Entscheidungsdatum
16.05.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2120734-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 18.01.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 18.01.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2016, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
II. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 52 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 20.10.2014 Folgendes vor:
Er sei im Iran geboren, verwitwet und sei Christ. Er gehöre der persischen Volksgruppe an und habe im Iran 5 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die höhere Schule besucht. Zuletzt sei er selbstständig (Sägewerk) gewesen. Er habe am 18.10.2014 legal mit seinem eigenen Reisepass mit dem Flugzeug seinen Herkunftsstaat verlassen. Er sei im Besitz eines XXXX Visums gewesen.Er sei im Iran geboren, verwitwet und sei Christ. Er gehöre der persischen Volksgruppe an und habe im Iran 5 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die höhere Schule besucht. Zuletzt sei er selbstständig (Sägewerk) gewesen. Er habe am 18.10.2014 legal mit seinem eigenen Reisepass mit dem Flugzeug seinen Herkunftsstaat verlassen. Er sei im Besitz eines römisch 40 Visums gewesen.
Zum Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, er sei vor ca. 2 Jahren zum Christentum übergetreten. Deshalb sei er von den iranischen Behörden verfolgt worden. Im Islam würde ein Rücktritt mit der Todesstrafe verurteilt werden. Aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF aufgrund seines Glaubens getötet zu werden [Aktenseite (AS) 5 ff.].
Am 21.07.2015 langten nach entsprechender Anforderung seitens der belangten Behörde die Visaunterlagen des BF von der XXXX Botschaft in XXXX ein (AS 45 ff.).Am 21.07.2015 langten nach entsprechender Anforderung seitens der belangten Behörde die Visaunterlagen des BF von der römisch 40 Botschaft in römisch 40 ein (AS 45 ff.).
Vor einer Organwalterin der belangten Behörde brachte der BF am 26.11.2015 Folgendes vor:
Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, diese seien rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Die ersten zwei bis drei Monate habe der BF von seinem Ersparten gelebt, danach sei er von Bekannten unterstützt worden. Seit Anfang November 2015 sei der BF als Zeitungskolporteur beschäftigt. Der BF besuche Deutschkurse. Der BF sei Mitglied bei der evangelischen Kirche und bei der Evangelikalischen Gemeinde XXXX . Der BF sei protestantischer Christ. Seit wann er Christ sei, könne er nicht angeben. Er wisse nicht, ob dies vom Besuch der Hauskirchen an gewesen sei oder von der Zeit als er am 5. November 2012 (seinem Geburtstag) in seinem Herzen Christ geworden sei.Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, diese seien rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Die ersten zwei bis drei Monate habe der BF von seinem Ersparten gelebt, danach sei er von Bekannten unterstützt worden. Seit Anfang November 2015 sei der BF als Zeitungskolporteur beschäftigt. Der BF besuche Deutschkurse. Der BF sei Mitglied bei der evangelischen Kirche und bei der Evangelikalischen Gemeinde römisch 40 . Der BF sei protestantischer Christ. Seit wann er Christ sei, könne er nicht angeben. Er wisse nicht, ob dies vom Besuch der Hauskirchen an gewesen sei oder von der Zeit als er am 5. November 2012 (seinem Geburtstag) in seinem Herzen Christ geworden sei.
Zum Fluchtgrund führte der BF aus, er sei sich sicher gewesen, dass sein Leben in Gefahr sei bzw. dass etwas passieren würde. Anfang Frühling 2014 seien die Bedrohungen sehr stark geworden. Es sei zu zwei Drohungen gekommen. Das erste Mal habe der BF dies nicht erst genommen. Das zweite Mal sei er in der Nacht Anfang April 2014 mitgenommen worden. Zu keinem anderen Zeitpunkt habe es eine andere konkrete Bedrohung oder eine massive Verfolgung gegeben. Er wisse nicht, ob er zu irgendeinem Zeitpunkt von Behörden verfolgt worden sei. Es sei nicht erlaubt, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren (AS 91 ff.).
Mit Schreiben vom 04.12.2015 gab die gewillkürte Vertretung eine Stellungnahme ab (155 ff.)
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) (AS 165 ff.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 165 ff.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Zusammengefasst wurde vorweg ausgeführt, dass die Angaben des BF nicht lebensnah, nicht substanziell und nicht logisch seien. Der BF sei aufgefordert worden das Erlebte zu schildern. Die Behörde sei zwar davon ausgegangen dass, dass es die vom BF geschilderte Örtlichkeit, also den Friedhof in XXXX und dass es Einheiten der Bassij gibt. Die Vermutung des BF, er sei von zwei Angehörige der "Bassiji" entführt worden, könne keine Glaubwürdigkeit zukommen, zumal die Beschreibung der angeblichen Verfolger auf jede beliebige gewöhnliche kriminelle Tätergruppe passen würde. Der BF habe nicht glaubwürdig vermitteln könne, dass er aufgrund seiner angeblichen christlichen Glaubenszuwendung, die er in seinem Heimatland mit einem einmaligen Besuch in einer armenischen Hauskirche und dem Lesen der Bibel – alleine und nicht in Gemeinschaft – praktiziert habe, in den Fokus der "Basiji" oder anderer staatlicher Überwachungsbehörden gelangt wäre. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die konkreten Rahmenumstände seiner Fluchtgründe in einer solchen detaillierten Art und Weise zu vermitteln, dass diese in einem glaubwürdigen Licht erschienen wären. Der BF habe keine nachvollziehbaren Motive darlegen können, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben zu erklären. Der BF habe seine Ausreise aus dem Iran mit Hilfe eines Schleppers geplant und habe zu diesem Zwecke bei der XXXX Botschaft in XXXX am 20.08.2014 einen Antrag auf ein Visum C für touristische Zwecke gestellt. Am 08.09.2014 sei dem BF ein Visum mit Gültigkeit von 18.10.2014 bis 07.11.2014 für 6 Tage, 1 Einreise ausgestellt worden. Der BF habe bei der Beantragung des Visums bewusst falsche Angaben getätigt. Dem BF sei bereits bei Kontaktaufnahme mit dem Schlepper im Mai 2014 bewusst gewesen, dass er sein Heimatland verlassen wolle. Der BF habe bei der Einvernahme am 26.11.2015 die Visumsbeschaffung zur Gänze als Angelegenheit des Schleppers abgetan. Erst nach mehrmaligen Vorhalten und Einsichtnahme in den vorliegenden Visumsantrag, welcher die Unterschriften des BF trägt, habe der BF zugegeben, dass er alleine den Visumsantrag bei der XXXX Botschaft abgegeben und auch das Visum von dort wieder abgeholt habe. Zu berücksichtigen sei der Umstand der Asylantragstellung von iranischen Staatsangehörigen in den vergangenen Monaten, in denen diese ebenfalls von ihrer Hinwendung zum Christentum berichten. Ein Großteil dieser Personen reiste mit echten iranischen Reisepässen aus dem Iran aus, in denen sich teils echte, teils gefälschte Schengen-Visa aus verschiedenen Mitgliedsstaaten befinden. Einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer gefestigten Überzeugung konnte der BF durch die Taufe nicht belegen. Der BF verfüge über Wissen bezüglich Glaubensfragen, es sei ihm aber nicht gelungen, die Behörde von der Ehrlichkeit der Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen. Bei den vorgelegten Schreiben handle es sich wie Erfahrungswerte aus anderen Verfahren zeigen, um reine "Scheinbestätigungen", deren Inhalt stets gleich lautet, wobei lediglich der Name des Konvertiten wechselt. Eine beantragte Zeugeneinvernahme des Pastors könne unberücksichtigt bleiben, da bei der Beurteilung der inneren Überzeugung eines Übertritts die Befragung eines Geistlichen unberücksichtigt bleiben kann, da ein Glaubensübertritt ein höchst persönlicher Umstand sei (AS 238 ff.).römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Zusammengefasst wurde vorweg ausgeführt, dass die Angaben des BF nicht lebensnah, nicht substanziell und nicht logisch seien. Der BF sei aufgefordert worden das Erlebte zu schildern. Die Behörde sei zwar davon ausgegangen dass, dass es die vom BF geschilderte Örtlichkeit, also den Friedhof in römisch 40 und dass es Einheiten der Bassij gibt. Die Vermutung des BF, er sei von zwei Angehörige der "Bassiji" entführt worden, könne keine Glaubwürdigkeit zukommen, zumal die Beschreibung der angeblichen Verfolger auf jede beliebige gewöhnliche kriminelle Tätergruppe passen würde. Der BF habe nicht glaubwürdig vermitteln könne, dass er aufgrund seiner angeblichen christlichen Glaubenszuwendung, die er in seinem Heimatland mit einem einmaligen Besuch in einer armenischen Hauskirche und dem Lesen der Bibel – alleine und nicht in Gemeinschaft – praktiziert habe, in den Fokus der "Basiji" oder anderer staatlicher Überwachungsbehörden gelangt wäre. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die konkreten Rahmenumstände seiner Fluchtgründe in einer solchen detaillierten Art und Weise zu vermitteln, dass diese in einem glaubwürdigen Licht erschienen wären. Der BF habe keine nachvollziehbaren Motive darlegen können, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben zu erklären. Der BF habe seine Ausreise aus dem Iran mit Hilfe eines Schleppers geplant und habe zu diesem Zwecke bei der römisch 40 Botschaft in römisch 40 am 20.08.2014 einen Antrag auf ein Visum C für touristische Zwecke gestellt. Am 08.09.2014 sei dem BF ein Visum mit Gültigkeit von 18.10.2014 bis 07.11.2014 für 6 Tage, 1 Einreise ausgestellt worden. Der BF habe bei der Beantragung des Visums bewusst falsche Angaben getätigt. Dem BF sei bereits bei Kontaktaufnahme mit dem Schlepper im Mai 2014 bewusst gewesen, dass er sein Heimatland verlassen wolle. Der BF habe bei der Einvernahme am 26.11.2015 die Visumsbeschaffung zur Gänze als Angelegenheit des Schleppers abgetan. Erst nach mehrmaligen Vorhalten und Einsichtnahme in den vorliegenden Visumsantrag, welcher die Unterschriften des BF trägt, habe der BF zugegeben, dass er alleine den Visumsantrag bei der römisch 40 Botschaft abgegeben und auch das Visum von dort wieder abgeholt habe. Zu berücksichtigen sei der Umstand der Asylantragstellung von iranischen Staatsangehörigen in den vergangenen Monaten, in denen diese ebenfalls von ihrer Hinwendung zum Christentum berichten. Ein Großteil dieser Personen reiste mit echten iranischen Reisepässen aus dem Iran aus, in denen sich teils echte, teils gefälschte Schengen-Visa aus verschiedenen Mitgliedsstaaten befinden. Einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer gefestigten Überzeugung konnte der BF durch die Taufe nicht belegen. Der BF verfüge über Wissen bezüglich Glaubensfragen, es sei ihm aber nicht gelungen, die Behörde von der Ehrlichkeit der Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen. Bei den vorgelegten Schreiben handle es sich wie Erfahrungswerte aus anderen Verfahren zeigen, um reine "Scheinbestätigungen", deren Inhalt stets gleich lautet, wobei lediglich der Name des Konvertiten wechselt. Eine beantragte Zeugeneinvernahme des Pastors könne unberücksichtigt bleiben, da bei der Beurteilung der inneren Überzeugung eines Übertritts die Befragung eines Geistlichen unberücksichtigt bleiben kann, da ein Glaubensübertritt ein höchst persönlicher Umstand sei (AS 238 ff.).
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. Z 3 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Abs. Ziffer 3, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.01.2016 (AS 165).römisch eins.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.01.2016 (AS 165).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.3.1. Der BF legte dar, dass die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen des BF und den Länderberichten eingehender auseinandersetzen hätte müsse. Länderberichte wurden teilweise widergegeben. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht schlüssig.römisch eins.3.1. Der BF legte dar, dass die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen des BF und den Länderberichten eingehender auseinandersetzen hätte müsse. Länderberichte wurden teilweise widergegeben. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht schlüssig.
I.3.2. Der BF beantragte,römisch eins.3.2. Der BF beantragte,
I.4. Für den 10.10.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Für den 10.10.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.4.1. Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 06.09.2016 Länderberichte zur Lage im Iran zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.4.1. Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 06.09.2016 Länderberichte zur Lage im Iran zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF seine Ausführungen zu seiner Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt erörterte der BF, dass er gesund sei, sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden und auch keine Medikamente nehmen würde.römisch eins.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF seine Ausführungen zu seiner Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt erörterte der BF, dass er gesund sei, sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden und auch keine Medikamente nehmen würde.
Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation bzw. zu einer durchgeführten zeugenschaftlichen Befragung Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 6].
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, iranischen Staatsbürger, welcher die Sprache Farsi spricht.
Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit höherer Ausbildung, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Eltern des BF, seine Schwester, ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits sowie Cousinen und Cousins leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Die Mutter des BF ist Hausfrau, sein Vater Pensionist. Sein Vater betreibt nebenbei ein Geschäft. Der BF lebte vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern in deren eigenen Haus.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF verfügt in Österreich über keine eigene, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Der BF hat 2 Monate lang als Zeitungskolporteur in Österreich gearbeitet. Der BF besuchte Deutschkurse. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des BF steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:
Politische Lage
Höchste politische Instanz ist Ayatollah Ali Khamenei, der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen. Die beiden Kernelemente der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" sind zum einen das "göttliche Recht" als einzige Quelle staatlicher Legitimität und politischer Autorität sowie zum anderen die verbindliche Interpretation dieses Rechts durch den religiösen (Revolutions-)Führer bis zur Wiederkehr des verborgenen Imams (AA 9.12.2015).
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Madschlis – Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB XXXX 10.2015, vgl. AA 9.12.2015, FH 27.1.2016). Weiters gibt es den Schlichtungsrat, der zwischen dem Parlament und dem Wächterrat, der als Verfassungsgericht fungiert vermittelt, wenn zwischen beiden ein Patt eintritt. Dann kann der Schlichtungsrat im Interesse der Staatsräson das Inkrafttreten eines Gesetzes erzwingen (FAZ 11.3.2015). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 27.1.2016).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Madschlis – Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB römisch 40 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015, FH 27.1.2016). Weiters gibt es den Schlichtungsrat, der zwischen dem Parlament und dem Wächterrat, der als Verfassungsgericht fungiert vermittelt, wenn zwischen beiden ein Patt eintritt. Dann kann der Schlichtungsrat im Interesse der Staatsräson das Inkrafttreten eines Gesetzes erzwingen (FAZ 11.3.2015). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 27.1.2016).
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das iranische Atomprogramm und der Einigung auf ein Abkommen ("Joint Comprehensive Plan of Action") geht die Hoffnung auf eine Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft einher. Nach der Implementierung der im Atomabkommen vorhergesehenen Bestimmungen (starke Einschränkung iranischer Atomanreicherung, Umbau des Reaktors in Arak) ist eine schrittweise Aufhebung der bisher bestehenden Sanktionen vorgesehen (ÖB XXXX 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Die Sanktionen der USA und EU gegen den Iran sind aufgehoben. Das teilten US-Außenminister John Kerry und die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini am 16.1.2016 in Wien mit. Die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) bescheinigte zuvor dem Iran, allen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, die in dem 2015 geschlossenen Atomabkommen vereinbart wurden. Ohne Sanktionen wird der Iran unter anderem wieder viele Industriegüter frei einführen und Öl auf dem Weltmarkt frei verkaufen können. Zahlreiche westliche Länder warten darauf, wieder Geschäfte mit der Islamischen Republik machen zu können. Eine Reihe von Sanktionen, wie die zum Verkauf schwerer Waffen, bleibt jedoch noch für einige Jahre in Kraft. Beim Verstoß gegen die Vereinbarungen kann es zum Wiedereinsetzen der UN-Sanktionen ("snapback") kommen. Das wäre zugleich das Ende des Atom-Deals (Welt.de 16.1.2016).Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das iranische Atomprogramm und der Einigung auf ein Abkommen ("Joint Comprehensive Plan of Action") geht die Hoffnung auf eine Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft einher. Nach der Implementierung der im Atomabkommen vorhergesehenen Bestimmungen (starke Einschränkung iranischer Atomanreicherung, Umbau des Reaktors in Arak) ist eine schrittweise Aufhebung der bisher bestehenden Sanktionen vorgesehen (ÖB römisch 40 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Die Sanktionen der USA und EU gegen den Iran sind aufgehoben. Das teilten US-Außenminister John Kerry und die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini am 16.1.2016 in Wien mit. Die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) bescheinigte zuvor dem Iran, allen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, die in dem 2015 geschlossenen Atomabkommen vereinbart wurden. Ohne Sanktionen wird der Iran unter anderem wieder viele Industriegüter frei einführen und Öl auf dem Weltmarkt frei verkaufen können. Zahlreiche westliche Länder warten darauf, wieder Geschäfte mit der Islamischen Republik machen zu können. Eine Reihe von Sanktionen, wie die zum Verkauf schwerer Waffen, bleibt jedoch noch für einige Jahre in Kraft. Beim Verstoß gegen die Vereinbarungen kann es zum Wiedereinsetzen der UN-Sanktionen ("snapback") kommen. Das wäre zugleich das Ende des Atom-Deals (Welt.de 16.1.2016).
Nach seiner Wahl zum Präsidenten kündigte der Kleriker Hassan Rohani in innen- und außenpolitischen Fragen einen moderaten Kurs und eine Abkehr von Extremismus und Konfrontation an. Rohanis Regierung von "Weitsicht und Hoffnung" (tadbir va omid) – so der Slogan seiner Wahlkampagne – gipfelte im Juli 2015 in der Unterzeichnung des "Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans" (JCPOA), der vorläufigen Beilegung des Streits über das iranische Atomprogramm und der bevorstehenden wirtschaftlichen Öffnung des Landes. Gleichzeitig konnte Rohani die in ihn gesetzten – wohl auch zu optimistischen – Erwartungen hinsichtlich substantieller Reformen innerhalb des Landes nicht erfüllen. Dies mag auch daran liegen, dass er sein gesamtes politisches Kapital in die Nuklearfrage investiert (hat) und sein Handlungsspielraum gering ist. Tatsache ist, dass bis dato weder das Wahlversprechen Rohanis einer Lockerung der Zensur noch die Freilassung politischer Gefangener (von wenigen Ausnahmen zu Anfang seiner Regierungsperiode, die rückblickend eher den Eindruck einer PR-Kampagne erwecken, abgesehen) eingelöst wurden. Mir Hussein Moussavi und Mehdi Karroubi stehen nach wie vor unter Hausarrest. Twitter, Facebook, YouTube und Millionen anderer Websites sind weiterhin blockiert; regierungskritischen Nutzern sozialer Netzwerke drohen hohe Haftstrafen. Die Anzahl an Hinrichtungen stieg seit Rohanis Amtsübernahme an und verbleibt weiterhin auf hohem Niveau. Bislang gibt es auch keine stichhaltigen Hinweise, dass der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen zu einer größeren Dynamik hinsichtlich innerer Reformen führen wird. Die vorläufige Bilanz der Regierung Rohanis ist daher eher ernüchternd. Ein stärkerer Durchgriff der moderaten Regierungskräfte auf Sicherheitsapparat und Judikative zeichnete sich weder ab, noch erscheint er angesichts des internen Machtgefüges realistisch. Die Initiative einer Bürgerrechts-Charta der Regierung Rohani, die den Schutz der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte stärken soll, ist bislang ohne konkretes Ergebnis geblieben. Ein Entwurf der Charta wurde am 26. November 2013 veröffentlicht; die Annahme der endgültigen Version steht weiterhin aus. Allerdings wurde die Charta von MenschenrechtsverteidigerInnen als nicht weit genug gehend kritisiert, insbesondere da alle von ihr garantierten Rechte unter der Einschränkung "im Rahmen des Gesetzes" und der Voraussetzung, dass sie die "Prinzipien des Islam nicht verletzen" stehen (ÖB XXXX 10.2015). Zwei Jahre nach Amtsantritt von Präsident Hassan Rohani ist eine punktuelle Liberalisierung etwa im Bereich der Kulturpolitik und an Hochschulen spürbar, angekündigte grundlegende Reformen auf den Gebieten Pressefreiheit und Frauenrechte bleiben bislang aus. Verfassungsmäßige Vetorechte des Revolutionsführers und des von ihm ernannten Wächterrates sowie der Umstand, dass Spitzenfunktionäre in Justiz und Sicherheitsorganen vom Revolutionsführer ernannt werden, setzen der gewählten Regierung bei ihren Reformbemühungen sehr enge Grenzen (AA 9.12.2015).Nach seiner Wahl zum Präsidenten kündigte der Kleriker Hassan Rohani in innen- und außenpolitischen Fragen einen moderaten Kurs und eine Abkehr von Extremismus und Konfrontation an. Rohanis Regierung von "Weitsicht und Hoffnung" (tadbir va omid) – so der Slogan seiner Wahlkampagne – gipfelte im Juli 2015 in der Unterzeichnung des "Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans" (JCPOA), der vorläufigen Beilegung des Streits über das iranische Atomprogramm und der bevorstehenden wirtschaftlichen Öffnung des Landes. Gleichzeitig konnte Rohani die in ihn gesetzten – wohl auch zu optimistischen – Erwartungen hinsichtlich substantieller Reformen innerhalb des Landes nicht erfüllen. Dies mag auch daran liegen, dass er sein gesamtes politisches Kapital in die Nuklearfrage investiert (hat) und sein Handlungsspielraum gering ist. Tatsache ist, dass bis dato weder das Wahlversprechen Rohanis einer Lockerung der Zensur noch die Freilassung politischer Gefangener (von wenigen Ausnahmen zu Anfang seiner Regierungsperiode, die rückblickend eher den Eindruck einer PR-Kampagne erwecken, abgesehen) eingelöst wurden. Mir Hussein Moussavi und Mehdi Karroubi stehen nach wie vor unter Hausarrest. Twitter, Facebook, YouTube und Millionen anderer Websites sind weiterhin blockiert; regierungskritischen Nutzern sozialer Netzwerke drohen hohe Haftstrafen. Die Anzahl an Hinrichtungen stieg seit Rohanis Amtsübernahme an und verbleibt weiterhin auf hohem Niveau. Bislang gibt es auch keine stichhaltigen Hinweise, dass der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen zu einer größeren Dynamik hinsichtlich innerer Reformen führen wird. Die vorläufige Bilanz der Regierung Rohanis ist daher eher ernüchternd. Ein stärkerer Durchgriff der moderaten Regierungskräfte auf Sicherheitsapparat und Judikative zeichnete sich weder ab, noch erscheint er angesichts des internen Machtgefüges realistisch. Die Initiative einer Bürgerrechts-Charta der Regierung Rohani, die den Schutz der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte stärken soll, ist bislang ohne konkretes Ergebnis geblieben. Ein Entwurf der Charta wurde am 26. November 2013 veröffentlicht; die Annahme der endgültigen Version steht weiterhin aus. Allerdings wurde die Charta von MenschenrechtsverteidigerInnen als nicht weit genug gehend kritisiert, insbesondere da alle von ihr garantierten Rechte unter der Einschränkung "im Rahmen des Gesetzes" und der Voraussetzung, dass sie die "Prinzipien des Islam nicht verletzen" stehen (ÖB römisch 40 10.2015). Zwei Jahre nach Amtsantritt von Präsident Hassan Rohani ist eine punktuelle Liberalisierung etwa im Bereich der Kulturpolitik und an Hochschulen spürbar, angekündigte grundlegende Reformen auf den Gebieten Pressefreiheit und Frauenrechte bleiben bislang aus. Verfassungsmäßige Vetorechte des Revolutionsführers und des von ihm ernannten Wächterrates sowie der Umstand, dass Spitzenfunktionäre in Justiz und Sicherheitsorganen vom Revolutionsführer ernannt werden, setzen der gewählten Regierung bei ihren Reformbemühungen sehr enge Grenzen (AA 9.12.2015).
