Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G312 2332952-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS und die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Hilal KAFKAS und die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2026, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Zusammenfassend wurde der Bescheid damit begründet, dass der BF aufgrund seines Verhaltens – insbesondere der gefährlichen Drohung gegenüber einem Richter im familiengerichtlichen Verfahren mit dem Ziel, eine familienrechtliche Entscheidung zu erzwingen – eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Sorgerecht für seinen Sohn sei dem Jugendamt übertragen worden, da sowohl das Verhalten der Mutter als auch jenes des BF aus Sicht des Kindeswohls als bedenklich bis hin zu bedrohlich einzustufen seien. Zum Schutz der österreichischen Bevölkerung sowie der Familie des BF sei ein Einschreiten erforderlich, zumal der BF keinerlei Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit Dritter erkennen lasse. Darüber hinaus bestünden gegen den BF mehrere Betretungsverbote hinsichtlich der Räumlichkeiten des Bezirksgerichts sowie des Jugendamtes. Durch sein Verhalten habe er das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der körperlichen Unversehrtheit sowie an der Wahrung des sozialen Friedens in erheblichem Maße verletzt. Der BF habe die Trennung von seiner Ex-Ehefrau sowie die Einschränkung bzw. Verweigerung des Besuchsrechts hinsichtlich seines Sohnes nicht verarbeiten können. Insgesamt stelle er durch sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, im Juli 2020 gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Im August 2021 sei der gemeinsame minderjährige Sohn geboren worden. Die Ehe sei schließlich im September 2024 geschieden worden. Nach zahlreichen Erschwernissen und Hindernissen seitens der Kindesmutter bestünden seit März 2025 wieder regelmäßige wöchentliche Kontakte zu seinem minderjährigen Sohn. Der BF sei für diesen eine wichtige Bezugsperson, weshalb seinem weiteren Verbleib in Österreich erhebliche Bedeutung zukomme. Weiters führte der BF aus, er habe sich seit seiner Einreise beruflich weitgehend stabilisiert und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Zutreffend seien die strafgerichtlichen Verurteilungen, wobei ein Strafteil von 12 Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Der BF bedauere die von ihm begangenen Straftaten und sei ernsthaft daran interessiert, künftig im Bundesgebiet ein straffreies Leben zu führen. Er verfüge über keinerlei nennenswerte Beziehungen mehr zu seinem Herkunftsstaat und habe sich in Österreich einen stabilen Freundes- und Bekanntenkreis mit zahlreichen intakten sozialen Kontakten aufgebaut.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2332952-1/2Z, vom 27.01.2026, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2332952-1/2Z, vom 27.01.2026, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Am 08.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung, an welcher der Rechtsvertreter des BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde (via Videokonferenz) teilnahmen. Der BF nahm unentschuldigt an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (heute: Bosnien und Herzegowina) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch.1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (heute: Bosnien und Herzegowina) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Er ist geschieden und Vater eines Sohnes im Alter von 5 Jahren.
Der BF lebte vor seiner Einreise in das Bundesgebiet sowohl in Serbien als auch zuletzt für einen Zeitraum von einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland.
1.2. Der BF hielt sich erstmals seit Juli 2020 im Bundesgebiet auf. In Österreich absolvierte er den Pflichtschulabschluss und anschließend eine Tischlerlehre.
Dem BF wurde erstmals im September 2020 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für Österreich erteilt. Zuletzt stellte er am XXXX einen Verlängerungsantrag. Der ihm daraufhin erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ war bis zum XXXX gültig. Der BF hielt sich sohin zuletzt von XXXX bis zu seiner Abschiebung am XXXX unrechtmäßig in Österreich auf.Dem BF wurde erstmals im September 2020 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für Österreich erteilt. Zuletzt stellte er am römisch 40 einen Verlängerungsantrag. Der ihm daraufhin erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ war bis zum römisch 40 gültig. Der BF hielt sich sohin zuletzt von römisch 40 bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 unrechtmäßig in Österreich auf.
