TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/7 W296 2341553-1

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Veröffentlicht am 07.10.2026
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Entscheidungsdatum

07.10.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite
StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art24
StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W296 2341553-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2026, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Die Ihnen mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.„I. Die Ihnen mit Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , StA Syrien, die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , StA Syrien, die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.

II. Gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird Ihnen gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird Ihnen gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen eines Familienverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am XXXX gemäß § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.2. Im Rahmen eines Familienverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

3. Mit XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet.3. Mit römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet.

4. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. 4. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.

Dabei gab er auf die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob er gesund sei, Medikamente einnehmen müsse sowie arbeiten gehen könne zu Protokoll er sei gesund, nehme keine Medikamente und könne arbeiten gehen. Er sei glaublich in Damaskus geboren, habe mit seiner Mutter zu zweit in einem Zimmer eines gemieteten Bauernhauses in XXXX gelebt, habe drei, vier Jahre die Schule besucht, danach ab und zu auf einer Hühnerfarm gearbeitet bzw. nichts gemacht. Bei der Ausstellung seines Reisepasses habe es Probleme gegeben, sie hätten den Beamten bestechen müssen und sei er wurde auf dem Passamt geschlagen worden. Im Jahr XXXX habe er Syrien mit seiner Mutter Richtung Iran verlassen. Dort hätten sie ein Interview wegen der Familienzusammenführung gehabt und seien sie dann nach Österreich gekommen. Er sei mit XXXX , verheiratet, habe eine im Jahre XXXX geborene Tochter und würden sich diese und seine Ehefrau in Syrien, bei deren geschiedener Mutter in XXXX aufhalten. Der Bruder seiner Ehefrau arbeite in der Landwirtschaft und würde finanziell für sie sorgen. Der Vater seiner Ehefrau lebe in Damaskus, ihre Mutter in XXXX , sie habe vier Brüder, die allesamt im Haus des Vaters wohnen würden. Seine Ehefrau habe auch noch zwei Schwestern, wovon eine verheiratet sei und mit ihrer eigenen Familie und die andere auch im Haus der Familie lebe. Er und seine Mutter hätten vom Geld der Mutter, welches sie ebenso auf einer Hühnerfarm verdient habe, gelebt, der Vater habe niemals Geld geschickt. Er habe keine Angehörige und wisse nicht wie viele Geschwister sein Vater habe und habe auch keinen Kontakt zu den etwa 15 Cousins und Cousinen väterlicherseits. Zwei Brüder seiner Mutter seien vermisst, einer getötet. Ein behinderter Bruder lebe mit seiner Frau und den Kindern in einer Mietwohnung in XXXX . Er glaube, dass es vier Tanten mütterlicherseits gebe, doch habe er auch zu den Cousins und Cousinen mütterlicherseits keinen Kontakt. Die Familie würde nichts in Syrien besitzen. In Österreich habe er familiäre bzw. private Bindungen nur zu seinen Eltern, wobei er nicht mit ihnen zusammenlebe. Sonst habe er zu niemandem Kontakt. Er arbeite nicht, besuchen in Österreich keine Kurse, Schule, Vereine oder die Universität. Im Jahr XXXX habe er seine Frau und Tochter besucht und wäre 24 Stunden in Schutzhaft gewesen, weil er seine Frau ohne Einverständnis von deren Vater geheiratet habe. Ihre Familie habe zudem ihn verraten bzw. mit Waffen bedroht. Es gebe ein altes Problem zwischen den Familien und habe sich die Situation nach der Hochzeit noch verschärft. Seine Ehefrau werde täglich von ihrer eigenen Familie mit Waffen bedroht, da einer der Cousins sie heiraten habe wollen. Dieser bedrohe nun sie mit dem Tod und wäre mehrmals die Polizei verständigt worden, was nichts geholfen habe. Konkret sei aber seiner Frau nichts passiert, zwar sei sie einmal mit einem Stein geschlagen worden, doch lebe sie immer noch dort. Sie sei derzeit ein bisschen „von denen“ und der Gefahr entfernt, genauer gesagt bei ihrem Halbbruder in Damaskus. Als er das letzte Mal in Syrien gewesen sei, wollte der Cousin seiner Ehefrau ihn umbringen. Zufällig sei die Polizei da gewesen, doch wenn er nach Syrien zurückkehre, würde er getötet. Seine Ehefrau erwarte, dass er sie nach Österreich hole. Der „schlechte Teil“ ihrer Familie wolle in den Libanon gehen und sie mitnehmen, doch seien sie dort nicht erwünscht und könnten die dortigen Behörden sie zurückschicken. Befragt, wie er mit seiner Ehefrau und Tochter nicht in Aleppo oder einer anderen Stadt leben könne, da niemand sie würde dort finden würde, antwortete er, „sie“ seien mit der neuen Regierung verbunden und könnten sie daher überall finden. Er sei in Syrien nie politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Die Frage, ob er persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte er, doch habe er am XXXX geheiratet und sich selbst den Namen seiner Frau auf die Rückseite seiner rechten Hand tätowiert und sei dies bei der neuen Regierung ein Problem, es sei verboten, sogar Zigaretten seien verboten. Er habe in Syrien auch keine Probleme auf Grund seiner Religionszugehörigkeit gehabt. Nach Vorhalt, dass die Assad-Regierung gestürzt worden sei, die damaligen Fluchtgründe seines Vaters nicht mehr aktuell seien, antwortete er sein Vater habe Angst wegen des Militärdienstes gehabt. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor den Cousins seiner Frau. Zudem habe er in Syrien keine Zukunft, keine Wohnmöglichkeit, keine Arbeit und kein Geld und hätten die Polizisten im Jahr XXXX deswegen seine Tätowierung nicht gesehen, weil die Haare diese verdeckt hätten. Er habe Videos auf dem Handy, da die Schwester seiner Frau mit ihrem Handy eine Szene aufgenommen habe. Man sehe darauf, wie ihn Bewaffnete hätten erschießen wollen, sich aber Frauen dazwischenwarfen. Das wäre glaublich im Februar XXXX gewesen. Dabei gab er auf die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob er gesund sei, Medikamente einnehmen müsse sowie arbeiten gehen könne zu Protokoll er sei gesund, nehme keine Medikamente und könne arbeiten gehen. Er sei glaublich in Damaskus geboren, habe mit seiner Mutter zu zweit in einem Zimmer eines gemieteten Bauernhauses in römisch 40 gelebt, habe drei, vier Jahre die Schule besucht, danach ab und zu auf einer Hühnerfarm gearbeitet bzw. nichts gemacht. Bei der Ausstellung seines Reisepasses habe es Probleme gegeben, sie hätten den Beamten bestechen müssen und sei er wurde auf dem Passamt geschlagen worden. Im Jahr römisch 40 habe er Syrien mit seiner Mutter Richtung Iran verlassen. Dort hätten sie ein Interview wegen der Familienzusammenführung gehabt und seien sie dann nach Österreich gekommen. Er sei mit römisch 40 , verheiratet, habe eine im Jahre römisch 40 geborene Tochter und würden sich diese und seine Ehefrau in Syrien, bei deren geschiedener Mutter in römisch 40 aufhalten. Der Bruder seiner Ehefrau arbeite in der Landwirtschaft und würde finanziell für sie sorgen. Der Vater seiner Ehefrau lebe in Damaskus, ihre Mutter in römisch 40 , sie habe vier Brüder, die allesamt im Haus des Vaters wohnen würden. Seine Ehefrau habe auch noch zwei Schwestern, wovon eine verheiratet sei und mit ihrer eigenen Familie und die andere auch im Haus der Familie lebe. Er und seine Mutter hätten vom Geld der Mutter, welches sie ebenso auf einer Hühnerfarm verdient habe, gelebt, der Vater habe niemals Geld geschickt. Er habe keine Angehörige und wisse nicht wie viele Geschwister sein Vater habe und habe auch keinen Kontakt zu den etwa 15 Cousins und Cousinen väterlicherseits. Zwei Brüder seiner Mutter seien vermisst, einer getötet. Ein behinderter Bruder lebe mit seiner Frau und den Kindern in einer Mietwohnung in römisch 40 . Er glaube, dass es vier Tanten mütterlicherseits gebe, doch habe er auch zu den Cousins und Cousinen mütterlicherseits keinen Kontakt. Die Familie würde nichts in Syrien besitzen. In Österreich habe er familiäre bzw. private Bindungen nur zu seinen Eltern, wobei er nicht mit ihnen zusammenlebe. Sonst habe er zu niemandem Kontakt. Er arbeite nicht, besuchen in Österreich keine Kurse, Schule, Vereine oder die Universität. Im Jahr römisch 40 habe er seine Frau und Tochter besucht und wäre 24 Stunden in Schutzhaft gewesen, weil er seine Frau ohne Einverständnis von deren Vater geheiratet habe. Ihre Familie habe zudem ihn verraten bzw. mit Waffen bedroht. Es gebe ein altes Problem zwischen den Familien und habe sich die Situation nach der Hochzeit noch verschärft. Seine Ehefrau werde täglich von ihrer eigenen Familie mit Waffen bedroht, da einer der Cousins sie heiraten habe wollen. Dieser bedrohe nun sie mit dem Tod und wäre mehrmals die Polizei verständigt worden, was nichts geholfen habe. Konkret sei aber seiner Frau nichts passiert, zwar sei sie einmal mit einem Stein geschlagen worden, doch lebe sie immer noch dort. Sie sei derzeit ein bisschen „von denen“ und der Gefahr entfernt, genauer gesagt bei ihrem Halbbruder in Damaskus. Als er das letzte Mal in Syrien gewesen sei, wollte der Cousin seiner Ehefrau ihn umbringen. Zufällig sei die Polizei da gewesen, doch wenn er nach Syrien zurückkehre, würde er getötet. Seine Ehefrau erwarte, dass er sie nach Österreich hole. Der „schlechte Teil“ ihrer Familie wolle in den Libanon gehen und sie mitnehmen, doch seien sie dort nicht erwünscht und könnten die dortigen Behörden sie zurückschicken. Befragt, wie er mit seiner Ehefrau und Tochter nicht in Aleppo oder einer anderen Stadt leben könne, da niemand sie würde dort finden würde, antwortete er, „sie“ seien mit der neuen Regierung verbunden und könnten sie daher überall finden. Er sei in Syrien nie politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Die Frage, ob er persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte er, doch habe er am römisch 40 geheiratet und sich selbst den Namen seiner Frau auf die Rückseite seiner rechten Hand tätowiert und sei dies bei der neuen Regierung ein Problem, es sei verboten, sogar Zigaretten seien verboten. Er habe in Syrien auch keine Probleme auf Grund seiner Religionszugehörigkeit gehabt. Nach Vorhalt, dass die Assad-Regierung gestürzt worden sei, die damaligen Fluchtgründe seines Vaters nicht mehr aktuell seien, antwortete er sein Vater habe Angst wegen des Militärdienstes gehabt. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor den Cousins seiner Frau. Zudem habe er in Syrien keine Zukunft, keine Wohnmöglichkeit, keine Arbeit und kein Geld und hätten die Polizisten im Jahr römisch 40 deswegen seine Tätowierung nicht gesehen, weil die Haare diese verdeckt hätten. Er habe Videos auf dem Handy, da die Schwester seiner Frau mit ihrem Handy eine Szene aufgenommen habe. Man sehe darauf, wie ihn Bewaffnete hätten erschießen wollen, sich aber Frauen dazwischenwarfen. Das wäre glaublich im Februar römisch 40 gewesen.

5. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, seine Mutter und er seien im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen und hätten sie bei der Antragstellung angegeben, über keine eigenen Fluchtgründe zu verfügen. Er habe seinen Status von seinem Vater ableiten können. Diesem - und daher auch der Mutter – sei der Asylstatus jedoch aufgrund der geänderten Lage aberkannt und sodann subsidiärer Schutz gewährt worden. Bei der Prüfung seines Falles müsse aufgrund seiner Eheschließung ( XXXX ), die erst im Rahmen der Einvernahme am XXXX bekannt worden sei, und seiner Heimreise nach Syrien im Jahr XXXX , als er bereits asylberechtigt gewesen sei und eine solche Reise für seinen Status nicht unproblematisch gewesen sei (Einleitung Aberkennungsverfahren), festgestellt werden, dass für ihn ein tragfähiges Netzwerk bestehe und er daher wieder dauerhaft in Syrien verbleiben könne. Mittlerweile sei er auch volljährig und nicht mehr von seinen Eltern abhängig, was unter anderem dadurch bestätig werde, dass er mit diesen nicht in einem Haushalt wohne. Bei der Einvernahme Sie habe er keinen aktuellen Grund präsentiert, der sein Verbleiben in Österreich begründen solle. Er würde von den Cousins seiner Gattin verfolgt, da es ohnehin zwischen beiden Familien Probleme gegeben hätte, die sich durch Ihre Eheschließung noch verschärft hätten. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz war dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft. Dass er aufgrund einer kleinen Tätowierung auf der Rückseite der rechten Hand in Syrien eine asylrelevante Verfolgung erleiden werden, sei auszuschließen. Er habe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage eben dort zu befürchten. Er habe in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet, sich auch nicht an bewaffneten Kampfhandlungen und Auseinandersetzungen beteiligt und sei nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen. Er haben in seinem Verfahren keine in Syrien bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die aktuelle Regierung ausgesetzt sein. In Syrien bestehe für ihn keine ernsthafte Gefahr, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder gar der Todesstrafe zu werden. Seine Rückkehr in die Stadt XXXX , wo sich seine Gattin und Tochter aufhielten, sei möglich und gelte XXXX als zumutbar sicher und sei über den (internationalen) Flughafen Damaskus sowie weiters über den Landweg gefahrenlos zu erreichen. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und speziell in XXXX sei als ausreichend stabil und sicher festzustellen. Die Stadt XXXX sei nicht mehr im Zentrum intensiver Kampfhandlungen. Sie sei nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht von einer besonders hohen Steigerung von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen, weswegen festzustellen sei, dass er zum Entscheidungszeitpunkt keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, drohe. Er verfüge in XXXX bei seiner Gattin über eine Wohnmöglichkeit und eine hinreichende Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser. Er habe seine Gattin und Tochter im Jahr XXXX besucht und sich bei denen für einen Monat lang aufgehalten. Unterkunft und Verpflegung seien dabei kein Problem gewesen. Gründe, warum dies nun anders sein sollte, seien nicht glaubhaft hervorgekommen. Betreffend sein Leben in Österreich sei zu sagen, dass wohl seine Eltern hier aufhältig seien, er jedoch mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohne und hätten seine Eltern nichts von seiner Syrienreise im Jahr XXXX gewusst. Auch habe er kaum Bindungen bzw. Verfestigungen in der Gesellschaft vorgebracht. Er sei hier nie unselbständig berufstätig gewesen, spreche die Sprache auch nicht wirklich. Er habe versucht, als Selbständiger mit einem Reinigungsgewerbe über die Runden zu kommen, sei aber dabei gescheitert. Seine Gattin und die Tochter würden in Syrien leben. Diese hätte er im Jahr XXXX in Syrien besucht, obwohl er als Inhaber eine Konventionsreisepasses, der nicht für Syrien gültig sei, eine solche Reise nicht hätten antreten sollen, ohne mögliche Konsequenzen (Einleitung eines Aberkennungsverfahrens) zu befürchten. Bei der Abwägung seiner familiären und privaten Interessen mit jenen der Öffentlichkeit bleibe somit keinerlei privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zu erkennen, die öffentlichen Interessen bei der Abwägung der Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung waren über seine persönlichen Interessen zu stellen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, seine Mutter und er seien im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen und hätten sie bei der Antragstellung angegeben, über keine eigenen Fluchtgründe zu verfügen. Er habe seinen Status von seinem Vater ableiten können. Diesem - und daher auch der Mutter – sei der Asylstatus jedoch aufgrund der geänderten Lage aberkannt und sodann subsidiärer Schutz gewährt worden. Bei der Prüfung seines Falles müsse aufgrund seiner Eheschließung ( römisch 40 ), die erst im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 bekannt worden sei, und seiner Heimreise nach Syrien im Jahr römisch 40 , als er bereits asylberechtigt gewesen sei und eine solche Reise für seinen Status nicht unproblematisch gewesen sei (Einleitung Aberkennungsverfahren), festgestellt werden, dass für ihn ein tragfähiges Netzwerk bestehe und er daher wieder dauerhaft in Syrien verbleiben könne. Mittlerweile sei er auch volljährig und nicht mehr von seinen Eltern abhängig, was unter anderem dadurch bestätig werde, dass er mit diesen nicht in einem Haushalt wohne. Bei der Einvernahme Sie habe er keinen aktuellen Grund präsentiert, der sein Verbleiben in Österreich begründen solle. Er würde von den Cousins seiner Gattin verfolgt, da es ohnehin zwischen beiden Familien Probleme gegeben hätte, die sich durch Ihre Eheschließung noch verschärft hätten. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz war dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft. Dass er aufgrund einer kleinen Tätowierung auf der Rückseite der rechten Hand in Syrien eine asylrelevante Verfolgung erleiden werden, sei auszuschließen. Er habe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage eben dort zu befürchten. Er habe in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet, sich auch nicht an bewaffneten Kampfhandlungen und Auseinandersetzungen beteiligt und sei nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen. Er haben in seinem Verfahren keine in Syrien bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die aktuelle Regierung ausgesetzt sein. In Syrien bestehe für ihn keine ernsthafte Gefahr, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder gar der Todesstrafe zu werden. Seine Rückkehr in die Stadt römisch 40 , wo sich seine Gattin und Tochter aufhielten, sei möglich und gelte römisch 40 als zumutbar sicher und sei über den (internationalen) Flughafen Damaskus sowie weiters über den Landweg gefahrenlos zu erreichen. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und speziell in römisch 40 sei als ausreichend stabil und sicher festzustellen. Die Stadt römisch 40 sei nicht mehr im Zentrum intensiver Kampfhandlungen. Sie sei nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht von einer besonders hohen Steigerung von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen, weswegen festzustellen sei, dass er zum Entscheidungszeitpunkt keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, drohe. Er verfüge in römisch 40 bei seiner Gattin über eine Wohnmöglichkeit und eine hinreichende Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser. Er habe seine Gattin und Tochter im Jahr römisch 40 besucht und sich bei denen für einen Monat lang aufgehalten. Unterkunft und Verpflegung seien dabei kein Problem gewesen. Gründe, warum dies nun anders sein sollte, seien nicht glaubhaft hervorgekommen. Betreffend sein Leben in Österreich sei zu sagen, dass wohl seine Eltern hier aufhältig seien, er jedoch mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohne und hätten seine Eltern nichts von seiner Syrienreise im Jahr römisch 40 gewusst. Auch habe er kaum Bindungen bzw. Verfestigungen in der Gesellschaft vorgebracht. Er sei hier nie unselbständig berufstätig gewesen, spreche die Sprache auch nicht wirklich. Er habe versucht, als Selbständiger mit einem Reinigungsgewerbe über die Runden zu kommen, sei aber dabei gescheitert. Seine Gattin und die Tochter würden in Syrien leben. Diese hätte er im Jahr römisch 40 in Syrien besucht, obwohl er als Inhaber eine Konventionsreisepasses, der nicht für Syrien gültig sei, eine solche Reise nicht hätten antreten sollen, ohne mögliche Konsequenzen (Einleitung eines Aberkennungsverfahrens) zu befürchten. Bei der Abwägung seiner familiären und privaten Interessen mit jenen der Öffentlichkeit bleibe somit keinerlei privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zu erkennen, die öffentlichen Interessen bei der Abwägung der Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung waren über seine persönlichen Interessen zu stellen.

6. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde.6. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde.

Darin wiederholte er vorweg sein Vorbringen betreffend die Eheschließung mit seiner Frau und führte weiter aus, nachdem er sie dennoch geheiratet habe, wäre er von Angehörigen der Familie, die Mitglieder der HTS seien, mit Waffen angegriffen worden. Am selben Tag sei er festgenommen, mehrere Tage festgehalten und von Mitgliedern der HTS bedroht worden. Er habe bereits bei der belangten Behörde eine Videoaufnahme vorgezeigt, aus welcher sichtbar sei, dass er und seine Familie von Mitgliedern der HTS bedroht worden seien. Das Video sei unter einem in der Beschwerde angeführten Link aufrufbar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei er auf dem Video erkennbar. Die Aufnahme zeige eine gewalttätige Konfrontation durch bewaffnete Akteure, in der eine unmittelbare Bedrohung vorliege.

Zudem werde er wird in Syrien aufgrund einer Namensähnlichkeit fälschlicherweise mit XXXX in Verbindung gebracht, einer bekannten Führungsperson der syrischen Opposition. Gerade gegenüber HTS, welche derartige Gruppen als Feinde betrachte und ihnen feindselig gegenübertrete bestehe dadurch ein erheblich erhöhtes Risiko, Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu werden. Schon die bloße Namensverwechslung führe dazu, dass er als oppositioneller Akteur wahrgenommen werde, wodurch sich sein individuelles Risiko einer zielgerichteten Verfolgung durch HTS erheblich erhöhe (Beweis: Foto der Person XXXX , mit der Namensgleichheit bestehe). Er ergänzte zudem die Beschwerde mit Vorbringen zur allgemeinen Situation in Syrien.Zudem werde er wird in Syrien aufgrund einer Namensähnlichkeit fälschlicherweise mit römisch 40 in Verbindung gebracht, einer bekannten Führungsperson der syrischen Opposition. Gerade gegenüber HTS, welche derartige Gruppen als Feinde betrachte und ihnen feindselig gegenübertrete bestehe dadurch ein erheblich erhöhtes Risiko, Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu werden. Schon die bloße Namensverwechslung führe dazu, dass er als oppositioneller Akteur wahrgenommen werde, wodurch sich sein individuelles Risiko einer zielgerichteten Verfolgung durch HTS erheblich erhöhe (Beweis: Foto der Person römisch 40 , mit der Namensgleichheit bestehe). Er ergänzte zudem die Beschwerde mit Vorbringen zur allgemeinen Situation in Syrien.

7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

8. Am XXXX informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht, wonach aufgrund eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfüge.8. Am römisch 40 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht, wonach aufgrund eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfüge.

9. Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am selben Tage ergab, dass diese [jedoch] nach wie vor Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe.

10. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde den Abschlussbericht der Polizei vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Schwerem Betrug gemäß §§ 146, 147 StGB an das Bundesverwaltungsgericht.10. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde den Abschlussbericht der Polizei vom römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Schwerem Betrug gemäß Paragraphen 146, 147, StGB an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Am XXXX wurde die Polizei vom Bundesverwaltungsgericht um etwaige weitere Vorlagen im Zusammenhang mit ebendiesen Abschlussbericht ersucht und sie übermittelte ihre Berichte vom XXXX und die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom XXXX . 11. Am römisch 40 wurde die Polizei vom Bundesverwaltungsgericht um etwaige weitere Vorlagen im Zusammenhang mit ebendiesen Abschlussbericht ersucht und sie übermittelte ihre Berichte vom römisch 40 und die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 .

12. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.12. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.

13. Am selben Tage wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung geladen.

14. Am XXXX teilte die belangte Behörde mit, dass sie nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen werde.14. Am römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, dass sie nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen werde.

15. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in Zusammenhang mit der durch die GEAS-Reform und das AMPAG geänderten Rechtslage und diesbezüglich weitere Ausführungen in Bezug auf ihn.15. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in Zusammenhang mit der durch die GEAS-Reform und das AMPAG geänderten Rechtslage und diesbezüglich weitere Ausführungen in Bezug auf ihn.

16. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.16. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.

17. Am XXXX übermittelte die Polizei ihre Zwischenberichte bezüglich des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch. 17. Am römisch 40 übermittelte die Polizei ihre Zwischenberichte bezüglich des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber der Großfamilie XXXX an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber der Großfamilie römisch 40 an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX im Gouvernement Damaskus geboren und lebte in Folge in XXXX . 1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 im Gouvernement Damaskus geboren und lebte in Folge in römisch 40 .

1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien unbekannt lange die Schule, arbeitete danach in der Landwirtschaft und auf einer Hühnerfarm. Seine Mutter hat ebenso auf einer Hühnerfarm gearbeitet und wurde so der Unterhalt für den Beschwerdeführer und seine Mutter sichergestellt, sodass sie zu zweit in einem Zimmer eines gemieteten Bauernhauses leben konnten. Sein zu diesem Zeitpunkt bereits in Europa aufhältiger Vater hat nichts zum Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Mutter beigetragen bzw. kein Geld geschickt. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Syrien seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken können.

1.1.4. (Jedenfalls) ein Bruder des Vaters des Beschwerdeführers lebt in Damaskus. Zudem leben „sehr viele“ Cousinen und Cousins seines Vaters und (jedenfalls) ein Bruder, zwei Schwestern, ein Onkel und eine Tante seiner Mutter sowie weitere Cousinen der Mutter in den Gouvernements Damaskus und Daraa. Zum Entscheidungszeitpunkt steht er nicht in Kontakt zu diesen seinen Verwandten, jedoch zu seiner Ehefrau.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit XXXX , verheiratet, hat mit dieser die am XXXX geborene Tochter namens XXXX . 1.1.5. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit römisch 40 , verheiratet, hat mit dieser die am römisch 40 geborene Tochter namens römisch 40 .

Seine Ehefrau und Tochter leben bei der Mutter der Ehefrau im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Seine Ehefrau und einer ihrer Brüder sind in der Landwirtschaft beschäftigt und tragen so zum Unterhalt bei.

Der Vater seiner Ehefrau lebt mit vier Brüdern und einer Schwester der Ehefrau in Damaskus in einem Haus. Eine weitere Schwester der Ehefrau lebt mit ihrer eigenen Familie ebenso nach wie vor in Syrien.

1.1.6. Im Jahr XXXX verließ der Beschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seiner Mutter Richtung Iran, reiste im Rahmen einer Familienzusammenführung am XXXX in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seines Antrags gab er keine eigenen Fluchtgründe an. Mit Bescheid vom XXXX wurde ihm der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zuerkannt. Mit XXXX wurde gegen ihn gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der verfahrensgegenständliche Bescheid ist datiert mit 09.03.2026.1.1.6. Im Jahr römisch 40 verließ der Beschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seiner Mutter Richtung Iran, reiste im Rahmen einer Familienzusammenführung am römisch 40 in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seines Antrags gab er keine eigenen Fluchtgründe an. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde ihm der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG zuerkannt. Mit römisch 40 wurde gegen ihn gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der verfahrensgegenständliche Bescheid ist datiert mit 09.03.2026.

1.1.7. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer illegal in Syrien ein, um seine Ehefrau und Tochter zu besuchen. Dort hielt er sich bis XXXX auf und reiste dann wieder retour nach Österreich.1.1.7. Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer illegal in Syrien ein, um seine Ehefrau und Tochter zu besuchen. Dort hielt er sich bis römisch 40 auf und reiste dann wieder retour nach Österreich.

1.2. Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, besuchte bislang keine Sprachkurse bzw. spricht kein Deutsch, hat zwar während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sechs Monate bei XXXX und XXXX gearbeitet, ging jedoch davor bzw. geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner Beschäftigung nach und verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch nicht ehrenamtlich.1.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, besuchte bislang keine Sprachkurse bzw. spricht kein Deutsch, hat zwar während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sechs Monate bei römisch 40 und römisch 40 gearbeitet, ging jedoch davor bzw. geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner Beschäftigung nach und verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch nicht ehrenamtlich.

1.2.2. Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung am XXXX als auch am XXXX bei der belangten Behörde im Rahmen des Aberkennungsverfahrens zu Protokoll, dass „er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch arbeiten gehen könne“. In seiner Beschwerde sind ebenso keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt. [Erst] am XXXX legte er einen Befundbericht vom XXXX seitens Dr. XXXX / Verein XXXX vor, wonach er unter „ausgeprägten Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2)“ leiden würde. Der Beschwerdeführer war bislang ein einziges Mal diesbezüglich beim Verein XXXX . Weder nimmt er zum Entscheidungszeitpunkt Medikamente noch ist er in einer Therapie. Der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Zustand stellt sich folglich als nicht gravierend dar. 1.2.2. Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung am römisch 40 als auch am römisch 40 bei der belangten Behörde im Rahmen des Aberkennungsverfahrens zu Protokoll, dass „er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch arbeiten gehen könne“. In seiner Beschwerde sind ebenso keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt. [Erst] am römisch 40 legte er einen Befundbericht vom römisch 40 seitens Dr. römisch 40 / Verein römisch 40 vor, wonach er unter „ausgeprägten Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2)“ leiden würde. Der Beschwerdeführer war bislang ein einziges Mal diesbezüglich beim Verein römisch 40 . Weder nimmt er zum Entscheidungszeitpunkt Medikamente noch ist er in einer Therapie. Der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Zustand stellt sich folglich als nicht gravierend dar.

1.2.3. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,- verurteilt, da er am XXXX mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt hatte.1.2.3. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,- verurteilt, da er am römisch 40 mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt hatte.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich verdächtig, bei Tathandlungen in Zusammenhang mit Schwerem Betrug gemäß §§ 146, 147 StGB mitgewirkt zu haben.1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich verdächtig, bei Tathandlungen in Zusammenhang mit Schwerem Betrug gemäß Paragraphen 146, 147, StGB mitgewirkt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Polizei am XXXX um kriminalpolizeiliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, da dessen Telefonnummer am XXXX bei einer – nach der Verdachtslage: widerrechtlichen - Abbuchung vom Konto eines Vereins in der Höhe von € 1.449,- verwendet wurde. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Polizei am römisch 40 um kriminalpolizeiliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, da dessen Telefonnummer am römisch 40 bei einer – nach der Verdachtslage: widerrechtlichen - Abbuchung vom Konto eines Vereins in der Höhe von € 1.449,- verwendet wurde.

Auch scheint der Beschwerdeführer in einem Kriminalakt der Polizei dahingehend auf, als zwei Personen per Anruf verleitet wurden, auf das Konto des Beschwerdeführers € 566,71 zu überweisen, wobei in Folge das Konto des Beschwerdeführers am XXXX wegen Betrugsverdacht gesperrt wurde.Auch scheint der Beschwerdeführer in einem Kriminalakt der Polizei dahingehend auf, als zwei Personen per Anruf verleitet wurden, auf das Konto des Beschwerdeführers € 566,71 zu überweisen, wobei in Folge das Konto des Beschwerdeführers am römisch 40 wegen Betrugsverdacht gesperrt wurde.

1.2.5. In Österreich halten sich die Eltern des Beschwerdeführers auf, wobei er weder mit seinem Vater noch mit seiner Mutter bis zum Vortag der Beschwerdeverhandlung in einem Haushalt lebte; seit XXXX ist er bei seiner Mutter gemeldet. 1.2.5. In Österreich halten sich die Eltern des Beschwerdeführers auf, wobei er weder mit seinem Vater noch mit seiner Mutter bis zum Vortag der Beschwerdeverhandlung in einem Haushalt lebte; seit römisch 40 ist er bei seiner Mutter gemeldet.

Seine Eltern wussten nicht von seiner illegalen Reise nach Syrien von XXXX bescheid.Seine Eltern wussten nicht von seiner illegalen Reise nach Syrien von römisch 40 bescheid.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Bezugsort des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Damaskus, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über den Flughafen Damaskus bzw. legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in diese Region einreisen.Der Bezugsort des Beschwerdeführers, römisch 40 im Gouvernement Damaskus, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über den Flughafen Damaskus bzw. legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in diese Region einreisen.

1.3.1. Zur Asylrelevanz einer privaten Verfolgungsgefahr durch die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers bzw. durch die neue syrische Regierung:

Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die Familie seiner Ehefrau droht. Das von ihm diesbezüglich dargelegte Vorbringen hat sich nicht zugetragen und wurde das von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegte Video auf sein Geheiß angefertigt.

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, oder sonstige ehemals oppositionelle Gruppierungen in der Region Idlib ausgesetzt. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihm im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung bzw. ehemals oppositionelle Gruppierungen droht bzw. wurde, wie bereits erwähnt, das diesbezügliche Video extra hierfür angefertigt.

Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung aufgrund einer Namensgleichheit, und das erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Mitgliedern der neuen Regierung inhaftiert und gefoltert worden wäre oder von diesen Drohnachrichten auf sein Handy erhalten habe, unterliegen dem Neuerungsverbot (siehe unter Punkt 3.).

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht der Gefahr ausgesetzt, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden. Es ist weiters keine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt.

1.3.2. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen seiner Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.

1.3.3. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:

Der Beschwerdeführer ist somit nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.4.1. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut.

1.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine relevante, seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, vorgebracht. Insbesondere ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine in Syrien lebende Ehefrau bz. Tochter noch die dort lebenden Verwandten im Zuge willkürlicher Gewalt oder aufgrund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind.

1.4.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sein Herkunftsgebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen.

1.4.4. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er ist arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung und war bereits in Syrien berufstätig. Auch kann der Beschwerdeführer jedenfalls auf sein eigenes familiäres Netzwerk mütterlicher- und väterlicherseits, aber auch auf das familiäre Netzwerk seiner Ehefrau vor Ort zurückgreifen, weswegen er nach der Rückkehr Unterstützung bei der Wiederansiedelung haben wird. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.5.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026:

Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025).

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025). Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vergleiche FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).

Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vergleiche NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).

Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).

Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:

Deir ez-Zour

Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).

Dar'aa

Das Gouvernement Dar'aa steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung. In den Gouvernements Dar'aa und Suweida sind lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher "in einem Sicherheitsvakuum". Die Übergangsregierung in Südsyrien hat bislang eine unklare Haltung gegenüber wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen eingenommen. In Dar'aa und Suweida gab es weder eine wirksame Bekämpfung bewaffneter Gruppierungen noch eine Bestrafung von Personen, die an gewalttätigen Vorfällen beteiligt waren (MVCR 8.2025). Demgegenüber berichtet eine Quelle, dass die Sicherheitskräfte in Dar’aa am 13.1.2026 mehrere ehemalige Sicherheitsbeamte in as-Sanamayn festnahmen, was auf ein hartes Vorgehen gegen Personen hindeutet, die mit früheren lokalen Attentaten in Verbindung stehen (SARI 19.1.2026). Die Sicherheitslage in Dar'aa wurde von einer Quelle als ausgesprochen instabil beschrieben. Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Der Quelle zufolge sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen (MVCR 8.2025). Die Welle von Attentaten im Süden Syriens hat sich in großem Umfang wiederholt. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering [lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement Dar'aa. Bei diesen Anschlägen wurden außerdem 28 Personen verletzt, während 21 Personen ähnliche Anschläge überlebten. Die Stadt as-Sanamayn gehörte mit 17 Todesfällen aufgrund von Attentaten seit Jahresbeginn zu den am stärksten betroffenen Orten. Diese Serie von Attentaten begann bereits im Sommer 2018, nachdem Russland und das Assad-Regime Dar'aa eingenommen hatten. Sie richtete sich hauptsächlich gegen Persönlichkeiten, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt hatten, wurde von Sicherheits- und Geheimdienstapparaten durchgeführt und dauert bis heute an – ein Zeichen dafür, dass die Unsicherheit weiterhin besteht (ACHRi 22.7.2025).

In Dar’aa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (SARI 19.1.2026).

Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

(ehemalige) Assad-Anhänger:

Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt (SJAC 24.9.2025). Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Talal al-Aysami, der zum Polizeichef in Suweida ernannt wurde, wird für das harte Vorgehen in Dar'aa im Jahr 2011 verantwortlich gemacht. Fadi Saqr, der in das Massaker von Tadamon im Jahr 2013 und die Belagerungen im Süden von Damaskus verwickelt war, wurde ebenfalls wieder eingesetzt (LOT 4.5.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es Ende April 2025 aufgrund der ausbleibenden Strafverfahren gegen solche Personen zu zunehmenden Spannungen unter vielen sunnitischen Syrern. Dies erhöht das Risiko, dass Einzelpersonen das Recht in die eigene Hand nehmen (MBZ 31.5.2025).

Von der Dänischen Einwanderungsbehörde befragte Quellen geben an, dass die Kriterien für die Bestimmung, wer als mit der ehemaligen Regierung verbunden gilt – und auf welcher Grundlage sie ins Visier genommen werden – weiterhin unklar sind. In einigen Fällen wurden Personen, denen Verbindungen zu ehemaligen Staatssicherheitsbehörden oder Milizen vorgeworfen wurden, auf der Grundlage von Militärunterlagen und bestätigenden Zeugenaussagen festgenommen. In anderen Fällen wurden Personen jedoch aufgrund von Anschuldigungen aus der Gemeinde, ungelösten lokalen oder persönlichen Streitigkeiten, Gerüchten oder unbestätigten Behauptungen, die in den sozialen Medien verbreitet wurden, festgenommen. In einigen Fällen waren die betroffenen Personen tatsächlich mit der früheren Regierung verbunden und an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt. In anderen Fällen gibt es keine Beweise für eine Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, und die Personen wurden ausschließlich aufgrund ihrer politischen oder sicherheitspolitischen Position in der ehemaligen Regierung oder ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit ins Visier genommen. Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen die Unterscheidung schwierig ist, ob Personen aus politischen Gründen – also aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren (DIS 9.12.2025a).

Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung unter der Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). Die militärische Führung und die Sicherheitskräfte des neuen Regimes verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung (MAITIC 9.1.2025). Die Zahl der Festgenommenen betrug mit Stand 3.1.2025 110 Militärangehörige des ehemaligen Regimes, darunter auch Personen, die sich dem "Versöhnungsprozess" mit der Abteilung für militärische Operationen unterzogen hatten [Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst]. Außerdem wurden 18 Zivilisten wegen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften verhaftet, wobei Letztere versprachen, sie in den kommenden Stunden freizulassen, nachdem sie den Regeln entsprechend einem Gericht vorgeführt worden waren (SOHR 4.1.2025). Am 10.1.2025 soll es zu einer öffentlichen Hinrichtung gekommen sein, bei der die neuen Sicherheitskräfte einen Unterstützer al-Assads erschossen haben (Arabiya 10.1.2025; vgl. AlHurra 10.1.2025b). Nach der Verhaftungskampagne wurden einige Gefangene in Homs wieder freigelassen, nachdem sie ihre Waffen abgegeben und zugesichert hatten, nichts gegen die neue syrische Regierung zu unternehmen (AAA 12.1.2025b). Es sei festgestellt worden, dass sie doch nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt gewesen waren (Arabiya 12.1.2025a). Die Übergangsregierung von Syrien, angeführt von der islamistischen HTS, die den Sturz von Assad herbeigeführt hat, hat sich neutral zu den Vorwürfen gegen verschiedene bewaffnete Gruppen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Aktivisten geäußert. HTS hat sich auch mit Aktivisten zusammengetan, um Wahrheit und Gerechtigkeit zu suchen (VOA 2.1.2025).Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung unter der Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). Die militärische Führung und die Sicherheitskräfte des neuen Regimes verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung (MAITIC 9.1.2025). Die Zahl der Festgenommenen betrug mit Stand 3.1.2025 110 Militärangehörige des ehemaligen Regimes, darunter auch Personen, die sich dem "Versöhnungsprozess" mit der Abteilung für militärische Operationen unterzogen hatten [Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst]. Außerdem wurden 18 Zivilisten wegen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften verhaftet, wobei Letztere versprachen, sie in den kommenden Stunden freizulassen, nachdem sie den Regeln entsprechend einem Gericht vorgeführt worden waren (SOHR 4.1.2025). Am 10.1.2025 soll es zu einer öffentlichen Hinrichtung gekommen sein, bei der die neuen Sicherheitskräfte einen Unterstützer al-Assads erschossen haben (Arabiya 10.1.2025; vergleiche AlHurra 10.1.2025b). Nach der Verhaftungskampagne wurden einige Gefangene in Homs wieder freigelassen, nachdem sie ihre Waffen abgegeben und zugesichert hatten, nichts gegen die neue syrische Regierung zu unternehmen (AAA 12.1.2025b). Es sei festgestellt worden, dass sie doch nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt gewesen waren (Arabiya 12.1.2025a). Die Übergangsregierung von Syrien, angeführt von der islamistischen HTS, die den Sturz von Assad herbeigeführt hat, hat sich neutral zu den Vorwürfen gegen verschiedene bewaffnete Gruppen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Aktivisten geäußert. HTS hat sich auch mit Aktivisten zusammengetan, um Wahrheit und Gerechtigkeit zu suchen (VOA 2.1.2025).

Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Eine internationale Organisation gibt an, dass das Risiko, aufgrund früherer Dienste in der SAA zur Zielscheibe zu werden, je nach militärischem Rang, während des Dienstes durchgeführten Aktionen, Standort und ethnisch-religiösem Hintergrund erheblich variiert. Ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der SAA, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden. Die Repressalien durch Gemeinden und Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten – von denen viele umgezogen sind oder Schutz genießen – weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind (DIS 9.12.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht) (MEI 21.1.2025).

Die Praktiken der gezielten Übergriffe variieren erheblich je nach Region. Im Gouvernement Aleppo war die gezielte Gewaltanwendung gegen Einwohner, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als solche wahrgenommen werden, vergleichsweise gering. Das Gouvernement profitiert von einer gut etablierten Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Strukturen und den Sicherheitsdiensten, die nun nach klareren institutionellen Verfahren arbeiten. Infolgedessen schreitet die Erholung Aleppos nach dem Konflikt schneller voran als in anderen Teilen des Landes. Im Gegensatz dazu sind gezielte Angriffe in den Gouvernements Tartus, Latakia, Homs, Damaskus, Damaskus-Land und Suweida nach wie vor häufiger anzutreffen (DIS 9.12.2025a).

Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Meinungsfreiheit

Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Im Gegensatz zum Assad-Regime ist begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ohne Strafe möglich, wie auch die Veröffentlichung von kritischen Medienberichten oder Blogs (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nach dem Sturz der früheren Regierung erweiterte sich die Meinungsfreiheit in Syrien zunächst, und die Menschen äußerten sich offen kritisch gegenüber den neuen Behörden. Diese Offenheit hat jedoch allmählich abgenommen (DIS 9.12.2025a). Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit wurde zwar ausdrücklich durch eine Verfassungserklärung garantiert, die eine fünfjährige Übergangsphase regelt, gleichzeitig ist es verboten, "die Verbrechen [des Assad-Regimes] zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder herunterzuspielen", was darauf hindeutet, dass die Meinungsfreiheit nicht absolut ist und es einen gewissen Interpretationsspielraum gibt, bezüglich dem, was erlaubt ist (ReuInst 25.3.2025).

Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten kann jeder die Behörden und den Präsidenten kritisieren, ohne verhaftet oder zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten, einschließlich sensibler Themen im Zusammenhang mit Sekten und lokalen Gemeinschaften, sind ebenso möglich, wie die Darstellung vielfältiger Narrative, anstelle von zuvor dem Narrativ der Behörden als einzig zugelassenes (TNA 8.12.2025). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung (DIS 9.12.2025a). Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime (ÖB Damaskus 26.11.2025). Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, von der Übergangsregierung inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien. Menschen kritisieren den Präsidenten ash-Shara’, sind aber weiterhin in ihren Funktionen tätig. Es gibt keine Fälle, in denen Menschen aufgrund ihrer Meinung inhaftiert wurden. Die Meinungsfreiheit wird respektiert. Die Fälle, in denen Journalisten inhaftiert wurden, waren aus anderen Gründen (SyrExp01 18.11.2025). Demgegenüber berichten Aktivisten (BBC 12.8.2025). Einige Aktivisten der Zivilgesellschaft wurden für kurze Zeit inhaftiert und anschließend wieder freigelassen (SyrExp01 18.11.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft äußern, dass Kritik als Verrat angesehen wird (Economist 21.8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (SNHR 4.7.2025a). Ein anderer Syrien-Experte berichtet hingegen, dass sich das neue System wenig vom alten unterscheidet. Demnach steht es offiziell für Toleranz ein, in der Praxis würde es sich aber anders verhalten, wobei dies sich je nach Region unterscheidet. Dem Experten zufolge ist es unwahrscheinlich, dass jemand der sich kritisch gegenüber der HTS äußert, von dieser einen Job erhält (SyrExp02 6.1.2026).

Versammlungsfreiheit

Syrern wurde das Recht, ohne offizielle Genehmigung zu demonstrieren, eingeräumt, wie bei den Protesten in Damaskus während der Zusammenstöße in Suweida im Juli 2025 ersichtlich (AJ 5.12.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ließ die Übergangsregierung Demonstrationen zu unregelmäßigen Gehaltszahlungen, gegen Massenentlassungen und die Verfassungserklärung zu und schritt nicht ein (MBZ 31.5.2025).

