe nur mein Leben gelebt.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Dass ich arbeiten kann, dass ich normal leben kann. Dass ich keine Probleme mit den Herkunftsstaatbehörden habe.

RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme, mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt und wieso sollten Sie auch heute noch Probleme mit diesen Personen haben?

BF: Ich weiß nicht, ich sollte keine Probleme haben.

RI: Haben Sie Probleme mit Personen und Behörden im Herkunftsstaat?

BF: Ich hatte immer Probleme mit Personen und Schlägereien. Mir wurde gesagt, dass ich hier nicht gehen kann, dass hier nicht mein Platz sei. Nachgefragt: Ich habe mit Dorfkindern Probleme gehabt, mit denen ich gelebt habe.

RI: Hatten Sie mit russischen Behörden jemals konkret Probleme?

BF: Nein.

RI: VORHALTUNG: Sie haben in den Vorverfahren am 03.03.2021 einen Antrag auf Unterstützungsleistungen bei freiwilliger Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt. Als Zielort der Rückkehr haben Sie XXXX angegeben. Auch bei Ihrer BFA-Einvernahme am 18.08.2021 haben Sie Interesse für die freiwillige unterstützte Heimreise bekundet. Sie sind also zu in diesen Zeiträumen wohl von keiner asylrelevanten Verfolgung Ihrer Person im Herkunftsstaat mehr ausgegangen, wenn Sie grundsätzlich dazu bereit waren freiwillig zurückzukehren? Ist das immer noch so?RI: VORHALTUNG: Sie haben in den Vorverfahren am 03.03.2021 einen Antrag auf Unterstützungsleistungen bei freiwilliger Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt. Als Zielort der Rückkehr haben Sie römisch 40 angegeben. Auch bei Ihrer BFA-Einvernahme am 18.08.2021 haben Sie Interesse für die freiwillige unterstützte Heimreise bekundet. Sie sind also zu in diesen Zeiträumen wohl von keiner asylrelevanten Verfolgung Ihrer Person im Herkunftsstaat mehr ausgegangen, wenn Sie grundsätzlich dazu bereit waren freiwillig zurückzukehren? Ist das immer noch so?

BF: Nein, ich will nicht nach Russland, nach XXXX zurück. BF: Nein, ich will nicht nach Russland, nach römisch 40 zurück.

RI: Was hat sich seither geändert?

BF: Tschetschenien ist nicht gut für mich. Ich darf nicht trinken, ich muss meine Tattoos lasern. Die Gesetze dort, man ist dort wie im Gefängnis.

RI: Sie stellen nunmehr Ihren insgesamt 6. Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sämtliche Anträge zuvor erwiesen sich bis dato als unberechtigt. Weshalb stellen Sie nun Ihren 6. Antrag auf internationalen Schutz? Was hat sich gegenüber Ihren bereits in der Vergangenheit entschiedenen Verfahren konkret geändert?

BF: Neu ist nicht, ich habe nur einen russischen Reisepass gebraucht, damit ich aus- und einreisen kann, sonst nichts.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich will nicht zum Militär gehen und deren Dreck wegmachen, was die anderen machen. Sollen sie ihren Dreck selbst wegmachen.

RI: Was meinen Sie mit „Dreck“ wegmachen?

BF: Die Unterdrückung des einen durch den anderen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme am 12.12.2022 auf S. 4, befragt zu Ihrer neuerlichen Asylantragstellung angegeben, dass sich Ihre Gesundheit verändert habe. Sie hätten wegen Schmerzen im Bauch und in den Beinen zum Arzt gehen müssen. Diese Schmerzen würden Sie an einer Rückkehr hindern. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.01.2023 haben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt ausgeführt, dass Sie selbst nicht wüssten, weshalb sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sie würden in Österreich bleiben und heiraten wollen. Im Herkunftsstaat sei immer Krieg. Hat sich an Ihrer damaligen Sicht der Dinge etwas im Wesentlichen geändert?

BF: Nein. Ich bleibe immer noch dabei, ich möchte heiraten und eine Familie gründen.

RI: Haben Sie noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen eben Geschilderten?

BF: Nein.

RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?

BF: Nein.

RI: Ich weiß, Sie waren damals sehr jung, als Sie vom Herkunftsstaat geflohen sind, aber waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv?

BF: Nein.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen?

BF: Nein.

RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?

BF: Nichts.

RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass Sie als Person bei Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wären?

BF: Nein.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)?

BF: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht oder Sprachprüfungen abgeschlossen?

BF: Nein.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Gut. Nachgefragt: Ich habe keine Vorstellung.

RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig?

BF: Nein.

RI: Abgesehen von dem Besuch des polytechnischen Lehrgangs und der kurzen Zeit der Karosserietechnikerlehre, haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?

BF: Nein, habe ich nicht.

RI: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder im Bundesgebiet?

BF: Tschetschenisch.

RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren Integrationsschritten in Österreich zu äußern.

BF: Ja.

RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Könnte Ihre Familie Sie bei einer Rückkehr in die RF finanziell unterstützen?Regierungsvorlage, Könnte Ihre Familie Sie bei einer Rückkehr in die RF finanziell unterstützen?

BF: Nein.

RI: Woher wissen Sie das, wenn Sie haben zu Ihrer Familie in der RF keinen Kontakt haben?

BF: Das weiß ich nicht.

RV: Haben Sie Angst vor einer Zwangsrekrutierung in der RF?Regierungsvorlage, Haben Sie Angst vor einer Zwangsrekrutierung in der RF?

BF: Ja.

RV: Können Sie uns das erklären?Regierungsvorlage, Können Sie uns das erklären?

BF: Sie zwingen uns Sachen zu machen, wir werden eingeschüchtert. Dass ich gewisse Sachen mache oder Menschen töte oder irgendetwas auf mich nehmen muss, was begangen worden ist.

RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

RI an RV: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

RV: Der BF hat sein Herkunftsland aus Angst um sein Leben verlassen. Er und seine Familie wurden in der RF bedroht und verfolgt. Bei einer Rückkehr in die RF würde der BF in eine lebensbedrohliche Situation geraten. Er verfügt über ein Familienleben in Österreich, er spricht sehr gut Deutsch und er bereut die Straftaten, die er in Österreich begangen hat. Ich wiederhole den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde.Regierungsvorlage, Der BF hat sein Herkunftsland aus Angst um sein Leben verlassen. Er und seine Familie wurden in der RF bedroht und verfolgt. Bei einer Rückkehr in die RF würde der BF in eine lebensbedrohliche Situation geraten. Er verfügt über ein Familienleben in Österreich, er spricht sehr gut Deutsch und er bereut die Straftaten, die er in Österreich begangen hat. Ich wiederhole den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde.

[…]

Die Niederschrift wird dem BF und dem RV zur Durchsicht vorgelegt.Die Niederschrift wird dem BF und dem Regierungsvorlage zur Durchsicht vorgelegt.

[…]

Auf die Rückübersetzung der Niederschrift wird verzichtet.

XXXX römisch 40

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Wohnort in der Russischen Föderation vor der Ausreise und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich?

Z: XXXX , geb. am XXXX in der Stadt XXXX . Gelebt habe ich zuletzt in Gebiet XXXX , in XXXX .Z: römisch 40 , geb. am römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Gelebt habe ich zuletzt in Gebiet römisch 40 , in römisch 40 .

RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF?

Z: Ich bin die Mutter.

RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet/verwitwet, in einer Lebensgemeinschaft?

Z: Ich bin geschieden. Als wir uns geschieden haben, ist mein ehemaliger Ehemann verstorben.

RI: Nennen Sie bitte den vollen Namen, Geburtsdatum, Sterbedatum und Sterbegrund Ihres Ex-Gatten und Vater des BF?

Z: XXXX , geb. in XXXX . An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Nachgefragt: Ich habe nur gehört, dass er verstorben ist, wann genau er verstorben ist, weiß ich nicht. Nachgefragt: Ich habe gehört, dass er Herzprobleme gehabt hat. Er ist in Russland gestorben, wo genau weiß ich nicht. Z: römisch 40 , geb. in römisch 40 . An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Nachgefragt: Ich habe nur gehört, dass er verstorben ist, wann genau er verstorben ist, weiß ich nicht. Nachgefragt: Ich habe gehört, dass er Herzprobleme gehabt hat. Er ist in Russland gestorben, wo genau weiß ich nicht.

RI: Wer von der Familie war bei der Beerdigung Ihres Ex-Gatten XXXX ?RI: Wer von der Familie war bei der Beerdigung Ihres Ex-Gatten römisch 40 ?

Z: Ich weiß gar nichts.

RI: War Ihr verstorbener Ehegatte XXXX aktiv in den Tschetschenienkriegen als Kämpfer mit der Waffe beteiligt?RI: War Ihr verstorbener Ehegatte römisch 40 aktiv in den Tschetschenienkriegen als Kämpfer mit der Waffe beteiligt?

Z: Er hat teilweise teilgenommen. Nachgefragt: Nein, er war kein aktiver Kämpfer, sondern Unterstützer der Kämpfer.

RI: In welcher Form hat er unterstützt?

Z: Er hat sie mit Medikamenten und Lebensmittel unterstützt.

RI: Über welche leiblichen Kinder verfügen Sie?

Z: Ich habe eine Tochter aus einer anderen Ehe. Nachgefragt: Sie lebt in Tschetschenien. Das zweite Kind ist der Sohn XXXX . Er wurde aus Österreich abgeschoben und befindet sich in Tschetschenien. Nachgefragt: Im Ort XXXX . Nachgefragt: Ich habe XXXX und XXXX . Beide sind in Österreich aufhältig. Z: Ich habe eine Tochter aus einer anderen Ehe. Nachgefragt: Sie lebt in Tschetschenien. Das zweite Kind ist der Sohn römisch 40 . Er wurde aus Österreich abgeschoben und befindet sich in Tschetschenien. Nachgefragt: Im Ort römisch 40 . Nachgefragt: Ich habe römisch 40 und römisch 40 . Beide sind in Österreich aufhältig.

RI: Welche Familienmitglieder und Verwandten von Ihnen (Kinder, Schwestern, Brüder, Onkel; Tanten, Neffen und Nichten, etc.) leben im Herkunftsstaat. Um wie viele handelt es sich insgesamt?

Z: Ich habe zwei Brüder, XXXX und XXXX . Die Brüder haben Kinder. Nachgefragt: Von mehreren Verwandten habe ich nur meine zwei Brüder, meine Eltern sind verstorben, meine beiden Kinder und die Brüder. Nachgefragt: Ca. 12-13 Leute insgesamt. Z: Ich habe zwei Brüder, römisch 40 und römisch 40 . Die Brüder haben Kinder. Nachgefragt: Von mehreren Verwandten habe ich nur meine zwei Brüder, meine Eltern sind verstorben, meine beiden Kinder und die Brüder. Nachgefragt: Ca. 12-13 Leute insgesamt.

RI: Mit welchem Familienmitglied oder Verwandten im Herkunftsstaat von Ihnen haben Sie Kontakt und wie regelmäßig?

Z: Ich habe Kontakt mit meinem Bruder XXXX und dem in Tschetschenien lebenden Kindern. Fast jeden Tag sowohl mit XXXX und auch mit den Kindern. Z: Ich habe Kontakt mit meinem Bruder römisch 40 und dem in Tschetschenien lebenden Kindern. Fast jeden Tag sowohl mit römisch 40 und auch mit den Kindern.

RI: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Bruder XXXX , wenn ja, wie regelmäßig?RI: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Bruder römisch 40 , wenn ja, wie regelmäßig?

Z: Mit XXXX habe ich keinen Kontakt, weil er leidet an einer Krankheit und versteht mich manchmal nicht. Seit ich in Österreich bin, habe ich zwei bis dreimal Kontakt mit ihm gehabt.Z: Mit römisch 40 habe ich keinen Kontakt, weil er leidet an einer Krankheit und versteht mich manchmal nicht. Seit ich in Österreich bin, habe ich zwei bis dreimal Kontakt mit ihm gehabt.

RI: Verfügt XXXX über eine eigene Familie, wenn ja, mit wie vielen Mitgliedern?RI: Verfügt römisch 40 über eine eigene Familie, wenn ja, mit wie vielen Mitgliedern?

Z: XXXX hat 4 Kinder. Zwei Kinder davon sind in Deutschland und zwei in Tschetschenien. Z: römisch 40 hat 4 Kinder. Zwei Kinder davon sind in Deutschland und zwei in Tschetschenien.

RI: Haben Sie Kontakt mit den Kindern von XXXX ?RI: Haben Sie Kontakt mit den Kindern von römisch 40 ?

Z: Nein.

RI: Wissen Sie, ob der BF Kontakt mit Familienmitgliedern im Herkunftsstaat hat und wenn ja, mit wem?

Z: Er hat keinen Kontakt.

RI: Wann hatte er zuletzt Kontakt mit Familienmitgliedern im Herkunftsstaat?

Z: Vor seiner Haft hat er Kontakt gehabt mit XXXX . Sonst hat er keinen Kontakt gehabt. Z: Vor seiner Haft hat er Kontakt gehabt mit römisch 40 . Sonst hat er keinen Kontakt gehabt.

RI: Hat Ihr Sohn, der BF, irgendeinen Kontakt mit seinem Onkel vs. XXXX gehabt? Wenn ja, wann zuletzt?RI: Hat Ihr Sohn, der BF, irgendeinen Kontakt mit seinem Onkel vs. römisch 40 gehabt? Wenn ja, wann zuletzt?

Z: Er hat gar keinen Kontakt gehabt. Meine Kinder waren ganz klein, als ich mich von meinem verstorbenen Ehemann geschieden habe. Die Kinder sind bei meinem Vater aufgewachsen.

RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder bzw. Verwandten im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?

Z: Mein Bruder XXXX besitzt ein Haus und ein Auto. Nachgefragt: XXXX hat ein kleines Haus, das wir Cottage genannt haben. Z: Mein Bruder römisch 40 besitzt ein Haus und ein Auto. Nachgefragt: römisch 40 hat ein kleines Haus, das wir Cottage genannt haben.

RI: Verfügt der Bruder Ihres Ex-Gatten XXXX über Vermögenswerte im Heimatstaat?RI: Verfügt der Bruder Ihres Ex-Gatten römisch 40 über Vermögenswerte im Heimatstaat?

Z: Er hat gar nichts. Er hat in einer Mietwohnung gelebt bevor er gestorben ist. Jetzt lebt dort XXXX .Z: Er hat gar nichts. Er hat in einer Mietwohnung gelebt bevor er gestorben ist. Jetzt lebt dort römisch 40 .

RI: Verstehe ich Sie richtig; der Bruder Ihres Ex-Gatten XXXX ist bereits verstorben?RI: Verstehe ich Sie richtig; der Bruder Ihres Ex-Gatten römisch 40 ist bereits verstorben?

Z: Ja. Nachgefragt: Vor über 4 Jahren. Nachgefragt: Er war krank. Er hat an Asthma und TBC gelitten.

RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)?

Z: Gar nichts.

RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder und Verwandten unbehelligt von den russischen Behörden oder privaten Dritten in der Russischen Föderation oder haben diese ähnliche Probleme, wie Sie oder der BF vor der Ausreise hatten bzw. haben diese Probleme wegen Ihrer Ausreise?

Z: Als wir das Land verlassen haben, haben wir wegen familiären Problemen das Land verlassen. Wenn wir zurückziehen würden, hätten wir keinen Platz zum Leben.

RI wiederholt die Frage.

Z: Soweit ich das weiß, haben sie keine Probleme. Es gibt allgemeine Probleme wegen des Ukraine-Kriegs. Der Sohn von XXXX wurde in den Ukraine-Krieg eingezogen und er ist vor zwei Wochen verstorben. Z: Soweit ich das weiß, haben sie keine Probleme. Es gibt allgemeine Probleme wegen des Ukraine-Kriegs. Der Sohn von römisch 40 wurde in den Ukraine-Krieg eingezogen und er ist vor zwei Wochen verstorben.

RI: Wann ist Ihr Sohn XXXX in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wo wohnt er zur Zeit und womit bestreitet dieser seinen Lebensunterhalt?RI: Wann ist Ihr Sohn römisch 40 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wo wohnt er zur Zeit und womit bestreitet dieser seinen Lebensunterhalt?

Z: Ich kann mich nicht an das genaue Datum erinnern, aber ich glaube es war vor 5 Jahren. Er wohnt in XXXX . Es ist keine Mietwohnung, sondern eine Projekteinrichtung, in der Leute kostenlos wohnen können. Nachgefragt: Er arbeitet als Müllentsorger. Z: Ich kann mich nicht an das genaue Datum erinnern, aber ich glaube es war vor 5 Jahren. Er wohnt in römisch 40 . Es ist keine Mietwohnung, sondern eine Projekteinrichtung, in der Leute kostenlos wohnen können. Nachgefragt: Er arbeitet als Müllentsorger.

RI: Hat Ihr Sohn XXXX den Militärdienst im Herkunftsstaat absolviert? Wenn ja, wann und wo und mit welchem Rang hat er abgerüstet?RI: Hat Ihr Sohn römisch 40 den Militärdienst im Herkunftsstaat absolviert? Wenn ja, wann und wo und mit welchem Rang hat er abgerüstet?

Z: Er war nicht im Militär. Er wurde zweimal verhaftet. Die Behörden wollten ihn in die Ukraine schicken, aber wegen seiner Vergesslichkeit wurde er wieder entlassen.

RI: In welcher Art von Vergesslichkeit leidet er? Ist es etwas Körperliches oder eine psychische Beeinträchtigung?

Z: Ich vermute, es ist psychisch. Er wurde als arbeitsunfähig eingestuft.

RI: Gibt es eine medizinische Diagnose bezüglich seiner Vergesslichkeit?

Z: Im Militärkommissariat wurde es schon festgestellt.

RI: Weiß man, auf was diese Vergesslichkeit zurückzuführen ist?

Z: Ich kann es nicht erklären, worum es geht.

RI: Was wissen Sie von der kriminellen Vergangenheit des BF, XXXX ?RI: Was wissen Sie von der kriminellen Vergangenheit des BF, römisch 40 ?

Z: Ich weiß es nicht allgemein. Das letzte Mal hat er in der Wohnung eine Katze getötet, es war ihm schlecht. Er wurde verhaftet und wieder freigelassen. Bezüglich der jetzigen Haft, weiß ich es nicht.

RI: Wie steht Ihr Sohn heute zu seinen Straftaten im Bundesgebiet? Was verrät er Ihnen so?

Z: Wie soll ich das erklären? Er war in einem schlechten psychischen Zustand. Dadurch hat er die Katze getötet.

RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 9 strafgerichtliche Verurteilungen zur Person des BF eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum Dritter, aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet waren, aber auch wegen Suchtmitteldelikten. Der BF hat deswegen bereits mehrere unbedingte Haftstrafen ausgefasst, zuletzt eine Haftstrafe von 24 Monaten und eine Anordnung zur strafrechtliche Unterbringung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum. Wie gedenkt Ihr Sohn, der BF, ernsthaft diesen Teufelskreis seines im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen? Welche Wahrnehmungen haben Sie dazu aus Ihren Kontakten zum BF?

Z: Ich finde es nicht gut, was er getan hat. Ich habe ihm immer gesagt, dass er von schlechtem Freundeskreis Abstand nehmen soll. Zuhause nimmt er Schlafmittel und befindet sich in gutem Zustand. Wenn er draußen ist, weiß ich nicht, was er macht. Ich wohne im Flüchtlingsheim und er kann mich nicht besuchen.

RI: Was wissen Sie zum Vorfall mit der Katze Ihres Sohnes XXXX ?RI: Was wissen Sie zum Vorfall mit der Katze Ihres Sohnes römisch 40 ?

Z: XXXX wollte nach XXXX übersiedeln. Es wurden schon einige Sachen abtransportiert und die Katze hat er auch mitgenommen. Ich habe XXXX in die neue Wohnung gelassen und bin in mein Flüchtlingsheim gefahren. XXXX hat mich in der Früh angerufen und mich gefragt, wo ich mich befinde. Dazwischen ist eine halbe Stunde vergangen, bis ich dort war. Ich habe gesehen, wie er die Katze am Hals gepackt und getötet hat.Z: römisch 40 wollte nach römisch 40 übersiedeln. Es wurden schon einige Sachen abtransportiert und die Katze hat er auch mitgenommen. Ich habe römisch 40 in die neue Wohnung gelassen und bin in mein Flüchtlingsheim gefahren. römisch 40 hat mich in der Früh angerufen und mich gefragt, wo ich mich befinde. Dazwischen ist eine halbe Stunde vergangen, bis ich dort war. Ich habe gesehen, wie er die Katze am Hals gepackt und getötet hat.

RI: Warum hat er das gemacht? Was hat er Ihnen erzählt?

Z: Ich habe ihn nicht ganz verstanden, die Katze wollte ihn beißen etc. Er war in einem schlechten Zustand. Ich habe die Katze aus seinen Händen weggenommen. Er hat sich an den Hals gefasst und gemeint, jemand will ihm die Luft wegnehmen und dann haben wir Ärzte gerufen.

RI: Aus dem Strafurteil des LG für Strafsachen vom 20.05.2025, Zl. XXXX , geht hervor, dass sich der BF zum Tatzeitpunkt teilweise in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauchzustand befunden habe und durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Dem psychiatrischen Gutachten vom 09.03.2026 zufolge wurde bei ihm ua. eine Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden festgestellt. Der Begriff Polytoxikomanie bezeichnet die gleichzeitige oder abwechselnde Abhängigkeit von mehreren psychotropen Substanzen (Drogen, Medikamenten, Alkohol) über mindestens 6 Monate. Welche Drogen oder Medikamente hat der BF zu dieser Zeit zu sich genommen und in welcher Menge und Häufigkeit? Was ist Ihre Wahrnehmung dazu?RI: Aus dem Strafurteil des LG für Strafsachen vom 20.05.2025, Zl. römisch 40 , geht hervor, dass sich der BF zum Tatzeitpunkt teilweise in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauchzustand befunden habe und durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Dem psychiatrischen Gutachten vom 09.03.2026 zufolge wurde bei ihm ua. eine Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden festgestellt. Der Begriff Polytoxikomanie bezeichnet die gleichzeitige oder abwechselnde Abhängigkeit von mehreren psychotropen Substanzen (Drogen, Medikamenten, Alkohol) über mindestens 6 Monate. Welche Drogen oder Medikamente hat der BF zu dieser Zeit zu sich genommen und in welcher Menge und Häufigkeit? Was ist Ihre Wahrnehmung dazu?

Z: Ich weiß gar nichts.

RI: Ist Ihr Sohn derzeit auch drogen- oder medikamentensüchtig? Was wissen Sie dazu?

Z: Ich weiß es nicht.

RI: Gab es eine Zeit als Sie den BF als drogen- oder medikamentensüchtig bezeichnet hätten? Wenn ja, wann war das?

Z: Dass er drogensüchtig ist, wusste ich nicht. Aber ich habe schon gehört, dass er Cannabis konsumiert. Wie lange er Cannabis geraucht hat, das weiß ich nicht, vielleicht 5-6 Jahre. Ich habe das von anderen Leuten gehört.

RI: Wissen Sie, wann der BF das letzte Mal Drogen oder Medikamente zu sich genommen hat?

Z: Ich weiß es nicht.

RI: Hat der BF jemals eine Drogentherapie aufgesucht oder ein Entzugs-, Entwöhnungs-, oder Drogenersatzprogramm gemacht? Wissen Sie etwas darüber?

Z: Nein, das hat er nicht gemacht, weil er das wegen fehlender Krankenversicherung nicht in Anspruch nehmen konnte.

RI: Welche Art von Drogen oder Medikamente hat der BF in der Vergangenheit genommen? Was wissen Sie darüber?

Z: Das weiß ich nicht, weil vor mir hat er nicht einmal Tabak geraucht.

RI: Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 09.03.2026 geht hervor, dass der BF an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabil impulsiven und dissozialen Anteilen mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare, einer Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden sowie der Neigung zu psychotischen Entgleisungen und einem suszipierten adulten ADHS leidet. Wie geht es Ihrem Sohn derzeit gesundheitlich? Was ist hierzu Ihre Wahrnehmung aus den Kontakten zu Ihrem Sohn, den BF?

Z: Ich weiß es nicht.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Sohn? Besuchen Sie ihn in Haft? Telefonieren Sie mit ihm? Wenn ja, wie oft passiert das jeweils?

Z: Ich besuche ihn fast einmal in der Woche und einmal in der Woche telefoniere ich mit ihm.

RI: Wissen Sie, ob Ihr Sohn in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung ist?

Z: Er hat mir gesagt, dass es in der Haft einen Psychiater gibt und er nimmt Schlafmittel.

RI: Haben Sie eine Veränderung in seinem Verhalten bemerkt, seitdem er die verordneten Medikamente einnimmt? Wenn ja, wie hat sich sein Verhalten verändert?

Z: Früher habe ich das nicht bemerkt, aber bei der jetzigen Haft, wenn ich mit ihm telefoniere, habe ich gemerkt, dass er von einem Thema auf ein Anderes schnell überschwenkt.

RI: Ist Ihr Sohn arbeitsfähig? Was meinen Sie?

Z: Ich weiß es nicht. In unseren Gesprächen erwähnt er oft, dass er arbeiten muss, dass er ein normales Leben führen muss. Aber meiner Meinung nach, muss es für meinen Sohn eine strenge Kontrolle geben, sonst schafft er das nicht.

RI: Eine strenge Kontrolle hinsichtlich der Substanzen, die er zu sich nimmt, oder eine strenge Kontrolle hinsichtlich des Tagesablaufes, was meinen Sie?

Z: Ich weiß nicht, wie ich es erklären soll. Wenn er arbeiten geht, braucht er jemanden, der neben ihm steht und ihn daran erinnert, dass es seine Pflicht ist, zu arbeiten.

RI: Wann genau sind Sie das letzte Mal aus Ihren Herkunftsstaat ausgereist?

Z: Das war im Jahr 2007 oder 2008, vor ca. 20 Jahren.

RI: Haben Sie vor der erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt?

Z: Ich bin über Polen nach Österreich gekommen. Nachgefragt: Dort habe ich auch einen Asylantrag gestellt.

RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich 2008 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

Z: Niemals. Ich habe vor kurzem ein Dokument erhalten und ich kann noch immer nicht das Flüchtlingsheim verlassen und privat leben.

RI: Was für ein Dokument haben Sie vor kurzem erhalten?

Z: Niederlassung, man braucht A2 dazu, aber ich schaffe es nicht.

RI: Warum sind Sie aus der Russischen Föderation ausgereist?

Z: Wegen familiärer Probleme.

RI: Sind diese Probleme mit dem Bruder des Ex-Mannes gewesen?

Z: Mit ihm und mit meinen eigenen Brüdern.

RI: Was befürchten Sie für Ihren Sohn, XXXX , für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?RI: Was befürchten Sie für Ihren Sohn, römisch 40 , für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?

Z: Ich fürchte, dass er in den Ukraine-Krieg eingezogen wird.

RI: Beschreiben Sie mir bitte mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration des XXXX in Ö bzw. die Integrationsschritte, die der BF in Österreich bereits gesetzt hat.RI: Beschreiben Sie mir bitte mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration des römisch 40 in Ö bzw. die Integrationsschritte, die der BF in Österreich bereits gesetzt hat.

Z: Als wir nach Österreich gezogen sind, war er klein. Er war ganz klein. Wir waren überall, als wir nach Österreich kamen, abgeschoben, wir waren in der Schweiz, wir waren in Belgien.

RI wiederholt die Frage.

Z: In letzter Zeit war er immer in Haft. Meistens ist er in Haft.

RI: Mit wem leben Sie im gemeinsamen Haushalt in Österreich?

Z: Eine ukrainische Oma lebt mit mir.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

Z: Ich leide an Zuckerkrankheit und Bluthochdruck.

RI: Nehmen Sie zur Zeit Medikamente?

Z: Ja, aber wie die heißen, weiß ich nicht. Nachgefragt: Kein Insulin. Ich bekomme bestimmte Tabletten, gegen Bluthochdruck. Die Medikamente gegen Bluthochdruck heißen Lisam.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

Z: Ja.

RI an RV: Haben Sie Fragen an die Z?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die Z?

RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen.

RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?

RV: Nein, danke. Regierungsvorlage, Nein, danke.

RI: Das Protokoll wird Ihnen rückübersetzt.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2022 und der polizeilichen Erstbefragung vom 12.12.2022, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 23.01.2023 vor dem BFA, der für den BF am 24.07.2024 fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2024, zugestellt am 27.06.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web-Auszuges, nach Ansicht der im Akt einliegenden Strafurteile und des psychiatrischen Sachverständigengutachtens, sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Er ist ledig und kinderlos.

Der BF ist in XXXX , in Tschetschenien geboren und lebte Anfang der 2000er Jahre mit seiner Familie einige Monate in XXXX . Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach XXXX , wo der BF 4 Schuljahre abschloss und bis zuletzt, bis zu seiner Ausreise, lebte. Während des 5. Schuljahres, verließ der BF mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern den Herkunftsstaat in Richtung Europa. In XXXX lebte der BF mit seinen Brüdern und seiner Mutter zuletzt im Elternhaus seiner Mutter. Dieses Haus gehört nunmehr dem Bruder der Mutter des BF, XXXX , wobei dieser darin auch wohnt. Der BF ist in römisch 40 , in Tschetschenien geboren und lebte Anfang der 2000er Jahre mit seiner Familie einige Monate in römisch 40 . Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach römisch 40 , wo der BF 4 Schuljahre abschloss und bis zuletzt, bis zu seiner Ausreise, lebte. Während des 5. Schuljahres, verließ der BF mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern den Herkunftsstaat in Richtung Europa. In römisch 40 lebte der BF mit seinen Brüdern und seiner Mutter zuletzt im Elternhaus seiner Mutter. Dieses Haus gehört nunmehr dem Bruder der Mutter des BF, römisch 40 , wobei dieser darin auch wohnt.

Der BF hat den Grundwehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet.