1.3. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt Gewalt gegen seine damalige Ehefrau sowie gegen seine Schwiegermutter ausübte. Hinsichtlich seiner Ex-Gattin wurde festgestellt, dass der BF sie im Zeitraum von XXXX bis XXXX wiederholt körperlich misshandelte. Dabei versetzte er ihr zumindest sechsmal wuchtige Schläge mit der Hand und trat sie wiederholt mit dem Fuß. Darüber hinaus bedrohte er seine Ex-Gattin im Zeitraum von XXXX bis XXXX wiederholt gefährlich, indem er ihr zumindest Verletzungen am Körper und insbesondere den Tod androhte. Die Drohungen erfolgten zunächst durch nahezu täglich wiederholte telefonische Äußerungen, wonach er sie umbringen werde. Ab dem XXXX äußerte der BF entsprechende Todesdrohungen auch in sozialen Medien gegenüber gemeinsamen Bekannten und Verwandten. Diese Drohungen unterstrich er zusätzlich dadurch, dass er wiederholt ihre unmittelbare räumliche Nähe aufsuchte und dabei bewusst darauf abzielte, von ihr wahrgenommen zu werden. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX auch gegenüber seine Schwiegermutter wiederholt gefährliche Drohungen aussprach. Er kündigte ihnen nahezu täglich telefonisch an, sie umzubringen, und äußerte ab dem XXXX entsprechende Todesdrohungen auch in sozialen Medien gegenüber gemeinsamen Bekannten und Verwandten. Ebenso suchte er wiederholt ihre räumliche Nähe auf, wobei sein Verhalten darauf ausgerichtet war, von den Betroffenen wahrgenommen zu werden und die ausgesprochenen Drohungen zu bekräftigen. Der BF setzte damit über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt Gewalthandlungen in Form körperlicher Misshandlungen sowie wiederholter gefährlicher Drohungen gegen mehrere Angehörige und nahestehende Personen.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt Gewalt gegen seine damalige Ehefrau sowie gegen seine Schwiegermutter ausübte. Hinsichtlich seiner Ex-Gattin wurde festgestellt, dass der BF sie im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 wiederholt körperlich misshandelte. Dabei versetzte er ihr zumindest sechsmal wuchtige Schläge mit der Hand und trat sie wiederholt mit dem Fuß. Darüber hinaus bedrohte er seine Ex-Gattin im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 wiederholt gefährlich, indem er ihr zumindest Verletzungen am Körper und insbesondere den Tod androhte. Die Drohungen erfolgten zunächst durch nahezu täglich wiederholte telefonische Äußerungen, wonach er sie umbringen werde. Ab dem römisch 40 äußerte der BF entsprechende Todesdrohungen auch in sozialen Medien gegenüber gemeinsamen Bekannten und Verwandten. Diese Drohungen unterstrich er zusätzlich dadurch, dass er wiederholt ihre unmittelbare räumliche Nähe aufsuchte und dabei bewusst darauf abzielte, von ihr wahrgenommen zu werden. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 auch gegenüber seine Schwiegermutter wiederholt gefährliche Drohungen aussprach. Er kündigte ihnen nahezu täglich telefonisch an, sie umzubringen, und äußerte ab dem römisch 40 entsprechende Todesdrohungen auch in sozialen Medien gegenüber gemeinsamen Bekannten und Verwandten. Ebenso suchte er wiederholt ihre räumliche Nähe auf, wobei sein Verhalten darauf ausgerichtet war, von den Betroffenen wahrgenommen zu werden und die ausgesprochenen Drohungen zu bekräftigen. Der BF setzte damit über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt Gewalthandlungen in Form körperlicher Misshandlungen sowie wiederholter gefährlicher Drohungen gegen mehrere Angehörige und nahestehende Personen.
Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des BF sowie dessen umfassendes und reumütiges Geständnis als mildernd. Erschwerend berücksichtigte es hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Begehung der Taten zum Nachteil von Familienangehörigen sowie den Umstand, dass diese teilweise in Anwesenheit des minderjährigen Sohnes des BF verübt wurden.
2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im August 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter der Fremdenbehörde ein gefälschtes Deutschzertifikat (Niveau A1) zur Erlangung eines Visums für sich vorlegte und dadurch eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchte, wobei es beim Versuch blieb.
Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd berücksichtigt, während das Zusammentreffen mit einem weiteren Vergehen als erschwerend gewertet wurde.
3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen Richter des Bezirksgerichts XXXX Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen Richter des Bezirksgerichts römisch 40
I. gefährlich mit einer Körperverletzung bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch eins. gefährlich mit einer Körperverletzung bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A. am XXXX und XXXX gegenüber seiner Psychologin durch wiederholte schriftliche Äußerungen, wonach er sich an dem Richter rächen, diesen dauerhaft von seinen Kindern trennen sowie sowohl sein eigenes Leben als auch jenes des Richters ruinieren und dafür im Gefängnis verrotten werde. Darüber hinaus äußerte er, den Richter am folgenden Tag am Gericht aufsuchen zu wollen und sich ab diesem Zeitpunkt im Gefängnis zu befinden;A. am römisch 40 und römisch 40 gegenüber seiner Psychologin durch wiederholte schriftliche Äußerungen, wonach er sich an dem Richter rächen, diesen dauerhaft von seinen Kindern trennen sowie sowohl sein eigenes Leben als auch jenes des Richters ruinieren und dafür im Gefängnis verrotten werde. Darüber hinaus äußerte er, den Richter am folgenden Tag am Gericht aufsuchen zu wollen und sich ab diesem Zeitpunkt im Gefängnis zu befinden;
B. am XXXX dadurch, dass er zunächst in aggressiver Weise Gerichtsstücke zerriss und einen Stuhl zu Boden warf sowie in weiterer Folge mit der Hand eine Schlagbewegung gegen den Richter andeutete;B. am römisch 40 dadurch, dass er zunächst in aggressiver Weise Gerichtsstücke zerriss und einen Stuhl zu Boden warf sowie in weiterer Folge mit der Hand eine Schlagbewegung gegen den Richter andeutete;