Diesen Aussagen stehen folgende Berichte gegenüber:

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte im November 2025 friedliche Demonstrationen im Gouvernement Hama. Die Demonstranten fordeten ein Ende der Tötungen, die Aufhebung der Unterdrückung des Volkes sowie die sofortige Freilassung von Inhaftierten. Die Demonstrationen breiteten sich aus, im Gouvernement Latakia wurden einige Hauptstraßen gesperrt, um sie einzudämmen. In mehreren Gebieten setzten die Behörden außerdem scharfe Munition ein, um Sitzblockaden aufzulösen, und sperrten einige Stadtteile, in denen Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft leben. In der Stadt Homs kam es ebenfalls zu Demonstrationen, bei denen mehrere Demonstranten verhaftet und Tränengas sowie Gewalt zur Auflösung einer Sitzblockade eingesetzt wurden, begleitet von willkürlichen Schüssen auf Demonstranten. Einige Demonstranten wurden auch von Fahrzeugen der öffentlichen Sicherheit überfahren (SOHR 25.11.2025a) Die Festnahmen in Homs gingen mit körperlichen Übergriffen auf die Festgenommenen einher, die vor den Augen der Demonstranten und Passanten geschlagen wurden (SOHR 25.11.2025b). Im Juli 2025 wurden mehrere Bürgerrechtler bei einer friedlichen Protestkundgebung vor dem Gebäude der Volksversammlung in der Hauptstadt Damaskus körperlich und verbal von Zivilisten angegriffen. Die Kundgebung war Teil einer Initiative, die darauf abzielte, die eskalierende Gewalt im Gouvernement Suweida zu beenden und den Schutz der Zivilbevölkerung sowie die Förderung des inneren Friedens im Land zu fordern. Die Sicherheitskräfte und die Polizei griffen nicht ein (SNHR 20.7.2025). Ende Dezember 2025 kam es nach einer Explosion in einer Moschee in Homs zu Protesten von überwiegend alawitischen Personen in Latakia. Mindestens zwei Menschen starben, wobei es widersprüchliche Berichte darüber gibt, wer die Angreifer und wer die Opfer waren. Die staatlichen syrischen Medien berichteten von einem Angriff gegen Sicherheitskräfte und Zivilisten durch Anhänger des gestürzten Assad-Regimes, während die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete, dass zwei Demonstranten durch Schüsse von Sicherheitskräften und Anhängern der Regierung getötet wurden (NYT 28.12.2025).

In Latakia fanden große regierungsfreundliche Demonstrationen statt, bei denen sich Hunderte von jungen Menschen, Männern und Frauen, in den Seiten- und Hauptstraßen versammelten, Fahnen und Transparente schwenkten und Sprechchöre anstimmten. Laut den Quellen entwickelten sich die Demonstrationen zu einem Massenmarsch, der durch mehrere Hauptstraßen zog, begleitet von lauten Stimmen und Sprechchören, die zur Einheit Syriens aufriefen (SOHR 28.11.2025a). Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama wurden durch Regierungsbehörden in Zusammenarbeit mit lokalen Ältesten unter Druck gesetzt und bedroht, um sie zur Teilnahme an regierungsfreundlichen Demonstrationen zur Unterstützung der Übergangsregierung zu zwingen (SOHR 28.11.2025b). Mitte Juni kam es in 'Afrin zu Demonstrationen nach dem gewaltsamen Tod eines Teenagers durch arabische Siedler, die sich nach der türkischen Operation auf 'Afrin dort angesiedelt hatten. Die Demonstrationen wurden von der durch die Türkei unterstützten Militärpolizei gewaltsam aufgelöst, während die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung tatenlos zuschauten (KuPI 15.7.2025).

Religionsfreiheit

[Informationen zu den einzelnen Glaubensgemeinschaften und den Umgang mit ihnen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten und entsprechende Unterkapitel.]

In der Verfassungserklärung vom 13.3.2025 heißt es in Artikel 3 Absatz 1, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist (ACRPS 5.2025).

Bislang ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservatismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. Religiöse Äußerungen kommen "von unten", aus Teilen der konservativen sunnitischen Bevölkerung, und nicht unbedingt aufgrund einer Anweisung der Behörden von oben. Wenn Beamte versucht haben, islamische Normen zu fördern, stießen sie oft auf öffentlichen Widerstand, der sie letztendlich zum Rückzug zwang. Dies geschah beispielsweise, als versucht wurde, an öffentlichen Stränden sittsame Badekleidung vorzuschreiben oder mehr religiöse Inhalte in Schulbücher aufzunehmen (INSS 14.12.2025). Dem gegenüber berichtet Etana, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat. Obwohl in den meisten Fällen nicht formell kodifiziert, deuten neue Praktiken auf eine zunehmende Einmischung in Fragen der persönlichen Freiheit hin. Die Behörden haben "Sittlichkeitsrichtlinien" für die Kleidung von Frauen im öffentlichen Raum eingeführt, darunter ein Dekret vom Juni 2025, das Burkinis an öffentlichen Stränden vorschreibt, obwohl westliche Badebekleidung in privaten Resorts weiterhin erlaubt ist. Der Alkoholkonsum ist zwar nicht offiziell verboten, wird jedoch kritisch beobachtet, und es gibt Anzeichen dafür, dass künftige Gesetze weitere Einschränkungen vorsehen könnten, insbesondere in Gebieten mit sunnitischer Mehrheit (Etana 7.2025).

Freie Religionsausübung ist möglich, allerdings macht sich unter Nicht-Sunniten eine gewisse Angst vor der sunnitischen Mehrheit und den sunnitischen Machthabern bemerkbar. Es gibt Berichte über Belästigungen durch Sunniten gegenüber Christen. Anzumerken ist allerdings, dass das Regime von ash-Shara' vor allem Übergriffe gegenüber Christen verhindern möchte, um nicht seine internationale Reputation und dringend notwendige Investitionen aus dem Ausland zu gefährden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).

Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).

Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anmerkung (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).

Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).

Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).

The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).

Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vergleiche GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).

Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).

Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).

Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).

Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]

Einreise

Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vergleiche STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).

Grenzübergänge

Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).

Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vergleiche Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).

Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF 1.8.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse & Bazaar 1.4.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ 31.5.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana 7.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können (INSS 14.12.2025). Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld (MVCR 8.2025). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen (IDOS 8.12.2025). Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen (CEIP 30.9.2025). [Mehr dazu findet sich im Kapitel Korruption] Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist (SYD 16.12.2025). Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe (AJ 4.1.2026a). Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern (WBG 30.6.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025).

Arbeitsmarkt

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 % (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG 30.6.2025). Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO 5.2025). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).

Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy 8.5.2025). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (SysHome o.D.a). Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010 (WBG 30.6.2025). Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt (Enab 14.5.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR 8.2025). Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (ILO 5.2025).

1.5.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 (inkl. Übersetzung):

„1. Recent developments in Syria

On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. römisch eins t introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.

A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.

Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.

Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.

Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.

[…]

3. Actors of persecution or serious harm

3.2. The Transitional Government

Following the fall of the Assad regime in December 2024, Syria has experienced significant shifts in territorial control and governance. On 27 November 2024, Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), under Ahmad Al-Sharaa’s leadership, launched a large-scale offensive in north-western Syria, capturing the capital by 8 December 2024 amid minimal resistance. The Transitional Government subsequently consolidated control over major urban centres including Damascus, Aleppo, Homs, and Hama, and expanded into central, northern, and southern regions. Nonetheless, widespread insecurity persisted. As of September 2025, the Transitional Government controlled most territory besides the areas governed by the Syrian Democratic Forces (SDF) in the northeast and the Druze-controlled Sweida governorate.

Security operations are divided between the Ministry of Interior (MoI) and Ministry of Defence (MoD). The MoI, including the police and General Security Services (GSS) staffed by former HTS and Syrian Salvation Government (the governance body of HTS responsible for civilian functions) personnel, maintains a structured and professional force. The MoD oversees a loosely integrated army of former opposition factions, with limited cohesion and ongoing friction with MoI units, particularly over checkpoint control.

More precisely, the new Syrian army has been formed by integrating former opposition armed factions, based on an agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and armed factions, in addition to new recruits. Instead of requiring reforms or restructuring, the MoD has largely rebranded these factions as official army divisions or brigades. Some factions nominally integrated into the structure of the MoD, such as the SNA, often operate semi-independently, committing violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.

The agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and The Syrian Democratic Forces (SDF) led to a significant decline in armed confrontations between the SDF and The Syrian National Army (SNA) factions nominally affiliated with the government. However, tensions between the SDF and the Transitional Government remained and the integration of military and civilian institutions of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into the state remained largely unresolved as of late September 2025.

The Transitional Government remains in the early stages of establishing effective security across Syria. While its security forces have demonstrated the ability to carry out limited ground raids, Unmanned Aircraft Systems (UAS) strikes, and rocket and missile attacks, they possess minimal air defence capabilities and have received limited training in advanced weapons systems.

Security forces affiliated to the Transitional Government have committed numerous serious human rights violations such as arbitrary arrest, incommunicado detention, killing, torture, and abuse of individuals such as Persons associated with the former Government of Syria and Persons with perceived links to ISIL. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and security forces of the Transitional Government in Latakia, Tartous, and Hama governorates led to hundreds of civilians being killed, most of whom were Alawites. In July 2025, violence escalated sharply after intense clashes erupted on 13 July between Druze militias and Bedouin tribal fighters in Sweida. The conflict intensified between 14-16 July 2025 amid the deployment of Transitional Government forces in Sweida. Both events of violence included summary executions carried out by forces linked to the Transitional Government.

[...]

3.5. The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL)

The threat posed by the Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) persists. The group continued to opportunistically exploit the volatile security landscape following the fall of the Assad regime.

ISIL has continued its attacks against The Syrian Democratic Forces (SDF). This coincided with growing concerns over the security of detention facilities housing ISIL fighters in the northeast, as funding for their maintenance and staffing become uncertain. Several attempted prison breaks have recently been thwarted.

Sporadic ISIL attacks targeting The Transitional Government forces and civilians particularly in Deir Ez-Zor governorate, were reported.

[…]

4.1. Persons associated with the former Government of Syria

4.1.1. (Former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups

In the aftermath of regime change, The Transitional Government announced a general amnesty for military personnel conscripted under compulsory service during the Assad era. Individuals who surrendered themselves and their weapons were issued a ‘security settlement certificate’ and were reportedly protected from prosecution provided they were not suspected to have been involved in war crimes. Reports indicate that thousands of individuals including high level members of the armed forces of the Assad regime have gone through this process successfully. While the procedure appears to be systematically applied, there is no indication that returnees from abroad are required to undergo it. Former soldiers and security officials were permitted to reintegrate into civilian life, ‘provided they had not participated in massacres or war crimes during the civil war’. Defected officers from the Syrian military under the Assad regime have been included into the structure of the new Syrian army including in senior positions. Nonetheless, reports suggest that thousands of soldiers, including senior officers, remain imprisoned despite the amnesty.

Against this background, individuals under this profile have been targeted by different actors.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

In itself, the prosecution of persons responsible for serious human rights violations and criminal acts committed under the rule of the former Assad government does not amount to persecution.

When conducted in accordance with applicable international legal standards, security operations by the new Syrian military against armed individuals or groups associated with the Assad regime taking up arms against the Transitional Government do not constitute persecution.

However, some acts outside the conduct of those operations to which persons falling under this profile could be exposed are of such a severe nature that they would amount to persecution, such as execution, extrajudicial killing, revenge killing, arbitrary arrest and detention, torture, and physical assault. More precisely, by mid-January 2025, over 9 000 combatants and officers were reportedly detained by The Transitional Government, amid allegations of torture and restricted communication with families. Hundreds of those detainees were released because it was determined they were not involved in any crimes. Between March 2025 and May 2025, Ministry of Interior-affiliated forces conducted raids targeting individuals accused of violations under the Assad regime, including those allegedly involved in attacks against the Transitional Government forces. These arrests, concentrated in Latakia, Homs, Hama, and Damascus, were not followed by formal charges or trials due to the judiciary’s inactivity. Reports of torture, abuse, and deaths in custody continue. High-ranking individuals linked to atrocities were publicly named and detained, while lower-level officials and informants often remained at large. The Syrian Democratic Forces (SDF) also arrested suspected Assad loyalists, including militiamen.

The Transitional Government reportedly discouraged reprisals against Assad affiliates. However, a climate of lawlessness prevailed, with armed groups, including some that are affiliated with or have been technically incorporated into State security forces, committing violations including extrajudicial killings. Since December 2024, targeted revenge killings of men allegedly linked to Assad’s military or intelligence services were documented. These attacks, carried out by unidentified gunmen and Salafi-jihadi factions such as Saraya Ansar al-Sunnah, targeted individuals from Sunni, Alawite, and Shia communities based on their alleged roles in past violations. In June 2025, the Transitional Government issued a fatwa prohibiting revenge killings and urging legal resolution of disputes. The impact of this measure remains unverified.

Additionally, the Special Accountability Force, a newly emerged group in northern Aleppo, claimed responsibility for eliminating former regime collaborators, contributing to a rise in vigilante attacks across several governorates.

Step 2: What is the level of risk of persecution?

The mere fact of having been a (former) member of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups, would not in itself lead to the level of risk to establish well-founded fear of persecution.

Therefore, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for (former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:

Whether the applicant went through the settlement process: members of Assad’sarmed forces (e.g. former members of the police, military, intelligence services) andpro-Assad armed groups who evaded the settlement process have been targeted bythe Transitional Government by way of security operations, leading to arrests anddetentions. Consequently, those who evaded the settlement process would be athigher risk.

Whether the applicant is alleged to have committed crimes under the Assad regime:hundreds of individuals who have been alleged to have committed crimes whileaffiliated with the Assad regime, including pro-Iranian fighters, were arrested anddetained by the Transitional Government. Also, revenge acts including killings by non-state actors were reported.

Home area: the demographic composition of an area may also impact the risk. For example, individuals under this profile living in areas where Alawites make up a large part of the population may be at higher risk.

[…]

4.2. Persons perceived to be opposing the Transitional Government

This profile refers to civilians perceived by The Transitional Government as opposing it. It encompasses a range of activities, such as expressing dissent from the policies, actions, or authority of the Transitional Government, as well as political party membership, and activism such as taking part in protests.This profile refers to civilians perceived by The Transitional Government as opposing it. römisch eins t encompasses a range of activities, such as expressing dissent from the policies, actions, or authority of the Transitional Government, as well as political party membership, and activism such as taking part in protests.

On 29 January 2025, the Transitional Government formally announced the dissolution of all opposition parties. The Constitutional Declaration establishes a strong presidential system, granting the president sweeping powers with minimal oversight. It also guarantees freedom of expression, media freedom and judicial independence, but does not include specific safeguards to ensure these protections.On 29 January 2025, the Transitional Government formally announced the dissolution of all opposition parties. The Constitutional Declaration establishes a strong presidential system, granting the president sweeping powers with minimal oversight. römisch eins t also guarantees freedom of expression, media freedom and judicial independence, but does not include specific safeguards to ensure these protections.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government.

No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism.

Step 2: What is the level of risk of persecution?

The information on the treatment of dissent by the Transitional Government is, at the time of writing, limited. Therefore, an individual assessment should be based on the most recent information available.

Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?

Where a well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion, as opposing the Transitional Government is perceived as a political opinion.

[…]

4.3. Profiles related to military service

This section covers the treatment by The Transitional Government of draft evaders, deserters and defectors from the Syrian Army of the Assad regime, and of individuals fearing conscription from the new Syrian Army (i.e. the Transitional Government army).

In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army.

Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

No acts of persecution have been reported against individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration, and against defectors from the Syrian Army of the Assad regime.

Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.

For profiles related to military service, well-founded fear of persecution would in general not be substantiated.

[…]

5.2.3. Criminal violence

Since December 2024, urban areas have seen rising criminality. Reportedly, personal security concerns, relevant to theft, harassment, kidnapping and revenge killing, persist across all governorates.

Criminality has been particularly reported in Damascus, Homs, Latakia, Sweida, and Tartous. Lawlessness is reported in Sweida governorate. Petty crime is reported in Tartous governorate. Criminal networks in Latakia have been targeted by security operations aiming at dismantling them. Kidnappings and criminality are reported in the Damascus suburbs and travel routes between Damascus to Dar’a, Sweida, Homs are not safe, especially at night. In Homs city, in March-April 2025 authorities have set up checkpoints across the city to clamp down on criminality. Despite the presence of security forces of The Transitional Government, including General Security Services (GSS) checkpoints at the city’s entrances, the attacks on civilians, particularly Alawites, continued according to reporting from May 2025. Some civilians have accused the authorities of condoning or even facilitating the murders.

[…]

5.3.3. Indiscriminate violence

Further impact on civilians

Syria’s services and infrastructure have been severely impacted by years of conflict, with estimates indicating that approximately 50 % of the country’s infrastructure has been destroyed or rendered non-functional. This includes housing, agricultural land, hospitals, sewage systems, and roads, leaving many areas uninhabitable. Access to basic services remains particularly difficult in and around Aleppo, Rural Damascus, Homs, and Dar’a.

Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), landmines, and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread, affecting residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes—especially in the governorates of Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka, and Rural Damascus. Deir Ez-Zor is among the most heavily contaminated regions, accounting for roughly a quarter of all such incidents.

Between 8 December 2024 and 1 June 2025, 532 incidents involving explosive ordnance resulted in 1 052 casualties (428 killed and 624 injured) out of which 360 were children. The areas with the highest contamination of explosive ordnances were Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib and Hama. Deir Ez-Zor accounted for at least one quarter of all incidents recorded. Casualties have steadily increased in early 2025, especially in regions with intense conflict and limited access for humanitarian partners. Notable areas affected include Manbij, Ain al Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad, and the Deir Ez-Zor governorate.

[…]

(b) Assessment of indiscriminate violence per governorate

[…]

Rural Damascus

As of March 2025, population estimates for Rural Damascus governorate ranged between 3.4 and 5.1 million. The security landscape remains complex, with active non-state armed groups including Druze militias such as the Men of Dignity Movement, remnants of Lebanese Hezbollah, the Syrian Popular Resistance, and a radical Salafist group hostile to the transitional government. The Israeli Defense Forces (IDF) also conducted airstrikes in the governorate.

Security incidents frequently involved explosions caused by remnants of war, often planted by unidentified perpetrators. Key actors responsible for incidents included unidentified armed groups, Transitional Government forces, and the Israel Defence Forces. Acts of revenge targeting individuals suspected of ties to the former government persisted, including several killings.

ACLED recorded 173 security incidents (average of 7 security incidents per week) in Rural Damascus governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Incidents of violence against civilians, followed an almost steady pattern throughout this period, with a small decline in December 2024 and April 2025. Explosions/remote violence peaked in December 2024 and were reported almost with a steady pattern for the rest of this period. There was a steady pattern of incidents recorded as battles, with a slight peak in March, and declining the following months. In the period 1 June – 26 September 2025, 92 security incidents were recorded in Rural Damascus representing an average of 5.3 security incidents per week. Clashes between Sunni and Druze militias in Jaramana and Sahnaya led to both civilian and militia casualties. April saw kidnappings and armed attacks, and in May, several ISIL suspects were arrested in Western Ghouta.

In Rural Damascus, most security incidents recorded by ACLED during 1 June – 26 September 2025 were coded ‘violence against civilians’ and were mainly attributed to unidentified actors involved in killings of civilians for unknown reasons. This violence appears to be mainly of a targeted nature. Most incidents coded ‘explosions/remote violence’ were attributed to Israeli airstrikes. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 265 security incidents, representing an average of 6.3 incidents per week.

Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 37 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 16 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented less than one civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 53 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for the whole reference period.

UNHCR reported 109 779 returnees from internal displacement and 60 135 from abroad as of June 2025. Clashes in early May displaced approximately 15 000 individuals from the governorate. As of 18 September 2025, UNHCR reported 932 816 IDPs and 102 301 recent returns. Additionally, 120 889 individuals returned from abroad since 8 December 2024. 85 EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), mines and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread and affect residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes, particularly in Rural Damascus governorate.

Despite the presence of multiple actors and the complex security situation, both the numbers of security incidents and civilian fatalities are low, the majority of the incidents classified as explosions/remote violence were explosions of remnants of war, and returns are numerous. Therefore, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Rural Damascus, however not at a high level.

Übersetzung:

„1. Jüngste Entwicklungen in Syrien

Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Damit wurde ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle eingeführt, der Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle festgelegt und die Unabhängigkeit der Justiz sowie bestimmte Freiheiten bekräftigt, allerdings ohne detaillierte Garantien.

Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.

Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben völlig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.

Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.

[…]

3. Akteure der Verfolgung oder schweren Schädigung

3.2. Die Übergangsregierung

Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida.

Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium (MoI) und dem Verteidigungsministerium (MoD) aufgeteilt. Das MoI, zu dem auch die Polizei und die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) gehören, die mit ehemaligen Mitarbeitern der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Regierungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt eine lose integrierte Armee aus ehemaligen Oppositionsfraktionen, die nur über einen begrenzten Zusammenhalt verfügt und mit den Einheiten des Innenministeriums insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten in ständigem Konflikt steht.

Genauer gesagt wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf der Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch neue Rekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Einige Fraktionen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halb unabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.

Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Etablierung wirksamer Sicherheitsvorkehrungen in ganz Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten.

Sicherheitskräfte, die der Übergangsregierung angehören, haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen oder als mit dem ISIL verbunden gelten. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, von denen die meisten Alawiten waren. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt scharf, nachdem es am 13. Juli zu heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Sweida gekommen war. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025, als die Streitkräfte der Übergangsregierung in Sweida stationiert wurden. Bei beiden Gewalttaten kam es zu summarischen Hinrichtungen durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen.

[...]

3.5. Der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL)

Die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL) besteht weiterhin. Die Gruppe nutzte auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch die instabile Sicherheitslage aus.

Der ISIL hat seine Angriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Dies fiel mit wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten zusammen, in denen ISIL-Kämpfer im Nordosten untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Unterhaltung und Personalausstattung ungewiss ist. Mehrere Fluchtversuche aus Gefängnissen wurden kürzlich vereitelt.

Es wurde über sporadische Angriffe des ISIL auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten insbesondere in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet.

[…]

4.1. Personen mit Verbindungen zur ehemaligen syrischen Regierung

4.1.1. (Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffneter Gruppen

Nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Militärangehörige, die während der Assad-Ära zum Wehrdienst eingezogen worden waren. Personen, die sich und ihre Waffen ergaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und waren Berichten zufolge vor Strafverfolgung geschützt, sofern sie nicht im Verdacht standen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein. Berichten zufolge haben Tausende, darunter hochrangige Mitglieder der Streitkräfte des Assad-Regimes, dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen. Obwohl das Verfahren systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland es durchlaufen müssen. Ehemaligen Soldaten und Sicherheitsbeamten wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, „sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren“. Übergelaufene Offiziere der syrischen Armee unter dem Assad-Regime wurden in die Struktur der neuen syrischen Armee integriert, auch in hohe Positionen. Dennoch deuten Berichte darauf hin, dass trotz der Amnestie Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, weiterhin inhaftiert sind.

Vor diesem Hintergrund sind Personen mit diesem Profil ins Visier verschiedener Akteure geraten.

Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?

Die Strafverfolgung von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Straftaten unter der Herrschaft der ehemaligen Assad-Regierung verantwortlich sind, stellt an sich keine Verfolgung dar.

Sicherheitsoperationen des neuen syrischen Militärs gegen bewaffnete Einzelpersonen oder Gruppen, die mit dem Assad-Regime verbunden sind und gegen die Übergangsregierung zu den Waffen greifen, stellen, sofern sie im Einklang mit geltenden internationalen Rechtsstandards durchgeführt werden, keine Verfolgung dar.

Einige Handlungen außerhalb dieser Operationen, denen Personen dieser Gruppe ausgesetzt sein könnten, sind jedoch so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Rachemorde, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und körperliche Misshandlungen. Konkret wurden bis Mitte Januar 2025 Berichten zufolge über 9.000 Kämpfer und Offiziere von der Übergangsregierung inhaftiert, unter dem Vorwurf der Folter und der Einschränkung des Kontakts zu ihren Familien. Hunderte dieser Inhaftierten wurden freigelassen, da festgestellt wurde, dass sie an keinen Straftaten beteiligt waren. Zwischen März und Mai 2025 führten dem Innenministerium unterstellte Kräfte Razzien gegen Personen durch, die Verstöße gegen das Assad-Regime begangen haben sollen, darunter auch mutmaßliche Beteiligte an Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung. Diese Verhaftungen, die sich auf Latakia, Homs, Hama und Damaskus konzentrierten, wurden aufgrund der Untätigkeit der Justiz nicht formell angeklagt oder vor Gericht gestellt. Berichte über Folter, Misshandlungen und Todesfälle in Haft dauern an. Hochrangige Personen, die mit Gräueltaten in Verbindung gebracht werden, wurden öffentlich namentlich genannt und festgenommen, während Beamte niedrigerer Ränge und Informanten oft auf freiem Fuß blieben. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nahmen ebenfalls mutmaßliche Assad-Loyalisten, darunter Milizionäre, fest.

Die Übergangsregierung riet Berichten zufolge von Vergeltungsmaßnahmen gegen Assad-Anhänger ab. Dennoch herrschte ein Klima der Gesetzlosigkeit, in dem bewaffnete Gruppen, darunter solche, die mit den staatlichen Sicherheitskräften verbunden oder formal in diese integriert waren, Verstöße wie außergerichtliche Hinrichtungen begingen. Seit Dezember 2024 wurden gezielte Rachemorde an Männern dokumentiert, die mutmaßlich Verbindungen zu Assads Militär oder Geheimdiensten unterhielten. Diese Angriffe, verübt von unbekannten Bewaffneten und salafistisch-jihadistischen Gruppierungen wie Saraya Ansar al-Sunnah, richteten sich gegen Angehörige sunnitischer, alawitischer und schiitischer Gemeinschaften aufgrund ihrer mutmaßlichen Beteiligung an früheren Verstößen. Im Juni 2025 erließ die Übergangsregierung eine Fatwa, die Rachemorde verbot und zur Beilegung von Streitigkeiten auf dem Rechtsweg aufrief. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind weiterhin unklar.

Darüber hinaus bekannte sich die Special Accountability Force, eine neu entstandene Gruppe im Norden Aleppos, zur Eliminierung ehemaliger Kollaborateure des Regimes, was zu einem Anstieg von Selbstjustizangriffen in mehreren Gouvernements beitrug.

Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?

Die bloße Tatsache, (ehemaliges) Mitglied von Assads Streitkräften oder pro-Assad-Gruppen gewesen zu sein, begründet allein kein ausreichendes Verfolgungsrisiko. Daher sollte die individuelle Beurteilung, ob für (ehemalige) Mitglieder von Assads Streitkräften oder pro-Assad-Gruppen ein begründetes Verfolgungsrisiko besteht, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigen, wie beispielsweise:

Ob der Antragsteller am Vergleichsverfahren teilgenommen hat: Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte Assads (z. B. ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs und der Geheimdienste) sowie pro-Assad-Gruppen, die sich dem Vergleichsverfahren entzogen haben, wurden von der Übergangsregierung im Rahmen von Sicherheitsoperationen ins Visier genommen, was zu Verhaftungen und Inhaftierungen führte. Folglich sind diejenigen, die sich dem Vergleichsverfahren entzogen haben, einem höheren Risiko ausgesetzt.

Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Straftaten begangen zu haben: Hunderte von Personen, denen vorgeworfen wird, während ihrer Zugehörigkeit zum Assad-Regime Straftaten begangen zu haben, darunter auch pro-iranische Kämpfer, wurden von der Übergangsregierung verhaftet und inhaftiert. Es wurden auch Racheakte, einschließlich Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, gemeldet.

Wohngebiet: Die demografische Zusammensetzung eines Gebiets kann das Risiko ebenfalls beeinflussen. Beispielsweise könnten Personen mit diesem Profil, die in Gebieten mit einem hohen Anteil an Alawiten leben, einem höheren Risiko ausgesetzt sein.

[…]

4.2. Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden

Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie z. B. die Äußerung von Dissens gegenüber den Politiken, Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und aktivistische Aktivitäten wie die Teilnahme an Protesten.

Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung sieht ein starkes Präsidialsystem vor, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert auch Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält jedoch keine konkreten Schutzmaßnahmen, um diese Garantien zu gewährleisten.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es gibt nur begrenzte Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden.

Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Die Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit Dissidenten sind zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts begrenzt. Daher sollte eine individuelle Beurteilung auf den neuesten verfügbaren Informationen basieren.

Schritt 3: Liegt ein Grund für eine Verfolgung vor?

Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen ist, ist dies höchstwahrscheinlich auf (unterstellte) politische Meinungen zurückzuführen, da die Ablehnung der Übergangsregierung als politische Meinung angesehen wird.

[…]

4.3. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst

Dieser Abschnitt befasst sich mit der Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes sowie von Personen, die eine Einberufung in die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten, durch die Übergangsregierung.

Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Personen, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert hatten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Die neue Armee stützt sich auf Überläufer unter Assad.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gegründete Übergangsregierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Die syrische Armee soll Berichten zufolge zu einer Freiwilligenarmee umgewandelt werden, wobei Anstrengungen unternommen werden, die Öffentlichkeit zur Teilnahme an der Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Notfällen wieder Wehrpflichtkampagnen eingeführt werden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es wurden keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen gemeldet, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert sind, oder gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QD/QR erfüllen würde.

Bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben.

[…]

5.2.3. Kriminelle Gewalt

Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde.

Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Sweida und Tartus gemeldet. Aus der Provinz Sweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Aus der Provinz Tartus werden Kleinkriminalität gemeldet. Kriminelle Netzwerke in Latakia wurden Ziel von Sicherheitsoperationen, die auf ihre Zerschlagung abzielten. Entführungen und Kriminalität werden aus den Vororten von Damaskus gemeldet, und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar'a, Sweida und Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte der Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) an den Eingängen der Stadt, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten haben den Behörden vorgeworfen, die Morde zu dulden oder sogar zu begünstigen.

[…]

5.3.3. Willkürliche Gewalt

Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Die Dienstleistungen und die Infrastruktur Syriens sind durch den jahrelangen Konflikt stark beeinträchtigt worden. Schätzungen zufolge sind etwa 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder nicht mehr funktionsfähig. Dazu gehören Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist nach wie vor besonders schwierig in und um Aleppo, im Umland von Damaskus, in Homs und in Dar'a.

Unentschärfte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Landminen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege – insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor gehört zu den am stärksten kontaminierten Regionen und macht etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle aus.

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 führten 532 Vorfälle mit Sprengkörpern zu 1 052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch Sprengkörper waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle ereignete sich in Deir ez-Zor. Anfang 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor.

[…]

(b) Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz

Gouvernement Rif Dimaschq (Umland von Damaskus)

Stand März 2025 lagen die Bevölkerungsschätzungen für das Gouvernement Rif Dimaschq zwischen 3,4 und 5,1 Millionen. Die Sicherheitslage bleibt komplex; es sind verschiedene nichtstaatliche bewaffnete Gruppen aktiv, darunter drusische Milizen wie die Bewegung „Männer der Würde“ (Men of Dignity), Überreste der libanesischen Hisbollah, der „Syrische Volkswiderstand“ sowie eine radikale salafistische Gruppierung, die der Übergangsregierung feindselig gegenübersteht. Auch die israelischen Streitkräfte (IDF) führten Luftangriffe in dem Gouvernement durch.

Bei Sicherheitsvorfällen kam es häufig zu Explosionen durch Kampfmittelrückstände, die oft von unbekannten Tätern platziert worden waren. Zu den Hauptakteuren, die für diese Vorfälle verantwortlich waren, zählten unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung sowie die israelischen Streitkräfte. Es kam weiterhin zu Racheakten gegen Personen, denen Verbindungen zur ehemaligen Regierung nachgesagt wurden, darunter auch mehrere Tötungsdelikte.

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Rif Dimaschq 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Vorfälle pro Woche). Die Gewalt gegen Zivilisten folgte in diesem Zeitraum einem weitgehend gleichbleibenden Muster, wobei im Dezember 2024 und im April 2025 ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Explosionen und Gewalt aus der Distanz erreichten im Dezember 2024 einen Höchststand und traten im weiteren Verlauf des Zeitraums mit nahezu gleichbleibender Häufigkeit auf. Auch bei den als Gefechte eingestuften Vorfällen zeigte sich ein stetiges Muster mit einem leichten Anstieg im März und einem Rückgang in den Folgemonaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Rif Dimaschq 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya forderten Opfer sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch in den Reihen der Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden in West-Ghouta mehrere Verdächtige mit Verbindungen zum ISIL festgenommen.

Im Gouvernement Rif Dimaschq wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ klassifiziert; sie wurden hauptsächlich nicht identifizierten Akteuren zugeschrieben, die an der Tötung von Zivilisten aus unbekannten Gründen beteiligt waren. Diese Gewalt scheint vorwiegend gezielter Natur zu sein. Die meisten Vorfälle, die unter die Kategorie „Explosionen/Gewalt aus der Distanz“ fielen, wurden auf israelische Luftangriffe zurückgeführt. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies für diesen Bezugszeitraum etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner. Im Zeitraum von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies für diesen Bezugszeitraum weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 registrierte das SNHR insgesamt 53 Todesopfer. Im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies für den gesamten Bezugszeitraum einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner.

Das UNHCR meldete mit Stand Juni 2025 109.779 Rückkehrer aus der Binnenvertreibung sowie 60.135 Rückkehrer aus dem Ausland. Aufgrund von Zusammenstößen Anfang Mai wurden etwa 15.000 Personen aus dem Gouvernement vertrieben. Mit Stand vom 18. September 2025 meldete das UNHCR 932.816 Binnenvertriebene (IDPs) sowie 102.301 kürzliche Rückkehrer. Zudem sind seit dem 8. Dezember 2024 120.889 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt. 85 EU-Asylagentur (EUAA): Nicht explodierte Kampfmittel (UXO), explosive Kriegsmunitionsrückstände (ERW), Minen und improvisierte Sprengvorrichtungen (IED) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, landwirtschaftliche Flächen, Infrastruktur sowie wichtige Zufahrtswege, insbesondere im Gouvernement Rif Dimaschq.

Trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die der zivilen Todesopfer gering; bei der Mehrheit der als Explosionen oder Gewalt aus der Distanz eingestuften Vorfälle handelte es sich um die Explosion von Kampfmittelrückstände, zudem kehren viele Menschen zurück. Daraus lässt sich schließen, dass im Gouvernement Rif Dimaschq zwar unterschiedslose Gewalt vorkommt, jedoch nicht in hohem Ausmaß.“

1.5.3. Auszug aus dem Bericht von UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, HCR/PC/SYR/2026/1 (inkl. Übersetzung):

„A. Refugee Status Under the 1951 Refugee Convention

UNHCR considers that asylum-seekers from Syria falling within one or more of the following risk profiles may be in need of international refugee protection under Article 1A of the 1951 Refugee Convention, depending on the circumstances of the individual case:

1) Members of minority religious and ethnic groups;

2) Individuals opposing, or perceived to be opposing, the SDF in areas under its de facto control;

3) Individuals opposing, or perceived to be opposing, anti-government Druze factions in areas under their de facto control;

4) Individuals opposing, or perceived to be opposing, Da’esh in areas with continued Da’esh presence;

5) Individuals perceived to be associated with the former government;

6) Women and girls;

7) Children;

8) Individuals (perceived to be) of diverse sexual orientations, gender identities, gender expression and/or sex characteristics (SOGIESC).

Not all persons falling within the risk profiles outlined in this Section will necessarily be found to be a refugee under the 1951 Refugee Convention. Conversely, the risk profiles listed here are not exhaustive. Hence, a claim should not automatically be considered as without merit simply because it does not fall within any of the profiles identified here.

Depending on the specific circumstances of the case, family members or other members of the households of individuals with these profiles may also be in need of international protection on the basis of their association with individuals at risk.

In light of the available information regarding continued human rights violations and abuses committed by various actors, including members of the government security forces, persistent gaps in the judiciary, as well as shortcomings in establishing law and order and enforcing discipline among groups formally integrated into the security forces, UNHCR does not consider the Government capable of providing protection to Syrians and former habitual residents at risk of persecution by non-State actors, including societal forms of persecution at the hands of family members and other community actors.

[…]

II. Overview of the Situation in Syriarömisch zwei. Overview of the Situation in Syria

Since the fall of the former government on 8 December 2024, Syria has undergone significant developments across its political, security, human rights, and humanitarian situations. This evolving context has created renewed hopes and opportunities for Syrians and former habitual residents seeking to end years of displacement and return home.

However, the situation remains fragile and highly unpredictable. The Syrian Government continues to face persistent security challenges, fragmented territorial control, weak rule of law, severe socioeconomic and humanitarian pressures, extensive destruction of housing and infrastructure, and continued large-scale displacement inside and outside the country. Civilians remain acutely affected by the security, human rights and humanitarian situation in the country.

As the situation in Syria remains fluid and uncertain, UNHCR continues to call on all countries to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.

While the risk of persecution by the former government has ended, for Syrians of certain profiles the evolving context has not resulted in meaningful improvements in their situation, or the risks they face may have increased.

[…]

B. Security Developments

The security situation has improved since the fall of the former government, with overall violence in 2025 declining by 44 per cent compared to 2024, according to the Armed Conflict Location & Event Data (ACLED). However, these gains were uneven, with parts of the country – especially minority areas – experiencing worsening conditions and intermittent violence during the first eight months of 2025. In the latter part of 2025 and into 2026, security saw further improvements, aside from hostilities in northeast Syria in January 2026

Throughout 2025, territorial control remained fragmented, with areas in the north and northeast and in Suweida largely outside Government authority. By early 2026, the Government had expanded its control into formerly DAANES/SDF-held areas, with Suweida remaining outside Government authority.

Key security threats include societal divisions and sectarian tensions, the slow progress of transitional justice amid ongoing vigilante violence, armed opposition to the new political order, continued Da’esh activity, and foreign interference. The widespread availability of arms after years of conflict poses an additional security concern, as does the rise in criminality. There is also a need for comprehensive security sector reform, including the vetting of personnel and the establishment of effective disciplinary mechanisms.

[…]

4) Security Sector Transformation

Immediately after the fall of the former government, the army, intelligence and security agencies, police, and pro-government forces were dissolved, and a general amnesty was announced for conscripts.“Settlement centres” were established for former military and intelligence personnel to surrender weapons and “settle their status” (taswiya). Compliant individuals were given temporary documents confirming their non-combatant status. Some refrained from settling their status, citing fear of retribution, exposing themselves to the risk of arrest. Starting in October 2025, the Ministry of Interior in Lattakia began replacing the temporary taswiya documents with civilian ID cards.

5) Abolition of Mandatory Conscription

Mandatory military conscription – previously a key factor driving men of military age to flee the country – was abolished. The new army operates on a volunteer basis and there are no reports of forced conscription.

[…]

11) Explosive Remnants of War (ERW)

Syria is one of the world’s most heavily contaminated countries by ERW, posing serious risks, especially to farmers and children, and impeding returns, reconstruction and livelihoods. New hostilities, such as those in northeast Syria, continue to add to ERW contamination. Overall, the number of casualties due to ERW is reported to be declining.

C. Human Rights Situation

1) Legal and Institutional Developments

The Government has repeatedly affirmed its commitment to protecting the human rights of all Syrians. The March 2025 Constitutional Declaration dismantled key instruments of repression used by the former government, including by abolishing exceptional laws, nullifying decisions of the Anti-Terrorism Court, and lifting security-based restrictions on civil and property documentation. Steps toward accountability and transitional justice include the establishment of independent national commissions on transitional justice and missing persons, the preparation of a draft transitional justice law, and investigations into violations committed under the former government, with some cases referred to the courts.

Mass graves continue to be discovered, and the fate of many of the hundreds of thousands of missing individuals – most attributable to the former government – remains unknown. In December 2025, the Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) described Syria’s overall outlook as “very constructive and positive.”

a) Engagement with human rights mechanisms

The authorities have demonstrated a willingness to engage with international human rights bodies and accountability mechanisms, including OHCHR, the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (IICI), the Independent Institution on Missing Persons in the Syrian Arab Republic (IIMP), and the UN Office of the International Impartial and Independent Mechanism on Syria (IIIM).

The Constitutional Declaration provides that the rights and freedoms set out in international human rights instruments ratified by Syria “constitute an integral component of this Constitutional Declaration.”

The Syrian Network for Human Rights (SNHR), which previously operated covertly, has opened an office in Damascus and reports greater operational freedom, improved field access, and enhanced ability to collect information, including through coordination with Government authorities.

b) Religious freedom

The authorities have publicly committed to respecting religious freedom, affirming that Syria belongs to all Syrians regardless of religion or ethnicity. They have sought to engage religious leaders from different religious communities and have provided security for religious buildings, including during religious festivities.

2) Patterns of Human Rights Violations and Abuses and State Response

Notwithstanding these official commitments, Government forces, affiliated armed groups, and other armed actors have been implicated in grave human rights violations, including extrajudicial executions, abductions, torture and ill-treatment, and the looting and deliberate destruction of property. These abuses have disproportionately targeted members of certain minority communities and individuals associated or perceived to be associated with the former government.

The high number of civilian casualties during the March 2025 violence in the coastal and western-central regions and during the July 2025 violence in Suweida Governorate – where “members of certain factions of the security forces” were also implicated – combined with limited accountability, gaps in inclusive governance, ongoing hate speech and misinformation, and the presence of extremist elements within the security forces, have generated widespread fear, particularly among minority communities, and, in some cases, outright rejection of the new authorities.

Violations were particularly severe during the March 2025 violence against Alawite civilians and the July 2025 unrest in Suweida, where members of the Druze and Bedouin communities were targeted. The Government has pledged accountability and announced the establishment of fact-finding commissions to investigate both events. Hundreds of arrests were made, and public trials of alleged perpetrators of the coastal violence commenced in November 2025. However, investigations have been criticized for deflecting government responsibility, overlooking the sectarian nature of abuses,166 and lacking transparency, particularly concerning senior-level accountability. Reports further indicate ongoing failures to prevent abuses against minorities by non-State actors. The IICI was granted unrestricted access to the areas affected by the March and July 2025 violence.

[…]

D. Socio-Economic and Humanitarian Situation

1) Humanitarian Overview

Humanitarian conditions remain dire, with Syria being one of the largest humanitarian emergencies globally. An estimated 90 per cent of the population lives in poverty and two-thirds – approximately 16.5 million people – require humanitarian assistance. Intermittent violence and new displacement have further increased needs, exacerbated widespread economic hardship and deepened existing vulnerabilities. Female-headed households and displaced families are particularly vulnerable. According to the 2025 Food Security Assessment, 13.3 million Syrians are food insecure. Maternal malnutrition and acute malnutrition among children under the age of five are at critical levels.

a) Economic conditions and labour market

Labour force participation remains low and unemployment high, especially among women and youth. Public-sector salary increases in June 2025 did not keep pace with rising living costs: as of December 2025, the monthly minimum wage covered only one-third of households’ essential needs and 52 per cent of food requirements, leaving many unable to meet basic needs. These pressures have been compounded by the gradual removal of State subsidies – including for fuel, cooking gas, and public transport – as well as increases in bread prices and electricity tariffs announced in October 2025, despite continued and prolonged power cuts. These measures pushed large segments of the population into deeper destitution and triggered public protests. The resulting rise in prices is expected to further accelerate inflation, exacerbating already high living costs.

b) Infrastructure, basic services, and pressure on systems

Fourteen years of conflict have severely damaged critical infrastructure, housing, and basic services. Despite ongoing efforts to restore electricity, water and other essential services, major gaps remain, including in areas not directly affected by fighting, where neglect and underinvestment have led to further deterioration.

According to the World Health Organization (WHO), by late 2025 only 59 per cent of hospitals and 31 per cent of primary healthcare centres were fully functional, leaving 7.4 million people with limited access to essential medicines and treatment. The education sector faces similar strains: 40 per cent of schools are non-operational, 2.5 million children remain out of school, and an additional 1.6 million are at risk of dropping out.

Large-scale returns of internally displaced persons and refugees have placed substantial additional pressure on Syria’s already fragile labour market and overstretched housing sector, and have severely weakened basic infrastructure and services. With nearly two million homes damaged or destroyed and basic services functioning at minimal capacity, these return movements have driven up housing costs, strained schools, placed additional pressure on health facilities, and intensified demand for scarce jobs. The education system also faces the additional challenge of integrating returning students who have been educated abroad under different curricula and in different languages, and who may experience significant psychological stress linked to abrupt changes in their living and learning environments.

2) Conditions in IDP Camps and Sites

Living conditions for the over 1.08 million IDPs living in IDP camps and sites (out of 5.5 million IDPs in total) remain particularly dire, with 709 sites classified as being in “severe or catastrophic conditions” and ill-prepared for harsh climatic conditions. Humanitarian funding shortfalls have significantly reduced the provision of basic services and humanitarian assistance, while winter storms and other natural disasters have further exacerbated vulnerabilities.

3) Disruptions due to Insecurity

Sporadic armed hostilities in different parts of the country continue to disrupt access to water, electricity, health and education, as well as freedom of movement and humanitarian access. In Suweida Governorate, which remains largely outside Government control, trade disruptions and movement restrictions impede basic service delivery, leaving many residents dependent on humanitarian assistance. In late January 2026, a first convoy of humanitarian aid reached the isolated city of Kobane, which saw a large influx of people fleeing clashes between the Syrian army and the SDF, but as of late February 2026, humanitarian needs outstripped aid deliveries.

4) Humanitarian Access

Humanitarian access improved toward the end of 2025 and is considered “broadly feasible”, with the Government granting blanket approvals for missions and shipments. Remaining constraints are localized and generally linked to temporary security developments.“

Übersetzung:

„A. Flüchtlingsstatus nach der Flüchtlingskonvention von 1951

UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:

1) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;

2) Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;

3) Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;

4) Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;

5) Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;

6) Frauen und Mädchen;

7) Kinder;

8) Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).

Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt.

Je nach den besonderen Umständen des Falles können auch Familienangehörige oder andere Familienangehörige von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung zu gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.

Angesichts der verfügbaren Informationen über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße durch verschiedene Akteure, darunter Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung, anhaltende Lücken in der Justiz sowie Mängel bei der Schaffung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung der Disziplin zwischen offiziell in die Sicherheitskräfte integrierten Gruppen ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die Regierung in der Lage ist, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Akteure der Gemeinschaft, Schutz zu bieten.

[…]

II. Überblick über die Lage in Syrienrömisch zwei. Überblick über die Lage in Syrien

Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung am 8. Dezember 2024 hat Syrien in seinen politischen, sicherheitspolitischen, menschenrechtlichen und humanitären Situationen erhebliche Entwicklungen erfahren. Dieser sich entwickelnde Kontext hat neue Hoffnungen und Chancen für Syrer und ehemalige gewöhnliche Bewohner geschaffen, die versuchen, die jahrelange Vertreibung zu beenden und nach Hause zurückzukehren.