In Tschetschenien leben – nach wie vor – die Halbschwester des BF, XXXX , geb. am XXXX , mit ihrem Ehemann, sowie ihren Kindern und 2 Onkel des BF ms., XXXX und XXXX . Beide Onkel haben Kinder, die zum Teil ebenfalls im Herkunftsstaat leben (2 von 4 Kindern von XXXX wohnen in Deutschland, 2 wohnen in Tschetschenien). Die Halbschwester des BF lebt mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in dessen Eigentumshaus in XXXX . Außerdem verfügt der BF über seinen älteren Bruder, XXXX , geb. am XXXX , im Herkunftsstaat. Der Bruder des BF, XXXX , reiste ursprünglich mit dem BF, der gemeinsamen Mutter und einem weiteren Bruder nach Österreich. XXXX wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und kehrte nach seiner Haftentlassung im Oktober 2021 nach Tschetschenien zurück, wo er seither im Dorf XXXX in der Projektwohnung (keine Eigentumswohnung) seines verstorbenen Onkels vs., XXXX , wohnt. Der Bruder des BF arbeitet im Herkunftsstaat als Müllentsorger und hat den Wehrdienst nicht abgeleistet. Das Militärkommissariat stellte beim Bruder des BF eine Vergesslichkeit fest, weshalb er nicht eingezogen wurde. Mit seinem Bruder in der Russischen Föderation stand der BF zuletzt vor seiner Inhaftierung, vor 7 oder 8 Monaten in Kontakt. Mit seinen übrigen Verwandten im Herkunftsstaat hat der BF bereits mehrjährig keinen Kontakt. Die Mutter des BF steht täglich in Kontakt zu ihrem Bruder XXXX und ihren beiden im Herkunftsstaat lebenden Kindern. Die beiden Onkel des BF ms. verfügen in Tschetschenien über eigene Häuser und besitzt XXXX auch ein eigenes Auto. In Tschetschenien leben – nach wie vor – die Halbschwester des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit ihrem Ehemann, sowie ihren Kindern und 2 Onkel des BF ms., römisch 40 und römisch 40 . Beide Onkel haben Kinder, die zum Teil ebenfalls im Herkunftsstaat leben (2 von 4 Kindern von römisch 40 wohnen in Deutschland, 2 wohnen in Tschetschenien). Die Halbschwester des BF lebt mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in dessen Eigentumshaus in römisch 40 . Außerdem verfügt der BF über seinen älteren Bruder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Herkunftsstaat. Der Bruder des BF, römisch 40 , reiste ursprünglich mit dem BF, der gemeinsamen Mutter und einem weiteren Bruder nach Österreich. römisch 40 wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und kehrte nach seiner Haftentlassung im Oktober 2021 nach Tschetschenien zurück, wo er seither im Dorf römisch 40 in der Projektwohnung (keine Eigentumswohnung) seines verstorbenen Onkels vs., römisch 40 , wohnt. Der Bruder des BF arbeitet im Herkunftsstaat als Müllentsorger und hat den Wehrdienst nicht abgeleistet. Das Militärkommissariat stellte beim Bruder des BF eine Vergesslichkeit fest, weshalb er nicht eingezogen wurde. Mit seinem Bruder in der Russischen Föderation stand der BF zuletzt vor seiner Inhaftierung, vor 7 oder 8 Monaten in Kontakt. Mit seinen übrigen Verwandten im Herkunftsstaat hat der BF bereits mehrjährig keinen Kontakt. Die Mutter des BF steht täglich in Kontakt zu ihrem Bruder römisch 40 und ihren beiden im Herkunftsstaat lebenden Kindern. Die beiden Onkel des BF ms. verfügen in Tschetschenien über eigene Häuser und besitzt römisch 40 auch ein eigenes Auto.

Der Vater des BF ist im August 2017 im Herkunftsstaat an einem Herzinfarkt verstorben als er sich auf der Rückreise eines Besuchs bei seinem Bruder XXXX befand. Der Vater des BF ist im August 2017 im Herkunftsstaat an einem Herzinfarkt verstorben als er sich auf der Rückreise eines Besuchs bei seinem Bruder römisch 40 befand.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Mutter, sowie seinen beiden Brüdern verlassen und reiste spätestens am 18.09.2008 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag vom 18.09.2008 wurde am 25.03.2009 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen.Der BF hat seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Mutter, sowie seinen beiden Brüdern verlassen und reiste spätestens am 18.09.2008 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag vom 18.09.2008 wurde am 25.03.2009 rechtskräftig gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen.

Am 31.03.2009 brachte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Das betreffende Verfahren wurde am 16.06.2009 wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt. Am 17.06.2009 stellte der BF in Vallorbe/Schweiz und am 04.10.2010 in Brüssel/Belgien gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern weitere Anträge auf internationalen Schutz.

Der BF stellte am 07.10.2011 gemeinsam mit seinen Brüdern, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Mutter des BF hielt sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in Österreich auf, weshalb mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 20.12.2011 die Obsorge über den damals minderjährigen BF und seine minderjährigen Brüder an ihre in Österreich lebende Tante, XXXX , übertragen wurde.Der BF stellte am 07.10.2011 gemeinsam mit seinen Brüdern, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Mutter des BF hielt sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in Österreich auf, weshalb mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 20.12.2011 die Obsorge über den damals minderjährigen BF und seine minderjährigen Brüder an ihre in Österreich lebende Tante, römisch 40 , übertragen wurde.

Am 01.02.2012 wurde das Asylverfahren des BF aufgrund der Ablehnung Polens zugelassen. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihm gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Am 01.02.2012 wurde das Asylverfahren des BF aufgrund der Ablehnung Polens zugelassen. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihm gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2017, Zl. XXXX , stattgegeben, der Bescheid vom 15.11.2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen.Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2017, Zl. römisch 40 , stattgegeben, der Bescheid vom 15.11.2013 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen.

Am 22.02.2014 reiste die Mutter des BF unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Am 22.02.2014 reiste die Mutter des BF unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 13.04.2018 wies das BFA den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 nicht gewährt und wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den BF erlassen. Zudem wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid vom 13.04.2018 wies das BFA den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 nicht gewährt und wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den BF erlassen. Zudem wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23.10.2019, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23.10.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab.

Am 16.11.2020 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Eine weitere Rückkehrentscheidung wurde nicht ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich des Status eines Asylberechtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Eine weitere Rückkehrentscheidung wurde nicht ausgesprochen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Der BF stellte am 07.05.2021 aus dem Stande der Schubhaft seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit mündlich verkündeten Bescheid am 31.05.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 12.07.2021, XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und §22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. Mit mündlich verkündeten Bescheid am 31.05.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 12.07.2021, römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und §22 Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist.

Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 21.02.2022, Zl. XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab.

Der BF hielt sich während der Jahre 2008 und 2009 in Summe etwa sieben Monate (unterbrochen durch einen kurzen Aufenthalt in Polen nach einer Abschiebung) im österreichischen Bundesgebiet und danach in der Schweiz und Belgien auf. Seit Oktober 2011 hält sich der BF nunmehr durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF verfügt über seine Mutter, XXXX , geb. am XXXX , seinen Bruder, XXXX , geb. am XXXX , seine Tante, XXXX , geb. am XXXX und deren 3 Kinder, im Bundesgebiet. Der Bruder des BF erhielt mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2021, Zl. XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und ist derzeit im Besitz einer “Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, gültig von 02.10.2024 bis 02.10.2027. Die Mutter des BF erhielt mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. XXXX , eine „Aufenthaltsberechtigung” und verfügt mittlerweile über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung”, gültig von 10.03.2025 bis 10.03.2026. XXXX und ihre 3 Kinder sind in Österreich asylberechtigt. Der BF spricht mit seiner Mutter und seinem Bruder im Bundesgebiet Tschetschenisch.Der BF verfügt über seine Mutter, römisch 40 , geb. am römisch 40 , seinen Bruder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , seine Tante, römisch 40 , geb. am römisch 40 und deren 3 Kinder, im Bundesgebiet. Der Bruder des BF erhielt mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und ist derzeit im Besitz einer “Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, gültig von 02.10.2024 bis 02.10.2027. Die Mutter des BF erhielt mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. römisch 40 , eine „Aufenthaltsberechtigung” und verfügt mittlerweile über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung”, gültig von 10.03.2025 bis 10.03.2026. römisch 40 und ihre 3 Kinder sind in Österreich asylberechtigt. Der BF spricht mit seiner Mutter und seinem Bruder im Bundesgebiet Tschetschenisch.

Der BF besuchte in Österreich zunächst ein halbes Jahr eine Schule, bevor er mit seiner Familie weiterreiste. Nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2011 besuchte der BF im Schuljahr 2012/13 ein Polytechnikum. Er verfügt über keinen Pflichtschulabschluss. Der BF absolvierte während seiner Haft die erste Fachklasse der Berufsschule des Bundes in XXXX für den Lehrberuf Karosserie(bau)technik, verfolgte diese Berufsausbildung nach seiner Haftentlassung jedoch nicht weiter und schloss die Lehre nicht ab. Der BF absolvierte keine Sprachkurse in Österreich und legte keine Sprachkurse ab. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der BF leistete im Bundesgebiet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ging zu keinem Zeitpunkt einer längeren Erwerbstätigkeit nach. Lediglich von 13.08.2019 bis 31.10.2019 war der BF geringfügig beschäftigt. Der BF befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht Mitglied einer sonstigen Organisation oder eines Vereins im Bundesgebiet. Einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung ist der BF in Österreich nicht nachgegangen. Er verfügt über keine österreichischen Freunde.Der BF besuchte in Österreich zunächst ein halbes Jahr eine Schule, bevor er mit seiner Familie weiterreiste. Nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2011 besuchte der BF im Schuljahr 2012/13 ein Polytechnikum. Er verfügt über keinen Pflichtschulabschluss. Der BF absolvierte während seiner Haft die erste Fachklasse der Berufsschule des Bundes in römisch 40 für den Lehrberuf Karosserie(bau)technik, verfolgte diese Berufsausbildung nach seiner Haftentlassung jedoch nicht weiter und schloss die Lehre nicht ab. Der BF absolvierte keine Sprachkurse in Österreich und legte keine Sprachkurse ab. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der BF leistete im Bundesgebiet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ging zu keinem Zeitpunkt einer längeren Erwerbstätigkeit nach. Lediglich von 13.08.2019 bis 31.10.2019 war der BF geringfügig beschäftigt. Der BF befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht Mitglied einer sonstigen Organisation oder eines Vereins im Bundesgebiet. Einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung ist der BF in Österreich nicht nachgegangen. Er verfügt über keine österreichischen Freunde.

27.04.2009 bis 03.12.2009 und von 12.01.2024 bis 21.06.2024 war der BF im Bundesgebiet obdachlos gemeldet. Von 19.09.2021 bis 16.02.2022, von 01.03.2022 bis 04.08.2022 und von 08.08.2023 bis 21.06.2024 verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang Februar 2022 reiste der BF in die Schweiz aus. Am 16.02.2022 erfolgte die Rücküberstellung des BF aus der Schweiz nach Österreich.

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und bis dato 9 Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei eine Verurteilung im Verhältnis §§ 31, 40 StGB steht. Das Strafregister der Republik Österreich weist folgende Verurteilungen auf: Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und bis dato 9 Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei eine Verurteilung im Verhältnis Paragraphen 31, 40, StGB steht. Das Strafregister der Republik Österreich weist folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 05.06.2014 RK 05.06.201401) LG römisch 40 vom 05.06.2014 RK 05.06.2014

§§ 127, 129 Z 2 StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB Paragraph 15, StGB

§ 91 (2) StGBParagraph 91, (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 26.12.2013

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 21.03.2019

zu LG XXXX RK 05.06.2014zu LG römisch 40 RK 05.06.2014

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 14.03.2016LG römisch 40 vom 14.03.2016

zu LG XXXX RK 05.06.2014zu LG römisch 40 RK 05.06.2014

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 13.12.2016LG römisch 40 vom 13.12.2016

02) LG XXXX vom 14.03.2016 RK 18.03.201602) LG römisch 40 vom 14.03.2016 RK 18.03.2016

§ 142 (2) StGBParagraph 142, (2) StGB

§§ 105 (1), 106 (1) Z 1 1. Fall StGBParagraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 21.11.2015

Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 29.05.2019

zu LG XXXX RK 18.03.2016zu LG römisch 40 RK 18.03.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.03.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 16.08.2016LG römisch 40 vom 16.08.2016

zu LG XXXX RK 18.03.2016zu LG römisch 40 RK 18.03.2016

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 20.09.2016LG römisch 40 vom 20.09.2016

zu LG XXXX RK 18.03.2016zu LG römisch 40 RK 18.03.2016

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 20.09.2016LG römisch 40 vom 20.09.2016

zu LG XXXX RK 18.03.2016zu LG römisch 40 RK 18.03.2016

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 21.02.2018LG römisch 40 vom 21.02.2018

zu LG XXXX RK 18.03.2016zu LG römisch 40 RK 18.03.2016

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 07.06.2018LG römisch 40 vom 07.06.2018

03) LG XXXX vom 20.09.2016 RK 24.09.201603) LG römisch 40 vom 20.09.2016 RK 24.09.2016

§§ 127, 129 (1) Z 2 StGBParagraphen 127, 129, (1) Ziffer 2, StGB

Datum der (letzten) Tat 18.06.2016

Freiheitsstrafe 20 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 25.06.2018

04) LG XXXX vom 13.12.2016 RK 13.12.201604) LG römisch 40 vom 13.12.2016 RK 13.12.2016

§ 146 StGBParagraph 146, StGB

§ 127 StGBParagraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 20.09.2016

Freiheitsstrafe 4 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 21.09.2018

05) LG XXXX vom 21.02.2018 RK 21.02.201805) LG römisch 40 vom 21.02.2018 RK 21.02.2018

§ 84 (4) StGBParagraph 84, (4) StGB

Datum der (letzten) Tat 28.09.2017

Freiheitsstrafe 15 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 29.05.2019

zu LG XXXX RK 21.02.2018zu LG römisch 40 RK 21.02.2018

zu LG XXXX RK 13.12.2016zu LG römisch 40 RK 13.12.2016

zu LG XXXX RK 24.09.2016zu LG römisch 40 RK 24.09.2016

zu LG XXXX RK 18.03.2016zu LG römisch 40 RK 18.03.2016

zu LG XXXX RK 05.06.2014zu LG römisch 40 RK 05.06.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 29.05.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 30.04.2019LG römisch 40 vom 30.04.2019

zu LG XXXX RK 21.02.2018zu LG römisch 40 RK 21.02.2018

zu LG XXXX RK 13.12.2016zu LG römisch 40 RK 13.12.2016

zu LG XXXX RK 24.09.2016zu LG römisch 40 RK 24.09.2016

zu LG XXXX RK 18.03.2016zu LG römisch 40 RK 18.03.2016

zu LG XXXX RK 05.06.2014zu LG römisch 40 RK 05.06.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 29.05.2019, endgültig

LG XXXX vom 09.01.2024LG römisch 40 vom 09.01.2024

06) LG XXXX vom 01.09.2022 RK 06.09.202206) LG römisch 40 vom 01.09.2022 RK 06.09.2022

§ 27 (2a) SMG § 15 StGBParagraph 27, (2a) SMG Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 03.08.2022

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 03.08.2023

07) LG XXXX vom 08.11.2024 RK 08.11.202407) LG römisch 40 vom 08.11.2024 RK 08.11.2024

§§ 287 (1), 127 StGBParagraphen 287, (1), 127 StGB

§§ 15, 127 StGBParagraphen 15, 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 01.01.2024

Freiheitsstrafe 6 Monate

Unterbringung in Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gem. § 22 STGBUnterbringung in Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gem. Paragraph 22, STGB

Vollzugsdatum 20.12.2024

zu LG XXXX RK 08.11.2024zu LG römisch 40 RK 08.11.2024

Die Maßnahme nach § 22 StGB ist weiter aufrecht.Die Maßnahme nach Paragraph 22, StGB ist weiter aufrecht.

LG XXXX vom 20.12.2024LG römisch 40 vom 20.12.2024

zu LG XXXX RK 08.11.2024zu LG römisch 40 RK 08.11.2024

Unbedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 5.5.2025 und

Überstellung in den allgemeinen Strafvollzug

LG XXXX vom 20.08.2025LG römisch 40 vom 20.08.2025

08) LG XXXX vom 17.02.2025 RK 21.02.202508) LG römisch 40 vom 17.02.2025 RK 21.02.2025

§§ 127, 129 (1) Z 1 StGBParagraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, StGB

Datum der (letzten) Tat 13.04.2024

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RKZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK

08.11.2024

Vollzugsdatum 19.12.2025

09) LG XXXX vom 20.05.2026 RK 20.05.202609) LG römisch 40 vom 20.05.2026 RK 20.05.2026

§ 287 StGB § 222 (3) StGBParagraph 287, StGB Paragraph 222, (3) StGB

§ 125 StGBParagraph 125, StGB

§ 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 3 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer 3, StGB

§ 15 StGB § 269 (1) 3. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 3. Fall StGB

§ 15 StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 10.02.2026

Freiheitsstrafe 24 Monate

Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. § 21 Abs. 2 STGBStrafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. Paragraph 21, Absatz 2, STGB

Der letzten und insgesamt 9. strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF

I. sich am 15.01.2026 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch von Cannabiskraut, sohin eines anderen berauschenden Mittels, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB zugerechnet würde, und zwar ein Wirbeltier, nämlich die Katze seines Bruders, mutwillig getötet hat, indem er das Tier erwürgte. römisch eins. sich am 15.01.2026 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch von Cannabiskraut, sohin eines anderen berauschenden Mittels, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und im Rausch eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB zugerechnet würde, und zwar ein Wirbeltier, nämlich die Katze seines Bruders, mutwillig getötet hat, indem er das Tier erwürgte.

II. am 10.02.2026 in XXXX römisch zwei. am 10.02.2026 in römisch 40

A./ eine fremde Sache, nämlich den PKW der Marke VW mit dem einem näher genannten behördlichen Kennzeichen eines näher genannten Opfers, beschädigt hat, indem er die Kennzeichenhalterungen abbrach, die Außenspiegel nach hinten bog und den Lack an Motorhaube und Kofferraumdeckel zerkratzte;

B./ eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Armbanduhr, im Wert von € 225,--, Gewahrsamsträgern eines näher genannten Geschäftes mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, indem er zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung, und zwar eine fixierte Plastikhalterung, händisch aufbrach, die daran befestigte Uhr an sich nahm und das Geschäft verließ, wobei er vom Verkäufer dabei beobachtet und kurz nach dem Verlassen des Geschäfts angehalten werden konnte, es sohin beim Versuch blieb;

C./ 3 näher genannte Beamte, durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich einer Personendurchsuchung nach der StPO, zu hindern versucht hat, indem er mit geballten Fäusten in Richtung der Beamten schlug, wobei es beim Versuch blieb;

D./ durch die strafbare Handlung in Pkt. II./C./ 3 näher genannte Beamte, während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht hat, wobei sie keine Verletzungen erlitten und es sohin beim Versuch blieb.D./ durch die strafbare Handlung in Pkt. römisch zwei./C./ 3 näher genannte Beamte, während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht hat, wobei sie keine Verletzungen erlitten und es sohin beim Versuch blieb.

Der BF beging dadurch das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, das Vergehen der Sachbeschädigung, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und die Vergehen der schweren Körperverletzung.

Hinsichtlich der unter Pkt. I./, II./C./ und D./ angeführten Straftaten wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des XXXX in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.Hinsichtlich der unter Pkt. römisch eins./, römisch zwei./C./ und D./ angeführten Straftaten wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung des römisch 40 in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

Das Gericht wertete als erschwerend die 7 einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und den raschen Rückfall. Als mildernd wertete es, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das teilweise abgelegte Geständnis.

Der vorletzten und insgesamt 8. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er am 13.04.2024 in XXXX Verfügungsberechtigten der eines näher genannten Unternehmens fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Rolltor zum Lager des Automatenshops mit dem Fuß eindrückte, dieses anschließend mit Gewalt nach oben schob und aus dem Lager CBD-Tabakwaren im Wert von EUR 520,- an sich nahm.Der vorletzten und insgesamt 8. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er am 13.04.2024 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der eines näher genannten Unternehmens fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Rolltor zum Lager des Automatenshops mit dem Fuß eindrückte, dieses anschließend mit Gewalt nach oben schob und aus dem Lager CBD-Tabakwaren im Wert von EUR 520,- an sich nahm.

Der BF machte sich dadurch des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch schuldig.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden das einschlägig getrübte Vorleben, die Begehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall seit seiner Entlassung am 03.08.2023 und das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet, als mildernd wurde hingegen das teilweise reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet.

Der 7. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er

A./ sich am 01.01.2024 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen zugerechnet würden, indem er einem näher genannten Dritten fremde bewegliche Sachen, nämlich eine geringe Anzahl von Euromünzen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm;A./ sich am 01.01.2024 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen zugerechnet würden, indem er einem näher genannten Dritten fremde bewegliche Sachen, nämlich eine geringe Anzahl von Euromünzen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm;

B./ am 21.10.2023 in XXXX Gewahrsamsträgern einer Drogerie eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, indem er die Diebstahlsicherung von einem Parfum im Wert von EUR 99,99,- entfernte, es in seiner Jackentasche verbarg und die Kassenzone ohne Bezahlung des Beutestücks passierte, wobei es infolge rechtzeitiger Ertappung, woraufhin er die Tatausführung wegen Erfolglosigkeit abbrach, und Warenrücknahme beim Versuch blieb.B./ am 21.10.2023 in römisch 40 Gewahrsamsträgern einer Drogerie eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, indem er die Diebstahlsicherung von einem Parfum im Wert von EUR 99,99,- entfernte, es in seiner Jackentasche verbarg und die Kassenzone ohne Bezahlung des Beutestücks passierte, wobei es infolge rechtzeitiger Ertappung, woraufhin er die Tatausführung wegen Erfolglosigkeit abbrach, und Warenrücknahme beim Versuch blieb.

Der BF beging dadurch das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung und das Vergehen des Diebstahls.

Gleichzeitig erfolgte die Einweisung des BF in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 Abs. 1 StGB. Gleichzeitig erfolgte die Einweisung des BF in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB.

Das Gericht wertete als erschwerend das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, den raschen Rückfall seit seiner Entlassung am 03.08.2023 und das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie als mildernd das teilweise reumütige Geständnis des Angeklagten, den geringen Schaden im Ausmaß weniger Euromünzen und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Der 6. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig an einem allgemein zugänglichen (näher genannten) Ort, öffentlich und unter Umständen unter denen das Verhalten geeignet ist durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erreichen, wobei sich etwa 100 Personen im unmittelbaren Nahebereich aufhielten und die Tat beobachten konnten, Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz (beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC in durchschnittlicher Straßenqualität), anderen gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, wobei der Mittäter des BF die Tat gewerbsmäßig begangen hat, und zwar

I. einem näher genannten verdeckten Ermittler 3,9 Gramm brutto Cannabiskraut zum Preis von EUR 20,- überlassen hat, indem der BF das Verkaufsgespräch anbahnte und sein Mittäter dem verdeckten Ermittler das Suchtgift übergab und dieser den Kaufpreis an den BF bezahlte; römisch eins. einem näher genannten verdeckten Ermittler 3,9 Gramm brutto Cannabiskraut zum Preis von EUR 20,- überlassen hat, indem der BF das Verkaufsgespräch anbahnte und sein Mittäter dem verdeckten Ermittler das Suchtgift übergab und dieser den Kaufpreis an den BF bezahlte;

II unbekannten Personen 38,2 Gramm brutto Cannabiskraut und 25,4 Gramm brutto Cannabisharz zu überlassen versucht hat, indem der Mittäter des BF dieses in 6 Plastiksäckchen und 8 Stück Alufolien für die unmittelbaren Verkauf bereithielt. römisch zwei unbekannten Personen 38,2 Gramm brutto Cannabiskraut und 25,4 Gramm brutto Cannabisharz zu überlassen versucht hat, indem der Mittäter des BF dieses in 6 Plastiksäckchen und 8 Stück Alufolien für die unmittelbaren Verkauf bereithielt.

Der BF beging dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften.

Dabei wurden im Rahmen der Strafbemessung die 5 einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet, wohingegen die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet wurden.

Der 5. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er am 28.09.2017 in XXXX einen näher genannten Dritten am Körper verletzt hat, indem er ihm einen Schlag mit der Faust, in welcher er einen nicht mehr feststellbaren Gegenstand hielt, gegen das Gesicht versetzte, wodurch er, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten, nämlich einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke mit Hämatombildung im Nasenbereich, sohin eine an sich schwere Verletzung, herbeiführte.Der 5. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er am 28.09.2017 in römisch 40 einen näher genannten Dritten am Körper verletzt hat, indem er ihm einen Schlag mit der Faust, in welcher er einen nicht mehr feststellbaren Gegenstand hielt, gegen das Gesicht versetzte, wodurch er, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) des Genannten, nämlich einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke mit Hämatombildung im Nasenbereich, sohin eine an sich schwere Verletzung, herbeiführte.

Der BF machte sich dadurch des Verbrechens der schweren Körperverletzung schuldig.

Im Rahmen der Strafzumessung wurde als erschwerend der rasche Rückfall, die Tatbegehung während offenen Vollzugs sowie zwei einschlägige Vorstrafen gewertet, wohingegen das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis als mildernd gewertet wurden.

Der 4. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er am 20.08.2016 an einem näher genannten Ort in XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einem Dritten zwei Packungen Cannabiskraut zu einem nicht mehr feststellbaren, EUR 5.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert, weggenommen hat. Der 4. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er am 20.08.2016 an einem näher genannten Ort in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einem Dritten zwei Packungen Cannabiskraut zu einem nicht mehr feststellbaren, EUR 5.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert, weggenommen hat.

Außerdem hat der BF am 20.09.2016 an einem näher genannten Ort mit im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen am Vermögen schädigte, indem sie den Genannten unter dem Vorwand, sich sein Mobiltelefon einer genannten Marke im Wert von EUR ca. 500,- ansehen zu wollen, dazu veranlassten, ihnen dieses zu übergeben, welchem der Dritte nachkam, wobei der BF und sein Mittäter das Handy für sich einbehielten.

Der BF beging dadurch das Vergehen des Diebstahls und das Vergehen des Betrugs.

Im Zuge der Strafbemessung wurden 3 einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet, wohingegen der geringe Beutewert, das volle Geständnis, das teilweise Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 31, 40 StGB sowie die Tatbegehung unter 21 Jahren als mildernd gewertet wurden. Im Zuge der Strafbemessung wurden 3 einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet, wohingegen der geringe Beutewert, das volle Geständnis, das teilweise Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 31, 40, StGB sowie die Tatbegehung unter 21 Jahren als mildernd gewertet wurden.

Der 3. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern am 18.06.2016 einer näher genannten Firma Bargeld in Höhe von EUR 200,- mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit einem Brecheisen einen Spielautomaten aufbrachen und das Bargeld entnahmen.

Der BF beging dadurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung in offener Probezeit sowie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet, wohingegen das Geständnis und die Tatbegehung unter 21 Jahren als mildern gewertet wurden.

Der 2. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass er

A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 3 weiteren Mittätern am 21.11.2015

I./ anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich in numerischer Überlegenheit den Opfern gegenüber aufstellten, sie scheinhalber zum Ankauf von Suchtgift bei ihnen aufforderten, ihnen hernach Bargeld wegnahmen und die Rückforderung desselben durch Inaussichtstellen eines Übels, einer der Mittäter zudem dadurch, dass er eine Gasdruckpistole gegen die Opfer richtete, mithin durch Verwendung einer Waffe, unterbanden, und zwarrömisch eins./ anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich in numerischer Überlegenheit den Opfern gegenüber aufstellten, sie scheinhalber zum Ankauf von Suchtgift bei ihnen aufforderten, ihnen hernach Bargeld wegnahmen und die Rückforderung desselben durch Inaussichtstellen eines Übels, einer der Mittäter zudem dadurch, dass er eine Gasdruckpistole gegen die Opfer richtete, mithin durch Verwendung einer Waffe, unterbanden, und zwar

1) einem näher genannten Dritten Bargeld in der Höhe von Euro 30,00;

2) einem weiteren Dritten Bargeld in der Höhe von Euro 15,00,

wobei der BF und 2 weitere Mittäter den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begingen und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat;

II./ einen näher genannten Dritten durch gefährliche Drohung, nämlich durch Aufrechterhaltung des zu Punkt A./I./ dargestellten Bedrohungsszenarios, zu einer Handlung, nämlich zum Wegwerfen seines Mobiltelefons, genötigt haben, der BF und zwei Mittäter zudem dadurch, dass einer der Mittäter immer noch eine Gasdruckpistole gegen das Opfer richtete, mit dem Tod drohten.römisch zwei./ einen näher genannten Dritten durch gefährliche Drohung, nämlich durch Aufrechterhaltung des zu Punkt A./I./ dargestellten Bedrohungsszenarios, zu einer Handlung, nämlich zum Wegwerfen seines Mobiltelefons, genötigt haben, der BF und zwei Mittäter zudem dadurch, dass einer der Mittäter immer noch eine Gasdruckpistole gegen das Opfer richtete, mit dem Tod drohten.

Der BF beging dadurch das Verbrechen des Raubes und das Verbrechen der schweren Nötigung.

Im Zuge der Strafzumessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass der BF und 5 weitere Mittäter schuldig sind in XXXX und anderen Orten in XXXX Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag zugrunde, dass der BF und 5 weitere Mittäter schuldig sind in römisch 40 und anderen Orten in römisch 40

A) der BF mit 3 Mittätern Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Einbruch weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, und zwar

I) der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 3 Mittätern am 26.12.2013 in 7 Angriffen Verfügungsberechtigten eines Zeitungsunternehmens Bargeld in der Höhe von EUR 43,63,- dadurch, dass sie 7 Zeitungskassen mit Fußtritten abrissen bzw. mit ihren Händen abdrehten und in der Folge aufbrachen. römisch eins) der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 3 Mittätern am 26.12.2013 in 7 Angriffen Verfügungsberechtigten eines Zeitungsunternehmens Bargeld in der Höhe von EUR 43,63,- dadurch, dass sie 7 Zeitungskassen mit Fußtritten abrissen bzw. mit ihren Händen abdrehten und in der Folge aufbrachen.

II) der BF am 28.08.2013 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes, einen Freundschaftsring im Wert von EUR 5,95,- wobei es beim Versuch blieb.römisch zwei) der BF am 28.08.2013 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes, einen Freundschaftsring im Wert von EUR 5,95,- wobei es beim Versuch blieb.

Außerdem hat der BF mit 3 Mittätern am 17.03.2013 an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff eine Körperverletzung eines näher genannten Dritten, nämlich eine Prellung des Kopfes, der beiden Schultern, der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins versursacht hat.

Der BF hat sich dadurch des Verbrechens des Diebstahls teils durch Einbrach und des Vergehens des Raufhandels schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung wurde als erschweren das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens gewertet, als mildernd wurde hingegen das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.