II. am XXXX versuchte, den Richter durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung an einer Amtshandlung, nämlich an der Führung des beim Bezirksgericht anhängigen Pflegschaftsverfahrens als nach der Geschäftsverteilung zuständiger Richter, zu hindern, indem er gegenüber seiner Psychologin mittels WhatsApp unter anderem äußerte: „Ich werde Thomas vor dem Gerichtssaal das Gesetz erklären. Er wird mich nicht verurteilen. Ich habe meine Vorladung verloren. Ich werde den Gerichtssaal erst wieder betreten, wenn er meinen Fall verlässt. Sie können mich verhaften und wegen eines Gewaltverbrechens vor Gericht bringen. Wenn er meinen Fall nicht verlässt, wird es zu Gewalt kommen“ sowie „Sagen Sie ihm ruhig, dass ich drohe“.römisch zwei. am römisch 40 versuchte, den Richter durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung an einer Amtshandlung, nämlich an der Führung des beim Bezirksgericht anhängigen Pflegschaftsverfahrens als nach der Geschäftsverteilung zuständiger Richter, zu hindern, indem er gegenüber seiner Psychologin mittels WhatsApp unter anderem äußerte: „Ich werde Thomas vor dem Gerichtssaal das Gesetz erklären. Er wird mich nicht verurteilen. Ich habe meine Vorladung verloren. Ich werde den Gerichtssaal erst wieder betreten, wenn er meinen Fall verlässt. Sie können mich verhaften und wegen eines Gewaltverbrechens vor Gericht bringen. Wenn er meinen Fall nicht verlässt, wird es zu Gewalt kommen“ sowie „Sagen Sie ihm ruhig, dass ich drohe“.
Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis des BF sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd. Erschwerend wurden hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während offener Probezeiten sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB berücksichtigt.Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis des BF sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd. Erschwerend wurden hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während offener Probezeiten sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, StGB berücksichtigt.
Weiters wurde dem BF die Weisung erteilt, jegliche aktive Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Bezirksrichter zu unterlassen.
Gegen den BF wurde aufgrund dieses Sachverhalts zudem mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX eine einstweilige Verfügung für die Dauer von 12 Monaten erlassen.Gegen den BF wurde aufgrund dieses Sachverhalts zudem mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 eine einstweilige Verfügung für die Dauer von 12 Monaten erlassen.
Desweiteren mussten gegen den BF mehrfach Betretungs- und Annäherungsverbote sowie im Oktober 2022 ein Waffenverbot erlassen werden.
Am XXXX wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und ist davon auszugehen, dass er sich derzeit nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Am römisch 40 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und ist davon auszugehen, dass er sich derzeit nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Der BF steht derzeit weiters im Verdacht, am XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie am XXXX – sohin nach seiner Abschiebung – gegenüber demselben Richter des Bezirksgerichts sowie Angestellten des Magistrats XXXX über WhatsApp erneut gefährliche Drohungen ausgesprochen bzw. den Tatbestand der schweren Nötigung verwirklicht zu haben. Hinsichtlich dieser Vorwürfe ist bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB gegen den BF anhängig.Der BF steht derzeit weiters im Verdacht, am römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie am römisch 40 – sohin nach seiner Abschiebung – gegenüber demselben Richter des Bezirksgerichts sowie Angestellten des Magistrats römisch 40 über WhatsApp erneut gefährliche Drohungen ausgesprochen bzw. den Tatbestand der schweren Nötigung verwirklicht zu haben. Hinsichtlich dieser Vorwürfe ist bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gegen den BF anhängig.
Mit XXXX wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ein Europäischer Haftbefehl gemäß Art 26 der Verordnung (EU) 2018/1862 im Schengener Informationssystems schengenweit ausgeschrieben.Mit römisch 40 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Europäischer Haftbefehl gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2018 aus 1862, im Schengener Informationssystems schengenweit ausgeschrieben.
Am XXXX wurde der BF aufgrund einer internationalen Fahndung in Bosnien und Herzegowina festgenommen. Laut dem polizeilichen Bericht vom 19.05.2026 sind bereits Schritte zur Auslieferung des BF nach Österreich eingeleitet worden.Am römisch 40 wurde der BF aufgrund einer internationalen Fahndung in Bosnien und Herzegowina festgenommen. Laut dem polizeilichen Bericht vom 19.05.2026 sind bereits Schritte zur Auslieferung des BF nach Österreich eingeleitet worden.
1.4. Der BF war in Österreich erstmals von XXXX bis XXXX (mit Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet und befand sich von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Haft in der Justizanstalt XXXX . 1.4. Der BF war in Österreich erstmals von römisch 40 bis römisch 40 (mit Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in Haft in der Justizanstalt römisch 40 .
Der BF war erstmals ab November 2021 in Österreich erwerbstätig. Darüber hinaus bezog er ab Dezember 2021 für einen gewissen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand der BF von Dezember 2025 bis März 2026 in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation besteht nicht, ebenso wenig hat der BF ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt.