Die Lage ist jedoch nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar. Die syrische Regierung steht weiterhin vor anhaltenden Sicherheitsherausforderungen, fragmentierter territorialer Kontrolle, schwacher Rechtsstaatlichkeit, schwerem sozioökonomischem und humanitärem Druck, massiver Zerstörung von Wohnraum und Infrastruktur und anhaltenden Vertreibungen in großem Umfang innerhalb und außerhalb des Landes. Die Zivilbevölkerung ist nach wie vor stark von der Sicherheitslage, den Menschenrechten und der humanitären Lage im Land betroffen.

Da die Lage in Syrien nach wie vor fließend und unsicher ist, fordert das UNHCR alle Länder weiterhin auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.

Während die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist, hat der sich entwickelnde Kontext für Syrer bestimmter Profile nicht zu einer nennenswerten Verbesserung ihrer Situation geführt, oder die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, haben sich möglicherweise erhöht.

[…]

B. Entwicklungen im Bereich Sicherheit

Die Sicherheitslage hat sich seit dem Sturz der früheren Regierung verbessert; laut den Daten von „Armed Conflict Location & Event Data“ (ACLED) ging die Gewalt insgesamt im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 um 44 Prozent zurück. Diese Fortschritte waren jedoch ungleichmäßig verteilt, da sich die Lage in Teilen des Landes – insbesondere in Gebieten, in denen Minderheiten leben – in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 verschlechterte und es zeitweise zu Gewaltausbrüchen kam. In der zweiten Jahreshälfte 2025 und bis ins Jahr 2026 hinein verbesserte sich die Sicherheitslage weiter, abgesehen von den Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Januar 2026

Während des gesamten Jahres 2025 blieb die territoriale Kontrolle fragmentiert, wobei Gebiete im Norden und Nordosten sowie in Suweida weitgehend außerhalb der Regierungsgewalt lagen. Bis Anfang 2026 hatte die Regierung ihre Kontrolle auf ehemals von DAANES/SDF gehaltene Gebiete ausgeweitet, wobei Suweida weiterhin außerhalb der Regierungsgewalt blieb.

Zu den wichtigsten Sicherheitsbedrohungen zählen gesellschaftliche Spaltungen und konfessionelle Spannungen, der langsame Fortschritt der Übergangsjustiz angesichts anhaltender Gewalt durch Selbstjustizgruppen, bewaffneter Widerstand gegen die neue politische Ordnung, anhaltende Aktivitäten des IS sowie ausländische Einmischung. Die weitverbreitete Verfügbarkeit von Waffen nach Jahren des Konflikts stellt ebenso wie die steigende Kriminalität ein zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Zudem besteht Bedarf an einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einrichtung wirksamer Disziplinarmechanismen.

[…]

4) Umgestaltung des Sicherheitssektors

Unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung wurden die Armee, die Geheim- und Sicherheitsdienste, die Polizei sowie regierungstreue Kräfte aufgelöst, und für Wehrpflichtige wurde eine allgemeine Amnestie verkündet. Für ehemalige Militär- und Geheimdienstangehörige wurden „Registrierungszentren“ eingerichtet, in denen sie ihre Waffen abgeben und ihren Status „klären“ (taswiya) konnten. Personen, die sich daran hielten, erhielten vorläufige Dokumente, die ihren Status als Nichtkombattanten bestätigten. Einige verzichteten darauf, ihren Status zu regeln, da sie Vergeltungsmaßnahmen befürchteten und sich damit dem Risiko einer Verhaftung aussetzten. Ab Oktober 2025 begann das Innenministerium in Latakia damit, die vorläufigen Taswiya-Dokumente durch zivile Personalausweise zu ersetzen.

5) Abschaffung der Wehrpflicht

Die Wehrpflicht – zuvor ein entscheidender Faktor, der Männer im wehrfähigen Alter zur Flucht aus dem Land trieb – wurde abgeschafft. Die neue Armee basiert auf Freiwilligkeit, und es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.

[…]

11) Explosive Kriegsrückstände (ERW)

Syrien ist eines der weltweit am stärksten mit ERW verseuchten Länder, was insbesondere für Bauern und Kinder ernsthafte Risiken mit sich bringt und die Rückkehr, den Wiederaufbau sowie die Sicherung des Lebensunterhalts behindert. Neue Feindseligkeiten, wie beispielsweise im Nordosten Syriens, tragen weiterhin zur ERW-Kontamination bei. Insgesamt wird berichtet, dass die Zahl der Opfer durch ERW rückläufig ist.

C. Menschenrechtslage

1) Rechtliche und institutionelle Entwicklungen

Die Regierung hat wiederholt ihr Engagement für den Schutz der Menschenrechte aller Syrer bekräftigt. In der Verfassungserklärung vom März 2025 wurden wichtige Repressionsinstrumente der ehemaligen Regierung abgebaut, unter anderem durch die Abschaffung außergewöhnlicher Gesetze, die Aufhebung von Entscheidungen des Antiterrorgerichts und die Aufhebung sicherheitsbezogener¬ Beschränkungen in Bezug auf Zivil- und Eigentumsdokumente. Zu den Schritten in Richtung Rechenschaftspflicht und Übergangsjustiz gehören die Einrichtung unabhängiger nationaler Kommissionen für Übergangsjustiz und vermisste Personen, die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Übergangsjustizgesetz, und Untersuchungen zu Verstößen, die unter der ehemaligen Regierung begangen wurden, wobei einige Fälle an die Gerichte verwiesen wurden.

Massengräber werden nach wie vor entdeckt, und das Schicksal vieler Hunderttausender vermisster Personen – die vor allem der ehemaligen Regierung zuzuschreiben sind – bleibt unbekannt. Im Dezember 2025 bezeichnete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) die Gesamtaussichten Syriens als „sehr konstruktiv und positiv“.

a) Einbeziehung von Menschenrechtsmechanismen

Die Behörden haben ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien und Rechenschaftsmechanismen unter Beweis gestellt, darunter das OHCHR, die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (IICI), die Unabhängige Institution für vermisste Personen in der Arabischen Republik Syrien (IIMP) und das Büro der Vereinten Nationen für den Internationalen Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus zu Syrien (IIIM).

Die Verfassungserklärung sieht vor, dass die Rechte und Freiheiten, die in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgelegt sind, „ein integraler Bestandteil dieser Verfassungserklärung“ sind.

Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR), das zuvor verdeckt tätig war, hat ein Büro in Damaskus eröffnet und berichtet von größerer operativer Freiheit, verbessertem Zugang vor Ort und verbesserter Fähigkeit, Informationen zu sammeln, auch durch Koordinierung mit Regierungsbehörden.

b) Religionsfreiheit

Die Behörden haben sich öffentlich zur Achtung der Religionsfreiheit verpflichtet und bekräftigt, dass Syrien allen Syrern gehört, unabhängig von Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Sie haben versucht, religiöse Führer aus verschiedenen Religionsgemeinschaften einzubinden und Sicherheit für religiöse Gebäude zu bieten, auch während religiöser Feste.

2) Muster von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen und staatlicher Reaktion

Ungeachtet dieser offiziellen Verpflichtungen sind Regierungstruppen, angegliederte bewaffnete Gruppen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum. Diese Missbräuche richteten sich unverhältnismäßig stark gegen Mitglieder bestimmter Minderheitengemeinschaften und Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden.

Die hohe Zahl der zivilen Opfer während der Gewalt im März 2025 in den Küsten- und Westmittelregionen und während der Gewalt im Gouvernement Suweida im Juli 2025 – in die auch „Mitglieder bestimmter Fraktionen der Sicherheitskräfte“ verwickelt waren – in Verbindung mit begrenzter Rechenschaftspflicht, Lücken bei der inklusiven Regierungsführung, anhaltender Hetze und Fehlinformationen sowie der Präsenz extremistischer Elemente innerhalb der Sicherheitskräfte haben insbesondere bei Minderheitengemeinschaften zu weit verbreiteter Angst und in einigen Fällen zu einer völligen Ablehnung der neuen Behörden geführt.

Besonders schwerwiegend waren die Verstöße während der Gewalt gegen alawitische Zivilisten im März 2025 und der Unruhen im Juli 2025 in Suweida, wo Angehörige der Drusen- und Beduinengemeinschaften ins Visier genommen wurden. Die Regierung hat die Rechenschaftspflicht zugesagt und die Einrichtung von Untersuchungskommissionen angekündigt, um beide Ereignisse zu untersuchen. Hunderte Verhaftungen wurden vorgenommen, und im November 2025 begannen öffentliche Verfahren gegen mutmaßliche Täter der Küstengewalt. Untersuchungen wurden jedoch kritisiert, weil sie die Verantwortung der Regierung ablenkten, den sektiererischen Charakter von Missbräuchen übersahen und es an Transparenz mangelte, insbesondere in Bezug auf die Rechenschaftspflicht auf hoher Ebene. Aus den Berichten geht ferner hervor, dass es nach wie vor nicht gelungen ist, Missbräuche gegen Minderheiten durch nichtstaatliche Akteure zu verhindern. Der IICI wurde uneingeschränkter Zugang zu den von der Gewalt im März und Juli 2025 betroffenen Gebieten gewährt.

[…]

D. Sozioökonomische und humanitäre Lage

1) Überblick über die humanitäre Hilfe

Die humanitäre Lage ist nach wie vor dramatisch, da Syrien weltweit zu den Ländern mit den größten humanitären Notlagen zählt. Schätzungsweise 90 Prozent der Bevölkerung leben in Armut, und zwei Drittel – etwa 16,5 Millionen Menschen – sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Wiederkehrende Gewaltausbrüche und neue Vertreibungen haben den Bedarf weiter erhöht, die weit verbreitete wirtschaftliche Not verschärft und bestehende Schwachstellen vertieft. Von Frauen geführte Haushalte und vertriebene Familien sind besonders gefährdet. Laut der Bewertung der Ernährungssicherheit für 2025 sind 13,3 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung von Müttern und die akute Unterernährung von Kindern unter fünf Jahren haben ein kritisches Ausmaß erreicht.

a) Wirtschaftliche Lage und Arbeitsmarkt

Die Erwerbsbeteiligung ist nach wie vor gering und die Arbeitslosigkeit hoch, insbesondere bei Frauen und Jugendlichen. Die Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst im Juni 2025 hielten nicht mit den steigenden Lebenshaltungskosten Schritt: Im Dezember 2025 deckte der monatliche Mindestlohn nur ein Drittel des Grundbedarfs der Haushalte und 52 Prozent des Nahrungsmittelbedarfs ab, sodass viele Menschen nicht in der Lage waren, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Diese Belastungen wurden durch den schrittweisen Abbau staatlicher Subventionen – unter anderem für Kraftstoff, Kochgas und öffentliche Verkehrsmittel – sowie durch die im Oktober 2025 angekündigten Erhöhungen der Brotpreise und Stromtarife trotz anhaltender und langwieriger Stromausfälle noch verschärft. Diese Maßnahmen stürzten große Teile der Bevölkerung in noch tiefere Armut und lösten öffentliche Proteste aus. Der daraus resultierende Preisanstieg dürfte die Inflation weiter beschleunigen und die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter in die Höhe treiben.

b) Infrastruktur, Grundversorgung und Belastung der Systeme

Vierzehn Jahre Konflikt haben die kritische Infrastruktur, den Wohnungsbestand und die Grundversorgung schwer beschädigt. Trotz anhaltender Bemühungen zur Wiederherstellung der Strom-, Wasser- und anderer grundlegender Versorgungsleistungen bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von den Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und Investitionsmangel zu einer weiteren Verschlechterung geführt haben.

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren Ende 2025 nur 59 Prozent der Krankenhäuser und 31 Prozent der Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung voll funktionsfähig, wodurch 7,4 Millionen Menschen nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten und Behandlungen hatten. Der Bildungssektor steht vor ähnlichen Belastungen: 40 Prozent der Schulen sind nicht betriebsbereit, 2,5 Millionen Kinder besuchen weiterhin keine Schule, und weitere 1,6 Millionen sind von Schulabbruch bedroht.

Die groß angelegte Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen hat den ohnehin schon fragilen Arbeitsmarkt und den überlasteten Wohnungssektor in Syrien erheblich zusätzlich belastet und die grundlegende Infrastruktur und Versorgung stark geschwächt. Angesichts von fast zwei Millionen beschädigten oder zerstörten Häusern und einer nur minimal funktionierenden Grundversorgung haben diese Rückkehrbewegungen die Wohnkosten in die Höhe getrieben, die Schulen überlastet, den Druck auf die Gesundheitseinrichtungen erhöht und die Nachfrage nach den knappen Arbeitsplätzen verstärkt. Das Bildungssystem steht zudem vor der zusätzlichen Herausforderung, zurückkehrende Schüler zu integrieren, die im Ausland nach anderen Lehrplänen und in anderen Sprachen unterrichtet wurden und die aufgrund der abrupten Veränderungen in ihrem Lebens- und Lernumfeld unter erheblichem psychischen Stress leiden können.

2) Bedingungen in Lagern und Unterkünften für Binnenvertriebene

Die Lebensbedingungen der über 1,08 Millionen Binnenvertriebenen, die in Lagern und Siedlungen leben (von insgesamt 5,5 Millionen Binnenvertriebenen), sind nach wie vor besonders prekär: 709 Siedlungen gelten als in „schwerwiegendem oder katastrophalem Zustand“ und sind für die rauen klimatischen Bedingungen schlecht gerüstet. Finanzierungslücken im humanitären Bereich haben die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe erheblich eingeschränkt, während Winterstürme und andere Naturkatastrophen die Gefährdung der Menschen weiter verschärft haben.

3) Beeinträchtigungen aufgrund von Unsicherheit

Sporadische bewaffnete Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes beeinträchtigen weiterhin den Zugang zu Wasser, Strom, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie die Bewegungsfreiheit und den humanitären Zugang. In der Provinz Suweida, die nach wie vor weitgehend außerhalb der Kontrolle der Regierung liegt, behindern Handelsstörungen und Bewegungsbeschränkungen die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, sodass viele Einwohner auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Ende Januar 2026 erreichte ein erster Konvoi mit humanitärer Hilfe die isolierte Stadt Kobane, in die zahlreiche Menschen vor den Kämpfen zwischen der syrischen Armee und den SDF flohen; Ende Februar 2026 überstieg der humanitäre Bedarf jedoch die Hilfslieferungen.

4) Humanitärer Zugang

Der humanitäre Zugang verbesserte sich gegen Ende des Jahres 2025 und wird als „weitgehend machbar“ angesehen, da die Regierung pauschale Genehmigungen für Missionen und Lieferungen erteilt. Verbleibende Einschränkungen sind lokal begrenzt und stehen in der Regel im Zusammenhang mit vorübergehenden Sicherheitsentwicklungen.“

1.5.4. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Syria: Country focus – Country of Origin Information Report, July 2026 (inkl. Übersetzung):

„1.1. Internal political developments

On 8 December 2024, a coalition of armed opposition groups led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) overthrew the government of Bashar al-Assad, bringing more than 50 years of Ba’ath Party rule in Syria to an end. In January 2025, the Parliament and all political parties including the Ba’ath party were dissolved. Ahmad al-Sharaa, leader of HTS, was named President for the transitional period. In March 2025, the President signed a Constitutional Declaration replacing the 2012 Constitution and outlining a five-year transitional period. A permanent Constitution and national elections are envisaged by 2030.

The Constitutional Declaration establishes a strong presidential system without a prime minister, granting the president sweeping powers with minimal oversight. The president appoints all ministers, vice presidents, and judges of the Higher Constitutional Court, and selects all members of parliament, one third by direct appointment and the rest selected by a ‘high committee’ he forms. The president can also issue executive orders, propose laws, declare states of emergency for up to three months (with approval from a National Security Council he appoints), and serves as head of the armed forces. The broad presidential powers were justified in the Constitutional Declaration as ‘necessary for Syria’s transitional phase’.

In March 2025, the formation of a transitional government composed of 23 ministers was announced. The cabinet was dominated by ministers associated with HTS, alongside technocrats, civil society figures and some officials from the pre-2011 administration. The cabinet included ministers from diverse ethno-religious background. However, their lack of affiliation with established political factions has prompted criticism that their inclusion is largely symbolic and does not provide meaningful representation. A government cabinet reshuffle was announced in May 2026, but observers noted that most new appointees worked in the former HTS-led administration in Idlib, and key portfolios are still held by al-Sharaa associates.

Indirect parliamentary elections were held in October 2025 across most of Syria, apart from areas outside transitional government control in Sweida, Raqqa and Hasaka. Of the 199 elected members, the majority were Sunni Muslim men, with only 13 % of seats contested won by women and minority candidates (one Christian, three Ismailis, three Alawites, four Kurds and no Druze). The elections were criticised as rushed and lacking adequate representation of women and minorities. Indirect elections were held in Raqqa governorate in March 2026 and in Hasaka governorate and Kobane/Ayn al-Arab district (Aleppo governorate) in May 2026, while Sweida remained outside of the electoral process. The President is expected to appoint the remaining 70 members of parliament and formally announce its opening which is envisaged for June 2026.

1.1.1. Territorial control

The transitional government expanded its control over most parts of the country, including areas in northeast Syria where, following a military operation in January 2026, it took control of large swathes of territory previously held by the Syrian Democratic Forces (SDF). As of early May 2026, the government controlled the majority of the country, with the exception of large parts of Sweida governorate and areas of Hasaka governorate around Hasaka and Qamishli cities, as well as Kobane/Ayn al-Arab in Aleppo governorate. The transitional government has also deployed security contingents in the cities of Hasaka, Qamishli and Kobane.

[…]

1.1.3. Developments in the relationship between the transitional government and SDF

Despite a March 2025 agreement to complete the integration of Kurdish-led Syrian Democratic Forces (SDF) and the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into government institutions by year’s end, clashes persisted throughout 2025 between former Syrian National Army (SNA) factions and the SDF in the northeast. After the deadline expired, a government military operation targeted Kurdish-controlled areas of Aleppo, followed by the takeover by the government of large swathes of SDF territory in northeast Syria. Subsequent ceasefire agreements between the two sides in late January 2026 largely brought the fighting to a halt. The integration of the SDF and DAANES into state institutions is ongoing. Developments include the appointment of an SDF-nominated Assistant Minister of Defense, the start of returns to areas affected by the conflict, and an exchange of around 600 detainees between the two sides. The transitional government has assumed control of civil administration in formerly SDF controlled areas and in early May, four SDF brigades had officially been incorporated into the Ministry of Defence (MoD). However, significant unresolved issues remain. Disputes over military integration, administrative appointments, recognition of DAANES-issued education certificates, and lack of women representation in appointed positions have been highlighted by the DAANES representatives. Additional points under negotiation include the status of the Women’s Protection Units (YPJ), control of border crossings, Kurdish representation in the Parliament, and participation in future constitutional drafting.

[…]

1.3. Security institutions

Upon assuming power, the transitional government announced the dissolution of the former regime’s army and security agencies, including the police force. At the same time, it initiated the formation of a new unified Syrian army through the integration of former opposition factions as well as building a new police force through rapid recruitment drives. Security operations are managed by both the Ministry of Defence (MoD) and the Ministry of Interior (MoI). The MoD manages the Syrian Armed Forces, and is tasked with overseeing conventional military operations. The December 2024 agreement to dissolve former opposition factions and integrate them into the MoD was framed as ending militia rule, but in practice groups were largely absorbed intact, retaining their command structures. The Institute for the Study of War (ISW) described this arrangement as ‘reflagging’ rather than genuine dissolution. It has resulted in uneven discipline and weak command and control, with factions, particularly Turkish-backed SNA groups, remaining formally subordinate while maintaining significant autonomy. As of September 2025, the new Syrian army was estimated to comprise 20 active divisions; however, the transitional government’s aim of having 10 000 troops per division was assessed by ISW as unfeasible to sustain in the near term. HTS and SNA factions constitute much of the new Syrian army’s officer corps and manpower.Upon assuming power, the transitional government announced the dissolution of the former regime’s army and security agencies, including the police force. At the same time, it initiated the formation of a new unified Syrian army through the integration of former opposition factions as well as building a new police force through rapid recruitment drives. Security operations are managed by both the Ministry of Defence (MoD) and the Ministry of Interior (MoI). The MoD manages the Syrian Armed Forces, and is tasked with overseeing conventional military operations. The December 2024 agreement to dissolve former opposition factions and integrate them into the MoD was framed as ending militia rule, but in practice groups were largely absorbed intact, retaining their command structures. The Institute for the Study of War (ISW) described this arrangement as ‘reflagging’ rather than genuine dissolution. römisch eins t has resulted in uneven discipline and weak command and control, with factions, particularly Turkish-backed SNA groups, remaining formally subordinate while maintaining significant autonomy. As of September 2025, the new Syrian army was estimated to comprise 20 active divisions; however, the transitional government’s aim of having 10 000 troops per division was assessed by ISW as unfeasible to sustain in the near term. HTS and SNA factions constitute much of the new Syrian army’s officer corps and manpower.

On 30 January 2026, the transitional government and SDF agreed on the establishing of a new army division comprising three SDF brigades and a Kobane/Ayn al-Arab brigade within an unspecified division in Aleppo governorate, alongside additional brigades that would operate jointly across the northeast. In early May, it was announced that four SDF brigades had officially been integrated.

The MoI oversees security forces tasked with law enforcement functions, including the civil police force and the General Security Service (GSS, known as Internal Security Forces – ISF from 25 May 2025), which was the main policing force of HTS in northwestern Syria, and since the overthrow of Assad became the transitional government’s gendarmerie. The MoI’s two armed branches, the GSS (ISF) and the civil police, are largely composed of Sunnis, primarily former opposition fighters and personnel who had served in the opposition administration in Idlib prior to Assad’s fall. The GSS (ISF) draws heavily from the former HTS forces in Idlib although it has also expanded with large numbers of new recruits. New recruits reportedly initially underwent two weeks of training. In early November 2025, an MoI spokesperson stated that ‘tens of thousands’ had joined the GSS (ISF), expanding it far beyond its original 8 000 personnel, though authorities indicated the force still needs to triple in size. As part of the agreement to integrate SDF-controlled civilian and military structures into the Syrian state, the SDF-affiliated internal security forces - Asayish are envisaged to join the MoI. In early June, authorities announced that more than 9 000 Asayish members, including 1 000 women, would undergo interviews as part of the process of integration into the state security forces in Hasaka governorate.

Prominent HTS figures have been appointed as Minister of Defence, Minister of Interior and head of the General Intelligence Directorate.

1.3.1. Recruitment practices

The transitional government formally abolished mandatory conscription except in situations such as national emergencies. It also announced that individuals wanted for military or reserve service by the Assad government will not face any issues. However, those with prior civil court judgments or civil charges will still be subject to assessment. The transitional government formally abolished mandatory conscription except in situations such as national emergencies. römisch eins t also announced that individuals wanted for military or reserve service by the Assad government will not face any issues. However, those with prior civil court judgments or civil charges will still be subject to assessment.

Recruitment to the army is voluntary. There were no reports of forced recruitment or social pressure to enlist in the new Syrian army. Those who join are reportedly driven primarily by financial incentives, as army salaries are relatively high. Recruitment drives have brought tens of thousands of new recruits while creating significant challenges, according to analysts. The rapid recruitment and integration of armed factions occurred without adequate vetting, which led to individuals subjected to sanctions for human rights being integrated, while tens of thousands of trained officers and non-commissioned officers from the former Assad army remain unlikely to be incorporated into the new security apparatus.

The new army is predominantly made of Sunni Arabs, with some sources assessing that Sunni Arabs with a religiously conservative profile make a large proportion of those joining ist ranks. Neither the army nor the GSS (ISF) has significantly recruited members of Syrian minority groups, a situation likely influenced both by limited outreach and by minorities’ reluctance to enlist. Systematic recruitment of non-Sunni personnel and reintegration of vetted Assad-era police officers, especially in Alawite areas, only began in late summer of 2025, while earlier minority participation had been largely ad hoc and volunteer-based.

Islamic instruction was an important part of the training received by police and army recruits. Most soldiers and commanders reportedly start with three weeks of basic training. The new military recruited volunteers based on set criteria (ninth-grade education, ability to read, physical fitness), though former rebel fighters were incorporated regardless of these standards. Critics say some commanders were appointed primarily on the basis of loyalty rather than qualifications, raising concerns about professionalism within the ranks. Sources interviewed by the Netherlands’ Ministry of Foreign Affairs stated that many officers failed to properly identify themselves and in practice they often followed orders from local commanders or sheikhs, reflecting weak central control.

Around 3 000 defected officers had applied to join or had rejoined the new army. Recruitment practices indicate that the MoD prioritises defector officers, classified in two categories by their wartime role: those who fought against Assad regime units and those who were exempted from military service in recent years due to personal reasons, while excluding thousands of personnel who remained with pro-regime forces until the regime’s collapse. In November 2025, the MoD announced the reactivation of more than 2 000 defected officers from the former regime’s army as part of broader military restructuring, following interviews with over 3 100 defected officers from various specialisations, many of whom have now been integrated into active army units.

1.3.2. Capacity and effectiveness of security forces

Sources reported that MoI forces had stronger command and generally exhibited higher professionalism compared to the MoD forces who displayed weak discipline and performed poorly during the events violence in the coastal areas (March 2025) and in Sweida (July 2025) where they engaged in human rights violations. Early army deployments revealed unsanctioned sectarian violence and other abuses, highlighting weak command and control over certain units, including SNA factions. According to the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (UNCOI), deficiencies in control, coordination, diversity, training, and discipline among nominally integrated factions contributed to violations, including those reported in coastal areas and in Sweida.

At times, security forces reportedly operated without a clearly defined chain of command, and security personnel manning checkpoints or carrying out security operations often lacked uniforms or identification, blurring the distinction between state actors and affiliated armed groups. As of September 2025, there were approximately 800 traffic officers in Damascus and 250 in Rural Damascus. Their performance has prompted criticism of weak oversight, poor organisation, and inadequate knowledge of basic duties among some officers. In Dar’a governorate, former fighters from local armed groups were integrated in the security forces but in July 2025, Syrian authorities dismissed at least 200 of them over misconduct following a series of abuses by GSS members, including killings, mistreatment of corpses, and involvement in blood feuds and personal disputes.

According to Syrian Women’s Political Movement (SWPM), the training and discipline of police and internal security forces vary widely, with effective responses in some areas while reports of abduction or violence are ignored in others. Although authorities occasionally announce disciplinary action, accountability remains inconsistent, and it is unclear whether shortcomings stem from limited capacity or insufficient political will.

The transitional government has taken steps to strengthen control over security forces by centralising recruitment, tightening vetting procedures, and routing salaries received from Türkiye by former SNA factions through the MoD. Some progress has also been made in redeploying army units with records of abuse away from sensitive areas, such as the Sultan Suleiman Shah Brigade (now the 62nd Division) and Hamzat division (now the 76th Division) from the coastal areas to Hama and Aleppo, respectively, and the 42nd Division involved in the Sweida clashes to the Syrian desert. Although the MoD’s forces conduct appeared to improve during later operations such as against the SDF in Aleppo city in early 2026, widespread distrust persists.

Training on international humanitarian and human rights standards for army factions began in mid-2025 with support from the International Committee of the Red Cross (ICRC) and the UN, but stronger accountability measures, including comprehensive vetting, lustration, and professionalisation, were still required according to the UNCOI. The MoI also reported professionalisation efforts in 2025, such as issuing a code of conduct and creating a public complaints mechanism that led to accountability for cases of violence and corruption.

Generally, the presence and functioning of security forces and law enforcement structures are considered to be more consistent in major urban centres such as Damascus, Homs, Aleppo, Latakia and Hama, where security forces have a stronger presence. However, security conditions remain uneven across regions, with some areas still prone to instability, local tensions, and communal violence. Rural and peripheral areas remain harder to police due to widespread weapons and limited state authority, allowing armed groups and local actors greater autonomy. Diverse areas such as the coastal region and the Hama and Homs governorates, home to Alawite, Christian, and Ismaili communities, pose particular challenges, as intense civil war violence there has left strong grievances and desires for retribution.

[…]

2. Treatment of certain profiles and groups of the population

2.1. Individuals affiliated or perceived to be affiliated with the former Government of Syria

Since the change of government, individuals affiliated or perceived to be affiliated with the former Assad regime have continued to face arrests, killings, disappearances, mistreatment, abductions, and social exclusion. These actions have been carried out by state authorities, non-state armed groups, local actors, and unidentified armed factions, including extremist groups, often motivated by alleged collaboration or revenge. Those targeted include former soldiers and security personnel, intelligence officers, civilian collaborators, and those perceived to have ties to the previous government.

As it is often unclear whether individuals are targeted due to their perceived affiliation with the former government or their membership in the Alawite community, there is likely to be some overlap between this section on individuals affiliated – or perceived to be affiliated with the former government of Syria – and the section on Alawites.

2.1.1. Former soldiers and security personnel

After taking power, the transitional government ordered security personnel including police, security officers, and soldiers who served under the Assad regime to undergo a formal demobilisation process known as ‘reconciliation’/clearance (taswiya). Individuals were required to surrender their weapons, hand over their military identification, and pledge not to take up arms against the new authorities. In return, they were to receive documentation confirming their demobilisation, assurances of safety, and the prospect of an investigative process. Individuals cleared of involvement in war crimes were reportedly to be issued civilian identification documents and have their case files closed.

In the initial weeks following the fall of the Assad government tens of thousands of former SAA soldiers and conscripts, by some accounts around 120 000 in Latakia and Tartous alone, surrendered their weapons and were demobilised. Others refused to disarm, citing the fragile security environment and an ongoing need for self-defence. Many individuals feared that participation in the ‘reconciliation’/clearance’ process could constitute a trap leading to imprisonment, execution, or attacks while travelling to clearance centres. Identification cards issued to Assad-era security personnel indicated their former jobs, reportedly exposing holders to the risk of detention or other forms of harm during encounters with the new authorities. After surrendering their weapons, dismissed security personnel would receive a taswiya document confirming that they were no longer active, which was intended to permit freedom of movement.

While sources assessed that, generally, ordinary SAA soldiers cleared of involvement in war crimes have not been targeted by transitional government forces, reports indicate that taswiya (clearance) documentation has, at times, exposed former regime personnel to risks rather than ensuring freedom of movement. Checkpoint guards reportedly interpreted such documents as evidence of involvement in crimes under the former regime, leading to incidents of arrest, harassment, kidnapping, or even killing, prompting thousands of dismissed personnel to avoid the clearance process altogether and remain in their home villages while retaining their weapons. In the months immediately following Assad’s fall, some former soldiers reportedly experienced sectarian harassment, physical assault and detention at checkpoints solely for possessing a taswiya card. While most were subsequently released, some reported experiencing physical abuse during detention by security forces. While many Sunni holders of taswiya documents reportedly resumed civilian life, activists and local residents indicated that many Alawite former soldiers continued to experience fear and uncertainty, their documents being colloquially referred to as ‘death cards’ due to perceived risks at checkpoints. These fears have confined many individuals to their local communities, limiting their ability to seek employment and contributing to a widespread perception of lacking future prospects. By the end of 2025, authorities began replacing temporary taswiya documents with civilian identity cards, although their distribution was reportedly slow and limited.

Authorities have barred former regime figures from joining the new military, although a limited number of lower-ranking personnel with valuable technical or logistical skills have reportedly been admitted to the army or police following vetting. Rehiring of some former Assad-era Alawite police officers has been reported, particularly in Tartous and Latakia governorates. According to Syrian columnist and researcher Haid Haid, under the current arrangements, former Assad forces remain economically inactive, politically marginalised, and socially isolated, conditions that are considered to increase the risk of future unrest.

Arrests targeting former security personnel and individuals perceived to be affiliated with the former government, mainly Alawites, including those who had undergone the reconciliation/clearance process, occurred particularly in the period between December 2024 and February 2025 and during and after the March 2025 violence in the coastal areas. Between 8 December 2024 and 31 January 2026, the UNCOI documented testimonies from former detainees alleging severe beatings, violence and torture in 18 official detention facilities across Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartous, Idlib, Rural Damascus, and Dar’a, as well as in 12 makeshift facilities and at checkpoints in several governorates. Most documented cases of torture and ill-treatment reportedly involved Alawite men, including former (reconciled) security personnel many of whom were subsequently released. UNCOI documented eight accounts of enforced disappearances carried out by government security forces including of former SAA Alawite officers and former conscripts who underwent reconciliation.

During the reference period, transitional government authorities continued to arrest individuals over alleged links to the Assad regime, including former senior military officials and persons wanted for war crimes committed under the Assad regime, former militia commanders and military judges. Between 8 December 2024 and January 2026, the government reported arresting 6 331 former Syrian Arab Army (SAA) personnel, of whom 1 158 were subsequently released due to insufficient evidence. Most detainees were reportedly held in dilapidated detention facilities from Assad era requiring renovation, amid limited resources and pending judicial reforms and related legal proceedings.

SNHR documented the arrest of 948 persons in 2025 by transitional government security forces, mainly targeting former military personnel and government employees accused of committing human rights violations during the Assad regime, as well as individuals suspected of being linked to remnants of the former regime which carried out attacks against security forces in March 2025. Most reported arrests occurred in Latakia, Tartous, Homs, Hama, Aleppo, Damascus and Idlib governorates. According to SNHR, arrests were carried out within security campaigns, and the source was not able to verify whether they were in accordance with legal arrest warrants issued by relevant judicial authorities. According to SNHR, the reasons for these arrests are often not communicated or unclear, and detention locations and names of those arrested are rarely disclosed. The security forces’ lack of transparency makes it difficult to identify patterns or determine the legal basis for these detentions. The Syrian non-governmental group The Day After (TDA) stated that there is no consistent pattern in prosecutions, suggesting that decisions may be shaped by personal interests and political considerations rather than clear legal standards.

Since December 2024, the government has issued two waves of amnesties for former government-affiliated detainees. The first, in June 2025, was issued by the Supreme Committee for Preserving Civil Peace and led to the release of around 300 former Assad-era military and security personnel. Authorities justified the releases on the basis that detainees were not proven guilty of serious war crimes and that their release would ease tensions following violence in Latakia and Tartous. However, the process lacked transparency, with unclear arrest procedures and no evident legal framework for assessing innocence. The releases were reportedly brokered by Fadi Saqr, a controversial militia leader and member of the Committee. A second wave of amnesty was issued in March 2026 by presidential decree, granting a general amnesty for crimes committed prior to its enactment, reducing or eliminating prison sentences. The measure aimed to ease pressure on the prison system and promote national reconciliation, while formally excluding those accused of serious crimes such as torture, human trafficking, and embezzlement of public funds. In addition, some former Assad-era detainees were released on an ad hoc basis through varied legal mechanisms.

The transitional government has also pursued reconciliation arrangements with Assad-era figures, exchanging leniency for assets, information, and intelligence cooperation, including temporarily refraining from action against some former security officials to help contain insurgent activity by Assad loyalists on the coast.

[…]

2.5. Individuals fearing forced or child recruitment by Kurdish-led forces

2.5.1. Developments regarding military service in DAANES

The conscription under the Law on Mandatory Self-Defence Duty has ceased in practice since late January 2026. According to Wladimir van Wilgenburg, a journalist and analyst specialised in Kurdish affairs, conscription under the Law on Mandatory Self-Defence Duty had, in practice, ceased following the clashes of January 2026, although no official announcement abolishing conscription has been made. In the Arab-majority areas that came under transitional government control after the SDF’s territorial losses in January 2026, conscription reportedly ceased altogether. In other areas where the SDF remained present but no longer exercised full control, such as Hasaka and Kobane, there were likewise no reports of ongoing conscription under the Law on Mandatory Self-Defence Duty. SNHR noted that the integration agreement signed on 30 January 2026 did not alter the legal status of the Mandatory Self-Defense Duty. However, in practice, the ‘self-defence duty’ became unenforceable in Raqqa and Deir Ez-Zor governorates following their transfer to transitional government control.

After January 2026 no recruitment campaigns for the ‘self-defence duty’ have been reported. UNHCR assessed that following loss of territory and operating under state control, ‘the SDF should no longer be in a position to continue the forced recruitment practices previously reported in those areas.’

Likewise, after January 2026, conscripts serving under the Law on Mandatory Self-Defence Duty were demobilised or required to undergo reconciliation with the transitional government. The process required individuals who served in the civil and military structures of DAANES, including the SDF and Asayish members, and those serving the Mandatory Self-Defense Duty (HXP) to hand over identification documents and equipment issued by the former authorities including weapons and to receive a document allowing them to move freely without being stopped at checkpoints. According to SNHR, former member of SDF and those serving the Mandatory Self-Defense Duty (HXP) were reaching individual arrangements with the government forces or local commanders. These arrangements are regarded by SNHR as informal and inconsistent, and they do not constitute a systematic framework of general amnesty nor a formal demobilisation mechanism. Those who surrendered to the transitional government or defected before or during January 2026 were, in some cases, permitted to return to civilian life, while others faced detention for purposes of security vetting.

According to Wladimir van Wilgenburg, many individuals who had previously served in DAANES civil and military institutions were now unemployed. According to Haid Haid, some former conscripts serving the Mandatory Self-Defense Duty (HXP) were now attempting to join armed groups on a voluntary basis.

Prior to January 2026, DAANES was requiring men to serve the mandatory ‘self-defence duty’ for 12 months upon reaching the age of 18. Compulsory recruitment campaigns in northeastern Syria, particularly in Raqqa, Deir Ez-Zor and Hasaka governorates, were reported mainly in September and October 2025 and led to the detention of more than 500 individuals only in Raqqa. These operations reportedly targeted young men born between 1999 and 2007 and were conducted through raids and checkpoints. According to SNHR, evaders from the ‘self-defence duty’ were generally transferred directly to service once apprehended while defectors faced detention, military judicial proceedings, and forcible return to service.

2.5.2. Recruitment of minors by armed groups associated with SDF

UNHCR assessed that, after government forces regained control of former SDF-held areas in Aleppo, Deir Ez-Zor, Raqqa, and Hasaka in January 2026, child recruitment in those areas is expected to have stopped. Additionally, the Revolutionary Youth Movement (RYM), one of the main actors identified as carrying out child recruitment, was expected to leave Syrian territory as part of the January 2026 agreement between the transitional government and SDF. However, their presence in Hasaka was still reported as of early May 2026.

Despite the Action Plan signed between the SDF and the United Nations in 2019 to end and prevent the recruitment and use of children under the age of 18, recruitment of children by the SDF and affiliated entities continued to be documented as of December 2025. The Special Representative of the Secretary General for Children and Armed Conflict noted that some progress in implementing the Action Plan with SDF was reportedly achieved, while reiterating that SDF needs to end and prevent their recruitment and use of children, in line with the January 2026 agreement to integrate SDF into the Syrian government forces.

The SDF, Kurdish People’s Protection Units (YPG), YPJ, Kurdistan Workers' Party (PKK), and the RYM continued to recruit children after the fall of the former government. Among these groups, the PKK-affiliated RYM was identified as the principal actor responsible for the recruitment of child soldiers for the SDF. Recruitment often targeted vulnerable children, including those from poor or displaced families or those experiencing domestic violence, and families were frequently not told where their children had been taken.

According to SNHR, between 29 September and 5 October 2025, at least 113 individuals, including 12 children and several students, were reportedly detained in Raqqa city and in areas under SDF control in Deir Ez-Zor governorate. According to local sources cited by SNHR, many detainees were transferred to recruitment camps, while activists described the arrests as arbitrary and based largely on physical appearance rather than identity verification. Some detainees were reportedly outside the official recruitment age, including minors and men older than 30 years old. The SDF denied allegations of forced recruitment, describing the operations as routine security procedures aimed at maintaining stability.

In October 2025, a 14-year-old boy was reportedly abducted by the RYM in Aleppo governorate. In testimonies published in January 2026, two Syrian minors stated having been forcibly recruited by YPG/SDF forces after being detained in December 2025 while attempting to cross into Türkiye in search of work. According to their accounts, they were transferred to military camps, underwent military training and participated in armed activities in northern Syria. Human rights reporting further indicated that families of recruited children were in some cases subjected to intimidation or threats aimed at discouraging them from reporting cases to international organisations. Some families reportedly organised demonstrations and sit-ins demanding the return of their children. In January 2026, an alleged girl fighter was killed in Aleppo while investigations into the incident were ongoing.

[...]

2.9. Women and girls

2.9.1. General overview of violations against women

The protracted conflict in Syria has exacerbated gender inequalities, exposing women and girls to increased violence, displacement and discriminatory legislation. Women continued to be excluded from decision-making in the new transitional government and to have a limited role in political processes. Although several women were appointed to transitional justice bodies, only one woman was appointed to a ministerial position, specifically as the minister for social affairs and labour. Following indirect parliamentary elections in October 2025, only six women were elected, representing approximately 4 % of seats in total and marking a decrease in women's representation.

According to SNHR, at least 29 358 women and girls have been killed in Syria between March 2011 and November 2025, over 75 % of them attributed to the security forces of the Assad regime. Following the fall of the Assad regime, reports of women being killed by armed actors or as a result of armed clashes continued. However, the majority of the 312 women fatalities documented by SNHR in 2025, and the 27 recorded during the first quarter of 2026, were attributed unidentified perpetrators and landmines.

According to several Syrian human rights and non-governmental organisations, the situation of women in Syria reportedly varies significantly depending on their sectarian, regional and socioeconomic background. Specifically, non-Sunni women ‘appear more vulnerable, especially when their identity is visible through appearance or behaviour’, and most cases of discrimination, harassment and abuse against women were reported from minority areas. Similarly, women in smaller towns and rural communities often live under stricter cultural norms and rely on family networks for protection.

Throughout 2025, disappearances and abductions of Alawite women and girls, have been reported. According to the Syrian Feminist Lobby (SFL), an advocacy group for women's rights, the disappearance of more than 80 women, mainly Alawite, has been recorded between February 2025 and December 2025. In July 2025, at least 36 women and girls, aged 3 to 40, were reportedly abducted, with several incidents occurring in broad daylight, by unidentified individuals across multiple governorates including Latakia, Tartous, Hama, Homs, Damascus, and Aleppo. In several cases of abductions members of the security forces or individuals affiliated with the government were reportedly involved. Some women were released following the payment of ransom demands. Those held in abduction reportedly faced physical assault, sexual violence, and forced marriage. According to sources, police and security forces failed to conduct effective investigations on these cases, occasionally refusing to register complaints or dismissing families’ concerns. In November 2025, the MoI’s spokesperson stated that following an investigation, only one out of a total of 42 reported cases was confirmed as an abduction, attributing the other cases to reasons, including fleeing from domestic abuse, elopement, or ‘false claims on social media’.

In the context of the July 2025 violence in Sweida governorate, violations against Druze women were reported, including killings, detentions, sexual violence and abductions. As noted by the UNCOI, between July and November 2025 eleven Druze women and four girls were abducted and subsequently released, with perpetrators allegedly including tribal fighters and Internal Security Forces (ISF) personnel.

[…]

2.9.4. Sexual and gender-based violence

A SNHR report released in November 2025 recorded 11 583 cases of sexual violence against women since March 2011, with forces affiliated to the former Syrian regime accounting for 69 % of all recorded incidents.

Gender-based Violence (GBV) remain widespread in Syria. As noted in a United Nations Population Fund (UNFPA) and GBV AoR report, women face multiple and increasing forms of gender-based violence (GBV) following the fall of the Assad regime. According to a UNOCHA analysis conducted at the end of 2025, out of some 8.6 million people requiring GBV assistance in Syria, 85 % are women and girls. Intimate partner violence, psychological violence, economic violence, early and forced marriage, and sexual exploitation remained ‘persistent concerns’. Sources interviewed by the Swedish Migration Agency in September 2025 assessed that physical violence against women within the household increased and became more normalised, particularly as growing numbers of returnee women were required to share accommodation with extended family members or relatives. Sources also noted a reinforcement of traditional male gender roles, which has been associated with increased levels of physical and sexual violence, including forms of intimate partner violence such as marital rape. According to UNHCR, returnee women from abroad were reported to face heightened exposure to GBV, such as violence and harassment, in certain areas ‘linked to negative perceptions and social stigma, including views of them as more “liberal”’.

Barriers to effective GBV reporting persisted in the form of constrained mobility, limited access to protective services, social stigma, legal and procedural obstacles, fear of reprisals, and lack of trust in legal mechanisms. According to GBV experts, ‘some signs of improved access’ to justice and protection were observed, however institutional support remained highly localised and inconsistent, depending on the individual context and personal networks.

Technology-facilitated gender-based violence (TFGBV) was ‘widespread’ and increasing across Syria. Forms of TFGBV reported included online harassment, threats, disclosure of personal information and extortion, with women with a higher online visibility, including journalists, facing higher risk to be targeted. A report by UNFPA and Gender-Based Violence Area of Responsibility (GBV AoR) noted that there is an absence of legal and enforcement frameworks, while access to tailored TFGBV services, including legal and psychosocial support and digital safety trainings, is limited. Fear of stigma and societal blame further leads many women to self-censor, resulting in restriction or withdrawal from digital engagement and avoidance of visible career opportunities.

[...]

2.10. Children

2.10.1. Impact of violence on children

According to the United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF), as of the end of March 2026, 6.9 million children were in need of humanitarian assistance across Syria. Nutritional risks, particularly for children under five, remained high, with 600 000 children estimated to be ‘suffering from wasting’ as of early 2026. The main concerns relating to children include neglect, child labour, child marriage, and domestic violence, exacerbated by economic hardships, deteriorating living conditions, displacement, and exposure to explosive ordnance. UNICEF highlighted that displacement and overcrowded living conditions increased the risk of violence, including sexual violence, for children, girls, and women. Different community surveys indicated that families often adopted negative coping strategies, including child labour, child marriage, and withdrawing children from school, due to economic challenges driven by high living costs and limited access to services. These challenges especially affected displaced population and communities in northeast Syria.