Der BF befindet sich derzeit seit 11.02.2026 in Haft. Einmal pro Woche erhält der BF ebendort Besuch von seiner Mutter und einmal pro Woche telefonieren der BF mit ihr. Die Mutter des BF ist die einzige Verwandte, die ihn regelmäßig im Gefängnis besucht und mit der er regelmäßig telefoniert.

Zuvor war der BF von 21.06.2024 bis 19.12.2025, von 04.08.2022 bis 03.08.2023, von 21.09.2016 bis 29.05.2019 und von 22.11.2015 bis 14.03.2016 in Straf- bzw. Untersuchungshaft. Von 03.07.2016 bis 22.07.2016, von 23.07.2019 bis 05.08.2019, von 02.03.2021 bis 23.06.2021, von 16.02.2022 bis 28.02.2022, von 03.08.2023 bis 07.08.2023 und von 19.12.2025 bis 04.01.2026 befand sich der BF in einem PAZ.

Der BF leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabil impulsiven und dissozialen Anteilen mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare (ICD-10 F61), einer Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden sowie der Neigung zu psychotischen Entgleisungen (ICD-10 F19.2) und einem suszipierten adulten ADHS (ICD-10 F90.0).

Betrachtet man die individuellen Risikofaktoren, finden sich das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen impulsiven Anteilen mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare, verkompliziert durch eine Polytoxikomanie mit unkritischem Substanzkonsum und der Neigung zu psychotischen Entgleisungen, die einschlägigen Vorstrafen, die frühe Delinquenz, die früheren Verstöße gegen Bewährungsauflagen, eine fehlende Besserung psychopathologischer Auffälligkeiten, eine durchwegs antisoziale Lebenseinstellung, fortgesetzte Impulsivität in der Haft, eine bislang fehlende Entwicklung von Coping Mechanismen und ein desolater sozialer Empfangsraum mit fehlender Arbeit oder Unterkunft, fehlenden Bezugspersonen mit Kontrollfunktionen und einem unbegrenzten Zugang zu weiteren Substanzen. Hervorzuheben ist nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters auch der Umstand, dass das erste Indexdelikt innerhalb einer Woche nach der letzten Enthaftung gesetzt wurde, was für eine deutliche Dynamisierung der Gewaltneigung spricht. Entsprechend seines hohen strukturellen und individuellen Risikoprofils ist beim BF demnach zu befürchten, dass er innerhalb absehbarer Zeit (sprich innerhalb von Monaten) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störung erneut Delikte wie die gegenständlichen begeht, sprich seine gewalttätigen Impulse an anderen ausagiert, wobei er hier keine Unterscheidung zwischen Tieren oder Menschen macht, dies mit tätlichen Angriffe unter Substanzbeeinträchtigung entweder gegen Einsatzbeamte, Menschen, mit denen er in Konflikt gerät oder Tiere durch Schläge und Tritte, aber auch Würgen mit entsprechenden auch potenziellen schweren Verletzungsfolgen oder auch Todesfolge. Dieses von ihm ausgehende Risiko lässt sich gegenwärtig nur intramural hintanhalten, weshalb die Voraussetzungen für die Maßnahmeneinweisung nach § 21 Abs. 2 StGB erfüllt sind.Betrachtet man die individuellen Risikofaktoren, finden sich das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen impulsiven Anteilen mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare, verkompliziert durch eine Polytoxikomanie mit unkritischem Substanzkonsum und der Neigung zu psychotischen Entgleisungen, die einschlägigen Vorstrafen, die frühe Delinquenz, die früheren Verstöße gegen Bewährungsauflagen, eine fehlende Besserung psychopathologischer Auffälligkeiten, eine durchwegs antisoziale Lebenseinstellung, fortgesetzte Impulsivität in der Haft, eine bislang fehlende Entwicklung von Coping Mechanismen und ein desolater sozialer Empfangsraum mit fehlender Arbeit oder Unterkunft, fehlenden Bezugspersonen mit Kontrollfunktionen und einem unbegrenzten Zugang zu weiteren Substanzen. Hervorzuheben ist nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters auch der Umstand, dass das erste Indexdelikt innerhalb einer Woche nach der letzten Enthaftung gesetzt wurde, was für eine deutliche Dynamisierung der Gewaltneigung spricht. Entsprechend seines hohen strukturellen und individuellen Risikoprofils ist beim BF demnach zu befürchten, dass er innerhalb absehbarer Zeit (sprich innerhalb von Monaten) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störung erneut Delikte wie die gegenständlichen begeht, sprich seine gewalttätigen Impulse an anderen ausagiert, wobei er hier keine Unterscheidung zwischen Tieren oder Menschen macht, dies mit tätlichen Angriffe unter Substanzbeeinträchtigung entweder gegen Einsatzbeamte, Menschen, mit denen er in Konflikt gerät oder Tiere durch Schläge und Tritte, aber auch Würgen mit entsprechenden auch potenziellen schweren Verletzungsfolgen oder auch Todesfolge. Dieses von ihm ausgehende Risiko lässt sich gegenwärtig nur intramural hintanhalten, weshalb die Voraussetzungen für die Maßnahmeneinweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erfüllt sind.

Der BF nimmt derzeit die Medikamente OLANZAPIN 10MG (Neuroleptikum) und MIRTABENE RTP GMBH FTBL 30MG (Antidepressivum).

Er nimmt die verordnete Medikation regelmäßig und compliant ein. Unter der laufenden Therapie zeigt sich ein stabiler psychischer Zustand. Es ist eine deutliche Stabilisierung eingetreten. Verhaltensauffälligkeiten im Hinblick auf Kooperation, Impulskontrolle, Sozialverhalten oder Aggressivität wurden von Seiten des psychiatrischen Dienstes in der Justizanstalt nicht beobachtet. Der BF ist kooperativ, impulskontrolliert, freundlich und angepasst. Im Hintergrund bestehen weiterhin chronische hypochondrische Überzeugungen, die den Gesamtzustand nicht destabilisieren.

Seit seinem 18. Lebensjahr konsumierte der BF täglich Cannabis und Alkohol. Gelegentlich konsumierte er Ecstasy, sowie MDMA und rauchte Spice über einen nicht genau bekannten Zeitraum. In der Vergangenheit wurde der BF im Oktober 2025 auch positiv auf Kokain getestet. Im Strafurteil vom 08.11.2024 wurde festgestellt, dass der BF schwer alkoholabhängig sei und wurde er gleichzeitig in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB eingewiesen. Der BF zeigte kein Interesse an therapeutischer Mitarbeit während der Maßnahmentherapie und trat fordernd hinsichtlich Pregabalin und ähnlichen Substanzen auf. Am 05.05.2025 erfolgte die Entlassung des BF aus der Maßnahme. Eine Drogentherapie hat er bis dato nicht abgeschlossen.Seit seinem 18. Lebensjahr konsumierte der BF täglich Cannabis und Alkohol. Gelegentlich konsumierte er Ecstasy, sowie MDMA und rauchte Spice über einen nicht genau bekannten Zeitraum. In der Vergangenheit wurde der BF im Oktober 2025 auch positiv auf Kokain getestet. Im Strafurteil vom 08.11.2024 wurde festgestellt, dass der BF schwer alkoholabhängig sei und wurde er gleichzeitig in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB eingewiesen. Der BF zeigte kein Interesse an therapeutischer Mitarbeit während der Maßnahmentherapie und trat fordernd hinsichtlich Pregabalin und ähnlichen Substanzen auf. Am 05.05.2025 erfolgte die Entlassung des BF aus der Maßnahme. Eine Drogentherapie hat er bis dato nicht abgeschlossen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hat eine Verfolgung aufgrund seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. ethnischen Zugehörigkeit oder einer politischen Gesinnung, in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht; Hinweise für eine solche Verfolgung oder eine Bedrohung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Tschetschenien kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.

Der Beschwerdeführer kann dort seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation ist gesichert.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 18 vom 22.06.2026, wiedergegeben:

1.4.1 Länderinformation der Staatendokumentation (Version 18 vom 22.06.2026):

„[…]

„Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).

[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vergleiche KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

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Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Aufgrund des Krieges gegen die Ukraine ist die Lage in Russland unberechenbar (EDA 18.5.2026). Das organisierte Verbrechen ist stark angestiegen (OSAC 8.5.2026). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 15.4.2026). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). In Moskau kommt es zu Drohnenangriffen (BMEIA 31.3.2026), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 8.5.2026). Die Ukraine verübt Angriffe auf die russische Energie- und Industrieinfrastruktur (ACLED 11.5.2026). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 8.5.2026). Aufgrund des Krieges gegen die Ukraine ist die Lage in Russland unberechenbar (EDA 18.5.2026). Das organisierte Verbrechen ist stark angestiegen (OSAC 8.5.2026). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 15.4.2026). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). In Moskau kommt es zu Drohnenangriffen (BMEIA 31.3.2026), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 8.5.2026). Die Ukraine verübt Angriffe auf die russische Energie- und Industrieinfrastruktur (ACLED 11.5.2026). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 8.5.2026).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten, fein strichlierten Teile veranschaulichen die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland (ISW 4.6.2026):

Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)

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In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 18.5.2026). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region (ACLED 5.4.2024; vgl. Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025), bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ACLED 5.4.2024), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“ (ACLED 5.4.2024; vgl. Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025). Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 18.5.2026). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 8.5.2026). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2026), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 17. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft. Die meisten der terrorismusbezogenen Vorfälle sind Sabotageakte, Bombenangriffe oder Brandstiftung, gerichtet auf Infrastrukturziele. Die Täterschaft ist häufig unbekannt oder nur vage bestimmbar (IEP 3.2026).In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 18.5.2026). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region (ACLED 5.4.2024; vergleiche Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025), bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ACLED 5.4.2024), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“ (ACLED 5.4.2024; vergleiche Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025). Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 18.5.2026). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 8.5.2026). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2026), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 17. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft. Die meisten der terrorismusbezogenen Vorfälle sind Sabotageakte, Bombenangriffe oder Brandstiftung, gerichtet auf Infrastrukturziele. Die Täterschaft ist häufig unbekannt oder nur vage bestimmbar (IEP 3.2026).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 11.5.2026).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Mai 2026):

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Nordkaukasus

Letzte Änderung 2026-06-17 12:48

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.5.2026). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).

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Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).

[…]

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vergleiche RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vergleiche FGNG RUSS 31.7.2025).

Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vergleiche OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).

Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022):

dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“

dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“

der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)

der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)

dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und

uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anmerkung der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vergleiche Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vergleiche KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).

[…]

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025): Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vergleiche EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):

Jahr        Anzahl eingezogener Wehrpflichtiger

Herbst 2022 120.000

2023        277.000

2024        283.000

2025        295.000

Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):

A [A]: tauglich

? [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

? [W]: eingeschränkt tauglich

? [G]: vorübergehend untauglich

? [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).

Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.]

Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.d). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsverfahrensgesetzes das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Das Vollstreckungsverfahrensgesetz bietet keine spezielle Definition des Familienmitgliedsbegriffs. So ist in diesem Falle von der allgemeinen Definition des Familienmitgliedsbegriffs gemäß § 2 des Familiengesetzbuches auszugehen (VB Moskau 25.2.2026). Dieser Paragraf versteht unter Familie folgende Personen: Ehepartner, Eltern und (eigene oder adoptierte) Kinder (FGB RUSS 15.5.2026). Das oben erwähnte Vollstreckungsverfahrensgesetz definiert als Wohnsitz den behördlich registrierten Wohnsitz. Allerdings darf ein Vollstreckungsbescheid neben dem behördlich registrierten Wohnsitz auch diejenige Wohnadresse angeben, an der sich der betreffende Bürger de facto aufhält (VB Moskau 25.2.2026). Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahrensgesetz argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Gemäß Paragraph 31, des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.d). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird gemäß Paragraph 27, des föderalen Vollstreckungsverfahrensgesetzes das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Das Vollstreckungsverfahrensgesetz bietet keine spezielle Definition des Familienmitgliedsbegriffs. So ist in diesem Falle von der allgemeinen Definition des Familienmitgliedsbegriffs gemäß Paragraph 2, des Familiengesetzbuches auszugehen (VB Moskau 25.2.2026). Dieser Paragraf versteht unter Familie folgende Personen: Ehepartner, Eltern und (eigene oder adoptierte) Kinder (FGB RUSS 15.5.2026). Das oben erwähnte Vollstreckungsverfahrensgesetz definiert als Wohnsitz den behördlich registrierten Wohnsitz. Allerdings darf ein Vollstreckungsbescheid neben dem behördlich registrierten Wohnsitz auch diejenige Wohnadresse angeben, an der sich der betreffende Bürger de facto aufhält (VB Moskau 25.2.2026). Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahrensgesetz argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Einberufungsbefehle sind in der gesamten Russischen Föderation einheitlich (VB Moskau 24.2.2026; vgl. BRMRV RUSS 24.3.2026).Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??) (ÖB Moskau 13.11.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Einberufungsbefehle sind in der gesamten Russischen Föderation einheitlich (VB Moskau 24.2.2026; vergleiche BRMRV RUSS 24.3.2026).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

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Mobilisierung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

aus gesundheitlichen Gründen

im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Paragraph 18, des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anmerkung der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vergleiche ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vergleiche EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vergleiche ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vergleiche Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß Paragraph 28 Punkt 2, des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). Paragraph 80 Punkt 2, des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß Paragraph 17, des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).

Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vergleiche ISW 30.10.2025).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vergleiche FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche KK 12.10.2022).

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Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025). Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß Paragraph 41, des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vergleiche ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anmerkung der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).

Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022). NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche KK 12.10.2022).

[…]

Situation in Tschetschenien

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Ein festgenommener Rechtsbrecher wird, um der Strafverfolgung zu entgehen, vor die Option gestellt, entweder in den Krieg in die Ukraine zu ziehen oder aber eine andere Person zu finden, welche an seiner Stelle in den Krieg zieht. Oder aber man bezahlt einen für tschetschenische Verhältnisse hohen Geldbetrag, um keinen Kriegsdienst leisten zu müssen (VQ RUSS2 5.10.2025). Dieser Geldbetrag erhöht sich kontinuierlich und beträgt aktuell mehr als eine Million Rubel [ca. EUR 12.132] (KK 23.5.2026).Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025). Ein festgenommener Rechtsbrecher wird, um der Strafverfolgung zu entgehen, vor die Option gestellt, entweder in den Krieg in die Ukraine zu ziehen oder aber eine andere Person zu finden, welche an seiner Stelle in den Krieg zieht. Oder aber man bezahlt einen für tschetschenische Verhältnisse hohen Geldbetrag, um keinen Kriegsdienst leisten zu müssen (VQ RUSS2 5.10.2025). Dieser Geldbetrag erhöht sich kontinuierlich und beträgt aktuell mehr als eine Million Rubel [ca. EUR 12.132] (KK 23.5.2026).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vergleiche SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Es ist davon auszugehen, dass eine in Tschetschenien zwangsweise abgegebene Unterschrift für eine freiwillige Kriegsteilnahme auch in Moskau exekutiert wird und dass die russischen Behörden überall im Land eine Unterschrift als rechtmäßig zustande gekommen und gültig ansehen. Unbeschadet dessen können von einer solchen erzwungenen Unterschriftsleistung betroffene Personen den Rechtsweg beschreiten und eine Anzeige wegen Nötigung erstatten (VB Moskau 24.2.2026).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023b, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vergleiche KK 15.8.2024, KK 16.5.2023b, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vergleiche PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).

Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025). Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vergleiche Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025).

[…]

Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:

reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);

irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);

die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)

Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).

Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vergleiche MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vergleiche ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).

Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).

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Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Desertion

Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).Gemäß Paragraph 338, des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vergleiche Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vergleiche BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).

Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vergleiche KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):

§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. Paragraph 328, StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.Paragraph 332, StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach Paragraph 332, mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.Paragraph 333, StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.Paragraph 334, StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.Paragraph 337, StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich.

§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.Paragraph 339, StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.Paragraph 352 Punkt eins, StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).Der oben dargestellte Paragraph 328, StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).

Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).

Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).

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Wehrersatzdienst/Zivildienst

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vergleiche FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Paragraph 3, des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vergleiche Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vergleiche FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vergleiche Meduza 23.11.2023).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kinderrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vergleiche UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vergleiche OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).Gemäß Paragraph 127 Punkt eins, des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).

Flüchtlinge

Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025). Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vergleiche FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vergleiche AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).

Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vergleiche AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vergleiche UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).

Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow?Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen? zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow?Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen? zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022). Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).

Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwendet (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).

Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „unerwünschten Organisationen“ und „ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vergleiche USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „unerwünschten Organisationen“ und „ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025). Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025). Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt römisch zehn; Anmerkung der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).

Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vergleiche FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vergleiche VB Moskau 13.10.2025).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Versammlungsfreiheit

Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß § 212.1 des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß Paragraph 212 Punkt eins, des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vergleiche Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).

Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).

Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vgl. AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „unerwünschter Organisationen“ und „ausländischer Agenten“ schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vergleiche AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „unerwünschter Organisationen“ und „ausländischer Agenten“ schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]

Opposition

Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl. Jabloko o.D.). [zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vergleiche Jabloko o.D.). [zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]

Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vergleiche BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vergleiche Kommersant 16.2.2024).

Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024). Die Zersplitterung der verschiedenen Gruppen des tschetschenischen Widerstands behindert deren Fähigkeit, die örtliche Bevölkerung zu mobilisieren und eine kohärente Opposition zu organisieren (PONARS Eurasia/Ratelle 13.3.2023).

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Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).

Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vergleiche StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„Rus hinter Gittern“; Anmerkung der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anmerkung der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).

Laut Berichten des „Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025).

Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß § 148 des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vgl. SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß Paragraph 148, des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vergleiche EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vergleiche SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vgl. USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vgl. FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vgl. USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vgl. Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vergleiche USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vergleiche FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vergleiche USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vergleiche Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).

Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vgl. BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vgl. Bremer 2023).Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vergleiche BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vergleiche Bremer 2023).

Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen solcher Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle strafrechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vergleiche FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle strafrechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).

Nordkaukasus

Vom Islam abgefallene Konvertiten stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg (OpD 1.2025).

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Tschetschenien

Letzte Änderung 2025-12-23 10:56

Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung TSNE 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht (USCIRF 26.10.2021). In Tschetschenien existieren mehr als 30 Sufi-Bruderschaften (KR 22.7.2025). Als Leitbild gibt Kadyrow einen „traditionellen“ Islam aus. Mit diesem Begriff grenzt Kadyrow sich von sogenannten wahhabitischen Kräften ab, wie er im Einklang mit Moskau seine islamistischen Gegner bezeichnet (Osteuropa/Halbach 2024). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die Behörden treten für die Wiederauferstehung islamischer Werte ein und demonstrieren betont Religiosität. Wer nicht-traditionelle Praktiken verfolgt, ist Repressionen ausgesetzt. Davon betroffen sind sogenannte Wunderheiler, Zauberer, Hexen und Wahrsager (KR 3.6.2025). In den letzten Jahren entwickelte sich in Tschetschenien ein islamisches Bildungswesen. Das Netz religiöser Bildungseinrichtungen wurde erweitert, und es werden Einladungen an prominente muslimische Gelehrte ausgesprochen, Tschetschenien zu besuchen (KR 29.7.2025). Die Geistliche Verwaltung Tschetscheniens ist gänzlich unter Kadyrows Kontrolle (KR 22.7.2025).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024).

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Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).

Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vergleiche EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vergleiche AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

[...]

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023). Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vergleiche KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vergleiche Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).

Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023a), Österreich (KK 16.5.2023a; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023a), Österreich (KK 16.5.2023a; vergleiche ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vergleiche RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).

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Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-06-22 18:40

Wirtschaft

Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 8.5.2026). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.4.2026). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt (WKO 4.2026). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Wirtschaft hat ihre Lieferketten weitgehend neu geordnet und die Eigenproduktion in vielen Bereichen ausgeweitet (WKO 4.2026). Aufgrund der Emigration verliert das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und den wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2026).Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 8.5.2026). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.4.2026). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt (WKO 4.2026). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Wirtschaft hat ihre Lieferketten weitgehend neu geordnet und die Eigenproduktion in vielen Bereichen ausgeweitet (WKO 4.2026). Aufgrund der Emigration verliert das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anmerkung der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vergleiche Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und den wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2026).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Wirtschaft stagniert (HF 2.2026). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 2.2026). Gemäß Putin hat die Wirtschaft den nationalen Interessen des Landes zu dienen (Russian Review/Libman 2025). Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Eigentumsrechte sind unzureichend geschützt (BS 2026). Große Staatsaufträge in der militärischen Produktion stehen Rückgängen in zivilen Bereichen gegenüber (WKO 4.2026). 2025 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,0 % gewachsen (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024; vgl. WIIW o.D.). Die Inflation betrug im April 2026 nach offiziellen Angaben 5,6 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die öffentliche Verschuldung beträgt 20,3 % des Bruttoinlandsprodukts (HF 2.2026). Um die Staatseinnahmen zu erhöhen, hat die Regierung schrittweise Steuern und Abgaben erhöht, darunter die Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Sozialabgaben (WKO 4.2026).Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Wirtschaft stagniert (HF 2.2026). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 2.2026). Gemäß Putin hat die Wirtschaft den nationalen Interessen des Landes zu dienen (Russian Review/Libman 2025). Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Eigentumsrechte sind unzureichend geschützt (BS 2026). Große Staatsaufträge in der militärischen Produktion stehen Rückgängen in zivilen Bereichen gegenüber (WKO 4.2026). 2025 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,0 % gewachsen (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024; vergleiche WIIW o.D.). Die Inflation betrug im April 2026 nach offiziellen Angaben 5,6 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die öffentliche Verschuldung beträgt 20,3 % des Bruttoinlandsprodukts (HF 2.2026). Um die Staatseinnahmen zu erhöhen, hat die Regierung schrittweise Steuern und Abgaben erhöht, darunter die Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Sozialabgaben (WKO 4.2026).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Russland verfügt außerdem über bedeutende Vorkommen von Kohle, Bauxit, Gold, Nickel und anderen Mineralien (WBG o.D.a). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Das Öl- und Gasgeschäft, das historisch für die Hälfte der Staatseinnahmen aufkam, verringerte sich 2025 auf 23 % (WKO 4.2026). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption (BS 2024) und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024; vgl. BS 2026).Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vergleiche Statista 5.2025). Russland verfügt außerdem über bedeutende Vorkommen von Kohle, Bauxit, Gold, Nickel und anderen Mineralien (WBG o.D.a). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Das Öl- und Gasgeschäft, das historisch für die Hälfte der Staatseinnahmen aufkam, verringerte sich 2025 auf 23 % (WKO 4.2026). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption (BS 2024) und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024; vergleiche BS 2026).

Grundversorgung

Die finanzielle Kriegslast wird allmählich den steuerzahlenden Unternehmen und der breiteren Bevölkerung aufgebürdet (RAD/Hoppe 18.2.2026). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Die Armut steigt (BS 2026). Im Jahr 2025 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 6,7 % (9,8 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Die sozioökonomische Situation in Russland ist von variierenden Lebensstandards geprägt (BS 2026). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2026; vgl. Mareeva 2023). Die Mittelschicht schrumpft (BS 2026), und die Lebenshaltungskosten steigen (AI 21.4.2026).Die finanzielle Kriegslast wird allmählich den steuerzahlenden Unternehmen und der breiteren Bevölkerung aufgebürdet (RAD/Hoppe 18.2.2026). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Die Armut steigt (BS 2026). Im Jahr 2025 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 6,7 % (9,8 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Die sozioökonomische Situation in Russland ist von variierenden Lebensstandards geprägt (BS 2026). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2026; vergleiche Mareeva 2023). Die Mittelschicht schrumpft (BS 2026), und die Lebenshaltungskosten steigen (AI 21.4.2026).

Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2024 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WBG o.D.b). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). In Bezug auf viele landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel ist Russland Selbstversorger und somit nicht auf Importe angewiesen (European Review of Agricultural Economics/Götz/et al. 2026). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2024 92 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitär- bzw. Hygienebereich (WBG o.D.c). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch (AA 25.3.2026). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf (Standard 20.5.2025; vgl. BS 2026). Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025). Umweltschutzthemen treten immer mehr in den Hintergrund (BS 2026).Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2024 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WBG o.D.b). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). In Bezug auf viele landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel ist Russland Selbstversorger und somit nicht auf Importe angewiesen (European Review of Agricultural Economics/Götz/et al. 2026). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2024 92 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitär- bzw. Hygienebereich (WBG o.D.c). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch (AA 25.3.2026). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf (Standard 20.5.2025; vergleiche BS 2026). Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025). Umweltschutzthemen treten immer mehr in den Hintergrund (BS 2026).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2026 bei ca. RUB 103.900 [ca. EUR 1.261] (KonsPljus o.D.). Gemäß offiziellen Angaben stiegen die Realeinkommen 2025 um 7,7 % (Kommersant 25.2.2026). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2026 monatlich RUB 27.093 [ca. EUR 329] (FGML RUSS 28.11.2025). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 15.5.2026). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums pro Kopf RUB 18.939 [ca. EUR 230]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt die Höhe des Existenzminimums RUB 20.644 [ca. EUR 250], für Kinder RUB 18.371 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 16.288 [ca. EUR 198] (FGFB 2026 RUSS 28.11.2025). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2026 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).

[Anm.: Die Währungsumrechnung erfolgte im Rahmen der Teilaktualisierung dieser Länderinformation mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,01213 EUR (Stand Juni 2026); https://commission.europa.eu/funding-and-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_en]

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Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser ist von Armut betroffen (KR 30.12.2025) und weist eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025, RIA Rating 16.3.2026). Das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025) und wächst im Vergleich mit anderen Regionen Russlands äußerst langsam (KR 4.5.2026). Die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2026). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist eingeschränkt, die Lebensqualität ist insgesamt niedrig (KR 30.12.2025). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser ist von Armut betroffen (KR 30.12.2025) und weist eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025, RIA Rating 16.3.2026). Das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025) und wächst im Vergleich mit anderen Regionen Russlands äußerst langsam (KR 4.5.2026). Die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vergleiche BS 2026). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist eingeschränkt, die Lebensqualität ist insgesamt niedrig (KR 30.12.2025). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Frühling 2026 wurde der Nordkaukasus von größeren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen waren Tschetschenien und Dagestan (KK 14.4.2026).

Tschetschenien

Im Jahr 2025 lebten gemäß offiziellen Angaben 13,8 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.4.2026). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien pro Kopf RUB 18.181 [ca. EUR 221]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt das Existenzminimum RUB 19.817 [ca. EUR 240], für Kinder RUB 17.636 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 15.636 [ca. EUR 190] (BRHEM TSNE 2026 RUSS 6.11.2025). Einkommen und Pensionen sind niedrig (KR 22.1.2025; vgl. KR 8.12.2023). Gemäß offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 3,2 % (TH 25.3.2026). Die wirtschaftliche Lage ist düster, da nach den zwei Tschetschenienkriegen der Industriesektor nicht wiederaufgebaut wurde (KR 22.1.2025).Im Jahr 2025 lebten gemäß offiziellen Angaben 13,8 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.4.2026). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien pro Kopf RUB 18.181 [ca. EUR 221]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt das Existenzminimum RUB 19.817 [ca. EUR 240], für Kinder RUB 17.636 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 15.636 [ca. EUR 190] (BRHEM TSNE 2026 RUSS 6.11.2025). Einkommen und Pensionen sind niedrig (KR 22.1.2025; vergleiche KR 8.12.2023). Gemäß offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 3,2 % (TH 25.3.2026). Die wirtschaftliche Lage ist düster, da nach den zwei Tschetschenienkriegen der Industriesektor nicht wiederaufgebaut wurde (KR 22.1.2025).

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Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2026-06-22 18:40

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Dennoch wird die Finanzierung sozialer Dienstleistungen schwieriger, da Gelder prioritär ins Militär fließen (BS 2026). Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.n), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.11.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle nicht berufstätigen Pensionisten, deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.o). Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 17.4.2026). […]

Mutterschaft

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 25.3.2026). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten steht ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen zu (ARBGB RUSS 15.5.2026). Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen und beträgt im Jahr 2026 mindestens RUB 129.455,20 [ca. EUR 1.571] und maximal RUB 955.836 [ca. EUR 11.596] (TASS 30.1.2026). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 28.5.2026a). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.f).

Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 31.7.2025), ist ein bargeldloses, zweckgebundenes Guthaben (AA 25.3.2026; vgl. SFR o.D.g), welches proaktiv und elektronisch ausgestellt wird (SFR o.D.h). Es darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 31.7.2025), wenn die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 12.9.2025). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2026 ca. RUB 728.922 [ca. EUR 8.843] für das erste Kind und ca. RUB 963.243 [ca. EUR 11.686] für das zweite Kind (SFR o.D.i). Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 31.7.2025), ist ein bargeldloses, zweckgebundenes Guthaben (AA 25.3.2026; vergleiche SFR o.D.g), welches proaktiv und elektronisch ausgestellt wird (SFR o.D.h). Es darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 31.7.2025), wenn die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 12.9.2025). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2026 ca. RUB 728.922 [ca. EUR 8.843] für das erste Kind und ca. RUB 963.243 [ca. EUR 11.686] für das zweite Kind (SFR o.D.i).

Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes für arbeitende Eltern mindestens RUB 10.669,64 [ca. EUR 107] und maximal RUB 83.021,18 [ca. EUR 1.007]. Für nicht arbeitende Eltern beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 10.669,64 [ca. EUR 107] (SFR o.D.j). Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.682 neue Kindergärten mit Krippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 246.200 Plätze geschaffen (NPRU o.D.a). Kindergärten sind grundsätzlich kostenlos, für einige Angebote werden jedoch stark variierende Gebühren erhoben (IOM 6.2025). In einigen Regionen besteht die Möglichkeit einer Kostenrückerstattung für die (von den Eltern zu tragenden) Kosten für Kindergärten. Die regionalen Behörden entscheiden über die Höhe der Kostenrückerstattung und darüber, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt (Gosuslugi o.D.a). Mindestens 20 % der Kosten werden für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind (Gosuslugi o.D.a; vgl. FGBIL RUSS 25.4.2026). In Moskau gibt es eine Kostenrückerstattung auch für Privatkindergärten (Komsomolskaja prawda o.D.). Befreit von Kindergartenkosten sind unter anderem Familien mit beeinträchtigten Kindern (FGBIL RUSS 25.4.2026). Für bedürftige Familien mit Kindern im Alter von 0-17 Jahren gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung (SFR 28.5.2026b). Alleinerziehende Eltern genießen einige Vorteile, darunter Steuerermäßigungen und Schutz vor Entlassung (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes für arbeitende Eltern mindestens RUB 10.669,64 [ca. EUR 107] und maximal RUB 83.021,18 [ca. EUR 1.007]. Für nicht arbeitende Eltern beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 10.669,64 [ca. EUR 107] (SFR o.D.j). Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.682 neue Kindergärten mit Krippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 246.200 Plätze geschaffen (NPRU o.D.a). Kindergärten sind grundsätzlich kostenlos, für einige Angebote werden jedoch stark variierende Gebühren erhoben (IOM 6.2025). In einigen Regionen besteht die Möglichkeit einer Kostenrückerstattung für die (von den Eltern zu tragenden) Kosten für Kindergärten. Die regionalen Behörden entscheiden über die Höhe der Kostenrückerstattung und darüber, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt (Gosuslugi o.D.a). Mindestens 20 % der Kosten werden für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind (Gosuslugi o.D.a; vergleiche FGBIL RUSS 25.4.2026). In Moskau gibt es eine Kostenrückerstattung auch für Privatkindergärten (Komsomolskaja prawda o.D.). Befreit von Kindergartenkosten sind unter anderem Familien mit beeinträchtigten Kindern (FGBIL RUSS 25.4.2026). Für bedürftige Familien mit Kindern im Alter von 0-17 Jahren gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung (SFR 28.5.2026b). Alleinerziehende Eltern genießen einige Vorteile, darunter Steuerermäßigungen und Schutz vor Entlassung (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 155]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 61]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (FGBB RUSS 28.11.2025). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind zur Teilnahme an kostenlosen Fortbildungen berechtigt, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).

