TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/22 G316 2336974-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2026
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Entscheidungsdatum

22.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G316 2336974-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 19.12.2025 wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 19.12.2025 wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 26.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 wurde Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 wurde Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 13.05.2026 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde (per Videokonferenz) teilnahmen. Die Mutter und Tochter des BF wurden als Zeugen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX , Serbien, geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 , Serbien, geboren und ist serbischer Staatsangehöriger.

Der BF hält sich seit 1990 fast durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügte stets über Aufenthaltstitel. Er besuchte in Österreich die Pflichtschule, absolvierte jedoch keine Berufsausbildung. Er war seit dem Jahr 2004 in unregelmäßigen Abständen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wobei die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse überwiegend nur wenige Tage oder Wochen andauerten. Während der Zeiten der Beschäftigungslosigkeit bezog der BF Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe.

1.2. In dieser Zeit wurde der BF im Bundesgebiet wiederholt straffällig:

1.2.1. Am XXXX wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Bedingung im Nachhinein widerrufen wurde.1.2.1. Am römisch 40 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Bedingung im Nachhinein widerrufen wurde.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juni 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Münzgeld, Verfügungsberechtigten einer Firma mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Zu diesem Zweck brach er mittels eines Gerüstfußes zwei Zeitungsstandkassen auf, somit Behältnisse unter Verwendung eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis als mildernd, hingegen die Wiederholung der diebischen Angriffe als erschwerend.

1.2.2. Am XXXX wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Raubes und der Vergehen der Körperverletzung sowie der Nötigung und des Diebstahls nach §§ 142 Abs. 2, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 127, 131 1. Fall StGB als Zusatzstrafe zum Urteil vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.1.2.2. Am römisch 40 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Raubes und der Vergehen der Körperverletzung sowie der Nötigung und des Diebstahls nach Paragraphen 142, Absatz 2, 83, Absatz eins, 105, Absatz eins, 127, 131, 1. Fall StGB als Zusatzstrafe zum Urteil vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

1.2.3. Am XXXX wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EU 8,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt.1.2.3. Am römisch 40 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EU 8,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juni 2005 einer anderen Person mehrere Stöße gegen den Körper versetzte, wodurch diese gegen Einrichtungsgegenstände im Badezimmer prallte und eine Rissquetschwunde am Kinn sowie Schwellungen an der linken Gesichtshälfte und im Bereich des linken Jochbeins erlitt, wodurch sie am Körper verletzt wurde.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend.

1.2.4. Am XXXX wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX keine Zusatzstrafe verhängt wurde.1.2.4. Am römisch 40 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, eins und 2, Fall SMG verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 keine Zusatzstrafe verhängt wurde.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in den Jahren 2004 und 2005 in zahlreichen Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Haschisch, in einer unbestimmten Menge erwarb und besaß.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd.

1.2.5. Am XXXX wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.1.2.5. Am römisch 40 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, eins und 2, Fall sowie Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im November 2007 in der Justizanstalt eine andere Person dadurch vorsätzlich am Körper verletzte, dass er sie festhielt, gegen ein Postablagekästchen drückte und würgte, wodurch diese Hämatome im linken Halsbereich, am rechten Schulterblatt und am rechten Oberarm sowie eine kleine Kratzwunde erlitt. Weiters erwarb und besaß er im Februar 2007 und April 2008 vorschriftswidrig eine unbekannte Menge Cannabis.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und die Begehung zweier Delikte als erschwerend.

1.2.6. Am XXXX wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.1.2.6. Am römisch 40 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im August 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern einer anderen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Toilettentasche samt einem Geldbetrag in Höhe von € 60,00, mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus unterdrückte er ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine auf eine andere Person lautende Bankomatkarte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Weiters unterdrückte er eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein einer anderen Person, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Alter des BF unter 21 Jahren als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall nach einer bedingten Entlassung bzw. einer strafgerichtlichen Verurteilung und das Zusammentreffen von insgesamt vier Vergehen als erschwerend.

1.2.7. Am XXXX wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile vom XXXX und XXXX als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.1.2.7. Am römisch 40 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile vom römisch 40 und römisch 40 als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person durch die Vorgabe, ihr Kokain zu liefern, Mitte Juli 2008 zur Übergabe von € 500,00 sowie Ende Juli 2008 zur Übergabe weiterer € 200,00 verleitete und diese dadurch am Vermögen schädigte.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.

1.2.8. Am XXXX wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.1.2.8. Am römisch 40 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Februar 2009 einer anderen Person ein Mobiltelefon im Wert von EUR 599,00 in der Absicht wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung als mildernd, hingegen zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.

1.2.9. Am XXXX wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.1.2.9. Am römisch 40 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Mai 2009 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch diese Abschürfungen erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die geständige Verantwortung des BF als mildernd, hingegen die mehrfach einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung der Tat während offener Probezeit als erschwerend.

1.2.10. Am XXXX wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des Freiheitsentzugs nach § 99 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 1.2.10. Am römisch 40 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Freiheitsentzugs nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach 83 Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung 107 Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juli 2009 seine Ex-Lebensgefährtin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, nämlich indem er sie an den Haaren packte und ihren Kopf nach hinten riss sowie ihr gegenüber äußerte: „Ich schwöre beim Leben meiner vierjährigen Tochter, wenn du dich nicht ordentlich benimmst, dann bringe ich dich um“, zur Abstandnahme von weiteren Interventionen betreffend die Rückgabe ihres Mobiltelefons nötigte sowie sie widerrechtlich gefangen hielt, indem er sie für die vorgenannte Dauer in der Wohnung einsperrte. Weiters verletzte er sie durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht am Körper, wobei die Tat eine Rötung und Schwellung im Gesicht zur Folge hatte. Dem Urteil lag weiters zugrunde, dass der BF im August 2009 seine Ex-Lebensgefährtin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr zunächst Schläge ins Gesicht sowie Fußtritte gegen Oberarme und Beine versetzte, ihr das T-Shirt und den Büstenhalter zerriss, sie nach ihrem Versuch, aus dem Fenster zu springen, zurückzog und sie dabei am Hals würgte, sie auf eine am Boden befindliche Matratze stieß, sie schließlich grob an den Haaren erfasste und zu seinem Penis drückte sowie ihr gegenüber äußerte, sie solle leise sein, sonst bekomme sie „einen Hammer“, zur Vornahme des Oralverkehrs sowie zur Duldung des Anal- und Vaginalverkehrs nötigte. Dem Urteil lag schließlich zugrunde, dass der BF eine andere Person durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihr seine Freunde schicken und diese würden sie abstechen, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Teilgeständnis sowie das Alter des BF von knapp über 21 Jahren zum Zeitpunkt der Tatbegehung als mildernd, hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen als erschwerend.

Mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom XXXX wurde der dagegen erhobenen Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Bedachtnahme auf die Urteile vom XXXX und XXXX als Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 3 Monaten und 2 Wochen verhängt wurde.Mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom römisch 40 wurde der dagegen erhobenen Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Bedachtnahme auf die Urteile vom römisch 40 und römisch 40 als Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 3 Monaten und 2 Wochen verhängt wurde.

1.3. Daraufhin wurde der BF im Jahr 2012 nach Serbien abgeschoben, wo er sich für einen Zeitraum von etwa vier Monaten aufhielt.

Nach erfolgreicher Anfechtung des damals erlassenen Einreiseverbotes reiste er erneut nach Österreich, wo er sich seither durchgehend aufhält. Der BF verfügt seit August 2013 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

1.4. In Österreich wurde der BF erneut straffällig:

1.4.1. Am XXXX wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, der Nötigung und der Körperverletzung nach §§ 107 Abs. 1 und 2, 15, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.1.4.1. Am römisch 40 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, der Nötigung und der Körperverletzung nach Paragraphen 107, Absatz eins und 2, 15, 105 Absatz eins, 83, Absatz eins und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Jahr 2012 mehrere strafbare Handlungen beging. Er verletzte eine Person am Körper, indem er ihr eine Raumspraydose mit voller Wucht gegen den Fuß warf, wodurch diese eine Prellung im Bereich des Fußes erlitt, sowie ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie eine blutende Verletzung an der Lippe erlitt. Weiters versetzte er einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person mehrere Tritte gegen das Gesicht und den Körper, wodurch diese leichte Verletzungen im Bereich des Gesichtes, des Rückens und des linken Unterarms erlitt. Darüber hinaus versetzte er einer weiteren Person einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch diese eine Gesichtsprellung erlitt. Ferner wurde der BF schuldig erkannt, eine Person durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihr das Gesicht und alle anderen Knochen brechen, falls sie die Polizei verständige, somit durch die Drohung mit einer Körperverletzung, zu nötigen versucht zu haben, von der Verständigung der Polizei Abstand zu nehmen. Zudem bedrohte er dieselbe Person mit den Worten, er werde sie umbringen, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Schließlich nahm der BF zwei Nintendo-Spielkonsolen im Wert von insgesamt EUR 338,00 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die teilweise geständige Verantwortung des BF, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit infolge der Einnahme von Benzodiazepinen und Tetrahydrocannabinol sowie den längeren Zeitraum seit der Tatbegehung. Erschwerend berücksichtigte das Gericht hingegen das Zusammentreffen von vier Vergehen mit einem Verbrechen, sechs einschlägige Vorstrafen sowie die Tatwiederholung im Bereich der Körperverletzungsdelikte.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert. Das Verfahren wurde ohne weitere Maßnahmen am 27.01.2015 wieder eingestellt.

1.4.2. Am XXXX wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00,-- im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.1.4.2. Am römisch 40 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00,-- im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum Anfang bis Mitte 2014 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Marihuana, in wiederholten Angriffen erworben und besessen hat, wobei er die Taten ausschließlich zum eigenen Eigengebrauch beging.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass die Tat längere Zeit zurückliegt. Erschwerend berücksichtigte das Gericht hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, wobei die letzte aus dem Jahr 2008 datiert.

Daraufhin wurde von Seiten der belangten Behörde erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und mit Aktenvermerk vom 17.05.2022 ohne weitere Maßnahmen eingestellt.

1.4.3. Am XXXX wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.1.4.3. Am römisch 40 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner damals minderjährigen Tochter gröblich verletzte, indem er im Zeitraum von Juni 2013 bis September 2017 – ausgenommen der Zeit von Februar bis September 2016 – keinerlei bzw. nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt bzw. die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde bzw. ohne Hilfe Dritter gefährdet gewesen wäre.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die Verantwortung des BF. Erschwerend berücksichtigte es die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie den langen Tatzeitraum.

1.4.4. Der BF wurde am XXXX festgenommen. Anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.1.4.4. Der BF wurde am römisch 40 festgenommen. Anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der fortgesetzten Gewaltausübung sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 107 Abs. 1, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1, 107b Abs. 1 und 2, 84 Abs. 4 StGB, teils iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der fortgesetzten Gewaltausübung sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 107, Absatz eins, 105, Absatz eins, 83, Absatz eins, 107 b, Absatz eins und 2, 84 Absatz 4, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juni 2022 eine Person durch Faustschläge am Körper verletzte und eine weitere Person durch die Äußerung, sie umzubringen, gefährlich bedrohte. Im Zeitraum von Anfang des Jahres 2022 bis Ende Juni 2024 übte der BF gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin über einen längeren Zeitraum fortgesetzt Gewalt aus, indem er sie wiederholt körperlich misshandelte, insbesondere durch Schläge, Stoßen, Haarreißen und Würgen, wodurch sie mehrfach Verletzungen erlitt. Darüber hinaus nötigte er sie wiederholt durch Gewalt und gefährliche Drohungen, insbesondere durch Schläge, Festhalten, Zuhalten des Mundes sowie Drohungen gegen sie und ihre Familie, davon abzusehen, die jeweilige Örtlichkeit zu verlassen oder Anzeige bei der Polizei zu erstatten, wobei er sie mehrfach zumindest eine Stunde lang widerrechtlich in der Wohnung festhielt. Im September und Oktober 2024 verletzte der BF seine damalige Ex-Lebensgefährtin wiederholt am Körper und versuchte, ihr durch Schläge gegen den Kopf, Würgen und Tritte gegen den Brustkorb eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Weiters verletzte er seine frühere Lebensgefährtin im Oktober 2024 wiederholt am Körper. Darüber hinaus bedrohte der BF im Oktober 2024 sowohl seine damalige Ex-Lebensgefährtin als auch seine frühere Lebensgefährtin mehrfach gefährlich. Gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin setzte er zudem Gewalt ein, um sie zu bestimmten Handlungen bzw. Unterlassungen zu nötigen, und versuchte, sie durch gefährliche Drohungen zum Zurückziehen ihrer Aussage vor der Polizei zu bewegen.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis sowie den Umstand, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist, als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie sechs einschlägige Vorstrafen, wobei das letzte Urteil vom XXXX wegen einer am XXXX begangenen Tat erging.Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis sowie den Umstand, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist, als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie sechs einschlägige Vorstrafen, wobei das letzte Urteil vom römisch 40 wegen einer am römisch 40 begangenen Tat erging.

Gegen den BF wurde weiters am 03.11.2024 ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG, wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin ausgesprochen.Gegen den BF wurde weiters am 03.11.2024 ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG, wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin ausgesprochen.