Following the fall of the Assad regime, reports on killing of children by armed actors persisted, including by Syrian transitional government forces, Syrian Democratic Forces (SDF), Israel Defence Forces (IDF), Turkish-backed forces, and armed groups affiliated with the Assad regime. However, the majority of the 328 child fatalities documented by SNHR in 2025, and the 43 recorded during the first quarter of 2026, were attributed to unidentified perpetrators and landmines.

Contamination by explosive ordnance remains ‘widespread’ across the country and continues posing a significant threat against civilians, with children being disproportionately affected in both residential and agricultural areas. According to UNICEF, at least 5 million children live in areas contaminated with landmines and explosive remnants of war, with more than 300 000 deadly devices scattered across the country. UNICEF further estimated that between December 2024 and February 2026 698 people were killed and 1 193 injured by explosive war remnants, with children accounting for 30 % of those killed and 40 % of those injured, although noting that the figures were ‘likely underreported’. Between December 2024 and April 2026, SNHR documented the death of at least 74 children due to landmines and cluster munitions.

During the reporting period, child recruitment by the SDF and affiliated entities continued to be reported.

As noted in a UNFPA and GBV AoR report, unaccompanied minors, including orphaned children, were more vulnerable to discrimination and exploitation than other children. There are several orphanages and childcare institutions under the supervision of the transitional government. These facilities are mostly operated by charities, religious groups, or humanitarian organisations, largely dependent on private donations and foreign funding. Conditions in these institutions were described as ‘generally very poor’.

2.10.2. Access to education

The conflict has severely disrupted access to education in Syria, with displaced children being especially affected. During 2025, insecurity, natural hazards, infrastructure and staffing challenges, use of schools as shelters, and limited access to essential services led to school disruptions and reduction in instructional time across multiple governorates. Presence of unexploded ordnance including ‘near educational facilities and along transit routes’ was reported as a concern affecting access to schools. Economic hardship and the inability to cover education-related expenses were also reported as barriers to school enrolment, resulting in many children dropping out of school to support their families.

Following the January 2026 clashes in northeast Syria, education services in Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, and Hasaka governorates were ‘severely impacted’. Particularly, in Aleppo several school facilities had reportedly sustained damages. Following the downfall of the Assad regime, several initiatives have been launched to rehabilitate schools that were previously damaged or deemed unsuitable for educational use. As of May 2026, education remained severely disrupted, especially in northeast Syria, as well as in regions with high numbers of returnees and in flood?affected areas.

Returnee students, including IDP children and those who returned from abroad, faced additional challenges to re-entering formal education. In many areas, increased demand due to returns has led to capacity constraints, including overcrowding and limited services. Reintegration of students is hindered by damaged educational facilities, lack of basic supplies, long travel distances, and limited transport, with girls being disproportionately affected. Children returning from abroad face difficulties reintegrating into Syria due to language barriers, differences in curricula and culture, separation from communities formed during displacement, and limited connections to their families’ places of origin.

School non-attendance among IDP returnee and refugee returnee children is mainly driven by economic hardship and lack of documentation, particularly the inability to afford schoolrelated costs and transportation. Child labour was indicated as a reason for children’s nonschool attendance by 27 % of IDP returnees and 14 % of refugee returnees surveyed by UNHCR during the first quarter of 2026.

A shortage of educational staff was reported. Teachers worked under precarious conditions, often being inadequately paid. This resulted in high turnover rates or absenteeism that compromised the quality of education, which was further undermined by insecurity.“

Übersetzung:

„1.1. Innenpolitische Entwicklungen

Am 8. Dezember 2024 stürzte eine Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) die Regierung von Bashar al-Assad und beendete damit die mehr als 50-jährige Herrschaft der Baath-Partei in Syrien. Im Januar 2025 wurden das Parlament und alle politischen Parteien, einschließlich der Baath-Partei, aufgelöst. Ahmad al-Sharaa, Anführer der HTS, wurde zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Im März 2025 unterzeichnete der Präsident eine Verfassungserklärung, die die Verfassung von 2012 ersetzte und eine fünfjährige Übergangsphase festlegte. Eine dauerhafte Verfassung und nationale Wahlen sind bis 2030 vorgesehen.

Die Verfassungserklärung sieht ein starkes Präsidialsystem ohne Ministerpräsidenten vor, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Der Präsident ernennt alle Minister, Vizepräsidenten und Richter des Obersten Verfassungsgerichts und wählt alle Parlamentsmitglieder aus, wobei ein Drittel direkt ernannt und der Rest von einem von ihm gebildeten „Hohen Ausschuss“ ausgewählt wird. Der Präsident kann zudem Durchführungsverordnungen erlassen, Gesetze vorschlagen, den Ausnahmezustand für bis zu drei Monate ausrufen (mit Zustimmung eines von ihm ernannten Nationalen Sicherheitsrates) und fungiert als Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die weitreichenden Befugnisse des Präsidenten wurden in der Verfassungserklärung als „notwendig für die Übergangsphase Syriens“ begründet.

Im März 2025 wurde die Bildung einer Übergangsregierung aus 23 Ministern bekannt gegeben. Das Kabinett wurde von Ministern dominiert, die mit der HTS in Verbindung standen, neben Technokraten, Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und einigen Beamten aus der Regierung vor 2011. Dem Kabinett gehörten Minister mit unterschiedlichem ethnisch-religiösem Hintergrund an. Da sie jedoch keiner etablierten politischen Fraktion angehörten, wurde kritisiert, dass ihre Einbindung weitgehend symbolischen Charakter habe und keine sinnvolle Vertretung darstelle. Im Mai 2026 wurde eine Kabinettsumbildung angekündigt, doch Beobachter stellten fest, dass die meisten neu Ernannten in der ehemaligen, von der HTS geführten Verwaltung in Idlib tätig waren und wichtige Ressorts weiterhin von Vertrauten al-Sharaas besetzt sind.

Im Oktober 2025 fanden in weiten Teilen Syriens indirekte Parlamentswahlen statt, mit Ausnahme der Gebiete in Sweida, Raqqa und Hasaka, die sich außerhalb der Kontrolle der Übergangsregierung befanden. Von den 199 gewählten Abgeordneten waren die meisten sunnitische Muslime; nur 13 % der umkämpften Sitze wurden von Frauen und Kandidaten aus Minderheiten gewonnen (ein Christ, drei Ismaeliten, drei Alawiten, vier Kurden und kein Druse). Die Wahlen wurden als überstürzt und als unzureichend repräsentativ für Frauen und Minderheiten kritisiert. Indirekte Wahlen fanden im März 2026 in der Provinz Raqqa sowie im Mai 2026 in der Provinz Hasaka und im Bezirk Kobane/Ayn al-Arab (Provinz Aleppo) statt, während Sweida vom Wahlprozess ausgeschlossen blieb. Es wird erwartet, dass der Präsident die verbleibenden 70 Parlamentsmitglieder ernennt und die für Juni 2026 geplante Eröffnung des Parlaments offiziell bekannt gibt.

1.1.1. Territoriale Kontrolle

Die Übergangsregierung dehnte ihre Kontrolle auf den Großteil des Landes aus, einschließlich Gebiete im Nordosten Syriens, wo sie nach einer Militäroperation im Januar 2026 die Kontrolle über weite Teile des zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) gehaltenen Gebiets übernahm. Anfang Mai 2026 kontrollierte die Regierung den Großteil des Landes, mit Ausnahme großer Teile der Provinz Sweida und Gebiete in der Provinz Hasaka rund um die Städte Hasaka und Qamischli sowie Kobane/Ayn al-Arab in der Provinz Aleppo. Die Übergangsregierung hat zudem Sicherheitskontingente in den Städten Hasaka, Qamischli und Kobane stationiert.

[…]

1.1.3. Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF

Trotz einer im März 2025 getroffenen Vereinbarung, die Integration der von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in die staatlichen Institutionen bis zum Jahresende abzuschließen, kam es im Nordosten während des gesamten Jahres 2025 weiterhin zu Zusammenstößen zwischen ehemaligen Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA) und den SDF. Nach Ablauf der Frist richtete sich eine Militäroperation der Regierung gegen kurdisch kontrollierte Gebiete in Aleppo, woraufhin die Regierung weite Teile des SDF-Gebiets im Nordosten Syriens unter ihre Kontrolle brachte. Nachfolgende Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen den beiden Seiten Ende Januar 2026 führten zu einem weitgehenden Ende der Kämpfe. Die Integration der SDF und der DAANES in staatliche Institutionen ist noch im Gange. Zu den Entwicklungen zählen die Ernennung eines von den SDF vorgeschlagenen stellvertretenden Verteidigungsministers, der Beginn der Rückkehr in die vom Konflikt betroffenen Gebiete sowie ein Austausch von rund 600 Gefangenen zwischen den beiden Seiten. Die Übergangsregierung hat die Kontrolle über die Zivilverwaltung in den ehemals von den SDF kontrollierten Gebieten übernommen, und Anfang Mai wurden vier SDF-Brigaden offiziell in das Verteidigungsministerium (MoD) eingegliedert. Es bleiben jedoch noch erhebliche ungelöste Probleme bestehen. Von den Vertretern der DAANES wurden Streitigkeiten hinsichtlich der militärischen Integration, der Besetzung von Verwaltungsämtern, der Anerkennung von Bildungszeugnissen der DAANES sowie der mangelnden Vertretung von Frauen in Führungspositionen hervorgehoben. Weitere Verhandlungspunkte sind der Status der Frauenschutz-Einheiten (YPJ), die Kontrolle der Grenzübergänge, die kurdische Vertretung im Parlament und die Beteiligung an der künftigen Ausarbeitung der Verfassung.

[…]

1.3. Sicherheitsinstitutionen

Nach ihrer Machtübernahme kündigte die Übergangsregierung die Auflösung der Armee und der Sicherheitsbehörden des früheren Regimes, einschließlich der Polizei, an. Gleichzeitig leitete sie den Aufbau einer neuen, vereinigten syrischen Armee durch die Integration ehemaliger Oppositionsgruppen sowie den Aufbau einer neuen Polizei durch rasche Rekrutierungskampagnen ein. Sicherheitsoperationen werden sowohl vom Verteidigungsministerium (MoD) als auch vom Innenministerium (MoI) geleitet. Das Verteidigungsministerium leitet die syrischen Streitkräfte und ist mit der Überwachung konventioneller Militäroperationen betraut. Das Abkommen vom Dezember 2024 zur Auflösung ehemaliger Oppositionsfraktionen und deren Integration in das Verteidigungsministerium wurde als Beendigung der Milizherrschaft dargestellt, doch in der Praxis wurden die Gruppen weitgehend unverändert übernommen, wobei sie ihre Kommandostrukturen beibehielten. Das Institute for the Study of War (ISW) bezeichnete diese Regelung eher als „Umschreibung“ denn als echte Auflösung. Dies hat zu uneinheitlicher Disziplin und schwacher Führung und Kontrolle geführt, wobei die Fraktionen – insbesondere die von der Türkei unterstützten SNA-Gruppen – zwar formal untergeordnet blieben, aber weiterhin erhebliche Autonomie behielten. Im September 2025 umfasste die neue syrische Armee Schätzungen zufolge 20 aktive Divisionen; das Ziel der Übergangsregierung, 10.000 Soldaten pro Division zu haben, wurde vom ISW jedoch als kurzfristig nicht realisierbar eingeschätzt. HTS- und SNA-Fraktionen stellen einen Großteil des Offizierskorps und der Mannschaft der neuen syrischen Armee dar.

Am 30. Januar 2026 einigten sich die Übergangsregierung und die SDF auf die Aufstellung einer neuen Armeedivision, bestehend aus drei SDF-Brigaden und einer Kobane/Ayn al-Arab-Brigade innerhalb einer nicht näher bezeichneten Division in der Provinz Aleppo, sowie weiterer Brigaden, die gemeinsam im gesamten Nordosten operieren sollten. Anfang Mai wurde bekannt gegeben, dass vier SDF-Brigaden offiziell integriert worden seien.

Das Innenministerium beaufsichtigt die Sicherheitskräfte, die mit Strafverfolgungsaufgaben betraut sind, darunter die Zivilpolizei und der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS, seit dem 25. Mai 2025 als Innere Sicherheitskräfte – ISF bekannt), der die wichtigste Polizeikraft der HTS im Nordwesten Syriens war und seit dem Sturz Assads zur Gendarmerie der Übergangsregierung wurde. Die beiden bewaffneten Zweige des Innenministeriums, der GSS (ISF) und die Zivilpolizei, setzen sich größtenteils aus Sunniten zusammen, vor allem aus ehemaligen oppositionellen Kämpfern und Mitarbeitern, die vor dem Sturz Assads in der Oppositionsverwaltung in Idlib gedient hatten. Der GSS (ISF) rekrutiert sich stark aus den ehemaligen HTS-Kräften in Idlib, wurde jedoch auch durch eine große Zahl neuer Rekruten verstärkt. Berichten zufolge durchliefen die neuen Rekruten zunächst eine zweiwöchige Ausbildung. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich „Zehntausende“ dem GSS (ISF) angeschlossen hätten, wodurch dessen Personalbestand weit über die ursprünglichen 8.000 Mitarbeiter hinausgewachsen sei, obwohl die Behörden angaben, dass die Truppe noch auf das Dreifache ihrer Größe aufgestockt werden müsse. Im Rahmen der Vereinbarung zur Integration der von den SDF kontrollierten zivilen und militärischen Strukturen in den syrischen Staat ist vorgesehen, dass die den SDF angegliederten inneren Sicherheitskräfte – die Asayish – dem Innenministerium angegliedert werden. Anfang Juni gaben die Behörden bekannt, dass mehr als 9.000 Asayish-Mitglieder, darunter 1.000 Frauen, im Rahmen des Integrationsprozesses in die staatlichen Sicherheitskräfte in der Provinz Hasaka befragt werden sollen.

Prominente Persönlichkeiten der HTS wurden zum Verteidigungsminister, zum Innenminister und zum Leiter des Generalnachrichtendienstes ernannt.

1.3.1. Einberufungspraktiken

Die Übergangsregierung hat die Wehrpflicht offiziell abgeschafft, außer in Situationen wie nationalen Notständen. Sie kündigte außerdem an, dass Personen, die von der Assad-Regierung zum Militär- oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu befürchten haben. Personen mit früheren zivilrechtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen unterliegen jedoch weiterhin einer Überprüfung.

Die Einberufung in die Armee erfolgt auf freiwilliger Basis. Es gab keine Berichte über Zwangseinberufungen oder sozialen Druck, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen. Diejenigen, die sich melden, werden Berichten zufolge in erster Linie durch finanzielle Anreize motiviert, da die Soldzahlungen der Armee relativ hoch sind. Rekrutierungskampagnen haben Zehntausende neuer Rekruten gebracht, gleichzeitig aber laut Analysten erhebliche Herausforderungen mit sich gebracht. Die rasche Rekrutierung und Integration bewaffneter Gruppierungen erfolgte ohne angemessene Sicherheitsüberprüfung, was dazu führte, dass Personen, gegen die wegen Menschenrechtsverletzungen Sanktionen verhängt wurden, integriert wurden, während Zehntausende ausgebildeter Offiziere und Unteroffiziere der ehemaligen Assad-Armee wahrscheinlich nicht in den neuen Sicherheitsapparat eingegliedert werden.

Die neue Armee besteht überwiegend aus sunnitischen Arabern, wobei einige Quellen davon ausgehen, dass sunnitische Araber mit einem religiös konservativen Profil einen großen Anteil derjenigen ausmachen, die sich ihren Reihen anschließen. Weder die Armee noch die GSS (ISF) haben in nennenswertem Umfang Angehörige syrischer Minderheiten rekrutiert – eine Situation, die wahrscheinlich sowohl auf begrenzte Rekrutierungsbemühungen als auch auf die Zurückhaltung der Minderheiten bei der Meldung zum Dienst zurückzuführen ist. Die systematische Rekrutierung von nicht-sunnitischem Personal und die Wiedereingliederung von überprüften Polizeibeamten aus der Assad-Ära, insbesondere in alawitischen Gebieten, begann erst im Spätsommer 2025, während die frühere Beteiligung von Minderheiten weitgehend ad hoc und auf freiwilliger Basis erfolgte.

Der islamische Religionsunterricht war ein wichtiger Bestandteil der Ausbildung, die Polizei- und Armee-Rekruten erhielten. Berichten zufolge durchlaufen die meisten Soldaten und Kommandeure zunächst eine dreiwöchige Grundausbildung. Das neue Militär rekrutierte Freiwillige nach festgelegten Kriterien (Schulabschluss der 9. Klasse, Lesefähigkeit, körperliche Eignung), wobei ehemalige Rebellenkämpfer jedoch unabhängig von diesen Standards aufgenommen wurden. Kritiker bemängeln, dass einige Kommandeure in erster Linie aufgrund ihrer Loyalität und nicht aufgrund ihrer Qualifikationen ernannt wurden, was Bedenken hinsichtlich der Professionalität innerhalb der Reihen aufkommen lässt. Vom niederländischen Außenministerium befragte Quellen gaben an, dass viele Offiziere sich nicht ordnungsgemäß auswiesen und in der Praxis oft Befehle lokaler Kommandeure oder Scheichs befolgten, was auf eine schwache zentrale Kontrolle hindeutet.

Rund 3.000 übergelaufene Offiziere hatten sich um den Beitritt zur neuen Armee beworben oder waren wieder in diese eingetreten. Die Rekrutierungspraktiken deuten darauf hin, dass das Verteidigungsministerium übergelaufenen Offizieren Vorrang einräumt, die je nach ihrer Rolle während des Krieges in zwei Kategorien eingeteilt werden: diejenigen, die gegen Einheiten des Assad-Regimes gekämpft haben, und diejenigen, die in den letzten Jahren aus persönlichen Gründen vom Wehrdienst befreit waren, während Tausende von Angehörigen der Streitkräfte, die bis zum Zusammenbruch des Regimes bei den regimetreuen Kräften geblieben waren, ausgeschlossen wurden. Im November 2025 kündigte das Verteidigungsministerium im Rahmen einer umfassenden militärischen Umstrukturierung die Wiedereingliederung von mehr als 2.000 übergelaufenen Offizieren aus der Armee des ehemaligen Regimes an, nachdem Gespräche mit über 3.100 übergelaufenen Offizieren verschiedener Fachrichtungen geführt worden waren, von denen viele inzwischen in aktive Armeeeinheiten integriert wurden.

1.3.2. Kapazität und Wirksamkeit der Sicherheitskräfte

Quellen berichteten, dass die Kräfte des Innenministeriums über eine stärkere Befehlsstruktur verfügten und im Allgemeinen eine höhere Professionalität an den Tag legten als die Kräfte des Verteidigungsministeriums, die sich durch schwache Disziplin auszeichneten und während der gewalttätigen Ereignisse in den Küstengebieten (März 2025) sowie in Sweida (Juli 2025) – wo sie Menschenrechtsverletzungen begingen – schlecht abschnitten. Frühe Einsätze der Armee brachten nicht sanktionierte konfessionelle Gewalt und andere Übergriffe ans Licht, was die schwache Führung und Kontrolle über bestimmte Einheiten, darunter auch Fraktionen der SNA, deutlich machte. Nach Angaben der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien (UNCOI) trugen Mängel in den Bereichen Kontrolle, Koordination, Vielfalt, Ausbildung und Disziplin unter den nominell integrierten Fraktionen zu Verstößen bei, darunter auch zu denen, die in den Küstengebieten und in Sweida gemeldet wurden.

Berichten zufolge agierten die Sicherheitskräfte zeitweise ohne klar definierte Befehlskette, und Sicherheitspersonal, das Kontrollpunkte besetzte oder Sicherheitsoperationen durchführte, trug oft weder Uniformen noch Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und mit ihnen verbundenen bewaffneten Gruppen verschwamm. Im September 2025 gab es etwa 800 Verkehrspolizisten in Damaskus und 250 im Großraum Damaskus. Ihre Leistung hat Kritik an schwacher Aufsicht, schlechter Organisation und unzureichender Kenntnis grundlegender Pflichten bei einigen Beamten ausgelöst. In der Provinz Daraa wurden ehemalige Kämpfer lokaler bewaffneter Gruppen in die Sicherheitskräfte integriert, doch im Juli 2025 entließen die syrischen Behörden mindestens 200 von ihnen wegen Fehlverhaltens, nachdem es zu einer Reihe von Übergriffen durch Mitglieder des GSS gekommen war, darunter Tötungen, Misshandlung von Leichen sowie die Verwicklung in Blutfehden und persönliche Streitigkeiten.

Nach Angaben der „Syrian Women’s Political Movement“ (SWPM) variieren Ausbildung und Disziplin bei Polizei und inneren Sicherheitskräften stark: Während in einigen Gebieten wirksam reagiert wird, werden Berichte über Entführungen oder Gewalt in anderen ignoriert. Obwohl die Behörden gelegentlich Disziplinarmaßnahmen ankündigen, bleibt die Rechenschaftspflicht uneinheitlich, und es ist unklar, ob die Mängel auf begrenzte Kapazitäten oder unzureichenden politischen Willen zurückzuführen sind.

Die Übergangsregierung hat Maßnahmen ergriffen, um die Kontrolle über die Sicherheitskräfte zu stärken, indem sie die Rekrutierung zentralisiert, die Sicherheitsüberprüfungsverfahren verschärft und die von der Türkei an ehemalige SNA-Fraktionen gezahlten Gehälter über das Verteidigungsministerium abwickelt. Auch bei der Verlegung von Armeeeinheiten mit einer Vorgeschichte von Übergriffen aus sensiblen Gebieten wurden gewisse Fortschritte erzielt, beispielsweise bei der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade (jetzt 62. Division) und der Hamzat-Division (jetzt 76. Division), die aus den Küstengebieten nach Hama bzw. Aleppo verlegt wurden, sowie bei der 42. Division, die an den Zusammenstößen in Sweida beteiligt war und in die syrische Wüste verlegt wurde. Obwohl sich das Verhalten der Streitkräfte des Verteidigungsministeriums bei späteren Operationen, wie beispielsweise gegen die SDF in der Stadt Aleppo Anfang 2026, offenbar verbessert hat, herrscht weiterhin weit verbreitetes Misstrauen.

Mitte 2025 begannen mit Unterstützung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und der Vereinten Nationen Schulungen zu internationalen humanitären und Menschenrechtsstandards für Armeefraktionen, doch laut UNCOI waren weiterhin strengere Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht erforderlich, darunter umfassende Sicherheitsüberprüfungen, Lustration und Professionalisierung. Das Innenministerium berichtete zudem über Professionalisierungsbemühungen im Jahr 2025, wie beispielsweise die Verabschiedung eines Verhaltenskodexes und die Einrichtung eines öffentlichen Beschwerdemechanismus, der zur Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt und Korruption führte.

Im Allgemeinen gelten die Präsenz und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden in großen Ballungszentren wie Damaskus, Homs, Aleppo, Latakia und Hama, wo die Sicherheitskräfte stärker vertreten sind, als konsistenter. Die Sicherheitslage ist jedoch regional nach wie vor uneinheitlich, wobei einige Gebiete weiterhin anfällig für Instabilität, lokale Spannungen und interkommunale Gewalt sind. Ländliche und abgelegene Gebiete lassen sich aufgrund der weit verbreiteten Waffen und der begrenzten staatlichen Autorität nach wie vor schwerer überwachen, was bewaffneten Gruppen und lokalen Akteuren größere Autonomie ermöglicht. Verschiedene Gebiete wie die Küstenregion und die Provinzen Hama und Homs, in denen alawitische, christliche und ismailitische Gemeinschaften leben, stellen besondere Herausforderungen dar, da die intensive Gewalt des Bürgerkriegs dort tiefe Ressentiments und den Wunsch nach Vergeltung hinterlassen hat.

[…]

2. Behandlung bestimmter Bevölkerungsgruppen und -profile

2.1. Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens verbunden sind oder denen eine solche Verbindung zugeschrieben wird

Seit dem Regierungswechsel sehen sich Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime verbunden sind oder denen eine Verbindung zu diesem zugeschrieben wird, weiterhin Verhaftungen, Tötungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Entführungen und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Diese Handlungen werden von staatlichen Behörden, nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, lokalen Akteuren und nicht identifizierten bewaffneten Fraktionen, einschließlich extremistischer Gruppen, begangen und sind häufig durch den Vorwurf der Kollaboration oder durch Vergeltung motiviert. Zu den Betroffenen zählen ehemalige Soldaten und Angehörige der Sicherheitskräfte, Geheimdienstmitarbeiter, zivile Kollaborateure sowie Personen, denen Verbindungen zur früheren Regierung zugeschrieben werden.

Da häufig unklar ist, ob Personen aufgrund der ihnen zugeschriebenen Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft ins Visier genommen werden, dürfte es Überschneidungen zwischen diesem Abschnitt über Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens verbunden sind – oder denen eine solche Verbindung zugeschrieben wird – und dem Abschnitt über Alawiten geben.

2.1.1. Ehemalige Soldaten und Angehörige der Sicherheitskräfte

Nach der Machtübernahme ordnete die Übergangsregierung an, dass Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizisten, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die unter dem Assad-Regime gedient hatten, ein formelles Demobilisierungsverfahren durchlaufen mussten, das als „Versöhnung“/Überprüfung („reconciliation“/„clearance“, taswiya) bezeichnet wurde. Die Betroffenen mussten ihre Waffen abgeben, ihre militärischen Ausweisdokumente übergeben und sich verpflichten, keine Waffen gegen die neuen Behörden zu erheben. Im Gegenzug sollten sie Unterlagen erhalten, die ihre Demobilisierung bestätigten, Sicherheitsgarantien sowie die Aussicht auf ein Untersuchungsverfahren. Personen, denen keine Beteiligung an Kriegsverbrechen nachgewiesen wurde, sollten Berichten zufolge zivile Ausweisdokumente erhalten und ihre Akten sollten geschlossen werden.

In den ersten Wochen nach dem Sturz der Assad-Regierung gaben Zehntausende ehemalige Soldaten und Wehrpflichtige der Syrischen Arabischen Armee (SAA) ihre Waffen ab und wurden demobilisiert; einigen Angaben zufolge waren es allein in Latakia und Tartus rund 120 000 Personen. Andere weigerten sich, ihre Waffen abzugeben, und verwiesen auf die fragile Sicherheitslage und die fortbestehende Notwendigkeit der Selbstverteidigung. Viele Personen befürchteten, dass die Teilnahme am Verfahren der „Versöhnung“/„Überprüfung“ eine Falle darstellen könnte, die zu Inhaftierung, Hinrichtung oder Angriffen auf dem Weg zu den Überprüfungszentren führen würde. Ausweiskarten, die an Angehörige der Sicherheitskräfte aus der Assad-Zeit ausgegeben wurden, wiesen auf deren frühere Tätigkeiten hin und setzten die Inhaber Berichten zufolge bei Begegnungen mit den neuen Behörden dem Risiko einer Inhaftierung oder anderer Formen von Schaden aus. Nach der Abgabe ihrer Waffen erhielten entlassene Angehörige der Sicherheitskräfte ein taswiya-Dokument, das bestätigte, dass sie nicht mehr aktiv waren und ihnen Bewegungsfreiheit ermöglichen sollte.

Während Quellen die Einschätzung vertraten, dass gewöhnliche SAA-Soldaten, denen keine Beteiligung an Kriegsverbrechen nachgewiesen wurde, im Allgemeinen nicht von Kräften der Übergangsregierung ins Visier genommen wurden, deuten Berichte darauf hin, dass taswiya- (Überprüfungs-) Dokumente ehemalige Angehörige des Regimes mitunter Risiken aussetzten, anstatt ihnen Bewegungsfreiheit zu gewährleisten. Berichten zufolge werteten Kontrollposten die Dokumente als Beleg für eine Beteiligung an Verbrechen unter dem früheren Regime, was zu Fällen von Verhaftung, Schikanierung, Entführung oder sogar Tötung führte. Dies veranlasste Tausende entlassener Angehöriger der Sicherheitskräfte, das Überprüfungsverfahren gänzlich zu vermeiden und in ihren Heimatdörfern zu verbleiben, während sie ihre Waffen behielten. In den Monaten unmittelbar nach dem Sturz Assads waren einige ehemalige Soldaten Berichten zufolge allein wegen des Besitzes einer taswiya-Karte an Kontrollposten sektiererischen Schikanierungen, körperlichen Übergriffen und Inhaftierungen ausgesetzt. Während die meisten anschließend freigelassen wurden, berichteten einige über körperliche Misshandlungen während ihrer Inhaftierung durch Sicherheitskräfte. Während viele sunnitische Inhaber von taswiya-Dokumenten Berichten zufolge in das zivile Leben zurückkehrten, gaben Aktivisten und Einwohner vor Ort an, dass viele ehemalige alawitische Soldaten weiterhin von Angst und Unsicherheit geprägt waren; ihre Dokumente wurden aufgrund der wahrgenommenen Risiken an Kontrollposten umgangssprachlich als „Todeskarten“ bezeichnet. Diese Befürchtungen haben viele Personen auf ihre lokalen Gemeinschaften beschränkt, ihre Möglichkeiten zur Arbeitssuche eingeschränkt und zu einer weit verbreiteten Wahrnehmung fehlender Zukunftsperspektiven beigetragen. Bis Ende 2025 begannen die Behörden, vorläufige taswiya-Dokumente durch zivile Identitätskarten zu ersetzen, deren Ausgabe Berichten zufolge jedoch langsam und in begrenztem Umfang erfolgte.

Die Behörden haben ehemaligen Funktionären des Regimes den Beitritt zum neuen Militär untersagt, wobei Berichten zufolge eine begrenzte Zahl von Angehörigen niedrigerer Ränge mit wertvollen technischen oder logistischen Fähigkeiten nach einer Überprüfung in die Armee oder Polizei aufgenommen wurde. Über die Wiedereinstellung einiger ehemaliger alawitischer Polizeibeamter aus der Assad-Zeit wurde insbesondere in den Gouvernements Tartus und Latakia berichtet. Dem syrischen Kolumnisten und Forscher Haid Haid zufolge sind ehemalige Assad-Kräfte nach den derzeitigen Regelungen wirtschaftlich inaktiv, politisch marginalisiert und sozial isoliert – Bedingungen, die als erhöhtes Risiko für künftige Unruhen angesehen werden.

Festnahmen, die sich gegen ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte und Personen richteten, denen eine Verbindung zur ehemaligen Regierung zugeschrieben wurde, hauptsächlich Alawiten, darunter auch Personen, die das Versöhnungs-/Überprüfungsverfahren durchlaufen hatten, erfolgten insbesondere im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 sowie während und nach den Gewalttätigkeiten im März 2025 in den Küstengebieten. Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 31. Januar 2026 dokumentierte die UNCOI Aussagen ehemaliger Inhaftierter, denen zufolge es in 18 offiziellen Haftanstalten in Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Idlib, dem Umland von Damaskus und Dar'a zu schweren Schlägen, Gewalt und Folter gekommen sei, sowie in 12 provisorischen Einrichtungen und an Kontrollposten in mehreren Gouvernements. Die meisten dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung betrafen Berichten zufolge alawitische Männer, darunter ehemalige (versöhnte) Angehörige der Sicherheitskräfte, von denen viele anschließend freigelassen wurden. Die UNCOI dokumentierte acht Fälle des Verschwindenlassens, die von staatlichen Sicherheitskräften durchgeführt worden seien, darunter ehemalige alawitische SAA-Offiziere und ehemalige Wehrpflichtige, die das Versöhnungsverfahren durchlaufen hatten.

Während des Berichtszeitraums setzten die Behörden der Übergangsregierung die Festnahme von Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Assad-Regime fort, darunter ehemalige hochrangige Militärangehörige und Personen, die wegen unter dem Assad-Regime begangener Kriegsverbrechen gesucht wurden, ehemalige Milizkommandeure und Militärrichter. Zwischen dem 8. Dezember 2024 und Januar 2026 gab die Regierung an, 6 331 ehemalige Angehörige der Syrischen Arabischen Armee (SAA) festgenommen zu haben, von denen 1 158 anschließend wegen unzureichender Beweislage freigelassen worden seien. Die meisten Inhaftierten wurden Berichten zufolge in baufälligen, aus der Assad-Zeit stammenden Haftanstalten festgehalten, die renovierungsbedürftig waren, und dies bei begrenzten Ressourcen sowie noch ausstehenden Justizreformen und damit verbundenen Gerichtsverfahren.

Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jahr 2025 die Festnahme von 948 Personen durch Sicherheitskräfte der Übergangsregierung. Hauptsächlich betroffen waren ehemalige Militärangehörige und Regierungsbedienstete, denen vorgeworfen wurde, während des Assad-Regimes Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, sowie Personen, bei denen der Verdacht bestand, mit Überresten des ehemaligen Regimes in Verbindung zu stehen, die im März 2025 Angriffe gegen Sicherheitskräfte verübt hatten. Die meisten gemeldeten Festnahmen erfolgten in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs, Hama, Aleppo, Damaskus und Idlib. Nach Angaben des SNHR erfolgten die Festnahmen im Rahmen von Sicherheitsoperationen; die Quelle konnte nicht überprüfen, ob diese im Einklang mit von den zuständigen Justizbehörden erlassenen Haftbefehlen standen. Nach Angaben des SNHR werden die Gründe für diese Festnahmen häufig nicht mitgeteilt oder sind unklar, und die Haftorte sowie die Namen der Festgenommenen werden nur selten bekannt gegeben. Die mangelnde Transparenz der Sicherheitskräfte erschwert es, Muster zu erkennen oder die rechtliche Grundlage dieser Inhaftierungen festzustellen. Die syrische Nichtregierungsorganisation The Day After (TDA) erklärte, dass bei Strafverfolgungen kein einheitliches Muster erkennbar sei, was darauf hindeute, dass Entscheidungen eher durch persönliche Interessen und politische Erwägungen als durch klare rechtliche Standards geprägt sein könnten.

Seit Dezember 2024 hat die Regierung zwei Amnestiewellen für ehemalige regierungsnahe Inhaftierte erlassen. Die erste wurde im Juni 2025 vom Obersten Ausschuss zur Wahrung des zivilen Friedens erlassen und führte zur Freilassung von rund 300 ehemaligen Militär- und Sicherheitsangehörigen aus der Assad-Zeit. Die Behörden begründeten die Freilassungen damit, dass den Inhaftierten keine schweren Kriegsverbrechen nachgewiesen worden seien und ihre Freilassung dazu beitragen würde, die Spannungen nach den Gewalttätigkeiten in Latakia und Tartus abzubauen. Der Prozess war jedoch nicht transparent; die Festnahmeverfahren waren unklar, und es war kein erkennbarer rechtlicher Rahmen zur Beurteilung der Unschuld vorhanden. Berichten zufolge wurde die Freilassung von Fadi Saqr vermittelt, einem umstrittenen Milizenführer und Mitglied des Ausschusses. Eine zweite Amnestiewelle wurde im März 2026 durch Präsidialdekret erlassen und gewährte eine allgemeine Amnestie für vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten, wodurch Freiheitsstrafen reduziert oder aufgehoben wurden. Die Maßnahme zielte darauf ab, das Gefängnissystem zu entlasten und die nationale Versöhnung zu fördern, wobei Personen, denen schwere Straftaten wie Folter, Menschenhandel und Veruntreuung öffentlicher Gelder vorgeworfen wurden, formell von der Amnestie ausgeschlossen wurden. Darüber hinaus wurden einige ehemalige Inhaftierte aus der Assad-Zeit ad hoc über unterschiedliche rechtliche Mechanismen freigelassen.

Die Übergangsregierung hat ferner Versöhnungsvereinbarungen mit Personen aus der Assad-Zeit verfolgt und dabei Nachsicht gegen Vermögenswerte, Informationen und geheimdienstliche Zusammenarbeit eingetauscht, unter anderem indem sie vorübergehend von Maßnahmen gegen einige ehemalige Sicherheitsbeamte absah, um zur Eindämmung der Aufstandsaktivitäten von Assad-Loyalisten an der Küste beizutragen.

[…]

2.5. Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Kräfte befürchten

2.5.1. Entwicklungen hinsichtlich des Militärdienstes in DAANES

Die Einberufung zum Dienst nach dem Gesetz über die verpflichtende Selbstverteidigungsdienstpflicht („Law on Mandatory Self-Defence Duty“) wird in der Praxis seit Ende Januar 2026 nicht mehr durchgeführt. Nach Angaben von Wladimir van Wilgenburg, einem auf kurdische Angelegenheiten spezialisierten Journalisten und Analysten, wurde die Einberufung nach dem Gesetz über die verpflichtende Selbstverteidigungsdienstpflicht nach den Zusammenstößen im Januar 2026 faktisch eingestellt, obwohl keine offizielle Ankündigung über die Abschaffung der Einberufung erfolgt ist. In den mehrheitlich arabischen Gebieten, die nach den Gebietsverlusten der SDF im Januar 2026 unter die Kontrolle der Übergangsregierung gelangten, wurde die Einberufung Berichten zufolge vollständig eingestellt. Auch in anderen Gebieten, in denen die SDF weiterhin präsent war, jedoch keine vollständige Kontrolle mehr ausübte, wie Hasaka und Kobane, gab es keine Berichte über eine fortgesetzte Einberufung nach dem Gesetz über die verpflichtende Selbstverteidigungsdienstpflicht. Das SNHR stellte fest, dass das am 30. Januar 2026 unterzeichnete Integrationsabkommen den rechtlichen Status der verpflichtenden Selbstverteidigungsdienstpflicht nicht änderte. In der Praxis wurde die „Selbstverteidigungspflicht“ in den Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor jedoch nach deren Übergang unter die Kontrolle der Übergangsregierung nicht mehr durchsetzbar.

Nach Januar 2026 wurden keine Rekrutierungskampagnen für die „Selbstverteidigungsdienstpflicht“ gemeldet. Das UNHCR bewertete, dass die SDF nach dem Verlust von Gebieten und unter staatlicher Kontrolle „nicht mehr in der Lage sein dürfte, die zuvor in diesen Gebieten gemeldeten Zwangsrekrutierungspraktiken fortzusetzen“.

Ebenso wurden nach Januar 2026 Wehrpflichtige, die nach dem Gesetz über die verpflichtende Selbstverteidigungsdienstpflicht dienten, demobilisiert oder mussten sich einer Versöhnung mit der Übergangsregierung unterziehen. Das Verfahren verlangte von Personen, die in den zivilen und militärischen Strukturen der DAANES tätig gewesen waren, einschließlich Angehörigen der SDF und der Asayish sowie Personen, die die verpflichtende Selbstverteidigungsdienstpflicht (HXP) leisteten, die Übergabe von Ausweisdokumenten und von den früheren Behörden ausgegebenen Ausrüstungsgegenständen, einschließlich Waffen, und die Entgegennahme eines Dokuments, das ihnen freie Bewegungsfreiheit ohne Anhaltung an Kontrollposten ermöglichen sollte. Nach Angaben des SNHR trafen ehemalige Angehörige der SDF und Personen, die die verpflichtende Selbstverteidigungsdienstpflicht (HXP) leisteten, individuelle Vereinbarungen mit Regierungskräften oder lokalen Kommandeuren. Diese Vereinbarungen werden vom SNHR als informell und uneinheitlich eingestuft und stellen weder einen systematischen Rahmen für eine allgemeine Amnestie noch einen formellen Demobilisierungsmechanismus dar. Personen, die sich vor oder während Januar 2026 der Übergangsregierung ergaben oder überliefen, wurde in einigen Fällen gestattet, in das zivile Leben zurückzukehren, während andere zum Zwecke einer Sicherheitsüberprüfung inhaftiert wurden.

Nach Angaben von Wladimir van Wilgenburg waren viele Personen, die zuvor in den zivilen und militärischen Institutionen der DAANES gedient hatten, nun arbeitslos. Nach Angaben von Haid Haid versuchten einige ehemalige Wehrpflichtige, die die verpflichtende Selbstverteidigungsdienstpflicht (HXP) geleistet hatten, nun, sich freiwillig bewaffneten Gruppen anzuschließen.

Vor Januar 2026 verlangte die DAANES von Männern, ab Vollendung des 18. Lebensjahres zwölf Monate lang die verpflichtende „Selbstverteidigungsdienstpflicht“ zu leisten. Über Zwangsrekrutierungskampagnen im Nordosten Syriens, insbesondere in den Gouvernements Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka, wurde hauptsächlich im September und Oktober 2025 berichtet; allein in Raqqa führten diese zur Inhaftierung von mehr als 500 Personen. Diese Operationen richteten sich Berichten zufolge gegen junge Männer, die zwischen 1999 und 2007 geboren wurden, und wurden durch Razzien und an Kontrollposten durchgeführt. Nach Angaben des SNHR wurden Personen, die sich der „Selbstverteidigungsdienstpflicht“ entzogen, nach ihrer Aufgreifung grundsätzlich unmittelbar zum Dienst eingezogen, während Deserteure mit Inhaftierung, militärgerichtlichen Verfahren und einer zwangsweisen Rückkehr in den Dienst konfrontiert waren.

2.5.2. Rekrutierung von Minderjährigen durch mit den SDF verbundene bewaffnete Gruppen

Das UNHCR ging davon aus, dass die Rekrutierung von Kindern in den Gebieten Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka, nachdem die Regierungstruppen im Januar 2026 die Kontrolle über die ehemals von den SDF gehaltenen Gebiete zurückerobert hatten, voraussichtlich eingestellt worden sei. Zudem wurde erwartet, dass die „Revolutionäre Jugendbewegung“ (RYM), einer der Hauptakteure, denen die Rekrutierung von Kindern zugeschrieben wurde, im Rahmen des Abkommens vom Januar 2026 zwischen der Übergangsregierung und den SDF das syrische Staatsgebiet verlassen würde. Allerdings wurde Anfang Mai 2026 weiterhin über ihre Präsenz in Hasaka berichtet.

Trotz des 2019 zwischen den SDF und den Vereinten Nationen unterzeichneten Aktionsplans zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren wurden bis Dezember 2025 weiterhin Fälle der Rekrutierung von Kindern durch die SDF und mit ihnen verbundene Gruppen dokumentiert. Die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte stellte fest, dass Berichten zufolge einige Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans mit den SDF erzielt worden seien, bekräftigte jedoch gleichzeitig, dass die SDF die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern beenden und verhindern müssen, im Einklang mit der Vereinbarung vom Januar 2026 zur Integration der SDF in die syrischen Regierungstruppen.

Die SDF, die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), die YPJ, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und die RYM rekrutierten auch nach dem Sturz der ehemaligen Regierung weiterhin Kinder. Unter diesen Gruppen wurde die der PKK angegliederte RYM als Hauptakteur identifiziert, der für die Rekrutierung von Kindersoldaten für die SDF verantwortlich ist. Die Rekrutierung richtete sich oft gegen schutzbedürftige Kinder, darunter solche aus armen oder vertriebenen Familien oder solche, die häuslicher Gewalt ausgesetzt waren, und die Familien wurden häufig nicht darüber informiert, wohin ihre Kinder gebracht worden waren.

Nach Angaben des SNHR wurden zwischen dem 29. September und dem 5. Oktober 2025 Berichten zufolge mindestens 113 Personen, darunter 12 Kinder und mehrere Schüler, in der Stadt Raqqa sowie in den von den SDF kontrollierten Gebieten in der Provinz Deir ez-Zor festgenommen. Laut lokalen Quellen, auf die sich das SNHR beruft, wurden viele Festgenommene in Rekrutierungslager gebracht, während Aktivisten die Festnahmen als willkürlich bezeichneten und angaben, dass sie größtenteils auf dem äußeren Erscheinungsbild und nicht auf einer Identitätsüberprüfung beruhten. Einige Festgenommene sollen außerhalb des offiziellen Rekrutierungsalters gelegen haben, darunter Minderjährige und Männer über 30 Jahre. Die SDF wiesen Vorwürfe der Zwangsrekrutierung zurück und bezeichneten die Maßnahmen als routinemäßige Sicherheitsvorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Stabilität.

Im Oktober 2025 wurde Berichten zufolge ein 14-jähriger Junge von der RYM in der Provinz Aleppo entführt. In im Januar 2026 veröffentlichten Zeugenaussagen gaben zwei syrische Minderjährige an, von YPG/SDF-Kräften zwangsweise rekrutiert worden zu sein, nachdem sie im Dezember 2025 bei dem Versuch, auf der Suche nach Arbeit in die Türkei zu gelangen, festgenommen worden waren. Ihren Schilderungen zufolge wurden sie in Militärlager gebracht, durchliefen eine militärische Ausbildung und nahmen an bewaffneten Aktivitäten in Nordsyrien teil. Menschenrechtsberichte deuteten ferner darauf hin, dass Familien der rekrutierten Kinder in einigen Fällen Einschüchterungen oder Drohungen ausgesetzt waren, die darauf abzielten, sie davon abzuhalten, Fälle bei internationalen Organisationen zu melden. Berichten zufolge organisierten einige Familien Demonstrationen und Sitzstreiks, um die Rückkehr ihrer Kinder zu fordern. Im Januar 2026 wurde in Aleppo eine mutmaßliche Kämpferin getötet, während die Ermittlungen zu dem Vorfall noch andauerten.

[…]

2.9. Frauen und Mädchen

2.9.1. Allgemeiner Überblick über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen

Der langanhaltende Konflikt in Syrien hat die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten verschärft und Frauen und Mädchen einer zunehmenden Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzgebung ausgesetzt. Frauen blieben von der Entscheidungsfindung in der neuen Übergangsregierung ausgeschlossen und hatten weiterhin eine begrenzte Rolle in politischen Prozessen. Obwohl mehrere Frauen in Gremien für die Übergangsjustiz berufen wurden, wurde nur eine Frau in ein Ministeramt berufen, und zwar als Ministerin für soziale Angelegenheiten und Arbeit. Nach den indirekten Parlamentswahlen im Oktober 2025 wurden lediglich sechs Frauen gewählt, was etwa 4 % der insgesamt verfügbaren Sitze entspricht und einen Rückgang der Vertretung von Frauen bedeutet.