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Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2026-06-18 13:10

Artikel 40 der Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung mittels subventionierter Kredite große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 25.3.2026). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):

https://msk.etagi.com/

https://miel.ru/

www.incom.ru/

www.avito.ru

www.cian.ru

https://realty.yandex.ru/

Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).

Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):


Durchschnittsmenge
, Durchschnittsmenge

Kosten

Kosten für 1 Person (RUB)

Kosten für 3 Personen (RUB)

Kosten (EUR) 1 Person / 3 Personen

 

Heißes Wasser

4.745 m3 pro Person

312,5 RUB/m3

1.482,81

4.448,43

€15,14 / €45,42

Kaltes Wasser

6.935 m3 pro Person

65,77 RUB/m3

456,11

1.368.33

€4,66 / €13,97

Wasserkanalgebühr

11.68 m3 pro Person

51,62 RUB/m3

602,92

1.808,76

€6,16 / €18,47

Elektrizität (Gas)

45 kWh/Person

7,87 RUB/ kWh

354,15

1.062,45

€3,62 / €10,85

Elektrizität (Elektroherd)

70 kWh/Person

7,16 RUB/ kWh

501,20

1.503,60

€5,12 / €15,35

[…]

Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [ca. EUR 41] und für drei Personen RUB 10.191,57 [ca. EUR 124]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).

[…]

Alterspension

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben (SFR o.D.p). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Bestimmte Personengruppen sind von der Erhöhung des Pensionseintrittsalters ausgenommen, beispielsweise Personen in Bereichen, wo schwierige, gefährliche oder schädliche Arbeitsbedingungen herrschen, darunter Arbeiten unter Tage. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Personen mit Behinderungen infolge einer Kriegsverletzung (SFR o.D.q). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich (IOM 24.9.2025; vgl. SFR o.D.p). Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungszeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben (SFR o.D.p). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Bestimmte Personengruppen sind von der Erhöhung des Pensionseintrittsalters ausgenommen, beispielsweise Personen in Bereichen, wo schwierige, gefährliche oder schädliche Arbeitsbedingungen herrschen, darunter Arbeiten unter Tage. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Personen mit Behinderungen infolge einer Kriegsverletzung (SFR o.D.q). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich (IOM 24.9.2025; vergleiche SFR o.D.p). Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungszeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).

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Sozialbeihilfen für Militärbedienstete und deren Familien

Letzte Änderung 2026-06-22 18:41

Für Familien von verstorbenen Militärbediensteten und Mitarbeitern der sogenannten Machtbehörden (silowye wedomstwa) sind folgende Sozialbeihilfen vorgesehen: Zuschüsse zu Betriebskosten und Ähnliches; Einmalzahlung für Instandsetzung des Hauses; jährliche Zahlung für den Sommererholungsurlaub von Kindern verstorbener Militärbediensteter; monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder verstorbener Militärbediensteter; monatlicher Zuschuss für Familien verstorbener Militärbediensteter und für Personen, deren Behinderung auf eine Kriegsverletzung zurückzuführen ist (SFR o.D.k). Im Falle des Todes von freiwilligen Kämpfern in der Ukraine sowie von in die Ukraine abkommandierten Personen sind Einmalzahlungen in der Höhe von RUB 5 Mio. [ca. EUR 60.659] vorgesehen (SFR 24.1.2025). Ein Anrecht auf Bezug einer staatlichen Invaliditätspension haben unter anderem Militärbedienstete, welche sich während ihres Militärdienstes eine Behinderung zuzogen; und Bürger, die als Mitglieder von Freiwilligenformationen eine Behinderung erlitten (SFR o.D.b). Die Pensionshöhe beträgt im Falle von:

Kriegsverletzten und Mitgliedern von Freiwilligenformationen: 300 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe I), 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe II), 175 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe III)Kriegsverletzten und Mitgliedern von Freiwilligenformationen: 300 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch eins), 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch zwei), 175 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch drei)

Personen, welche infolge einer Erkrankung während des Militärdienstes eine Behinderung erlitten: 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe I), 200 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe II), 150 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe III) (SFR o.D.l).Personen, welche infolge einer Erkrankung während des Militärdienstes eine Behinderung erlitten: 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch eins), 200 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch zwei), 150 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch drei) (SFR o.D.l).

Bürger, welche infolge einer Kriegsverletzung eine Behinderung erlitten, haben einen Anspruch auf gleichzeitigen Bezug von zwei Pensionen: staatliche Pension für Menschen mit Behinderungen sowie Alterspension (SFR o.D.m; vgl. FGSP RUSS 28.11.2025).Bürger, welche infolge einer Kriegsverletzung eine Behinderung erlitten, haben einen Anspruch auf gleichzeitigen Bezug von zwei Pensionen: staatliche Pension für Menschen mit Behinderungen sowie Alterspension (SFR o.D.m; vergleiche FGSP RUSS 28.11.2025).

Um Opferzahlen zu verheimlichen, hat der Kreml Unterstützungszahlungen an Familien Militärbediensteter verweigert, welche in der Anfangsphase des Krieges verstorben sind (ISW 3.5.2023). Bei Weitem nicht alle Kriegsteilnehmer kommen in den Genuss der vom Staat versprochenen hohen Geldsummen, was möglicherweise auf bürokratisches Chaos oder Sparzwänge zurückzuführen ist (NGE 3.8.2023). Verwundete vermelden häufig, dass ihnen die vom Präsidenten versprochenen Gelder verwehrt bleiben (KR 21.1.2024). Der Kreml ersinnt immer wieder Vorwände, um keine Kompensationszahlungen an Verwundete oder Angehörige von verstorbenem Militärpersonal leisten zu müssen. Gemäß Berichten stufen Kommandanten gefallene und verwundete Militärbedienstete systematisch und missbräuchlich als Kriegsdienstverweigerer ein, um dadurch staatliche Entschädigungen zu verringern und Statistiken zu Kriegsopferzahlen auf russischer Seite zu manipulieren (ISW 24.9.2025).

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).

Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Psychische Erkrankungen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:14

In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es unter anderem die folgenden öffentlichen psychiatrischen Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1 und 15 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D.). In St. Petersburg befindet sich unter anderem das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen verfügen Patienten über einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es unter anderem die folgenden öffentlichen psychiatrischen Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1 und 15 (EUAA MedCOI 9.2022; vergleiche PK1 o.D.). In St. Petersburg befindet sich unter anderem das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vergleiche SPK1 o.D.). In manchen Regionen verfügen Patienten über einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022).

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Drogenabhängigkeit

Letzte Änderung 2025-12-23 13:24

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (EUAA MedCOI 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (Nesawisimaja gaseta 1.10.2021; vgl. EUAA MedCOI 24.2.2022, NYU 29.2.2024). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA MedCOI 9.2022).In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (EUAA MedCOI 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (Nesawisimaja gaseta 1.10.2021; vergleiche EUAA MedCOI 24.2.2022, NYU 29.2.2024). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA MedCOI 9.2022).

Tschetschenien

Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die Medikamente in Apotheken zu erhalten (EUAA MedCOI 24.8.2020).

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Rückkehr

Letzte Änderung 2026-06-22 18:39

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Zur Frage, ob es Fälle von nach Russland zurückgekehrten Personen gibt, die wegen ihrer kriegskritischen Haltung in Russland gerichtlich verfolgt oder bereits verurteilt wurden: Derzeit gibt es eine Vielzahl von Verfahren gemäß § 20.3.3 des Verwaltungsstrafgesetzbuchs und Strafverfahren gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches, welche gegen angebliche Diskreditierung bzw. Herabwürdigung der russischen Streitkräfte vorgehen. Pauschalangaben zu möglichen Strafen (Bußgelder und/oder Freiheitsentzug) sind ohne eine detaillierte Prüfung eines jeden Sachverhaltes nicht möglich (VB Moskau 25.2.2026). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025). Beispielsweise bietet die Region Belgorod für Personen, welche nach Belgorod aus dem Ausland zurückkehren wollen und am Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm teilnehmen, eine Einmalzahlung von RUB 40.000 [ca. EUR 485] an (Otkrytyj Belgorod 29.4.2025). Das Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm, welches auf einem präsidentiellen Erlass beruht, fördert die freiwillige Rückkehr von Landsleuten, welche sich bereits vor dem 24.2.2022 permanent im Ausland aufhielten. Wer an diesem Rückkehrprogramm teilnimmt, hat mitsamt der Familie ein Recht auf Erstattung der Umzugskosten; Bildungsförderung; Unterstützung bei der Arbeitssuche; Wohnbeihilfe; usw. (EPFFR RUSS 8.9.2025). Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vergleiche Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Zur Frage, ob es Fälle von nach Russland zurückgekehrten Personen gibt, die wegen ihrer kriegskritischen Haltung in Russland gerichtlich verfolgt oder bereits verurteilt wurden: Derzeit gibt es eine Vielzahl von Verfahren gemäß Paragraph 20 Punkt 3 Punkt 3, des Verwaltungsstrafgesetzbuchs und Strafverfahren gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches, welche gegen angebliche Diskreditierung bzw. Herabwürdigung der russischen Streitkräfte vorgehen. Pauschalangaben zu möglichen Strafen (Bußgelder und/oder Freiheitsentzug) sind ohne eine detaillierte Prüfung eines jeden Sachverhaltes nicht möglich (VB Moskau 25.2.2026). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025). Beispielsweise bietet die Region Belgorod für Personen, welche nach Belgorod aus dem Ausland zurückkehren wollen und am Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm teilnehmen, eine Einmalzahlung von RUB 40.000 [ca. EUR 485] an (Otkrytyj Belgorod 29.4.2025). Das Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm, welches auf einem präsidentiellen Erlass beruht, fördert die freiwillige Rückkehr von Landsleuten, welche sich bereits vor dem 24.2.2022 permanent im Ausland aufhielten. Wer an diesem Rückkehrprogramm teilnimmt, hat mitsamt der Familie ein Recht auf Erstattung der Umzugskosten; Bildungsförderung; Unterstützung bei der Arbeitssuche; Wohnbeihilfe; usw. (EPFFR RUSS 8.9.2025).

Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).

Es gibt mehrere Berichte über Tschetschenen, welche aus dem Ausland nach Russland zurückgekehrt sind und anschließend zwangsweise nach Tschetschenien verbracht wurden (BBC 9.6.2021; vgl. KR 1.9.2025, nowyj dosch 10.2.2026, OCM 9.4.2021). Gemäß Aussage einer NGO, welche sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt, werden Personen, an welchen die tschetschenischen Behörden interessiert sind, sogleich nach ihrer Ankunft in Russland festgenommen (DIS/DRC 2.2026). Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien verbrachte tschetschenische Rückkehrer gehen auch auf das weitere Schicksal dieser Personen ein. Beispielsweise wurde eine dieser Personen in Tschetschenien zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe wegen angeblichen illegalen Waffenhandels verurteilt (BBC 9.6.2021). Im Falle eines anderen Tschetschenen wurde über einen drohenden bevorstehenden Ukrainekriegseinsatz berichtet (nowyj dosch 10.2.2026). In anderen Fällen wiederum verschwanden Personen oder wurden von tschetschenischen Sicherheitskräften getötet (OCM 26.9.2024). Es gibt mehrere Berichte über Tschetschenen, welche aus dem Ausland nach Russland zurückgekehrt sind und anschließend zwangsweise nach Tschetschenien verbracht wurden (BBC 9.6.2021; vergleiche KR 1.9.2025, nowyj dosch 10.2.2026, OCM 9.4.2021). Gemäß Aussage einer NGO, welche sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt, werden Personen, an welchen die tschetschenischen Behörden interessiert sind, sogleich nach ihrer Ankunft in Russland festgenommen (DIS/DRC 2.2026). Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien verbrachte tschetschenische Rückkehrer gehen auch auf das weitere Schicksal dieser Personen ein. Beispielsweise wurde eine dieser Personen in Tschetschenien zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe wegen angeblichen illegalen Waffenhandels verurteilt (BBC 9.6.2021). Im Falle eines anderen Tschetschenen wurde über einen drohenden bevorstehenden Ukrainekriegseinsatz berichtet (nowyj dosch 10.2.2026). In anderen Fällen wiederum verschwanden Personen oder wurden von tschetschenischen Sicherheitskräften getötet (OCM 26.9.2024).

[…]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2026-04-28 15:32

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

[…]

1. Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.

2. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.

3. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.

4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.

Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.

Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich

Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.

5. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.

6. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

[…]

Dokumente

Letzte Änderung 2025-12-23 13:32

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).

[…]

Anhang

Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). Paragraph 52, des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):

Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;

Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;

Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);

Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;

Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;

Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;

Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.

Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)

militärische Ränge     Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3

Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina),

Fähnrich (praporschtschik, mitschman)    40 Jahre  50 Jahre  55 Jahre

Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer)    50 Jahre         55 Jahre  60 Jahre

Major, Korvettenkapitän (kapitan 3 ranga),

Oberstleutnant (podpolkownik), Fregattenkapitän

(kapitan 2 ranga)      55 Jahre         60 Jahre          65 Jahre

Oberst (polkownik), Kapitän zur See (kapitan 1 ranga) 60 Jahre  65 Jahre 

höherer Offizier                                     65 Jahre  70 Jahre

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).

Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):

höherer Offizier: 70 Jahre

Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre

Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre

andere Dienstgrade: 55 Jahre

Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Fremdenregister sowie der Einsicht in das die Vorverfahren des BF im Bundesgebiet, insbesondere in das zuletzt ergangene Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, Zl. XXXX .2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Fremdenregister sowie der Einsicht in das die Vorverfahren des BF im Bundesgebiet, insbesondere in das zuletzt ergangene Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 .

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat, seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet, seiner Antragstellung, sowie dem bisherigen Verfahren des BF in Österreich, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, sowie zu seinem Herkunftsort, gründen auf seinen insofern unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben in den Vorverfahren und dem bisherigen Verfahren (AS 47ff, AS 113f, S. 4f des VH-Prot.). Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest, weshalb es sich lediglich um die Feststellung einer Verfahrensidentität handelt.

Die Feststellung, wonach der BF muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch spricht, beruht auf seinen Angaben vor dem BVwG (S. 5 des VH-Prot.) und den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, Zl. XXXX .Die Feststellung, wonach der BF muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch spricht, beruht auf seinen Angaben vor dem BVwG (S. 5 des VH-Prot.) und den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2022, Zl. römisch 40 .

Die Feststellung, dass der BF ledig und kinderlos ist, fußt auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 11 des VH-Prot.).

2.4. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF in Tschetschenien und seinen Wohnorten in der Vergangenheit ebendort, ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (S. 5f des VH-Prot.), sowie aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2019, Zl. XXXX .2.4. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF in Tschetschenien und seinen Wohnorten in der Vergangenheit ebendort, ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (S. 5f des VH-Prot.), sowie aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2019, Zl. römisch 40 .

Die Feststellung, dass der BF im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst nicht abgeleistet hat, ergibt sich seinen Angaben (S. 7 des VH-Prot.) und dem Umstand, dass der BF den Herkunftsstaat im Alter von XXXX Jahren verlassen hat.Die Feststellung, dass der BF im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst nicht abgeleistet hat, ergibt sich seinen Angaben (S. 7 des VH-Prot.) und dem Umstand, dass der BF den Herkunftsstaat im Alter von römisch 40 Jahren verlassen hat.

2.5. Die Feststellung, dass der BF - nach wie vor - über seine Halbschwester, deren Ehemann und die gemeinsamen Kinder, 2 Onkel ms., deren Kinder und über seinen älteren Bruder XXXX im Herkunftsstaat verfügt, sowie deren Wohnorte und deren Vermögen, beruhen auf seinen Angaben (S. 7f des VH-Prot.) und den Angaben der Zeugin im Verfahren (S. 4f der Zeugeneinvernahme), sowie der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. XXXX . Aus diesem Erkenntnis ergeben sich auch die Wohnverhältnisse des BF vor der Ausreise und das Eigentumsverhältnis des Elternhauses seiner Mutter. Dass der Bruder des BF im Herkunftsstaat nunmehr in der Wohnung seines bereits verstorbenen Onkels vs. wohnt, dessen Beruf und die Feststellungen zu seiner durch das Militärkommissariat festgestellten Vergesslichkeit, weshalb er nicht eingezogen wurde, fußt auf den Angaben der Mutter des BF als Zeugin (S. 6f der Zeugenvernehmung). 2.5. Die Feststellung, dass der BF - nach wie vor - über seine Halbschwester, deren Ehemann und die gemeinsamen Kinder, 2 Onkel ms., deren Kinder und über seinen älteren Bruder römisch 40 im Herkunftsstaat verfügt, sowie deren Wohnorte und deren Vermögen, beruhen auf seinen Angaben (S. 7f des VH-Prot.) und den Angaben der Zeugin im Verfahren (S. 4f der Zeugeneinvernahme), sowie der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. römisch 40 . Aus diesem Erkenntnis ergeben sich auch die Wohnverhältnisse des BF vor der Ausreise und das Eigentumsverhältnis des Elternhauses seiner Mutter. Dass der Bruder des BF im Herkunftsstaat nunmehr in der Wohnung seines bereits verstorbenen Onkels vs. wohnt, dessen Beruf und die Feststellungen zu seiner durch das Militärkommissariat festgestellten Vergesslichkeit, weshalb er nicht eingezogen wurde, fußt auf den Angaben der Mutter des BF als Zeugin (S. 6f der Zeugenvernehmung).

Dass der BF derzeit keinen Kontakt zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten pflegt und mit seinem Bruder XXXX zuletzt vor 7-8 Monaten, vor seiner Inhaftierung, Kontakt hatte, beruht auf den Angaben seiner Person (S. 8f des VH-Prot.) und der Zeugin (S. 5 der Zeugeneinvernahme) in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, wonach die Mutter des BF täglich Kontakt zu ihrem Bruder XXXX und ihren im Herkunftsstaat lebenden Kindern pflegt, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BVwG (S. 5 der Zeugeneinvernahme).Dass der BF derzeit keinen Kontakt zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten pflegt und mit seinem Bruder römisch 40 zuletzt vor 7-8 Monaten, vor seiner Inhaftierung, Kontakt hatte, beruht auf den Angaben seiner Person (S. 8f des VH-Prot.) und der Zeugin (S. 5 der Zeugeneinvernahme) in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, wonach die Mutter des BF täglich Kontakt zu ihrem Bruder römisch 40 und ihren im Herkunftsstaat lebenden Kindern pflegt, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BVwG (S. 5 der Zeugeneinvernahme).

Dass der Vater des BF im August 2017 an einem Herzinfarkt verstorben ist, beruht auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 111, S. 8f des VH-Prot.), sowie den Angaben der Zeugin (S. 4 der Zeugeneinvernahme).

2.6. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet und deren Aufenthaltstitel beruhen auf den Angaben des BF und der Zeugin vor dem BVwG, eingeholten Auszügen aus dem Fremdenregister zu den Familienangehörigen des BF und einer Einsicht in die Erkenntnisse des BVwG vom 15.02.2023, Zl. XXXX (Mutter des BF) bzw. vom 10.09.2021, Zl. XXXX (jüngerer Bruder des BF, XXXX ). Dass der BF mit seiner Mutter und seinem in Österreich lebenden Bruder Tschetschenisch spricht, führte er selbst in der Beschwerdeverhandlung aus (S. 19 des VH-Prot.).2.6. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet und deren Aufenthaltstitel beruhen auf den Angaben des BF und der Zeugin vor dem BVwG, eingeholten Auszügen aus dem Fremdenregister zu den Familienangehörigen des BF und einer Einsicht in die Erkenntnisse des BVwG vom 15.02.2023, Zl. römisch 40 (Mutter des BF) bzw. vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 (jüngerer Bruder des BF, römisch 40 ). Dass der BF mit seiner Mutter und seinem in Österreich lebenden Bruder Tschetschenisch spricht, führte er selbst in der Beschwerdeverhandlung aus (S. 19 des VH-Prot.).

2.7. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF im Bundesgebiet, dem fehlenden Pflichtschulabschluss und der in Haft begonnenen Lehre, die er nicht abgeschlossen hat, ergeben sich aus den Angaben das BF in der mündlichen Verhandlung (S. 5 des VH-Prot.) und einer Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2019, Zl. XXXX ).2.7. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF im Bundesgebiet, dem fehlenden Pflichtschulabschluss und der in Haft begonnenen Lehre, die er nicht abgeschlossen hat, ergeben sich aus den Angaben das BF in der mündlichen Verhandlung (S. 5 des VH-Prot.) und einer Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2019, Zl. römisch 40 ).

Die Feststellungen zum fehlenden Besuch von Sprachkursen und der fehlenden Ablegung einer Deutschprüfung und seinen Deutschkenntnissen, beruhen auf den Angaben des BF (S. 19 des VH-Prot.) und dem Umstand, dass diesbezüglich keinerlei Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Die Feststellung, wonach der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, beruht auf dem Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Befragung des BF in der Beschwerdeverhandlung fand überwiegend ohne Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers statt, lediglich vereinzelt griff der BF auf diesen zurück. Der BF konnte die Fragen des erkennenden Richters problemlos auf Deutsch ausführlich beantworten.

2.8. Der BF gab selbst an, nicht ehrenamtlich tätig zu sein, keine österreichischen Freunde zu haben, nicht Mitglied in einem Verein zu sein und keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Bundesgebiet nachgegangen zu sein (S. 19 des VH-Prot.). Dass der BF bis dato – mit Ausnahme einer kurzen geringfügigen Beschäftigung – nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus einem AJ-Web Auszug und seinen Angaben im Verfahren. Dass sich der BF nicht in Grundversorgung befindet, fußt auf einem eingeholten GVS-Auszug.

2.9. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet fußen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und der Einsicht in die (angeforderten, im Akt einliegenden) Strafurteile. Die Feststellungen zu den Zeiten der Inhaftierung des BF (Untersuchungs- bzw. Strafhaft und Anhaltungen in PAZen) ergeben sich aus einem ZMR-Auszug. Dass die Mutter des BF diesen einmal pro Woche in Haft besucht und mit ihm einmal pro Woche telefoniert, beruht auf der eingeholten Besucher- und Telefonliste (OZ 42), sowie den Angaben der Zeugin vor dem BVwG (S. 9 der Zeugeneinvernahme).

2.10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen insbesondere auf dem umfangreichen psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 09.03.2026 des XXXX (OZ 37), das im Zuge des letzten im Bundesgebiet geführten Strafverfahrens eingeholt wurde. Daraus ergeben sich die festgestellten Diagnosen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einweisung in den Maßnahmenvollzug, dem von Seiten des Strafgerichts mit Urteil vom 20.05.2026 gefolgt wurde. Die vom BF eingenommenen Medikamente ergeben sich aus der von der Justizanstalt übermittelten Medikamentenliste (OZ 42), den Angaben des BF vor dem BVwG (S. 15 des VH-Prot.) und den Ausführungen des psychiatrischen Dienstes, wonach der BF die Medikamente OLANZAPIN sowie MIRTAZAPIN einnimmt (OZ 49). Die vom BF in der mündlichen Verhandlung angegebenen Medikamente stimmen mit jenen der vom psychiatrischen Dienst genannten überein, weshalb diese den Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Der übermittelten Medikamentenliste vom 14.07.2026 (OZ 42) ist noch die Einnahme eines anderen Medikaments (DOMINAL statt OLANZAPIN) zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Medikation des BF inzwischen angepasst wurde. Das auf der Medikationsliste angeführte Medikament MIRTABENE enthält den Wirkstoff MIRTAZAPIN, wobei MIRTABENE der Handelsname des entsprechenden Medikaments von ratiopharm darstellt. 2.10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen insbesondere auf dem umfangreichen psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 09.03.2026 des römisch 40 (OZ 37), das im Zuge des letzten im Bundesgebiet geführten Strafverfahrens eingeholt wurde. Daraus ergeben sich die festgestellten Diagnosen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einweisung in den Maßnahmenvollzug, dem von Seiten des Strafgerichts mit Urteil vom 20.05.2026 gefolgt wurde. Die vom BF eingenommenen Medikamente ergeben sich aus der von der Justizanstalt übermittelten Medikamentenliste (OZ 42), den Angaben des BF vor dem BVwG (S. 15 des VH-Prot.) und den Ausführungen des psychiatrischen Dienstes, wonach der BF die Medikamente OLANZAPIN sowie MIRTAZAPIN einnimmt (OZ 49). Die vom BF in der mündlichen Verhandlung angegebenen Medikamente stimmen mit jenen der vom psychiatrischen Dienst genannten überein, weshalb diese den Feststellungen zugrunde gelegt wurden. Der übermittelten Medikamentenliste vom 14.07.2026 (OZ 42) ist noch die Einnahme eines anderen Medikaments (DOMINAL statt OLANZAPIN) zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Medikation des BF inzwischen angepasst wurde. Das auf der Medikationsliste angeführte Medikament MIRTABENE enthält den Wirkstoff MIRTAZAPIN, wobei MIRTABENE der Handelsname des entsprechenden Medikaments von ratiopharm darstellt.

Die Feststellungen, wonach der BF seine Medikamente compliant einnimmt, dass eine Stabilisierung seines psychischen Gesundheitszustands eingetreten ist und keinerlei Verhaltensauffälligkeiten beobachtet wurden, jedoch hypochondrische Überzeugungen bestehen, fußen auf der eingeholten Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes (OZ 49). Auch das erkennende Gericht konnte sich ein Bild von den hypochondrischen Überzeugungen des BF in der mündlichen Verhandlung machen. So gab der BF in der Verhandlung an, dass er an Bauchbeschwerden leide, der Arzt habe ihm jedoch bereits mehrfach gesagt, es gehe vorüber und seine Organe seien in Ordnung. Der BF sei davon überzeugt, dass er operiert werden müsse, der Arzt sehe das jedoch nicht so (S. 15f des VH-Prot.).

2.11. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des BF ergeben sich einerseits aus dem Sachverständigengutachten von XXXX , wonach der BF an einer Polytoxikomanie (gleichzeitige oder abwechselnde Abhängigkeit von mehreren psychotropen Substanzen (Drogen, Medikamenten, Alkohol) über mindestens 6 Monate) mit Alkohol und Cannabinoiden leidet und andererseits aus seinen eigenen Angaben. Der BF führte selbst aus, seit seinem 18. Lebensjahr täglich Cannabis zu konsumieren (S. 14 des VH-Prot.). Wenngleich der BF seinen Alkoholkonsum vor 2025 in der mündlichen Verhandlung leugnete – seinen Angaben zufolge habe er „nur” zwei Jahre lang, von 2025 bis 2026 täglich Alkohol und Cannabis zu sich genommen – ergibt sich bereits aus dem Strafurteil vom 08.11.2024 eine jahrelange schwerwiegende Alkoholabhängigkeit des BF, weshalb die Unterbringung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB angeordnet wurde. Auch aus dem Sachverständigengutachten des XXXX , ergibt sich die schwere Abhängigkeitserkrankung des BF von Alkohol seit seinem 18. Lebensjahr (S. 43f des Gutachtens). Die Einnahme von Ecstasy, MDMA, Spice und Kokain, beruht auf den Angaben des BF (S. 13 des VH-Prot.) und den Ausführungen im psychiatrischen Sachverständigengutachten (S. 21, S. 43), dem auch ein positiver Test auf Kokain im Oktober 2025 zu entnehmen ist. Im Allgemeinen ergibt sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten, dass der BF mit zahlreichen verschiedenen psychotropen Stoffen in Berührung gekommen ist und experimentiert hat. 2.11. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des BF ergeben sich einerseits aus dem Sachverständigengutachten von römisch 40 , wonach der BF an einer Polytoxikomanie (gleichzeitige oder abwechselnde Abhängigkeit von mehreren psychotropen Substanzen (Drogen, Medikamenten, Alkohol) über mindestens 6 Monate) mit Alkohol und Cannabinoiden leidet und andererseits aus seinen eigenen Angaben. Der BF führte selbst aus, seit seinem 18. Lebensjahr täglich Cannabis zu konsumieren (S. 14 des VH-Prot.). Wenngleich der BF seinen Alkoholkonsum vor 2025 in der mündlichen Verhandlung leugnete – seinen Angaben zufolge habe er „nur” zwei Jahre lang, von 2025 bis 2026 täglich Alkohol und Cannabis zu sich genommen – ergibt sich bereits aus dem Strafurteil vom 08.11.2024 eine jahrelange schwerwiegende Alkoholabhängigkeit des BF, weshalb die Unterbringung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB angeordnet wurde. Auch aus dem Sachverständigengutachten des römisch 40 , ergibt sich die schwere Abhängigkeitserkrankung des BF von Alkohol seit seinem 18. Lebensjahr (S. 43f des Gutachtens). Die Einnahme von Ecstasy, MDMA, Spice und Kokain, beruht auf den Angaben des BF (S. 13 des VH-Prot.) und den Ausführungen im psychiatrischen Sachverständigengutachten (S. 21, S. 43), dem auch ein positiver Test auf Kokain im Oktober 2025 zu entnehmen ist. Im Allgemeinen ergibt sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten, dass der BF mit zahlreichen verschiedenen psychotropen Stoffen in Berührung gekommen ist und experimentiert hat.