1.5. Der BF übernimmt weiterhin keine volle Verantwortung für die von ihm verübten Straftaten.

Der BF befand sich von Juli bis August 2004, Mai bis Juni 2006, Mai bis Juli 2007, Oktober bis November 2007, Juli bis Dezember 2008, August 2009 bis Jänner 2012, Februar bis März 2012, Jänner 2015 sowie Oktober 2024 bis Juni 2025 in verschiedenen Justizanstalten.

Gegen den BF wurden weiters zwischen September 2021 und September 2024 insgesamt 20 Verwaltungsstrafen nach §§ 27, 28 XXXX Landessicherheitsgesetz, § 82 Abs. 1 SPG, §§ 20 Abs. 2, 52 lit. a Z 10a, 99 Abs. 1 lit. b StVO, § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, §§ 43 Abs. 4, 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 KFG) verhängt, weshalb gegen ihn von XXXX bis XXXX Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen wurden. Gegen den BF wurden weiters zwischen September 2021 und September 2024 insgesamt 20 Verwaltungsstrafen nach Paragraphen 27, 28, römisch 40 Landessicherheitsgesetz, Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Paragraphen 20, Absatz 2, 52, Litera a, Ziffer 10 a, 99, Absatz eins, Litera b, StVO, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Paragraphen 43, Absatz 4, 102, Absatz 4, 103, Absatz 2, KFG) verhängt, weshalb gegen ihn von römisch 40 bis römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen wurden.

Weiters steht der BF im Verdacht, im Februar 2025 in der Justizanstalt Suchtmittel besessen zu haben.

Der BF wird derzeit im Rahmen der anlässlich der Entlassung aus der Strafhaft angeordneten Bewährungshilfe vom XXXX betreut. Der BF wird derzeit im Rahmen der anlässlich der Entlassung aus der Strafhaft angeordneten Bewährungshilfe vom römisch 40 betreut.

1.6. Der BF verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die letzte Verlängerung erfolgte am 20.08.2023.

Der BF ist ledig. Im Bundesgebiet lebt die volljährige Tochter des BF, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sowie die Mutter und die Schwester des BF und mehrere weitere Verwandte, zu denen der BF in aufrechtem Kontakt steht.

Der BF hat ausgezeichnete Deutschkenntnisse und spricht ebenso Serbisch.

Seit seiner Haftentlassung im August 2025 ist der BF beim XXXX als obdachlos gemeldet und wohnt derzeit bei einem Freund. Seit seiner Haftentlassung im August 2025 ist der BF beim römisch 40 als obdachlos gemeldet und wohnt derzeit bei einem Freund.

Er leidet an keinen lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.

Der BF war seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2012 erneut in unregelmäßigen Abständen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wobei die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse überwiegend nur wenige Tage oder Wochen andauerten. Das längste Arbeitsverhältnis bestand für die Dauer eines Jahres. Während der Zeiten der Beschäftigungslosigkeit bezog der BF Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit März 2026 steht er erneut im Bezug von Notstands- und Überbrückungshilfe und verfügt über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft.

In Serbien leben keine dem BF bekannten Verwandten.

1.7. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.02.2026 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Sicherheitslage

Seit November 2024 protestieren viele Menschen in Serbien gegen Korruption und Autokratie (AI 26.10.2025). Auslöser der Proteste war der Einsturz eines frisch renovierten Bahnhofsvordachs in Novi Sad am 1. November 2024, bei dem 16 Menschen starben. Studenten, Oppositionsgruppen und Korruptionsbekämpfer werfen Vu?i? und seinen Verbündeten Untätigkeit, eine autoritäre Regierungsführung und Korruption vor und fordern Neuwahlen. Seitdem kommt es in Serbien fast täglich zu Demonstrationen und Verkehrsblockaden, die meist von Studenten initiiert werden. Die Studierenden haben außerdem so gut wie alle Universitäten des Landes besetzt. Die Proteste verliefen bis zum Sommer 2025 weitgehend friedlich. Zuletzt kam es aber immer wieder zu Zusammenstößen, bei denen die Polizei gewaltsam gegen die Demonstrierenden vorging. Vu?i? lehnt Neuwahlen strikt ab und bezeichnet die Proteste als aus dem Ausland gesteuert. Er nannte die Protestierenden zuletzt auch Terroristen und kündigte harte Konsequenzen an (Zeit Online 6.9.2025; vgl. VB Belgrad 17.10.2025; EP 11.9.2025; AI 26.10.2025).Seit November 2024 protestieren viele Menschen in Serbien gegen Korruption und Autokratie (AI 26.10.2025). Auslöser der Proteste war der Einsturz eines frisch renovierten Bahnhofsvordachs in Novi Sad am 1. November 2024, bei dem 16 Menschen starben. Studenten, Oppositionsgruppen und Korruptionsbekämpfer werfen Vu?i? und seinen Verbündeten Untätigkeit, eine autoritäre Regierungsführung und Korruption vor und fordern Neuwahlen. Seitdem kommt es in Serbien fast täglich zu Demonstrationen und Verkehrsblockaden, die meist von Studenten initiiert werden. Die Studierenden haben außerdem so gut wie alle Universitäten des Landes besetzt. Die Proteste verliefen bis zum Sommer 2025 weitgehend friedlich. Zuletzt kam es aber immer wieder zu Zusammenstößen, bei denen die Polizei gewaltsam gegen die Demonstrierenden vorging. Vu?i? lehnt Neuwahlen strikt ab und bezeichnet die Proteste als aus dem Ausland gesteuert. Er nannte die Protestierenden zuletzt auch Terroristen und kündigte harte Konsequenzen an (Zeit Online 6.9.2025; vergleiche VB Belgrad 17.10.2025; EP 11.9.2025; AI 26.10.2025).

Eine Lösung ist im Moment nicht in Sicht. Die Regierung zeigt hohes Durchhaltevermögen, Kontrolle über Institutionen, Medien und Teile der Behörden. Die Oppositionsparteien sind fragmentiert. Es kam allerdings bereits zu teilweisen Zugeständnissen um den Druck zu verringern (Transparenz, Kontrolle, mehr unabhängige Justiz) (VB Belgrad 17.10.2025).

Die serbische Staatsanwaltschaft hatte kurz nach dem Unglück Ermittlungen eingeleitet. Im September erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen 13 mutmaßliche Verantwortliche, darunter gegen den früheren Bauminister Goran Vesic. Die Anklage muss jedoch noch vom Gericht bestätigt werden, weshalb ein Prozess nicht stattfinden kann. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) ermittelt zudem wegen des möglichen Missbrauchs von EU-Geldern bei der Renovierung des Bahnhofs (Tagesschau 1.11.2025).