Nach Angaben des SNHR wurden zwischen März 2011 und November 2025 in Syrien mindestens 29 358 Frauen und Mädchen getötet; mehr als 75 % davon wurden den Sicherheitskräften des Assad-Regimes zugerechnet. Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden weiterhin Fälle gemeldet, in denen Frauen durch bewaffnete Akteure oder infolge bewaffneter Auseinandersetzungen getötet wurden. Die Mehrheit der 312 von SNHR für das Jahr 2025 dokumentierten Todesfälle von Frauen sowie der 27 im ersten Quartal 2026 erfassten Todesfälle wurde jedoch nicht identifizierten Tätern und Landminen zugeschrieben.

Nach Angaben mehrerer syrischer Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen unterscheidet sich die Situation von Frauen in Syrien Berichten zufolge erheblich je nach konfessionellem, regionalem und sozioökonomischem Hintergrund. Insbesondere „scheinen nicht-sunnitische Frauen stärker gefährdet zu sein, insbesondere wenn ihre Identität durch ihr Erscheinungsbild oder Verhalten erkennbar ist“, und die meisten Fälle von Diskriminierung, Schikanierung und Misshandlung von Frauen wurden aus Gebieten mit Minderheitenbevölkerung gemeldet. Ebenso leben Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinschaften häufig unter strengeren kulturellen Normen und sind zum Schutz auf familiäre Netzwerke angewiesen.

Im gesamten Jahr 2025 wurden das Verschwindenlassen und die Entführung alawitischer Frauen und Mädchen gemeldet. Nach Angaben der Syrian Feminist Lobby (SFL), einer Interessenvertretung für die Rechte von Frauen, wurde zwischen Februar 2025 und Dezember 2025 das Verschwinden von mehr als 80 Frauen, hauptsächlich Alawitinnen, dokumentiert. Im Juli 2025 wurden Berichten zufolge mindestens 36 Frauen und Mädchen im Alter von 3 bis 40 Jahren von nicht identifizierten Personen in mehreren Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo, entführt; mehrere Vorfälle ereigneten sich dabei am helllichten Tag. In mehreren Entführungsfällen waren Berichten zufolge Angehörige der Sicherheitskräfte oder mit der Regierung verbundene Personen beteiligt. Einige Frauen wurden nach Zahlung von Lösegeldforderungen freigelassen. Frauen, die entführt und festgehalten wurden, waren Berichten zufolge körperlichen Übergriffen, sexueller Gewalt und Zwangsheirat ausgesetzt. Nach Angaben von Quellen führten Polizei und Sicherheitskräfte keine wirksamen Ermittlungen in diesen Fällen durch; teilweise weigerten sie sich, Anzeigen aufzunehmen, oder wiesen die Bedenken der Familien zurück. Im November 2025 erklärte der Sprecher des Innenministeriums (MoI), dass nach einer Untersuchung lediglich einer von insgesamt 42 gemeldeten Fällen als Entführung bestätigt worden sei; die übrigen Fälle seien unter anderem auf die Flucht vor häuslicher Gewalt, einvernehmliches Weglaufen zur Eheschließung oder „falsche Behauptungen in sozialen Medien“ zurückzuführen.

Im Zusammenhang mit den Gewalttätigkeiten im Gouvernement Sweida im Juli 2025 wurden Menschenrechtsverletzungen gegenüber drusischen Frauen gemeldet, darunter Tötungen, Inhaftierungen, sexuelle Gewalt und Entführungen. Wie von der UNCOI festgestellt, wurden zwischen Juli und November 2025 elf drusische Frauen und vier Mädchen entführt und anschließend freigelassen; zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Berichten zufolge Stammeskämpfer und Angehörige der Kräfte der Inneren Sicherheit (ISF).

[…]

2.9.4. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt

In einem im November 2025 veröffentlichten Bericht des SNHR wurden seit März 2011 11 583 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen erfasst, wobei auf Kräfte, die dem ehemaligen syrischen Regime angehörten, 69 % aller dokumentierten Vorfälle entfielen.

Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) ist in Syrien weiterhin weit verbreitet. Wie in einem Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) und des GBV AoR festgestellt, sind Frauen nach dem Sturz des Assad-Regimes mehreren und zunehmenden Formen geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) ausgesetzt. Nach einer Ende 2025 durchgeführten Analyse des UNOCHA sind von den rund 8,6 Millionen Menschen in Syrien, die auf Unterstützung aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt angewiesen sind, 85 % Frauen und Mädchen. Gewalt durch den Intimpartner, psychische Gewalt, wirtschaftliche Gewalt, Früh- und Zwangsheirat sowie sexuelle Ausbeutung blieben „anhaltende Problembereiche“. Von der schwedischen Migrationsbehörde im September 2025 befragte Quellen bewerteten, dass körperliche Gewalt gegen Frauen innerhalb des Haushalts zugenommen habe und stärker normalisiert worden sei, insbesondere da eine wachsende Zahl von Rückkehrerinnen gezwungen gewesen sei, Unterkünfte mit Mitgliedern der erweiterten Familie oder Verwandten zu teilen. Quellen stellten ferner eine Verstärkung traditioneller männlicher Geschlechterrollen fest, die mit einem erhöhten Ausmaß an körperlicher und sexueller Gewalt in Verbindung gebracht wurde, einschließlich Formen von Gewalt durch den Intimpartner wie ehelicher Vergewaltigung. Nach Angaben des UNHCR wurde berichtet, dass aus dem Ausland zurückkehrende Frauen in bestimmten Gebieten einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt, etwa Gewalt und Schikanierung, ausgesetzt seien, was „mit negativen Wahrnehmungen und sozialer Stigmatisierung zusammenhängt, einschließlich der Auffassung, dass sie ‚liberaler‘ seien“.

Hindernisse für eine wirksame Meldung geschlechtsspezifischer Gewalt bestanden weiterhin in Form eingeschränkter Bewegungsfreiheit, begrenzten Zugangs zu Schutzdiensten, sozialer Stigmatisierung, rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hindernisse, der Angst vor Vergeltungsmaßnahmen sowie mangelnden Vertrauens in rechtliche Mechanismen. Nach Angaben von Experten für geschlechtsspezifische Gewalt wurden „einige Anzeichen für einen verbesserten Zugang“ zu Justiz und Schutz festgestellt; die institutionelle Unterstützung blieb jedoch stark lokalisiert und uneinheitlich und hing vom jeweiligen individuellen Kontext und den persönlichen Netzwerken ab.

Technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (TFGBV) war in ganz Syrien „weit verbreitet“ und nahm zu. Zu den gemeldeten Formen von TFGBV gehörten Online-Belästigung, Drohungen, die Offenlegung personenbezogener Informationen und Erpressung, wobei Frauen mit höherer Sichtbarkeit im Internet, darunter Journalistinnen, einem höheren Risiko ausgesetzt waren, ins Visier genommen zu werden. In einem Bericht des UNFPA und des Gender-Based Violence Area of Responsibility (GBV AoR) wurde festgestellt, dass es an rechtlichen und Durchsetzungsrahmen fehle, während der Zugang zu speziell auf TFGBV ausgerichteten Unterstützungsangeboten, einschließlich rechtlicher und psychosozialer Unterstützung sowie Schulungen zur digitalen Sicherheit, begrenzt sei. Die Angst vor Stigmatisierung und gesellschaftlicher Schuldzuweisung führt zudem dazu, dass viele Frauen sich selbst zensieren, was zu einer Einschränkung oder einem Rückzug aus der digitalen Interaktion sowie zur Vermeidung sichtbarer beruflicher Möglichkeiten führt.

[...]

2.10. Kinder

2.10.1. Auswirkungen von Gewalt auf Kinder

Nach Angaben des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) benötigten Ende März 2026 landesweit 6,9 Millionen Kinder humanitäre Hilfe. Die Ernährungsrisiken, insbesondere für Kinder unter fünf Jahren, blieben hoch; Schätzungen zufolge litten Anfang 2026 600.000 Kinder an „Auszehrung“. Zu den größten Sorgen im Zusammenhang mit Kindern zählen Vernachlässigung, Kinderarbeit, Kinderheirat und häusliche Gewalt, die durch wirtschaftliche Not, sich verschlechternde Lebensbedingungen, Vertreibung und die Gefährdung durch explosive Kampfmittel noch verschärft werden. UNICEF hob hervor, dass Vertreibung und überfüllte Wohnverhältnisse das Risiko von Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, für Kinder, Mädchen und Frauen erhöhten. Verschiedene Umfragen in den Gemeinden deuteten darauf hin, dass Familien aufgrund wirtschaftlicher Herausforderungen, die durch hohe Lebenshaltungskosten und eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen bedingt waren, häufig negative Bewältigungsstrategien anwandten, darunter Kinderarbeit, Kinderheirat und der Schulabbruch von Kindern. Diese Herausforderungen betrafen insbesondere die vertriebene Bevölkerung und Gemeinden im Nordosten Syriens.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes gab es weiterhin Berichte über die Tötung von Kindern durch bewaffnete Akteure, darunter Kräfte der syrischen Übergangsregierung, die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die israelischen Streitkräfte (IDF), von der Türkei unterstützte Kräfte sowie bewaffnete Gruppen, die dem Assad-Regime nahestehen. Der Großteil der 328 Todesfälle von Kindern, die von der SNHR im Jahr 2025 dokumentiert wurden, sowie der 43 im ersten Quartal 2026 verzeichneten Todesfälle wurde jedoch unbekannten Tätern und Landminen zugeschrieben.

Die Verunreinigung durch explosive Kampfmittel ist im ganzen Land nach wie vor „weit verbreitet“ und stellt weiterhin eine erhebliche Bedrohung für die Zivilbevölkerung dar, wobei Kinder sowohl in Wohngebieten als auch in landwirtschaftlichen Gebieten überproportional betroffen sind. Nach Angaben von UNICEF leben mindestens 5 Millionen Kinder in Gebieten, die mit Landminen und explosiven Kriegsresten verunreinigt sind, wobei mehr als 300 000 tödliche Sprengkörper über das ganze Land verstreut sind. UNICEF schätzte ferner, dass zwischen Dezember 2024 und Februar 2026 698 Menschen durch explosive Kriegsrückstände getötet und 1.193 verletzt wurden, wobei Kinder 30 % der Getöteten und 40 % der Verletzten ausmachten, wobei jedoch angemerkt wurde, dass die Zahlen „wahrscheinlich zu niedrig angesetzt“ seien. Zwischen Dezember 2024 und April 2026 dokumentierte das SNHR den Tod von mindestens 74 Kindern durch Landminen und Streumunition.

Während des Berichtszeitraums wurde weiterhin über die Rekrutierung von Kindern durch die SDF und ihr nahestehende Gruppen berichtet.

Wie in einem Bericht des UNFPA und des GBV AoR festgestellt wurde, waren unbegleitete Minderjährige, darunter auch Waisenkinder, stärker von Diskriminierung und Ausbeutung bedroht als andere Kinder. Es gibt mehrere Waisenhäuser und Kinderbetreuungseinrichtungen, die der Aufsicht der Übergangsregierung unterstehen. Diese Einrichtungen werden größtenteils von Wohltätigkeitsorganisationen, religiösen Gruppen oder humanitären Organisationen betrieben und sind weitgehend auf private Spenden und ausländische Finanzmittel angewiesen. Die Bedingungen in diesen Einrichtungen wurden als „im Allgemeinen sehr schlecht“ beschrieben.

2.10.2. Zugang zu Bildung

Der Konflikt hat den Zugang zu Bildung in Syrien erheblich beeinträchtigt, wobei vertriebene Kinder besonders stark betroffen sind. Im Jahr 2025 führten Unsicherheit, Naturgefahren, Probleme mit der Infrastruktur und dem Personal, die Nutzung von Schulen als Notunterkünfte sowie der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in mehreren Provinzen zu Schulausfällen und einer Verkürzung der Unterrichtszeit. Das Vorhandensein von Blindgängern, unter anderem „in der Nähe von Bildungseinrichtungen und entlang von Verkehrswegen“, wurde als Problem gemeldet, das den Zugang zu Schulen beeinträchtigt. Wirtschaftliche Not und die Unfähigkeit, bildungsbezogene Ausgaben zu decken, wurden ebenfalls als Hindernisse für die Einschulung genannt, was dazu führte, dass viele Kinder die Schule abbrachen, um ihre Familien zu unterstützen.

Nach den Zusammenstößen im Januar 2026 im Nordosten Syriens wurden die Bildungsangebote in den Provinzen Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka „erheblich beeinträchtigt“. Insbesondere in Aleppo sollen mehrere Schuleinrichtungen beschädigt worden sein. Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden mehrere Initiativen ins Leben gerufen, um Schulen zu sanieren, die zuvor beschädigt oder als für den Bildungsbetrieb ungeeignet eingestuft worden waren. Im Mai 2026 war der Bildungsbetrieb weiterhin stark beeinträchtigt, insbesondere im Nordosten Syriens sowie in Regionen mit einer hohen Zahl von Rückkehrern und in von Überschwemmungen betroffenen Gebieten.

Zurückkehrende Schüler, darunter Kinder von Binnenvertriebenen und solche, die aus dem Ausland zurückkehrten, standen bei der Wiedereingliederung in das formale Bildungssystem vor zusätzlichen Herausforderungen. In vielen Gebieten hat die durch die Rückkehrer gestiegene Nachfrage zu Kapazitätsengpässen geführt, darunter Überbelegung und eingeschränkte Versorgungsleistungen. Die Wiedereingliederung der Schüler wird durch beschädigte Bildungseinrichtungen, einen Mangel an Grundausstattung, weite Anfahrtswege und begrenzte Transportmöglichkeiten behindert, wobei Mädchen überproportional betroffen sind. Kinder, die aus dem Ausland zurückkehren, haben Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Syrien aufgrund von Sprachbarrieren, Unterschieden in Lehrplänen und Kultur, der Trennung von den während der Vertreibung gebildeten Gemeinschaften sowie begrenzten Verbindungen zu den Herkunftsorten ihrer Familien.

Der Schulversäumnis bei Kindern von zurückkehrenden Binnenvertriebenen und Flüchtlingen ist hauptsächlich auf wirtschaftliche Not und fehlende Papiere zurückzuführen, insbesondere auf die Unfähigkeit, die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten und die Fahrtkosten zu tragen. Kinderarbeit wurde von 27 % der befragten zurückkehrenden Binnenvertriebenen und 14 % der befragten zurückkehrenden Flüchtlinge, die im ersten Quartal 2026 vom UNHCR befragt wurden, als Grund für den Schulversäumnis der Kinder angegeben.

Es wurde ein Mangel an Lehrpersonal gemeldet. Die Lehrkräfte arbeiteten unter prekären Bedingungen und wurden oft unzureichend bezahlt. Dies führte zu hohen Fluktuationsraten oder Fehlzeiten, die die Qualität der Bildung beeinträchtigten, die zudem durch die unsichere Lage weiter untergraben wurde.“

1.5.5. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Syria: Security situation – Country of Origin Information Report, July 2026 (inkl. Übersetzung):

„1.1. Overview of current conflicts

On 27 November 2024, anti-Assad opposition forces led by the former armed group Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) launched an offensive in Idlib governorate that within days took control of Aleppo, Hama and Homs, and finally, on 8 December 2024, Damascus city. After former President Bashar Al-Assad fled to Russia, HTS established a transitional government led by HTS leader Ahmad Al-Sharaa, who was appointed transitional president of Syria on 29 January 2025. The period since the fall of Al-Assad witnessed instances of international armed conflict related to Israel’s expanded military operations and presence in Syria, as well as a continuation of non-international armed conflicts that involved Assadist remnants, the Syrian Democratic Forces (SDF) and the former Syrian National Army (SNA), the Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL), Sweida-based Druze militias, as well as activities of criminal networks. Further security challenges were related to retaliatory, communal and sectarian violence, including killings and kidnappings by local armed groups or unknown individuals.

[…]

Fighting between the SDF and the transitional government/former rebels in the northeast: In the northeast, the Turkish-backed SNA launched an offensive in Aleppo governorate following the capture of Aleppo city by HTS-led forces in late November 2024, targeting SDF-controlled areas. As a result, the SDF lost territory west of the Euphrates, including Tall Rifaat and Manbij towns. In late December 2024, repeated clashes erupted between the SNA and SDF over control of the strategic Tishreen Dam area (Manbij countryside), while Turkish aerial strikes hit SDF targets and civilians. Despite a March 2025 agreement between the transitional government and the SDF that provided for the integration of the SDF into the state’s structures by year’s end, fighting continued along the northeastern frontlines throughout 2025. Meanwhile, the SDF also faced attacks by ISIL and a long-running struggle with tribal armed groups in Deir Ez-Zor. A temporary lull in clashes between the SNA and SDF in spring 2025 was followed by renewed escalations in fighting, now between the transitional government forces and the SDF, in August and September.

In early October 2025, new clashes erupted between government and SDF forces in the Kurdish-majority neighbourhoods of Sheikh Maqsoud and Ashrafiyeh of Aleppo city. Then, shortly after the deadline for the integration of the SDF expired in December 2025, government military forces took over Aleppo’s Sheikh Maqsoud and Ashrafiyeh neighbourhoods amid intense clashes (6 – 10 January 2026). Subsequently, they captured broad swathes of SDF-held territory further east, including Deir Hafer town and, with the aid of militias from local Arab tribes, took control of the cities of Raqqa and Deir Ez-Zor and their respective governorates. They then advanced further towards Hasaka while surrounding the SDF forces in the town of Ain Al-Arab (Kobane). Both parties accused one another of having committed extrajudicial killings during these hostilities. A series of ceasefire agreements concluded between President Al-Sharaa and SDF leader General Mazloum Abdi between 18-30 January 2026 largely brought the clashes to a halt.

Attacks by ISIL and other insurgents: Attacks attributed to ISIL continued, with the UN Sanctions Monitoring team member reported that Member States identified at least 129 such incidents between June and November 2025 alone, most of them attacks involving improvised explosive devices (IEDs) and vehicle-borne improvised explosive devices (VBIEDs), ambushes and assassinations, mainly occurring in Deir Ez-Zor and targeting the SDF. Several attacks were carried out after ISIL spokesperson Abu Hudhayfa Al-Ansari on 21 February 2026 made a call to action against the transitional government. Other incidents, including a deadly December 2025 bombing of a mosque in Homs city and at least two assassination attempts against President Al-Sharaa, were claimed by the group Saraya Ansar Al-Sunnah. At the same time, transitional government and US forces continued to target ISIL sites.

[…]

1.2. Armed actors

1.2.1. Syrian transitional government security forces

On 29 January 2025, the HTS-led then Military Operations Command (MOC) dissolved the former Al-Assad regime’s armed forces and security agencies. The armed insurgent factions were likewise formally dissolved as HTS and dozens of other former opposition groups including the SNA pledged to integrate into a new army under the transitional government’s Ministry of Defence (MoD). Al-Sharaa and the former HTS took the helm of the new military apparatus which consisted of previous rebel militias ‘reflagged’ as divisions, brigades, or battalions. As of September 2025, the Institute for the Study of War (ISW) and the Critical Threats Project (CTP) assessed that the new army consisted of 20 active divisions. Divisions are grouped by operational region. Many of the divisions are either dominated by a single reflagged former armed faction or are comprised of multiple re-flagged factions. Armed factions were incorporated largely intact as units, preserving their internal command structures and composition. Former HTS commanders held the largest share of command positions in the active new divisions (about one-third), followed by former commanders of the group Ahrar Al-Sham.

Territorial control by transitional government forces changed significantly over the reference period of this report. In November 2025, ISW and CTP mapped control of the transitional government as encompassing most of the country’s territory, while the SDF-governed areas in the northeast (Hasaka, much of Raqqa, and parts of Deir Ez-Zor governorates) and large parts of Sweida governorate remained outside of government control. By mid-February 2026, however, the transitional government was assessed to control nearly the entire country, including most of Aleppo governorate, all of Raqqa and Deir Ez-Zor governorates, and much of Hasaka. Only large parts of Sweida, Ain Al-Arab (Kobane) in Aleppo, some areas of Hasaka, and Israeli-held territories in the south remained outside the government’s realm of control.

The transitional government has actively sought to incorporate the armed contingents of non-Sunni communities that had neither fought alongside the former opposition nor explicitly operated as part of the former Assad regime’s forces, mainly the Kurdish SDF and southern Druze militias. Such efforts led to the conclusion of an agreement on 10 March 2025 that provided for the integration of the SDF into the new state’s institutions by the end of 2025. The deal further mandated a full cessation of hostilities and required the SDF to relinquish control of border posts, airport infrastructure, and key oil and gas fields. However, at year’s end, this agreement remained unimplemented, while there was no progress in the integration of Druze factions. As of late 2025, former rebels continued to form the bulk of the new Syrian army.

Following military confrontations with the SDF that began in Aleppo on 6 January 2026 and eventually led to the government’s capture of Raqqa and Deir Ez-Zor, both sides reached a first ceasefire agreement on 18 January. Apart from a cessation of hostilities, this 14-point agreement stipulated the integration of SDF personnel into MoD and Ministry of Interior (MoI) structures as individuals rather than as a whole unit, as the SDF had demanded in previous negotiations. After this ceasefire was repeatedly violated, both parties agreed on a new four-day ceasefire. This was followed by a new agreement on 30 January providing for a comprehensive ceasefire that entailed the withdrawal of troops from contact lines and the entry of MoI forces into the cities of Hasaka and Qamishli to reinforce stability and start integrating SDF forces. This new agreement was viewed as more conciliatory towards Kurdish positions as it defined protocols to integrate entire SDF units (a military division composed of three SDF brigades in Hasaka governorate and a Kobane-specific brigade) into state structures. In early May, it was announced that four SDF brigades had officially been integrated.

In a notable new development, the transitional government joined the US-led Global Coalition against ISIL in November 2025. Meanwhile, it continued to face challenges with regard to establishing a unified military structure, and Al-Sharaa had only ‘relatively limited’ control over certain units such as the former Hamza Division, Suleiman Shah Division, Sultan Murad Division, and Ahrar al Sharqiya, all previously affiliated with the former SNA. Such groups were implicated in the coastal mass-killings in March 2025, as well as in further extrajudicial killings and looting. According to the Syrian Network for Human Rights (SNHR), between October 2025 and March 2026, government-linked forces were involved in the killings of 16 civilians. By late 2025, the government had begun taking some measures seen to be aimed at mitigating these issues, including stricter army recruitment, redeploying undisciplined units to places where they could inflict less harm, and ‘quietly’ arresting perpetrators of violence. Internal security responsibilities were transferred from the MoD to the MoI. A comprehensive evaluation process was announced for military officers and a set of rules was issued for members of the military to protect confidentiality of information as part of an overall effort to transform the army from a faction-based structure to a more disciplined and institutionalised organisation.

In the sphere of law enforcement, in May 2025 the government established the Internal Security Command (ISC) as an institution under the MoI. Due to their historically close ties to the former HTS leadership in Idlib, MoI units were estimated to operate under more structured ministry command than those operating under the MoD. The MoI initially appointed ISC commanders for 12 governorates, with notably no postings for Hasaka and Raqqa, which at the time were still largely located outside the transitional government’s realm of control. But in a new development in late January 2026, the MoI appointed an ISC commander for Hasaka. ISC units were involved in anti-ISIL operations alongside the General Intelligence Directorate as well as in raids and arrests of persons with alleged ties to the former regime. Amnesty International pointed to arrests of Alawite community members without warrants, including low-ranking former Assad government officials. Some arrestees were held in undisclosed locations over weeks or months before their families were given permission to see them. In late 2025, the MoI issued a ‘Code of Conduct for Personnel’ aimed at enhancing integrity, discipline and performance across the security sector, while stricter recruitment practices were introduced for the ISC.

1.2.2. Syrian Democratic Forces

The Syrian Democratic Forces (SDF), commanded by Mazloum Abdi, had an estimated strength of around 100 000 fighters as of early and mid-2025. By late January 2026, ist strength was estimated at between 50 000 and 80 000 fighters. Territorial control by the SDF changed significantly over the reference period as large parts of SDF-controlled territory were captured by the transitional government forces in early 2026.

A previous agreement reached between the SDF and the transitional government on 10 March 2025, providing for the full integration of the SDF into state institutions, was followed up by several steps of de-escalation and reintegration in April and May 2025. However, SDF units continued to be involved in recurrent incidents in Aleppo city’s Ashrafiyah and Sheikh Maqsoud neighbourhoods (notably in a spike in clashes in October 2025) and in hostilities with the former SNA and Turkish forces around Ain Al-Arab (Kobane), Manbij, and along the Euphrates axis.

In November 2025, ISW and CTP mapped control of the SDF as still encompassing large swathes in the northern and northeastern Syria, including eastern Aleppo, around half of Raqqa, Deir Ez-Zor east of the Euphrates, and nearly all of Hasaka. In a major shift in conflict dynamics during the reference period, a government military operation, launched soon after the March 2025 agreement expired in December 2025, led to the capture of swathes of previously SDF-held territory. By 18 January 2026, the SDF had lost around 80 % of the territory it had held at the beginning of the month. As of February 2026, parts of eastern Aleppo, the previously SDF-held territories in Raqqa and Deir Ez-Zor, and much of Hasaka were under transitional government control. Particularly in Deir Ez-Zor, a governorate which has long witnessed tensions between Arab tribes and the SDF, Arab tribal fighters played a pivotal role in the SDF’s territorial collapse. These included Arab defectors from the SDF’s ranks such as the Al-Sanadid militia of the prominent Shammar tribe. Thus, as of the end of January 2026, the SDF’s territorial control was reduced to the border town of Ain Al-Arab (Kobane) and its surrounding countryside, and areas in the Kurdish heartlands around the cities of Hasaka, Qamishli and Al-Malikiya (Derik). As of late March 2026, by and large, this remained the territorial status quo, although SDF military units retreated from Ain Al-Arab (Kobane) following negotiations with the transitional government in February.

A series of ceasefire agreements were announced between 18 and 30 January, largely halting the clashes. The United States, which had previously relied on the SDF as its main partner in Syria, did not intervene militarily as they shifted towards backing the transitional government. While in a first ‘hastily’ concluded ceasefire deal on 18 January, the SDF agreed to an integration protocol that obliged it to fully abandon its demand to join as a bloc retaining its internal structures, the 30 January permanent ceasefire agreement included elements of compromise with the Kurdish position. While granting the SDF less than what it had demanded, the new integration protocol involved the integration of the SDF into the government army as four newly established brigades consisting of SDF fighters. These included three brigades – the Hasaka Brigade, Qamishli Brigade, and Al-Malikiya Brigade – set to form a new government army division in the northeast, as well as an Ain Al-Arab (Kobane)-specific brigade due to operate as part of an existing Aleppo division of the army. Simultaneously, the ceasefire agreement provided for the withdrawal of military units of both the government and the SDF from their frontlines in Hasaka governorate and for backfilling these positions with internal security units. The agreement also provided for the entry of the MoI’s ISC into the cities of Hasaka and Qamishli for a ‘specific period’ with the declared aim of securing these areas and assuming control over civilian and governance institutions. At the same time, Kurdish internal security forces (Asayish) were to make preparations to join the ranks of the Syrian security forces as they were set to operate as small government units in Hasaka and Ain Al-Arab (Kobane). Meanwhile, Kurdish demands for integration of the SDFaffiliated Women’s Protection Units (YPJ) into the new military structures have so far not been recognised by the government on grounds that the army lacks a female component, although YPJ members were allowed to join law enforcement units under the MoI.

As of April 2026, negotiations continued on a more technical level, with core debates revolving around future command structures, the rank of SDF officers within the army, and the future status of the Asayish. The transitional government continued to pressure for a centralised integration of SDF units, while the SDF sought to retain some of its autonomous command architecture. In early May, Syrian authorities announced that the four brigades had officially been integrated.

On 20 January 2026, control of the Al-Hol camp, housing detainees with alleged family ties to ISIL fighters, was transferred from the SDF to the transitional government under ‘chaotic circumstances’ that prompted many residents to leave the camp and UNHCR to announce its closure on 23 February. According to the authorities, at least 120 detainees escaped in the process. Meanwhile, Roj camp, another facility holding alleged ISIL family members, remained under SDF control and apparently operational, although as of May 2026 there were government plans to close it down.

According to SNHR, between October 2025 and March 2026, SDF members were involved in the killing of 71 civilians. No information was provided regarding the victims' profiles or the circumstances surrounding the incidents. Amid the January 2026 clashes, the SDF and the government traded accusations of extrajudicial killings.

1.2.3. Assad-aligned militias

Since the collapse of the Assad regime, previously senior members of the regime’s military and security apparatus formed new groups and networks to fight the transitional government. By February 2025, their operations against government troops showed a growing degree of coordination. Groups formed in the months after the former regime’s downfall included the Coastal Shield Brigade, led by former Republican Guards commander Miqdad Fatiha, and several outfits that emerged amid the escalation of violence in coastal Syria in March 2025. Groups active during the reference period include the Coastal Shield Brigade and a new group called Men of Light—Saraya Al-Jawad that emerged in August 2025. Men of Light—Saraya Al-Jawad is associated with Suhail Al Hassan, a former regime commander who amongst others led the former SAA’s 25th Special Tasks Division/‘Tiger Forces’. On the ground, the group was led by Bashar Abdullah Abu Raqiya before he was killed in an ISC security operation in February 2026. During the reference period, ISW and CTP mapped that Assad-aligned militias did not control any territory in Syria. While several exiled high-ranking former regime officials were planning to build an armed insurgency from abroad to retake territory in the coastal areas, the degree to which these former officials posed a threat to the government was unclear. Inside Syria, after March 2025, the Coastal Shield Brigade shifted its focus towards targeting Alawite civilians it suspected of collaborating with the transitional government.

[…]

1.2.5. ISIL

ISIL continued to exploit local instability, sectarian rifts and weak state control to regroup and conduct attacks. As of late 2025, the group’s overall strength was estimated at 3 000 fighters across the Syrian and Iraqi region, most of them based in Syria. Using the chaos that ensued the collapse of the Al-Assad regime, ISIL operatives moved into cities across Syria, exploiting security vacuums to regroup and mount attacks. As of late 2025, the group maintained sleeper cells in various urban zones including Damascus and networks encompassing all governorates. The UN Sanctions Monitoring Team indicated that, according to Member States, ISIL had infiltrated government security forces, especially at midlevel and lower ranks, and created a special battalion for complex and high-profile attacks. The group has acquired new weaponry such as anti-tank missiles, anti-aircraft systems and mortars after the fall of the Assad regime. Attacks attributed to the group in 2025 involved IEDs, VBIEDs, ambushes and targeted killings. While Deir Ez-Zor remained ISIL’s main theatre of operations, such attacks were also reported in Raqqa, Idlib, Aleppo and Palmyra city, while the group apparently also re-emerged in the south.

Since late November 2025, ISIL has expanded its previous focus on the SDF to target government military forces with greater frequency. On 21 February 2026 ISIL spokesperson Abu Hudhayfa al-Ansari declared a ‘new phase of operations,’ calling for confronting the transitional government which he referred to as being ‘secular’. Following this statement, the group’s operations spiked temporarily. Between mid-February and mid-May 2026, SOHR recorded that ISIL attacks in government-controlled areas killed 31 members of the government forces, although the pace of attacks by the group has significantly decreased since late March/early April 2026. Meanwhile, there continued to be some instances of the group targeting Shia Muslims.

According to the UN, in 2025, the transitional government arrested at least 278 suspected ISIL members, foiled 45 planned attacks, and dismantled 23 cells, seizing weapons and explosives. Between 8 December 2024 and January 2026, the transitional government reported that it arrested 620 ISIL members, most of whom were held in dilapidated facilities in need of renovation, and pending judicial reforms and related proceedings. The transitional government attributed the 2025 attacks on Mar Elias church in Damascus and the Ali Bin Abi Talib Mosque in Homs to ISIL, stating that those responsible have been arrested. Arrests of ISIL suspects continued to be reported, the authorities stating that investigations pertaining to detainees are ongoing under legal procedures before any judicial action is taken.

There were large-scale operations by the US-led Global Coalition against ISIL, especially in response to a 13 December 2025 deadly attack on US forces. By mid-February 2026, the US Central Command (CENTCOM) stated that its forces had struck over 100 ISIL targets and arrested or killed 50 ISIL fighters since December 2025. Counter-terrorism operations were conducted jointly with the SDF and, from August 2025, with some participation of transitional government forces.“

Übersetzung:

„1.1. Überblick über aktuelle Konflikte

Am 27. November 2024 starteten Anti-Assad-Oppositionskräfte unter Führung der ehemaligen bewaffneten Gruppe Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) eine Offensive in der Provinz Idlib, in deren Verlauf sie innerhalb weniger Tage die Kontrolle über Aleppo, Hama und Homs sowie schließlich am 8. Dezember 2024 über die Stadt Damaskus erlangten. Nachdem der ehemalige Präsident Bashar Al-Assad nach Russland geflohen war, bildete die HTS eine Übergangsregierung unter der Führung ihres Anführers Ahmad Al-Sharaa, der am 29. Januar 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt wurde. In der Zeit seit dem Sturz von Al-Assad kam es zu internationalen bewaffneten Konflikten im Zusammenhang mit den ausgeweiteten Militäroperationen und der Präsenz Israels in Syrien sowie zur Fortsetzung nicht-internationaler bewaffneter Konflikte, an denen Assad-treue Restgruppen, die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und die ehemalige Syrische Nationalarmee (SNA), der Islamische Staat im Irak und in der Levante (ISIL), in Sweida ansässige drusische Milizen sowie Aktivitäten krimineller Netzwerke. Weitere sicherheitspolitische Herausforderungen ergaben sich aus Vergeltungsmaßnahmen sowie konfessioneller und sektiererischer Gewalt, darunter Morde und Entführungen durch lokale bewaffnete Gruppen oder unbekannte Personen.

[…]

Kämpfe zwischen den SDF und der Übergangsregierung bzw. ehemaligen Rebellen im Nordosten: Im Nordosten startete die von der Türkei unterstützte SNA nach der Einnahme der Stadt Aleppo durch von HTS angeführte Kräfte Ende November 2024 eine Offensive in der Provinz Aleppo, die auf von den SDF kontrollierte Gebiete abzielte. Infolgedessen verloren die SDF Gebiete westlich des Euphrats, darunter die Städte Tall Rifaat und Manbij. Ende Dezember 2024 kam es wiederholt zu Zusammenstößen zwischen der SNA und den SDF um die Kontrolle über das strategisch wichtige Gebiet um den Tishreen-Damm (Landschaft um Manbij), während türkische Luftangriffe Ziele der SDF und Zivilisten trafen. Trotz einer Vereinbarung vom März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den SDF, die die Integration der SDF in die staatlichen Strukturen bis zum Jahresende vorsah, dauerten die Kämpfe entlang der nordöstlichen Frontlinien das ganze Jahr 2025 über an. Unterdessen sahen sich die SDF zudem Angriffen des ISIL und einem langwierigen Kampf mit bewaffneten Stammesgruppen in Deir Ez-Zor ausgesetzt. Auf eine vorübergehende Pause bei den Zusammenstößen zwischen der SNA und den SDF im Frühjahr 2025 folgte im August und September eine erneute Eskalation der Kämpfe, nun zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF.

Anfang Oktober 2025 kam es zu neuen Zusammenstößen zwischen Regierungs- und SDF-Kräften in den mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo.Kurz nach Ablauf der Frist für die Integration der SDF im Dezember 2025 eroberten Regierungstruppen in heftigen Kämpfen (6. – 10. Januar 2026) die Aleppoer Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh. Anschließend eroberten sie weitaus größere Teile des von den SDF gehaltenen Gebiets weiter östlich, darunter die Stadt Deir Hafer, und übernahmen mit Hilfe von Milizen lokaler arabischer Stämme die Kontrolle über die Städte Raqqa und Deir Ez-Zor sowie deren jeweilige Provinzen. Danach rückten sie weiter in Richtung Hasaka vor und umzingelten dabei die SDF-Truppen in der Stadt Ain Al-Arab (Kobane). Beide Seiten warfen sich gegenseitig vor, während dieser Feindseligkeiten außergerichtliche Tötungen begangen zu haben. Eine Reihe von Waffenstillstandsabkommen, die zwischen dem 18. und 30. Januar 2026 zwischen Präsident Al-Sharaa und dem SDF-Führer General Mazloum Abdi geschlossen wurden, beendeten die Kämpfe weitgehend.

Angriffe durch den ISIL und andere Aufständische: Die dem ISIL zugeschriebenen Anschläge hielten an; ein Mitglied des UN-Sanktionsüberwachungsteams berichtete, dass die Mitgliedstaaten allein zwischen Juni und November 2025 mindestens 129 solcher Vorfälle identifiziert hätten, bei denen es sich größtenteils um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) und in Fahrzeugen versteckten Sprengsätzen (VBIEDs), Hinterhalte und Attentate handelte, die hauptsächlich in Deir Ez-Zor stattfanden und sich gegen die SDF richteten. Mehrere Anschläge wurden verübt, nachdem der ISIL-Sprecher Abu Hudhayfa Al-Ansari am 21. Februar 2026 zu Aktionen gegen die Übergangsregierung aufgerufen hatte. Weitere Vorfälle, darunter ein tödlicher Bombenanschlag auf eine Moschee in der Stadt Homs im Dezember 2025 und mindestens zwei Attentatsversuche auf Präsident Al-Sharaa, wurden von der Gruppe „Saraya Ansar Al-Sunnah“ für sich beansprucht. Gleichzeitig setzten die Übergangsregierung und die US-Streitkräfte ihre Angriffe auf ISIL-Stellungen fort.

[…]

1.2. Bewaffnete Akteure

1.2.1. Sicherheitskräfte der syrischen Übergangsregierung

Am 29. Januar 2025 löste das damals von der HTS geführte Militärische Einsatzkommando (MOC) die Streitkräfte und Sicherheitsbehörden des ehemaligen Al-Assad-Regimes auf. Die bewaffneten Rebellengruppen wurden ebenfalls offiziell aufgelöst, da sich die HTS und Dutzende anderer ehemaliger Oppositionsgruppen, darunter die SNA, verpflichteten, sich in eine neue Armee unter dem Verteidigungsministerium (MoD) der Übergangsregierung zu integrieren. Al-Sharaa und die ehemalige HTS übernahmen die Führung des neuen Militärapparats, der aus früheren Rebellenmilizen bestand, die als Divisionen, Brigaden oder Bataillone „umbenannt“ wurden. Im September 2025 schätzten das Institute for the Study of War (ISW) und das Critical Threats Project (CTP), dass die neue Armee aus 20 aktiven Divisionen bestand. Die Divisionen sind nach Einsatzgebieten gruppiert. Viele der Divisionen werden entweder von einer einzigen umbenannten ehemaligen bewaffneten Gruppierung dominiert oder setzen sich aus mehreren umbenannten Gruppierungen zusammen. Bewaffnete Gruppierungen wurden weitgehend unverändert als Einheiten eingegliedert, wobei ihre internen Kommandostrukturen und ihre Zusammensetzung erhalten blieben. Ehemalige HTS-Kommandeure besetzten den größten Anteil der Kommandoposten in den aktiven neuen Divisionen (etwa ein Drittel), gefolgt von ehemaligen Kommandeuren der Gruppe Ahrar Al-Sham.

Die territoriale Kontrolle durch die Streitkräfte der Übergangsregierung veränderte sich im Bezugszeitraum dieses Berichts erheblich. Im November 2025 erfassten ISW und CTP die Kontrolle der Übergangsregierung als den größten Teil des Staatsgebiets umfassend, während die von den SDF verwalteten Gebiete im Nordosten (die Provinz Hasaka, ein Großteil der Provinz Raqqa und Teile der Provinz Deir Ez-Zor) sowie weite Teile der Provinz Sweida außerhalb der Kontrolle der Regierung blieben. Bis Mitte Februar 2026 wurde jedoch davon ausgegangen, dass die Übergangsregierung fast das gesamte Land kontrollierte, einschließlich des größten Teils der Provinz Aleppo, der gesamten Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor sowie eines Großteils von Hasaka. Nur große Teile von Sweida, Ain al-Arab (Kobane) in Aleppo, einige Gebiete von Hasaka und von Israel gehaltene Gebiete im Süden blieben außerhalb des Einflussbereichs der Regierung.

Die Übergangsregierung hat sich aktiv darum bemüht, die bewaffneten Kontingente nicht-sunnitischer Gemeinschaften einzubinden, die weder an der Seite der ehemaligen Opposition gekämpft hatten noch ausdrücklich als Teil der Streitkräfte des ehemaligen Assad-Regimes operiert hatten, vor allem die kurdischen SDF und die drusischen Milizen im Süden. Diese Bemühungen führten am 10. März 2025 zum Abschluss eines Abkommens, das die Integration der SDF in die Institutionen des neuen Staates bis Ende 2025 vorsah. Das Abkommen sah ferner eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtete die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, Flughafeninfrastruktur sowie wichtige Öl- und Gasfelder abzugeben. Zum Jahresende war dieses Abkommen jedoch noch nicht umgesetzt worden, und auch bei der Integration der drusischen Fraktionen gab es keine Fortschritte. Ende 2025 bildeten ehemalige Rebellen weiterhin den Großteil der neuen syrischen Armee.

Nach militärischen Auseinandersetzungen mit den SDF, die am 6. Januar 2026 in Aleppo begannen und schließlich zur Einnahme von Raqqa und Deir Ez-Zor durch die Regierung führten, einigten sich beide Seiten am 18. Januar auf ein erstes Waffenstillstandsabkommen. Abgesehen von der Einstellung der Feindseligkeiten sah dieses 14-Punkte-Abkommen die Eingliederung von SDF-Angehörigen in die Strukturen des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums vor – und zwar als Einzelpersonen und nicht als gesamte Einheit, wie es die SDF in früheren Verhandlungen gefordert hatte. Nachdem dieser Waffenstillstand wiederholt verletzt worden war, einigten sich beide Parteien auf einen neuen viertägigen Waffenstillstand. Darauf folgte am 30. Januar eine neue Vereinbarung, die einen umfassenden Waffenstillstand vorsah, der den Rückzug der Truppen von den Kontaktlinien und den Einzug von Kräften des Innenministeriums in die Städte Hasaka und Qamischli beinhaltete, um die Stabilität zu stärken und mit der Integration der SDF-Kräfte zu beginnen. Dieses neue Abkommen wurde als versöhnlicher gegenüber den kurdischen Positionen angesehen, da es Protokolle zur Integration ganzer SDF-Einheiten (eine aus drei SDF-Brigaden in der Provinz Hasaka und einer speziell für Kobane bestimmten Brigade bestehende militärische Division) in staatliche Strukturen festlegte. Anfang Mai wurde bekannt gegeben, dass vier SDF-Brigaden offiziell integriert worden waren.

Als bemerkenswerte neue Entwicklung trat die Übergangsregierung im November 2025 der von den USA geführten Globalen Koalition gegen den ISIL bei. Unterdessen stand sie weiterhin vor Herausforderungen hinsichtlich der Schaffung einer einheitlichen Militärstruktur, und Al-Sharaa hatte nur „relativ begrenzte“ Kontrolle über bestimmte Einheiten wie die ehemalige Hamza-Division, die Suleiman-Shah-Division, die Sultan-Murad-Division und Ahrar al-Sharqiya, die alle zuvor der ehemaligen SNA angehört hatten. Diese Gruppen waren an den Massenmorden an der Küste im März 2025 sowie an weiteren außergerichtlichen Tötungen und Plünderungen beteiligt. Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) waren regierungsnahe Kräfte zwischen Oktober 2025 und März 2026 an der Tötung von 16 Zivilisten beteiligt. Bis Ende 2025 hatte die Regierung begonnen, einige Maßnahmen zu ergreifen, die offenbar darauf abzielten, diese Probleme zu mildern, darunter strengere Rekrutierungsvorschriften für die Armee, die Versetzung undisziplinierter Einheiten an Orte, an denen sie weniger Schaden anrichten konnten, sowie die „stillschweigende“ Festnahme von Gewalttätern. Die Zuständigkeiten für die innere Sicherheit wurden vom Verteidigungsministerium auf das Innenministerium übertragen. Es wurde ein umfassender Bewertungsprozess für Offiziere angekündigt und eine Reihe von Vorschriften für Angehörige des Militärs erlassen, um die Vertraulichkeit von Informationen zu gewährleisten – als Teil der allgemeinen Bemühungen, die Armee von einer fraktionsbasierten Struktur in eine diszipliniertere und institutionalisiertere Organisation umzuwandeln.