Die Einweisung des BF in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 Abs. 1 StGB beruht auf dem Strafurteil vom 08.11.2024, XXXX . Dass der BF kein Interesse an therapeutischer Mitarbeit an der Maßnahmentherapie zeigte, ergibt sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (S. 44). Dass der BF bis dato keine Drogentherapie abgeschlossen hat, sondern eine solche lediglich für wenige Wochen besuchte, fußt auch auf seinen eigenen Angaben, wonach er in Simmering 2025 eine dreiwöchige Therapie gemacht habe, nur 3 Wochen habe er geschafft, dann sei er entlassen worden (S. 14 des VH-Prot.). Aus einem ZMR-Auszug ergibt sich, dass sich der BF zum angegebenen Zeitpunkt der Therapie in Simmering 2025 im Maßnahmenvollzug nach § 22 Abs. 1 StGB befand. Darüber hinaus legte der BF keine Unterlagen zum Abschluss einer Therapie vor. Die Einweisung des BF in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB beruht auf dem Strafurteil vom 08.11.2024, römisch 40 . Dass der BF kein Interesse an therapeutischer Mitarbeit an der Maßnahmentherapie zeigte, ergibt sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (S. 44). Dass der BF bis dato keine Drogentherapie abgeschlossen hat, sondern eine solche lediglich für wenige Wochen besuchte, fußt auch auf seinen eigenen Angaben, wonach er in Simmering 2025 eine dreiwöchige Therapie gemacht habe, nur 3 Wochen habe er geschafft, dann sei er entlassen worden (S. 14 des VH-Prot.). Aus einem ZMR-Auszug ergibt sich, dass sich der BF zum angegebenen Zeitpunkt der Therapie in Simmering 2025 im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB befand. Darüber hinaus legte der BF keine Unterlagen zum Abschluss einer Therapie vor.

2.12. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Mit dem Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochte dieser eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:

Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des BF beruht auf verschiedensten Vorbringen, nämlich auf der Behauptung, dass der BF wegen seines Onkels vs., XXXX , und wegen seines Onkels ms, XXXX , gefährdet sei. Außerdem fürchte er wegen seiner Tattoos im Herkunftsstaat Probleme zu bekommen, zumal ihn bereits ein Bekannter aus Kindertagen aus diesem Grund mit dem Tod bedroht habe. Darüber hinaus fürchte der BF wegen der gesetzwidrigen Grenzüberschreitung bei seiner Rückkehr als Terrorist vor Gericht gestellt zu werden und für den Ukraine-Krieg rekrutiert zu werden. Auch wegen seiner oppositionellen Gesinnung sei der BF einer Verfolgung ausgesetzt.Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des BF beruht auf verschiedensten Vorbringen, nämlich auf der Behauptung, dass der BF wegen seines Onkels vs., römisch 40 , und wegen seines Onkels ms, römisch 40 , gefährdet sei. Außerdem fürchte er wegen seiner Tattoos im Herkunftsstaat Probleme zu bekommen, zumal ihn bereits ein Bekannter aus Kindertagen aus diesem Grund mit dem Tod bedroht habe. Darüber hinaus fürchte der BF wegen der gesetzwidrigen Grenzüberschreitung bei seiner Rückkehr als Terrorist vor Gericht gestellt zu werden und für den Ukraine-Krieg rekrutiert zu werden. Auch wegen seiner oppositionellen Gesinnung sei der BF einer Verfolgung ausgesetzt.

2.12.1. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass das gegenständliche, nunmehr das bereits 6. Verfahren des BF auf internationalen Schutz Bundesgebiet ist und den jeweiligen Vorbringen bis dato kein Glauben geschenkt wurde. Sämtliche Verfahren des BF auf internationalen Schutz in Österreich wurden bis dato negativ entschieden und verfügte er zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet.

Im gegenständlichen Verfahren kann kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erkannt werden. Es sind keine Anhaltspunkte für eine dem BF im Falle einer Rückkehr aktuell drohende staatliche Verfolgung oder sonst maßgebliche individuelle oder generelle Gefährdung ersichtlich, wie in der Folge dargelegt wird:

2.12.2. Bei seiner Erstbefragung am 12.12.2022 führte der BF - befragt zu seiner erneuten Antragstellung - aus, dass sich seine Gesundheit verändert habe. Er habe aufgrund von Schmerzen im Bauch und in den Beinen zum Arzt gehen müssen. Diese Schmerzen würden ihn an einer Rückkehr hindern. Außerdem habe er keine Dokumente und keinen Ausweis. Der BF habe im Übrigen nie einen russischen Reisepass gehabt und ohne Ausweis könne er nicht ausreisen. Sonst habe sich seit seiner letzten Asylantragstellung nichts verändert (AS 53). Der BF machte damit keine konkreten Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen geltend.

2.12.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vermeinte der BF wiederum selbst nicht zu wissen, weshalb er am 24.11.2022 seinen insgesamt 6. Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt habe. Er wolle in Österreich bleiben und heiraten. Im Herkunftsstaat sei immer Krieg, deshalb wolle er in Österreich bleiben. Soweit er wisse, drohe ihm in der Russischen Föderation aktuell keine Verfolgung. Es sei dort aber nicht gut. Ob er im Herkunftsstaat bedroht werde, wisse der BF nicht. In Tschetschenien hätte er jedenfalls ein schwieriges Leben, da dort die Scharia-Gesetze herrschen würden. Man dürfe keinen Alkohol trinken, keine Tattoos haben und es gäbe dort keine Freiheit (AS 115).

Der BF machte auch damit vor der belangten Behörde keine substantiierten Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen geltend. Vielmehr vermeinte er selbst, dass er nicht wisse, weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zumal ihm im Herkunftsstaat glaublich keine Verfolgung drohe. Auch von Bedrohungen wisse der BF nichts.

2.12.4. Erstmals in der Beschwerdeschrift, damit inhaltlich gesteigert, brachte die Beschwerdeseite vor, dass der BF eine Zwangsrekrutierung und einen Einsatz im Ukraine-Krieg fürchte und sich im Falle einer Weigerung als oppositionell bekennen würde.

2.12.5. In der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus: „Dass ich arbeiten kann, dass ich normal leben kann. Dass ich keine Probleme mit den Herkunftsstaatbehörden habe“. Befragt dazu, zu welchem Zeitpunkt seine Probleme im Herkunftsstaat begonnen hätten, welcher Art diese Probleme gewesen und, ob er heute noch Probleme mit diesen Personen habe, räumte der BF selbst ein, dass er es nicht wisse und er keine Probleme haben sollte. Er habe immer nur Probleme mit Personen und Schlägereien gehabt. Ihm sei gesagt worden, dass er hierher nicht gehen könne, dass hier nicht sein Platz sei. Mit den Dorfkindern habe der BF Probleme gehabt, jedoch nicht mit Behörden (S. 17 des VH-Prot.). Festzuhalten ist, dass sich auch aus Schlägereien und Streitigkeiten mit Dorfkindern keine asylrelevante Verfolgungsgefährdung iSd GFK ergibt.

Befragt dazu, was sich gegenüber den bereits in der Vergangenheit entschiedenen Verfahren konkret geändert habe, vermeinte der BF: „Neu ist nicht, ich habe nur einen russischen Reisepass gebraucht, damit ich aus- und einreisen kann, sonst nichts“. Nachgefragt, wolle der BF nicht zum Militär gehen und den Dreck wegmachen, den die anderen machen würden. Sie sollten ihren Dreck selbst wegmachen (S. 17f des VH-Prot.).

Mit der Ausnahme des befürchteten Einzugs zum Militär, vermochte der BF damit insgesamt keinerlei konkrete Rückkehrbefürchtungen zu substantiieren. Vielmehr vermeinte er im Herkunftsstaat keine Probleme zu haben und keine neuen Fluchtgründe zu haben.

2.12.6. Zur behaupteten Rückkehrgefährdung wegen des Onkels des BF vs., XXXX : 2.12.6. Zur behaupteten Rückkehrgefährdung wegen des Onkels des BF vs., römisch 40 :

Bereits im Rahmen der ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet im Jahr 2008 behauptete die Mutter des BF, dass der Onkel des BF vs. seinen Vater angezeigt habe, weil dieser Untergrundkämpfern geholfen habe. Aus diesem Grund sei der Vater des BF dann von Russen abgeholt worden. Der Onkel des BF habe dann auch die Mutter des BF angezeigt und ihr die Kinder wegenehmen wollen. Dieses Vorbringen erstattete auch die Tante des BF als seine gesetzliche Vertreterin in seinem 3. Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Damals führte sie vor der belangten Behörde aus, dass der Vater des BF und sein Bruder XXXX um das Elternhaus gestritten hätten. XXXX habe den Vater des BF dann zur Zeit des ersten Tschetschenienkrieges angezeigt und behauptet, dass dieser Freiwillige mit Lebensmitteln und Sonstigem unterstützt hätte, weshalb der Vater des BF auch mitgenommen worden sei. Die Mutter des BF sei aus dem Haus gejagt und das Haus verkauft worden, weshalb sie XXXX ebenfalls angezeigt und behauptet habe, sie hätte im ersten Tschetschenienkrieg ebenfalls Freiwilligen geholfen. Die Mutter des BF sei einmal auf dem Weg nach Hause von einem Fahrzeug verfolgt worden, ein Mann sei ausgestiegen und habe sie weiter zu Fuß verfolgt, sie sei über einen Zaun geklettert und so entkommen; danach habe es Gerüchte gegeben, dass die Mutter des BF Männerbekanntschaften habe, das sei auch dem Bruder XXXX bekannt geworden; als dieser davon erfahren habe, hätte er die Mutter des BF töten wollen, weil sie Schande über die Familie gebracht habe; ihr Bruder XXXX habe sie dann bei Bekannten versteckt, ihre Reise organisiert und weggeschickt (AS 131, Ordner 1). Bereits im Rahmen der ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet im Jahr 2008 behauptete die Mutter des BF, dass der Onkel des BF vs. seinen Vater angezeigt habe, weil dieser Untergrundkämpfern geholfen habe. Aus diesem Grund sei der Vater des BF dann von Russen abgeholt worden. Der Onkel des BF habe dann auch die Mutter des BF angezeigt und ihr die Kinder wegenehmen wollen. Dieses Vorbringen erstattete auch die Tante des BF als seine gesetzliche Vertreterin in seinem 3. Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Damals führte sie vor der belangten Behörde aus, dass der Vater des BF und sein Bruder römisch 40 um das Elternhaus gestritten hätten. römisch 40 habe den Vater des BF dann zur Zeit des ersten Tschetschenienkrieges angezeigt und behauptet, dass dieser Freiwillige mit Lebensmitteln und Sonstigem unterstützt hätte, weshalb der Vater des BF auch mitgenommen worden sei. Die Mutter des BF sei aus dem Haus gejagt und das Haus verkauft worden, weshalb sie römisch 40 ebenfalls angezeigt und behauptet habe, sie hätte im ersten Tschetschenienkrieg ebenfalls Freiwilligen geholfen. Die Mutter des BF sei einmal auf dem Weg nach Hause von einem Fahrzeug verfolgt worden, ein Mann sei ausgestiegen und habe sie weiter zu Fuß verfolgt, sie sei über einen Zaun geklettert und so entkommen; danach habe es Gerüchte gegeben, dass die Mutter des BF Männerbekanntschaften habe, das sei auch dem Bruder römisch 40 bekannt geworden; als dieser davon erfahren habe, hätte er die Mutter des BF töten wollen, weil sie Schande über die Familie gebracht habe; ihr Bruder römisch 40 habe sie dann bei Bekannten versteckt, ihre Reise organisiert und weggeschickt (AS 131, Ordner 1).

Festzuhalten ist, dass dieser Familienstreit mit XXXX bereits zuletzt inhaltlich im Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2019, Zl. XXXX , behandelt und für nicht glaubhaft befunden wurde. Festzuhalten ist, dass dieser Familienstreit mit römisch 40 bereits zuletzt inhaltlich im Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2019, Zl. römisch 40 , behandelt und für nicht glaubhaft befunden wurde.

Die Mutter des BF gab im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung am 14.08.2026 an, dass der Onkel des BF vs., XXXX , bereits vor über 4 Jahren verstorben sei (S. 8 des VH-Prot.), weshalb von diesem jedenfalls keine Rückkehrbefürchtungen mehr anzunehmen sind. Anzumerken bleibt jedoch, dass selbst der seinerzeitig behauptete Familienstreit für nicht glaubhaft befunden wurde. Im Übrigen lebt der in die Russische Föderation zurückgekehrte Bruder des BF, XXXX , in der Wohnung seines verstorbenen Onkels vs., XXXX . Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter des BF und ihre Söhne endgültig mit XXXX gebrochen haben, widrigenfalls der Bruder des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in dessen Wohnung eingezogen wäre. Die Mutter des BF gab im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung am 14.08.2026 an, dass der Onkel des BF vs., römisch 40 , bereits vor über 4 Jahren verstorben sei (S. 8 des VH-Prot.), weshalb von diesem jedenfalls keine Rückkehrbefürchtungen mehr anzunehmen sind. Anzumerken bleibt jedoch, dass selbst der seinerzeitig behauptete Familienstreit für nicht glaubhaft befunden wurde. Im Übrigen lebt der in die Russische Föderation zurückgekehrte Bruder des BF, römisch 40 , in der Wohnung seines verstorbenen Onkels vs., römisch 40 . Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter des BF und ihre Söhne endgültig mit römisch 40 gebrochen haben, widrigenfalls der Bruder des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in dessen Wohnung eingezogen wäre.

Der BF gab darüber hinaus an, dass sein Vater 2017 nach einem Besuch bei XXXX nach Hause gewesen sei, als er einen Herzinfarkt erlitten habe (S. 9 des VH-Prot.). Hätte es zum Zeitpunkt der ursprünglichen Ausreise der Familie 2008 tatsächlich nachhaltige (asylrelevante) familiäre Streitigkeiten gegeben, wäre nicht davon auszugehen, dass der Vater des BF seinen Bruder wieder besucht hätte. Der BF gab darüber hinaus an, dass sein Vater 2017 nach einem Besuch bei römisch 40 nach Hause gewesen sei, als er einen Herzinfarkt erlitten habe (S. 9 des VH-Prot.). Hätte es zum Zeitpunkt der ursprünglichen Ausreise der Familie 2008 tatsächlich nachhaltige (asylrelevante) familiäre Streitigkeiten gegeben, wäre nicht davon auszugehen, dass der Vater des BF seinen Bruder wieder besucht hätte.

Eine Gefährdungslage aufgrund des Onkel des BF vs., XXXX , ist vor dem Hintergrund seines Todes vor 4 Jahren jedoch jedenfalls nicht (mehr) anzunehmen. Eine Gefährdungslage aufgrund des Onkel des BF vs., römisch 40 , ist vor dem Hintergrund seines Todes vor 4 Jahren jedoch jedenfalls nicht (mehr) anzunehmen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dem LIB zufolge selbst von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Der Vater des BF soll Kämpfer lediglich unterstützt haben und selbst nicht als Kämpfer aktiv gewesen sein (S. 4 der Zeugeneinvernahme), weshalb von einer Gefährdungslage aus diesem Grund für den BF auch heute nicht mehr auszugehen ist.

2.12.7. Zur behaupteten Rückkehrgefährdung wegen des Onkels des BF ms., XXXX : 2.12.7. Zur behaupteten Rückkehrgefährdung wegen des Onkels des BF ms., römisch 40 :

Wie bereits oben ausgeführt, soll es auch einen Streit zwischen der Mutter des BF und ihrem Bruder XXXX aufgrund von vermeintlichen Männerbekanntschaften gegeben haben. Es sei behauptet worden die Mutter des BF bringe „Schande” über die Familie, weshalb XXXX sie töten habe wollen. Wie bereits oben ausgeführt, soll es auch einen Streit zwischen der Mutter des BF und ihrem Bruder römisch 40 aufgrund von vermeintlichen Männerbekanntschaften gegeben haben. Es sei behauptet worden die Mutter des BF bringe „Schande” über die Familie, weshalb römisch 40 sie töten habe wollen.

Dazu ist festzuhalten, dass die Mutter des BF vor dem BVwG am 23.07.2019 (s. das Verfahren XXXX ) nur mehr erwähnte, dass XXXX den BF nicht aufnehmen würde, weil er vermutlich wenig Geld habe. Dies ist in casu nicht als asylrelevante Gefährdung nach der GFK anzusehen und hat die Mutter des BF nunmehr ein sehr enges Verhältnis zu ihrem Bruder XXXX . So gab sie zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 14.08.2026 an, so gut wie täglich mit XXXX in Kontakt zu stehen (S. 5 der Zeugeneinvernahme). Dieser besitze auch ein eigenes Haus, nämlich ihr Elternhaus. Eine Gefährdungslage aufgrund des Onkels des BF ms., XXXX , kann insgesamt nicht erkannt werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Mutter des BF vor dem BVwG am 23.07.2019 (s. das Verfahren römisch 40 ) nur mehr erwähnte, dass römisch 40 den BF nicht aufnehmen würde, weil er vermutlich wenig Geld habe. Dies ist in casu nicht als asylrelevante Gefährdung nach der GFK anzusehen und hat die Mutter des BF nunmehr ein sehr enges Verhältnis zu ihrem Bruder römisch 40 . So gab sie zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 14.08.2026 an, so gut wie täglich mit römisch 40 in Kontakt zu stehen (S. 5 der Zeugeneinvernahme). Dieser besitze auch ein eigenes Haus, nämlich ihr Elternhaus. Eine Gefährdungslage aufgrund des Onkels des BF ms., römisch 40 , kann insgesamt nicht erkannt werden.

2.12.8. Zur behaupteten Rückkehrgefährdung wegen der Tattoos des BF und seiner gesetzwidrigen Grenzüberschreitung:

Dieses Vorbringen erstattete der BF erstmals im Rahmen der Stellung seines 4. Asylantrags im Bundesgebiet. Bei seiner Erstbefragung am 16.11.2020 führte der BF dazu aus, dass seine Tattoos gegen die Gesetze der Scharia verstoßen würden und in Tschetschenien verboten seien. Ein Mann, den er seit seiner Kindheit kenne, habe ihn per WhatsApp auch schon wegen seiner Tattoos bedroht. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2021 relativierte der BF die behauptete Gefährdungslage wegen der Tattoos insofern wieder, als er angab, dass er kein Problem damit hätte die Tattoos wieder entfernen zu lassen und den Mann, der ihn vermeintlich über WhatsApp bedroht habe, gar nicht kenne und auch nicht wisse, wie dieser heiße. Davon habe der BF “durch Handy und so” erfahren.

Wenn der BF dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren daher neuerlich erstattet, ist festzuhalten, dass dieses bereits in der Vergangenheit behandelt wurde. Dieser 4. Antrag des BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Entscheidung auch mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021, Zl. XXXX , vollinhaltlich bestätigt. Ein glaubhafter Kern konnte damals in diesem Vorbringen nicht erkannt werden. Wenn der BF dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren daher neuerlich erstattet, ist festzuhalten, dass dieses bereits in der Vergangenheit behandelt wurde. Dieser 4. Antrag des BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Entscheidung auch mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich bestätigt. Ein glaubhafter Kern konnte damals in diesem Vorbringen nicht erkannt werden.

Im selben Verfahren führte der BF aus, dass er im Falle seiner Rückkehr „dort als Terrorist vor Gericht gestellt werden könnte“, aus welchem Grund wisse er jedoch nicht (Einvernahme vor dem BFA vom 14.01.2021). Auch diesem Vorbringen wurde bereits in der Vergangenheit kein Glauben geschenkt. Im Übrigen spricht auch das LIB gegen diese Behauptung, da in die Russische Föderation zurückkehrende grundsätzlich per se nicht lediglich wegen ihrer Eigenschaft als Rückkehrer einer Verfolgungsgefahr unterliegen. Eine erhöhte Gefährdung kann sich dem LIB zufolge nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben. Gerade das ist beim BF jedoch nicht der Fall, da er zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch gerade einmal XXXX Jahre alt war. Auch hinsichtlich der Mutter des BF hat sich nicht ergeben, dass sie jemals mit den russischen Sicherheitskräften Probleme gehabt hätte. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde zuletzt ebenfalls abgewiesen (Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. XXXX ). Einzelne Regionen bieten sogar finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken. Dies spricht eindeutig gegen eine Gefährdungslage des BF wegen seiner Asylantragstellungen im Bundesgebiet bzw. des gesetzwidrigen Übertretens der Grenze. Im selben Verfahren führte der BF aus, dass er im Falle seiner Rückkehr „dort als Terrorist vor Gericht gestellt werden könnte“, aus welchem Grund wisse er jedoch nicht (Einvernahme vor dem BFA vom 14.01.2021). Auch diesem Vorbringen wurde bereits in der Vergangenheit kein Glauben geschenkt. Im Übrigen spricht auch das LIB gegen diese Behauptung, da in die Russische Föderation zurückkehrende grundsätzlich per se nicht lediglich wegen ihrer Eigenschaft als Rückkehrer einer Verfolgungsgefahr unterliegen. Eine erhöhte Gefährdung kann sich dem LIB zufolge nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben. Gerade das ist beim BF jedoch nicht der Fall, da er zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch gerade einmal römisch 40 Jahre alt war. Auch hinsichtlich der Mutter des BF hat sich nicht ergeben, dass sie jemals mit den russischen Sicherheitskräften Probleme gehabt hätte. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde zuletzt ebenfalls abgewiesen (Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. römisch 40 ). Einzelne Regionen bieten sogar finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken. Dies spricht eindeutig gegen eine Gefährdungslage des BF wegen seiner Asylantragstellungen im Bundesgebiet bzw. des gesetzwidrigen Übertretens der Grenze.

2.12.9. Zur Befürchtung des BF für den Ukraine-Krieg rekrutiert zu werden:

Dies brachte der BF im gegenstündlichen Verfahren in der Beschwerdeschrift, damit sehr spät im Verfahren, tatsächlich erstmals vor und stellt dies in casu auch eine Neuerung zu seinen bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet dar.

Festzuhalten ist, dass der BF seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet hat und daher auch nicht als Reservist gilt. Die Teilmobilmachung hat in der Vergangenheit vor allem Reservisten betroffen, die ihren Grundwehrdienst bereits absolviert haben. Diese wurde jedoch in Tschetschenien nicht durchgeführt.

Dem LIB ist zu entnehmen, dass der ehemalige Verteidigungsminister XXXX im Rahmen eines Fernsehinterviews am 21.09.2022 konkretisierte, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt. Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von XXXX in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben. Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen. Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1. Dem LIB ist zu entnehmen, dass der ehemalige Verteidigungsminister römisch 40 im Rahmen eines Fernsehinterviews am 21.09.2022 konkretisierte, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt. Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von römisch 40 in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben. Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen. Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1.

Die Teilmobilisierung ist zwar abgeschlossen und hat XXXX am 31.10.2022 das Ende der Teilmobilmachung mündlich bestätigt, doch ist laut einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung von Jänner 2023, der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft und gibt es Hinweise darauf, dass es derzeit zu einer verdeckten Mobilisierung kommt.Die Teilmobilisierung ist zwar abgeschlossen und hat römisch 40 am 31.10.2022 das Ende der Teilmobilmachung mündlich bestätigt, doch ist laut einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung von Jänner 2023, der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft und gibt es Hinweise darauf, dass es derzeit zu einer verdeckten Mobilisierung kommt.

Der BF hat seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet und befindet sich mit seinen (gerade noch) XXXX Jahren grundsätzlich auch noch im wehrdienstfähigen Alter. Der BF brachte weder vor einen Einberufungsbefehl, noch eine besondere militärische Ausbildung erhalten zu haben (S. 7 des VH-Prot.). Der BF ist damit zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt und hat den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet. Aus diesem Grund würde der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht der Gruppe der Reservisten angehören, welche die verkündete und inzwischen offiziell beendete Teilmobilisierung überwiegend betroffen hat.Der BF hat seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet und befindet sich mit seinen (gerade noch) römisch 40 Jahren grundsätzlich auch noch im wehrdienstfähigen Alter. Der BF brachte weder vor einen Einberufungsbefehl, noch eine besondere militärische Ausbildung erhalten zu haben (S. 7 des VH-Prot.). Der BF ist damit zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt und hat den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet. Aus diesem Grund würde der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht der Gruppe der Reservisten angehören, welche die verkündete und inzwischen offiziell beendete Teilmobilisierung überwiegend betroffen hat.

Gemäß des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Der BF befindet sich mit XXXX Jahren auch noch im wehrpflichtigen Alter. Die Pflichtdienstzeit in der Russischen Föderation beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. Gemäß des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Der BF befindet sich mit römisch 40 Jahren auch noch im wehrpflichtigen Alter. Die Pflichtdienstzeit in der Russischen Föderation beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden.

Der BF könnte daher aufgrund seines Alters noch zum Grundwehrdienst im Herkunftsstaat eingezogen werden.

Festzuhalten ist, dass zwischen Wehrdienstleistenden und Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen zu unterscheiden ist. Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden und gibt es derzeit keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (s. Kapitel Situation von Grundwehrdienern, LIB Version 18, S. 54).

Der ältere Bruder des BF, XXXX , lebt wieder im Herkunftsstaat und hat den Militärdienst in der Russischen Föderation ebenfalls nicht abgeleistet. Die Mutter des BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihn die Behörden in die Ukraine schicken hätten wollen, doch sei er wegen seiner Vergesslichkeit wieder entlassen worden. Die Vergesslichkeit sei vermutlich psychisch und sei XXXX als arbeitsunfähig eingestuft worden. Diese Vergesslichkeit sei vom Militärkommissariat festgestellt worden (S. 7 der Zeugeneinvernahme). Eine völlige Arbeitsunfähigkeit des Bruders des BF war insofern nicht glaubhaft, als die Zeugin kurz zuvor selbst angab, XXXX arbeite im Herkunftsstaat als Müllentsorger (S. 7 Zeugeneinvernahme). Insgesamt ist vor dem Hintergrund des Absehens von der Einziehung des Bruders des BF wegen dessen psychisch bedingter Vergesslichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner schweren psychiatrischen Erkrankungen tatsächlich wehrtauglich sein wird. Der BF leidet – den Erzählungen der Zeugin zufolge – an wesentlich schwerwiegenderen psychischen Erkrankungen als sein Bruder, weshalb eine Rekrutierung seiner Person nach Ansicht des erkennenden Gerichts vor diesem Hintergrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft zu befürchten ist. Der ältere Bruder des BF, römisch 40 , lebt wieder im Herkunftsstaat und hat den Militärdienst in der Russischen Föderation ebenfalls nicht abgeleistet. Die Mutter des BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihn die Behörden in die Ukraine schicken hätten wollen, doch sei er wegen seiner Vergesslichkeit wieder entlassen worden. Die Vergesslichkeit sei vermutlich psychisch und sei römisch 40 als arbeitsunfähig eingestuft worden. Diese Vergesslichkeit sei vom Militärkommissariat festgestellt worden (S. 7 der Zeugeneinvernahme). Eine völlige Arbeitsunfähigkeit des Bruders des BF war insofern nicht glaubhaft, als die Zeugin kurz zuvor selbst angab, römisch 40 arbeite im Herkunftsstaat als Müllentsorger (S. 7 Zeugeneinvernahme). Insgesamt ist vor dem Hintergrund des Absehens von der Einziehung des Bruders des BF wegen dessen psychisch bedingter Vergesslichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner schweren psychiatrischen Erkrankungen tatsächlich wehrtauglich sein wird. Der BF leidet – den Erzählungen der Zeugin zufolge – an wesentlich schwerwiegenderen psychischen Erkrankungen als sein Bruder, weshalb eine Rekrutierung seiner Person nach Ansicht des erkennenden Gerichts vor diesem Hintergrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft zu befürchten ist.

Festzuhalten ist, dass die Teilmobilmachung vor allem Reservisten betroffen hat, die den Grundwehrdienst bereits absolviert haben (Mobilisierungspersonalreserve). Diese wurde jedoch in Tschetschenien nicht durchgeführt. Nicht verkannt wird, dass es nach dem LIB auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren. Der Kreml hat auch Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt.

Der BF würde als russischer Staatsangehöriger, der den Wehrdienst nicht abgeleistet hat zur Mobilisierungspersonalressource gehören und könnte sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden. Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource, sohin auf den BF, nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (LIB Version 17, S. 162f)

Darüber hinaus schickt Tschetschenien – nach wie vor – Gruppen „Freiwilliger“ als Kämpfer in den Ukrainekrieg und betreiben die Behörden in Tschetschenien eine aggressive Anwerbekampagne, um Einheimische als „freiwillige“ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen.

Dennoch wäre es dem BF auch möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, wo er vor den o.a. Freiwilligenrekrutierungen in Tschetschenien unbehelligt wäre. Dem BF wäre es möglich und zumutbar in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachan, Sicherheit vor einer Freiwilligenrekrutierung in Tschetschenien erlangen.

Eine Einziehung des BF zum Wehrdienst bzw. eine Entsendung in den Kampfeinsatz in die Ukraine ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.

2.12.10. Zur behaupteten Rückkehrgefährdung wegen der behaupteten oppositionellen Gesinnung des BF:

Zuletzt wurde wiederholt behauptet (zuletzt in der Stellungnahme vom 20.07.2026), dass der BF oppositionell gesinnt sei. Der BF hat dies bis dato aus eigenem im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr hat er auch vor dem BVwG auf Nachfrage verneint, jemals politisch aktiv gewesen zu sein (S. 18f des VH-Prot.). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um beschwerdeseitig strategische Behauptungen ohne jegliche Substanz handelt, um die Chancen des BF auf Asyl im Bundesgebiet zu mehren.

2.12.11. Befragt hinsichtlich möglicher aktueller Rückkehrbefürchtungen vermochte der BF keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen vorzubringen. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, was er heute konkret im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, vermeinte der BF: „Nichts“. Weshalb daher gerade an der Person des BF ein konkretes und nachhaltiges Interesse der russischen Behörden bestehen sollte, vermochte der BF insgesamt zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darzulegen.

2.12.12. Festzuhalten ist, dass der BF am 03.03.2021 auch einen Antrag auf Unterstützungsleistungen bei freiwilliger Rückkehr nach XXXX stellte (AS 143, Ordner 2). Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2021 interessierte sich der BF für die freiwillige unterstützte Heimreise (AS 607, Ordner 2). Aus diesem Grund ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF eine Verfolgungsgefahr von asylrelevanter Intensität für seine Person im Herkunftsstaat tatsächlich befürchtete, widrigenfalls er nicht in Erwägung gezogen hätte, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren. 2.12.12. Festzuhalten ist, dass der BF am 03.03.2021 auch einen Antrag auf Unterstützungsleistungen bei freiwilliger Rückkehr nach römisch 40 stellte (AS 143, Ordner 2). Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2021 interessierte sich der BF für die freiwillige unterstützte Heimreise (AS 607, Ordner 2). Aus diesem Grund ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF eine Verfolgungsgefahr von asylrelevanter Intensität für seine Person im Herkunftsstaat tatsächlich befürchtete, widrigenfalls er nicht in Erwägung gezogen hätte, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren.