In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 11.8.2023).

Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt (Bonn ICC 8.2025). Zwischen Kosovo und Serbien kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (VB Belgrad 17.10.2025). Im Jänner 2025 sorgte eine große Polizeiaktion der kosovarischen Regierung gegen die serbische Parallelverwaltung für Aufruhr. Die Polizeiaktion fand nur ein paar Wochen vor der Parlamentswahl im Februar 2025 statt, bei der die Regierungspartei um Ministerpräsident Albin Kurti wiedergewählt wurde. Er steht für einen harten Kurs gegenüber der serbischen Minderheit im Kosovo (Zeit Online o.D.). Bei den Kommunalwahlen in Kosovo im Oktober 2025 konnte die pro-serbische Partei „Srpska Lista“ in fast allen serbisch geprägten Gemeinden gewinnen (VB Belgrad 17.10.2025).

Aktuell (Stand: Okt. 2025) ist der Dialog zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo blockiert bzw. ausgesetzt. Serbien fordert die Freilassung von Personen, welche, nach serbischer Ansicht rechtswidrig von kosovarischen Behörden festgehalten werden und bemängelt Entscheidungen der Strafjustiz in Kosovo, wenn es um serbische Opfer von Verbrechen geht. Darüber hinaus betont Serbien weiterhin, dass eine Anerkennung der Unabhängigkeit von Kosovo ausgeschlossen ist (VB Belgrad 17.10.2025). Um die Verhältnisse zwischen Kosovo und Serbien zu normalisieren, entwarf die EU-Kommission einen Lösungsplan. Die kosovarische Regierung hat den EU-Plänen bereits zugestimmt, unter serbischen Nationalisten sind sie jedoch umstritten (Zeit Online o.D.).

Im Juni 2016 konnte ein als historisch bezeichneter Pakt zwischen Serbien und Kroatien geschlossen werden, durch den bestehende Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollten. Die Beziehungen zwischen den Ländern gelten jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss (Bonn ICC 8.2025).

Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (Bonn ICC 8.2025).

Im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen nach Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien (Bonn ICC 8.2025).

Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei. Das neue Frontex-Statusabkommen wurde im Juni 2024 unterzeichnet. Im März 2024 verabschiedete Serbien das Programm 2024-2027 zur Bekämpfung des Menschenhandels und den Aktionsplan 2024-2026 (EC 30.10.2024).

Grundversorgung / Wirtschaft

Die serbische Wirtschaft entwickelte sich 2024 gut und auch die Prognosen für 2025 waren positiv, wurden jedoch aufgrund der seit November 2024 anhaltenden politischen Proteste leicht nach unten korrigiert. Das Wachstum der letzten Monate 2024 und der ersten Monate 2025 lag hinter den Erwartungen. Es gab auch bereits mehrere Streiks im Land, an denen sich zahlreiche, vor allem kleine, Unternehmen beteiligten. Wirtschaftlich negativ wirkten sich auch die Proteste gegen mehrere Lebensmittelketten aus, zu denen mehrere Organisationen im Jänner 2025 aufriefen, um ein Statement gegen die steigenden Lebensmittelpreise im Land zu setzen (WKO 4.2025).

Die sinkende Inflationsrate von ca. 4,8 % im Jahr 2024 ist hingegen äußerst positiv für das Land (WKO 4.2025).

Im Jahr 2024 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 13.544,9 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2025 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 14.173,8 US-Dollar prognostiziert (Statista 30.4.2025).

Das für Dezember 2024 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 148.428 RSD (ca. EUR 1.266,48), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 108.312 RSD (ca. EUR 924,18) betrug (RZS 25.2.2025). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im März 2025 50.686 RSD (ca. EUR 432,48) (PIO 24.4.2025).

Die Arbeitslosenrate ist von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 7,4 % (2024) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 22,7 % (2024) aber weiterhin hoch (WKO 30.4.2025).

Niedriges Einkommen sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts von Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland (AA 18.8.2025; vgl. Statista 25.7.2024). Niedriges Einkommen sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts von Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland (AA 18.8.2025; vergleiche Statista 25.7.2024).

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).

Der Fachkräftemangel wird auch am Balkan immer mehr zum Thema und so müssen in Serbien beispielsweise bereits Arbeitskräfte importiert werden. Aus diesem Grund gibt es nunmehr seit ca. 10 Jahren das Ausbildungsmodell der dualen Ausbildung, jedoch nicht ganz gleichzusetzen mit einer österreichischen Lehre. Dies soll die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte sichern und die hohe Jugendarbeitslosigkeit reduzieren. Dies gelang der Regierung auch und so verringerte sich die Jugendarbeitslosigkeit von 2010 (46,6 %) auf 2023 (24,3 %) stark. Nichtsdestotrotz fehlen vor allem in den größeren Städten - Belgrad, Novi Sad, jedoch auch der Region Vojvodina im Norden des Landes - viele Arbeitskräfte (WKO 4.2025).

Ebenso sind strukturelle Themen wie ein hohes Preisniveau, niedriges Lohnlevel und Bürokratie relevante Themen im Land (WKO 4.2025).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem in Serbien ist in drei Ebenen der Versorgung unterteilt:

?        Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).? Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024).

?        Auf der Ebene der sekundären Gesundheitsversorgung befinden sich die allgemeinen Krankenhäuser in größeren Städten. In diesen Einrichtungen sind spezialisierte medizinische Dienstleistungen wie Chirurgie, Innere Medizin oder Orthopädie verfügbar. Patienten werden in der Regel von Hausärzten überwiesen (BAMF 25.4.2025).

?        Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst klinische Zentren und spezialisierte Institute, die (z. B. das Klinische Zentrum von Serbien in Belgrad) hoch spezialisierte Behandlungen, komplexe Operationen und Forschung anbieten. Sie sind oft mit Universitäten verbunden. Beispiele hierfür sind onkologische Zentren oder kardiologische Institute (BAMF 25.4.2025).

Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Krankenversicherung, dem Nationalen Krankenversicherungsfonds, der den meisten Einwohnern Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch Beiträge von erwerbstätigen Personen und der serbischen Regierung. Die öffentliche Gesundheitsversorgung in Serbien steht folgenden Personengruppen zur Verfügung: Arbeitnehmern, die in die Krankenversicherung einzahlen; Rentnern; Arbeitslosen und Einwohnern mit legaler Aufenthaltserlaubnis. Medizinische Dienstleistungen wie primäre Gesundheitsversorgung; fachärztliche Versorgung; Krankenhausversorgung; Geburtshilfe und Kinderbetreuung; verschreibungspflichtige Medikamente; Rehabilitation; psychiatrische Versorgung; Notfallversorgung werden in der Regel von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (BAMF 25.4.2025).

Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024).

Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt (BAMF 25.4.2025).

In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).

Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vergleiche AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).

Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).

Rückkehr

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).

Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf die im Akt ersichtliche Kopie seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. (vgl. AS 299). Zudem konnten die Generalien des BF den im Akt ersichtlichen Strafurteilen entnommen werden.2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf die im Akt ersichtliche Kopie seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. vergleiche AS 299). Zudem konnten die Generalien des BF den im Akt ersichtlichen Strafurteilen entnommen werden.

Die Feststellungen zu den Aufenthaltstitel ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach er immer über Aufenthaltstitel verfügt habe. Diese Angaben wurden vom Behördenvertreter in der Beschwerdeverhandlung insofern bestätigt, als die erste elektronische Eintragung im Jahr 2009 ersichtlich sei, wobei es wie vom BF vorgetragen üblich gewesen sei, dass Aufenthaltstitel lediglich im Reisepass eingetragen worden seien.

Dass sich der BF entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht seit 1997, sondern seit 1990 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Meldebestätigung (vgl. AS 301) und seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Sein Schulbesuch konnte bereits aufgrund der bestehenden Schulpflicht angenommen werden und wurde - ebenso wie Angaben zur mangelnden Berufsausbildung - in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vorgebracht. Dass sich der BF entgegen der Feststellungen der belangten Behörde nicht seit 1997, sondern seit 1990 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Meldebestätigung vergleiche AS 301) und seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Sein Schulbesuch konnte bereits aufgrund der bestehenden Schulpflicht angenommen werden und wurde - ebenso wie Angaben zur mangelnden Berufsausbildung - in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vorgebracht.

2.2. Die Feststellungen zur Straffälligkeit zwischen 2005 und 2010, die näheren Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , und vom XXXX , XXXX sowie des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX . 2.2. Die Feststellungen zur Straffälligkeit zwischen 2005 und 2010, die näheren Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , und vom römisch 40 , römisch 40 sowie des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 .

2.3. Die Abschiebung des BF im Jahr 2012 ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde (vgl. AS 273) sowie in der Beschwerdeverhandlung, wonach er damals nach der Entlassung aus dem Gefängnis festgenommen und abgeschoben worden sei. Weiters brachte der BF glaubhaft vor, dass das damals verhängt „Europaverbot“ durch seine damalige Rechtsvertretung angefochten und aufgehoben worden sei. Da die belangte Behörde dazu keine anderen Auskünfte erteilen konnte (vgl. OZ 5) bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Ausführungen des BF nicht entgegentrat und dem BF im August 2013 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ von der zuständigen NAG-Behörde erteilt wurde, konnte dem diesbezüglichen Vorbringen des BF gefolgt werden. 2.3. Die Abschiebung des BF im Jahr 2012 ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde vergleiche AS 273) sowie in der Beschwerdeverhandlung, wonach er damals nach der Entlassung aus dem Gefängnis festgenommen und abgeschoben worden sei. Weiters brachte der BF glaubhaft vor, dass das damals verhängt „Europaverbot“ durch seine damalige Rechtsvertretung angefochten und aufgehoben worden sei. Da die belangte Behörde dazu keine anderen Auskünfte erteilen konnte vergleiche OZ 5) bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Ausführungen des BF nicht entgegentrat und dem BF im August 2013 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ von der zuständigen NAG-Behörde erteilt wurde, konnte dem diesbezüglichen Vorbringen des BF gefolgt werden.

Die Erteilung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ konnte einem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister entnommen werden.

2.4. Die Feststellungen zur Straffälligkeit ab 2012, die näheren Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX und vom XXXX , XXXX , des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , und vom XXXX , XXXX sowie aus einem aktuellen Strafregisterauszug.2.4. Die Feststellungen zur Straffälligkeit ab 2012, die näheren Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und vom römisch 40 , römisch 40 , des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , und vom römisch 40 , römisch 40 sowie aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu den eingeleiteten und ohne weitere Maßnahmen eingestellten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.03.2026 samt Anhängen (OZ 5).

Der Ausspruch eines Betretungsverbots vom 03.11.2024 durch die zuständige Landespolizeidirektion ist im Akt ersichtlich (vgl. AS 53).Der Ausspruch eines Betretungsverbots vom 03.11.2024 durch die zuständige Landespolizeidirektion ist im Akt ersichtlich vergleiche AS 53).

2.5. Dass der BF keine volle Verantwortung für die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen übernimmt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er keinerlei Einsicht erkennen ließ. So bezeichnete er die den Strafurteilen zugrunde liegende Einschätzung, er sei gewaltbereit, als „Blödsinn“ und gab an, nicht nachvollziehen zu können, weshalb ihm Aggressivität vorgeworfen werde. Die über einen Zeitraum von rund zwei Jahren andauernden Gewalthandlungen gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin bestritt er ungeachtet seiner rechtskräftigen Verurteilung und bezeichnete diese als „Lüge“.

Die Anhaltungen in Strafhaft ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie die verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen, auf welche sich der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung berief, sind dem Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.06.2026 entnommen (vgl. OZ 16). Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie die verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen, auf welche sich der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung berief, sind dem Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.06.2026 entnommen vergleiche OZ 16).

Aus dem polizeilichen Bericht vom 14.03.2025 geht hervor, dass der BF im Verdacht steht, im Februar 2025 in der Justizanstalt Suchtmittel besessen zu haben (vgl. AS 119). Der BF bestritt diesen Umstand in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht und brachte vielmehr an, eine Haus- sowie Geldstrafe erhalten zu haben. Aus dem polizeilichen Bericht vom 14.03.2025 geht hervor, dass der BF im Verdacht steht, im Februar 2025 in der Justizanstalt Suchtmittel besessen zu haben vergleiche AS 119). Der BF bestritt diesen Umstand in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht und brachte vielmehr an, eine Haus- sowie Geldstrafe erhalten zu haben.

Diese Feststellung zur angeordneten Bewährungshilfe vom XXXX gründet sich auf die Stellungnahme vom 20.10.2025 (vgl. AS 287). Diese Feststellung zur angeordneten Bewährungshilfe vom römisch 40 gründet sich auf die Stellungnahme vom 20.10.2025 vergleiche AS 287).

2.6. Der aktuelle Aufenthaltstitel des BF sowie der Zeitpunkt der letzten Verlängerung konnten einem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister entnommen werden.

Die Feststellungen zum Familienstand stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die festgestellten familiären Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben sowie der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Deutschkenntnisse des BF wurden von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Dass er zudem Serbisch spricht, wurde sowohl vom BF als auch von seiner als Zeugin einvernommen Mutter eingeräumt.