Im Bundesgebiet leben nach wie vor die Ex-Ehefrau des BF, XXXX , geboren am XXXX , welche über eine Daueraufenthaltskarte als Angehörige eines österreichischen Staatsangehörigen verfügt. Aus dieser Ehe stammt der am XXXX geborene gemeinsame Sohn, XXXX , welcher über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt.Im Bundesgebiet leben nach wie vor die Ex-Ehefrau des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche über eine Daueraufenthaltskarte als Angehörige eines österreichischen Staatsangehörigen verfügt. Aus dieser Ehe stammt der am römisch 40 geborene gemeinsame Sohn, römisch 40 , welcher über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurden die Obsorgeverhältnisse für den gemeinsamen minderjährigen Sohn dahingehend geregelt, dass der Kindesmutter – der Ex-Ehefrau des BF – die alleinige Obsorge für die Bereiche Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung zukommt, während dem Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge für die Bereiche Pflege und Erziehung übertragen wurde.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurden die Obsorgeverhältnisse für den gemeinsamen minderjährigen Sohn dahingehend geregelt, dass der Kindesmutter – der Ex-Ehefrau des BF – die alleinige Obsorge für die Bereiche Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung zukommt, während dem Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge für die Bereiche Pflege und Erziehung übertragen wurde.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde mit dem von amtswegigen eingeleiteten Obsorgeverfahren vorerst innegehalten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde mit dem von amtswegigen eingeleiteten Obsorgeverfahren vorerst innegehalten.
1.5. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
1.6. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt:
Sozialhilfen
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Zum Tätigkeitsbereich der Zentren gehört auch die Unterstützung für: Einzelpersonen oder Familien ohne Einkommen; Waisenkinder; Drogen- und Alkoholabhängige; verurteilte Familienmitglieder; Eltern, die noch minderjährig sind: Familien mit 3 oder mehr Kindern. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, welche die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM 9.2024).
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise, nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen Zentren für Sozialarbeit im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).
Seit dem 1. April 2025 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie RSD 12.181,- (EUR 104,11). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung RSD 6.091,- (EUR 52,06). Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind RSD 4.299,63 (EUR 36,75). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt RSD 5.589,50 (EUR 47,77). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf RSD 6.449,45 (EUR 55,12) (VB Belgrad 17.10.2025).
Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vgl. AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vergleiche AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).
Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue, höhere Abrechnungsgrundlagen für das tägliche Arbeitslosengeld (EUR 12) sowie für die maximalen (EUR 650) und minimalen (EUR 280) monatlichen Leistungsbeträge (Stadt Wien 20.1.2025). Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können sie von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM 9.2024).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar (IOM 9.2024).
Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG
? AI - Amnesty International (4.12.2023): Trapped by Automation: Poverty and discrimination in Serbia’s welfare state, https://www.amnesty.org/en/latest/research/2023/12/trapped-by-automation-poverty-and-discrimination-in-serbias-welfare-state/, Zugriff 12.5.2025
? AI - Amnesty International (4.2023): Serbia - Submission for European Union Enlargement Package/Opinion 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 12.5.2025
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09 aus 2025,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025
? IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025
? Stadt Wien - Stadt Wien (20.1.2025): Serbien erhöht Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2025, https://www.viennaoffices.at/de/News-Room/City-News/Serbien-erhoeht-Arbeitslosengeld-ab-1-Februar, Zugriff 15.12.2025
? VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
? Voxeurop - Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https://voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/#, Zugriff 12.5.2025
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2025): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/serbiensicherheit-207502, Zugriff 22.4.2025
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG
? BAMF-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025? BAMF-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09 aus 2025,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025
? IOM- International Organization for Migration (9.2024): Serbien-Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie des serbischen Personalausweises. Zudem konnten die Generalien des BF den im Akt ersichtlichen rechtskräftigen Urteilen entnommen werden.
Dass die Muttersprache des BF serbisch ist, steht aufgrund seiner Herkunft unzweifelhaft fest.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Aufenthalt in Serbien und in der Bundesrepublik Deutschland beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.09.2025 sowie auf den ergänzenden Ausführungen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Aufenthalt in Serbien und in der Bundesrepublik Deutschland beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.09.2025 sowie auf den ergänzenden Ausführungen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 4).
2.2. Der erstmalige Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet, sein Besuch der Pflichtschule sowie die Absolvierung einer Tischlerlehre ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeschriftsatz vom 29.12.2025 sowie in der Stellungnahme vom 18.09.2025. Der bis XXXX gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist im Zentralen Fremdenregister ersichtlich.2.2. Der erstmalige Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet, sein Besuch der Pflichtschule sowie die Absolvierung einer Tischlerlehre ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeschriftsatz vom 29.12.2025 sowie in der Stellungnahme vom 18.09.2025. Der bis römisch 40 gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist im Zentralen Fremdenregister ersichtlich.
2.3. Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich sowie die seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die einstweilige Verfügung vom XXXX , GZ: XXXX , ist ebenso im Akt einliegend. Die einstweilige Verfügung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , ist ebenso im Akt einliegend.