2.12.13. Zu bedenken gilt außerdem, dass der Bruder des BF, XXXX , bereits vor fast 5 Jahren (Anfang Oktober 2021) in den Herkunftsstaat zurückkehrte und ebendort nunmehr unbehelligt lebt, sowie einer Erwerbstätigkeit als Müllentsorger nachgeht. Dies spricht ebenfalls gegen eine Gefährdungslage für den BF in der Russischen Föderation. Wie bereits oben ausgeführt, wollte man den Bruder des BF, XXXX , zwar zum Grundwehrdienst einziehen, hat dann jedoch aufgrund seiner Vergesslichkeit davon abgesehen. Die Mutter des BF brachte in der mündlichen Verhandlung auch selbst vor, dass ihre in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen – soweit sie wisse – keine Probleme im Herkunftsstaat hätten. Es gäbe lediglich allgemeine Probleme wegen des Ukraine-Kriegs und sei ihr Neffe, der Sohn von XXXX , in den Ukraine-Krieg eingezogen worden. Er sei vor 2 Wochen verstorben (S. 6 der Zeugeneinvernahme). 2.12.13. Zu bedenken gilt außerdem, dass der Bruder des BF, römisch 40 , bereits vor fast 5 Jahren (Anfang Oktober 2021) in den Herkunftsstaat zurückkehrte und ebendort nunmehr unbehelligt lebt, sowie einer Erwerbstätigkeit als Müllentsorger nachgeht. Dies spricht ebenfalls gegen eine Gefährdungslage für den BF in der Russischen Föderation. Wie bereits oben ausgeführt, wollte man den Bruder des BF, römisch 40 , zwar zum Grundwehrdienst einziehen, hat dann jedoch aufgrund seiner Vergesslichkeit davon abgesehen. Die Mutter des BF brachte in der mündlichen Verhandlung auch selbst vor, dass ihre in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen – soweit sie wisse – keine Probleme im Herkunftsstaat hätten. Es gäbe lediglich allgemeine Probleme wegen des Ukraine-Kriegs und sei ihr Neffe, der Sohn von römisch 40 , in den Ukraine-Krieg eingezogen worden. Er sei vor 2 Wochen verstorben (S. 6 der Zeugeneinvernahme).

In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben unplausibel und unglaubhaft. Es ist dem BF somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen.

2.11. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

2.11.1. Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich nunmehr stabilisiert und ist eine Rückkehr des BF dorthin aufgrund der Sicherheitslage problemlos möglich. Wenngleich die Russische Föderation am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen hat, beschränken sich die laufenden Kampfhandlungen weitgehend auf das ukrainische Staatsgebiet. Eine bewaffnete Auseinandersetzung - Mann gegen Mann - findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation statt. Es wurden zahlreiche Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc…) in die Russische Föderation untersagt. Es wird aber nicht verkannt, dass Drohnenangriffe seitens der Ukraine auf russischem Territorium stattfinden, welche überwiegend gegen kritische russische Infrastruktur gerichtet ist.

Die Grundversorgung der Bevölkerung in der Russischen Föderation ist den Länderberichten zufolge ebenfalls gesichert.

Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleistet wäre.

2.11.2. Der BF ist ein junger, bald XXXX -jähriger Mann, der – wie festgestellt – an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabil impulsiven und dissozialen Anteilen mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare (ICD-10 F61), einer Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden sowie der Neigung zu psychotischen Entgleisungen (ICD-10 F19.2) und einem suszipierten adulten ADHS (ICD-10 F90.0) leidet. Er nimmt die Medikamente OLANZAPIN und MIRTABENE. 2.11.2. Der BF ist ein junger, bald römisch 40 -jähriger Mann, der – wie festgestellt – an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabil impulsiven und dissozialen Anteilen mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare (ICD-10 F61), einer Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden sowie der Neigung zu psychotischen Entgleisungen (ICD-10 F19.2) und einem suszipierten adulten ADHS (ICD-10 F90.0) leidet. Er nimmt die Medikamente OLANZAPIN und MIRTABENE.

Dazu bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gesichert ist und die obligatorische Krankenversicherung die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes gewährleistet. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Der BF gab selbst an, dass er eine Geburtsurkunde gehabt habe (S. 4 des VH-Prot.). Wenngleich nicht verkannt wird, dass er ausführte, diese verloren zu haben, wird es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein, sich bei den russischen Behörden ein Duplikat seiner Geburtsurkunde bzw. einen russischen Reisepass ausstellen zu lassen, womit ihm eine obligatorische Krankenversicherung im Herkunftsstaat möglich wäre. Die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation ist im Übrigen für einen unbestimmten Zeitraum gültig, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF - nach wie vor - über eine Krankenversicherung ebendort verfügt, da er erst im Alter von XXXX Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Dem LIB zufolge haben auch zurückkehrende Staatsbürger einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Auch die Versorgung mit Medikamenten ist in der Russischen Föderation grundsätzlich bei stationären Behandlungen sowie Notfallbehandlungen kostenlos und erhalten Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen (wie der BF) eine Befreiung von Medikamentengebühren. In der Praxis müssen jedoch viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte.Dazu bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gesichert ist und die obligatorische Krankenversicherung die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes gewährleistet. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Der BF gab selbst an, dass er eine Geburtsurkunde gehabt habe (S. 4 des VH-Prot.). Wenngleich nicht verkannt wird, dass er ausführte, diese verloren zu haben, wird es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein, sich bei den russischen Behörden ein Duplikat seiner Geburtsurkunde bzw. einen russischen Reisepass ausstellen zu lassen, womit ihm eine obligatorische Krankenversicherung im Herkunftsstaat möglich wäre. Die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation ist im Übrigen für einen unbestimmten Zeitraum gültig, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF - nach wie vor - über eine Krankenversicherung ebendort verfügt, da er erst im Alter von römisch 40 Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Dem LIB zufolge haben auch zurückkehrende Staatsbürger einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Auch die Versorgung mit Medikamenten ist in der Russischen Föderation grundsätzlich bei stationären Behandlungen sowie Notfallbehandlungen kostenlos und erhalten Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen (wie der BF) eine Befreiung von Medikamentengebühren. In der Praxis müssen jedoch viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte.

Speziell in Hinblick auf psychische bzw. psychiatrische Erkrankungen ist auf die Ausführungen im LIB hinzuweisen, wonach stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen existieren. In Moskau gibt es auch mehrere psychiatrische Krankenhäuser: Krankenhaus Nr. 1 und Nr. 15. In St. Petersburg befindet sich ua. das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1. In manchen Regionen verfügen Patienten über einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen.

Anzumerken ist, dass damit im Allgemeinen psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten gegeben und psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar sind, vor allem in größeren Städten.

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat. Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten. Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der XXXX psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in XXXX die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich.In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat. Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten. Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der römisch 40 psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in römisch 40 die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich.

Insgesamt bedeutet das für den BF, dass sämtliche seiner psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können und grundsätzlich auch kostenlos sind. Auch die allgemeine Versorgung mit psychiatrischen Medikamenten ist gewährleistet. Der BF könnte daher seine Medikamente (oder ähnliche Wirkstoffe) im Herkunftsstaat erhalten, auch wenn diese allenfalls nur in größeren Städten verfügbar sind. Auch die Behandlung seiner Drogen- bzw. Alkoholabhängigkeit wäre gesichert, wobei er Psychotherapie in Anspruch nehmen könnte und auch die Behandlung mit allfälligen Ersatzpräparaten, sollte er in Zukunft solche benötigen (derzeit nimmt er keine ein), möglich ist.

In einer Gesamtschau stellen damit die Erkrankung des BF kein Rückkehrhindernis dar, zumal der BF mit seinem großen familiären Netzwerk im Herkunftsstaat auch über ein Umfeld in der Russischen Föderation verfügt, das ihm bei seinen benötigten medizinischen Behandlungen eine Stütze sein kann.

2.11.3. Der BF besuchte in der Russischen Föderation zumindest 4 Jahre lang die Schule und hat im Bundesgebiet ein Polytechnikum besucht. In Österreich begann er in Haft eine Lehre, die er jedoch nicht abschloss und verfügt er darüber hinaus nur über Arbeitserfahrung in geringfügigem Ausmaß im Bundesgebiet. Dem BF wäre es grundsätzlich zuzumuten in der Russischen Föderation den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

Aufgrund der beim BF diagnostizierten Krankheiten, ist jedoch lediglich von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seiner Person unter gut eingestellter medikamentöser Behandlung auszugehen, wenngleich er selbst ausführte, arbeitsfähig zu sein (S. 16 des VH-Prot.). Auch die Mutter des BF gab an, dass sie sich nicht sicher wäre, ob der BF arbeitsfähig sei. Ihrer Meinung nach müsse es für ihren Sohn eine strenge Kontrolle geben. Nachgefragt meine sie damit, dass er jemanden brauche, der neben ihm stehe und ihn daran erinnere, dass es seine Pflicht sei zu arbeiten (S. 10 der Zeugeneinvernahme). Für das erkennende Gericht sprechen die Ausführungen der Mutter des BF jedoch eher für die Annahme einer mangelnden Arbeitsmotivation, als einer mangelnden Arbeitsfähigkeit, zumal der erkennende Richter dezidiert nachfragte, ob sie eine Kontrolle hinsichtlich der Substanzen meine, die ihr Sohn zu sich nehme, oder eine Kontrolle hinsichtlich seines Tagesablaufs. Insgesamt ist beim BF von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei anzunehmen ist, dass er einfachen Tätigkeiten in geringerem Ausmaß durchaus nachkommen könnte.

Darüber hinaus wäre es dem BF jedoch möglich finanzielle Unterstützung vom russischen Staat zu erhalten, sollte eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit in der Russischen Föderation festgestellt zu werden. Es gibt drei Gruppen verschiedener Arten von Pensionen für Menschen mit Beeinträchtigungen. Gruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. In Gruppe II sind beispielsweise Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit erfasst, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Gruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF eine Unterstützungsleistung der Gruppe II oder III in der Russischen Föderation erhalten könnte (Gruppe II RUB 9.584,69 [ca. EUR116] und Personen mit Behinderungen der Gruppe III RUB 4.792,35 [ca. EUR58]). Darüber hinaus wäre es dem BF jedoch möglich finanzielle Unterstützung vom russischen Staat zu erhalten, sollte eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit in der Russischen Föderation festgestellt zu werden. Es gibt drei Gruppen verschiedener Arten von Pensionen für Menschen mit Beeinträchtigungen. Gruppe römisch eins bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. In Gruppe römisch zwei sind beispielsweise Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit erfasst, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Gruppe römisch drei bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF eine Unterstützungsleistung der Gruppe römisch zwei oder römisch drei in der Russischen Föderation erhalten könnte (Gruppe römisch zwei RUB 9.584,69 [ca. EUR116] und Personen mit Behinderungen der Gruppe römisch drei RUB 4.792,35 [ca. EUR58]).

Der BF verfügt im Übrigen über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, nämlich in den Personen seiner Halbschwester und deren Familie (Ehemann, Kinder), seiner beiden Onkel ms. und seines älteren Bruders XXXX . Nicht verkannt wird, dass der BF mit seinem Bruder zuletzt vor 7-8 Monaten, nämlich vor seiner Inhaftierung, in Kontakt stand und zu den übrigen Familienmitgliedern in der Russischen Föderation keinen Kontakt pflegt, doch könnte dieser über die Mutter des BF neuerlich reaktiviert werden. Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung nämlich selbst an, dass sie täglich Kontakt mit ihren beiden in Tschetschenien lebenden Kindern und ihrem Bruder XXXX habe. Sowohl die Schwester des BF, als auch seine Onkel leben jeweils in Eigentumshäusern. Während die Schwester des BF mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in dessen Eigentumshaus lebt, wohnt der Onkel des BF, XXXX , im Elternhaus der Mutter des BF, welches nunmehr auch in seinem Eigentum steht. Der BF lebte im Übrigen vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Brüdern auch in ebendiesem Haus (dem Elternhaus seiner Mutter). Auch der Bruder des BF, XXXX , lebt in einer Projektwohnung in Tschetschenien, in welcher zuvor der verstorbene Onkel XXXX wohnte. Vor dem Hintergrund der traditionell engen familiären Bindungen in Tschetschenien und der – aufgrund des täglichen Kontakts – sichtlich sehr engen Beziehung der Mutter des BF zu ihrem Bruder XXXX und ihren beiden in Tschetschenien lebenden Kindern, die allesamt über Eigentumshäuser (bzw. XXXX eine Projektwohnung) verfügen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auf familiäre Hilfe zurückgreifen könnte und vor Obdachlosigkeit bewahrt wäre. Entgegen des ursprünglichen Fluchtvorbringens (s. dazu unten) ist auch nicht davon auszugehen, dass die Familie des BF gänzlich mit seinem Onkel vs., XXXX , der mittlerweile verstorben ist, und dessen Familie gebrochen hat, widrigenfalls es nicht seinem Bruder XXXX ermöglicht worden wäre die Wohnung des verstorbenen Onkels, XXXX , zu übernehmen und ebendort einzuziehen.Der BF verfügt im Übrigen über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, nämlich in den Personen seiner Halbschwester und deren Familie (Ehemann, Kinder), seiner beiden Onkel ms. und seines älteren Bruders römisch 40 . Nicht verkannt wird, dass der BF mit seinem Bruder zuletzt vor 7-8 Monaten, nämlich vor seiner Inhaftierung, in Kontakt stand und zu den übrigen Familienmitgliedern in der Russischen Föderation keinen Kontakt pflegt, doch könnte dieser über die Mutter des BF neuerlich reaktiviert werden. Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung nämlich selbst an, dass sie täglich Kontakt mit ihren beiden in Tschetschenien lebenden Kindern und ihrem Bruder römisch 40 habe. Sowohl die Schwester des BF, als auch seine Onkel leben jeweils in Eigentumshäusern. Während die Schwester des BF mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in dessen Eigentumshaus lebt, wohnt der Onkel des BF, römisch 40 , im Elternhaus der Mutter des BF, welches nunmehr auch in seinem Eigentum steht. Der BF lebte im Übrigen vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Brüdern auch in ebendiesem Haus (dem Elternhaus seiner Mutter). Auch der Bruder des BF, römisch 40 , lebt in einer Projektwohnung in Tschetschenien, in welcher zuvor der verstorbene Onkel römisch 40 wohnte. Vor dem Hintergrund der traditionell engen familiären Bindungen in Tschetschenien und der – aufgrund des täglichen Kontakts – sichtlich sehr engen Beziehung der Mutter des BF zu ihrem Bruder römisch 40 und ihren beiden in Tschetschenien lebenden Kindern, die allesamt über Eigentumshäuser (bzw. römisch 40 eine Projektwohnung) verfügen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auf familiäre Hilfe zurückgreifen könnte und vor Obdachlosigkeit bewahrt wäre. Entgegen des ursprünglichen Fluchtvorbringens (s. dazu unten) ist auch nicht davon auszugehen, dass die Familie des BF gänzlich mit seinem Onkel vs., römisch 40 , der mittlerweile verstorben ist, und dessen Familie gebrochen hat, widrigenfalls es nicht seinem Bruder römisch 40 ermöglicht worden wäre die Wohnung des verstorbenen Onkels, römisch 40 , zu übernehmen und ebendort einzuziehen.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF zunächst angab, keine finanzielle Unterstützung von seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie im Falle seiner Rückkehr erwarten zu können (S. 20 des VH-Prot.), ist anzumerken, dass er auf Nachfrage, woher er das wisse, da er angab mit seiner Familie in der Russischen Föderation nicht in Kontakt zu stehen, selbst ausführte: „Das weiß ich nicht“. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des engen Kontakts seiner Mutter mit ihrem Bruder und ihren beiden Kindern davon auszugehen, dass sie den BF bei sich aufnehmen würden. Insbesondere im Elternhaus seiner Mutter lebte der BF mit seiner Familie in der Vergangenheit bereits vor seiner Ausreise. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es auch dem Bruder des BF, XXXX , möglich war, nach seiner Rückkehr aus Österreich in die Russischen Föderation, ebendort (mit Unterstützung) nach so vielen Jahren wieder Fuß zu fassen. Dem BF war es nachweislich möglich wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, da er in der Projektwohnung seines zuvor verstorbenen Onkels vs. wohnt und als Müllentsorger arbeitet.Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF zunächst angab, keine finanzielle Unterstützung von seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie im Falle seiner Rückkehr erwarten zu können (S. 20 des VH-Prot.), ist anzumerken, dass er auf Nachfrage, woher er das wisse, da er angab mit seiner Familie in der Russischen Föderation nicht in Kontakt zu stehen, selbst ausführte: „Das weiß ich nicht“. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des engen Kontakts seiner Mutter mit ihrem Bruder und ihren beiden Kindern davon auszugehen, dass sie den BF bei sich aufnehmen würden. Insbesondere im Elternhaus seiner Mutter lebte der BF mit seiner Familie in der Vergangenheit bereits vor seiner Ausreise. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es auch dem Bruder des BF, römisch 40 , möglich war, nach seiner Rückkehr aus Österreich in die Russischen Föderation, ebendort (mit Unterstützung) nach so vielen Jahren wieder Fuß zu fassen. Dem BF war es nachweislich möglich wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, da er in der Projektwohnung seines zuvor verstorbenen Onkels vs. wohnt und als Müllentsorger arbeitet.

2.11.4. Der BF ist jung, verfügt über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, spricht Russisch, sowie Tschetschenisch, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerade würde.

2.11.5. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Er lebte die ersten XXXX Jahre seines Lebens in Tschetschenien, wo er geboren wurde, bis dahin aufgewachsen ist, 4 Jahre die Schule besuchte und auch sozialisiert wurde. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte die weitere Sozialisierung des BF in einem tschetschenisch geprägten Familienverband (mit seinen Brüdern bei seiner Mutter bzw. bei seiner Tante). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF von seinem Herkunftsstaat kulturell, sprachlich oder gesellschaftlich gänzlich entwurzelt worden wäre. 2.11.5. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Er lebte die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens in Tschetschenien, wo er geboren wurde, bis dahin aufgewachsen ist, 4 Jahre die Schule besuchte und auch sozialisiert wurde. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte die weitere Sozialisierung des BF in einem tschetschenisch geprägten Familienverband (mit seinen Brüdern bei seiner Mutter bzw. bei seiner Tante). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF von seinem Herkunftsstaat kulturell, sprachlich oder gesellschaftlich gänzlich entwurzelt worden wäre.

2.11.6. Zudem kann der BF bei freiwilliger Ausreise eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen.

2.12. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Russische Föderation vom 22.06.2026, Version 18) und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeseite diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht hinreichend substantiiert entgegen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Personen drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der BF, der über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verfügt, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde.

2.13. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und dem gleichlautenden § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und dem gleichlautenden Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005, sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005, sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.3.1.1. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO betroffen ist. Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusVO betroffen ist.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen. Gemäß Artikel 9, Absatz 3, StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 9, Absatz eins, StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Artikel 10, Absatz eins, Litera a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO aufgezählt werden, bestehen.

Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen. Eine Verfolgung kann gemäß Artikel 6, Litera a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.

Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Artikel 6, Litera c, StatusVO setzt gemäß Artikel 7, Absatz eins, StatusVO voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Artikel 7, Absatz 2, StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse dargetan, ist es dem BF insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, kann daher nicht erkannt werden, dass diesem im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

3.1.4. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.1.5. Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

3.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.3.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes):

3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. 3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c). Gemäß Artikel 6, StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).

Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj). Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, StatusVO zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist vergleiche dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden:In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden:

3.2.2. Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

3.2.3. Dem BF gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

3.2.4. Die allgemeine Sicherheitslage in der Russischen Föderation lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

3.2.5. Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in der Russischen Föderation in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre (s. dazu ebenfalls ausführlich beweiswürdigend Pkt. 2.11.2.).

3.2.6. Der BF leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabil impulsiven und dissozialen Anteilen mit Erfüllen der internationalen Kriterien für Psychopathie nach Hare (ICD-10 F61), einer Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden sowie der Neigung zu psychotischen Entgleisungen (ICD-10 F19.2) und einem suszipierten adulten ADHS (ICD-10 F90.0). Er nimmt derzeit die Medikamente OLANZAPIN 10MG (Neuroleptikum) und MIRTABENE RTP GMBH FTBL 30MG (Antidepressivum).

Die Erkrankungen des BF stehen einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht entgegen. In der Russischen Föderation ist die medizinische Grundversorgung gewährleistet und auch kostenlos. Wie bereits beweiswürdigend ausführlich dargelegt, können die Erkrankungen des BF im Herkunftsstaat behandelt werden und sind auch psychiatrische Medikamente in der Russischen Föderation, vor allem in größeren Städten, erhältlich.

Dass diesem im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachte der BF nicht substantiiert vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Sofern der BF vorbrachte, dass er nicht in der Lage wäre die benötigten Medikamente zu bezahlen, ist festzuhalten, dass psychiatrische Medikamente grundsätzlich in der gesamten Russischen Föderation verfügbar sind und Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen diese Medikamente dem LIB zufolge auch kostenlos oder zumindest preisreduziert erhalten. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung ebenfalls kostenlos. Der Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist ebenfalls für alle Patienten kostenlos. Im Herkunftsstaat des BF existieren darüber hinaus stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. In den größeren Städten gibt es im Übrigen psychiatrische Krankenhäuser. Der BF könnte auch aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung in der Russischen Föderation behandelt werden. Ebendort gibt es psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige (auch in XXXX ). Es besteht auch die Möglichkeit Psychotherapie in Anspruch zu nehmen und stehen Drogenersatzmedikamente zur Verfügung. Der BF hat damit insgesamt tatsächlich Zugang zu umfangreicher medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat. Sämtliche seiner Erkrankungen können ebendort behandelt werden und ist davon auszugehen, dass seine Medikamente – vor dem Hintergrund des LIB – auch überwiegend kostenlos oder zumindest preisreduziert erhältlich sein werden. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation allenfalls teurer ist als im Bundesgebiet, ist nach der Rechtsprechung unerheblich. Der BF verfügt über ein großes familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihm auch in medizinischen Belangen eine Stütze sein könnte. Sollten gewisse vom BF benötigte psychiatrische Medikamente nur in größeren Städten verfügbar sein, ist es dem BF mithilfe seines familiären Netzwerks auch möglich und zuzumuten, diese (oder auch allfällige Behandlungen) in der nächstgrößeren Stadt zu erhalten. Beispielsweise ist die Millionenstadt Rostow am Don etwa 780 Autokilometer von XXXX entfernt und in etwa 9 ½ Autostunden zu erreichen. Die Millionenstadt Wolgograd liegt etwa 800 Autokilometer von XXXX entfernt und ist in ca. 10 ½ Autostunden erreichbar. Der Onkel des BF ms., XXXX , mit dem die Mutter des BF auch täglich in Kontakt steht und ein enges Verhältnis pflegt, verfügt über ein Auto. Dem BF wäre es daher beispielweise mit familiärer Unterstützung seines Onkels XXXX möglich und zumutbar medizinische Behandlungen oder Medikamente in einer größeren Stadt in Anspruch zu nehmen. Dass diesem im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachte der BF nicht substantiiert vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Sofern der BF vorbrachte, dass er nicht in der Lage wäre die benötigten Medikamente zu bezahlen, ist festzuhalten, dass psychiatrische Medikamente grundsätzlich in der gesamten Russischen Föderation verfügbar sind und Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen diese Medikamente dem LIB zufolge auch kostenlos oder zumindest preisreduziert erhalten. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung ebenfalls kostenlos. Der Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist ebenfalls für alle Patienten kostenlos. Im Herkunftsstaat des BF existieren darüber hinaus stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. In den größeren Städten gibt es im Übrigen psychiatrische Krankenhäuser. Der BF könnte auch aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung in der Russischen Föderation behandelt werden. Ebendort gibt es psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige (auch in römisch 40 ). Es besteht auch die Möglichkeit Psychotherapie in Anspruch zu nehmen und stehen Drogenersatzmedikamente zur Verfügung. Der BF hat damit insgesamt tatsächlich Zugang zu umfangreicher medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat. Sämtliche seiner Erkrankungen können ebendort behandelt werden und ist davon auszugehen, dass seine Medikamente – vor dem Hintergrund des LIB – auch überwiegend kostenlos oder zumindest preisreduziert erhältlich sein werden. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation allenfalls teurer ist als im Bundesgebiet, ist nach der Rechtsprechung unerheblich. Der BF verfügt über ein großes familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihm auch in medizinischen Belangen eine Stütze sein könnte. Sollten gewisse vom BF benötigte psychiatrische Medikamente nur in größeren Städten verfügbar sein, ist es dem BF mithilfe seines familiären Netzwerks auch möglich und zuzumuten, diese (oder auch allfällige Behandlungen) in der nächstgrößeren Stadt zu erhalten. Beispielsweise ist die Millionenstadt Rostow am Don etwa 780 Autokilometer von römisch 40 entfernt und in etwa 9 ½ Autostunden zu erreichen. Die Millionenstadt Wolgograd liegt etwa 800 Autokilometer von römisch 40 entfernt und ist in ca. 10 ½ Autostunden erreichbar. Der Onkel des BF ms., römisch 40 , mit dem die Mutter des BF auch täglich in Kontakt steht und ein enges Verhältnis pflegt, verfügt über ein Auto. Dem BF wäre es daher beispielweise mit familiärer Unterstützung seines Onkels römisch 40 möglich und zumutbar medizinische Behandlungen oder Medikamente in einer größeren Stadt in Anspruch zu nehmen.

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

3.2.7. Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.3.2.7. Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

3.2.8. Wie beweiswürdigend umfassend ausgeführt, ist aufgrund der Erkrankungen des BF von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seiner Person auszugehen. In der Russischen Föderation gibt es jedoch Sozialbeihilfen für Menschen mit Beeinträchtigungen und verfügt der BF über ein sehr umfangreiches familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, das ihm ebendort eine Stütze sein kann. Der BF könnte sich daher nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatort niederlassen, wo er noch über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Zuletzt ist es auch dem Bruder des BF, der mit dem BF ursprünglich gemeinsam nach Österreich reiste, vor einigen Jahren (im Oktober 2021) gelungen, erneut im Herkunftsstaat Fuß zu fassen und ebendort einer Tätigkeit als Müllentsorger nachzugehen. Der Bruder des BF lebt in Tschetschenien in einer Projektwohnung in der vormals der Onkel des BF vs., XXXX , gewohnt hat. Es ist daher sehr wohl von einem Rückhalt der Familie des BF im Herkunftsstaat (auch der Familie vs.) auszugehen, wenngleich beschwerdeseitig versucht wurde dies in der mündlichen Verhandlung zu relativieren. Wäre gar kein Kontakt und kein Familienzusammenhalt mit der Familie des BF vs. gegeben, so wäre nicht davon auszugehen, dass es dem Bruder des BF ermöglicht worden wäre nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Wohnung seines verstorbenen Onkels vs. zu übernehmen. Auch die Halbschwester des BF lebt mit ihrem Ehemann und den 3 gemeinsamen Kindern in einem Eigentumshaus in Tschetschenien. Beide Onkel des BF ms. leben ebenfalls in Tschetschenien, wobei ein Onkel ms., XXXX , nunmehr im Besitz des Elternhauses der Mutter des BF, in welchem der BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auch lebte, ist. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in der Russischen Föderation vor Obdachlosigkeit bewahrt wäre und von seiner Familie unterstützt würde, zumal die Mutter des BF täglich Kontakt zu ihrem Bruder XXXX und ihren beiden im Herkunftsstaat lebenden Kindern pflegt. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Dies wird auch durch den intensiven Kontakt der Mutter des BF zu ihrem Bruder und ihren Kindern im Herkunftsstaat bestätigt. Der BF kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er im Falle seiner Rückkehr, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.3.2.8. Wie beweiswürdigend umfassend ausgeführt, ist aufgrund der Erkrankungen des BF von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seiner Person auszugehen. In der Russischen Föderation gibt es jedoch Sozialbeihilfen für Menschen mit Beeinträchtigungen und verfügt der BF über ein sehr umfangreiches familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, das ihm ebendort eine Stütze sein kann. Der BF könnte sich daher nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatort niederlassen, wo er noch über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Zuletzt ist es auch dem Bruder des BF, der mit dem BF ursprünglich gemeinsam nach Österreich reiste, vor einigen Jahren (im Oktober 2021) gelungen, erneut im Herkunftsstaat Fuß zu fassen und ebendort einer Tätigkeit als Müllentsorger nachzugehen. Der Bruder des BF lebt in Tschetschenien in einer Projektwohnung in der vormals der Onkel des BF vs., römisch 40 , gewohnt hat. Es ist daher sehr wohl von einem Rückhalt der Familie des BF im Herkunftsstaat (auch der Familie vs.) auszugehen, wenngleich beschwerdeseitig versucht wurde dies in der mündlichen Verhandlung zu relativieren. Wäre gar kein Kontakt und kein Familienzusammenhalt mit der Familie des BF vs. gegeben, so wäre nicht davon auszugehen, dass es dem Bruder des BF ermöglicht worden wäre nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Wohnung seines verstorbenen Onkels vs. zu übernehmen. Auch die Halbschwester des BF lebt mit ihrem Ehemann und den 3 gemeinsamen Kindern in einem Eigentumshaus in Tschetschenien. Beide Onkel des BF ms. leben ebenfalls in Tschetschenien, wobei ein Onkel ms., römisch 40 , nunmehr im Besitz des Elternhauses der Mutter des BF, in welchem der BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auch lebte, ist. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in der Russischen Föderation vor Obdachlosigkeit bewahrt wäre und von seiner Familie unterstützt würde, zumal die Mutter des BF täglich Kontakt zu ihrem Bruder römisch 40 und ihren beiden im Herkunftsstaat lebenden Kindern pflegt. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Dies wird auch durch den intensiven Kontakt der Mutter des BF zu ihrem Bruder und ihren Kindern im Herkunftsstaat bestätigt. Der BF kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er im Falle seiner Rückkehr, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

3.2.9. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.3.2.9. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

3.3. Zur amtswegigen Prüfung einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005: 3.3. Zur amtswegigen Prüfung einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005:

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

3.3.1. Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden (s. Pkt. 3.2.).