Der aktuelle Wohnort des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Meldung konnte dem ZMR-Auszug entnommen werden.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er lediglich angab, aufgrund des anhängigen Verfahrens an Stress und damit einhergehend an Magenproblemen zu leiden.

Die aktuellen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten. Der BF legte zudem ein Schreiben vor, in der eine Einstellungszusage als Reinigungskraft abgegeben wird (vgl. OZ 9).Die aktuellen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten. Der BF legte zudem ein Schreiben vor, in der eine Einstellungszusage als Reinigungskraft abgegeben wird vergleiche OZ 9).

Die Feststellung, wonach in Serbien keine dem BF bekannten nahen Verwandten leben, gründet sich auf die diesbezüglich glaubhaften, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

2.7. Die Qualifizierung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsländer-Verordnung (BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl. I Nr. 39/2026). 2.7. Die Qualifizierung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsländer-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,).

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem dieser behoben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem dieser behoben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 52 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 5, FPG lautet:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […](1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

§ 20 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz 3, NAG lautet:

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF. BGBl. I 70/2015 (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

3.3.2. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Der BF ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt.

3.3.3. Zur Berücksichtigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG: 3.3.3. Zur Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG:

Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.

Ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 sind nach der Absicht des Gesetzgebers die in dieser ehemaligen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiter beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, insbes. Rn. 12; ebenso VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, insbes. Rn. 11), Vergewaltigung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276) und etwa schwerer Raub (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272) in Frage kommen (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).Ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 sind nach der Absicht des Gesetzgebers die in dieser ehemaligen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 insofern weiter beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift vergleiche etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, insbes. Rn. 12; ebenso VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, insbes. Rn. 11), Vergewaltigung vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276) und etwa schwerer Raub vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272) in Frage kommen vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).

Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da er sich seit seinem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet aufhält und hier aufgewachsen ist. Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da er sich seit seinem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet aufhält und hier aufgewachsen ist.

Um vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der mit dem langjährigen Aufenthalt in Österreich seit seiner Kindheit verbundenen Integration des BF eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen zu können, bedürfte es also einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom BF ausgehenden Gefahr (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267). Um vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der mit dem langjährigen Aufenthalt in Österreich seit seiner Kindheit verbundenen Integration des BF eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen zu können, bedürfte es also einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom BF ausgehenden Gefahr vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0267).

In weiterer Folge gilt es daher zu prüfen, ob sich das delinquente Verhalten des BF und die daraus resultierenden strafbaren Verurteilungen mit der von der Judikatur geforderten „Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ decken.

Im vorliegenden Fall wurde der BF neunmal rechtskräftig verurteilt sowie in weiteren sechs Fällen zu Zusatzstrafen verurteilt. Auch wenn es sich bei den einzelnen Taten nicht um besonders verwerfliche Straftaten im Sinne der oben zitierten Judikatur handelt, kann auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere - gemessen an den Tatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten - eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen.Im vorliegenden Fall wurde der BF neunmal rechtskräftig verurteilt sowie in weiteren sechs Fällen zu Zusatzstrafen verurteilt. Auch wenn es sich bei den einzelnen Taten nicht um besonders verwerfliche Straftaten im Sinne der oben zitierten Judikatur handelt, kann auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere - gemessen an den Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten - eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen.

Wenngleich die ersten Verurteilungen des BF teils als Jugendlicher begangen wurden und als entsprechend relativiert zu betrachten sind, handelt es sich bei den zwischen 2004 und 2012 begangenen Straftaten um keine Einzelfälle, welche rein aus jugendlichem Übermut begangen wurden, sondern um Delikte, die trotz erstmals im Jahr 2004 verspürten Haftübels kontinuierlich fortgesetzt wurden und Straftaten wie Körperverletzung, Betrug, unerlaubter Umgang mit Suchtgift und Diebstahl umfassten. Die Schwere der Straftaten und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen nahmen stetig zu und mündeten schließlich in die Verurteilung vom XXXX mündete, wo der BF wegen schwerer Nötigung, Vergewaltigung, Freiheitsentzug, Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Diese Straftaten richteten sich bereits damals gegen seine damalige Lebensgefährtin. Nachdem der BF aus der Strafhaft entlassen wurde und nach Serbien abgeschoben wurde, setzte er trotz des lange verspürten Haftübels und der erfahrenen fremdenrechtlichen Konsequenzen noch im selben Jahr seiner Rückkehr ins Bundesgebiet sein delinquentes Verhalten fort, wofür er im Mai 2013 wegen gefährlicher Drohung, Nötigung und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Wenngleich der BF in den darauffolgenden 10 Jahren lediglich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (2017) zu einer Geldstrafe und der Verletzung der Unterhaltspflicht (2019) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde, setzte der BF mit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2024 unter Beweis, dass er trotz einer einschneidenden Verurteilung und des Vollzugs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe seine Delinquenz nicht einstellte, sondern zeigt, dass keine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten ist und eine von ihm ausgehende Gefährdung nach wie vor vorliegt.Wenngleich die ersten Verurteilungen des BF teils als Jugendlicher begangen wurden und als entsprechend relativiert zu betrachten sind, handelt es sich bei den zwischen 2004 und 2012 begangenen Straftaten um keine Einzelfälle, welche rein aus jugendlichem Übermut begangen wurden, sondern um Delikte, die trotz erstmals im Jahr 2004 verspürten Haftübels kontinuierlich fortgesetzt wurden und Straftaten wie Körperverletzung, Betrug, unerlaubter Umgang mit Suchtgift und Diebstahl umfassten. Die Schwere der Straftaten und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen nahmen stetig zu und mündeten schließlich in die Verurteilung vom römisch 40 mündete, wo der BF wegen schwerer Nötigung, Vergewaltigung, Freiheitsentzug, Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Diese Straftaten richteten sich bereits damals gegen seine damalige Lebensgefährtin. Nachdem der BF aus der Strafhaft entlassen wurde und nach Serbien abgeschoben wurde, setzte er trotz des lange verspürten Haftübels und der erfahrenen fremdenrechtlichen Konsequenzen noch im selben Jahr seiner Rückkehr ins Bundesgebiet sein delinquentes Verhalten fort, wofür er im Mai 2013 wegen gefährlicher Drohung, Nötigung und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Wenngleich der BF in den darauffolgenden 10 Jahren lediglich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (2017) zu einer Geldstrafe und der Verletzung der Unterhaltspflicht (2019) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde, setzte der BF mit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2024 unter Beweis, dass er trotz einer einschneidenden Verurteilung und des Vollzugs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe seine Delinquenz nicht einstellte, sondern zeigt, dass keine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten ist und eine von ihm ausgehende Gefährdung nach wie vor vorliegt.