Die Feststellungen betreffend seine Abschiebung am XXXX ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass sich der BF nach seiner Festnahme am XXXX in Bosnien und Herzegowina nicht erneut in Österreich aufhält, ist festzustellen, weil sich aus der Aktenlage keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben.Die Feststellungen betreffend seine Abschiebung am römisch 40 ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass sich der BF nach seiner Festnahme am römisch 40 in Bosnien und Herzegowina nicht erneut in Österreich aufhält, ist festzustellen, weil sich aus der Aktenlage keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben.
Das zuletzt gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und der schweren Nötigung zu XXXX sowie seine anschließende Festnahme am XXXX in Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus den im Akt einliegenden polizeilichen Berichten der Landespolizeidirektion Salzburg vom XXXX , XXXX und XXXX .Das zuletzt gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und der schweren Nötigung zu römisch 40 sowie seine anschließende Festnahme am römisch 40 in Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus den im Akt einliegenden polizeilichen Berichten der Landespolizeidirektion Salzburg vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
2.4. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Haft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Zentralen Melderegisterauszug..
Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass er weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgehen, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation sind, konnte im Lichte seiner Aussagen festgestellt werden.
Die Konstatierungen zu den familiären Verbindungen des BF im Bundesgebiet, insbesondere zu seinem minderjährigen Sohn und seiner Ex-Ehefrau, stützen sich auf die im Verfahren durchgehend konsistenten Angaben des BF sowie auf die diese Personen betreffenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister.
2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus seinem festgestellten Gesamtverhalten - wiederholte aggressive und einschüchternde Verhaltensweisen, die sich nicht nur gegen seine Ex-Lebensgefährtin, sondern auch gegen einen Richter im familiengerichtlichen Verfahren sowie Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers richteten – und in mittlerweile drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen zeigte und eine ausgeprägte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen lässt. Den Verurteilungen liegen dabei wiederholte aggressive und einschüchternde Verhaltensweisen zugrunde, die sich nicht nur gegen seine Ex-Lebensgefährtin, sondern auch gegen einen Richter im familiengerichtlichen Verfahren sowie Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers richteten. Die Gefährdungsmomente beschränkten sich dabei nicht auf einzelne Vorfälle. Vielmehr mussten gegen den BF aufgrund seines aggressiven und konflikthaften Verhaltens wiederholt Betretungs- und Annäherungsverbote sowie ein Waffenverbot erlassen werden. Dies dokumentiert eine wiederkehrende Bereitschaft des BF, Konflikte durch Drohungen, Einschüchterungen und aggressives Verhalten auszutragen. Besonders schwer anzulasten ist dem BF, dass er sein Verhalten trotz der gegen ihn verhängten Verurteilung wegen gefährlicher Drohung gegenüber dem Familiengerichtsrichter beharrlich fortsetzte und gegen diesen weiterhin – selbst nach seiner Abschiebung – mehrfach Drohungen aussprach, weshalb derzeit auch ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist. Aus den familiengerichtlichen Unterlagen ergibt sich zudem, dass der BF wiederholt nicht in der Lage war, seine Konflikte mit der Kindesmutter von den Kontakten zum gemeinsamen Sohn zu trennen. Dabei kam es auch in Anwesenheit des Kindes zu verbalen Entgleisungen gegenüber der Kindesmutter. Dieses Verhalten verdeutlicht mangelnde Impulskontrolle und fehlende Konfliktfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Obsorge für die Bereiche Pflege und Erziehung dem Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht schließlich, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die zwischenzeitigen Haftaufenthalte den BF nicht von weiterem Fehlverhalten abzuhalten vermochten. Vielmehr setzte sich sein konflikthaftes Verhalten über Jahre hinweg fort. Eine nachhaltige Verhaltensänderung, die eine maßgebliche Verringerung des Rückfallrisikos erwarten ließe, ist nicht erkennbar.2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus seinem festgestellten Gesamtverhalten - wiederholte aggressive und einschüchternde Verhaltensweisen, die sich nicht nur gegen seine Ex-Lebensgefährtin, sondern auch gegen einen Richter im familiengerichtlichen Verfahren sowie Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers richteten – und in mittlerweile drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen zeigte und eine ausgeprägte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen lässt. Den Verurteilungen liegen dabei wiederholte aggressive und einschüchternde Verhaltensweisen zugrunde, die sich nicht nur gegen seine Ex-Lebensgefährtin, sondern auch gegen einen Richter im familiengerichtlichen Verfahren sowie Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers richteten. Die Gefährdungsmomente beschränkten sich dabei nicht auf einzelne Vorfälle. Vielmehr mussten gegen den BF aufgrund seines aggressiven und konflikthaften Verhaltens wiederholt Betretungs- und Annäherungsverbote sowie ein Waffenverbot erlassen werden. Dies dokumentiert eine wiederkehrende Bereitschaft des BF, Konflikte durch Drohungen, Einschüchterungen und aggressives Verhalten auszutragen. Besonders schwer anzulasten ist dem BF, dass er sein Verhalten trotz der gegen ihn verhängten Verurteilung wegen gefährlicher Drohung gegenüber dem Familiengerichtsrichter beharrlich fortsetzte und gegen diesen weiterhin – selbst nach seiner Abschiebung – mehrfach Drohungen aussprach, weshalb derzeit auch ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist. Aus den familiengerichtlichen Unterlagen ergibt sich zudem, dass der BF wiederholt nicht in der Lage war, seine Konflikte mit der Kindesmutter von den Kontakten zum gemeinsamen Sohn zu trennen. Dabei kam es auch in Anwesenheit des Kindes zu verbalen Entgleisungen gegenüber der Kindesmutter. Dieses Verhalten verdeutlicht mangelnde Impulskontrolle und fehlende Konfliktfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Obsorge für die Bereiche Pflege und Erziehung dem Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht schließlich, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die zwischenzeitigen Haftaufenthalte den BF nicht von weiterem Fehlverhalten abzuhalten vermochten. Vielmehr setzte sich sein konflikthaftes Verhalten über Jahre hinweg fort. Eine nachhaltige Verhaltensänderung, die eine maßgebliche Verringerung des Rückfallrisikos erwarten ließe, ist nicht erkennbar.