3.3.2. Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.3.3.2. Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

3.3.3. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.3.3.3. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

3.4.1. Der BF war seit seiner neuerlichen Einreise im Oktober 2011 bis durchgehend Anfang Februar 2022 im Bundesgebiet aufhältig. Seit seiner Rücküberstellung nach Österreich am 16.02.2022 ist er wieder im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.3.4.1. Der BF war seit seiner neuerlichen Einreise im Oktober 2011 bis durchgehend Anfang Februar 2022 im Bundesgebiet aufhältig. Seit seiner Rücküberstellung nach Österreich am 16.02.2022 ist er wieder im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.4.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.4.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.5.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).3.5.1. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Auch gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Auch gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.5.2. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß (dem durch das AMPAG unverändert gebliebenen) § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß (dem durch das AMPAG unverändert gebliebenen) Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

3.5.3. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.5.3. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Königreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Königreich, Ziffer 36,).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.5.4. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz, wobei sich keiner davon als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat der BF jedoch bereits am 05.06.2014 verloren (s. dazu unten Pkt. 3.7.). Der BF ist damit seit über 12 Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein anderes, nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zu irgendeinem Zeitpunkt zugekommen ist oder derzeit zukommt, sind nicht ersichtlich.

Im Bundesgebiet halten sich mehrere Familienangehörigen des BF auf, nämlich seine Mutter, sein Bruder und seine Tante ms. sowie deren Kinder. Mit ihnen besteht jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt in Österreich noch ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen. Der BF befindet sich derzeit seit Februar 2026 in Haft, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet, in welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte, nicht vorliegt. Der BF war bereits in der Vergangenheit mehrjährig in Haft, weshalb der BF daran gewöhnt ist, von seiner Familie getrennt zu leben. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung könnte daher lediglich in das Privatleben des BF im Bundesgebiet eingegriffen werden.Im Bundesgebiet halten sich mehrere Familienangehörigen des BF auf, nämlich seine Mutter, sein Bruder und seine Tante ms. sowie deren Kinder. Mit ihnen besteht jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt in Österreich noch ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen. Der BF befindet sich derzeit seit Februar 2026 in Haft, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet, in welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte, nicht vorliegt. Der BF war bereits in der Vergangenheit mehrjährig in Haft, weshalb der BF daran gewöhnt ist, von seiner Familie getrennt zu leben. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung könnte daher lediglich in das Privatleben des BF im Bundesgebiet eingegriffen werden.

3.5.5. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:3.5.5. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

3.5.5.1. Der BF reiste zunächst erstmals im September 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge reiste er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern weiter in die Schweiz und nach Belgien. Seit seiner neuerlichen Einreise im Oktober 2011 bis Anfang Februar 2022 war der BF durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Im Februar 2022 reiste er in die Schweiz, von wo es er am 16.02.2022 nach Österreich rücküberstellt wurde. Der BF befindet sich sohin bereits lange Zeit von fast 15 Jahren (mit einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz 2022), ist der BF durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er verfügte jedoch nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens (bis spätestens 05.06.2014). Der BF stellte in casu seinen bereits 6. Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der sich erneut als nicht berechtigt erwiesen hat. Damit brachte er insgesamt 6 unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, die allesamt negativ entschieden wurden. Seit 23.10.2019 besteht gegen den BF auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist. Der BF stellte damit mehrfach missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz, um die Bestimmungen des FPG und des NAG zu umgehen.

3.5.5.2. Von Seiten des erkennenden Gerichts wird nicht übersehen, dass gegen den BF bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.

Gemäß § 59 Abs. 3 FPG idF des BGBl. I 39/2026 ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da der BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2019, Zl. XXXX , das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat und dem BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt (er hat dieses bereits am 05.06.2014 verloren), besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. In casu hat sich jedoch insofern in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, etwas geändert, als sich der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nunmehr 15 Jahre (mit einer kurzen Unterbrechung), damit weit mehr als 10 Jahre, im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Zum Zeitpunkt der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung war der BF gerade einmal 8 Jahre lang in Österreich aufhältig. Darüber hinaus wurden beim BF im März 2026 psychiatrische Erkrankungen festgestellt, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen könnten. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor diesem Hintergrund einer neuerlichen Überprüfung bedarf.Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da der BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2019, Zl. römisch 40 , das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat und dem BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt (er hat dieses bereits am 05.06.2014 verloren), besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. In casu hat sich jedoch insofern in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, etwas geändert, als sich der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nunmehr 15 Jahre (mit einer kurzen Unterbrechung), damit weit mehr als 10 Jahre, im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Zum Zeitpunkt der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung war der BF gerade einmal 8 Jahre lang in Österreich aufhältig. Darüber hinaus wurden beim BF im März 2026 psychiatrische Erkrankungen festgestellt, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen könnten. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor diesem Hintergrund einer neuerlichen Überprüfung bedarf.

3.5.5.3. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).3.5.5.3. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der BF bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. VwGH vom 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; vom 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der BF bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche VwGH vom 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; vom 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. zuletzt VwGH vom 16.04.2026, Ra 2026/19/0127).Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab vergleiche zuletzt VwGH vom 16.04.2026, Ra 2026/19/0127).

Diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, kommt im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 06.03.2026, Ra 2025/21/0042). Diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, kommt im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH vom 06.03.2026, Ra 2025/21/0042).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ist daher vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit grundsätzlich zulässig.

3.5.5.4. Zu Gunsten des BF sind daher jedenfalls seine lange Aufenthaltsdauer von 15 Jahren im Bundesgebiet, seine familiären Anknüpfungspunkte (in den Personen seiner Mutter, seines Bruders, seiner Tante ms. und deren Kindern; s. dazu noch unten), die jedoch aufgrund seiner zahlreich verbüßten Haftstrafen in Österreich als maßgeblich relativiert anzusehen sind, und seine guten Deutschkenntnisse zu qualifizieren.

Bei der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. VwGH vom 21.06.2022, Ra 2021/22/0039). Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat einer möglichen Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 bis 0173, Rn. 8, mwN). In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 bis 0221, mwN; zuletzt VwGH vom 21.06.2022, Ra 2021/22/0039).Bei der nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche VwGH vom 21.06.2022, Ra 2021/22/0039). Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat einer möglichen Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 bis 0173, Rn. 8, mwN). In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 bis 0221, mwN; zuletzt VwGH vom 21.06.2022, Ra 2021/22/0039).

Wie bereits oben beweiswürdigend und zu Pkt. 3.2. ausführlich dargelegt, gibt es Behandlungsmöglichkeiten für den BF in der Russischen Föderation. Dass diese Behandlung und die benötigten Medikamente – wie von ihm ins Treffen geführt – kostenintensiver sind, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Behandlung des BF ausschließlich in Österreich erfolgen könne, legte der BF im Verfahren nicht substantiiert dar. Der BF verfügt auch über zahlreiche Familienangehörige in der Russischen Föderation, die ihm ebendort auch in medizinischen Belangen eine Stütze sein können.

3.5.5.5. Zu Lasten des BF ist insbesondere zu werten, dass er die lange Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seine berufliche Integration nicht genutzt hat. Der BF hat weder einen Pflichtschulabschluss erworben noch eine Berufsausbildung absolviert. Außerdem war er lediglich für einen kurzen Zeitraum geringfügig erwerbstätig. Der BF hat in Haft eine Lehre als Karosserie(bau)techniker begonnen, die er nach seiner Haftentlassung jedoch nicht weiter verfolgte. Der BF war damit zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig. Außerdem war er nicht ehrenamtlich tätig, ist nicht erwerbstätig und nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der BF ging auch keinen sonstigen Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen im Bundesgebiet nach und hat keine österreichischen Freunde. Auch eine Deutschprüfung hat der BF nicht absolviert und war verfügte er mehrfach im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse.

Sogar die Mutter des BF beantwortete die Frage zur Integration ihres Sohnes in Österreich ausschließlich damit, dass er in letzter Zeit bzw. meistens in Haft sei (S. 11 der Zeugeneinvernahme).

Insgesamt können in casu keine besonderen Integrationsleistungen des BF erkannt werden.

3.5.5.6. Besonders stark ins Gewicht zu Lasten des BF fällt, dass er im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden ist und über insgesamt 9 strafgerichtliche Verurteilungen verfügt, wobei es sich bei einer Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelte, weshalb der BF insgesamt 8 Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde. Erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde der BF im Juni 2014, im Alter von 17 Jahren. Die letzte Verurteilung erfolgte im Mai 2026. Seine erste Straftat beging der BF im März 2013, einen Raufhandel, wobei mit der ersten Verurteilung noch weitere Taten abgeurteilt wurden. Die letzte Tat beging der BF im Februar 2026, weshalb er in einem Zeitraum von etwa 13 Jahren kontinuierlich sein inkriminiertes Verhalten zeigte. Der BF beging hauptsächlich Delikte, die gegen die körperliche Integrität, aber auch das Eigentum Dritter gerichtet war. Auch im Bereich der Suchtmitteldelikte machte sich der BF strafbar. Der BF beging zahlreiche Diebstähle, teils durch Einbruch, Raubtaten, Körperverletzungsdelikte und andere Delikte, die gegen die körperliche Integrität (ua. schwere Nötigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) und das Eigentum Dritter (ua. Betrug) gerichtet waren. Im Alter von noch nicht einmal XXXX Jahren (der BF wird im heurigen November XXXX Jahre alt) fasste der BF damit bereits unbedingte Haftstrafen von insgesamt 100 Monaten (8 Jahre und 4 Monate) aus. 3.5.5.6. Besonders stark ins Gewicht zu Lasten des BF fällt, dass er im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden ist und über insgesamt 9 strafgerichtliche Verurteilungen verfügt, wobei es sich bei einer Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelte, weshalb der BF insgesamt 8 Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde. Erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde der BF im Juni 2014, im Alter von 17 Jahren. Die letzte Verurteilung erfolgte im Mai 2026. Seine erste Straftat beging der BF im März 2013, einen Raufhandel, wobei mit der ersten Verurteilung noch weitere Taten abgeurteilt wurden. Die letzte Tat beging der BF im Februar 2026, weshalb er in einem Zeitraum von etwa 13 Jahren kontinuierlich sein inkriminiertes Verhalten zeigte. Der BF beging hauptsächlich Delikte, die gegen die körperliche Integrität, aber auch das Eigentum Dritter gerichtet war. Auch im Bereich der Suchtmitteldelikte machte sich der BF strafbar. Der BF beging zahlreiche Diebstähle, teils durch Einbruch, Raubtaten, Körperverletzungsdelikte und andere Delikte, die gegen die körperliche Integrität (ua. schwere Nötigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) und das Eigentum Dritter (ua. Betrug) gerichtet waren. Im Alter von noch nicht einmal römisch 40 Jahren (der BF wird im heurigen November römisch 40 Jahre alt) fasste der BF damit bereits unbedingte Haftstrafen von insgesamt 100 Monaten (8 Jahre und 4 Monate) aus.

Der letzten und insgesamt 9. strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF sich am 15.01.2026, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch von Cannabiskraut, sohin eines anderen berauschenden Mittels, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB zugerechnet würde, und zwar ein Wirbeltier, nämlich die Katze seines Bruders, mutwillig getötet hat, indem er das Tier erwürgte. Der letzten und insgesamt 9. strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF sich am 15.01.2026, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch von Cannabiskraut, sohin eines anderen berauschenden Mittels, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB zugerechnet würde, und zwar ein Wirbeltier, nämlich die Katze seines Bruders, mutwillig getötet hat, indem er das Tier erwürgte.

Außerdem hat der BF am 10.02.2026 ein Auto beschädigt, indem er die Kennzeichenhalterungen abbrach, die Außenspiegel nach hinten bog und den Lack an Motorhaube und Kofferraumdeckel zerkratzte. Er hat am selben Tag eine Armbanduhr im Wert von € 225,--, wegzunehmen versucht, indem er zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung, aufbrach, die an der Vorrichtung befestigte Uhr an sich nahm und das Geschäft verließ, wobei er vom Verkäufer dabei beobachtet und kurz nach dem Verlassen des Geschäfts angehalten werden konnte, es sohin beim Versuch blieb. Am selben Tag hat er mehrere Beamte, durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich einer Personendurchsuchung nach der StPO, zu hindern versucht, indem er mit geballten Fäusten in Richtung der Beamten schlug, wobei es beim Versuch blieb. Durch die strafbare Handlung hat der BF genannte Beamte, während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht, wobei sie keine Verletzungen erlitten und es sohin ebenfalls beim Versuch blieb.

Der BF beging dadurch das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, das Vergehen der Sachbeschädigung, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und die Vergehen der schweren Körperverletzung.

Das Gericht wertete dabei die 7 einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend. Als mildernd wertete es, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das teilweise abgelegte Geständnis.

Gleichzeitig wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

Der BF befindet sich daher zum Entscheidungszeitpunkt im Maßnahmenvollzug. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt damit nicht vor.

Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Im Fall der Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum abzustellen. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH vom 25.02.2026, Ra 2024/21/0096). Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Im Fall der Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum abzustellen. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH vom 25.02.2026, Ra 2024/21/0096).

Selbige Rechtsprechung muss nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB gelten, da bei Fehlen einer Unterbringen ebenfalls auf den hypothetischen Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft abzustellen ist. Selbige Rechtsprechung muss nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gelten, da bei Fehlen einer Unterbringen ebenfalls auf den hypothetischen Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft abzustellen ist.

Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Eine Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH vom 19.5.2011, 2008/21/0042; VwGH vom 20.12.2012, 2011/23/0674; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Eine Gefährdung iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH vom 19.5.2011, 2008/21/0042; VwGH vom 20.12.2012, 2011/23/0674; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).

Das umfasst freilich auch die vom VwG nur mit vergangenheitsbezogenen Überlegungen beantwortete Frage, ob der Fremde dann krankheitseinsichtig ist und ob zu erwarten ist, er werde nach der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die Medikation absetzen (vgl. VwGH vom 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).Das umfasst freilich auch die vom VwG nur mit vergangenheitsbezogenen Überlegungen beantwortete Frage, ob der Fremde dann krankheitseinsichtig ist und ob zu erwarten ist, er werde nach der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die Medikation absetzen vergleiche VwGH vom 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).

In casu ist daher hinsichtlich der Gefährdungsprognose des BF auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abzustellen. Gegenständlich erfolgte die Anordnung des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs. 2 StGB im Rahmen der letzten Verurteilung des BF im Mai 2026. Unter anderem beging er eine Tat im die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, weshalb er wegen des Vergehens nach § 287 iVm § 222 StGB verurteilt wurde. Bereits in der Vergangenheit (im Rahmen seiner 7. Verurteilung) beging der BF ein Delikt im die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Diese Verhaltensweisen lassen bereits ua. auf seine schwere psychische Erkrankung schließen, die mit Gutachten des XXXX vom 09.03.2026 festgestellt wurde. Der Gutachter hielt darin fest, es sei zu befürchten, dass der BF innerhalb absehbarer Zeit (sprich innerhalb von Monaten) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störung erneut Delikte wie die gegenständlichen begehen würde, sprich seine gewalttätigen Impulse an anderen ausagiere, wobei er hier keine Unterscheidung zwischen Tieren oder Menschen mache, dies mit tätlichen Angriffen unter Substanzbeeinträchtigung entweder gegen Einsatzbeamte, Menschen, mit denen er in Konflikt gerät oder Tiere durch Schläge und Tritte, aber auch Würgen mit entsprechenden auch potenziellen schweren Verletzungsfolgen oder auch Todesfolge. Dieses von BF ausgehende Risiko lasse sich gegenwärtig nur intramural hintanhalten.In casu ist daher hinsichtlich der Gefährdungsprognose des BF auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abzustellen. Gegenständlich erfolgte die Anordnung des Maßnahmenvollzugs nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB im Rahmen der letzten Verurteilung des BF im Mai 2026. Unter anderem beging er eine Tat im die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, weshalb er wegen des Vergehens nach Paragraph 287, in Verbindung mit Paragraph 222, StGB verurteilt wurde. Bereits in der Vergangenheit (im Rahmen seiner 7. Verurteilung) beging der BF ein Delikt im die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Diese Verhaltensweisen lassen bereits ua. auf seine schwere psychische Erkrankung schließen, die mit Gutachten des römisch 40 vom 09.03.2026 festgestellt wurde. Der Gutachter hielt darin fest, es sei zu befürchten, dass der BF innerhalb absehbarer Zeit (sprich innerhalb von Monaten) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störung erneut Delikte wie die gegenständlichen begehen würde, sprich seine gewalttätigen Impulse an anderen ausagiere, wobei er hier keine Unterscheidung zwischen Tieren oder Menschen mache, dies mit tätlichen Angriffen unter Substanzbeeinträchtigung entweder gegen Einsatzbeamte, Menschen, mit denen er in Konflikt gerät oder Tiere durch Schläge und Tritte, aber auch Würgen mit entsprechenden auch potenziellen schweren Verletzungsfolgen oder auch Todesfolge. Dieses von BF ausgehende Risiko lasse sich gegenwärtig nur intramural hintanhalten.

Festzuhalten ist, dass der BF derzeit medikamentös gut eingestellt ist. Dies bestätigte der psychiatrische Dienst der JA XXXX im Schreiben vom 30.07.2026. Demnach nehme der BF die Medikamente regelmäßig und compliant ein. Unter der laufenden Therapie zeige sich eins stabiler psychischer Zustand und gäbe es keine Verhaltensauffälligkeiten in Hinblick auf Kooperation, Impulskontrolle, Sozialverhalten und Aggressivität. Der BF sei kooperativ, impulskontrolliert, freundlich und angepasst. Im Hintergrund bestünden chronisch hypochondrische Überzeugungen, die den Gesamtzustand nicht destabilisieren würden. Auch das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Verhalten des BF ein Bild machen. Insbesondere konnten auch die hypochondrischen Überzeugungen des BF beobachtet werden, da er davon überzeugt ist, aufgrund seiner Bauchschmerzen eine Operation zu benötigen, wobei der Arzt, den er deswegen schon mehrfach konsultiert habe, diese Ansicht nicht teile (S. 15f des VH-Prot.). Darüber hinaus erschien der BF dem erkennenden Gericht ebenfalls kooperativ und freundlich. Er bemühte sich jede Frage des Gerichts zu beantworten und ließ sich selbst, teils auf mehrfache Nachfrage hin, nicht aus der Ruhe bringen und antwortete geduldig. Das erkennende Gericht konnte die Einschätzung des psychiatrischen Dienstes daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls beobachten und teilt diese. Festzuhalten ist, dass der BF derzeit medikamentös gut eingestellt ist. Dies bestätigte der psychiatrische Dienst der JA römisch 40 im Schreiben vom 30.07.2026. Demnach nehme der BF die Medikamente regelmäßig und compliant ein. Unter der laufenden Therapie zeige sich eins stabiler psychischer Zustand und gäbe es keine Verhaltensauffälligkeiten in Hinblick auf Kooperation, Impulskontrolle, Sozialverhalten und Aggressivität. Der BF sei kooperativ, impulskontrolliert, freundlich und angepasst. Im Hintergrund bestünden chronisch hypochondrische Überzeugungen, die den Gesamtzustand nicht destabilisieren würden. Auch das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Verhalten des BF ein Bild machen. Insbesondere konnten auch die hypochondrischen Überzeugungen des BF beobachtet werden, da er davon überzeugt ist, aufgrund seiner Bauchschmerzen eine Operation zu benötigen, wobei der Arzt, den er deswegen schon mehrfach konsultiert habe, diese Ansicht nicht teile (S. 15f des VH-Prot.). Darüber hinaus erschien der BF dem erkennenden Gericht ebenfalls kooperativ und freundlich. Er bemühte sich jede Frage des Gerichts zu beantworten und ließ sich selbst, teils auf mehrfache Nachfrage hin, nicht aus der Ruhe bringen und antwortete geduldig. Das erkennende Gericht konnte die Einschätzung des psychiatrischen Dienstes daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls beobachten und teilt diese.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der BF in absehbarer Zeit aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und neuerlich in den Normalvollzug überstellt wird. Nach § 24 Abs. 1 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Diese Zeit der Anhaltung ist auch auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der BF befindet sich derzeit seit 11.02.206 in Haft, weshalb vom hypothetischen Entlassungszeitpunkt am 11.02.2028, sohin in etwa eineinhalb Jahren, auszugehen ist. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der BF in absehbarer Zeit aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und neuerlich in den Normalvollzug überstellt wird. Nach Paragraph 24, Absatz eins, StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Diese Zeit der Anhaltung ist auch auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der BF befindet sich derzeit seit 11.02.206 in Haft, weshalb vom hypothetischen Entlassungszeitpunkt am 11.02.2028, sohin in etwa eineinhalb Jahren, auszugehen ist.

Der BF ist lediglich bedingt krankheitseinsichtig, wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 09.03.2026, dem Strafurteil vom 20.05.2026 und der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung ergibt. Die mangelnde Krankheitseinsicht des BF findet sich an mehreren Stellen des gegenständlichen Gutachtens. Beispielsweise in der Anamnese der Klinik XXXX vom 15.01.2026 (Anhang des Gutachtens) und der Einschätzung des Gutachters (S. 30 und S. 38 des Gutachtens). Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt noch nicht dieselbe Medikation wie zum Entscheidungszeitpunkt einnahm, stand er damals bereits in medikamentöser Therapie (S. 18 des Gutachtens) mit Mirtazapin und Zolpidem sowie untertags Zyprexa. Auch die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wie es ihm psychisch mit den Medikamenten ergeht, erweisen sich als inkonsistent. So vermeinte er zunächst unter den Medikamenten keine Veränderung zu verspüren. Nachgefragt gab er an, schon eine Veränderung zu spüren, da er ruhiger sei. Auf Vorhalt der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes zur Stabilisierung seines Gesundheitszustands führte der BF wiederum aus, dass er es nicht wisse und er keine Verbesserungen fühle. Er sei immer nervös (S. 15 des VH-Prot.). Der BF ist lediglich bedingt krankheitseinsichtig, wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 09.03.2026, dem Strafurteil vom 20.05.2026 und der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung ergibt. Die mangelnde Krankheitseinsicht des BF findet sich an mehreren Stellen des gegenständlichen Gutachtens. Beispielsweise in der Anamnese der Klinik römisch 40 vom 15.01.2026 (Anhang des Gutachtens) und der Einschätzung des Gutachters (S. 30 und S. 38 des Gutachtens). Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt noch nicht dieselbe Medikation wie zum Entscheidungszeitpunkt einnahm, stand er damals bereits in medikamentöser Therapie (S. 18 des Gutachtens) mit Mirtazapin und Zolpidem sowie untertags Zyprexa. Auch die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wie es ihm psychisch mit den Medikamenten ergeht, erweisen sich als inkonsistent. So vermeinte er zunächst unter den Medikamenten keine Veränderung zu verspüren. Nachgefragt gab er an, schon eine Veränderung zu spüren, da er ruhiger sei. Auf Vorhalt der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes zur Stabilisierung seines Gesundheitszustands führte der BF wiederum aus, dass er es nicht wisse und er keine Verbesserungen fühle. Er sei immer nervös (S. 15 des VH-Prot.).

Zur Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass das erkennenden Gericht nicht davon auszugeht, dass der BF seine Medikamente nach der Haftentlassung weiterhin compliant einnehmen wird. Er leidet an einer jahrelangen Alkohol- und Cannabisabhängigkeit (Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden), wobei er lediglich 2025, nachdem er im Zuge seiner 7. strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB eingewiesen worden war, in Haft eine Therapie begonnen hat. Auch der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der BF sich nie seiner Alkohol oder Drogenabhängigkeit annahm (S. 54f des Gutachtens). Dies ergibt sich auch aus dem Strafurteil vom 20.05.2026. Eigenen Angaben zufolge absolvierte der BF die Maßnahmentherapie im Jahr 2025 lediglich 3 Wochen und beendete sie nicht, weil er es nicht geschafft habe (S. 14 des VH-Prot.). Auch derzeit besucht der BF keine Drogentherapie. Zur Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass das erkennenden Gericht nicht davon auszugeht, dass der BF seine Medikamente nach der Haftentlassung weiterhin compliant einnehmen wird. Er leidet an einer jahrelangen Alkohol- und Cannabisabhängigkeit (Polytoxikomanie mit Alkohol und Cannabinoiden), wobei er lediglich 2025, nachdem er im Zuge seiner 7. strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB eingewiesen worden war, in Haft eine Therapie begonnen hat. Auch der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der BF sich nie seiner Alkohol oder Drogenabhängigkeit annahm (S. 54f des Gutachtens). Dies ergibt sich auch aus dem Strafurteil vom 20.05.2026. Eigenen Angaben zufolge absolvierte der BF die Maßnahmentherapie im Jahr 2025 lediglich 3 Wochen und beendete sie nicht, weil er es nicht geschafft habe (S. 14 des VH-Prot.). Auch derzeit besucht der BF keine Drogentherapie.

Auch dem psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der BF bis dato nicht in Psychotherapie war, wenngleich er antwortete, dass „wahrscheinlich schon” Therapiebedarf bestehe (S. 22 des Gutachtens). Die Therapiemotivation wurde auch von Seiten des psychiatrischen Sachverständigen als nicht zutreffend erachtet (S. 38 des Gutachtens) und gab der BF an, dass ihm die Therapie nach § 22 StGB „nichts gebracht habe” (S. 44 des Gutachtens). Die mangelnde Therapiewilligkeit ergibt sich auch aus der chronologischen Krankengeschichte des BF, die als Anhang dem psychiatrischen Gutachten beigefügt ist. Dabei wurde der BF beispielsweise während seines Aufenthalts im Maßnahmenvollzug (für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) positiv auf „Benzos” (Anm.: Benzodiazepine) getestet, zuvor wurde er bereits „Bup.” (Anm.: Buprenorphine) positiv getestet und beim Medikamenten-Schmuggel erwischt. Die behandelnde Ärztin hielt am 31.03.2025 fest, dass sich der BF therapieunwillig zeige und nicht mitarbeite. Außerdem frage er nach einer „Benzo-Verordnung”, damit sein getesteter Harn erlaubt positiv sei, was von der Ärztin abgelehnt worden sei. Den Ausführungen der behandelnden Ärztin zufolge wisse der BF, dass er nach §22 StGB untergebracht sei, er zeige sich aber auch im Gespräch nicht an der Therapie interessiert.Auch dem psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der BF bis dato nicht in Psychotherapie war, wenngleich er antwortete, dass „wahrscheinlich schon” Therapiebedarf bestehe (S. 22 des Gutachtens). Die Therapiemotivation wurde auch von Seiten des psychiatrischen Sachverständigen als nicht zutreffend erachtet (S. 38 des Gutachtens) und gab der BF an, dass ihm die Therapie nach Paragraph 22, StGB „nichts gebracht habe” (S. 44 des Gutachtens). Die mangelnde Therapiewilligkeit ergibt sich auch aus der chronologischen Krankengeschichte des BF, die als Anhang dem psychiatrischen Gutachten beigefügt ist. Dabei wurde der BF beispielsweise während seines Aufenthalts im Maßnahmenvollzug (für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) positiv auf „Benzos” Anmerkung, Benzodiazepine) getestet, zuvor wurde er bereits „Bup.” Anmerkung, Buprenorphine) positiv getestet und beim Medikamenten-Schmuggel erwischt. Die behandelnde Ärztin hielt am 31.03.2025 fest, dass sich der BF therapieunwillig zeige und nicht mitarbeite. Außerdem frage er nach einer „Benzo-Verordnung”, damit sein getesteter Harn erlaubt positiv sei, was von der Ärztin abgelehnt worden sei. Den Ausführungen der behandelnden Ärztin zufolge wisse der BF, dass er nach §22 StGB untergebracht sei, er zeige sich aber auch im Gespräch nicht an der Therapie interessiert.

Insgesamt ist daher aufgrund des bisherigen langjährigen Substanzmissbrauchs des BF, seiner fehlenden Krankheitseinsicht, sowie seiner fehlenden Therapiewilligkeit davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung in eineinhalb Jahren erneut auf psychotrope Substanzen zurückgreifen wird, zumal er bis dato auch wenig Bereitschaft zeigte eine entsprechende Therapie in Anspruch zu nehmen, um eine Strategie bzw. Werkzeuge zu erhalten mit seiner Abhängigkeitserkrankung umzugehen.

Der erkennende Richter teilt darüber hinaus die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen und des Strafrichters vom 20.05.2026. Auch in der Beschwerdeverhandlung zeigte sich der BF seiner Abhängigkeitserkrankung nicht bewusst. So führte er befragt dazu, ob er sich zu irgendeinem Zeitpunkt als abhängig bezeichnet hätte, aus: „Wenn es stressig ist, wenn ich mich mit Menschen nicht verstehe, dann nehme ich Medikamente”. Der BF zeigte sich damit seiner Abhängigkeitserkrankung von psychotropen Stoffen nicht bewusst. Auch auf erneute Nachfrage des erkennenden Richters, führte er aus: „Seit 2017 bis 2026 nehme ich Medikamente. Schlafmedikamente, Beruhigungsmittel und Antidepressiva”. Von anderen psychotropen Stoffen, die der BF nachweislich zu sich genommen hat, wusste er nichts zu bemerken. Befragt dazu, ob er vor 2017 psychotrope Stoffe zu sich genommen habe, gab der BF an, zuvor „nur Gras geraucht zu haben”. Dem BF scheint seine Abhängigkeitserkrankung in seinem Antwortverhalten bis dato nicht bewusst zu sein und manifestiert sich die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters und des zuletzt urteilenden Strafrichters. Dieser führte in seinem Strafurteil vom 20.05.2026 ebenfalls aus, dass der BF jede Therapie verweigere und der Meinung sei kein Problem zu haben (S. 12 des Strafurteils). Diese Überzeugung des BF manifestierte sich auch für den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 14.08.2026 erneut.

Vor dem Hintergrund des bisherigen Versäumnisses des BF eine Drogentherapie zu absolvieren, seine mangelnde Motivation hierzu und auch der Umstand, dass er derzeit keine solche besucht, wird es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft nicht gelingen psychotropen Stoffen abzuschwören. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er neuerlich zu verbotenen Substanzen greifen und daher auch erneut straffällig werden wird.

Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).