So übte der BF im Zeitraum Anfang 2022 bis Juni 2024 gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt aus, indem er sie wiederholt körperlich misshandelte, insbesondere durch Schläge, Stoßen, Haarreißen und Würgen und die Lebensgefährtin dadurch mehrfach Verletzungen erlitt. Hinzu kamen Nötigungen durch Gewalt und gefährliche Drohungen, insbesondere durch Schläge, Festhalten, Zuhalten des Mundes sowie Drohungen gegen sie und ihre Familie, davon abzusehen, die jeweilige Örtlichkeit zu verlassen oder Anzeige bei der Polizei zu erstatten, wobei er sie mehrfach zumindest eine Stunde lang widerrechtlich in der Wohnung festhielt. Weitere Angriffe gegen die Lebensgefährtin fanden schließlich im Oktober 2024 statt.

Besonders hervorzuheben ist, dass sich die strafgerichtliche Delinquenz des BF nunmehr über einen Zeitraum von rund zwanzig Jahren erstreckt. Die vom BF begangenen Taten verdeutlichen seine kriminelle Energie und insbesondere seine erhebliche Gewaltbereitschaft.

Auch die fehlende Verantwortungsübernahme des BF begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten, zumal der BF eine kritische Auseinandersetzung mit seinem eigenen Tatverhalten und den Ursachen seiner wiederholten Gewaltkriminalität nicht erkennen ließ. Hinzu kommt, dass der BF bislang keine Anti-Gewalt- oder Anti-Aggressionstherapie absolviert hat. Seine Bereitschaft, eine derartige Maßnahme zu absolvieren, brachte er erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung und ersichtlich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren zum Ausdruck ("wenn Sie das wollen"). Insgesamt zeigt sich daher, dass der BF sein strafbares Verhalten überwiegend externalisiert, relativiert oder bestreitet. Eine tragfähige Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens sowie eine daraus ableitbare nachhaltige Verhaltensänderung sind daher derzeit nicht erkennbar.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF die Termine seiner Bewährungshilfe einhält und dieses Verhalten grundsätzlich positiv zu würdigen ist. Für sich allein vermag dies jedoch keine entscheidungswesentliche Änderung der Prognose zu begründen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bereits verbüßte Haftstrafen keine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen vermochten. Trotz wiederholter Konfrontation mit den strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns kam es erneut zu einschlägigen Delikten, was auf eine bislang fehlende Stabilisierung sowie eine unzureichende und nicht dauerhafte Distanzierung vom bisherigen Lebensstil schließen lässt.

Es wird nicht verkannt, dass die letzte Verurteilung des BF mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten geahndet wurde, wobei lediglich 8 Monate unbedingt ausgesprochen wurden. Aus dem dargestellten Gesamtfehlverhalten des BF ergib sich jedoch, insbesondere aus der Vielzahl der Verurteilungen und den wiederholt begangenen Gewaltstraftaten gegen (ehemalige) Lebensgefährtinnen, die Qualifizierung als besonders verwerfliche Straftaten. In Verbindung mit der fehlenden Verantwortungsübernahme liegt eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vor. Die wiederholten massiven Eingriffe in die Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Freiheit sowie die anhaltende Rückfallstendenz lassen auf eine erhebliche Gefahr weiterer gleichartiger Straftaten schließen.

In Anbetracht der Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, ist die von der Judikatur geforderte „gravierende Straffälligkeit“ im konkreten Fall jedenfalls zu bejahen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher trotz Erfüllung des damaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes möglich.

3.3.4. Zur Interessensabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK 3.3.4. Zur Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK

Ungeachtet der Qualifizierung der Straftat des BF als „besonders verwerflich“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, ist eine Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK vorzunehmen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im gegenständlichen Fall ist der BF seit seinem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet und das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese lange Aufenthaltsdauer seinen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sehr großes Gewicht zu verleihen vermag und müsste die gegenständliche Interessensabwägung, lägen nicht erhebliche und schwerwiegende Umstände durch die gravierende Straffälligkeit des BF vor, zu seinen Gunsten ausgehen.

Der BF steht weiterhin in Kontakt zu seiner im Bundesgebiet lebenden Tochter, Mutter und Schwester, wobei mit keinen dieser Personen ein gemeinsamer Haushalt besteht. Weiters besteht zu keinen der genannten Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonst über das übliche Maß hinausgehende Beziehung. Die Beziehungen können daher über moderne Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten fortgesetzt werden. Eine durch die räumliche Trennung verbundene Einschränkung der Beziehungen sind aufgrund der Straffälligkeit im Sinne des öffentlichen Interesses hinzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt anzumerken, dass der BF letztlich durch die Begehung der Straftaten, eine Trennung von seinen Familienangehörigen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Weiters musste dem BF bewusst sein, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann.

Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass dieser zwar im Bundesgebiet wiederholt erwerbstätig war, die meisten seiner Beschäftigungen jedoch überwiegend nur wenige Tage oder Wochen andauerten. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt kann daher trotz der vorgelegten Einstellungszusage nicht erkannt werden.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF nicht vor. Der 38-jährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Wenngleich der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Serbien verfügt, ist doch zu berücksichtigen, dass er entsprechende sprachliche Kenntnisse hat. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF nicht vor. Der 38-jährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Wenngleich der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Serbien verfügt, ist doch zu berücksichtigen, dass er entsprechende sprachliche Kenntnisse hat. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.

Im konkreten Fall stellt die schwerwiegende Delinquenz des BF zweifelsohne einen derart gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, der eine Aufenthaltsbeendigung trotz des rund 36 Jahre andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, der damit einhergehenden entsprechend intensiven Integration und der bestehenden – wenngleich auch aufgrund der dargelegten Gründe abgeschwächten – familiären und privaten Anbindungen als dringend geboten erscheinen lässt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es wird ihm im Lichte der Länderberichte zur Grundversorgung möglich sein, sich eine Existenzgrundlage in Serbien zu schaffen. Eine Verletzung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ist auszuschließen.Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es wird ihm im Lichte der Länderberichte zur Grundversorgung möglich sein, sich eine Existenzgrundlage in Serbien zu schaffen. Eine Verletzung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ist auszuschließen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […](1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044).

3.5.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes) gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass seine Taten sowie sein Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen würden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den folgenden Gründen beizutreten: Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes) gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass seine Taten sowie sein Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen würden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den folgenden Gründen beizutreten:

Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und stellt dieses zweifelsfrei ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Im konkreten Fall zeigte insbesondere das vom BF gesetzte, überwiegend mit Gewalt in Zusammenhang stehende Verhalten eine erhebliche kriminelle Energie und eine gefestigte Bereitschaft zur Missachtung der Rechtsordnung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Tathandlungen nicht als bloß situative Entgleisungen zu werten sind, sondern vielmehr in ihrer Gesamtschau auf ein wiederkehrendes und sich verfestigendes deliktisches Handlungsmuster schließen lassen.