Das Konstrukt der Islamischen Republik gibt regelmäßigen Wahlen einen festen Platz, schränkt aber die Kandidaten durch Vorselektion ein. Dies erlaubt einen begrenzten Wettbewerb innerhalb einer prinzipiell systemtreuen Elite, über den das Regime flexibel auf innere und äußere Herausforderungen reagiert. Rohani steht für das Lager der Pragmatiker und Technokraten. Deren Vertreter wollen die Stabilität des Regimes über wirtschaftliche Entwicklung und konstruktive Außenbeziehungen sichern. Rohanis Kandidatur wurde von einem breiten politischen Spektrum getragen – angefangen von den Reformern über die traditionelle Geistlichkeit bis hinein ins konservative Lager. Die iranischen Wähler wollten Veränderung, doch der Verlauf der Protestbewegung nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 und auch das Beispiel Syriens hatten ihnen gezeigt, wohin die direkte Konfrontation mit einem gewaltbereiten Regime führen konnte. Also stimmten sie für graduellen Wandel und zeigten damit eine in der Region kaum erreichte politische Reife. Doch Rohanis Versprechen von mehr Freiheiten und Bürgerrechten blieb bislang weitgehend unerfüllt. Zwar sind in der Presse Tabus gefallen und sogar Regierungsmitglieder kommunizieren über die eigentlich zensierten sozialen Netzwerke im Internet. Auch veröffentlichte Rohani einen vielbeachteten Entwurf einer Charta der Bürgerrechte. Doch Justiz und Sicherheitsapparat tun alles, um den Eindruck von größerer Offenheit zu trüben. Trotz Freilassung einiger prominenter politischer Gefangener sitzen noch immer dutzende Aktivisten und Kritiker in Haft. Erneut wurden Zeitungen geschlossen und Generalstaatsanwalt Mohseni Ejei warnte vor einer Wiedereröffnung der unabhängigen Journalistengewerkschaft. Die Zahl der Hinrichtungen ist alarmierend. Der Iran drängt selbstbewusst auf die internationale Bühne und agiert dabei keinesfalls immer so, als wäre er nach Jahren der Konfrontation endlich durch internationalen Druck auf eine konziliante Linie gebracht worden. Rohani vertritt die Interessen des Regimes und handelt in Übereinstimmung mit dem Revolutionsführer (IPG 27.1.2014).
Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt (AA 1.2016a).
Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion XXXX eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Noch stehen nicht alle Ergebnisse fest, weil in zwanzig Prozent der Wahlkreise Stichwahlen nötig sind. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Das vorherige Parlament hatte mehreren Ministerkandidaten den Weg ins Kabinett verbaut, allein für den Hochschulminister brauchte der Regierungschef drei Anläufe. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre – angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss. Bei den Atomgesprächen jedenfalls entpuppte er sich als Meisterstratege. Und so könnte es jetzt auch daheim noch einige Überraschungen geben (Zeit Online 29.2.2016).Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion römisch 40 eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Noch stehen nicht alle Ergebnisse fest, weil in zwanzig Prozent der Wahlkreise Stichwahlen nötig sind. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Das vorherige Parlament hatte mehreren Ministerkandidaten den Weg ins Kabinett verbaut, allein für den Hochschulminister brauchte der Regierungschef drei Anläufe. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre – angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss. Bei den Atomgesprächen jedenfalls entpuppte er sich als Meisterstratege. Und so könnte es jetzt auch daheim noch einige Überraschungen geben (Zeit Online 29.2.2016).
Quellen:
Sicherheitslage
Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt XXXX , erhöht (AA 21.3.2016b).Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt römisch 40 , erhöht (AA 21.3.2016b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Die iranische Regierung hat die Provinz im November 2007 für ausländische Staatsangehörige zur "no-go-area" erklärt. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschieht vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 21.3.2016b, vgl. BMEIA 21.3.2016).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Die iranische Regierung hat die Provinz im November 2007 für ausländische Staatsangehörige zur "no-go-area" erklärt. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschieht vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 21.3.2016b, vergleiche BMEIA 21.3.2016).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und der kurdischen Separatistenorganisation PJAK mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kommt es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Revolutionsgarden und der PJAK nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), sind am 8.9.2015 zwei Angehörige der Revolutionsgarden getötet und zwei weitere verletzt worden. Daneben soll es zwei PJAK-Todesopfer und fünf verletzte PJAK-Mitglieder gegeben haben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMEIA 21.3.2016).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und der kurdischen Separatistenorganisation PJAK mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kommt es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Revolutionsgarden und der PJAK nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), sind am 8.9.2015 zwei Angehörige der Revolutionsgarden getötet und zwei weitere verletzt worden. Daneben soll es zwei PJAK-Todesopfer und fünf verletzte PJAK-Mitglieder gegeben haben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vergleiche BMEIA 21.3.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB XXXX 10.2015). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 25.6.2015).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB römisch 40 10.2015). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 25.6.2015).
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Art. 167, 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden.In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Artikel 167, 170, der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden.
Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA) sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Die IBA gilt als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. So kritisiert die IBA beispielsweise ein am 22.06.2015 in Kraft getretenes Gesetz, wonach Verteidiger von Angeklagten, denen politische oder sicherheitsgefährdende Straftaten vorgeworfen werden, zukünftig von der Justiz dafür zugelassen werden müssen (AA 9.12.2015).Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA) sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Die IBA gilt als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. So kritisiert die IBA beispielsweise ein am 22.06.2015 in Kraft getretenes Gesetz, wonach Verteidiger von Angeklagten, denen politische oder sicherheitsgefährdende Straftaten vorgeworfen werden, zukünftig von der Justiz dafür zugelassen werden müssen (AA 9.12.2015).
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane – wie etwa der Geheimdienst oder die Revolutionsgarden – trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem Abhängigkeit vom direkten Vorgesetzten (AA 9.12.2015).
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und arbiträr weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz (AA 9.12.2015, vgl. AI 24.2.2015).Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und arbiträr weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz (AA 9.12.2015, vergleiche AI 24.2.2015).
Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Die neue Strafprozessordnung verbesserte zwar den Zugang von Häftlingen zu einem Rechtsbeistand; sie garantierte allerdings nicht den Kontakt zu einem Rechtsanwalt unmittelbar nach der Festnahme. Dies wäre aber notwendig, um Häftlinge vor Folter zu schützen. Außerdem konnte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeiständen die Einsicht in die Fallakten ihrer Mandanten teilweise oder gänzlich verweigern, wenn sie der Ansicht war, dass eine Akteneinsicht "die Wahrheitsfindung" behindern würde, sowie in Fällen, die die innere oder äußere Sicherheit betreffen. Damit wurde das Recht der Rechtsanwälte auf eine angemessene Vorbereitung der Verteidigung behindert. Im August 2014 brachte die Justiz- und Gesetzeskommission des Parlaments einen Gesetzentwurf ein, um das geplante Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung im Oktober zu verschieben. Begründet wurde dies mit "ernsthaften Problemen und Hindernissen bei der Umsetzung". Die Gesetzesvorlage zielte außerdem darauf ab, geplante Reformschritte wieder rückgängig zu machen, indem Änderungen zu 19 Artikeln vorgeschlagen wurden, in denen es zumeist um einen besseren Zugang zu Rechtsbeiständen ging (AI 25.2.2015).
Gerichte verurteilten Angeklagte weiterhin in Abwesenheit eines Rechtsbeistandes und aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen, die durch Folter und Misshandlung erpresst worden waren. In einigen Fällen wurden auf Anordnung der Behörden bereits vor der Gerichtsverhandlung "Geständnisse" der Angeklagten im staatlichen Fernsehen ausgestrahlt und damit gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Im September 2014 verabschiedete das Kabinett ein Gesetz über die Anwaltschaft, das von den Justizbehörden entworfen worden war, und legte es dem Parlament zur Zustimmung vor. Der Gesetzentwurf diskriminiert Nichtmuslime, weil er sie vom Vorstand der iranischen Rechtsanwaltskammer ausschließt. Auch die Unabhängigkeit der Kammer ist durch den Entwurf gefährdet (AI 24.2.2015).
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:
Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas- Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015).
Die seit Juli 2008 kontrovers zwischen Parlament und Wächterrat diskutierte Strafrechtsnovelle ist im Juni 2013 in Kraft getreten. Entgegen anfänglicher Erwartungen ist die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015).
Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils, weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z.B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch (AA 9.12.2015).
Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB XXXX 10.2015).Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB römisch 40 10.2015).
Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt auch keine Berichte, dass die Regierung Täter disziplinieren würde (US DOS 25.6.2015).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei). Das "Sepah-Pasdaran-Corps" ("Revolutionswächter") ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Es war ursprünglich eine kleine Elitetruppe mit dem Ziel, die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte es sich zu einer eigenständigen zweiten Streitmacht, dessen einzige Verbindung zum regulären Militär die Eingliederung des eigenen Generalstabs in den gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte ist. Die Pasdaran besitzen inzwischen eine höhere Bedeutung als das reguläre Militär, sind moderner ausgerüstet und stellten beispielsweise während der Proteste im Juni 2009 einen Großteil der Sicherheitskräfte. Die Aufgaben sind gemäß ihrem Statut:
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt. Sie sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (AA 9.12.2015, vgl. DW 13.6.2013, FH 2.11.2015).Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt. Sie sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt und konnten in den vergangenen Jahren ihren wirtschaftlichen Einfluss ausbauen. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (AA 9.12.2015, vergleiche DW 13.6.2013, FH 2.11.2015).
Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Staatsgründer Ayatollah Khomeini als schnell mobilisierbare Volksmiliz aufgestellt. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt ist. Ihm gehören auch Frauen an. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran in sogenannten Aschura-Bataillonen eine militärische Grundausbildung (AA 9.12.2015). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/ enger Mantel oder das Hervorlugen von Haarsträhnen unter dem Kopftuch für eine Verhaftung, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt reichen (ÖB XXXX 10.2015).Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Staatsgründer Ayatollah Khomeini als schnell mobilisierbare Volksmiliz aufgestellt. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt ist. Ihm gehören auch Frauen an. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran in sogenannten Aschura-Bataillonen eine militärische Grundausbildung (AA 9.12.2015). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/ enger Mantel oder das Hervorlugen von Haarsträhnen unter dem Kopftuch für eine Verhaftung, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt reichen (ÖB römisch 40 10.2015).
Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst ("Vezarat-e Etela’at") mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Die Organisation ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in XXXX untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst ("Vezarat-e Etela’at") mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Die Organisation ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in römisch 40 untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 9.12.2015).
Neben einem "Hohen Rat für den Cyberspace" wurde am 23. Januar 2011 die iranische Internet-Polizei (FATA) gegründet, die sich nur mit Internetkriminalität beschäftigt. Im Anfangsstadium hat diese Polizei-Einheit vor allem bei der Überwachung von Oppositionellen und Menschenrechts-Aktivisten eine maßgebliche Rolle gespielt. Nachdem der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 unter ungeklärten Umständen nach Inhaftierung durch die FATA starb, verlegte die Einheit ihren Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle und Verletzungen von Privatsphäre im Internet (AA 9.12.2015).
Staatsschutzeinrichtungen und Geheimdienste unterhielten eigene Haftzentren, die trotz anderslautender Gesetze nicht der staatlichen Gefängnisbehörde unterstanden. In diesen Haftzentren waren Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung. In einigen Fällen "verschwanden" Todeskandidaten vor ihrer Hinrichtung, indem man sie in diese Einrichtungen verlegte (AI 24.2.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in XXXX sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 25.6.2015).Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter, um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in römisch 40 sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 25.6.2015).
Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte waren nach wie vor weit verbreitet, vor allem während der Untersuchungshaft. Begünstigt wurde dies dadurch, dass die Täter keine Strafe befürchten mussten und die Inhaftierten keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand aufnehmen durften. Zu den am häufigsten geschilderten Foltermethoden zählten lang andauernde Einzelhaft, das Einsperren in winzige Verschläge, heftige Prügel und die Androhung, den Familienangehörigen des Inhaftierten werde etwas angetan. Die Behörden gingen Foltervorwürfen nicht nach und zogen die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft. Im April 2014 wurde eine Reform der Strafprozessordnung verabschiedet. Die Mängel der iranischen Gesetzgebung, die Häftlinge nicht wirksam gegen Folter und Misshandlung schützt, wurden dabei jedoch nicht beseitigt. Nach der neuen Strafprozessordnung kann Inhaftierten bei Straftaten, die die nationale Sicherheit betreffen, sowie in einigen anderen Fällen eine Woche lang der Zugang zu Rechtsbeiständen verweigert werden. Die neue Strafprozessordnung enthält außerdem keine klare und umfassende Folterdefinition, die mit dem Völkerrecht in Einklang steht (AI 24.2.2015).
Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt – auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB XXXX 10.2015, vgl. UN Human Rights Council 7.4.2014).Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt – auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB römisch 40 10.2015, vergleiche UN Human Rights Council 7.4.2014).