Aufgrund dieses Gesamtverhaltens ist somit festzustellen, dass vom BF derzeit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
2.7. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
3.2. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2026, G312 2332952-1/2Z, wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.3.2. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2026, G312 2332952-1/2Z, wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides.
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(…)
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005, ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG, ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 3,, oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4,, oder Artikel 17, der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
(…)
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die belangte Behörde stützte im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes), da im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Aufenthalt des BF im Hinblick auf seinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 24 NAG als rechtmäßig zu qualifizieren war. Die belangte Behörde stützte im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes), da im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Aufenthalt des BF im Hinblick auf seinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, NAG als rechtmäßig zu qualifizieren war.
Der BF verfügte zuletzt bis zum 21.01.2026 über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seit Ablauf dieses Aufenthaltstitels hielt er sich sohin bis zu seiner Abschiebung im März 2026 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da der BF am XXXX und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides abgeschoben wurde, ist die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nunmehr auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Der BF verfügte zuletzt bis zum 21.01.2026 über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seit Ablauf dieses Aufenthaltstitels hielt er sich sohin bis zu seiner Abschiebung im März 2026 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da der BF am römisch 40 und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides abgeschoben wurde, ist die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nunmehr auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu prüfen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge, kann die Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung jedoch nicht bloß geändert werden, sondern es ist von Amts wegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 im Vorhinein zu prüfen (vgl. dazu VwGH vom 25.03.2026, Ra 2025/21/0025-16, Rn 20). Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ist somit eine Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Davon ist auch der Fall der Z 2 des § 52 Abs. 1 FPG mitumfasst, dass der Fremde – wie im vorliegenden Fall – nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge, kann die Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung jedoch nicht bloß geändert werden, sondern es ist von Amts wegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 im Vorhinein zu prüfen vergleiche dazu VwGH vom 25.03.2026, Ra 2025/21/0025-16, Rn 20). Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist somit eine Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Davon ist auch der Fall der Ziffer 2, des Paragraph 52, Absatz eins, FPG mitumfasst, dass der Fremde – wie im vorliegenden Fall – nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist ist vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).
Der BF wurde bereits im März 2026 abgeschoben. Sein Aufenthalt in Österreich war nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG), sein Aufenthalt war weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG). Der BF wurde bereits im März 2026 abgeschoben. Sein Aufenthalt in Österreich war nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), sein Aufenthalt war weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG).
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG demnach grundsätzlich vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG demnach grundsätzlich vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0219, mwN).
Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal sein Lebensmittelpunkt von 2020 – Jänner 2026 in Österreich lag und hier auch sein minderjähriger Sohn und seine Ex-Ehefrau leben. Zudem sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn (wie hier) die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal sein Lebensmittelpunkt von 2020 – Jänner 2026 in Österreich lag und hier auch sein minderjähriger Sohn und seine Ex-Ehefrau leben. Zudem sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn (wie hier) die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die mit der Rückkehrentscheidung verbundene erhebliche Einschränkung des Familienlebens des BF mit seinem Sohn im Lichte des Art. 8 EMRK als zulässig und verhältnismäßig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem BF und seinem Sohn familiäre Beziehungen bestehen und Besuchskontakte stattfanden. Aus den im Verfahren hervorgekommenen Umständen ergibt sich jedoch, dass diese Kontakte nicht durchgehend dem Kindeswohl förderlich verliefen. Insbesondere ist dem gerichtlichen Beschluss zu entnehmen, dass der BF die Besuchskontakte wiederholt dazu genutzt hat, gegenüber den Betreuungspersonen eigene emotionale Belastungen und Konflikte zu artikulieren. Darüber hinaus wird darin festgehalten, dass der BF auch in Anwesenheit seines Sohnes wiederholt verärgert und emotional aufgeladen reagierte. Dieses Verhalten lässt erkennen, dass der BF bislang nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist, persönliche Konflikte und Emotionen von den Kontakten mit seinem Sohn zu trennen und die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen.Vor diesem Hintergrund erweist sich die mit der Rückkehrentscheidung verbundene erhebliche Einschränkung des Familienlebens des BF mit seinem Sohn im Lichte des Artikel 8, EMRK als zulässig und verhältnismäßig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem BF und seinem Sohn familiäre Beziehungen bestehen und Besuchskontakte stattfanden. Aus den im Verfahren hervorgekommenen Umständen ergibt sich jedoch, dass diese Kontakte nicht durchgehend dem Kindeswohl förderlich verliefen. Insbesondere ist dem gerichtlichen Beschluss zu entnehmen, dass der BF die Besuchskontakte wiederholt dazu genutzt hat, gegenüber den Betreuungspersonen eigene emotionale Belastungen und Konflikte zu artikulieren. Darüber hinaus wird darin festgehalten, dass der BF auch in Anwesenheit seines Sohnes wiederholt verärgert und emotional aufgeladen reagierte. Dieses Verhalten lässt erkennen, dass der BF bislang nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist, persönliche Konflikte und Emotionen von den Kontakten mit seinem Sohn zu trennen und die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen.