Im Bereich der Strafverfolgung richtete die Regierung im Mai 2025 das Kommando für innere Sicherheit (ISC) als Einrichtung unter der Leitung des Innenministeriums ein. Aufgrund ihrer historisch engen Verbindungen zur ehemaligen HTS-Führung in Idlib operierten Einheiten des Innenministeriums schätzungsweise unter einer stärker strukturierten ministeriellen Führung als diejenigen, die dem Verteidigungsministerium unterstanden. Das Innenministerium ernannte zunächst ISC-Kommandeure für zwölf Provinzen, wobei bemerkenswerterweise keine Posten für Hasaka und Raqqa vorgesehen waren, die zu diesem Zeitpunkt noch weitgehend außerhalb des Kontrollbereichs der Übergangsregierung lagen. In einer neuen Entwicklung Ende Januar 2026 ernannte das Innenministerium jedoch einen ISC-Kommandeur für Hasaka. ISC-Einheiten waren neben dem Generalnachrichtendienst an Operationen gegen den ISIL sowie an Razzien und Festnahmen von Personen beteiligt, denen Verbindungen zum ehemaligen Regime vorgeworfen wurden. Amnesty International wies auf Festnahmen von Angehörigen der alawitischen Gemeinschaft ohne Haftbefehl hin, darunter auch ehemalige niedrigrangige Beamte der Assad-Regierung. Einige der Festgenommenen wurden wochen- oder monatelang an geheim gehaltenen Orten festgehalten, bevor ihren Familien gestattet wurde, sie zu besuchen. Ende 2025 veröffentlichte das Innenministerium einen „Verhaltenskodex für das Personal“, der darauf abzielte, Integrität, Disziplin und Leistungsfähigkeit im gesamten Sicherheitssektor zu verbessern, während für den ISC strengere Einstellungsverfahren eingeführt wurden.

1.2.2. Syrische Demokratische Kräfte

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) unter dem Kommando von Mazloum Abdi verfügten Anfang und Mitte 2025 über eine geschätzte Stärke von rund 100.000 Kämpfern. Ende Januar 2026 wurde ihre Stärke auf 50.000 bis 80.000 Kämpfer geschätzt. Die territoriale Kontrolle durch die SDF veränderte sich im Bezugszeitraum erheblich, da große Teile des von den SDF kontrollierten Gebiets Anfang 2026 von den Streitkräften der Übergangsregierung eingenommen wurden.

Auf eine zuvor am 10. März 2025 zwischen den SDF und der Übergangsregierung erzielte Vereinbarung, die die vollständige Integration der SDF in staatliche Institutionen vorsah, folgten im April und Mai 2025 mehrere Schritte zur Deeskalation und Wiedereingliederung. Dennoch waren Einheiten der SDF weiterhin in wiederkehrende Zwischenfälle in den Stadtvierteln Ashrafiyah und Sheikh Maqsoud in Aleppo (insbesondere bei einer Eskalation der Zusammenstöße im Oktober 2025) sowie in Feindseligkeiten mit der ehemaligen SNA und türkischen Streitkräften rund um Ain Al-Arab (Kobane), Manbij und entlang der Euphrat-Achse verwickelt.

Im November 2025 kartierten ISW und CTP die Kontrolle der SDF weiterhin als große Gebiete im Norden und Nordosten Syriens umfassend, darunter den Osten Aleppos, etwa die Hälfte von Raqqa, Deir Ez-Zor östlich des Euphrat und nahezu das gesamte Hasaka. In einer wesentlichen Veränderung der Konfliktdynamik während des Berichtszeitraums führte eine militärische Operation der Regierung, die kurz nach dem Auslaufen des Abkommens vom März 2025 im Dezember 2025 eingeleitet wurde, zur Einnahme großer Gebiete, die zuvor von der SDF gehalten worden waren. Bis zum 18. Januar 2026 hatte die SDF rund 80 % des Gebiets verloren, das sie zu Beginn des Monats kontrolliert hatte. Im Februar 2026 standen Teile des östlichen Aleppo, die zuvor von der SDF gehaltenen Gebiete in Raqqa und Deir Ez-Zor sowie weite Teile von Hasaka unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Insbesondere in Deir Ez-Zor, einem Gouvernement, in dem seit Langem Spannungen zwischen arabischen Stämmen und der SDF bestehen, spielten arabische Stammeskämpfer eine entscheidende Rolle beim territorialen Zusammenbruch der SDF. Dazu gehörten arabische Überläufer aus den Reihen der SDF, wie etwa die Al-Sanadid-Miliz des bedeutenden Schammar-Stammes. Somit beschränkte sich die territoriale Kontrolle der SDF Ende Januar 2026 auf die Grenzstadt Ain Al-Arab (Kobane) und deren umliegendes Umland sowie auf Gebiete in den kurdischen Kerngebieten um die Städte Hasaka, Qamishli und Al-Malikiya (Derik). Ende März 2026 war dies im Großen und Ganzen weiterhin der territoriale Status quo, obwohl sich SDF-Militäreinheiten nach Verhandlungen mit der Übergangsregierung im Februar aus Ain Al-Arab (Kobane) zurückgezogen hatten.

Zwischen dem 18. und 30. Januar wurde eine Reihe von Waffenstillstandsvereinbarungen angekündigt, wodurch die Zusammenstöße weitgehend zum Erliegen kamen. Die Vereinigten Staaten, die sich zuvor auf die SDF als ihren wichtigsten Partner in Syrien gestützt hatten, griffen militärisch nicht ein, da sie dazu übergingen, die Übergangsregierung zu unterstützen. Während die SDF in einem ersten, am 18. Januar „überstürzt“ abgeschlossenen Waffenstillstandsabkommen einem Integrationsprotokoll zustimmte, das sie verpflichtete, ihre Forderung nach einem Beitritt als Block unter Beibehaltung ihrer internen Strukturen vollständig aufzugeben, enthielt das am 30. Januar geschlossene dauerhafte Waffenstillstandsabkommen Elemente eines Kompromisses mit der kurdischen Position. Obwohl das neue Integrationsprotokoll der SDF weniger zugestand, als sie gefordert hatte, sah es die Integration der SDF in die Regierungsarmee als vier neu geschaffene Brigaden vor, die aus SDF-Kämpfern bestehen sollten. Dazu gehörten drei Brigaden – die Hasaka-Brigade, die Qamishli-Brigade und die Al-Malikiya-Brigade –, die im Nordosten eine neue Division der Regierungsarmee bilden sollten, sowie eine speziell für Ain Al-Arab (Kobane) vorgesehene Brigade, die als Teil einer bestehenden Aleppo-Division der Armee operieren sollte. Gleichzeitig sah das Waffenstillstandsabkommen den Abzug von Militäreinheiten sowohl der Regierung als auch der SDF von ihren Frontlinien im Gouvernement Hasaka und die Besetzung dieser Positionen durch Einheiten der inneren Sicherheit vor. Das Abkommen sah außerdem den Einmarsch der ISC des Innenministeriums (MoI) in die Städte Hasaka und Qamishli für einen „bestimmten Zeitraum“ vor, mit dem erklärten Ziel, diese Gebiete zu sichern und die Kontrolle über zivile Einrichtungen und Regierungsinstitutionen zu übernehmen. Gleichzeitig sollten die kurdischen Einheiten der inneren Sicherheit (Asayish) Vorbereitungen treffen, um sich den syrischen Sicherheitskräften anzuschließen, da sie als kleine Regierungseinheiten in Hasaka und Ain Al-Arab (Kobane) eingesetzt werden sollten. Unterdessen wurden die kurdischen Forderungen nach einer Integration der der SDF angeschlossenen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) in die neuen militärischen Strukturen von der Regierung bislang nicht anerkannt, mit der Begründung, dass der Armee eine weibliche Komponente fehle, obwohl es YPJ-Mitgliedern gestattet wurde, sich Einheiten der Strafverfolgungsbehörden unter dem MoI anzuschließen.

Im April 2026 wurden die Verhandlungen auf einer technischeren Ebene fortgesetzt, wobei sich die zentralen Debatten um künftige Kommandostrukturen, den Rang von SDF-Offizieren innerhalb der Armee und den künftigen Status der Asayish drehten. Die Übergangsregierung setzte ihre Forderung nach einer zentralisierten Integration der SDF-Einheiten fort, während die SDF bestrebt war, einen Teil ihrer autonomen Kommandostruktur beizubehalten. Anfang Mai gaben syrische Behörden bekannt, dass die vier Brigaden offiziell integriert worden seien.

Am 20. Januar 2026 wurde die Kontrolle über das Lager Al-Hol, in dem Personen festgehalten wurden, denen mutmaßliche familiäre Verbindungen zu ISIL-Kämpfern zugeschrieben wurden, unter „chaotischen Umständen“ von der SDF auf die Übergangsregierung übertragen. Dies führte dazu, dass zahlreiche Bewohner das Lager verließen und das UNHCR am 23. Februar dessen Schließung ankündigte. Nach Angaben der Behörden entkamen im Zuge dessen mindestens 120 Inhaftierte. Das Roj-Lager, eine weitere Einrichtung, in der mutmaßliche Familienangehörige von ISIL-Mitgliedern untergebracht waren, blieb unterdessen unter der Kontrolle der SDF und offenbar in Betrieb, obwohl im Mai 2026 seitens der Regierung Pläne zu seiner Schließung bestanden.

Nach Angaben des SNHR waren zwischen Oktober 2025 und März 2026 Angehörige der SDF an der Tötung von 71 Zivilpersonen beteiligt. Es wurden keine Informationen über die Profile der Opfer oder die Umstände der Vorfälle zur Verfügung gestellt. Im Zuge der Zusammenstöße im Januar 2026 erhoben die SDF und die Regierung gegenseitig Vorwürfe wegen außergerichtlicher Tötungen.

1.2.3. Assad-nahe Milizen

Seit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes haben zuvor hochrangige Angehörige des militärischen und sicherheitsbezogenen Apparats des Regimes neue Gruppen und Netzwerke gebildet, um gegen die Übergangsregierung zu kämpfen. Bis Februar 2025 zeigten ihre Operationen gegen Regierungstruppen einen zunehmenden Grad an Koordination. Zu den in den Monaten nach dem Sturz des ehemaligen Regimes gebildeten Gruppen gehörten die Coastal Shield Brigade unter der Führung des ehemaligen Kommandeurs der Republikanischen Garde Miqdad Fatiha sowie mehrere Gruppierungen, die im Zuge der Eskalation der Gewalt im Küstengebiet Syriens im März 2025 entstanden. Zu den während des Berichtszeitraums aktiven Gruppen gehören die Coastal Shield Brigade und eine neue Gruppe namens Men of Light—Saraya Al-Jawad, die im August 2025 entstand. Men of Light—Saraya Al-Jawad steht mit Suhail Al Hassan in Verbindung, einem ehemaligen Kommandeur des Regimes, der unter anderem die 25. Division für Spezialeinsätze der ehemaligen SAA, die sogenannten „Tiger Forces“, führte. Vor Ort wurde die Gruppe von Bashar Abdullah Abu Raqiya geführt, bis dieser im Februar 2026 bei einer Sicherheitsoperation des ISC getötet wurde. Während des Berichtszeitraums stellten ISW und CTP fest, dass Assad-nahe Milizen kein Gebiet in Syrien kontrollierten. Während mehrere im Exil lebende hochrangige ehemalige Funktionäre des Regimes planten, aus dem Ausland einen bewaffneten Aufstand zur Rückeroberung von Gebieten in den Küstenregionen aufzubauen, war unklar, in welchem Ausmaß diese ehemaligen Funktionäre eine Bedrohung für die Regierung darstellten. Innerhalb Syriens verlagerte die Coastal Shield Brigade nach März 2025 ihren Schwerpunkt auf die Bekämpfung alawitischer Zivilpersonen, denen sie eine Zusammenarbeit mit der Übergangsregierung vorwarf.

[…]

1.2.5. ISIL

ISIL nutzte weiterhin lokale Instabilität, konfessionelle Spannungen und eine schwache staatliche Kontrolle aus, um sich neu zu formieren und Anschläge durchzuführen. Ende 2025 wurde die Gesamtstärke der Gruppe auf 3 000 Kämpfer in der syrischen und irakischen Region geschätzt, von denen die meisten in Syrien stationiert waren. Unter Ausnutzung des Chaos, das auf den Zusammenbruch des Al-Assad-Regimes folgte, zogen ISIL-Aktivisten in Städte in ganz Syrien ein, nutzten Sicherheitsvakuums, um sich neu zu formieren und Anschläge vorzubereiten. Ende 2025 unterhielt die Gruppe Schläferzellen in verschiedenen städtischen Gebieten, darunter Damaskus, sowie Netzwerke in sämtlichen Gouvernements. Das UN-Sanktionsüberwachungsteam gab an, dass ISIL nach Angaben von Mitgliedstaaten die staatlichen Sicherheitskräfte infiltriert habe, insbesondere auf mittleren und unteren Rängen, und ein spezielles Bataillon für komplexe und öffentlichkeitswirksame Anschläge geschaffen habe. Nach dem Sturz des Assad-Regimes hatte die Gruppe neue Waffen wie Panzerabwehrraketen, Flugabwehrsysteme und Mörser beschafft. Die der Gruppe im Jahr 2025 zugeschriebenen Anschläge umfassten IEDs, VBIEDs, Hinterhalte und gezielte Tötungen. Während Deir Ez-Zor weiterhin das wichtigste Operationsgebiet von ISIL blieb, wurden solche Anschläge auch aus Raqqa, Idlib, Aleppo und der Stadt Palmyra gemeldet, während die Gruppe offenbar auch im Süden wieder in Erscheinung trat.

Seit Ende November 2025 hat ISIL seinen bisherigen Schwerpunkt auf die SDF ausgeweitet und mit zunehmender Häufigkeit Regierungstruppen ins Visier genommen. Am 21. Februar 2026 erklärte der ISIL-Sprecher Abu Hudhayfa al-Ansari eine „neue Phase der Operationen“ und rief dazu auf, die Übergangsregierung zu bekämpfen, die er als „säkular“ bezeichnete. Nach dieser Erklärung nahmen die Operationen der Gruppe vorübergehend stark zu. Zwischen Mitte Februar und Mitte Mai 2026 verzeichnete SOHR, dass ISIL-Anschläge in von der Regierung kontrollierten Gebieten 31 Angehörige der Regierungstruppen töteten, wobei das Tempo der Angriffe der Gruppe seit Ende März/Anfang April 2026 jedoch deutlich zurückgegangen ist. Unterdessen kam es weiterhin zu einzelnen Fällen, in denen die Gruppe schiitische Muslime ins Visier nahm.

Nach Angaben der UN nahm die Übergangsregierung im Jahr 2025 mindestens 278 mutmaßliche ISIL-Mitglieder fest, vereitelte 45 geplante Anschläge und zerschlug 23 Zellen, wobei Waffen und Sprengstoffe beschlagnahmt wurden. Zwischen dem 8. Dezember 2024 und Januar 2026 gab die Übergangsregierung an, 620 ISIL-Mitglieder festgenommen zu haben, von denen die meisten in baufälligen, renovierungsbedürftigen Einrichtungen festgehalten wurden und auf Justizreformen sowie damit verbundene Verfahren warteten. Die Übergangsregierung machte ISIL für die Anschläge auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus und die Ali-Bin-Abi-Talib-Moschee in Homs im Jahr 2025 verantwortlich und erklärte, dass die Verantwortlichen festgenommen worden seien. Über weitere Festnahmen von ISIL-Verdächtigen wurde berichtet, wobei die Behörden erklärten, dass die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Inhaftierten nach rechtlichen Verfahren fortgeführt würden, bevor gerichtliche Maßnahmen ergriffen würden.

Es kam zu groß angelegten Operationen der von den USA geführten Globalen Koalition gegen ISIL, insbesondere als Reaktion auf einen tödlichen Angriff auf US-Streitkräfte am 13. Dezember 2025. Bis Mitte Februar 2026 erklärte das US Central Command (CENTCOM), seine Streitkräfte hätten seit Dezember 2025 mehr als 100 ISIL-Ziele angegriffen und 50 ISIL-Kämpfer festgenommen oder getötet. Die Operationen zur Terrorismusbekämpfung wurden gemeinsam mit der SDF und seit August 2025 unter Beteiligung einiger Kräfte der Übergangsregierung durchgeführt.”

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2026 sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 72ff; VHNS 8ff).

Betreffend die Stammeszugehörigkeit war bereits zu Beginn der Verhandlung auffällig, dass sich der Beschwerdeführer zierte, ebendiese anzugeben. Da die Stammeszugehörigkeit für arabischstämmige Syrer:innen zentral ist, weil sie hiervon nicht nur ihre Unterstützung, sondern auch ganz generell ihren Schutz ableiten, ist nicht erklärlich, wieso er seine nicht kennen sollte und ist davon auszugehen, dass er sein wahrscheinlich beträchtliches Netzwerk vor Ort zu verschleiern versuchte und ist diesbezüglich auf die Angaben seiner Eltern vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, wonach der Vater zu seiner Familie angab, „er denke, dass es eine große Familie sei, welche sich aus sechs großen Familien zusammensetzen würde und er alleine schon um die 50 Familienmitglieder kennen würde“ (W296 2341551-1, W296 2341548-1 VHNS 8f), und die Mutter des Beschwerdeführers zu ihrer Familie angab, „diese sei sehr groß und würde sich im Rif Damaskus verteilen“ (W296 2341551-1, W296 2341548-1 VHNS 18f).

Faktum ist, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr – neben dem Netzwerk seiner Frau (siehe sogleich) – auch auf ein eigenes ausgedehntes Familiennetzwerk in seiner Herkunftsregion zurückgreifen kann.

2.1.2. Seine Identität steht fest, da der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original aufweisen konnte (AS 11).

Die Feststellungen zu seinem Geburtsdatum und seiner Herkunftsregion in Syrien ergeben sich aus seinen diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben (AS 73; VHNS 8). Weiters gab er sowohl bei der belangten Behörde an, „er glaube, er sei in Damaskus geboren“ (AS 73); vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er ohne eine genaue Ortsangabe lediglich an, „er sei im Rif Damaskus geboren“ (VHNS 8). Zudem gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend auf Nachfrage an, er habe sein Leben in Syrien in XXXX im Umland von Damaskus verbracht (VHNS 8).Die Feststellungen zu seinem Geburtsdatum und seiner Herkunftsregion in Syrien ergeben sich aus seinen diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben (AS 73; VHNS 8). Weiters gab er sowohl bei der belangten Behörde an, „er glaube, er sei in Damaskus geboren“ (AS 73); vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er ohne eine genaue Ortsangabe lediglich an, „er sei im Rif Damaskus geboren“ (VHNS 8). Zudem gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend auf Nachfrage an, er habe sein Leben in Syrien in römisch 40 im Umland von Damaskus verbracht (VHNS 8).

2.1.3. Die (Nicht)Feststellungen zu seiner Schulbildung in Syrien fußen darauf, dass er bei der belangten Behörde von einem „drei/vierjährigen Schulbesuch“ (AS 73), vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch davon sprach, dass er „die Schule bis zur zweiten Klasse besucht habe“ (VHNS 10), sodass die exakte Dauer nicht feststellbar war.

Die Feststellungen zu seiner Arbeitserfahrung im Herkunftsland und zur Unterstützung durch seine Mutter ergeben sich aus seinen diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben (AS 73; VHNS 11).

Dass er und seine Mutter von seinem dann schon im Ausland aufhältigen Vater keine finanzielle Unterstützung erfuhren, gab er bereits bei der belangten Behörde zu Protokoll (AS 73) und wiederholte vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 11).

2.1.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Verwandten (ein Bruder des Vaters in Damaskus, „sehr viele“ Cousinen und Cousins seines Vaters; ein Bruder, zwei Schwestern, ein Onkel und eine Tante seiner Mutter sowie weitere Cousinen, allesamt in Syrien) ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie aus den Angaben seiner Eltern vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 74; VHNS 11; W296 2341551-1 AS 36, W296 2341548-1 AS 71ff, VHNS 11f, 22ff).

Auch hier gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auffällig seine vor Ort lebenden Verwandten zu verschleiern versuchte, da er selbst noch vor der belangten Behörde von „15 Personen“ sprach (AS 74), diese Angabe jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst bestritt, um dann wenig glaubhaft auf Vorhalt anzugeben, „er habe allgemein über seine Cousins gesprochen“ (VHNS 12). Es ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Vielzahl der Mitglieder seiner „Großfamilie“, wie bereits erwähnt, nach wie vor vor Ort lebt.

Dass er keinen Kontakt zu seinen Verwandten hat, gab er sowohl bei der belangten Behörde sowie auffallend oft beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll (AS 74; VHNS 11, 13, 14). Dies tut jedoch sogar bei Wahrunterstellung nichts zur Sache und kann er nach seiner Rückkehr ohne Probleme mit seinen Verwandten Kontakt aufnehmen, da diese alle in der Herkunftsregion leben.

Den Kontakt zu seiner Ehefrau gab er jedoch unumstritten beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll (VHNS 14).

2.1.5. Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers seit XXXX mit XXXX , zur am XXXX geborene Tochter XXXX und zum Aufenthaltsort der beiden bei der Mutter der Ehefrau fußen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 73; VHNS 14). In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Divergenz seiner Angaben im Verfahren insofern hinzuweisen, als er vor der belangten Behörde meinte, „seine Ehefrau würde bei einem Halbbruder in Damaskus leben“ (AS 75), er jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, „seine Ehefrau würde bei deren Mutter wohnen“ und seine vorherigen Angaben zum Aufenthaltsort seiner Frau dahingehend „ausbesserte“, „er habe gemeint, seine Ehefrau habe Halbbrüder von einer anderen Frau und würden diese gemeinsam [in Damaskus] leben“ (VHNS 14). 2.1.5. Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers seit römisch 40 mit römisch 40 , zur am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 und zum Aufenthaltsort der beiden bei der Mutter der Ehefrau fußen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 73; VHNS 14). In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Divergenz seiner Angaben im Verfahren insofern hinzuweisen, als er vor der belangten Behörde meinte, „seine Ehefrau würde bei einem Halbbruder in Damaskus leben“ (AS 75), er jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, „seine Ehefrau würde bei deren Mutter wohnen“ und seine vorherigen Angaben zum Aufenthaltsort seiner Frau dahingehend „ausbesserte“, „er habe gemeint, seine Ehefrau habe Halbbrüder von einer anderen Frau und würden diese gemeinsam [in Damaskus] leben“ (VHNS 14).

In der Beschwerdeverhandlung führte er zudem aus, „seine Ehefrau würde mit sechs weiteren Personen leben und wären dies seine Tochter, seine Schwiegermutter, zwei Schwestern und zwei Brüder der Ehefrau“ (VHNS 15).

Zudem gab der Beschwerdeführer sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht an, dass „seine Ehefrau und einer ihrer Brüder seien in der Landwirtschaft tätig“ (AS 73; VHNS 14).

2.1.6. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers mit seiner Mutter aus Syrien im Jahr XXXX Richtung Iran, zur Einreise nach Österreich im Rahmen einer Familienzusammenführung am XXXX samt Asylantrag am Folgetag und Verleihung des diesbezüglichen Status aufgrund von Ableitung ergeben sich aus dem Akt und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (AS 249ff; VHNS 8ff).2.1.6. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers mit seiner Mutter aus Syrien im Jahr römisch 40 Richtung Iran, zur Einreise nach Österreich im Rahmen einer Familienzusammenführung am römisch 40 samt Asylantrag am Folgetag und Verleihung des diesbezüglichen Status aufgrund von Ableitung ergeben sich aus dem Akt und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (AS 249ff; VHNS 8ff).

2.1.7. Die Feststellungen zur Reise des Beschwerdeführers nach Syrien im Jahr XXXX zu seiner Ehefrau und Tochter samt sechswöchigen Aufenthalt dort basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und den Stempeln in seinem Reisepass (AS 39, 74). Dass diese Reise illegal war, erklärt sich aus dem Umstand, dass er aufgrund seines Herkunftsstaates asylberechtigt bzw. Inhaber eines Konventionsreisepasses war und es ihm damit rechtlich verwehrt war, nach Syrien zu reisen.2.1.7. Die Feststellungen zur Reise des Beschwerdeführers nach Syrien im Jahr römisch 40 zu seiner Ehefrau und Tochter samt sechswöchigen Aufenthalt dort basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und den Stempeln in seinem Reisepass (AS 39, 74). Dass diese Reise illegal war, erklärt sich aus dem Umstand, dass er aufgrund seines Herkunftsstaates asylberechtigt bzw. Inhaber eines Konventionsreisepasses war und es ihm damit rechtlich verwehrt war, nach Syrien zu reisen.

Hierzu gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer betreffend diese Reise bemüht war, deren tatsächliche Dauer vor dem Bundesverwaltungsgericht hinunterzuspielen und nur von „15 Tagen“ sprach bzw. den Vorhalt der Angaben in seinem Reisepass nach wie vor bestritt, sechs Wochen dort gewesen zu sein. Nach abermaligem Vorhalt und Einsichtnahme seiner Rechtsvertretung in seinen im Akt abgelichteten Reisepass erkannte er jedoch die Aussichtslosigkeit seiner Strategie und meinte unglaubhaft: „Ich erinnere mich eigentlich an 15 Tagen. Jeder Mensch vergisst. Ich bin mir auch nicht ganz sicher.“ (VHNS 23).

2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

2.2.1. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus der Einholung eines aktuellen GVS-Auszuges (OZ 15).

Die weiteren Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich – insbesondere die sechsmonatige Erwerberstätigkeit, davor und danach die Nichterwerbstätigkeit, die fehlende Absolvierung von Sprachkursen und die mangelnde Mitgliedschaft in Vereinen oder die nicht-ehrenamtliche Betätigung – folgen aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren (AS 72ff; VHNS 15ff). Weiters verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Sprachprüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht und konstatierte, dass er ohne Übersetzung nichts verstehe (VHNS 16).

Weder geben die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren hinreichenden Grund zur Annahme, dass er in Österreich außergewöhnlich tiefe Freundschaften geschlossen habe noch, dass er in besonderer Weise am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen würde, zumal er nach seinen Angaben „seine Freizeit ausschließlich mit arabischen Freunden verbringt“ (AS 74; VHNS 16). Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen.

2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Vorverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 6, 72; VHNS 6, 17). Bei der Polizei gab er am XXXX und bei der belangten Behörde am XXXX zu Protokoll, dass er einvernahmefähig und gesund sei, keine Medikamente nehme und auch arbeiten gehen könne. In seiner Beschwerde wurden ebenso keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt. Erst am XXXX legte er dann einen Befundbericht vom XXXX vor und gab auf Befragung des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu an, „das wäre auch das einzige Mal gewesen, dass er bislang bei diesem Verein gewesen sei, andere Termine habe er verschoben und nehme er gegenwärtig weder Medikamente noch gehe er in Therapie“ (VHNS 17). Auch gab er zu Beginn der Verhandlung auf die Frage, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der an diesem Tage stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen oder ob irgendwelche, vor allem auch medizinische, Hinderungsgründe vorlägen, lediglich und ohne weitere Ergänzung an, er sei „etwas nervös“ (VHNS 6). 2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Vorverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 6, 72; VHNS 6, 17). Bei der Polizei gab er am römisch 40 und bei der belangten Behörde am römisch 40 zu Protokoll, dass er einvernahmefähig und gesund sei, keine Medikamente nehme und auch arbeiten gehen könne. In seiner Beschwerde wurden ebenso keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt. Erst am römisch 40 legte er dann einen Befundbericht vom römisch 40 vor und gab auf Befragung des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu an, „das wäre auch das einzige Mal gewesen, dass er bislang bei diesem Verein gewesen sei, andere Termine habe er verschoben und nehme er gegenwärtig weder Medikamente noch gehe er in Therapie“ (VHNS 17). Auch gab er zu Beginn der Verhandlung auf die Frage, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der an diesem Tage stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen oder ob irgendwelche, vor allem auch medizinische, Hinderungsgründe vorlägen, lediglich und ohne weitere Ergänzung an, er sei „etwas nervös“ (VHNS 6).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass im genannten Befundbericht als diagnostische Schlussfolgerung „ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2)“ angeführt werden und ist nachvollziehbar, dass eine Person, die aus einem Bürgerkriegsland stammt, uU vielfach belastende Erfahrungen machen musste, weswegen der Befundbericht vom XXXX in den Feststellungen auch zitiert wurde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass im genannten Befundbericht als diagnostische Schlussfolgerung „ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2)“ angeführt werden und ist nachvollziehbar, dass eine Person, die aus einem Bürgerkriegsland stammt, uU vielfach belastende Erfahrungen machen musste, weswegen der Befundbericht vom römisch 40 in den Feststellungen auch zitiert wurde.

Die Feststellung, dass sich der beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Zustand jedoch als nicht gravierend darstellt, gründet vor allem auf seinen eigenen Angaben. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme im Aberkennungsverfahren am XXXX – sohin bloß kurze Zeit vor Aufsuchen der den Befundbericht verfassenden Psychologin – zu Protokoll gab, dass „er gesund sei, keine Medikamente einnehme und auch arbeiten gehen könnte“. Er gab zudem sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht an, „er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und stehe nicht in ärztlicher Behandlung“ (AS 72; VHNS 6). Weshalb der Beschwerdeführer mit keinem Wort spätestens in der Beschwerdeverhandlung auf seine angeblich schlechte psychische Verfassung einging, sondern bestätigte, dass er [lediglich] nervös sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht nachvollziehbar. Die Feststellung, dass sich der beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Zustand jedoch als nicht gravierend darstellt, gründet vor allem auf seinen eigenen Angaben. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme im Aberkennungsverfahren am römisch 40 – sohin bloß kurze Zeit vor Aufsuchen der den Befundbericht verfassenden Psychologin – zu Protokoll gab, dass „er gesund sei, keine Medikamente einnehme und auch arbeiten gehen könnte“. Er gab zudem sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht an, „er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und stehe nicht in ärztlicher Behandlung“ (AS 72; VHNS 6). Weshalb der Beschwerdeführer mit keinem Wort spätestens in der Beschwerdeverhandlung auf seine angeblich schlechte psychische Verfassung einging, sondern bestätigte, dass er [lediglich] nervös sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht nachvollziehbar.

Weiters wurde der Beschwerdeführer gefragt, welche Befürchtungen er nunmehr für den Fall der Rückkehr nach Syrien habe, und antwortete er vor der belangten Behörde zusammengefasst dahingehend, dass er wegen eines „alten Problems Angst vor den Cousins seiner Ehefrau habe, weiters in Syrien keine Zukunft, keine Wohnmöglichkeit, keine Arbeit und kein Geld habe“. In der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer wohl sein Vorbringen (dazu gleich), erstattete jedoch auch auf konkrete Nachfrage, ob es weitere Gründe gäbe, keinerlei Vorbringen dahingehend, dass ihm eine Rückkehr aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht zumutbar sei und bestätigte, dass „er alles habe vorbringen können“ (AS 77; VHNS 19). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich gesundheitliche Probleme und würde er massiv darunter leiden, dann hätte er dies vor der belangten Behörde, jedoch spätestens in seiner Beschwerde ausgeführt, doch machte er im Gegenteil keine Erwähnung, die auch nur darauf schließen lassen hätte könnte.

Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht unter maßgeblichen psychischen Belastungen leidet und sich der im Befundbericht vom XXXX beschriebene psychische Zustand zum Entscheidungszeitpunkt als nicht gravierend darstellt. Anzumerken ist schließlich auch, dass der Beschwerdeführer erstmals im Juli XXXX psychologische Hilfe in Anspruch nahm – sohin erst nach Erlassung des Bescheides über die Aberkennung des Asylstatus samt Rückkehrentscheidung vom XXXX , obwohl er sich bereits seit XXXX in Österreich aufhält. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen entstand der Eindruck, dass die Einholung des klinisch-psychologischen Befundberichts eines XXXX aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgte. Schließlich nimmt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge aktuell keine Therapie in Anspruch bzw. „verschob“ Termine und brachte nur vor, er habe am XXXX wieder einen Termin, was wiederum nicht für eine maßgeblich belastende oder einschränkende Problematik spricht. Er legte kurzum nicht dar, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde oder eine diesbezügliche Medikation erhalten habe, sondern nehme er überhaupt keine Medikamente ein.Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht unter maßgeblichen psychischen Belastungen leidet und sich der im Befundbericht vom römisch 40 beschriebene psychische Zustand zum Entscheidungszeitpunkt als nicht gravierend darstellt. Anzumerken ist schließlich auch, dass der Beschwerdeführer erstmals im Juli römisch 40 psychologische Hilfe in Anspruch nahm – sohin erst nach Erlassung des Bescheides über die Aberkennung des Asylstatus samt Rückkehrentscheidung vom römisch 40 , obwohl er sich bereits seit römisch 40 in Österreich aufhält. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen entstand der Eindruck, dass die Einholung des klinisch-psychologischen Befundberichts eines römisch 40 aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgte. Schließlich nimmt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge aktuell keine Therapie in Anspruch bzw. „verschob“ Termine und brachte nur vor, er habe am römisch 40 wieder einen Termin, was wiederum nicht für eine maßgeblich belastende oder einschränkende Problematik spricht. Er legte kurzum nicht dar, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde oder eine diesbezügliche Medikation erhalten habe, sondern nehme er überhaupt keine Medikamente ein.

2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD XXXX , zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,- verurteilt wurde, da er am XXXX mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt hatte, fußt auf dem Akteninhalt (AS 49ff).2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD römisch 40 , zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,- verurteilt wurde, da er am römisch 40 mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt hatte, fußt auf dem Akteninhalt (AS 49ff).

2.2.4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich verdächtig ist, bei Tathandlungen in Zusammenhang mit Schwerem Betrug gemäß §§ 146, 147 StGB mitgewirkt zu haben, ergeben sich aus den Berichten der Polizei vom XXXX und den Schreiben der Staatsanwaltschaft vom XXXX (OZ 6, 9, 10, 17).2.2.4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich verdächtig ist, bei Tathandlungen in Zusammenhang mit Schwerem Betrug gemäß Paragraphen 146, 147, StGB mitgewirkt zu haben, ergeben sich aus den Berichten der Polizei vom römisch 40 und den Schreiben der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 (OZ 6, 9, 10, 17).

2.2.5. Dass sich die Eltern des Beschwerdeführers ebenso in Österreich aufhalten, ergibt sich aus deren Verfahren, die ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und mit heutigem Tage entschieden wurden (W296 2341548-1/13E, W296 2341551-1/13E).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bis zum XXXX über keine Meldeadresse verfügte, folgt dem Amtsvermerk der LPD XXXX (OZ 8, 15). Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich am Vortag bei seiner Mutter angemeldet (VHNS 15).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bis zum römisch 40 über keine Meldeadresse verfügte, folgt dem Amtsvermerk der LPD römisch 40 (OZ 8, 15). Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich am Vortag bei seiner Mutter angemeldet (VHNS 15).

Vor diesem Hintergrund ist im Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt, zumal sie bis vor kurzem nicht einmal im gemeinsamen Haushalt lebten.

Insbesondere ist aus der Tatsache, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien im Jahr XXXX sechs Wochen dauerte und seine Eltern hiervon keine Ahnung hatten (W296 2341551-1 AS 26; VHNS 12f, 24f) bzw. offensichtlich auch keine Nachfrage der Eltern in dieser Zeit beim Beschwerdeführer stattfand, zu schließen, dass keine Nahebeziehung zwischen Eltern und Sohn gegeben ist. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht hinzuweisen, wonach dieser „wirklich nichts [von der Reise seines Sohnes, des Beschwerdeführers] wusste; er sei überrascht gewesen, als sie (i.e.: die Eltern des Beschwerdeführers) das damals beim Termin vor der belangten Behörde gehört hätten; der Sohn habe damals in einer WG gewohnt und habe er (der Vater des Beschwerdeführers) nichts davon gewusst“ (W296 2341551-1 W296 2341548-1 VHNS 12f). Und die Mutter des Beschwerdeführers gab beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, „sie habe keine Idee, wieso ihr Sohn nichts von dieser Reise erzählt habe; hätte er es ihr im Vorhinein erzählt, hätte sie ihn abgehalten“ (W296 2341551-1 W296 2341548-1 VHNS 24). Hieraus ist unstrittig zu schließen, dass kein intensiver Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern gegeben war bzw. ist, da dieser ansonsten seinen Eltern von seiner definitiv bedeutsamen Reise in den gemeinsamen Herkunftsstaat zu seiner Frau und Tochter erzählt hätte. Umstände, die auf ein vertieftes Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern hindeuten, wurden von ihm daher nicht glaubhaft dargelegt, sodass nicht von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen war. Insbesondere ist aus der Tatsache, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien im Jahr römisch 40 sechs Wochen dauerte und seine Eltern hiervon keine Ahnung hatten (W296 2341551-1 AS 26; VHNS 12f, 24f) bzw. offensichtlich auch keine Nachfrage der Eltern in dieser Zeit beim Beschwerdeführer stattfand, zu schließen, dass keine Nahebeziehung zwischen Eltern und Sohn gegeben ist. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht hinzuweisen, wonach dieser „wirklich nichts [von der Reise seines Sohnes, des Beschwerdeführers] wusste; er sei überrascht gewesen, als sie (i.e.: die Eltern des Beschwerdeführers) das damals beim Termin vor der belangten Behörde gehört hätten; der Sohn habe damals in einer WG gewohnt und habe er (der Vater des Beschwerdeführers) nichts davon gewusst“ (W296 2341551-1 W296 2341548-1 VHNS 12f). Und die Mutter des Beschwerdeführers gab beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, „sie habe keine Idee, wieso ihr Sohn nichts von dieser Reise erzählt habe; hätte er es ihr im Vorhinein erzählt, hätte sie ihn abgehalten“ (W296 2341551-1 W296 2341548-1 VHNS 24). Hieraus ist unstrittig zu schließen, dass kein intensiver Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern gegeben war bzw. ist, da dieser ansonsten seinen Eltern von seiner definitiv bedeutsamen Reise in den gemeinsamen Herkunftsstaat zu seiner Frau und Tochter erzählt hätte. Umstände, die auf ein vertieftes Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern hindeuten, wurden von ihm daher nicht glaubhaft dargelegt, sodass nicht von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen war.

2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend den von ihm dergestalt bekannt gegebene Bezugsort des Beschwerdeführers in Syrien ergeben sich aus einer Einsichtnahme auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt).

Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist.

2.3.1. Zur Asylrelevanz einer privaten Verfolgungsgefahr durch die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers bzw. durch die neue syrische Regierung:

Allen voran ist anzumerken, dass die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2026 und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass diesem hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Er wurde zu Beginn seiner Vernehmungen in seinem Asylverfahren angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist er jedoch nicht gerecht geworden. Er präsentierte im Aberkennungsverfahren sowohl bei der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit glaubhaften Details ergänzen konnte und im Gegenteilt noch unglaubhaft steigerte. Es ergaben sich viele Widersprüche und Unplausibilitäten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle uU schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können; dass der Beschwerdeführer Ereignisse und Fakten auch zu Nebenfragen jedoch in einer derart widersprüchlichen und nicht stringenten Weise, wie in der mündlichen Verhandlung, schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse und auch Verhältnisse tatsächlich dergestalt zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Bundesverwaltungsgericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte und immer weitere gesteigerte Rahmengeschichte handelte.

In einer Gesamtbetrachtung war somit der Beschwerdeführer zusammenfassend persönlich unglaubwürdig. Seine Angaben waren nicht konsistent und von Widersprüchlichkeiten sowohl zu dem Fluchtvorbringen als auch bei untergeordneten Nebenfragen geprägt, wie bereits zur Stammeszugehörigkeit, Schulbildung, Verwandte vor Ort, zum Aufenthaltsort seiner Frau oder vor allem betreffend die Dauer seiner Reise nach Syrien im Jahr XXXX erwähnt.In einer Gesamtbetrachtung war somit der Beschwerdeführer zusammenfassend persönlich unglaubwürdig. Seine Angaben waren nicht konsistent und von Widersprüchlichkeiten sowohl zu dem Fluchtvorbringen als auch bei untergeordneten Nebenfragen geprägt, wie bereits zur Stammeszugehörigkeit, Schulbildung, Verwandte vor Ort, zum Aufenthaltsort seiner Frau oder vor allem betreffend die Dauer seiner Reise nach Syrien im Jahr römisch 40 erwähnt.

Die Feststellungen, dass keine hinreichende Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die Schwiegerfamilie droht, resultiert sodann daraus, dass er bei seiner Asylantragstellung mit keinem Wort ein diesbezügliches Vorbringen erstattete. Er bekam mit Bescheid vom XXXX abgeleitet von seinem Vater den Status des Asylberechtigten verliehen, in weiterer Folge wurde das Assad-Regime im Dezember XXXX gestürzt, das Asylaberkennungsverfahren gegen seine in Österreich aufhältige Familie eingeleitet und brachte er erstmals in diesem Verfahren vermeintlich neue Tatsachen zu Protokoll.Die Feststellungen, dass keine hinreichende Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die Schwiegerfamilie droht, resultiert sodann daraus, dass er bei seiner Asylantragstellung mit keinem Wort ein diesbezügliches Vorbringen erstattete. Er bekam mit Bescheid vom römisch 40 abgeleitet von seinem Vater den Status des Asylberechtigten verliehen, in weiterer Folge wurde das Assad-Regime im Dezember römisch 40 gestürzt, das Asylaberkennungsverfahren gegen seine in Österreich aufhältige Familie eingeleitet und brachte er erstmals in diesem Verfahren vermeintlich neue Tatsachen zu Protokoll.

Ganz generell erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände nicht glaubhaft, dass sich der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde geschilderte Vorfall bezüglich seine Schwiegerfamilie, die ein Naheverhältnis zur neuen Regierung hätten, zugetragen hat. So wäre im Hinblick auf die Bedeutung derartiger Ereignisse für die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers vielmehr zu erwarten gewesen, dass er bereits in seiner Erstbefragung zumindest Anhaltspunkte einer bereits im Herkunftsland erlittenen Gefährdung vorbringt. Sollte sich der vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptete Vorfall tatsächlich zugetragen haben, wäre davon auszugehen, dass es sich für ihn bei diesem um lebenseinschneidende Ereignisse handelt und er die erste Möglichkeit nützt, diese in seinem Asylverfahren vorzubringen. Dies war jedoch nicht der Fall, was in Anbetracht von angeblicher Verfolgungsgefahr durch die Schwiegerfamilie lebensfremd erschien. In diesem Zusammenhang waren auch die allgemein gehaltenen und detailarmen Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer vermochte zu keinem Zeitpunkt die Differenzen zwischen seinem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und der Vernehmung vor der belangten Behörde im Asylaberkennungsverfahren aufzuklären. Und, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht lässt, dass sich die Erstbefragung primär einen anderen Zweck hat, so fällt dennoch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX , auch wenn sie im Rahmen der Familienzusammenführung stattfand, zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass er fluchtauslösende Probleme mit seiner Schwiegerfamilie, geschweige denn Folter erlebt habe. In diesem Zusammenhang erhärtet sich insbesondere der Verdacht, dass der Beschwerdeführer – der seinen Asylstatus ausschließlich aufgrund der Verfolgung seines Vaters durch das Assad-Regime generierte – aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in seinem Herkunftsland das gegenständliche Fluchtvorbringen erdichtete, um seinen Status zu erhalten.Ganz generell erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände nicht glaubhaft, dass sich der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde geschilderte Vorfall bezüglich seine Schwiegerfamilie, die ein Naheverhältnis zur neuen Regierung hätten, zugetragen hat. So wäre im Hinblick auf die Bedeutung derartiger Ereignisse für die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers vielmehr zu erwarten gewesen, dass er bereits in seiner Erstbefragung zumindest Anhaltspunkte einer bereits im Herkunftsland erlittenen Gefährdung vorbringt. Sollte sich der vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptete Vorfall tatsächlich zugetragen haben, wäre davon auszugehen, dass es sich für ihn bei diesem um lebenseinschneidende Ereignisse handelt und er die erste Möglichkeit nützt, diese in seinem Asylverfahren vorzubringen. Dies war jedoch nicht der Fall, was in Anbetracht von angeblicher Verfolgungsgefahr durch die Schwiegerfamilie lebensfremd erschien. In diesem Zusammenhang waren auch die allgemein gehaltenen und detailarmen Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer vermochte zu keinem Zeitpunkt die Differenzen zwischen seinem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und der Vernehmung vor der belangten Behörde im Asylaberkennungsverfahren aufzuklären. Und, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht lässt, dass sich die Erstbefragung primär einen anderen Zweck hat, so fällt dennoch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am römisch 40 , auch wenn sie im Rahmen der Familienzusammenführung stattfand, zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass er fluchtauslösende Probleme mit seiner Schwiegerfamilie, geschweige denn Folter erlebt habe. In diesem Zusammenhang erhärtet sich insbesondere der Verdacht, dass der Beschwerdeführer – der seinen Asylstatus ausschließlich aufgrund der Verfolgung seines Vaters durch das Assad-Regime generierte – aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in seinem Herkunftsland das gegenständliche Fluchtvorbringen erdichtete, um seinen Status zu erhalten.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und weiteren Einvernahmen eines Asylwerbers zu stützen. Im gegenständlichen Fall, in welchem sich derart massive Widersprüche zwischen dem Vorbringen in der Erstbefragung und dem weiteren Vorbringen in der Einvernahme vor der Behörde im Aberkennungsverfahren zeigen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Unstimmigkeiten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen vermochten. Vor allem scheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht erklärbar, wieso der Beschwerdeführer nicht schon bei der Erstbefragung die Verfolgung durch seine Schwiegerfamilie oder noch vielmehr die Folterungen zu Protokoll gegeben hatte, da es sich hierbei in einem Asylverfahren um relevante Informationen handelt. Abgesehen davon handelt es sich bei einer tatsächlich erlebten Angst in Zusammenhang mit der Verfolgung durch die eigene Schwiegerfamilie und noch mehr um Folterungen um traumatisierende Erlebnisse, die im Gedächtnis behalten und bei Befragungen sofort dargelegt worden wären. Dass dieses Verhalten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (neben seinen Angaben zu Nebenfragen weiter) unterminierte, ist selbstredend.

Konkret ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten aufgrund des Regimewechsels in Syrien von der belangten Behörde am XXXX niederschriftlich einvernommen wurde. Er hatte dort ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner etwaigen Fluchtgründe aufgefordert (AS 71ff) und unterzeichnete die Niederschrift nach Rückübersetzung (AS 78).Konkret ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten aufgrund des Regimewechsels in Syrien von der belangten Behörde am römisch 40 niederschriftlich einvernommen wurde. Er hatte dort ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner etwaigen Fluchtgründe aufgefordert (AS 71ff) und unterzeichnete die Niederschrift nach Rückübersetzung (AS 78).