Für zahlreiche Zuwiderhandlungen, wie z.B. Alkoholkonsum und Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan, oder für Diebstahl, wurden weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen verhängt. Die Urteile wurden zunehmend öffentlich vollstreckt (AI 24.2.2015, vgl. AA 9.12.2015). Es sind Fälle von Amputationsstrafen bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qesas), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Die letzte öffentliche Amputation von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens einer unmoralischen Beziehung vier Finger amputiert worden. Seitdem wurden keine Berichte über Amputationsstrafen bekannt (AA 9.12.2015).Für zahlreiche Zuwiderhandlungen, wie z.B. Alkoholkonsum und Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan, oder für Diebstahl, wurden weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen verhängt. Die Urteile wurden zunehmend öffentlich vollstreckt (AI 24.2.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Es sind Fälle von Amputationsstrafen bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qesas), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Die letzte öffentliche Amputation von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens einer unmoralischen Beziehung vier Finger amputiert worden. Seitdem wurden keine Berichte über Amputationsstrafen bekannt (AA 9.12.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt (ÖB XXXX 10.2015). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark eingeschränkt. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschafter und Personen, die Kritik äußerten, wurden aufgrund von vage formulierten und überaus weit gefassten Anklagen festgenommen und inhaftiert. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren an der Tagesordnung und blieben straflos. Die Haftbedingungen waren hart. Gerichtsverfahren waren unfair und in einigen Fällen endeten sie mit Todesurteilen. Frauen sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten wurden durch Gesetze und im Alltag diskriminiert. Die Behörden vollstreckten grausame Körperstrafen. Gerichte verurteilten Menschen wegen einer Reihe von Verbrechen zum Tode. Viele Gefangene wurden hingerichtet, darunter mindestens vier, die zur Tatzeit noch minderjährig waren (AI 24.2.2015, vgl. US DOS 25.6.2015, UN Human Rights Council 12.3.2015).Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt (ÖB römisch 40 10.2015). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark eingeschränkt. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschafter und Personen, die Kritik äußerten, wurden aufgrund von vage formulierten und überaus weit gefassten Anklagen festgenommen und inhaftiert. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren an der Tagesordnung und blieben straflos. Die Haftbedingungen waren hart. Gerichtsverfahren waren unfair und in einigen Fällen endeten sie mit Todesurteilen. Frauen sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten wurden durch Gesetze und im Alltag diskriminiert. Die Behörden vollstreckten grausame Körperstrafen. Gerichte verurteilten Menschen wegen einer Reihe von Verbrechen zum Tode. Viele Gefangene wurden hingerichtet, darunter mindestens vier, die zur Tatzeit noch minderjährig waren (AI 24.2.2015, vergleiche US DOS 25.6.2015, UN Human Rights Council 12.3.2015).
Repressive Elemente innerhalb des Sicherheitsapparates, des Geheimdienstes und der Justiz bewahrten ihre Macht und blieben weiterhin die Haupttäter bei Menschenrechtsverstößen. Exekutionen, vor allem bei Drogenvergehen stiegen im Vergleich zu früheren Jahren nochmals an. Sicherheitsbehörden und Geheimdienst inhaftierten Journalisten, Blogger und Social Media Aktivisten, und die Revolutionsgerichte verhingen schwere Strafen gegen sie (HRW 27.1.2016).
Neben Menschenrechtsverteidigern sind insbesondere auch Menschenrechts-Anwälte von staatlicher Verfolgung bedroht. Nach Angaben des Iran Human Rights Documentation Center sind zurzeit 24 Menschenrechtsaktivisten in Iran inhaftiert. In zahlreichen Fällen werden Berufungsverfahren von Menschenrechtsaktivisten oder -anwälten bewusst in der Schwebe gehalten, um die Betroffenen so in Unsicherheit zu belassen und iranischen oder internationalen Akteuren keine Angriffspunkte durch ein rechtskräftiges Urteil zu bieten (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Trotz all dieser Probleme begrüßt der UN Human Rights Council die Freilassung von politischen Gefangenen und Gefangenen, die aufgrund ihrer Überzeugung eingesperrt waren, jedoch gibt der Grund der ursprünglichen Verhaftung weiterhin Grund zur Sorge. Weiters wird die "überaus weite Interpretation" der Gesetze zur nationalen Sicherheit und Propaganda gegen den Staat kritisiert (UN Human Rights Council 12.3.2015).Neben Menschenrechtsverteidigern sind insbesondere auch Menschenrechts-Anwälte von staatlicher Verfolgung bedroht. Nach Angaben des Iran Human Rights Documentation Center sind zurzeit 24 Menschenrechtsaktivisten in Iran inhaftiert. In zahlreichen Fällen werden Berufungsverfahren von Menschenrechtsaktivisten oder -anwälten bewusst in der Schwebe gehalten, um die Betroffenen so in Unsicherheit zu belassen und iranischen oder internationalen Akteuren keine Angriffspunkte durch ein rechtskräftiges Urteil zu bieten (AA 9.12.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Trotz all dieser Probleme begrüßt der UN Human Rights Council die Freilassung von politischen Gefangenen und Gefangenen, die aufgrund ihrer Überzeugung eingesperrt waren, jedoch gibt der Grund der ursprünglichen Verhaftung weiterhin Grund zur Sorge. Weiters wird die "überaus weite Interpretation" der Gesetze zur nationalen Sicherheit und Propaganda gegen den Staat kritisiert (UN Human Rights Council 12.3.2015).
Wenige Veränderungen in Bezug auf die Menschenrechtssituation konnte zwischen Jänner und Juni 2015 beobachtet werden. Zum Teil verschlechterte sich die Lage. Beispielsweise wurden im ersten Halbjahr 2015 mehr Menschen hingerichtet als im gesamten Jahr 2014. In den ersten sechs Monaten 2015 wurden 533 Personen exekutiert, im gesamten Jahr 2014 waren es 482. Über die Hälfte davon wurden für Straftaten mit Bezug zu Drogen hingerichtet (FCO 15.7.2015). UNO-Berichten zufolge wurden im Iran im vergangenen Jahr mindestens 966 Menschen hingerichtet. Damit seien dort so viele Todesurteile vollstreckt worden wie seit 20 Jahren nicht mehr. Und von den 73 Minderjährigen, die seit dem Jahr 2005 hingerichtet worden sind, wurden allein 16 in den beiden vergangenen Jahren exekutiert. Zahlreiche regimekritische Persönlichkeiten sind zudem inhaftiert oder leben im Exil (WZ 28.3.2016).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns bis in den Kernbereich eingeschränkt. Die Justiz geht weiterhin streng gegen regimekritische Stimmen vor. Durch Vorgabe sogenannter "roter Linien" für die Berichterstattung erfolgt Zensur vor der Publikation, durch Verwarnungen und ggf. Schließung bestimmter Medien sowie Verhaftungen von Journalisten wird die Abweichung von diesen Vorgaben sanktioniert. Diese Vorgehensweise der Sicherheitsorgane gegen unliebsame Berichterstattung fördert die Selbstzensur und sorgt für große Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Seit dem Amtsantritt Präsident Rohanis am 3. August 2013 bekennt sich die Regierung zu einem Ausbau der Meinungs- und Pressefreiheit im Iran – kann aber aufgrund des Widerstandes konservativer Hardliner kaum Fortschritte vorweisen. Neben der Schließung reformnaher Zeitungen werden immer wieder Festnahmen kritischer Journalisten berichtet. So wurden auch Ende Oktober 2015 mehrere Journalisten verhaftet oder einbestellt. Am 22. Juli 2014 wurde der US-amerikanische Journalist Jason Rezaian verhaftet. Der gegen ihn im Mai 2015 aufgenommene Prozess wegen Spionage und Kooperation mit feindlichen Regierungen fand hinter verschlossenen Türen statt und soll nach Aussage seiner Rechtsanwältin vom 31.08.2015 in ein noch nicht veröffentlichtes Urteil gemündet sein (AA 9.12.2015, vgl. FH 27.1.2016). Jason Rezaian, XXXX -Korrespondent der US-amerikanischen Zeitung Washington Post, ist am 16. Januar 2016 im Rahmen eines Gefangenenaustauschs zwischen dem Iran und den USA freigelassen worden (AI 17.2.2016).Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns bis in den Kernbereich eingeschränkt. Die Justiz geht weiterhin streng gegen regimekritische Stimmen vor. Durch Vorgabe sogenannter "roter Linien" für die Berichterstattung erfolgt Zensur vor der Publikation, durch Verwarnungen und ggf. Schließung bestimmter Medien sowie Verhaftungen von Journalisten wird die Abweichung von diesen Vorgaben sanktioniert. Diese Vorgehensweise der Sicherheitsorgane gegen unliebsame Berichterstattung fördert die Selbstzensur und sorgt für große Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Seit dem Amtsantritt Präsident Rohanis am 3. August 2013 bekennt sich die Regierung zu einem Ausbau der Meinungs- und Pressefreiheit im Iran – kann aber aufgrund des Widerstandes konservativer Hardliner kaum Fortschritte vorweisen. Neben der Schließung reformnaher Zeitungen werden immer wieder Festnahmen kritischer Journalisten berichtet. So wurden auch Ende Oktober 2015 mehrere Journalisten verhaftet oder einbestellt. Am 22. Juli 2014 wurde der US-amerikanische Journalist Jason Rezaian verhaftet. Der gegen ihn im Mai 2015 aufgenommene Prozess wegen Spionage und Kooperation mit feindlichen Regierungen fand hinter verschlossenen Türen statt und soll nach Aussage seiner Rechtsanwältin vom 31.08.2015 in ein noch nicht veröffentlichtes Urteil gemündet sein (AA 9.12.2015, vergleiche FH 27.1.2016). Jason Rezaian, römisch 40 -Korrespondent der US-amerikanischen Zeitung Washington Post, ist am 16. Januar 2016 im Rahmen eines Gefangenenaustauschs zwischen dem Iran und den USA freigelassen worden (AI 17.2.2016).
Die Regierung beschnitt auch 2015 massiv die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die Behörden blockierten Internetseiten von Facebook, Twitter und anderen sozialen Medien, schlossen Medienbetriebe und verboten Medienerzeugnisse, wie die monatlich erscheinende Frauenzeitschrift Zanan. Ausländische Satellitensender wurden gestört, Journalisten und Personen, die im Internet oder anderweitig Kritik äußerten, mussten mit Festnahmen und Inhaftierung rechnen. Friedliche Protestaktionen wurden unterdrückt (AI 24.2.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Die Regierung beschnitt auch 2015 massiv die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die Behörden blockierten Internetseiten von Facebook, Twitter und anderen sozialen Medien, schlossen Medienbetriebe und verboten Medienerzeugnisse, wie die monatlich erscheinende Frauenzeitschrift Zanan. Ausländische Satellitensender wurden gestört, Journalisten und Personen, die im Internet oder anderweitig Kritik äußerten, mussten mit Festnahmen und Inhaftierung rechnen. Friedliche Protestaktionen wurden unterdrückt (AI 24.2.2015, vergleiche HRW 27.1.2016).
Im Ranking der Pressefreiheit der NRO "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2015 liegt Iran auf Platz 173 von 180 (AA 9.12.2015, vgl. RSF 12.1.2016). Reporter ohne Grenzen geht im Bericht vom Jänner 2016 von 37 inhaftierten Journalisten und Bürgerjournalisten aus und bezeichnet den Iran als eines von den fünf größten Gefängnissen der Welt für News und Informationsanbieter (RSF 12.1.2016).Im Ranking der Pressefreiheit der NRO "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2015 liegt Iran auf Platz 173 von 180 (AA 9.12.2015, vergleiche RSF 12.1.2016). Reporter ohne Grenzen geht im Bericht vom Jänner 2016 von 37 inhaftierten Journalisten und Bürgerjournalisten aus und bezeichnet den Iran als eines von den fünf größten Gefängnissen der Welt für News und Informationsanbieter (RSF 12.1.2016).
In den großen Städten haben längst "moderne" Errungenschaften Einzug gehalten, die die Alltagskultur prägen. Nahezu jede iranische Familie hat eine Satellitenschüssel, auch wenn diese offiziell verboten sind. Das Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Dazu nimmt die Zahl an Handys weiterhin zu, auch wenn Sim-Karten sehr teuer sind. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Filme aus Hollywood, die überall auf den Straßen zu kaufen sind. Die dürftige Qualität und die auch bei diesen Raubkopien greifende islamische Zensur schrecken niemanden ab (GIZ 1.2016a).
Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden – dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen, war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB XXXX 10.2015).Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden – dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen, war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB römisch 40 10.2015).
Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB XXXX 10.2015, vgl. AA 9.12.2015).Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB römisch 40 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015).