Der BF wurde weiters auch nach der Geburt seines Sohnes wiederholt straffällig und schließlich im März 2026 nach Serbien abgeschoben. Besonders schwer wiegt, dass sich der BF auch durch die gegen ihn wegen gefährlicher Drohung gegenüber dem Familiengerichtsrichter ergangene strafgerichtliche Verurteilung nicht von weiterem Fehlverhalten abhalten ließ, sondern sein Verhalten beharrlich fortsetzte und gegen diesen erneut mehrfach Drohungen aussprach. Aufgrund dieses Verhaltens ist gegen ihn derzeit ein weiteres Ermittlungsverfahren anhängig. Vor diesem Hintergrund sind seine familiären Bindungen in Österreich als erheblich relativiert anzusehen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beziehung des BF zu seinem Sohn bereits seit geraumer Zeit nicht in Form eines gemeinsamen Familienlebens im selben Haushalt gelebt wird, sondern sich auf begleitete bzw. geregelte Besuchskontakte beschränkte. Die Intensität des Familienlebens ist daher als eingeschränkt anzusehen. Gleichzeitig bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Wie bereits im Rahmen der Gefährdungsprognose dargelegt wurde, ist aufgrund der wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der auch nach der Abschiebung fortgesetzten Drohungen gegen einen Richter von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des BF auf seinen minderjährigen Sohn werden zudem dadurch relativiert, dass dieser weiterhin in seinem gewohnten sozialen und familiären Umfeld verbleiben kann. Der Sohn lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, weshalb durch die Aufenthaltsbeendigung des BF keine grundlegende Veränderung seiner Lebensverhältnisse zu erwarten ist.
Darüber hinaus wurde der Kindesmutter nach der Scheidung die alleinige Obsorge in den Bereichen Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung übertragen. Dies verdeutlicht, dass die wesentlichen Obsorgeangelegenheiten bereits unabhängig vom BF wahrgenommen werden und die Betreuung sowie rechtliche Vertretung des Kindes auch künftig sichergestellt sind.
Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn ist zudem mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei Besuchen in Serbien. Auch vor diesem Hintergrund ist dem BF eine Rückkehr nach Serbien zumutbar.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der erheblichen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF ist die Trennung des BF von seinem minderjährigen Sohn als verhältnismäßig anzusehen. Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Familienlebens überschreiten nicht jenes Ausmaß, das im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen ist.
Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass dieser zwar im Bundesgebiet wiederholt erwerbstätig war, die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse jedoch überwiegend nur von kurzer Dauer waren und jeweils lediglich wenige Monate andauerten. Eine nachhaltige Integration des BF in den österreichischen Arbeitsmarkt ist daher nicht gegeben. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass keine durchgehende Erwerbskarriere oder längerfristige Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber vorliegt. Vielmehr ist eine gewisse Fragmentierung der Beschäftigungsverhältnisse erkennbar, die auf keine stabile berufliche Etablierung schließen lässt.
Zudem bestehen trotz der Abwesenheit des BF Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort aufgewachsen ist, seine Schul- und Berufsausbildung absolviert und er dort bis zu seinem 34. Lebensjahr gelebt hat.
Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine behaupteten ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine behaupteten ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.
Aufgrund des Inkrafttretens des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.Aufgrund des Inkrafttretens des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet: Paragraph 50, FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteh
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
(…)
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
3.5.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 53 FPG kann die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, FPG kann die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt worden war. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sind daher grundsätzlich erfüllt.Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt worden war. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sind daher grundsätzlich erfüllt.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten im Mittelpunkt. Dieses manifestiert sich zunächst in den drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Zeitraum von Dezember 2022 bis Oktober 2025 wegen fortgesetzter Gewaltausübung, Urkundenfälschung, gefährlicher Drohung sowie versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Bereits diese wiederholte Straffälligkeit innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums lässt erkennen, dass der BF nicht gewillt ist, die Rechtsordnung und jene gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen.