Ein Gesinnungswandel des BF ist insgesamt auch vor dem Hintergrund der Verantwortung des BF in der mündlichen Verhandlung nicht zu ersehen. Einerseits brachte er auch nunmehr vor, nicht in Therapie zu sein und andererseits vermochte er dem erkennenden Gericht auch keinen Gesinnungswandel seiner Person, hin zu einem rechtskonformen Leben glaubhaft darzutun. Vielmehr entstand der Eindruck, der BF habe sich keinerlei Gedanken zu seiner Zukunft und seinem persönlichen Fortkommen gemacht. Dazu befragt, wie er zu seinen Straftaten stehe, gab der BF zunächst nur an: „Ich büße meine Strafe”. Nachgefragt vermeinte er: „So wie das ist, so ist es. Was ich gemacht habe, wurde gemacht”. Erst auf nochmalige Nachfrage hin, führte der BF aus: „Schlecht. Ich bereue alles” (S. 11f des VH-Prot.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts lässt dieses Antwortverhalten nicht auf eine tatsächliche Reumütigkeit des BF im Bundesgebiet schließen, sondern vielmehr schlichte Resignation hinsichtlich der Fakten vermuten.

Vom erkennenden Gericht dazu befragt, wie er gedenke sein hochkriminelles Verhaltens künftig zu durchbrechen und was er in Zukunft anders machen wollte, damit er nicht in seine kriminellen Verhaltensmuster zurückfalle, gab er nur an: „Arbeiten und ein normales Leben führen”. Angaben zu seinen konkreten Vorstellungen machte der BF jedoch nicht, sondern blieb es bei diesen oberflächlichen Ausführungen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der BF noch keine konkreten Gedanken zu seiner Zukunft gemacht hat. Nach seinem Alltag in Haft befragt vermeinte der BF nichts zu tun, zu schlafen, zu rauchen, zu beten und nach Arbeit zu fragen (S. 12f des VH-Prot.). Dass er sich keine Gedanken zu seiner Zukunft in Österreich gemacht hat, bestätigt auch seine Antwort auf die Frage nach seinen Zukunftsvorstellungen: „Gut”. Nachgefragt: „Ich habe keine Vorstellung” (S. 19 des VH-Prot.).

Der BF beging zahlreiche Diebstähle, teils durch Einbruch, Raubtaten, Suchtmitteldelikte und andere Delikte, die gegen die körperliche Integrität Dritter gerichtet waren. Vor dem Hintergrund seiner tristen finanziellen Situation, dem gänzlichen Fehlen einer beruflichen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt (weder Arbeitserfahrung noch Berufsausbildung) und seiner Abhängigkeitserkrankung, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nach dem Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bzw. anschließend nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (im Februar 2028) in ähnlicher Weise straffällig wird, zumal er bis dato keine Bereitschaft zeigte sich Unterstützung von Außen zu holen, um mit adäquaten therapeutischen Mitteln seine Abhängigkeitserkrankungen langfristig in den Griff zu bekommen.

Darüber hinaus gilt hinsichtlich der Gefährdungsprognose auch zu bedenken, dass der BF bereits vor der Diagnose seiner schweren psychiatrischen Erkrankungen straffällig wurde, weshalb ganz grundsätzlich von einer hohen kriminellen Energie seiner Person (abseits seiner Erkrankungen) auszugehen ist. Der BF beging bereits ab einem Alter von 16 Jahren strafbare Handlungen, gab jedoch mehrfach an, mit dem intensiveren Alkohol- und Cannabiskonsum ab seinem 18. Lebensjahr begonnen zu haben. Es ist daher anzunehmen, dass jedenfalls die ersten beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF noch nicht in engem Zusammenhang mit seiner Abhängigkeitserkrankung standen. Von 22.11.2015 bis 14.03.2016 (noch vor seiner 2. Verurteilung) befand sich der BF erstmals in Haft. Auch diese Inhaftierung bewegte den BF nicht zum Umdenken hin zu einem rechtskonformen Leben, sondern beging er nur etwa 3 Monate nach seiner Entlassung eine weitere Straftat, weshalb er erneut eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßen musste. Von 21.09.2016 bis 29.05.2019 – der BF war dazwischen daher gerade einmal 6 Monate lang in Freiheit – befand sich der BF durchgehend in Strafhaft. Während dieser Zeit beging der BF auch in Haft strafbare Handlungen. Am 28.09.2017 schlug der BF während offenen Strafvollzugs einem Dritten mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser einer schwere Körperverletzung erlitt (5. Verurteilung des BF im Bundesgebiet). Festzuhalten ist, dass der BF damals insgesamt über einen Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren inhaftiert war. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der BF in diesem Zeitraum psychotrope Substanzen zu sich nahm oder an einer psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankung litt. Dieses inkriminierte Verhalten des BF (auch in Haft) vor der Diagnose seiner psychiatrischen Erkrankungen (daher sein Verhalten, das zumindest zu den ersten 5 Verurteilungen führte) – trotz zuvor gewährter Rechtswohltaten der Setzung und Verlängerung von Probezeiten, der Anordnung der Bewährungshilfe sowie der bedingten Entlassung und – zeugt von einer enormen kriminellen Energie des BF, die unabhängig von seiner Abhängigkeitserkrankung und anderen psychiatrischen Erkrankungen des BF besteht, weshalb ebenfalls eine negative Gefährdungsprognose besteht.

Aus diesem Grund ist von einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichts grundsätzlich für zulässig erachtet wird.

3.5.5.7. Festzuhalten ist, dass der „Aufenthaltsverfestigungstatbestands“ nach § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 nicht erfüllt ist, da der BF zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig war, zudem schon früh im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde und seit 05.06.2014 ex lege über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügt (siehe unten II.3.7) . 3.5.5.7. Festzuhalten ist, dass der „Aufenthaltsverfestigungstatbestands“ nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 nicht erfüllt ist, da der BF zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig war, zudem schon früh im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde und seit 05.06.2014 ex lege über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügt (siehe unten römisch zwei.3.7) .

§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor.Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor.

3.5.5.8. Der BF verfügt über seine Mutter im Bundesgebiet, die ihn einmal pro Woche in Haft besucht und mit welcher der BF auch einmal wöchentlich telefoniert. Darüber hinaus verfügt er auch über einen volljährigen Bruder, eine Tante und mehrere Cousins bzw. Cousinen in Österreich. Der BF und seine Familienangehörigen im Bundesgebiet sind es aufgrund der zahlreichen Inhaftierungen des BF in der Vergangenheit (so wie auch derzeit) gewohnt, voneinander getrennt zu leben. Der Bruder des BF, seine Tante und seine Cousins bzw. Cousinen besuchen den BF auch nicht in Haft und telefoniert der BF auch nicht mit ihnen.

Die Mutter und der Bruder des BF verfügen jeweils über Aufenthaltstitel nach dem NAG im Bundesgebiet, weshalb sie den BF im Herkunftsstaat auch besuchen könnten. Einstweilen könnte der Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Im Übrigen könnten auch Treffen in Drittstaaten organisiert werden.

Die Tante und die Cousins, sowie Cousinen des BF sind im Bundesgebiet asylberechtigt, sie könnten ihn daher nicht besuchen. Mit ihnen könnte der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden und könnten darüber hinaus Treffen in Drittstaaten organisiert werden.

3.5.5.9. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF den Bezug zum Herkunftsland völlig verloren hätte, wo er geboren ist, 4 Jahre die Schule besucht hat und bis zu seinem XXXX . Lebensjahr sozialisiert wurde. Wenngleich der BF nunmehr bereits den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht hat, ist er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat sehr gut vertraut, zumal er auch im Bundesgebiet weiterhin in einem tschetschenisch geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Der BF spricht Russisch, sowie Tschetschenisch und kommuniziert auch im Bundesgebiet mit seiner Mutter, sowie seinem Bruder in tschetschenischer Sprache. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell gänzlich von seinem Herkunftsstaat entwurzelt worden wäre.3.5.5.9. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF den Bezug zum Herkunftsland völlig verloren hätte, wo er geboren ist, 4 Jahre die Schule besucht hat und bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr sozialisiert wurde. Wenngleich der BF nunmehr bereits den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht hat, ist er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat sehr gut vertraut, zumal er auch im Bundesgebiet weiterhin in einem tschetschenisch geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Der BF spricht Russisch, sowie Tschetschenisch und kommuniziert auch im Bundesgebiet mit seiner Mutter, sowie seinem Bruder in tschetschenischer Sprache. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell gänzlich von seinem Herkunftsstaat entwurzelt worden wäre.

3.5.5.10. Vor dem Hintergrund der fehlenden beruflichen Integration des BF im Bundesgebiet seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinem fehlenden Gesinnungswandel, gelangt das erkennende Gericht trotz des langen Aufenthalts des BF von etwa 15 Jahren, sowie seiner familiären Anknüpfungspunkte zu dem Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in casu gerechtfertigt ist.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.5.6. In einer umfangreichen Gesamtbetrachtung, vor allem unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des BF und seinen familiären Anknüpfungspunkten, überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH vom 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH vom 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben. 3.5.6. In einer umfangreichen Gesamtbetrachtung, vor allem unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des BF und seinen familiären Anknüpfungspunkten, überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche dazu auch VwGH vom 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH vom 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland und ist jenen daher der Vorzug zu geben.

3.5.7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.3.5.7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.

3.5.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.3.5.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

3.6.2. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz, sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.3.6.2. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz, sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

3.6.3. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation ist zulässig.

3.6.4. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.6.4. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Verlust des Aufenthaltsrechts): 3.7. Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides (Verlust des Aufenthaltsrechts):

§ 13 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG normiert über das Aufenthaltsrecht eines Asylwerbers:Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG normiert über das Aufenthaltsrecht eines Asylwerbers:

„(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.„(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“

Der Verlust des Aufenthaltsrecht in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein (VwGH vom 10.09.2020, Ro 2019/20/0006).Der Verlust des Aufenthaltsrecht in den in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein (VwGH vom 10.09.2020, Ro 2019/20/0006).

Der Beschwerdeführer wurde nach § 13 Abs. 1 Z 1 AsylG straffällig gemäß § 2 Abs. 3 AsylG. Er verlor demnach sein Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Wenn die belangte Behörde insoweit den 01.02.2024 als maßgebendes Datum für den Verlust des Aufenthaltsrechts ansah, weil dem BF dieser Verlust mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2024 mitgeteilt wurde, übersieht es, dass zwar die Pflicht der belangten Behörde besteht nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vorzugehen, doch tritt der Verlust des Aufenthaltsrecht bereits ex lege ein und kann ein Rechtsmittel gegen den Abspruch darüber ohnehin erst gegen den verfahrensabschließenden Bescheid (§ 13 Abs. 4 AsylG 2005) eingebracht werden. Zwar wurde gegen den BF bereits vor seiner Verurteilung Anklage wegen vorsätzlicher Taten erhoben, der genaue Zeitpunkt der Anklageerhebung konnte in casu jedoch nicht mehr eruiert werden, weshalb der BF spätestens mit seiner Verurteilung am 05.06.2014 straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG geworden ist und damit ex lege sein seinerzeitiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bereits damit verlor und spätestens mit seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 24.11.2022 nochmals ex lege verloren hat. Der Beschwerdeführer wurde nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG straffällig gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG. Er verlor demnach sein Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Wenn die belangte Behörde insoweit den 01.02.2024 als maßgebendes Datum für den Verlust des Aufenthaltsrechts ansah, weil dem BF dieser Verlust mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2024 mitgeteilt wurde, übersieht es, dass zwar die Pflicht der belangten Behörde besteht nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vorzugehen, doch tritt der Verlust des Aufenthaltsrecht bereits ex lege ein und kann ein Rechtsmittel gegen den Abspruch darüber ohnehin erst gegen den verfahrensabschließenden Bescheid (Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005) eingebracht werden. Zwar wurde gegen den BF bereits vor seiner Verurteilung Anklage wegen vorsätzlicher Taten erhoben, der genaue Zeitpunkt der Anklageerhebung konnte in casu jedoch nicht mehr eruiert werden, weshalb der BF spätestens mit seiner Verurteilung am 05.06.2014 straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden ist und damit ex lege sein seinerzeitiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bereits damit verlor und spätestens mit seiner neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 24.11.2022 nochmals ex lege verloren hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist damit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts bereits am 24.11.2022 eintrat.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist damit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts bereits am 24.11.2022 eintrat.

3.8. Zu Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots): 3.8. Zu Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots):

3.8.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden.3.8.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Z 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Ziffer eins, leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Abs. 5 leg. cit. mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Absatz 5, leg. cit. mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 21.11.2022, Ra 2022/14/0285).

Ein Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (VwGH vom 15.01.2026, Ra 2025/19/0430).

3.8.2. Die belangte Behörde hat gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot von 10 Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.3.8.2. Die belangte Behörde hat gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot von 10 Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen.

Der BF wurde mehrfach (9 Mal, eine Zusatzstrafe, daher 8 Mal) im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Da er von einem Gericht zuletzt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Das erlassene Einreiseverbot erweist sich damit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Der BF wurde mehrfach (9 Mal, eine Zusatzstrafe, daher 8 Mal) im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Da er von einem Gericht zuletzt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Das erlassene Einreiseverbot erweist sich damit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

3.8.3. Dem BF ist laut 9. Verurteilung in Österreich anzulasten, dass er sich am 15.01.2026, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch von Cannabiskraut, sohin eines anderen berauschenden Mittels, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB zugerechnet würde, und zwar ein Wirbeltier, nämlich die Katze seines Bruders, mutwillig getötet, indem er das Tier erwürgte. 3.8.3. Dem BF ist laut 9. Verurteilung in Österreich anzulasten, dass er sich am 15.01.2026, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch von Cannabiskraut, sohin eines anderen berauschenden Mittels, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB zugerechnet würde, und zwar ein Wirbeltier, nämlich die Katze seines Bruders, mutwillig getötet, indem er das Tier erwürgte.

Außerdem hat er am 10.02.2026 einen PKW beschädigt, indem er die Kennzeichenhalterungen abbrach, die Außenspiegel nach hinten bog und den Lack an Motorhaube und Kofferraumdeckel zerkratzte und eine Armbanduhr im Wert von € 225,--, Gewahrsamsträgern eines näher genannten Geschäftes wegzunehmen versucht hat, indem er zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung, und zwar eine fixierte Plastikhalterung, aufbrach, indem er sie händisch abbrach, die daran befestigte Uhr an sich nahm und das Geschäft verließ, wobei er vom Verkäufer dabei beobachtet und kurz nach dem Verlassen des Geschäfts angehalten werden konnte, es sohin beim Versuch blieb.

In der Folge hat er 3 näher genannte Beamte, durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich einer Personendurchsuchung nach der StPO, zu hindern versucht, indem er mit geballten Fäusten in Richtung der Beamten schlug, wobei es beim Versuch blieb. Dadurch hat der BF näher genannte Beamte, während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht, wobei sie keine Verletzungen erlitten und es sohin beim Versuch blieb.

Der BF beging dadurch das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, das Vergehen der Sachbeschädigung, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und die Vergehen der schweren Körperverletzung.

Wie bereits ausgeführt, wurde mit diesem Strafurteil gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.Wie bereits ausgeführt, wurde mit diesem Strafurteil gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr iSd. § 67 FrPolG 2005 steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081). Eine Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042; VwGH 20-12.2012, 2011/23/0674; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher vom VwG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Fremden auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber (sogar) die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081). Eine Gefährdung iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042; VwGH 20-12.2012, 2011/23/0674; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).

Wie bereits bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgeführt, ist der Gesundheitszustand des BF derzeit unter medikamentöser Therapie als stabil anzusehen, wenngleich der BF dazu nicht völlig konsistente Angaben tätigte und er die Einschätzung des psychiatrischen Dienstes in der Verhandlung nicht gänzlich zu teilen vermochte. Der BF gab jedoch zu, dass er sich ruhiger fühle. Der professionellen Einschätzung des psychiatrischen Dienstes in der JA zufolge, hat sich der Gesundheitszustand des BF allerdings stabilisiert und ergeben sich derzeit keine Verhaltensauffälligkeiten. Vielmehr sei der BF kooperativ, freundlich und angepasst. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, konnte sich auch das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen und sich von dem vom psychiatrischen Dienst beschriebenen Verhalten des BF selbst ein Bild machen, das sich mit dem des psychiatrischen Dienstes deckt (s. dazu oben). Aus diesem Grund ist von einer baldigen Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug und damit einer Überstellung in den Normalvollzug auszugehen. Der Zeitpunkt der hypothetischen Entlassung wird daher mit Entlassung aus dem Normalvollzug im Februar 2028 angenommen. Nicht verkannt wird, dass eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nur bei Wegfall der Gefährlichkeit des BF in Betracht kommt (s. zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung). Dennoch ist – wie gegenständlich dargelegt wird – von einer negativen Gefährlichkeitsprognose der Person des BF auszugehen.

Wie bereits ausführlich bei der Rückkehrentscheidung dargelegt, ist (trotz Stabilisierung des Gesundheitszustands des BF im Entscheidungszeitpunkt und der Annahme seiner baldigen Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug) nicht davon auszugehen, dass der BF ohne Absolvierung einer Therapie und Entlassung in ein stabiles Umfeld (beispielsweise eine stationäre therapeutische Einrichtung) einerseits seine Abhängigkeitserkrankungen in den Griff bekommen wird und andererseits seine Medikamente weiterhin compliant einnehmen wird. Eine konkrete und tatsächliche Therapiewilligkeit des BF hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Auch dem Strafurteil vom 20.05.2026 ist zu entnehmen, dass der BF weder krankheits- noch deliktseinsichtig ist. Das ergäbe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen und aus dessen Erörterung in der Hauptverhandlung. Das Strafgericht stellte fest, dass der BF jegliche Therapie verweigere, der BF sei der Meinung, er habe kein Problem (S. 12 des Strafurteils vom 20.05.2026).

Zuletzt wertete das das Strafgericht als erschwerend die 7 einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und den raschen Rückfall. Als mildernd wertete es, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das teilweise abgelegte Geständnis.

Der BF beging die zuletzt abgeurteilten strafbaren Handlungen nur kurze Zeit nach seiner letzten Haftentlassung. Diese erfolgte am 19.12.2025, wobei der BF direkt anschließend in ein PAZ verbracht wurde, wo er sich bis 04.01.2026 befand. Bereits am 15.01.2026 und am 10.02.2026 beging er dann die letzten strafbaren Handlungen im Bundesgebiet. Auch davor verhielt es sich ähnlich. Nach seiner vorherigen Haftentlassung, erfolgte eine Anhaltung in einem PAZ, aus welchem der BF am 08.08.2023 entlassen wurde. Nur 8 Monate später erfolgte die Begehung einer weiteren Straftat im Bundesgebiet.

Darüber hinaus gilt es ins Treffen zu führen, dass beim BF – unabhängig von seinen psychiatrischen Erkrankungen – eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie besteht:

Bereits vor der Diagnose seiner schweren psychischen Erkrankungen beging der BF nämlich zahlreiche strafbare Handlungen. Zutreffend ist, dass im Rahmen der 7. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet ebenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, woraus sich ein multipler Substanzabusus beim BF ergibt (S. 8 des Strafurteils vom 08.11.2024). Damals wurde der BF gleichzeitig in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB eingewiesen. Dieses psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX stand auch dem letzten psychiatrischen Gutachter XXXX zur Verfügung. Dem Gutachten von XXXX ist zu entnehmen, dass bereits damals (2024) eine psychotische Störung und der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie multipler Substanzabusus diagnostiziert wurde. Im damaligen Verfahren wurden diverse Vorfälle wegen Vandalismus und auch Belästigen von Passanten verhandelt, aber auch (versuchte) tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte (Schlag mit der geballten Faust in Richtung eines Einsatzbeamten), jeweils unter Substanzeinfluss von Alkohol oder Cannabis. Bereits vor der Diagnose seiner schweren psychischen Erkrankungen beging der BF nämlich zahlreiche strafbare Handlungen. Zutreffend ist, dass im Rahmen der 7. strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet ebenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, woraus sich ein multipler Substanzabusus beim BF ergibt (S. 8 des Strafurteils vom 08.11.2024). Damals wurde der BF gleichzeitig in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB eingewiesen. Dieses psychiatrisch-neurologische Gutachten von römisch 40 stand auch dem letzten psychiatrischen Gutachter römisch 40 zur Verfügung. Dem Gutachten von römisch 40 ist zu entnehmen, dass bereits damals (2024) eine psychotische Störung und der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie multipler Substanzabusus diagnostiziert wurde. Im damaligen Verfahren wurden diverse Vorfälle wegen Vandalismus und auch Belästigen von Passanten verhandelt, aber auch (versuchte) tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte (Schlag mit der geballten Faust in Richtung eines Einsatzbeamten), jeweils unter Substanzeinfluss von Alkohol oder Cannabis.

Erstmals wegen eines Suchtmitteldelikts wurde der BF jedoch am 01.09.2022 verurteilt (6. Verurteilung des BF im Bundesgebiet, Datum der letzten Tat 03.08.2022). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher davon auszugehen, dass sich der multiple Substanzkonsum des BF frühestens ab seiner Haftentlassung Ende Mai 2019 intensivierte, zumal der BF zuvor 2017 in Haft straffällig wurde (5. Verurteilung des BF im Bundesgebiet, Datum der letzten Tat 28.09.2017). Der BF war damals von 21.09.2016 bis 29.05.2019 durchgehend in Haft, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er zum damaligen Zeitpunkt psychotrope Substanzen konsumiert hat. Insgesamt ergeben sich auch aus dem Akt zum damaligen Zeitpunkt seiner Haftentlassung im Mai 2019 noch keinerlei psychische bzw. psychiatrische Auffälligkeiten des BF. Da der BF daher bereits unabhängig von seiner Abhängigkeitserkrankung und unabhängig seiner anderen psychiatrischen Erkrankungen bereits zuvor straffällig wurde, ist von einer durchaus hohen kriminellen Energie seiner Person – auch unter Außerachtlassung seiner Krankheiten – auszugehen. Dies zeugt auch sein Verhalten am 28.09.2017 in Haft. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der BF bereits über 4 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet und befand sich seit etwas mehr als einem Jahr in Haft. Bereits zuvor war er von 22.11.2015 bis 14.03.2016 inhaftiert. Völlig unbeeindruckt von jeglicher Reaktion des Rechtsstaats auf sein bisheriges kriminelles Verhalten, schlug der BF in Haft einem Dritten mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser eine schwere Körperverletzung erlitt. Von psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen war damals noch nichts zu bemerken und ist auch von einem Substanzkonsum in Haft nicht auszugehen.

Dem BF ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine hohe kriminelle Energie abseits seiner schweren psychiatrischen Erkrankungen anzulasten, die bei der Gefährdungsprognose beachtlich ist.

Es ist daher trotz des derzeitig stabilen psychischen Zustands des BF unter medikamentöser Therapie davon auszugehen, dass er nach seiner Haftentlassung neuerlich straffällig wird. Einerseits, da der BF weder delikts-, krankheits- noch therapieeinsichtig (der BF hat bis dato keine Therapie absolviert) ist und andererseits, da sich ein Persönlichkeitsbild konstatiert, dem eine kriminelle Energie unabhängig von den diagnostizierten Erkrankungen immanent ist (s. 1. bis 5. strafgerichtliche Verurteilungen des BF im Bundesgebiet).

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, zumal ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten besteht.

3.8.4. Ein Wohlverhaltenszeitraum liegt aktuell aufgrund der Inhaftierung des BF nicht vor. Hinzuweisen ist darüber hinaus erneut auf die hohe Wiederholungsgefahr von Suchtmitteldelikten (s. dazu bereits oben).

Der BF hat daher insgesamt – auch vor der Diagnose seiner psychiatrischen Erkrankungen – durch sein in Österreich gesetztes strafgerichtliches Verhalten seinen Unwillen und seine Gleichgültigkeit zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insgesamt auf 9 (eine Zusatzstrafe, daher eigentlich 8) Verurteilungen des BF im Bundesgebiet hinzuweisen.

3.8.5. Der BF zeigte sich in der Vergangenheit der gesetzten Rechtswohltaten der bedingten Freiheitsstrafen, der bedingten Entlassung, der Anordnung von Bewährungshilfe sowie der Setzung und Verlängerung von Probezeiten (auch vor den diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen und vor seines intensiven Substanzkonsums) nicht würdig, sondern wurde immer wieder straffällig (ua. in Haft). Aufgrund des Umstands, dass der BF bis dato (mit Ausnahme einer Maßnahmeneinweisung nach § 22 StGB, wobei er sich ebenfalls nicht therapiewillig zeigte) keine Therapieversuche unternommen hat und sich uneinsichtig zeigte, kann derzeit nicht von einem tatsächlichen Gesinnungswandel ausgegangen werden. Wie bereits oben auch zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung dargelegt, zeigte sich der BF erst auf mehrfache Nachfrage vermeintlich reumütig, weshalb ernsthafte Reue von Seiten des erkennenden Gerichts nicht anzunehmen ist. Vielmehr machte sich der BF offenbar keinerlei konkrete Gedanken über seine Zukunft und zeigt sich wenig therapiebereit (s. dazu bereits ausführlich oben).3.8.5. Der BF zeigte sich in der Vergangenheit der gesetzten Rechtswohltaten der bedingten Freiheitsstrafen, der bedingten Entlassung, der Anordnung von Bewährungshilfe sowie der Setzung und Verlängerung von Probezeiten (auch vor den diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen und vor seines intensiven Substanzkonsums) nicht würdig, sondern wurde immer wieder straffällig (ua. in Haft). Aufgrund des Umstands, dass der BF bis dato (mit Ausnahme einer Maßnahmeneinweisung nach Paragraph 22, StGB, wobei er sich ebenfalls nicht therapiewillig zeigte) keine Therapieversuche unternommen hat und sich uneinsichtig zeigte, kann derzeit nicht von einem tatsächlichen Gesinnungswandel ausgegangen werden. Wie bereits oben auch zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung dargelegt, zeigte sich der BF erst auf mehrfache Nachfrage vermeintlich reumütig, weshalb ernsthafte Reue von Seiten des erkennenden Gerichts nicht anzunehmen ist. Vielmehr machte sich der BF offenbar keinerlei konkrete Gedanken über seine Zukunft und zeigt sich wenig therapiebereit (s. dazu bereits ausführlich oben).

3.8.6. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt. 3.8.6. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu nicht die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

3.8.7. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes sprechen die vom BF im Bundesgebiet verübten Straftaten - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der dafür gerichtlich verhängten Strafen für ein gemäß § 53 Abs. 3 FPG zu verhängendes Einreiseverbot von bis zu 10 Jahren. 3.8.7. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes sprechen die vom BF im Bundesgebiet verübten Straftaten - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der dafür gerichtlich verhängten Strafen für ein gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG zu verhängendes Einreiseverbot von bis zu 10 Jahren.

Nicht verkannt wird, dass das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH zuletzt am 03.03.2022, Ra 2020/18/0261).Nicht verkannt wird, dass das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle insbesondere des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH zuletzt am 03.03.2022, Ra 2020/18/0261).

3.8.8. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Höchstfrist des Einreiseverbotes von 10 Jahren vor dem Hintergrund der sehr langen Aufenthaltsdauer des BF und seinen familiären Anknüpfungspunkten als nicht verhältnismäßig. Insbesondere bliebe in anderen Fällen gravierender Straffälligkeit (ua. auch bei geringerer familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet) kein Spielraum mehr nach oben. Auch wenn vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht und 9 bzw. 8 Verurteilungen seiner Person im Bundesgebiet vorliegen, so ist doch zu bedenken, dass er „lediglich“ die Ziffer 1 des § 53 Abs. 3 FPG verwirklichte und bislang höchstens eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Da auch für erheblich höhere und zumal unbedingt verhängte Freiheitsstrafen ein (gesetzlich vorgesehener) Anwendungsspielraum bleiben muss – eine Überschreitung der oberen Grenze der Befristung von zehn Jahren ist erst bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren möglich und selbst dann nicht ipso facto indiziert –, ist das Einreiseverbot herabzusetzen. 3.8.8. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Höchstfrist des Einreiseverbotes von 10 Jahren vor dem Hintergrund der sehr langen Aufenthaltsdauer des BF und seinen familiären Anknüpfungspunkten als nicht verhältnismäßig. Insbesondere bliebe in anderen Fällen gravierender Straffälligkeit (ua. auch bei geringerer familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet) kein Spielraum mehr nach oben. Auch wenn vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht und 9 bzw. 8 Verurteilungen seiner Person im Bundesgebiet vorliegen, so ist doch zu bedenken, dass er „lediglich“ die Ziffer 1 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG verwirklichte und bislang höchstens eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Da auch für erheblich höhere und zumal unbedingt verhängte Freiheitsstrafen ein (gesetzlich vorgesehener) Anwendungsspielraum bleiben muss – eine Überschreitung der oberen Grenze der Befristung von zehn Jahren ist erst bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren möglich und selbst dann nicht ipso facto indiziert –, ist das Einreiseverbot herabzusetzen.

Dabei kann in Anbetracht des Persönlichkeitsbildes, wie es sich aus den obigen Erwägungen ergibt, mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren das Auslangen gefunden werden.

3.8.9. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Einreiseverbot auf 8 Jahre herabgesetzt wird.3.8.9. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Einreiseverbot auf 8 Jahre herabgesetzt wird.

3.9. Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.9.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.3.9.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.

3.9.2. Unter Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG idF vor dem AMPAG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, da zuvor unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.3.9.2. Unter Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in der Fassung vor dem AMPAG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, da zuvor unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

3.9.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.9.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.9.4. Nach § 55 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 wird vorbehaltlich des Abs. 4 mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.3.9.4. Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, wird vorbehaltlich des Absatz 4, mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Nach § Abs. 4 leg. cit. ist eine Frist für die freiwillige ausreise nicht einzuräumen, 1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Nach Paragraph Absatz 4, leg. cit. ist eine Frist für die freiwillige ausreise nicht einzuräumen, 1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.

3.9.5. Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG erlassen, weshalb § 55 Abs. 4 Z 1 FPG zur Anwendung kommt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist daher nicht zu gewähren. Da sich nunmehr die Rechtsgrundlage durch das AMPAG geändert hat, war der Spruch anzupassen. 3.9.5. Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassen, weshalb Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zur Anwendung kommt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist daher nicht zu gewähren. Da sich nunmehr die Rechtsgrundlage durch das AMPAG geändert hat, war der Spruch anzupassen.

3.10. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.3.10. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH vom 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH vom 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH vom 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH vom 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Einreiseverbot Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gesteigertes Vorbringen Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung Integration Interessenabwägung medizinische Versorgung öffentliches Interesse politische Gesinnung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr Verlusttatbestände Versorgungslage Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W247.1404500.8.00

Im RIS seit

07.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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