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land. Es wird von der "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Sazman-e Seda va Sima" bzw. IRIB) überwacht, deren Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird. Der Empfang von Satellitenprogrammen ist ohne spezielle Genehmigung untersagt. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden meist geduldet, Beschlagnahmen kommen jedoch immer wieder vor. Allerdings werden unter Einsatz von hochfrequenten Störsendern zahlreiche Programme blockiert, ungeachtet damit einhergehender gesundheitlicher Risiken (AA 9.12.2015, vgl. FH 27.1.2016).Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land. Es wird von der "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Sazman-e Seda va Sima" bzw. IRIB) überwacht, deren Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird. Der Empfang von Satellitenprogrammen ist ohne spezielle Genehmigung untersagt. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden meist geduldet, Beschlagnahmen kommen jedoch immer wieder vor. Allerdings werden unter Einsatz von hochfrequenten Störsendern zahlreiche Programme blockiert, ungeachtet damit einhergehender gesundheitlicher Risiken (AA 9.12.2015, vergleiche FH 27.1.2016).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiven Überbelegungen geprägt. Auf Basis von offiziellen Daten vom März 2015 gehen Schätzungen von ca. 218.000 Häftlingen aus, bei einer offiziellen Kapazität von 113.000. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird. Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Entsprechende Schilderungen von ehemaligen Häftlingen, dass sie gesundheitliche Schäden erlitten hätten, sind daher durchaus glaubwürdig. Berichtet wird über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Des Weiteren wird Häftlingen die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen. In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weitere Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet. Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene – von Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete – Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten oder Revolutionsgarden (ÖB XXXX 10.2015).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiven Überbelegungen geprägt. Auf Basis von offiziellen Daten vom März 2015 gehen Schätzungen von ca. 218.000 Häftlingen aus, bei einer offiziellen Kapazität von 113.000. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird. Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Entsprechende Schilderungen von ehemaligen Häftlingen, dass sie gesundheitliche Schäden erlitten hätten, sind daher durchaus glaubwürdig. Berichtet wird über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Des Weiteren wird Häftlingen die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen. In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weitere Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet. Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene – von Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete – Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten oder Revolutionsgarden (ÖB römisch 40 10.2015).
Häftlinge stehen unter enormem psychischem Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren, dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft im Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Im April 2014 wurden Dutzende Häftlinge im Evin-Gefängnis bei gewalttätigen Übergriffen von Gefängnispersonal verletzt (ÖB XXXX 10.2015).Häftlinge stehen unter enormem psychischem Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren, dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft im Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Im April 2014 wurden Dutzende Häftlinge im Evin-Gefängnis bei gewalttätigen Übergriffen von Gefängnispersonal verletzt (ÖB römisch 40 10.2015).
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogen-abhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar. Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (ÖB XXXX 10.2014, vgl. AA 9.12.2015).Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogen-abhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar. Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (ÖB römisch 40 10.2014, vergleiche AA 9.12.2015).
Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Insbesondere während irregulärer Haft und in der Zeit der Untersuchungshaft vor einer Verurteilung haben politische Gefangene häufig unter menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung. Zahlreiche politische Aktivisten oder Menschenrechtsverteidiger sind aus Protest gegen die schlechte Behandlung in den Gefängnissen in Hungerstreiks getreten. Selbst in offiziellen Gefängnissen werden Häftlinge teilweise gefoltert bzw. sind gewalttätiger Behandlung ausgesetzt. Es gibt aber auch Fälle, in denen politische Häftlinge privilegiert behandelt werden, insbesondere nach einer Verurteilung. Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen. Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen willkürlich und ohne juristische Vorgaben verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden. Eine zum Teil beobachtete Praxis ist die Verlegung von politischen Häftlingen in andere Gefängnisse, ohne dass hierüber jemand informiert wurde. Dies erschwert es den Angehörigen erheblich, sich nach dem Zustand der Häftlinge zu erkundigen oder sie zu besuchen. Kurze Hafturlaube an Feiertagen oder zu persönlichen Anlässen werden für politische Gefangene hin und wieder gewährt (AA 9.12.2015).
Für nichtpolitische Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von XXXX und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend; die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung, da die demographische Entwicklung neuen Bauprojekten weit voraus ist. Laut Aussage des ehemaligen Leiters der Gefängnis-Organisation, Gholamhossein Esmaili, ist die Anzahl der Inhaftierten doppelt so hoch wie die eigentliche Kapazität der Gefängnisse. Andere Quellen sprechen sogar von dreifacher Überbelegung. Drogen sind in den Gefängnissen relativ einfach zu beschaffen, Drogenabhängigkeit ist weit verbreitet. Der Behandlung von Drogenabhängigkeit als Krankheit wird in Gefängnissen hoher Stellenwert beigemessen. Einige Gefängnisse bieten sogar Substitutionsprogramme (Methadon) an (AA 9.12.2015).Für nichtpolitische Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von römisch 40 und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend; die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung, da die demographische Entwicklung neuen Bauprojekten weit voraus ist. Laut Aussage des ehemaligen Leiters der Gefängnis-Organisation, Gholamhossein Esmaili, ist die Anzahl der Inhaftierten doppelt so hoch wie die eigentliche Kapazität der Gefängnisse. Andere Quellen sprechen sogar von dreifacher Überbelegung. Drogen sind in den Gefängnissen relativ einfach zu beschaffen, Drogenabhängigkeit ist weit verbreitet. Der Behandlung von Drogenabhängigkeit als Krankheit wird in Gefängnissen hoher Stellenwert beigemessen. Einige Gefängnisse bieten sogar Substitutionsprogramme (Methadon) an (AA 9.12.2015).
Untersuchungshäftlingen und Gefangenen wurden angemessene medizinische Behandlungen systematisch verweigert. Dies galt auch in Fällen, in denen Verletzungen und gesundheitliche Probleme von Folter oder harten Haftbedingungen herrührten (AI 25.2.2015).
In Zeiten innenpolitischer Spannung können chaotische Verhältnisse auch dazu führen, dass das Schicksal regimekritischer Personen unklar ist. Im Sommer 2009 mussten Angehörige von Demonstranten diese oft tagelang in Spitälern suchen, um später festzustellen, dass diese nicht mehr am Leben sind. Vielfach müssen Angehörige oft Wochen warten, um eine Bestätigung einer Verhaftung und den Aufenthaltsort der/s Gefangenen zu erfahren. Oft gibt es auch keine endgültige Klarheit über die Vorgänge in iranischen Gefängnissen, z. B. werden manchmal als offizielle Todesursache Krankheiten angegeben, an denen der Häftling ganz kurz vor seinem Tod noch nicht gelitten hatte (ÖB XXXX 10.2015).In Zeiten innenpolitischer Spannung können chaotische Verhältnisse auch dazu führen, dass das Schicksal regimekritischer Personen unklar ist. Im Sommer 2009 mussten Angehörige von Demonstranten diese oft tagelang in Spitälern suchen, um später festzustellen, dass diese nicht mehr am Leben sind. Vielfach müssen Angehörige oft Wochen warten, um eine Bestätigung einer Verhaftung und den Aufenthaltsort der/s Gefangenen zu erfahren. Oft gibt es auch keine endgültige Klarheit über die Vorgänge in iranischen Gefängnissen, z. B. werden manchmal als offizielle Todesursache Krankheiten angegeben, an denen der Häftling ganz kurz vor seinem Tod noch nicht gelitten hatte (ÖB römisch 40 10.2015).
Der UN Human Rights Council kritisiert vor allem den mangelhaften Zugang zu medizinischer Versorgung in den Gefängnissen, der manchmal vom Gefängnispersonal ganz verweigert wird und die schlechten Bedingungen, unter denen Gefangene leben müssen (UN Human Rights Council 7.4.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB XXXX 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB XXXX 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten - gemäß der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016).Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB römisch 40 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB römisch 40 10.2015, vergleiche HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten - gemäß der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016).
Bei Drogendelikten verhängt die Justiz in der Regel die Todesstrafe nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Es häufen sich Meldungen über Hinrichtungskandidaten, die von den Familienangehörigen des Opfers begnadigt werden. Das dafür zu zahlende Blutgeld ("Diyeh") liegt im Falle eines Mordes bei mindestens umgerechnet 45.000 €, ist aber Verhandlungssache. Sollte dies aus Mangel an finanziellen Mitteln der Familie des Täters scheitern, hat die Regierung einen Unterstützungsfond eingerichtet, der nach Angaben der Justiz von März bis August 2014 umgerechnet ca. 2,4 Mio. Euro auszahlte, um 125 Personen vor einer Hinrichtung zu bewahren. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 8 Fälle im Jahr 2014 und 5 in 2015), aber rechtlich besonders missbrauchsanfällig sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden". Der Tatbestand ist offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für die Aburteilung politisch Andersdenkender. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen und häufig öffentlich vollstreckt (AA 9.12.2015).
Im ersten Halbjahr 2015 mehr Menschen hingerichtet als im gesamten Jahr 2014. In den ersten sechs Monaten 2015 wurden 533 Personen exekutiert, im Jahr 2014 waren es 482. Über die Hälfte davon wurden für Straftaten mit Bezug zu Drogen hingerichtet (FCO 15.7.2015). Bis 19.11.2015 sollen bereits 694 Personen hingerichtet worden sein. Ein Großteil der Hinrichtungen wird wegen Drogendelikten vollstreckt (2014 etwa 40%, 2015 rund 68%). Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. Es finden sich zudem unbestätigte Meldungen, nach denen die Todesstrafe insb. wegen eines Drogendelikts tatsächlich wegen eines anderen Strafgrunds vollstreckt wurde (AA 9.12.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vgl. UK Home Office 12.2015).Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vergleiche UK Home Office 12.2015).
Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB XXXX 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB XXXX 1 0.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB römisch 40 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB römisch 40 1 0.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015).
Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB XXXX 10.2015).Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. Paragraph 881 a, des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB römisch 40 10.2015).
Anhänger der Baha'i-Glaubensgemeinschaft, Sufis, die Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und andere religiöse Minderheiten wurden auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungswesen diskriminiert und konnten ihren Glauben nicht frei praktizieren. Dies galt auch für Muslime, die zum Christentum konvertierten, Schiiten, die zum sunnitischen Islam übertraten, und Sunniten. Es gingen Berichte ein, wonach zahlreiche Baha'i, zum Christentum konvertierte Personen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten 2015 festgenommen und inhaftiert wurden. Einige von ihnen kamen in Haft, weil sie Baha'i-Studierende unterrichtet hatten, denen der Zugang zur höheren Bildung verweigert wird (AI 24.2.2016).
Quellen:
Christen
Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in XXXX und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach XXXX , so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa – je nach Quelle – 100.000 (GIZ 1.2016) bis 300.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (FIS 21.8.2015).Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in römisch 40 und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach römisch 40 , so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa – je nach Quelle – 100.000 (GIZ 1.2016) bis 300.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (FIS 21.8.2015).
Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind – wenn auch nicht alle – Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB XXXX 10.2015, vgl. FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015).Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind – wenn auch nicht alle – Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB römisch 40 10.2015, vergleiche FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vgl. FIS 21.8.2015).Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vergleiche FIS 21.8.2015).
Vor allem evangelikale Christen sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Einige dieser Personen wurden beinahe sofort wieder freigelassen, andere wurden an geheimen Orten ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten (US DOS 14.10.2015).
Quellen:
Apostasie / Konversion zum Christentum / Proselytismus
Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015).
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB XXXX 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB XXXX 10.2015, vgl. DIS 23.6.2014).Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB römisch 40 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB römisch 40 10.2015, vergleiche DIS 23.6.2014).
Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vergleiche HRW 27.1.2016).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 14.10.2015).
Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten im Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten – darunter auch Frauenrechtsaktivisten – von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (US DOS 25.6.2015). Das iranische Gesetz gibt Ehemännern die Entscheidung darüber, ob ihre Frauen das Land oder auch nur die Stadt verlassen dürfen (Die Welt 6.10.2015). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 9.12.2015).