Das vom BF gezeigte Gesamtverhalten überwiegend mit Gewalt in Verbindung stehenden Taten, lassen somit eine massive kriminelle Energie erkennen.
Besonders ins Gewicht fällt, dass der BF, der am XXXX auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben wurde, dennoch laut polizeiliche Berichte - auch nach seiner Abschiebung - über den Messenger-Dienst WhatsApp neuerlich Drohungen gegen jenen Richter des Bezirksgerichts ausgesprochen haben soll, zu dessen Nachteil er bereits rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung strafgerichtlich verurteilt worden war. Dieses Verhalten verdeutlicht, dass der BF auch nach seiner Aufenthaltsbeendigung nicht von weiteren strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen Abstand genommen hat und die von ihm ausgehende Gefährdung weiterhin fortbesteht.Besonders ins Gewicht fällt, dass der BF, der am römisch 40 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben wurde, dennoch laut polizeiliche Berichte - auch nach seiner Abschiebung - über den Messenger-Dienst WhatsApp neuerlich Drohungen gegen jenen Richter des Bezirksgerichts ausgesprochen haben soll, zu dessen Nachteil er bereits rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung strafgerichtlich verurteilt worden war. Dieses Verhalten verdeutlicht, dass der BF auch nach seiner Aufenthaltsbeendigung nicht von weiteren strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen Abstand genommen hat und die von ihm ausgehende Gefährdung weiterhin fortbesteht.
Unabhängig von einer allfälligen neuerlichen strafgerichtlichen Beurteilung dieses Verhaltens ist im fremdenrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass die dem Anlassbericht zugrunde liegenden Vorwürfe inhaltlich an jene Verhaltensweisen anknüpfen, die bereits Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung waren.
Daraus ergibt sich, dass der BF trotz der gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion bislang keine nachhaltige Verhaltensänderung erkennen lässt. Vielmehr deutet die Fortsetzung gleichartiger Verhaltensweisen darauf hin, dass die strafgerichtliche Verurteilung den BF nicht von weiteren einschlägigen Handlungen abgehalten hat. Die Bereitschaft, Drohungen gegen Repräsentanten der Justiz auszusprechen, lässt auf eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung und staatlicher Institutionen schließen.
Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass diese Verurteilung ein Verhalten betrifft, das sich unmittelbar gegen die körperliche Integrität und das Sicherheitsgefühl einer Person sowie gegen die Funktionsfähigkeit der staatlichen Rechtspflege richtet.
Dieses Gesamtverhalten ist im Rahmen der Gefährdungsprognose als besonders belastend zu würdigen. Es deutet darauf hin, dass die bereits gegen den BF gesetzten fremden- und strafrechtlichen Maßnahmen, insbesondere die erfolgte Abschiebung, bislang keine verhaltenslenkende Wirkung entfaltet haben. Vielmehr besteht der Eindruck, dass der BF sein einschlägiges Verhalten ungeachtet der daraus resultierenden Konsequenzen fortsetzt.
Auffallend war zudem, dass er der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt fernblieb und nach Einbringung der Beschwerde keine weitere Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ. Obwohl ihm das gegenständliche Beschwerdeverfahren bekannt war, beteiligte er sich nicht an der Erörterung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Durch sein Nichterscheinen zur Verhandlung verzichtete er zudem auf die Möglichkeit, sein Vorbringen näher auszuführen und Fragen des Gerichts zu beantworten. Dieses Verhalten spricht somit gegen eine kritische Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Fehlverhalten und lässt ein nur eingeschränkt ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein erkennen.
Abgerundet und maßgeblich geprägt wird die Gefährdungsprognose ebenso durch das im Oktober 2022 ausgesprochene Waffenverbot gegen den BF.
Weiters ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN)Weiters ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN)
Der BF befand sich bis Ende November 2025 in Haft, weshalb sich der seit der Haftentlassung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens als zu kurz darstellt, um von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Die im vorliegenden BF vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt 3.3. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen insgesamt nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von Suchmittelkriminalität.
Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).
Seinem erheblichen persönlichen Interesse an einer Fortsetzung der familiären Beziehungen steht somit das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der BF hat es immer wieder billigend in Kauf genommen aufgrund der über ihn verhängten Haftstrafen von seiner Familie getrennt zu sein.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kann weiters davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 3 Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einreiseverbotes kam angesichts des oben aufgezeigten Fehlverhaltens des BF nicht in Betracht. Die nach Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde geäußerte Reue vermag angesichts des erst kurz verstrichenen Zeitraums seit dem gesetzten Fehlverhalten und des Fehlens eines entscheidungsrelevanten Zeitraumes eines Wohlverhaltens im vorliegenden Fall keine maßgebliche Herabsetzung des Einreiseverbotes zu tragen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:
(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.(1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt.
Über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 27.01.2026 entschieden.Über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 27.01.2026 entschieden.
Es war somit auch gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Es war somit auch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2332952.1.01Im RIS seit
30.09.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026