In dieser Einvernahme brachte er zusammengefasst vor, er „habe seine Frau ohne Einverständnis von deren Vater geheiratet; ihre Familie habe ihn dann „verpfiffen“ und mit Waffen bedroht. Zugrunde liegen würde ein altes Problem zwischen den Familien und habe sich das nach der Hochzeit noch verschärft. Seine Ehefrau werde täglich von ihrer eigenen Familie mit Waffen bedroht, da einer der Cousins sie heiraten habe wollen, weswegen er sie mit dem Tod bedrohe und mehrmals die Polizei verständigt worden sei, was jedoch nicht geholfen habe. Konkret sei ihr aber, bis auf einmal, als sie mit einem Stein geschlagen worden sei, noch nichts passiert. Derzeit sei sie ein bisschen von denen und der Gefahr entfernt und würde bei ihrem Halbruder in Damaskus leben. Als er XXXX in Syrien gewesen sei, habe ihn der Cousin umbringen wollen, doch zufällig sei die Polizei dagewesen und habe ihn in Schutzhaft genommen. Wenn er jedoch nach Syrien zurückkehre, würde er getötet werden“. Erst auf Nachfrage der belangten Behörde brachte er vor: „Sie (gemeint: die Familie der Ehefrau) sind mit der neuen Regierung verbunden und könnten uns daher überall finden“ (AS 75); betont wird an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer dies aus eigenem nicht zu Protokoll gegeben hatte. Zudem brachte er dezidiert zur seinen Rückkehrbefürchtungen befragt lediglich vor: „Ich habe Angst vor den Cousins meiner Frau. In Syrien habe ich keine Zukunft, keine Wohnmöglichkeit, keine Arbeit und kein Geld.“ (AS 75f). In dieser Einvernahme brachte er zusammengefasst vor, er „habe seine Frau ohne Einverständnis von deren Vater geheiratet; ihre Familie habe ihn dann „verpfiffen“ und mit Waffen bedroht. Zugrunde liegen würde ein altes Problem zwischen den Familien und habe sich das nach der Hochzeit noch verschärft. Seine Ehefrau werde täglich von ihrer eigenen Familie mit Waffen bedroht, da einer der Cousins sie heiraten habe wollen, weswegen er sie mit dem Tod bedrohe und mehrmals die Polizei verständigt worden sei, was jedoch nicht geholfen habe. Konkret sei ihr aber, bis auf einmal, als sie mit einem Stein geschlagen worden sei, noch nichts passiert. Derzeit sei sie ein bisschen von denen und der Gefahr entfernt und würde bei ihrem Halbruder in Damaskus leben. Als er römisch 40 in Syrien gewesen sei, habe ihn der Cousin umbringen wollen, doch zufällig sei die Polizei dagewesen und habe ihn in Schutzhaft genommen. Wenn er jedoch nach Syrien zurückkehre, würde er getötet werden“. Erst auf Nachfrage der belangten Behörde brachte er vor: „Sie (gemeint: die Familie der Ehefrau) sind mit der neuen Regierung verbunden und könnten uns daher überall finden“ (AS 75); betont wird an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer dies aus eigenem nicht zu Protokoll gegeben hatte. Zudem brachte er dezidiert zur seinen Rückkehrbefürchtungen befragt lediglich vor: „Ich habe Angst vor den Cousins meiner Frau. In Syrien habe ich keine Zukunft, keine Wohnmöglichkeit, keine Arbeit und kein Geld.“ (AS 75f).

In der gegenständlichen Beschwerde spann der Beschwerdeführer die Geschichte mit seiner Schwiegerfamilie weiter und steigerte diese zunächst dahingehend, indem folgendes vorgebracht wurde: „Im Zuge dieser Einvernahme brachte der BF vor, dass er seine Ehefrau ohne Zustimmung ihrer Familie heiratete. Die Familie der Frau – insbesondere ihre Cousins – wollten sie gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheiraten. Nachdem er sie dennoch heiratete, wurde er von Angehörigen der Familie, die Mitglieder der HTS sind, mit Waffen angegriffen. Am selben Tag wurde er festgenommen, mehrere Tage festgehalten und von Mitgliedern der HTS bedroht. Der BF hat bereits beim BFA eine Videoaufnahme vorgezeigt, aus welcher sichtbar ist, dass er und seine Familie von Mitgliedern der HTS bedroht wurde. Das Video ist unter folgendem Link: […] aufrufbar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der BF auf dem Video erkennbar. Die Aufnahme zeigt eine gewalttätige Konfrontation durch bewaffnete Akteure, in der eine unmittelbare Bedrohung vorliegt“ (AS 220).

Zunächst: Da der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde davon gesprochen hatte, dass „einer ihrer Cousins sie habe heiraten wollen“ (AS 75), wurde er vom Bundesverwaltungsgericht zu diesem Widerspruch gefragt. Dort gab er sich erstaunt und meinte, „er sei von seiner Rechtsvertretung vielleicht missverstanden worden“, was diese bestätigend auch in den Raum stellte (VHNS 22).

Zudem ist in der Beschwerde, wie bereits zitiert, zu lesen, „dass es sich bei den ihn angreifenden Angehörigen seiner Frau um Mitglieder der HTS gehandelt habe“ und das bei der belangten Behörde hergezeigte Video bezeuge quasi die Bedrohungslage für den Beschwerdeführer. Hierzu ist zunächst auf die Protokollierung der belangten Behörde zu verweisen: „Anmerkung: Das Video wird angesehen. Der Fremde ist nicht klar erkennbar, da nur von hinten-seitlich gefilmt. "Er" steht in aller Ruhe an eine Mauer gelehnt und begrüßt einen Bewaffneten, der vermummt war, mit einem Handschlag. Es kommt dann zu einem kleinen Tumult und das Ganze löst sich auf. Der Dolmetscher kann keine klaren Worte verstehen, da ein kleines Kind schreit und auch die Frauen sehr laut sind.“ (AS 77) und sind diese Angaben nach Sichtung in der Beschwerdeverhandlung zu bestätigen (siehe VHNS 20f). Kurzum sieht man den an eine Mauer entspannt gelehnten Beschwerdeführer wie er selbst bzw. initiierend eine vermummte Person per Handschlag begrüßt, unmittelbar darauf kommt es aus unerklärlichen Gründen zu einem Tumult, es schreien etliche Frauen und verjagen diese den vom Beschwerdeführer begrüßten Mann und dessen Begleiter, doch versteht man laut Dolmetscher überhaupt nicht, worum es in dieser Szenerie geht.

Bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zum Beweggrund der Aufnahme an, „seine Schwägerin (Schwester seiner Ehefrau) habe mit ihrem Handy eine Szene aufgenommen und sehe man darauf, wie ihn Bewaffnete hätten erschießen wollen, sich aber Frauen dazwischengeworfen hätten und wäre das glaublich im Februar XXXX gewesen“ (AS 77). Bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zum Beweggrund der Aufnahme an, „seine Schwägerin (Schwester seiner Ehefrau) habe mit ihrem Handy eine Szene aufgenommen und sehe man darauf, wie ihn Bewaffnete hätten erschießen wollen, sich aber Frauen dazwischengeworfen hätten und wäre das glaublich im Februar römisch 40 gewesen“ (AS 77).

Das Bundesverwaltungsgericht fragte hier genauer nach, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn des äußerst kurzen Videos offensichtlich entspannt den Vermummten begrüßte und es nicht den Anschein irgendeiner Aggression desselben gab. Der Beschwerdeführer (wohl erkennend, dass das gezeigte Video kaum eine Bedrohungslage für ihn hergab) brachte dann folgendes vor (VHNS 21f):

„BF: Sie sind gekommen, um mich zu töten.

R: Sie stehen entspannt an der Wand und geben dem Vermummten die Hand!

BF: Der eine hat den anderen zurückgehalten, damit es nicht eskaliert, aber ich bin am Anfang normal gestanden. Ja, das Video zeigt ja nicht alles, was passiert ist. Es stimmt, er kam zu mir, ich gab ihm die Hand, weil ich dachte, es wäre nichts dabei. Vor dem Sturz des Regimes gab es Bedrohungen. Ich dachte aber die Sache wäre beendet und ich stand ruhig dort, weil meine Tochter draußen war und ich nicht reinlaufen konnte. Ich kann Ihnen erzählen, wie es weitergegangen ist. Man sieht, dass der eine den anderen rauszieht und wir haben dann hin- und her geschrien. Ich korrigiere: Es wurde geschrien. Dann hat der eine, der rausgezogen wurde, die Waffe geladen und auf mich gerichtet. Ich nahm meine Frau und bin reingelaufen und die Tür wurde versperrt.

R: Wieso wurde gerade das nicht gefilmt?

BF: Die Waffe wurde geladen und die Frau, die gefilmt hat, hat natürlich Angst bekommen, weiter zu filmen.

R: Wann wurde das gefilmt?

BF: Ich denke das war nicht im letzten Ramadan, sondern im vorletzten Ramadan. Ramadan XXXX . Ich glaube das war nur ein paar Monate nach dem Regimesturz. BF: Ich denke das war nicht im letzten Ramadan, sondern im vorletzten Ramadan. Ramadan römisch 40 . Ich glaube das war nur ein paar Monate nach dem Regimesturz.

R: War das zu dem Zeitpunkt, als Sie zurückgekehrt sind nach Syrien?

BF: Ja, damit ich meine Tochter sehen kann.

R: Wer hat das gefilmt?

BF: Die Schwester meiner Frau.

R: Wieso kommt sie auf die Idee, das zu filmen? Was hat sie veranlasst dazu, überhaupt zu filmen?

BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht hat sie die Waffen gesehen und wollte zur Sicherheit filmen.

R: Haben Sie noch weitere Videos?

BF: Nein, nur dieses eine Video.

R: Haben Sie irgendwelche Nachrichten, die Sie bedrohen?

BF: Nein.“

Hieraus offensichtlich, dass es erstens keine weiteren Nachweise einer (vermeintlichen) Bedrohung gibt und zweitens das Video offensichtlich angefertigt wurde, um die (vermeintliche) Bedrohung nachzuweisen, da unerklärlich ist, wieso die Schwägerin des Beschwerdeführers ohne weitere Intention eine zu Beginn harmlose Szene drehen hätte sollen, die dann plötzlich binnen Sekunden kippt, wobei auch hier zu betonen ist, dass sich die zwei vermeintlichen Bedroher von den Frauen problemlos verjagen ließen, was nicht der Fall gewesen wäre, wären diese tatsächlich derart gefährlich (gewesen), wie vom Beschwerdeführer angegeben. Die weitere Erklärung [jedoch] erst auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, „das Video zeige ja nicht alles, er habe geglaubt, der frühere Disput sei vorbei, der eine Bedroher habe dann eine geladene Waffe auf ihn gerichtet“ usw., wird als unglaubhaft verworfen, da dies lediglich vorgebracht wurde, um die vermeintliche Bedrohungslage auszuschmücken.

Gänzlich neu war folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (VHNS 19f):

„R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie meinen, dass die Asylaberkennung und restlichen Spruchpunkte des Bescheides nicht richtig waren bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können. Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen (freie Erzählung, AS 75, 220f):

BF: […] Ich wurde auch von der neuen Regierung in Syrien inhaftiert. Es gibt noch andere Gründe. Ich wurde in Haft geschlagen und gefoltert. Ich war 5 Tage lang inhaftiert. Als sie mich festnahmen, haben sie ihre Gewehre auf mich gerichtet. Ich dachte, ich würde in diesem Moment sterben.

R: Haben Sie nun alle Fluchtgründe genannt?

BF: Ja.

R: Wieso haben Sie das alles nicht schon vorher beim BFA vorgebracht?

BF: Das habe ich in der Einvernahme außerhalb von Wien erzählt und ich habe auch ein Video vorgelegt.

R: Ihr Fluchtvorbringen bezog sich vor allem auf Cousins Ihrer Frau. Heute kommen Sie mit einem völlig neuen Fluchtvorbringen. Können Sie mir das erklären? Sie haben heute nichts über die Cousins, die verbotene Hochzeit oder dergleichen vorgebracht.

BF: Deshalb wurde ich ja angegriffen und inhaftiert. Das hat damit zu tun. Sie haben mich nicht gefragt, weshalb ich angegriffen wurde.

R: Ich habe Sie aufgefordert, alle Gründe zu nennen, warum Sie nicht nach Syrien zurückkehren können.

BF: Ich habe nur die Gründe genannt. Ich wusste nicht, dass ich ins Detail muss.

R: Zu Ihrer Verhaftung haben Sie gesagt: „Ich wurde nicht verhaftet. Ich wurde von der Polizei geschützt vor den Cousins meiner Frau.“ (AS 76). Möchten Sie etwas dazu sagen?

BF: Die Cousins meiner Frau haben mich angegriffen und geschlagen. Danach kam die Polizei und hat mich festgenommen. Ich war 5 Tage lang in Haft und wurde währenddessen geschlagen. Mit jedem Schlag riefen sie Allahu Akbar. Sie haben auch Granaten in der Nähe des Hauses geschmissen, in dem meine Tochter wohnt.

R: Wieso steht das alles nicht im BFA-Protokoll. Da ist von Schutzhaft die Rede.

BF: Das stimmt nicht und das habe ich auch so nicht gesagt, aber ich habe am Anfang heute gleich erwähnt, dass der Dolmetscher mich nicht verstanden hat und mich auch angeschrien hat.

R: Wieso lese ich überhaupt nichts von Folterungen?

BF: Ich habe es erwähnt und ich habe das Video auch vorgelegt.

[…]

R: Wann ist das auf dem Video passiert?

BF: In den ersten 10 Tagen, in denen ich in Syrien war. Ich denke, ich war Anfang Ramadan in Syrien und am zehnten Tag war ich dann inhaftiert.

R: Ist danach noch was passiert?

BF: Nach der Inhaftierung bin ich nach Damaskus geflohen.

R: Wie lange waren Sie in Damaskus?

BF: Ich weiß es wirklich nicht genau. Ich kann es Ihnen nicht sagen.

R: Sind Sie nochmal angegriffen worden oder haben so ein Erlebnis gehabt?

BF: Nein, ich war nämlich versteckt. Sie haben mich gesucht, aber nicht gefunden.

R: Wo waren Sie versteckt?

BF: Ich war bei einem Freund in Damaskus.

R: Damaskus ist die Hochburg der neuen Regierung. Wieso sollte die Sie dort nicht finden?

BF: Ich wurde ja enthaftet und ich musste unterschreiben, dass ich in Zukunft alles unterlassen würde, aber nicht die Polizei hat nach mir gesucht, sondern dieses zwei vom Video.

R: Wieso sind Sie dann auf einmal enthaftet worden?

BF: Ich habe ihnen meinen europäischen Reisepass gezeigt und gesagt, dass ich eigentlich nur auf Urlaub bin, um meine Familie zu sehen. Ich musste eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Danach dufte ich gehen.

R: Sie durften dann gehen, weil Sie Ihren Reisepass gezeigt haben?

BF: Ja, aber nicht direkt danach.

R: Wenn Sie in den ersten 10 Tagen in Syrien das Erlebnis hatten, wie haben Sie dann die weiteren 4 Wochen in Syrien erlebt, wenn das stimmt, was Sie sagen?

BF: Ich war versteckt bis ich alles organisiert hatte, um ausreisen zu können.

R: In welchem Stadtteil von Damaskus haben Sie gelebt?

BF: XXXX . Den Straßennamen weiß ich nicht. Dort kennt man sich nicht mit den Straßennamen aus. Die Straßen sind meistens nicht benannt oder beziffert. BF: römisch 40 . Den Straßennamen weiß ich nicht. Dort kennt man sich nicht mit den Straßennamen aus. Die Straßen sind meistens nicht benannt oder beziffert.

R: In Damaskus?

BF: Ja, ich weiß, dass die meisten sich nur an Moscheen oder Schulen orientieren.

R: Es stimmt [also] nicht, dass Sie in Schutzhaft waren, sondern Sie wurden festgehalten und gefoltert?

BF: Wäre es Schutzhaft gewesen, hätten Sie mich nicht im Gefängnis geschlagen. Die anderen, die mich angegriffen haben, wurden auch zur Polizeiinspektion mitgenommen. Sie wurden aber selben Tag gehen gelassen.

R: War das unmittelbar nach dem Video?

BF: Sie haben auf das Fenster geschossen, mit Steinen auf das Haus geworfen. Es haben sich dann ungefähr 200 Dorfbewohner gesammelt und es sich angesehen, aber keiner hat sich getraut sich anzunähern.

R: Wann sind Sie verhaftet worden?

BF: Eine halbe Stunde später.

R: Was war die Begründung für die Verhaftung?

BF: Als dieser Polizist kam, hat er als erstes gesagt: „Wo ist der eine, von dem wir den Kopf zerstampfen werden?“ Man gab mir keinen Grund. Es war ein ganzer Einsatzwagen, aber ihr Anführer hat diesen Satz gesagt.

R: Wo wurden Sie hingebracht?

BF: In eine Ortschaft namens XXXX . Das ist in Rif Damaskus. Das war 10-15 Minuten entfernt. BF: In eine Ortschaft namens römisch 40 . Das ist in Rif Damaskus. Das war 10-15 Minuten entfernt.

R: War das eine Polizeiinspektion?

BF: Eine Polizeiinspektion.

R: Wieso wurden Sie gefoltert?

BF: Ohne Grund.

R: Was wurde Ihnen angetan?

BF: Mir wurden die Beine zusammengebunden und hochgehoben. Man hat mit einer Stange auf meine Beine geschlagen. Man wird von drei Personen fixiert und der vierte schlägt mit der Stange auf die Füße und Beine ein.

R: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen?

BF: Meine Füße waren geschwollen. Ich konnte eine Zeit lang nicht gut gehen.

R: Wie konnten Sie nach Damaskus kommen?

BF: Ich nahm ein Taxi.

R: Waren Sie bei einem Arzt?

BF: Nein. Ich weiß nicht, wieso. Ich habe meine Beine gekühlt mit Wasser und ich saß eine Zeit lang.“

Es ist offensichtlich, dass sich eine Kommentierung dieses Vorbringens erübrigt, da es nicht nur gegen das Neuerungsverbot verstößt, sondern auch derart unglaubhafte Steigerungen beinhaltet, weil es erstens nicht erklärbar ist, wieso der Beschwerdeführer nicht bereits bei seiner Einreise und Erstbefragung am XXXX Folterungen, jedoch spätestens bei der Befragung im Aberkennungsverfahren am XXXX vorgebracht hätte haben sollen, da, wie bereits erwähnt, dies bei erstbester Möglichkeit in einem sicheren Staat vorgebracht worden wären, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten. Es ist somit offensichtlich, dass diese nicht stattgefunden hatten, denn erstens mutete der Grund für die Freilassung („Ich habe ihnen meinen europäischen Reisepass gezeigt und gesagt, dass ich eigentlich nur auf Urlaub bin, um meine Familie zu sehen“) äußerst seltsam an und zweitens hätte es der Beschwerdeführer sogar bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens mit derartigen Verletzungen (Zitat: „Mir wurden die Beine zusammengebunden und hochgehoben. Man hat mit einer Stange auf meine Beine geschlagen. Man wird von drei Personen fixiert und der vierte schlägt mit der Stange auf die Füße und Beine ein; VHNS 25) nicht einmal mehr zu einem Taxi, geschweige zu seinem Freund nach Damaskus geschafft und hätte diese Verletzungen definitiv medizinisch versorgen lassen. Es ist offensichtlich, dass sich eine Kommentierung dieses Vorbringens erübrigt, da es nicht nur gegen das Neuerungsverbot verstößt, sondern auch derart unglaubhafte Steigerungen beinhaltet, weil es erstens nicht erklärbar ist, wieso der Beschwerdeführer nicht bereits bei seiner Einreise und Erstbefragung am römisch 40 Folterungen, jedoch spätestens bei der Befragung im Aberkennungsverfahren am römisch 40 vorgebracht hätte haben sollen, da, wie bereits erwähnt, dies bei erstbester Möglichkeit in einem sicheren Staat vorgebracht worden wären, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten. Es ist somit offensichtlich, dass diese nicht stattgefunden hatten, denn erstens mutete der Grund für die Freilassung („Ich habe ihnen meinen europäischen Reisepass gezeigt und gesagt, dass ich eigentlich nur auf Urlaub bin, um meine Familie zu sehen“) äußerst seltsam an und zweitens hätte es der Beschwerdeführer sogar bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens mit derartigen Verletzungen (Zitat: „Mir wurden die Beine zusammengebunden und hochgehoben. Man hat mit einer Stange auf meine Beine geschlagen. Man wird von drei Personen fixiert und der vierte schlägt mit der Stange auf die Füße und Beine ein; VHNS 25) nicht einmal mehr zu einem Taxi, geschweige zu seinem Freund nach Damaskus geschafft und hätte diese Verletzungen definitiv medizinisch versorgen lassen.

Gänzlich neu war weiters folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (VHNS 22):

„R: Sind Sie je nachweislich und persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden (AS 75)?

BF: Ich bekam Drohnachrichten auf mein Handy. Mir wurde gesagt, ich solle lieber nicht nochmal zurückkehren. Mein Handy wurde zurückgesetzt und es wurde alles gelöscht. Damals hatte ich auch nicht dieses Aberkennungsverfahren.“

Mangels Nachweises muss jedoch auch dieses gesteigerte Vorbringen, das ebenfalls gegen das Neuerungsverbot verstieß, nicht kommentiert werden.

Gänzlich neu war zudem war in der Beschwerde folgendes Vorbringen: „Der BF wird in Syrien aufgrund einer Namensähnlichkeit fälschlicherweise mit XXXX in Verbindung gebracht, einer bekannten Führungsperson der syrischen Opposition. Gerade gegenüber HTS, welche derartige Gruppen als Feinde betrachtet und ihnen feindselig gegenübertritt, besteht dadurch ein erheblich erhöhtes Risiko, Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu werden. Schon die bloße Namensverwechslung führt dazu, dass der BF als oppositioneller Akteur wahrgenommen wird, wodurch sich sein individuelles Risiko einer zielgerichteten Verfolgung durch HTS erheblich erhöht“ (AS 220).Gänzlich neu war zudem war in der Beschwerde folgendes Vorbringen: „Der BF wird in Syrien aufgrund einer Namensähnlichkeit fälschlicherweise mit römisch 40 in Verbindung gebracht, einer bekannten Führungsperson der syrischen Opposition. Gerade gegenüber HTS, welche derartige Gruppen als Feinde betrachtet und ihnen feindselig gegenübertritt, besteht dadurch ein erheblich erhöhtes Risiko, Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu werden. Schon die bloße Namensverwechslung führt dazu, dass der BF als oppositioneller Akteur wahrgenommen wird, wodurch sich sein individuelles Risiko einer zielgerichteten Verfolgung durch HTS erheblich erhöht“ (AS 220).

Zu „ XXXX “ ist auf WIKIPEDIA Folgendes zu lesen: „ XXXX (arabisch XXXX , DMG XXXX in Duma, Syrien; † XXXX in Damaskus) war ein wichtiger Anführer der Miliz Dschaisch al-Islam (Armee des Islam), der während des Bürgerkriegs in Syrien kämpfte. Die Dschaisch al-Islam in Syrien galt als machtvolle Gruppierung aus Islamisten, die Ost-Ghuta, einen Vorort der Hauptstadt Damaskus, kontrollierte. Er war erst der Gründer und Oberbefehlshaber der XXXX und danach Gründer und Oberbefehlshaber der aus der XXXX hervorgegangenen XXXX , die von Saudi-Arabien aus finanzielle Unterstützung erhalten haben soll. Die Miliz bildete einen Hauptbestandteil der Islamischen Front, deren Militärchef er war. XXXX wurde oftmals als einer der mächtigsten Rebellenführer Syriens beschrieben.“ Zu dessen Leben vor dem Bürgerkrieg wurde auf der Website verschriftlicht, „ XXXX , einem syrischen Vorort von Damaskus, geboren. Er war der Sohn von XXXX , einem in Saudi-Arabien ansässigen salafistischen Geistlichen. XXXX studierte islamisches Recht an der Universität Damaskus und schloss die Universität mit dem Magister ab. Er setzte sein Studium an der Islamischen Universität Medina in Saudi-Arabien fort. Er wurde Anfang XXXX in Syrien wegen salafistischer Aktivitäten und Waffenbesitzes in Saidnaya, in einem Gefängnis für politische Häftlinge etwa 22 Kilometer nördlich von Damaskus für zwei Jahre inhaftiert, und kam XXXX im Rahmen einer Generalamnestie frei.“ Und zu dessen Leben während des Bürgerkriegs und seinem Tod: „Die XXXX unter Führung von XXXX wird für den Selbstmordanschlag gegen das Regierungskabinett im Hauptquartier des Nationalen Sicherheitsamts in Damaskus am XXXX verantwortlich gemacht, bei dem der syrische Verteidigungsminister XXXX , Vizeverteidigungsminister XXXX , der Nationale Sicherheitsberater Syriens General XXXX und der Leiter des Amtes für Krisenfälle General XXXX getötet wurden. Der Befehlshaber der Republikanischen Garde und der Elitetruppen der Vierten Division der Streitkräfte Syriens XXXX , der Kommandant der Terrorismusbekämpfung des Geheimdienstes Idarat XXXX , General XXXX , Innenminister XXXX und der stellvertretende Generalsekretär der Baath-Partei XXXX wurden verletzt. Der Attentäter hatte im Versammlungssaal des streng gesicherten Gebäudes einen Sprengstoffgürtel gezündet. Am XXXX schloss sich die XXXX mit anderen Gruppen zur syrischen Dschaisch al-Islam (englisch: XXXX ) zusammen. XXXX war auch Sprecher und Kommandeur der XXXX Mit dem Zusammenschluss zur Islamischen Front im November XXXX wurde er deren Militärchef. Die XXXX gehörte zu den Oppositionsgruppen, die Ende XXXX in Riad an einer Konferenz teilnahmen, um Friedensgespräche vorzubereiten. Für Januar XXXX wurden unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen Gespräche zwischen Regierung und Opposition über einen politischen Übergang vorbereitet. Am XXXX starb XXXX mit fünf weiteren Anführern bei einem russischen Luftangriff in Damaskus.“Zu „ römisch 40 “ ist auf WIKIPEDIA Folgendes zu lesen: „ römisch 40 (arabisch römisch 40 , DMG römisch 40 in Duma, Syrien; † römisch 40 in Damaskus) war ein wichtiger Anführer der Miliz Dschaisch al-Islam (Armee des Islam), der während des Bürgerkriegs in Syrien kämpfte. Die Dschaisch al-Islam in Syrien galt als machtvolle Gruppierung aus Islamisten, die Ost-Ghuta, einen Vorort der Hauptstadt Damaskus, kontrollierte. Er war erst der Gründer und Oberbefehlshaber der römisch 40 und danach Gründer und Oberbefehlshaber der aus der römisch 40 hervorgegangenen römisch 40 , die von Saudi-Arabien aus finanzielle Unterstützung erhalten haben soll. Die Miliz bildete einen Hauptbestandteil der Islamischen Front, deren Militärchef er war. römisch 40 wurde oftmals als einer der mächtigsten Rebellenführer Syriens beschrieben.“ Zu dessen Leben vor dem Bürgerkrieg wurde auf der Website verschriftlicht, „ römisch 40 , einem syrischen Vorort von Damaskus, geboren. Er war der Sohn von römisch 40 , einem in Saudi-Arabien ansässigen salafistischen Geistlichen. römisch 40 studierte islamisches Recht an der Universität Damaskus und schloss die Universität mit dem Magister ab. Er setzte sein Studium an der Islamischen Universität Medina in Saudi-Arabien fort. Er wurde Anfang römisch 40 in Syrien wegen salafistischer Aktivitäten und Waffenbesitzes in Saidnaya, in einem Gefängnis für politische Häftlinge etwa 22 Kilometer nördlich von Damaskus für zwei Jahre inhaftiert, und kam römisch 40 im Rahmen einer Generalamnestie frei.“ Und zu dessen Leben während des Bürgerkriegs und seinem Tod: „Die römisch 40 unter Führung von römisch 40 wird für den Selbstmordanschlag gegen das Regierungskabinett im Hauptquartier des Nationalen Sicherheitsamts in Damaskus am römisch 40 verantwortlich gemacht, bei dem der syrische Verteidigungsminister römisch 40 , Vizeverteidigungsminister römisch 40 , der Nationale Sicherheitsberater Syriens General römisch 40 und der Leiter des Amtes für Krisenfälle General römisch 40 getötet wurden. Der Befehlshaber der Republikanischen Garde und der Elitetruppen der Vierten Division der Streitkräfte Syriens römisch 40 , der Kommandant der Terrorismusbekämpfung des Geheimdienstes Idarat römisch 40 , General römisch 40 , Innenminister römisch 40 und der stellvertretende Generalsekretär der Baath-Partei römisch 40 wurden verletzt. Der Attentäter hatte im Versammlungssaal des streng gesicherten Gebäudes einen Sprengstoffgürtel gezündet. Am römisch 40 schloss sich die römisch 40 mit anderen Gruppen zur syrischen Dschaisch al-Islam (englisch: römisch 40 ) zusammen. römisch 40 war auch Sprecher und Kommandeur der römisch 40 Mit dem Zusammenschluss zur Islamischen Front im November römisch 40 wurde er deren Militärchef. Die römisch 40 gehörte zu den Oppositionsgruppen, die Ende römisch 40 in Riad an einer Konferenz teilnahmen, um Friedensgespräche vorzubereiten. Für Januar römisch 40 wurden unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen Gespräche zwischen Regierung und Opposition über einen politischen Übergang vorbereitet. Am römisch 40 starb römisch 40 mit fünf weiteren Anführern bei einem russischen Luftangriff in Damaskus.“

Kurzum war der Geschilderte offenbar ein Frontmann der Islamischen Befreiungsfront und sogar im berühmt berüchtigten Saidnaya-Gefängnis als politischer Gefangener des damaligen Regimes für zwei Jahre inhaftiert, sodass unerklärlich ist, wieso diese Person bzw. dessen Nachname einer oppositionellen Gruppierung zugeordnet werden soll, wenn doch die HTS seinerzeit offensichtlich parallele Ansichten verfolgte und nunmehr die jetzige Regierung bilden.

Festzuhalten ist jedoch insbesondere, dass der Beschwerdeführer vor der Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nie etwas über eine drohende Verfolgung aufgrund seines Nachnamens vorgebracht hatte. Ausdrücklich und unmissverständlich hatte er vor der belangten Behörde die Frage, ob er weitere Fluchtgründe hätte und ob er in Syrien einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt sei, verneint (AS 77).

Und vor dem Bundesverwaltungsgericht musste er dezidiert hierzu befragt und entspann sich folgender Dialog (VHNS 26):

„R: Sind Sie je aufgrund der Zugehörigkeit zu Ihrer Familie bedroht worden?

BF: Damals zur Zeit des Regimes schon. Es gab einen berühmten FSA-Kämpfer namens XXXX . Ich wurde immer wieder gefragt, wie wir verwandt sind. Ich wurde geschlagen und erniedrigt. BF: Damals zur Zeit des Regimes schon. Es gab einen berühmten FSA-Kämpfer namens römisch 40 . Ich wurde immer wieder gefragt, wie wir verwandt sind. Ich wurde geschlagen und erniedrigt.

R: XXXX verstorben. R: römisch 40 verstorben.

BF: Ja, aber ich wurde dennoch gefragt, wie ich mit dem verwandt bin. Weil wir denselben Nachnamen haben.

R: Die FSA wurde jetzt einverleibt in das neue syrische Heer, somit dürfte sich das erledigt haben.

BF: Ja, aufgrund des Nachnamens passiert kein Problem mehr.“

Sprich, nicht nur, dass auch dieses Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstieß, ist es wegen Außerstreitstellung des Beschwerdeführers auch nicht weiter zu behandeln.

Hinzu kommt, dass nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers Verwandte und insbesondere seine Tochter mit demselben Nachnamen nach wie vor ohne Probleme in seiner Heimatregion leben (AS 73f; VHNS 11; W296 2341551 -1 AS 36, W296 2341548-1 AS 71ff, VHNS 11f, 22ff).

Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die erstmalig in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung erstatteten gesteigerten Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgten, daher unbeachtlich sind und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.

Betreffend das Vorbringen in Zusammenhang mit den Tätowierungen ist ein weiteres Mal auf die Niederschrift der belangten Behörde zu verweisen, wonach „der Beschwerdeführer eine dunklere Hautfarbe hat, das Tattoo verblasst und kaum erkennbar ist, wenn man nicht gezielt danach sucht“ (AS 76) und entspricht das auch dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zudem kann den aktuellen Länderinformationen betreffend Tätowierungen entnommen werden, dass Quellen über die Einstellung der HTS bis zum Sturz der Assad-Regierung im Dezember XXXX zu Tätowierungen folgendes berichteten (siehe Anfragebeantwortung vom 22.09.2025 zu Syrien: Lage tätowierter Personen, Behandlung durch die Übergangsregierung, Schariagesetzgebung [a-12673-v2]): Die pro-iranische und pro-schiitisch ausgerichtete Nachrichtenseite Alwaght beschreibt in einem Artikel vom Dezember 2024 die Art der Regierungsführung von Hay’at Tahrir Al-Scham (HTS) in Idlib. Bezugnehmend auf Berichte der New York Times zum Alltagsleben in von der HTS kontrollierten Gebieten zwischen 2018 und 2020 wird beschrieben, dass unter anderem Cafés geschlechtergetrennt gewesen seien, Musik verboten gewesen sei und Frauen zur Verschleierung verpflichtet worden seien. Außerdem seien Männer mit Tätowierungen schlechter Behandlung ausgesetzt gewesen („mistreatment“) (Alwaght, 27. Dezember 2024). Die arabische Medienplattform Noonpost berichtet im Jänner 2024, dass die mit der HTS verbundene Heilsregierung in Idlib ein sogenanntes Gesetz zur öffentlichen Moral erlassen und eine Moralpolizei eingerichtet habe, deren Aufgabe die Umsetzung des Gesetzes gewesen sei. Eine der Bestimmungen sei das Verbot von Tätowierungen gewesen (Noonpost, 4. Jänner 2024). Ein Nutzer mit dem Namen Aeedy erklärt in einem im September 2025 auf Tiktok geposteten Video, dass es in Syrien ungewöhnlich sei, Tätowierungen zu haben („not normal“), insbesondere für Sunnit·innen. Wenn man tätowiert sei und eine sunnitische Frau heiraten wolle, dann erlaube ihre Familie das nicht (@aeddy339, 7. September 2025). Ein britischer Reise-Influencer mit Nutzernamen kieranbrowntravel veröffentlicht im März 2025 ein Video auf Tiktok, in dem das Tattoostudio Karem in Damaskus gezeigt wird (@kieranbrowntravel, 20. März 2025). Ein älterer Artikel der syrischen Nachrichtenwebseite Enab Baladi berichtet über Gesichtstätowierungen (Daqq) bei älteren Frauen arabischer Stämme im Norden des Landes, aber auch über Tätowierungen christlicher Symbole bei Christinnen in der Küstenregion (Enab Baladi, 28. Juli 2023). Ein weiterer Artikel von Enab Baladi vom August 2024 beschreibt, wie mehrere junge Männer in der Provinz Aleppo Einrichtungen aufsuchen würden, die auf Tätowierungsentfernung spezialisiert seien. Grund für die Entfernung seien negative Reaktionen aus dem Umfeld und gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Tätowierungen. Laut einem Mann würden Tattoos oft als Symbol negativer Erfahrungen im Leben der tätowierten Person gesehen, was zu sozialer Ausgrenzung führe (Enab Baladi, 5. August 2024). Die libanesische Tageszeitung Al-Nahar schreibt im November 2024, dass sich das Phänomen von Tätowierungen in Syrien ausbreite. Junge Leute würden sich an unterschiedlichen Körperstellen tätowieren, an sichtbaren Stellen und solchen, die von Kleidung bedeckt würden. Das Phänomen sei nicht gänzlich neu, es sei jedoch zuvor auf eine eingegrenzte Gruppe beschränkt gewesen. Man habe Tätowierungen mit Personen von schlechtem Ruf in Verbindung gebracht, darunter Häftlinge und gefährliche Personen. Laut Erklärung eines Soziologen sehe man in Syrien einen allgemeinen Trend zum Tätowieren, unter Jugendlichen wie auch Erwachsenen, selbst innerhalb konservativer Familien. In manchen Fällen würden die Tätowierungen Ereignisse des Krieges widerspiegeln, zum Beispiel das Datum des Todes von Angehörigen, das Bild eines verstorbenen Angehörigen, oder auch religiöse oder politische Symbole. Islamische Kleriker würden Tätowierungen ablehnen, da es sich dabei in ihren Augen um eine Veränderung der Schöpfung handle, was als verwerflich gelte (Al-Nahar, 23. November 2024). Jedoch konnten keine Informationen zu gesetzlichen Bestimmungen in Syrien in Bezug auf Tätowierungen gefunden werden. Zudem kann den aktuellen Länderinformationen betreffend Tätowierungen entnommen werden, dass Quellen über die Einstellung der HTS bis zum Sturz der Assad-Regierung im Dezember römisch 40 zu Tätowierungen folgendes berichteten (siehe Anfragebeantwortung vom 22.09.2025 zu Syrien: Lage tätowierter Personen, Behandlung durch die Übergangsregierung, Schariagesetzgebung [a-12673-v2]): Die pro-iranische und pro-schiitisch ausgerichtete Nachrichtenseite Alwaght beschreibt in einem Artikel vom Dezember 2024 die Art der Regierungsführung von Hay’at Tahrir Al-Scham (HTS) in Idlib. Bezugnehmend auf Berichte der New York Times zum Alltagsleben in von der HTS kontrollierten Gebieten zwischen 2018 und 2020 wird beschrieben, dass unter anderem Cafés geschlechtergetrennt gewesen seien, Musik verboten gewesen sei und Frauen zur Verschleierung verpflichtet worden seien. Außerdem seien Männer mit Tätowierungen schlechter Behandlung ausgesetzt gewesen („mistreatment“) (Alwaght, 27. Dezember 2024). Die arabische Medienplattform Noonpost berichtet im Jänner 2024, dass die mit der HTS verbundene Heilsregierung in Idlib ein sogenanntes Gesetz zur öffentlichen Moral erlassen und eine Moralpolizei eingerichtet habe, deren Aufgabe die Umsetzung des Gesetzes gewesen sei. Eine der Bestimmungen sei das Verbot von Tätowierungen gewesen (Noonpost, 4. Jänner 2024). Ein Nutzer mit dem Namen Aeedy erklärt in einem im September 2025 auf Tiktok geposteten Video, dass es in Syrien ungewöhnlich sei, Tätowierungen zu haben („not normal“), insbesondere für Sunnit·innen. Wenn man tätowiert sei und eine sunnitische Frau heiraten wolle, dann erlaube ihre Familie das nicht (@aeddy339, 7. September 2025). Ein britischer Reise-Influencer mit Nutzernamen kieranbrowntravel veröffentlicht im März 2025 ein Video auf Tiktok, in dem das Tattoostudio Karem in Damaskus gezeigt wird (@kieranbrowntravel, 20. März 2025). Ein älterer Artikel der syrischen Nachrichtenwebseite Enab Baladi berichtet über Gesichtstätowierungen (Daqq) bei älteren Frauen arabischer Stämme im Norden des Landes, aber auch über Tätowierungen christlicher Symbole bei Christinnen in der Küstenregion (Enab Baladi, 28. Juli 2023). Ein weiterer Artikel von Enab Baladi vom August 2024 beschreibt, wie mehrere junge Männer in der Provinz Aleppo Einrichtungen aufsuchen würden, die auf Tätowierungsentfernung spezialisiert seien. Grund für die Entfernung seien negative Reaktionen aus dem Umfeld und gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Tätowierungen. Laut einem Mann würden Tattoos oft als Symbol negativer Erfahrungen im Leben der tätowierten Person gesehen, was zu sozialer Ausgrenzung führe (Enab Baladi, 5. August 2024). Die libanesische Tageszeitung Al-Nahar schreibt im November 2024, dass sich das Phänomen von Tätowierungen in Syrien ausbreite. Junge Leute würden sich an unterschiedlichen Körperstellen tätowieren, an sichtbaren Stellen und solchen, die von Kleidung bedeckt würden. Das Phänomen sei nicht gänzlich neu, es sei jedoch zuvor auf eine eingegrenzte Gruppe beschränkt gewesen. Man habe Tätowierungen mit Personen von schlechtem Ruf in Verbindung gebracht, darunter Häftlinge und gefährliche Personen. Laut Erklärung eines Soziologen sehe man in Syrien einen allgemeinen Trend zum Tätowieren, unter Jugendlichen wie auch Erwachsenen, selbst innerhalb konservativer Familien. In manchen Fällen würden die Tätowierungen Ereignisse des Krieges widerspiegeln, zum Beispiel das Datum des Todes von Angehörigen, das Bild eines verstorbenen Angehörigen, oder auch religiöse oder politische Symbole. Islamische Kleriker würden Tätowierungen ablehnen, da es sich dabei in ihren Augen um eine Veränderung der Schöpfung handle, was als verwerflich gelte (Al-Nahar, 23. November 2024). Jedoch konnten keine Informationen zu gesetzlichen Bestimmungen in Syrien in Bezug auf Tätowierungen gefunden werden.

Demnach werden zusammengefasst tätowierte Menschen in Syrien – wenn überhaupt, da Tätowierungen mittlerweile offenbar sogar bei konservativen Familien, geschweige denn jüngeren Personen angekommen sind – vielleicht scheel angeschaut, jedoch definitiv nicht verfolgt und ist bereits auf die Anmerkung der belangten Behörde im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers hinzuweisen, dass man die Tätowierungen auch entfernen könne (W296 2341551-1 AS 27).

Dem mehrfach gesteigerten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde daher kein Glauben geschenkt, sodass die Feststellung zu treffen war, dass er im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch seine Schwiegerfamilie, deren Mitglieder der HTS bzw. der neuen Regierung angehören würden, oder gegen ihn gerichteten Verfolgung aufgrund seines Nachnamens ausgesetzt war und auch nach seiner Rückkehr nicht ausgesetzt sein wird.

In der Person des Beschwerdeführers gelegene, risikoerhöhende Umstände, einer Gefährdung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt zu sein, sind folglich nicht hervorgekommen. Auch darüber hinaus haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung drohen würde. Folglich haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung bzw. ehemals oppositionelle Gruppierungen drohen würde.

Die weiteren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden, resultieren aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Demnach kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB, Version 13, S. 163; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 33f). Zudem sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die neue syrische Regierung Maßnahmen wie Zwangsrekrutierungen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht durchführen würden.Die weiteren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden, resultieren aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Demnach kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche LIB, Version 13, S. 163; vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 33f). Zudem sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die neue syrische Regierung Maßnahmen wie Zwangsrekrutierungen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht durchführen würden.

Dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. er oder seine Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben, war zudem vor dem Hintergrund seines gesteigerten Fluchtvorbringens nicht anzunehmen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde richtigerweise an, dass er in seiner Heimat nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei und weder seine Familienangehörigen noch er sich in Syrien politisch betätigt hätten, was er und seine Eltern vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholten (AS 76; VHNS 27; W296 2341551 -1 W296 2341548-1 VHNS 16f, 27f). Darüber hinaus ist angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien physische oder psychische Gewalt droht, wenn er sich kritisch zum syrischen Übergangspräsidenten oder neuen syrischen Regierung äußern würde. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass es einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung gibt. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer (Kampf)Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hatte. Seit er jedoch am 08.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (vgl. LIB, Version 13, S. 220). Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die neue syrische Regierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 32).Dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. er oder seine Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben, war zudem vor dem Hintergrund seines gesteigerten Fluchtvorbringens nicht anzunehmen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde richtigerweise an, dass er in seiner Heimat nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei und weder seine Familienangehörigen noch er sich in Syrien politisch betätigt hätten, was er und seine Eltern vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholten (AS 76; VHNS 27; W296 2341551 -1 W296 2341548-1 VHNS 16f, 27f). Darüber hinaus ist angesichts der aktuellen Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien physische oder psychische Gewalt droht, wenn er sich kritisch zum syrischen Übergangspräsidenten oder neuen syrischen Regierung äußern würde. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass es einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung gibt. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer (Kampf)Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hatte. Seit er jedoch am 08.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde vergleiche LIB, Version 13, S. 220). Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die neue syrische Regierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hat vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 32).

2.3.2. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden.

2.3.3. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass für den Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr bestehen wird, im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte physischer oder psychischer Gewalt seitens eines Akteurs ausgesetzt zu sein.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die im Rahmen eines Familienverfahren nach Europa kam, sich hier ein besseres Leben erhoffte und seine Frau und Tochter nachholen wollte, wie er es schon bei der belangten Behörde zugab (AS 75); unter einem Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention konnten seine (gesteigerten) Vorbringen jedoch nicht subsumiert werden. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.4.1. Dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in Syrien aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, in seinem Herkunftsland (wenngleich unbekannt lange, siehe Punkt 2.1.3., aber doch) die Schule besucht hatte und in der Landwirtschaft bzw. auf einer Hühnerfarm berufstätig war. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Zudem ist aufgrund der erst relativen kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin von einer kulturellen Verwurzelung und Bindung zu seinem Herkunftsland auszugehen, zumal er nach seinen eigenen Angaben im Verfahren – wenn überhaupt (siehe Punkt 2.2.5. betreffend die Thematik rund um seine sechswöchige Syrienreise im Jahr XXXX , von der seine Eltern nichts wussten) - Kontakt zu seinen Eltern hat (AS 74) oder seine Freizeit „mit arabischen Freunden“ verbringt, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab (VHNS 16).2.4.1. Dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in Syrien aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, in seinem Herkunftsland (wenngleich unbekannt lange, siehe Punkt 2.1.3., aber doch) die Schule besucht hatte und in der Landwirtschaft bzw. auf einer Hühnerfarm berufstätig war. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Zudem ist aufgrund der erst relativen kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin von einer kulturellen Verwurzelung und Bindung zu seinem Herkunftsland auszugehen, zumal er nach seinen eigenen Angaben im Verfahren – wenn überhaupt (siehe Punkt 2.2.5. betreffend die Thematik rund um seine sechswöchige Syrienreise im Jahr römisch 40 , von der seine Eltern nichts wussten) - Kontakt zu seinen Eltern hat (AS 74) oder seine Freizeit „mit arabischen Freunden“ verbringt, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab (VHNS 16).