Quellen:
Aus/Einreise
Zur Ausreise aus dem Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (derzeit 750.000 Rial, ca. 19 €), kann direkt am Flughafen erledigt werden). Bei jeder Ausstellung eines Reisepasses wird neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet. Eventuelle Reisebeschränkungen werden je nach Passserie entweder auf einem Datenchip gespeichert, als Barcode oder Stempel in den Pass eingedruckt. Auch Minderjährige können seit dem Jahr 2001 auf Antrag der Sorgeberechtigten einen eigenen Reisepass erhalten. Besondere Beschränkungen bestehen ggf. für Wehrpflichtige (vgl. II. 1.6), Soldaten, Frauen und Regierungsangestellte. Bei Ausreise werden Datenbanken auf eventuell nachträglich verhängte Ausreiseverbote überprüft (z.B. laufendes Gerichtsverfahren, Ausreisesperre durch den Ehemann). Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini, etwa 40 km südlich des Stadtzentrums von XXXX , ausreisen kann. Dieser steht unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran. Auch eine Ausreise mit gefälschten Papieren ist angesichts der bestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig, je nach Qualität der Fälschung und ggf. Kontakten des Schleusers innerhalb des Flughafens aber in Einzelfällen möglich. Auch am iranisch-türkischen Grenzübergang Bazargan werden die Pässe vor Erteilung des Ausreisestempels von Sicherheitskräften, Passbehörden und Informationsministerium überprüft. Die Kontrollen in Bazargan sind noch strenger und langwieriger als am Flughafen. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei oder über angrenzende GUS-Staaten zunächst nach Russland und dann weiter in die EU-Mitgliedstaaten, vereinzelt auch auf dem Seeweg in die Golfstaaten. Die Vorbereitung und Durchführung der Ausreise liegen zumeist in der Hand professioneller Schlepper. Nach Angaben von Amnesty International besteht ein informelles Abkommen zwischen der Türkei und Iran, nach dem aus dem Iran illegal eingereiste Personen sofort zurückgeschoben werden, wenn sie im Umkreis von 50 km hinter der Grenze oder im Transitbereich von Flughäfen aufgegriffen werden (AA 9.12.2015).Zur Ausreise aus dem Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (derzeit 750.000 Rial, ca. 19 €), kann direkt am Flughafen erledigt werden). Bei jeder Ausstellung eines Reisepasses wird neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet. Eventuelle Reisebeschränkungen werden je nach Passserie entweder auf einem Datenchip gespeichert, als Barcode oder Stempel in den Pass eingedruckt. Auch Minderjährige können seit dem Jahr 2001 auf Antrag der Sorgeberechtigten einen eigenen Reisepass erhalten. Besondere Beschränkungen bestehen ggf. für Wehrpflichtige vergleiche römisch zwei. 1.6), Soldaten, Frauen und Regierungsangestellte. Bei Ausreise werden Datenbanken auf eventuell nachträglich verhängte Ausreiseverbote überprüft (z.B. laufendes Gerichtsverfahren, Ausreisesperre durch den Ehemann). Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini, etwa 40 km südlich des Stadtzentrums von römisch 40 , ausreisen kann. Dieser steht unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran. Auch eine Ausreise mit gefälschten Papieren ist angesichts der bestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig, je nach Qualität der Fälschung und ggf. Kontakten des Schleusers innerhalb des Flughafens aber in Einzelfällen möglich. Auch am iranisch-türkischen Grenzübergang Bazargan werden die Pässe vor Erteilung des Ausreisestempels von Sicherheitskräften, Passbehörden und Informationsministerium überprüft. Die Kontrollen in Bazargan sind noch strenger und langwieriger als am Flughafen. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei oder über angrenzende GUS-Staaten zunächst nach Russland und dann weiter in die EU-Mitgliedstaaten, vereinzelt auch auf dem Seeweg in die Golfstaaten. Die Vorbereitung und Durchführung der Ausreise liegen zumeist in der Hand professioneller Schlepper. Nach Angaben von Amnesty International besteht ein informelles Abkommen zwischen der Türkei und Iran, nach dem aus dem Iran illegal eingereiste Personen sofort zurückgeschoben werden, wenn sie im Umkreis von 50 km hinter der Grenze oder im Transitbereich von Flughäfen aufgegriffen werden (AA 9.12.2015).
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind (AA 9.12.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Die Wirtschaftslage ist aufgrund der anhaltenden Sanktionen, der hohen Arbeitslosigkeit und der noch immer bestehenden Inflation besonders für sozial schwache Iraner angespannt. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 9.12.2015).
Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs bereitet in XXXX keinerlei Schwierigkeiten. Neben einer Vielzahl kleiner Läden mit einem breiten Sortiment gibt es mehrere Basare, auf denen etwa frisches Obst, Gemüse und weitere Lebensmittel zu sehr niedrigen Preisen gekauft werden können. Außerdem eröffnen in XXXX in letzter Zeit immer mehr große Einkaufszentren nach westlichem Vorbild. Anders als auf dem Basar wird in den Läden und Supermärkten nicht gehandelt, auch wenn die Waren nicht immer ausgezeichnet sind. Verboten ist der Verkauf von Alkohol und Schweinefleisch (GIZ 1.2016b).Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs bereitet in römisch 40 keinerlei Schwierigkeiten. Neben einer Vielzahl kleiner Läden mit einem breiten Sortiment gibt es mehrere Basare, auf denen etwa frisches Obst, Gemüse und weitere Lebensmittel zu sehr niedrigen Preisen gekauft werden können. Außerdem eröffnen in römisch 40 in letzter Zeit immer mehr große Einkaufszentren nach westlichem Vorbild. Anders als auf dem Basar wird in den Läden und Supermärkten nicht gehandelt, auch wenn die Waren nicht immer ausgezeichnet sind. Verboten ist der Verkauf von Alkohol und Schweinefleisch (GIZ 1.2016b).
Seit Amtsantritt der Regierung Rohani 2013 konnte sich die iranische Wirtschaft trotz verschärfter Sanktionen im Jahr 2012 etwas erholen. Die Kontraktion der Wirtschaft (-6,6 % im Jahr 2012; -1,9 % im Jahr 2013) konnte weitestgehend gestoppt werden. Hauptauslöser des vormalig massiven Konjunktureinbruchs war ein starker Verfall der iranischen Währung seit Mai 2012, verbunden mit einer massiven Inflation in praktisch allen Produktklassen und einem starken Rückgang der Erdölexporte als wichtigste Devisenquelle durch die Erdölsanktionen. Für 2015 rechnet die Regierung in ihrem im April verabschiedeten Budget mit einer signifikanten Erholung der Wirtschaft zwischen 4 - 6%. Dies ist jedoch wesentlich von den Sanktionserleichterungen abhängig und ohne einen stark zunehmenden Außenhandel in der Form nicht realistisch. Seit Anfang 2014 ist es der iranischen Regierung gelungen, den Abwärtstrend des Rial zu stoppen und auch die Inflation ist seit Dezember 2013 leicht rückläufig. Im vergangenen iranischen Jahr 1393 betrug die Durchschnittsinflation 15,6% (ÖB XXXX 10.2015).Seit Amtsantritt der Regierung Rohani 2013 konnte sich die iranische Wirtschaft trotz verschärfter Sanktionen im Jahr 2012 etwas erholen. Die Kontraktion der Wirtschaft (-6,6 % im Jahr 2012; -1,9 % im Jahr 2013) konnte weitestgehend gestoppt werden. Hauptauslöser des vormalig massiven Konjunktureinbruchs war ein starker Verfall der iranischen Währung seit Mai 2012, verbunden mit einer massiven Inflation in praktisch allen Produktklassen und einem starken Rückgang der Erdölexporte als wichtigste Devisenquelle durch die Erdölsanktionen. Für 2015 rechnet die Regierung in ihrem im April verabschiedeten Budget mit einer signifikanten Erholung der Wirtschaft zwischen 4 - 6%. Dies ist jedoch wesentlich von den Sanktionserleichterungen abhängig und ohne einen stark zunehmenden Außenhandel in der Form nicht realistisch. Seit Anfang 2014 ist es der iranischen Regierung gelungen, den Abwärtstrend des Rial zu stoppen und auch die Inflation ist seit Dezember 2013 leicht rückläufig. Im vergangenen iranischen Jahr 1393 betrug die Durchschnittsinflation 15,6% (ÖB römisch 40 10.2015).
Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr weitere Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Die Arbeitslosenrate im Iran betrug im Juni 2015 nach offiziellen Statistiken rund 16% mit Tendenz nach oben. Inoffiziellen Zahlen zufolge ist der Wert jedoch fast doppelt so hoch. Neben Arbeitslosigkeit spielt im Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird. Eine nachhaltige Erholung der iranischen Wirtschaft wird auch davon abhängen, ob es der Regierung gelingt, die Devisenknappheit und das Inflationsproblem langfristig unter Kontrolle zu bringen. Devisenreserven befinden sich großteils im Ausland und können von der iranischen Regierung nur eingeschränkt verwendet werden. Beide Problembereiche sind eng mit dem Zugang zu ausländischen Devisenquellen und Investitionen aus dem Ausland verbunden. Gegenwärtig halten sich sowohl einheimische als auch ausländische Investoren aufgrund der derzeit nicht absehbaren politischen Risiken mit Investitionen zurück. Die Lösung der wirtschaftlichen Probleme ist daher ebenfalls mit dem schrittweisen Wegfall der Sanktionsarchitektur verbunden, wodurch die politischen Risiken zumindest teilweise ausgeräumt und die Voraussetzungen für Investitionen aus dem Ausland gebildet werden (ÖB XXXX 10.2015).Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr weitere Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Die Arbeitslosenrate im Iran betrug im Juni 2015 nach offiziellen Statistiken rund 16% mit Tendenz nach oben. Inoffiziellen Zahlen zufolge ist der Wert jedoch fast doppelt so hoch. Neben Arbeitslosigkeit spielt im Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird. Eine nachhaltige Erholung der iranischen Wirtschaft wird auch davon abhängen, ob es der Regierung gelingt, die Devisenknappheit und das Inflationsproblem langfristig unter Kontrolle zu bringen. Devisenreserven befinden sich großteils im Ausland und können von der iranischen Regierung nur eingeschränkt verwendet werden. Beide Problembereiche sind eng mit dem Zugang zu ausländischen Devisenquellen und Investitionen aus dem Ausland verbunden. Gegenwärtig halten sich sowohl einheimische als auch ausländische Investoren aufgrund der derzeit nicht absehbaren politischen Risiken mit Investitionen zurück. Die Lösung der wirtschaftlichen Probleme ist daher ebenfalls mit dem schrittweisen Wegfall der Sanktionsarchitektur verbunden, wodurch die politischen Risiken zumindest teilweise ausgeräumt und die Voraussetzungen für Investitionen aus dem Ausland gebildet werden (ÖB römisch 40 10.2015).
Die Regierung ist bemüht, das unter Präsident Ahmadinejad eingeführte, nicht finanzierbare, großzügige System indirekter Subventionen an die Bevölkerung schrittweise zurückzufahren. Im Gegenzug wurden die Direkttransfers schrittweise erhöht und betragen nunmehr umgerechnet um die 40 USD pro Person. Auch dieses System ist jedoch langfristig unfinanzierbar. Die amtierende Regierung Rohani schränkte im Jänner 2014 daher den Kreis der Empfänger noch einmal erheblich ein. Im April 2015 wurden Treibstoffpreise und Gaspreise noch einmal erhöht und werden aktuell nicht mehr direkt subventioniert. Die negativen Auswirkungen dieser Erhöhungen sowohl auf die Popularität der Regierung als auch auf die Inflationsentwicklung waren vergleichsweise gering. Für die amtierende Regierung ist die Subventionsfrage einer der wichtigsten Punkte in der Innenpolitik und hat direkten Einfluss auf die Kaufkraft wie auch die Moral der Bevölkerung. Im neuen Budget 1394 sind zwar noch Mittel für die Direkttransfers vorgesehen, viele Direktzahlungen (vor allem für Energie und Brot; im Ausland lebende IranerInnen) wurden aber stark gekürzt bzw. ganz eingestellt. Der starke Verfall des Erdölpreises seit Oktober 2014 stellt für das iranische Budget eine ernsthafte Belastung dar. Im Budget 1394 wurden die Erdölpreise mit 53.7 USD/Barrel kalkuliert, ein Einnahmensverlust von fast 50% im Vorjahresvergleich (im Budget 1393 wurde von 100 USD/Barrel ausgegangen) (ÖB XXXX 10.2015).Die Regierung ist bemüht, das unter Präsident Ahmadinejad eingeführte, nicht finanzierbare, großzügige System indirekter Subventionen an die Bevölkerung schrittweise zurückzufahren. Im Gegenzug wurden die Direkttransfers schrittweise erhöht und betragen nunmehr umgerechnet um die 40 USD pro Person. Auch dieses System ist jedoch langfristig unfinanzierbar. Die amtierende Regierung Rohani schränkte im Jänner 2014 daher den Kreis der Empfänger noch einmal erheblich ein. Im April 2015 wurden Treibstoffpreise und Gaspreise noch einmal erhöht und werden aktuell nicht mehr direkt subventioniert. Die negativen Auswirkungen dieser Erhöhungen sowohl auf die Popularität der Regierung als auch auf die Inflationsentwicklung waren vergleichsweise gering. Für die amtierende Regierung ist die Subventionsfrage einer der wichtigsten Punkte in der Innenpolitik und hat direkten Einfluss auf die Kaufkraft wie auch die Moral der Bevölkerung. Im neuen Budget 1394 sind zwar noch Mittel für die Direkttransfers vorgesehen, viele Direktzahlungen (vor allem für Energie und Brot; im Ausland lebende IranerInnen) wurden aber stark gekürzt bzw. ganz eingestellt. Der starke Verfall des Erdölpreises seit Oktober 2014 stellt für das iranische Budget eine ernsthafte Belastung dar. Im Budget 1394 wurden die Erdölpreise mit 53.7 USD/Barrel kalkuliert, ein Einnahmensverlust von fast 50% im Vorjahresvergleich (im Budget 1393 wurde von 100 USD/Barrel ausgegangen) (ÖB römisch 40 10.2015).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast komplett unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln. Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten Jahren wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da etwa 60% des Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran komplett von den Öleinnahmen abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch das politische Überleben iranischer Regierungen hängt vom Ölpreis ab. Das große Problem der iranischen Ölförderung ist, neben den Schwankungen des Ölpreises, die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Diese, meist noch von den USA in den 70er Jahren an die Regierung des Schahs geliefert, können sich längst nicht mehr mit den modernsten Anlagen etwa in Saudi-Arabien messen, was zu großen Verlusten führt. Aufgrund der jahrelangen Sanktionen konnte der Iran sie jedoch lange nicht durch importierte Teile modernisieren, wodurch es in iranischen Raffinerien in den letzten Jahren immer wieder zu Unfällen kam. Diese Hindernisse bei der Modernisierung führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen. Vor diesem Hintergrund darf man davon ausgehen, dass der Modernisierung der Infrastruktur des Erdölsektors nach dem Ende der Sanktionen eine hohe Priorität eingeräumt werden wird (GIZ 2.2016c).