Zum aktuellsten Strafurteil vom XXXX ist festzuhalten, dass der BF seine Gewaltbereitschaft zuletzt nicht ablegte, sondern diese vielmehr fortsetzte. So übte er gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin im Zeitraum von Anfang 2022 bis Ende Juni 2024 über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt körperliche Gewalt aus, insbesondere durch Schläge, Stoßen, Haarreißen und Würgen, wodurch diese mehrfach Verletzungen erlitt. Darüber hinaus nötigte er sie wiederholt durch Gewalt und gefährliche Drohungen, insbesondere durch Schläge, Festhalten, Zuhalten des Mundes sowie durch Drohungen gegen sie und ihre Familie, davon abzusehen, die jeweilige Örtlichkeit zu verlassen oder Anzeige bei der Polizei zu erstatten, wobei er sie mehrfach für zumindest eine Stunde widerrechtlich in der Wohnung festhielt.Zum aktuellsten Strafurteil vom römisch 40 ist festzuhalten, dass der BF seine Gewaltbereitschaft zuletzt nicht ablegte, sondern diese vielmehr fortsetzte. So übte er gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin im Zeitraum von Anfang 2022 bis Ende Juni 2024 über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt körperliche Gewalt aus, insbesondere durch Schläge, Stoßen, Haarreißen und Würgen, wodurch diese mehrfach Verletzungen erlitt. Darüber hinaus nötigte er sie wiederholt durch Gewalt und gefährliche Drohungen, insbesondere durch Schläge, Festhalten, Zuhalten des Mundes sowie durch Drohungen gegen sie und ihre Familie, davon abzusehen, die jeweilige Örtlichkeit zu verlassen oder Anzeige bei der Polizei zu erstatten, wobei er sie mehrfach für zumindest eine Stunde widerrechtlich in der Wohnung festhielt.

Im September und Oktober 2024 verletzte der BF seine damalige Ex-Lebensgefährtin erneut wiederholt am Körper und versuchte, ihr durch Schläge gegen den Kopf, Würgen sowie Tritte gegen den Brustkorb eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Auch im Oktober 2024 kam es zu weiteren Körperverletzungen gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin. Darüber hinaus bedrohte der BF im Oktober 2024 sowohl seine damalige Ex-Lebensgefährtin als auch seine frühere Lebensgefährtin mehrfach gefährlich. Gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin setzte er zudem Gewalt ein, um sie zu bestimmten Handlungen bzw. Unterlassungen zu nötigen, und versuchte darüber hinaus, sie durch gefährliche Drohungen zum Zurückziehen ihrer Aussage bei der Polizei zu bewegen.

Diese Verurteilung sowie die zahlreichen Vorverurteilungen verdeutlichen, dass das hohe Maß der vom BF ausgehenden kriminellen Energie und seine Gewaltbereitschaft. Er ist nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Seine Neigung zu einem delinquenten Verhalten ist durch die festgestellten Verurteilungen unzweifelhaft dokumentiert. Zur Schwere der Straftaten wird auf Punkt II.3.3. verwiesen.Diese Verurteilung sowie die zahlreichen Vorverurteilungen verdeutlichen, dass das hohe Maß der vom BF ausgehenden kriminellen Energie und seine Gewaltbereitschaft. Er ist nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Seine Neigung zu einem delinquenten Verhalten ist durch die festgestellten Verurteilungen unzweifelhaft dokumentiert. Zur Schwere der Straftaten wird auf Punkt römisch zwei.3.3. verwiesen.

Auch die gegen den BF vorliegenden Verwaltungsstrafen verstärken die vom BF ausgehende Gefährdung. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass es sich nicht um einen einmaligen oder vereinzelten Vorfall handelt, sondern um eine Vielzahl von Übertretungen nach Bestimmungen des XXXX Landessicherheitsgesetz, der StVO, des FSG, und des KFG. Auch die gegen den BF vorliegenden Verwaltungsstrafen verstärken die vom BF ausgehende Gefährdung. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass es sich nicht um einen einmaligen oder vereinzelten Vorfall handelt, sondern um eine Vielzahl von Übertretungen nach Bestimmungen des römisch 40 Landessicherheitsgesetz, der StVO, des FSG, und des KFG.

Auch die Zukunftsprognose fällt zu Lasten des BF aus. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).

Der BF wurde seit knapp über einem Jahr aus der Strafhaft entlassen und erweist sich dieser Zeitraum aufgrund des jahrelangen Deliktszeitraums als jedenfalls zu kurz, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel auszugehen. Gegenständlich liegen auch keine geänderten Umstände im privaten oder familiären Bereich des BF vor, welche auf einen Gesinnungswandel schließen lassen.

In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Rückfallgeschwindigkeit sowie die einschlägige Wiederholungstäterschaft des BF als gewichtige Indikatoren für eine gefestigte deliktische Neigung zu werten sind.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt II.3.3. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen insgesamt nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.3. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen insgesamt nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte fünfjährige Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung der jahrelangen Delinquenz trotz des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und damit verbundene familiäre und private Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet als angemessen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Familienangehörigen in den vom Einreiseverbot umfassten Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:

(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.(1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.

Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, nämlich zur Verhinderung weiterer Straftaten des BF erforderlich.

Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF trotz einer Vielzahl an Vorstrafen sein delinquentes Verhalten fortsetzte und die vorgenommene Gefährdungsprognose ergab, dass eine aktuelle Wiederholungsgefahr vorliegt.

Zwar wurde mit Teilerkenntnis vom 03.03.2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch erfolgte diese Zuerkennung lediglich aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Die zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schließt die nunmehrige Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise im konkreten Fall nicht aus.

Die vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise dient ihrer Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Miet- oder Vertragsverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Vielmehr ist der BF nicht erwerbstätig und nimmt Unterkunft bei einem Freund.

Dem in der Beschwerde ohne nähere Begründung gestellten Antrag auf „Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes“ (gemeint wohl die Gewährung der Frist einer freiwilligen Ausreise nach § 55 FPG) war daher nicht zu folgen. Dem in der Beschwerde ohne nähere Begründung gestellten Antrag auf „Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes“ (gemeint wohl die Gewährung der Frist einer freiwilligen Ausreise nach Paragraph 55, FPG) war daher nicht zu folgen.

Schließlich sieht § 55 Abs. 4 letzter Satz FPG vor, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen wird.Schließlich sieht Paragraph 55, Absatz 4, letzter Satz FPG vor, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen wird.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2336974.1.01

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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