2.4.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu eine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, erstattete, resultiert ebenso aus seinen Angaben im Verfahren.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte er eine, wie bereits dargelegt unglaubhafte, Gefährdung durch seine Schwiegerfamilie, die eine Nähe zur neuen Regierung haben würde, an (AS 75). In seiner Beschwerde brachte er ebenso unglaubhaft Gefährdung durch die neue syrische Regierung bzw. ehemals oppositionelle Gruppierungen vor und verwies der Beschwerdeführer allgemein auf die prekäre Sicherheitslage in ganz Syrien, die er vor dem Bundesverwaltungsgericht unsubstantiiert wiederholte (AS 219ff; VHNS 19).

Eine die Person des Beschwerdeführers betreffende extreme Gefährdungslage, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Ausführungen jedoch nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer nahm dahingehend auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Bezug, ohne ihn konkret treffende besondere Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise wäre davon auszugehen, dass – sollten er oder seine Familienangehörige in seinem Herkunftsgebiet von einer besonders Gefährdungslage betroffen sein – er in seinen Einvernahmen bzw. in seiner Beschwerde zumindest dahingehende Anhaltspunkte liefern würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer rechtsvertreten ist und im Wege dieser Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde erhob, ohne konkret seine Person treffende Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer gab zudem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren konkret an, dass er oder Mitglieder seiner nach wie vor in Syrien lebenden Familie im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind. Weder vermochte es der Beschwerdeführer eine aktuelle konkrete Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie von Kampfhandlungen glaubhaft zu machen noch lassen seine Angaben im Verfahren auf eine im Herkunftsstaat aktuell bestehende extreme Gefährdungslage schließen.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer somit keine, seine persönliche Sicherheit betreffenden Vorfälle oder Gründe, die auf eine extreme Gefährdungslage seiner Person in seiner Herkunftsregion hinweisen, substantiiert dargelegt.

2.4.3. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, folgt aus den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichten.

Dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage Syriens prägen. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres. Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (vgl. LIB, Version 13, S. 38ff). Dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage Syriens prägen. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres. Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch vergleiche LIB, Version 13, S. 38ff).

Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025, wonach es sich im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Rif Dimaschq/Umland von Damaskus) schlussfolgern lässt, dass die Sicherheitslage in diesem Gouvernement komplex bleibt und verschiedene nichtstaatliche bewaffnete Gruppen aktiv sind, darunter drusische Milizen wie die Bewegung „Männer der Würde“ (Men of Dignity), Überreste der libanesischen Hisbollah, der „Syrische Volkswiderstand“ sowie eine radikale salafistische Gruppierung, die der Übergangsregierung feindselig gegenübersteht. Dennoch sind aber trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die der zivilen Todesopfer gering; bei der Mehrheit der als Explosionen oder Gewalt aus der Distanz eingestuften Vorfälle handelte es sich um die Explosion von Kampfmittelrückstände, zudem kehren viele Menschen zurück. Daraus lässt sich schließen, dass im Gouvernement Rif Dimaschq zwar unterschiedslose Gewalt vorkommt, jedoch nicht in hohem Ausmaß (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 85f).Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025, wonach es sich im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Rif Dimaschq/Umland von Damaskus) schlussfolgern lässt, dass die Sicherheitslage in diesem Gouvernement komplex bleibt und verschiedene nichtstaatliche bewaffnete Gruppen aktiv sind, darunter drusische Milizen wie die Bewegung „Männer der Würde“ (Men of Dignity), Überreste der libanesischen Hisbollah, der „Syrische Volkswiderstand“ sowie eine radikale salafistische Gruppierung, die der Übergangsregierung feindselig gegenübersteht. Dennoch sind aber trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die der zivilen Todesopfer gering; bei der Mehrheit der als Explosionen oder Gewalt aus der Distanz eingestuften Vorfälle handelte es sich um die Explosion von Kampfmittelrückstände, zudem kehren viele Menschen zurück. Daraus lässt sich schließen, dass im Gouvernement Rif Dimaschq zwar unterschiedslose Gewalt vorkommt, jedoch nicht in hohem Ausmaß vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 85f).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage ist festzuhalten, dass das Gouvernement Rif Dimaschq von sicherheitsrelevanten Vorfällen unterschiedlicher Herkunft betroffen ist, jedoch der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer seine Person betreffenden extremen Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion erstattete, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt. Auch berichtete er zu keinem Zeitpunkt davon, dass seine in Syrien lebende Frau samt gemeinsamer Tochter und seine Verwandten einer besonderen Gefährdungslage, welche über das Maß der im Herkunftsgebiet lebenden Zivilbevölkerung hinausgehe, ausgesetzt sei. Auch darüber hinaus ist mangels dahingehender substantiierter Indikatoren weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den aktuellen Länderberichten eine erhebliche Verschlechterung der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion absehbar.

Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB, Version 13, S. 44f). Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Auch die Zivilbevölkerung in Daraa ist weiterhin Gefahren durch nicht explodierte Kriegsrückstände ausgesetzt, insbesondere auf ungesicherten Militärgeländen sowie in ländlichen und landwirtschaftlichen Gebieten. Diese Gefahren führen nach wie vor zu Opfern und schränken den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Existenzgrundlagen ein (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 70). Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet vergleiche LIB, Version 13, S. 44f). Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Auch die Zivilbevölkerung in Daraa ist weiterhin Gefahren durch nicht explodierte Kriegsrückstände ausgesetzt, insbesondere auf ungesicherten Militärgeländen sowie in ländlichen und landwirtschaftlichen Gebieten. Diese Gefahren führen nach wie vor zu Opfern und schränken den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Existenzgrundlagen ein vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 70).

Bei Sicherheitsvorfällen im Rif Dimaschq kam es häufig zu Explosionen durch Kampfmittelrückstände, die oft von unbekannten Tätern platziert worden waren. Zu den Hauptakteuren, die für diese Vorfälle verantwortlich waren, zählten unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung sowie die israelischen Streitkräfte. Es kam weiterhin zu Racheakten gegen Personen, denen Verbindungen zur ehemaligen Regierung nachgesagt wurden, darunter auch mehrere Tötungsdelikte. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Rif Dimaschq 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Vorfälle pro Woche). Die Gewalt gegen Zivilisten folgte in diesem Zeitraum einem weitgehend gleichbleibenden Muster, wobei im Dezember 2024 und im April 2025 ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Explosionen und Gewalt aus der Distanz erreichten im Dezember 2024 einen Höchststand und traten im weiteren Verlauf des Zeitraums mit nahezu gleichbleibender Häufigkeit auf. Auch bei den als Gefechte eingestuften Vorfällen zeigte sich ein stetiges Muster mit einem leichten Anstieg im März und einem Rückgang in den Folgemonaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Rif Dimaschq 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya forderten Opfer sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch in den Reihen der Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden in West-Ghouta mehrere Verdächtige mit Verbindungen zum ISIL festgenommen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 85f).Bei Sicherheitsvorfällen im Rif Dimaschq kam es häufig zu Explosionen durch Kampfmittelrückstände, die oft von unbekannten Tätern platziert worden waren. Zu den Hauptakteuren, die für diese Vorfälle verantwortlich waren, zählten unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung sowie die israelischen Streitkräfte. Es kam weiterhin zu Racheakten gegen Personen, denen Verbindungen zur ehemaligen Regierung nachgesagt wurden, darunter auch mehrere Tötungsdelikte. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Rif Dimaschq 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Vorfälle pro Woche). Die Gewalt gegen Zivilisten folgte in diesem Zeitraum einem weitgehend gleichbleibenden Muster, wobei im Dezember 2024 und im April 2025 ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Explosionen und Gewalt aus der Distanz erreichten im Dezember 2024 einen Höchststand und traten im weiteren Verlauf des Zeitraums mit nahezu gleichbleibender Häufigkeit auf. Auch bei den als Gefechte eingestuften Vorfällen zeigte sich ein stetiges Muster mit einem leichten Anstieg im März und einem Rückgang in den Folgemonaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Rif Dimaschq 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya forderten Opfer sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch in den Reihen der Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden in West-Ghouta mehrere Verdächtige mit Verbindungen zum ISIL festgenommen vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 85f).

In Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle, welche in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 deutlich zurückgegangen sind, sowie den dahingehenden Bemühungen der neuen Machthaber ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das im Vergleich minder stark belastete Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine dahingehende Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, sind insbesondere Bauern, Landarbeiter und Kinder hiervon besonders betroffen und gelten landwirtschaftliche Flächen aber auch militärische Anlagen als Risikogebiete. Dahingehend liegen in der Person des Beschwerdeführers jedoch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor. Im Ergebnis war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist. Auch UNHCR berichtet im Mai 2026 davon, dass Kampfmittelrückständen insbesondere für Landwirte und Kinder eine ernsthafte Gefahr darstellt, insgesamt ist die Zahl der Opfer durch explosive Kampfmittelrückstände jedoch rückläufig ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S 29). In Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle, welche in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 deutlich zurückgegangen sind, sowie den dahingehenden Bemühungen der neuen Machthaber ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das im Vergleich minder stark belastete Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine dahingehende Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, sind insbesondere Bauern, Landarbeiter und Kinder hiervon besonders betroffen und gelten landwirtschaftliche Flächen aber auch militärische Anlagen als Risikogebiete. Dahingehend liegen in der Person des Beschwerdeführers jedoch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor. Im Ergebnis war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist. Auch UNHCR berichtet im Mai 2026 davon, dass Kampfmittelrückständen insbesondere für Landwirte und Kinder eine ernsthafte Gefahr darstellt, insgesamt ist die Zahl der Opfer durch explosive Kampfmittelrückstände jedoch rückläufig ist vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S 29).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach die Kriminalität in Syrien gestiegen ist und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bewaffnete Gruppierungen aktiv sind (vgl. LIB, Version 13, S 57 und 73f). Auch im aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird von einem Anstieg der Kriminalität berichtet, wobei urbane Gebiete und zentralsyrische Region besonders betroffen sind. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 59). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts der aktuellen Einschätzung der EUAA hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in seiner Person derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, seine Ehefrau samt der gemeinsamen Tochter sowie weitere Verwandte würden sich in seinem Herkunftsgebiet aufhalten, ohne von Gefährdungen dieser Personen, Opfer von Schwerverbrechen zu werden, zu berichten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach die Kriminalität in Syrien gestiegen ist und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bewaffnete Gruppierungen aktiv sind vergleiche LIB, Version 13, S 57 und 73f). Auch im aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird von einem Anstieg der Kriminalität berichtet, wobei urbane Gebiete und zentralsyrische Region besonders betroffen sind. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 59). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und angesichts der aktuellen Einschätzung der EUAA hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in seiner Person derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass bereits aufgrund der bloßen Anwesenheit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, als Zivilist Opfer einer Entführung, gezielten Tötung oder eines sonstigen Schwerverbrechens zu werden, noch vermochte der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, seine Ehefrau samt der gemeinsamen Tochter sowie weitere Verwandte würden sich in seinem Herkunftsgebiet aufhalten, ohne von Gefährdungen dieser Personen, Opfer von Schwerverbrechen zu werden, zu berichten.

Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Dimaschq, meldete das UNHCR mit Stand Juni 2025 109.779 Rückkehrer aus der Binnenvertreibung sowie 60.135 Rückkehrer aus dem Ausland. Aufgrund von Zusammenstößen Anfang Mai wurden etwa 15.000 Personen aus dem Gouvernement vertrieben. Mit Stand vom 18. September 2025 meldete das UNHCR 932.816 Binnenvertriebene (IDPs) sowie 102.301 kürzliche Rückkehrer. Zudem sind seit dem 8. Dezember 2024 120.889 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 85). Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Dimaschq, meldete das UNHCR mit Stand Juni 2025 109.779 Rückkehrer aus der Binnenvertreibung sowie 60.135 Rückkehrer aus dem Ausland. Aufgrund von Zusammenstößen Anfang Mai wurden etwa 15.000 Personen aus dem Gouvernement vertrieben. Mit Stand vom 18. September 2025 meldete das UNHCR 932.816 Binnenvertriebene (IDPs) sowie 102.301 kürzliche Rückkehrer. Zudem sind seit dem 8. Dezember 2024 120.889 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 85).

Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 als volatil darstellte. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, in dessen Person keine gefahrenerhöhenden Umstände gelegen sind, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebende Ehefrau samt Tochter noch Verwandten.

Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über den Flughafen Damaskus möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in seinem Gouvernement (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert hat und alle syrischen Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher, allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter (vgl. LIB, Version 13, S. 323 und 326f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch kriminelle Handlungen oder Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartigen Gefahren ausgesetzt wäre. Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über den Flughafen Damaskus möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in seinem Gouvernement (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert hat und alle syrischen Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher, allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter vergleiche LIB, Version 13, S. 323 und 326f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch kriminelle Handlungen oder Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derartigen Gefahren ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er dieses Gebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen kann.

2.4.4. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken kann, verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die sich aus den aktuellen, in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergebene schwierige wirtschaftliche und humanitäre Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch in seiner Herkunftsregion.

Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dennoch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse wird decken können und er in keine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Wie bereits festgestellt besuchte der Beschwerdeführer in Syrien die Schule und war anschließend in der Landwirtschaft und auf einer Hühnerfarm berufstätig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der somit über Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich verfügt und vor der belangten Behörde angegeben hatte, gesund und arbeitsfähig zu sein, wenngleich in Folge ein widersprechendes Schriftstück vorgelegt, das bereits beweiswürdigt wurde. Zudem ist er mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut, verfügt über Ortskenntnisse in seiner Herkunftsregion und wäre es ihm im Falle einer Rückkehr sohin möglich, durch abermalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.

Hierbei werden keinesfalls die Länderberichte verkannt, wonach 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen sind und mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter Ernährungsunsicherheit leidet. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden (vgl. LIB, Version 13, S. 374). 14 Jahre Konflikt haben die kritische Infrastruktur, den Wohnungsbestand und die Grundversorgung schwer beschädigt. Trotz anhaltender Bemühungen, die Strom- und Wasserversorgung sowie andere lebenswichtige Dienste wiederherzustellen, bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von den Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und Investitionsmangel zu einer weiteren Verschlechterung der Lage geführt haben. Der Zugang für humanitäre Hilfe hat sich gegen Ende des Jahres 2025 verbessert und wird als „weitgehend möglich“ angesehen, da die Regierung pauschale Genehmigungen für Einsätze und Lieferungen erteilt. Die verbleibenden Einschränkungen sind lokal begrenzt und hängen in der Regel mit vorübergehenden Sicherheitsentwicklungen zusammen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 48, 51).Hierbei werden keinesfalls die Länderberichte verkannt, wonach 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen sind und mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter Ernährungsunsicherheit leidet. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden vergleiche LIB, Version 13, S. 374). 14 Jahre Konflikt haben die kritische Infrastruktur, den Wohnungsbestand und die Grundversorgung schwer beschädigt. Trotz anhaltender Bemühungen, die Strom- und Wasserversorgung sowie andere lebenswichtige Dienste wiederherzustellen, bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von den Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und Investitionsmangel zu einer weiteren Verschlechterung der Lage geführt haben. Der Zugang für humanitäre Hilfe hat sich gegen Ende des Jahres 2025 verbessert und wird als „weitgehend möglich“ angesehen, da die Regierung pauschale Genehmigungen für Einsätze und Lieferungen erteilt. Die verbleibenden Einschränkungen sind lokal begrenzt und hängen in der Regel mit vorübergehenden Sicherheitsentwicklungen zusammen vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 48, 51).

Eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des volljährigen, männlichen Beschwerdeführers, welcher über eine drei- bzw. vierjährige Schulbildung und ein gewisses Maß an Berufserfahrung verfügt, ist jedoch nicht anzunehmen. Auch wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr anfangs mit gewissen Hürden und Schwierigkeiten verbunden wäre, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme von beispielsweise Gelegenheits- und Hilfsarbeiten seine Existenz wird sichern können.

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion in Syrien (jedenfalls) auf das umfassende Familiennetzwerk seiner Ehefrau und auf sein eigenes Großfamiliennetzwerk zurückgreifen. Wie bereits ausgeführt leben seine Ehefrau samt gemeinsamer Tochter, deren Angehörige und Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Heimatsregion und können diese ihre Existenz sichern. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung der vor Ort lebenden Familienangehörigen seiner Ehefrau und Stammesmitglieder zurückgreifen. Anhaltspunkte, wonach den Genannten deren grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom tatsächlich nicht decken könnte, sind im Hinblick auf den dauerhaften Aufenthalt derselben in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht glaubhaft dazulegen, inwiefern er sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht bis zumindest zur Aufnahme einer Erwerbtätigkeit auf die Unterstützung von Verwandten, Angehörigen seiner Ehefrau bzw. Großmitglieder hinsichtlich der Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse stützen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die ökonomische Situation der Familie des Beschwerdeführers vielleicht angespannt ist und nicht mit europäischem Niveau vergleichbar ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zumindest die grundlegenden Bedürfnisse der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers gedeckt sind.

Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die materielle und immaterielle Unterstützung seiner Verwandten und Stammesangehörigen – diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse decken – in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seinen Verwandten, den Angehörigen seiner Ehefrau bzw. seiner Großfamilie hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. eine finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann (vgl. LIB, Version 13, S. 485ff). Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die materielle und immaterielle Unterstützung seiner Verwandten und Stammesangehörigen – diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse decken – in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht. Mit seinen Verwandten, den Angehörigen seiner Ehefrau bzw. seiner Großfamilie hat der Beschwerdeführer ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. eine finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann vergleiche LIB, Version 13, S. 485ff).

2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location & Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.

Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den Berichten nicht substantiiert entgegentreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide – Entzug der Flüchtlingseigenschaft:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide – Entzug der Flüchtlingseigenschaft:

3.2.1. Zur Rechtlage betreffend den Entzug der Flüchtlingseigenschaft:

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 11 StatusVO nicht länger Flüchtling ist.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 11, StatusVO nicht länger Flüchtling ist.

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.Nach Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Ebenso sieht Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind. Sie erlischt also, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen.Ebenso sieht Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind. Sie erlischt also, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen.

Mit der Bestimmung, dass es der Drittstaatsangehörige „nach Wegfall“ der genannten Umstände „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, stellt Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO schon durch den Wortlaut einen Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände und der Unmöglichkeit für den Betroffenen her, seine Weigerung aufrechtzuerhalten und somit seine Flüchtlingseigenschaft zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslandes belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, beseitigt worden sind (vgl. EuGH 02.03.2010, C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Abdulla ua.).Mit der Bestimmung, dass es der Drittstaatsangehörige „nach Wegfall“ der genannten Umstände „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, stellt Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO schon durch den Wortlaut einen Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände und der Unmöglichkeit für den Betroffenen her, seine Weigerung aufrechtzuerhalten und somit seine Flüchtlingseigenschaft zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslandes belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, beseitigt worden sind vergleiche EuGH 02.03.2010, C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Abdulla ua.).

Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO hängt von der Erfüllung dreier Voraussetzungen ab:Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO hängt von der Erfüllung dreier Voraussetzungen ab:

Zum Vorliegen einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände im Herkunftsstaat:

Art. 11 Abs. 2 lit. b StatusVO verlangt, dass die festgestellte Änderung der Umstände wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.Artikel 11, Absatz 2, Litera b, StatusVO verlangt, dass die festgestellte Änderung der Umstände wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

Für diese Nachprüfung sind gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. a StatusVO genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen, internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EuAA zu berücksichtigen.Für diese Nachprüfung sind gemäß Artikel 11, Absatz 2, Litera a, StatusVO genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen, internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EuAA zu berücksichtigen.

Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, müssen sich die zuständigen Behörden im Lichte des Art. 7 Abs. 2 StatusVO im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern.Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, müssen sich die zuständigen Behörden im Lichte des Artikel 7, Absatz 2, StatusVO im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern.

Demgemäß müssen diese Akteure unter anderem über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und sicherstellen, dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird.

Es ist festzustellen, dass der oder die Schutz bietenden Akteure, im Hinblick auf die zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Änderung der Umstände im Herkunftsland eingetreten ist, gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO entweder der Staat selbst oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen sind, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (vgl. Erwägungsgrund 60 der StatusVO; EuGH 02.03.2010, C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Abdulla ua.).Es ist festzustellen, dass der oder die Schutz bietenden Akteure, im Hinblick auf die zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Änderung der Umstände im Herkunftsland eingetreten ist, gemäß Artikel 7, Absatz eins, StatusVO entweder der Staat selbst oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen sind, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen vergleiche Erwägungsgrund 60 der StatusVO; EuGH 02.03.2010, C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Abdulla ua.).

Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Fluchtgründe betreffende, (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK solche, aufgrund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Fluchtgründe betreffende, (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK solche, aufgrund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer nicht nur „vorübergehenden“ Änderung im Herkunftsstaat, führt der UNHCR aus: Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sollten sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben. Dies ist der Fall, wenn z.B. friedliche Änderungen im Rahmen eines verfassungsmäßigen Verfahrens sowie freie und gerechte Wahlen mit einem echten Wechsel der Regierung stattfinden, die der Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist, und wenn im Land eine relative politische und wirtschaftliche Stabilität gegeben ist. Dagegen wird mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt, wenn die Änderungen gewaltsam, beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, herbeigeführt wurden. Unter solchen Gegebenheiten muss die Menschenrechtssituation besonders sorgfältig überprüft werden. Für den Wiederaufbau des Landes muss genügend Zeit eingeräumt werden und Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen müssen sorgfältig überwacht werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen ist. Solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt ist, sind die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer (vgl. UNHCR, Richtlinien Nr. 3: Wegfall der Umstände).Für die Beurteilung des Vorliegens einer nicht nur „vorübergehenden“ Änderung im Herkunftsstaat, führt der UNHCR aus: Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sollten sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben. Dies ist der Fall, wenn z.B. friedliche Änderungen im Rahmen eines verfassungsmäßigen Verfahrens sowie freie und gerechte Wahlen mit einem echten Wechsel der Regierung stattfinden, die der Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist, und wenn im Land eine relative politische und wirtschaftliche Stabilität gegeben ist. Dagegen wird mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt, wenn die Änderungen gewaltsam, beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, herbeigeführt wurden. Unter solchen Gegebenheiten muss die Menschenrechtssituation besonders sorgfältig überprüft werden. Für den Wiederaufbau des Landes muss genügend Zeit eingeräumt werden und Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen müssen sorgfältig überwacht werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen ist. Solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt ist, sind die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer vergleiche UNHCR, Richtlinien Nr. 3: Wegfall der Umstände).

In seiner Entscheidung Abdulla führt der EuGH aus, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, dauerhaft beseitigt sein müssen.

Zur Voraussetzung, dass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann:

Bei der Prüfung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO ist weiters darauf abzustellen, ob die konkreten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich zuerkannt wurde, nach einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung im Herkunftsland nicht mehr vorliegen.Bei der Prüfung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist weiters darauf abzustellen, ob die konkreten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich zuerkannt wurde, nach einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung im Herkunftsland nicht mehr vorliegen.

Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Art. 3 Z 5 StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Auch der EuGH führt in seiner Entscheidung Abdulla aus, dass das Fehlen begründeter Befürchtungen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte darstellen, Voraussetzungen für eine Änderung der Umstände ist.

Zur Voraussetzung des Nichtvorliegens weiterer Verfolgungsgründe:

Schließlich ist nach der Feststellung, dass die Umstände aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, ferner auch zu überprüfen, ob andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Eine solche Prüfung impliziert eine Beurteilung, die der Beurteilung eines ersten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichkommt (vgl. EuGH 02.03.2010, C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Abdulla ua.).Schließlich ist nach der Feststellung, dass die Umstände aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, ferner auch zu überprüfen, ob andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Eine solche Prüfung impliziert eine Beurteilung, die der Beurteilung eines ersten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichkommt vergleiche EuGH 02.03.2010, C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Abdulla ua.).

3.2.2. Das bedeutet für die vorliegende Rechtssache:

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Gemäß Art. 14 lit. a StatusVO ist Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn diese gemäß Art. 11 nicht länger Flüchtling sind. Gemäß Artikel 14, Litera a, StatusVO ist Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn diese gemäß Artikel 11, nicht länger Flüchtling sind.

Gemäß Art. 11 StatusVO können (dann ehemalige) Flüchtlinge nach Wegfall jener Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtlinge anerkannt wurden, nicht mehr ablehnen, den Schutz jenes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.Gemäß Artikel 11, StatusVO können (dann ehemalige) Flüchtlinge nach Wegfall jener Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtlinge anerkannt wurden, nicht mehr ablehnen, den Schutz jenes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Der Beschwerdeführer hatte – kurz zusammengefasst – in einem Familienverfahren aufgrund eines Fluchtgrundes in Zusammenhang mit dem alten Regime Asyl verliehen bekommen; dieses Regime existiert nicht mehr und waren sein vor der belangten Behörde dargelegtes Fluchtvorbringen - wie beweisgewürdigt - nicht glaubhaft.

3.2.3. Zum Neuerungsverbot hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung betreffend eine Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung in Zusammenhang mit „Folterungen, Drohnachrichten auf das Handy oder der Verfolgungsgefahr aufgrund einer Namensgleichheit mit einem XXXX verstorbenen Führer einer Gruppierung“:3.2.3. Zum Neuerungsverbot hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung betreffend eine Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung in Zusammenhang mit „Folterungen, Drohnachrichten auf das Handy oder der Verfolgungsgefahr aufgrund einer Namensgleichheit mit einem römisch 40 verstorbenen Führer einer Gruppierung“:

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,).

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden.

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).

Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).

Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).

Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren alles umfassend vorzubringen.Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren alles umfassend vorzubringen.

Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.

Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Die Begründung, dass dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei, zu erkennen, welche Gründe eine Asylrelevanz hätten, reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) oder der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Die Begründung, dass dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei, zu erkennen, welche Gründe eine Asylrelevanz hätten, reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.

Die erstmalig in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen waren somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.Die erstmalig in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen waren somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte und daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien darstellt.

Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).

Männer sind in Syrien erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Sie können in Syrien Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen. Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Syrien.

Der Beschwerdeführer hat auch keine gegen die aktuelle Regierung gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht unterstellt, eine gegen die Regierung gerichtete Einstellung zu haben.

Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen (Mai 2026), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden, Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden, Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden, Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden, Frauen und Mädchen, Kinder und Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC) ergeben.

Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

Es haben sich weiters keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrer:innen in Syrien haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer:innen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer:innen und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.

Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen in Syrien keine asylrelevante Verfolgung.

Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst im Rahmen eines Familienverfahrens seine Flüchtlingseigenschaft generiert und war diese bei seinem Vater in Furcht vor Verfolgung vor dem ehemaligen Regime begründet. Der Beschwerdeführer selbst war, wie beweiswürdigend dargelegt, in Syrien nie einer Verfolgung gemäß Art. 10 StatusVO ausgesetzt und wird es auch nicht im Falle der Rückkehr sein; die vom Beschwerdeführer geschilderte gesteigerten Vorbringen haben sich schlichtweg nicht ereignet. Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst im Rahmen eines Familienverfahrens seine Flüchtlingseigenschaft generiert und war diese bei seinem Vater in Furcht vor Verfolgung vor dem ehemaligen Regime begründet. Der Beschwerdeführer selbst war, wie beweiswürdigend dargelegt, in Syrien nie einer Verfolgung gemäß Artikel 10, StatusVO ausgesetzt und wird es auch nicht im Falle der Rückkehr sein; die vom Beschwerdeführer geschilderte gesteigerten Vorbringen haben sich schlichtweg nicht ereignet.

Folglich liegt beim Beschwerdeführer daher keine Verfolgungsgefahr (mehr) aus einem Konventionsgrund vor.

Zudem ist er wider das internationale Recht im Jahr XXXX als anerkannter Flüchtling nach Syrien gereist – genau in jenen Staat, vor welchem ihm Asyl gewährt wurde, was alleine schon für einen Entzug seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 StatusVO gereicht hätte.Zudem ist er wider das internationale Recht im Jahr römisch 40 als anerkannter Flüchtling nach Syrien gereist – genau in jenen Staat, vor welchem ihm Asyl gewährt wurde, was alleine schon für einen Entzug seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 11, StatusVO gereicht hätte.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 13 StatusVO vorliegen, weswegen ihm korrekterweise der Asylstatus gem. Art. 14 StatusVO entzogen wurde.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel 13, StatusVO vorliegen, weswegen ihm korrekterweise der Asylstatus gem. Artikel 14, StatusVO entzogen wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Art. 14 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Aberkennung des internationalen Schutzes heranzuziehen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Artikel 14, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Aberkennung des internationalen Schutzes heranzuziehen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes:

Folgende Bestimmungen der StatusVO idgF sind für diesen Spruchpunkt von Relevanz:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

6. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

[…]

Artikel 6

Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:

a)       dem Staat;

b)       Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

c)       nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.

[…]

Artikel 15

Ernsthafter Schaden

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt

a)       die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

b)       Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c)       eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

[…]

Artikel 18

Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.

[…]“

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, StatusVO zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK stimmen grundsätzlich überein (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK stimmen grundsätzlich überein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art. Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner "Art". Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen oder schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland sind für sich genommen nicht geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371; EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen oder schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland sind für sich genommen nicht geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371; EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein. Grundlegende Missstände oder allgemeine Unzulänglichkeiten, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, oder Umweltkatastrophen wie Dürren, sind daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst (EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj; Erläuterungen zum AMPAG - ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.). Zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein. Grundlegende Missstände oder allgemeine Unzulänglichkeiten, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, oder Umweltkatastrophen wie Dürren, sind daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst (EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj; Erläuterungen zum AMPAG - ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Aus den Länderinformationen ergibt sich betreffend die Sicherheitslage, dass Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' trotz gewalttätiger Ausschreitungen bisher verhindert hat, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Gewisse Quellen berichten, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist und hat - ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 - die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Zwar forderten die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben (fast alle davon Kämpfer), jedoch bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück, da sich Syrien tatsächlich stabilisiert. Weiters erreichte gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt, doch war dieser Anstieg vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 jedoch zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, das Gouvernement Rif Dimaschq bleibt zwar die Sicherheitslage komplex, doch trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die der zivilen Todesopfer gering (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 85).In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, das Gouvernement Rif Dimaschq bleibt zwar die Sicherheitslage komplex, doch trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die der zivilen Todesopfer gering vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 85).

Die allgemeine Sicherheitslage in Gouvernement Rif Dimaschq ist nicht derartig, dass jeder Mensch im Gouvernement einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die allgemeine Sicherheitslage in Gouvernement Rif Dimaschq ist nicht derartig, dass jeder Mensch im Gouvernement einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es laut EUAA Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya Opfer sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch in den Reihen der Milizen forderten. Im April 2025 kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai 2025 wurden in West-Ghouta mehrere Verdächtige mit Verbindungen zum ISIL festgenommen.

Jedoch ruft nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe derzeit nicht gegen vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von persönlichen Angriffen betroffen sein könnte. Er ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.Jedoch ruft nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe derzeit nicht gegen vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von persönlichen Angriffen betroffen sein könnte. Er ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.

Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen kommt und die allgemeine Kriminalität begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 3 iVm Art. 15 lit. c StatusVO vor. Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen kommt und die allgemeine Kriminalität begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 15, Litera c, StatusVO vor.

Es liegen beim Beschwerdeführer folglich keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich seine Situation kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Darüber hinaus ist Gouvernement Rif Dimaschq aufgrund der räumlichen Nähe ein über den Flughafen Damaskus und durch das Straßennetz grundsätzlich sicher erreichbares Gouvernement und hate sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen.

Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in Syrien nicht Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO nicht vor.Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in Syrien nicht Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, StatusVO zu erleiden, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO nicht vor.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage und seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien, in seinen Herkunftsregion, Gefahr, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Syrien ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen (IPC = Integrated Phase Classification for Food Security), die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Syrien ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen (IPC = Integrated Phase Classification for Food Security), die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.

Im Süden Syriens hält die Ernährungssituation auf der Stufe „unter Stress“ (IPC-Phase 2) an, wobei sich der Druck in den Gouvernements Quneitra und As-Suwayda verschärft. Israelische Vorstöße in Quneitra und im Westen von Daraa – darunter die Einrichtung vorübergehender Kontrollpunkte, Hausdurchsuchungen und die Festnahme von Zivilisten – beeinträchtigen weiterhin den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und Weidegründen sowie die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung. Die eskalierende Gewalt in As-Suwayda – etwa ein jordanischer Luftangriff auf Lagerstätten für Waffen- und Drogenschmuggel sowie Zusammenstöße zwischen internen Sicherheitskräften und der Miliz der Nationalgarde – hat die Unsicherheit erhöht und die öffentliche Grundversorgung gestört. Die Kaufkraft der Haushalte bleibt stark eingeschränkt; die Lebensmittelpreise in As-Suwayda gehören zu den höchsten des Landes. Dies ist auf die Weitergabe von Kraftstoffpreiserhöhungen an die Transport- und Warenkosten, sinkende Realeinkommen sowie verzögerte Gehaltszahlungen in weiten Teilen des öffentlichen Sektors zurückzuführen. Die landwirtschaftlichen Bedingungen in Daraa sind vergleichsweise besser: Zu Beginn der Ernte werden durchschnittliche bis überdurchschnittliche Gerstenerträge erwartet, und eine ausgeweitete Kartoffelproduktion sorgt bei geringerem Bewässerungsbedarf für bessere Erträge. Trotz verbesserter Weidebedingungen dürfte die Nachfrage nach Vieh im Vorfeld des Opferfestes (Eid al-Adha) aufgrund der hohen Preise und der begrenzten Kaufkraft schwach ausfallen.

In den städtischen Gebieten von Damaskus und Aleppo ist der Zugang der Haushalte zu Nahrungsmitteln und Einkommen vergleichsweise besser als in den ländlichen Teilen dieser Gouvernements. Allerdings hat eine Kumulierung von Kostendruck – darunter steigende Kraftstoffpreise, ein Anstieg der Preise für Flüssiggasflaschen um 19 Prozent sowie Fahrpreiserhöhungen im öffentlichen Nahverkehr um 15 bis 20 Prozent – ??in Verbindung mit der anhaltenden Abwertung des Syrischen Pfunds (SYP) die Kaufkraft der Haushalte erheblich ausgehöhlt. Zwar hat eine Gehaltserhöhung von 50 Prozent im öffentlichen Sektor für eine gewisse nominelle Entlastung gesorgt, doch dürfte der reale Kaufkraftzuwachs angesichts des anhaltenden Inflationsdrucks begrenzt bleiben. Auch die laufende Wiederherstellung der Industriestadt Sheikh Najjar in Aleppo – dem größten Industriezentrum Syriens – schafft schrittweise mehr stabile Beschäftigungsmöglichkeiten und bietet städtischen Haushalten eine gewisse Einkommensunterstützung.

Es sind daher nicht alle Personen in Syrien gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen und ist in diesem Zusammenhang insgesamt eine gewisse Privilegierung im Heimatgouvernement des Beschwerdeführers zu erblicken.

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, volljährig und nach seinen Angaben vor der belangten Behörde arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine drei- bzw. vierjährige Schulausbildung und auf einer Hühnerfarm. Zudem spricht der Beschwerdeführer Arabisch bzw. kann er in dieser Sprache lesen und schreiben.

Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist im Gouvernement Rif Dimaschq in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seinem Heimatdorf zurechtfinden.

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatdorf bzw. seine -region über ein großes familiäres Netzwerk seiner Ehefrau, aber auch ein Großfamiliennetzwerk. Etliche Verwandte leben in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte sich seinerzeit (sogar) ein eigenes Haus anmieten. Seine Ehefrau verdient selbst in der Landwirtschaft bzw. wird von deren Bruder mitfinanziert und kann der Beschwerdeführer nach der Rückkehr mit ebendieser im Haus des Bruders wohnen sowie auch wieder in der Landwirtschaft oder auf einer Hühnerfarm arbeiten. Die Familie seiner Ehefrau kann ihn auch finanziell sowie bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Die wirtschaftliche Lage ist für den Beschwerdeführer demnach gut, er wird nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.

Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit vorübergehender finanzieller Unterstützung zudem durch seinen Schwager, einer der Halbbrüder seiner Ehefrau, in Damaskus rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls prinzipiell für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer kann sich daher nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in seinem Heimatort niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen.

Für die Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs im Sinne von Art. 6 StatusVO zurückzuführen sein. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Grundlegende Missstände, wenn diese beim Fremden nicht absichtlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verursacht werden, sind daher nicht vom Status subsidiären Schutzes iSd StatusVO erfasst (vgl. EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Für die Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs im Sinne von Artikel 6, StatusVO zurückzuführen sein. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Grundlegende Missstände, wenn diese beim Fremden nicht absichtlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verursacht werden, sind daher nicht vom Status subsidiären Schutzes iSd StatusVO erfasst vergleiche EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Rechtssache nicht ersichtlich, dass eine Verschlechterung der (wirtschaftlichen) Lage absichtlich von einem Akteur bezweckt werden würde. Zwar spiegeln der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes laut den aktuellen Länderinformationen die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider und sind die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Das Land erholt sich jedoch von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime. Die institutionelle Effizienz hat sich im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas. Es fehlt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der angespannten wirtschaftlichen Situation in Syrien jedenfalls das Vorliegen eines Akteurs, sodass sowohl aufgrund des Fehlens der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens als auch aufgrund des Fehlens eines Akteurs die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.Für das Bundesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Rechtssache nicht ersichtlich, dass eine Verschlechterung der (wirtschaftlichen) Lage absichtlich von einem Akteur bezweckt werden würde. Zwar spiegeln der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes laut den aktuellen Länderinformationen die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider und sind die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Das Land erholt sich jedoch von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime. Die institutionelle Effizienz hat sich im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas. Es fehlt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der angespannten wirtschaftlichen Situation in Syrien jedenfalls das Vorliegen eines Akteurs, sodass sowohl aufgrund des Fehlens der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens als auch aufgrund des Fehlens eines Akteurs die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat, wie beweiswürdigt, auch keine derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden und es gibt es auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände, die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien der sog. „Schwellenjudikatur“ entsprechend würden bzw. eine Verletzung nach Art. 3 EMRK begründen könnten, zu Protokoll, denn, wenn er massiv zeitverspätet im Verfahren ein Schreiben vorlegt, wonach er an einer depressiven Störung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ist hierzu anzumerken, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer hat, wie beweiswürdigt, auch keine derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden und es gibt es auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände, die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien der sog. „Schwellenjudikatur“ entsprechend würden bzw. eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK begründen könnten, zu Protokoll, denn, wenn er massiv zeitverspätet im Verfahren ein Schreiben vorlegt, wonach er an einer depressiven Störung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ist hierzu anzumerken, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10).

Der Beschwerdeführer leidet laut dem mit XXXX datierten Schreiben an einer depressiven Störung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer weder Medikamente noch ist er in Therapie und wären grundsätzlich in Syrien nach den Länderberichten Medikamente zur Behandlung von Depressionen grundsätzlich vorhanden, auch wenn diese sehr teuer sind.Der Beschwerdeführer leidet laut dem mit römisch 40 datierten Schreiben an einer depressiven Störung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer weder Medikamente noch ist er in Therapie und wären grundsätzlich in Syrien nach den Länderberichten Medikamente zur Behandlung von Depressionen grundsätzlich vorhanden, auch wenn diese sehr teuer sind.

Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände auf und sind zudem in Syrien behandelbar. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien stellt somit keine Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 3 iVm Art. 15 StatusVO dar.Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände auf und sind zudem in Syrien behandelbar. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien stellt somit keine Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 15, StatusVO dar.

Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen (Mai 2026), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres- und Großfamiliennetzwerk vor Ort verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 3 iVm Art. 15 StatusVO dar.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen (Mai 2026), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres- und Großfamiliennetzwerk vor Ort verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 15, StatusVO dar.

In der gegenständlichen Rechtssache konnte keine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 StatusVO oder das Vorliegen eines Akteurs gemäß Art. 6 StatusVO festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien weder aufgrund seiner persönlichen Umstände noch aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.In der gegenständlichen Rechtssache konnte keine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15, StatusVO oder das Vorliegen eines Akteurs gemäß Artikel 6, StatusVO festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien weder aufgrund seiner persönlichen Umstände noch aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes heranzuziehen ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes heranzuziehen ist.

3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005:3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005:

Bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, der auszugsweise wie folgt lautet:Bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, der auszugsweise wie folgt lautet:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (AsylG)

§ 54a (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Paragraph 54 a, (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

[…]“

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z. B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z. B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung).

Das Vorliegen einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK – auch unabhängig vom Vorliegen eines Akteurs – wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist.Das Vorliegen einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK – auch unabhängig vom Vorliegen eines Akteurs – wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG: 3.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG:

§ 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[...]“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ heranzuziehen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ heranzuziehen ist.

3.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026, lauten auszugsweise:Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 [...]Paragraph 52, [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [...]

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

[...]

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …Paragraph 58, …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

[...]

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

[...]“

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 08.10.2025, Ra 2025/18/0203). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 08.10.2025, Ra 2025/18/0203).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seine Eltern, mit denen er erstens bis zum Vortag der Beschwerdeverhandlung nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und er diese zweitens nicht über seine sechswöchige Rückreise zu Frau und Kind nach Syrien im Jahr XXXX unterrichtet hat. Darüber hinaus sind keine sonstigen engen Nahebeziehungen oder Abhängigkeitsverhältnisse von ihm oder für ihn hervorgekommen, weswegen ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seine Eltern, mit denen er erstens bis zum Vortag der Beschwerdeverhandlung nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und er diese zweitens nicht über seine sechswöchige Rückreise zu Frau und Kind nach Syrien im Jahr römisch 40 unterrichtet hat. Darüber hinaus sind keine sonstigen engen Nahebeziehungen oder Abhängigkeitsverhältnisse von ihm oder für ihn hervorgekommen, weswegen ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen ist.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Im gegenständlichen Fall leitete der Beschwerdeführer seinen Status ausschließlich über seinen Vater ab. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse. Er ist bei keiner Hilfsorganisation oder Gemeinde ehrenamtlich tätig und beteiligt sich auch nicht aktiv in der Gemeinde. Der Beschwerdeführer ging in Österreich lediglich für sechs Monate einer, davor und danach jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach, er ist sohin am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer weist nach seinen Angaben keine bekanntschaftlichen Beziehungen zu Österreichern auf, verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zudem ohnedies dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund seines Asylantrags und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Nebenbei zu erwähnen gilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB bzw. Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ermittelt, wenngleich dieses Verfahren noch offen ist bzw. der Beschwerdeführer bislang noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde. Nebenbei zu erwähnen gilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB bzw. Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ermittelt, wenngleich dieses Verfahren noch offen ist bzw. der Beschwerdeführer bislang noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Syrien auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Syrien sozialisiert, besuchte dort die Schule und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und beherrscht diese in Wort und Schrift. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, vor allem seine Frau und die gemeinsame Tochter, aber auch weitere Verwandte in Syrien hat.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer setzte während seiner Aufenthaltsdauer keine nennenswerten Integrationsschritte, sodass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.

Der Beschwerdeführer hat auch weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 52 Abs. 2 Z 2 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer heranzuziehen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer heranzuziehen ist.

3.7. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.7. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

Mangels einer Übergangsbestimmung sind §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden und diese lauten auszugsweise wie folgt:Mangels einer Übergangsbestimmung sind Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden und diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 [...]Paragraph 52, [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]“

Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung muss nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein. Gemeint ist vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung muss nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein. Gemeint ist vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und ihr kommt demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des Art. 2 und des Art. 3 EMRK und sohin des Art. 18 StatusVO und § 54a AsylG 2005. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des Art. 13 StatusVO. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde jedoch mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Artikel 2 und des Artikel 3, EMRK und sohin des Artikel 18, StatusVO und Paragraph 54 a, AsylG 2005. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Artikel 13, StatusVO. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde jedoch mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

3.8. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist: 3.8. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden und dieser lautet auszugsweise:Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden und dieser lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Paragraph 55, (1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

1.       wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2.       wenn Fluchtgefahr besteht oder

3.       für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.

[...]“

Es wurde weder die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben noch wurden besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 3 FPG im Beschwerdeverfahren vorgebracht oder liegen Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Es sind im Verfahren auch keine Gründe für die Nichteinräumung einer Frist im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise liegen somit vor.Es wurde weder die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben noch wurden besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, FPG im Beschwerdeverfahren vorgebracht oder liegen Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Es sind im Verfahren auch keine Gründe für die Nichteinräumung einer Frist im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FPG hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise liegen somit vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung beträgt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung beträgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Entzug der Flüchtlingseigenschaft Interessenabwägung Militärdienst öffentliches Interesse politische Veränderung Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Strafverfahren unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage Wegfall der Umstände Wehrdienstverweigerung Widerruf Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2341553.1.00

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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