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads. Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 2.2016c).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 12.2015).
Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Obgleich der Iran keine universelle soziale Absicherung bietet, schätzte das Iranische Zentrum für Statistik (the Iranian Center for Statistics) 1996, dass mehr als 73% der iranischen Bevölkerung von der Sozialversicherung erfasst waren. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung sichert allen Arbeitnehmern einen Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter und Berufsunfällen zu. Im Jahr 2003 begann die Regierung ihre Wohlfahrtsorganisationen zusammenzulegen, um Überflüssigkeiten und Ineffizienz zu beseitigen. Im Jahr 2003 lag die Mindestrente bei 50% des Lohns, aber bei nicht weniger als dem Mindestlohn. Der Iran gab 22,5% seines Haushaltes für Sozialhilfeprogramme aus, von welchen mehr als 50% die Renten betrafen. Von 15.000 Obdachlosen im Iran im Jahr 2015 waren 5.000 Frauen. Arbeitnehmer im Alter von 18 und 65 Jahren werden vom Sozialversicherungssystem erfasst. Die Finanzierung ist zwischen Arbeitnehmer (7% des Lohns), Arbeitgeber (20–23%) und dem Staat, welcher den Beitrag des Arbeitnehmers um weitere 3% erhöht, aufgeteilt. Das Sozialversicherungssystem ist für Selbständige zugänglich, sofern diese zwischen 12% und 18% ihres Einkommens freiwillig zahlen. Beamte, Soldaten, Polizisten und IRGC haben ihre eigenen Rentensystems. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 12.2015). BEHZISTI ist die Staatliche Wohlfahrtsorganisation (SWO), die sich um Personen mit Behinderungen, benachteiligte Personen und Personen mit geringen Einkommen kümmert (SWO o.D.).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten sollen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden im Moment dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 2.2016c).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land) – aber die Qualität schwankt (GIZ 1.2016a). Die medizinische Versorgung ist in XXXX und anderen großen Städten ausreichend bis gut. In den zahlreichen Apotheken [Persisch: daru-khane] sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 1.2016b). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten (IOM 12.2015).Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land) – aber die Qualität schwankt (GIZ 1.2016a). Die medizinische Versorgung ist in römisch 40 und anderen großen Städten ausreichend bis gut. In den zahlreichen Apotheken [Persisch: daru-khane] sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 1.2016b). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten (IOM 12.2015).
Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In XXXX ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 17.3.2016). In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Allerdings erschweren die anhaltenden Sanktionen im Finanzbereich den Import von Medikamenten und medizinischem Gerät aus dem westlichen Ausland, sodass häufiger auf weniger hochwertige Präparate aus China zurückgegriffen werden muss.Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In römisch 40 ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 17.3.2016). In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Allerdings erschweren die anhaltenden Sanktionen im Finanzbereich den Import von Medikamenten und medizinischem Gerät aus dem westlichen Ausland, sodass häufiger auf weniger hochwertige Präparate aus China zurückgegriffen werden muss.
Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in XXXX grundsätzlich gegeben (AA 9.12.2015).Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in römisch 40 grundsätzlich gegeben (AA 9.12.2015).
Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 9.12.2015).
Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen
Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI genannt: www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt.
Trotz der derzeitigen Sanktionen gegen Iran und der daraus folgenden Knappheit einiger Medikamente ist kein ernster Mangel an Medikamenten, Spezialisten oder Ausstattung im öffentlichen Gesundheitssystem festzustellen. Pharmazeutische Produkte werden unter Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit größtenteils importiert. Zudem gibt es private Einrichtungen, mit sich unterscheidenden Behandlungskosten, in größeren Städten, für alle, die von einer privaten Gesundheitsversorgung profitieren wollen. Der Rote Halbmond importiert spezifische Medikamente und bietet diese den Patienten durch ausgewählte Apotheken an. Grundsätzlich sind alle Medikamente im Iran erhältlich. Um den Verkauf auf dem Schwarzmarkt entgegenzuwirken, werden Medikamente zumeist nur in kleinen Mengen angeboten (IOM 12.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen den Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 9.12.2015).
Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes (AA 9.12.2015).
Quellen:
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich überzeugter Christ geworden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Iran aufgrund seiner politischen bzw. religiösen Gesinnung seitens staatlicher Organe Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente konnte die Identität des BF festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren. Der BF brachte zuletzt in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht vor, er sei geistig und körperlich in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zudem führte er aus, dass er gesund sei, in keiner ärztlichen Behandlung stehe und keine Medikamente einnehme.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sofern der BF in seinen Stellungnahmen bzw. in seinem Beschwerdeschreiben Quellen zitiert und teilweise widergibt, lässt sich nicht erkennen, dass sich aus diesen Berichten eine andere Bewertung der Lage im Iran ergibt. Insbesondere wird durch die Berichte nicht substantiiert dargetan, dass die Länderfeststellungen nicht aktuell bzw. nicht die tatsächliche Situation darlegen würde. Darüber hinaus ist anzuführen, dass sich diese Berichte nicht mit einzelnen individuellen Umständen der Bedrohungslage des BF befassen, sodass sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten konkret für den BF ergeben.
Anzumerken ist in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem BF im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
II.2.4. Das Vorbringen des BF – er sei bereits im Iran vom muslimischen Glauben zum Christentum konvertiert und würde nunmehr bei seiner Rückkehr aufgrund seiner religiösen und politischen Überzeugung mit Verfolgungshandlungen des iranischen Staates rechnen müssen – wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen.römisch zwei.2.4. Das Vorbringen des BF – er sei bereits im Iran vom muslimischen Glauben zum Christentum konvertiert und würde nunmehr bei seiner Rückkehr aufgrund seiner religiösen und politischen Überzeugung mit Verfolgungshandlungen des iranischen Staates rechnen müssen – wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 Asyl] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [numehr: Paragraph 3, Asyl] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
II.2.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der BF durch die Aussage am Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - es sei in der Einvernahme vor dem BFA vieles zusammengefasst worden - offenbar bezweckt Ungereimtheiten bzw. unpräzise sowie nicht verständliche Angaben, die die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aufzeigte, zu Fall zu bringen. In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf Bedacht genommen werden, dass es sich hierbei offenbar um eine Schutzbehauptung des BF und folglich um eine unwahre Erklärung handelt.römisch zwei.2.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der BF durch die Aussage am Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - es sei in der Einvernahme vor dem BFA vieles zusammengefasst worden - offenbar bezweckt Ungereimtheiten bzw. unpräzise sowie nicht verständliche Angaben, die die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aufzeigte, zu Fall zu bringen. In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf Bedacht genommen werden, dass es sich hierbei offenbar um eine Schutzbehauptung des BF und folglich um eine unwahre Erklärung handelt.
Die während der Einvernahme vor der belangten Behörde anwesende Organwalterin hat – wird das diesbezügliche Protokoll vor dem BFA betrachtet - den Eindruck vermittelt, dass diese den BF ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Fluchtvorbringen ausführlich befragt und den BF mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Der BF hat von sich aus - vor allem im Zuge der freien Fluchtgrundschilderung - kaum detaillierte Angaben gemacht. Die anwesende Organwalterin hat wiederholt durch genaue Befragung Einzelheiten vom BF erfragt. Somit kann nicht erkannt werden, dass der BF gewisse Gegebenheiten nicht vorbringen konnte.
Zudem ist zu bedenken, dass der BF vor dem erkennenden Gericht nicht in der Lage war konkret anzugeben, zu welchen Fluchtumständen er keine näheren Angaben machen konnte bzw. welche von der Organwalterin zusammengefasst worden wären. So gab der BF an, dass alles, was er gesagt habe, soweit er sich erinnern könne, übersetzt wurde und dann auch im Protokoll aufschien. Bei welchen Passagen der BF jedoch näheres vorbringen wollte, gab der BF nicht an.
Wenn der BF darlegt, es sei ihm aber oft nicht gestattet worden, etwas ausführlich zu erklären, aber ebenso anführt, der Dolmetscher hätte telefoniert und so habe er sich aus Rücksicht kurz gefasst, können diese Erläuterungen nicht in Einklang gebracht werden. Entweder habe der BF nicht die Gelegenheit gehabt ausführlich über bestimmte Einzelheiten zu erzählen oder der BF habe von sich aus keinen umfangreichen Sachvortrag erstattet. Zusammengefasst muss festgehalten werden, dass durch das oa. Vorbringen des BF, er habe nicht so ausführlich wie er wollte seine Fluchtgeschichte bzw. Fluchtumstände geschildert, der Eindruck entstand, dass der BF mit einer derartigen Begründung bewusst versucht, nachträglich seine Angaben schlüssig erscheinen zu lassen. Ergänzend darf auch angemerkt werden, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass sämtliche Angaben des BF in seinen Befragungen rückübersetzt wurden und es zu keinen Missverständnissen oder Übersetzungsfehlern gekommen ist.
II.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF in Bezug auf die behaupteten Vorfälle bzw. seine religiöse Verfolgung im Iran sowie seine religiöse Überzeugung bestehen.römisch zwei.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF in Bezug auf die behaupteten Vorfälle bzw. seine religiöse Verfolgung im Iran sowie seine religiöse Überzeugung bestehen.
Dass der BF offenbar Umstände schildert, die nicht der Wahrheit entsprechen, wird – wie die belangte Behörde bereits zutreffend darlegte - dadurch erkennbar, wenn die Aussagen des BF in Bezug auf die im Iran stattgefundenen Verfolgungshandlungen und damit im Zusammenhang stehende Details betrachtet werden. Der BF verblieb im Zuge seiner Schilderung vor der belangten Behörde bei einer Rahmengeschichte ohne auch nur ansatzweise Details, Handlungsabläufe, Verhaltensweisen etc. von sich aus preiszugeben.
Der BF gab nach Aufforderung der Organwalterin, jene Gründe, warum er in Österreich um Asyl ansuchte, an: "Weil ich war ganz sicher, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich war mir sicher, dass, wenn ich länger dort bleibe, mir etwas passiert."
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Diese Bestrebung ist wohl besonders ausgeprägt, wenn eine Person - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich darauf hingewiesen wurde von sich aus Einzelheiten, wie Orte, Daten, involvierte Personen, Gefühle, Erlebnisse ausführlich zu schildern. Eine wie oben wiedergegebene Schilderung der Geschehnisse – welche aus zwei Sätzen besteht, verdeutlicht, dass der BF offenbar nicht gewillt war von sich aus seine Fluchtgründe schlüssig darzulegen.
Diese knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben hat, sein Heimatland zu verlassen.
Dass der BF sich offenbar bewusst war, dass er mit derartigen Aussagen keine Schilderung präsentierte, die umfangreich und lebensnah ist, kann daraus geschlossen werden, dass es sich beim BF um einen gesunden, gebildeten Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung handelt, der sich betreffend den Konsequenzen und der Bedeutung seiner Aussagen wohlweislich bewusst ist.
Auch nach entsprechender Nachfrage durch die Organwalterin konnte vorerst nur erhoben werden, dass es Anfang Frühling Bedrohungen gab, die zugenommen hätten. Er sei sich sicher gewesen, dass etwas passieren würde. Er habe große Angst gehabt.
Ein derartiges wiederholtes Aussageverhalten, dass erneut dadurch geprägt ist, dass kaum Details preisgegeben werden, deutet darauf hin, dass der BF von sich aus keine Details erzählen will. Dies wiederum führt dazu, dass nicht erkannt werden kann, dass der BF tatsächlich Angst um sein Leben hat, ansonsten hätte er seine Fluchtgeschichte umfassend dargelegt.
Als der BF von der Organwalterin abermals zur behaupteten Bedrohung befragt wurde, fällt auf, dass der BF eine umfassendere Schilderung vorbrachte. Schlussendlich präsentierte der BF erneut nur wenige Details. Der BF berichtete davon, dass es zwei Mal eine Bedrohung gegeben hätte. Die erste hätte er nicht ernst genommen, das zweite Mal wäre er mitgenommen worden. Auch bei dieser Schilderung stellte der BF eine Rahmengeschichte in den Raum ohne nur in Ansätzen Einzelheiten in Bezug auf seine Fluchtgeschichte zu präsentieren.
Nach mehrmaligen Nachfragen konnte schlussendlich erhoben werden, dass der BF in der Nacht im Monat Farvardin, d.h. Anfang April 2014, von zwei Personen in Zivilkleidung und mit "Dreitagesbart" aus seinem Auto gezerrt, in das Auto der Männer verfrachtet und mit einem Messer bedroht worden wäre. Die Männer seien dann mit dem BF Richtung Friedhof XXXX gefahren, hätten den BF aus dem Auto gezogen und angefangen zu schlagen. Sie hätten ihn als Ungläubigen und Abfall bezeichnet. Der BF sei kurz bewusstlos gewesen. Vom Aussehen der Männer her würde der BF vermuten, es könnten "Basiji" gewesen sein. Der BF hätte sein Auto mit Hilfe seines Schwagers wieder aufgefunden und den Vorfall am nächsten Tag mit seinem Vater besprochen.Nach mehrmaligen Nachfragen konnte schlussendlich erhoben werden, dass der BF in der Nacht im Monat Farvardin, d.h. Anfang April 2014, von zwei Personen in Zivilkleidung und mit "Dreitagesbart" aus seinem Auto gezerrt, in das Auto der Männer verfrachtet und mit einem Messer bedroht worden wäre. Die Männer seien dann mit dem BF Richtung Friedhof römisch 40 gefahren, hätten den BF aus dem Auto gezogen und angefangen zu schlagen. Sie hätten ihn als Ungläubigen und Abfall bezeichnet. Der BF sei kurz bewusstlos gewesen. Vom Aussehen der Männer her würde der BF vermuten, es könnten "Basiji" gewesen sein. Der BF hätte sein Auto mit Hilfe seines Schwagers wieder aufgefunden und den Vorfall am nächsten Tag mit seinem Vater besprochen.
Es mutet in diesem Kontext äußerst seltsam an, dass der BF erst nach abermaliger und konkreter Befragung schlussendlich Details seiner Fluchtgeschichte erzählte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass anhand der Schilderung des BF bezüglich Vergangenem der Eindruck entstand, dass der BF Äußerungen tätigte, die nicht das Vertrauen erwecken, dass diese wahrheitskonforme Details darlegte. Der BF schilderte äußerst emotionslos und ohne sich in dem Mittelpunkt zu stellen die Vorkommnisse.
Es ist zudem nicht plausibel, dass der BF aufgrund seines Interesses am christlichen Glauben in das Blickfeld von staatlichen iranischen Behörden gekommen sei. Der BF führte in Bezug auf seine Glaubensausübung im Iran an, dass er nur einmal eine armenische Hauskirche besucht und ansonsten alleine die Bibel gelesen habe. Dass der BF jemals vor bzw. nach dem Ereignis Anfang April 2014 aufgrund seiner Glaubensausübung Kontakt bzw. Probleme mit staatlichen Behörden hatte, brachte der BF nicht vor. Inwiefern nun staatliche Organe entdecken konnten, dass der BF Interesse am Christentum hatte, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden.
Der Umstand, dass der BF den Iran legal per Flugzeug verlassen und sich somit den am Flughafen stattfindenden Kontrollen gestellt hat, zeigt, dass der BF offenbar keine Befürchtungen bezüglich staatlichen Verfolgungshandlungen hatte. Es würde in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar sein, wenn iranische Behörden den BF bei seiner Ausreise nicht gehindert hätten, hätten diese tatsächlich ein Interesse an den BF gezeigt. Anhand den Länderfeststellungen stellt fest, dass bei der Ausreise aus dem Iran Datenbanken auf eventuell nachträglich verhängte Ausreiseverbote überprüft (z.B. laufendes Gerichtsverfahren, Ausreisesperre durch den Ehemann) werden. Es ist folglich aus der Sicht des erkennenden Gerichtes daher nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren per Flugzeug den Iran verlassen kann.
Dass der BF bestimmte Umstände verschleiern möchte, wird durch seinen Sachvortrag in Bezug auf seine Visaantragstellung vor der österreichischen Botschaft in XXXX deutlich. So gab der BF anfänglich an, dass seine Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert worden sei. Er habe dem Schlepper seinen Reisepass und ein Heft über seine medizinischen Versicherungen übergeben. Den Rest habe der Schlepper organisiert. Erst durch mehrmaligen Vorhalt, dass der belangten Behörde anhand der Visaunterlagen unter anderem bekannt ist, dass der BF diese Visaunterlagen selbst unterschrieben hat, räumte der BF ein, er sei nach einer Besprechung mit dem Schlepper bei der Botschaft gewesen, habe die Unterlagen vorgelegt und den Antrag unterschrieben bzw. habe das Visum bei der Botschaft abgeholt. Warum der BF anfänglich tataschenwidrige Angaben machte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.Dass der BF bestimmte Umstände verschleiern möchte, wird durch seinen Sachvortrag in Bezug auf seine Visaantragstellung vor der österreichischen Botschaft in römisch 40 deutlich. So gab der BF anfänglich an, dass seine Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert worden sei. Er habe dem Schlepper seinen Reisepass und ein Heft über seine medizinischen Versicherungen übergeben. Den Rest habe der Schlepper organisiert. Erst durch mehrmaligen Vorhalt, dass der belangten Behörde anhand der Visaunterlagen unter anderem bekannt ist, dass der BF diese Visaunterlagen selbst unterschrieben hat, räumte der BF ein, er sei nach einer Besprechung mit dem Schlepper bei der Botschaft gewesen, habe die Unterlagen vorgelegt und den Antrag unterschrieben bzw. habe das Visum bei der Botschaft abgeholt. Warum der BF anfänglich tataschenwidrige Angaben machte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Unzweifelhaft hat der BF im Rahmen seiner Visaantragstellung falsche Angaben gemacht, indem er den Hauptzweck der Reise mit "Tourismus" angegeben hat. Mag es zwar durchaus so sein, dass es - wie die Vertretung des BF anführte - für den BF keine Möglichkeit bestand, den Iran mit einem Visum der österreichischen Botschaft zum Zweck der Asylantragstellung zu verlassen, ist doch zu bedenken, dass der BF den Antrag auf ein Visum C für touristische Zwecke am 20.08.2014 gestellt hat. Der vom BF als fluchtauslösender Umstand bezeichneter Vorfall ereignete sich Anfang April 2014. Dass der BF unverzüglich seine Ausreise – auch mit Hilfe eines Schleppers- organisierte, da er Angst um sein Leben hat, kann dadurch nicht erklärt werden. Stellte der BF doch erst nahezu 4 Monate nach dem Vorfall einen Visaantrag. Dadurch kann nicht erkannt werden, dass der BF unverzüglich seine Ausreise plante, vielmehr entstand der Eindruck, dass es sich um eine schon länger geplante, organisierte Ausreise handelte.
Der BF hat weiteres im Rahmen seines Verfahrens den Grund für seine Hinwendung zum christlichen Glauben nicht plausibel darlegen können. Der BF gab vor dem BFA zusammengefasst an, er sei auf das Christentum durch armenische christliche Arbeitskollegen aufmerksam geworden. Er sei aus dem Herzen heraus zum Christentum konvertiert. Der BF sei von der Ehrlichkeit der armenischen Kollegen fasziniert gewesen. Die Iraner seien unehrlich und würden lügen. Eine Stimme hätte zum BF gesagt: "Sei ehrlich, hab keine Angst." Der BF sei der Stimme gefolgt und am Ende des Tages hätte er Ruhe gehabt. Er sei am 05.11.2012 vom Herzen Christ geworden.
Behauptet ein Asylwerber, er habe seine religiöse Überzeugung geändert, wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser gute Gründe dafür anführt. Mit der obigen Begründung lässt sich im gegenständlichen Fall ein ernsthaftes Motiv für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung nur schwer ableiten. Wie der BF den Eindruck bekam, dass armenische Arbeitskollegen nicht lügen würden bzw. wie der BF zum Schluss kam, dass Christen im Allgemeinen nicht lügen und wie der BF bereits im Iran im christlichen Glauben seine Erfüllung fand, hat der BF nicht verdeutlicht. Mag es durchaus nachvollziehbar sein, dass man mit dem Islam keine Verbundenheit hat, wenn der Eindruck entsteht, dass Iraner, welche vorwiegend Moslems sind, nicht die Wahrheit sagen. Dies verdeutlicht jedoch nicht, warum der BF nunmehr in einer neuen Religionsgemeinschaft sich aufgehoben fühlt. Der BF hat nicht aufzeigen können, inwiefern das Christentum beim BF im Gegensatz zum Islam eine positive Rolle in seinem Leben übernahm. Muss doch davon ausgegangen werden, dass bestimmte Themenbereiche in einer neuen Religion, wie z.B.:
Praktiken, Lehrsätze, Handlungen, etc. verantwortlich waren, dass der BF Christ werden wollte. Der Aspekt – Christen würden nicht lügen - erklärt nicht einen derart weittragenden Entschluss seinen Glauben zu wechseln bzw. eine neue Religion anzunehmen.
Wenn der BF vor dem erkennenden Gericht umfassender darlegt, warum er ein Interesse am Christentum erlangte, ist zu erwägen, dass vor dem Hintergrund einer vor der belangten Behörde äußerst oberflächlichen, wenig detailreichen und vor allem unpersönlichen Schilderung der Beweggründe, aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur die Folgerung gezogen werden, dass dieser nachträgliche Sachvortrag nicht glaubhaft ist bzw. nicht der Wahrheit entspricht. Hätte der BF bspw. wie er dies vor dem erkennenden Gericht darlegte, tatsächlich mit zwei Armeniern über Glaubensfragen gesprochen, christliche Satellitensender angeschaut, etc. ist nicht ersichtlich, warum er dies nicht bereits vor der belangten Behörde dargelegt hätte.
Nicht verständlich ist weiters, dass der BF anfänglich vor dem BFA davon sprach, dass er einmal eine Hauskirche besucht habe. Im Laufe der Einvernahme hingegen erörterte der BF, er habe die " XXXX " Kirche in XXXX besucht. Es muss als notorisch angesehen werden, dass es sich bei der XXXX -Kirche in XXXX um eine armenisch-apostolische Kirche handelt. Von einer "Hauskirche" kann folglich bei der XXXX -Kirche in XXXX nicht gesprochen werden. So versteht man als "Hauskirche" heimliche Versammlungen von Christen.Nicht verständlich ist weiters, dass der BF anfänglich vor dem BFA davon sprach, dass er einmal eine Hauskirche besucht habe. Im Laufe der Einvernahme hingegen erörterte der BF, er habe die " römisch 40 " Kirche in römisch 40 besucht. Es muss als notorisch angesehen werden, dass es sich bei der römisch 40 -Kirche in römisch 40 um eine armenisch-apostolische Kirche handelt. Von einer "Hauskirche" kann folglich bei der römisch 40 -Kirche in römisch 40 nicht gesprochen werden. So versteht man als "Hauskirche" heimliche Versammlungen von Christen.
Sofern im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist, dass der BF am 27.09.2015 in Österreich getauft wurde, ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Laut Auffassung des christlichen Glaubens ist die Taufe Grundstein und äußeres Zeichen der Zugehörigkeit zum Christentum – Zugehörigkeit zur Glaubens- und Schicksalsgemeinschaft aller ChristInnen, unabhängig von der Kirche, der sie angehören (siehe bspw: Quelle,
http://www.sichtbar-evangelisch.at/glaubeleben/evangelisches-brauchtum~808.html., Zugriff 12.05.2017).
Der BF reiste am am 18.10.2014 nach Österreich ein und wurde am 27.09.2015 getauft. Der BF hat sich somit erst ca. nach einem Jahr in Österreich entschieden sich taufen zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass der BF in Bezug auf seine Glaubenszuwendung im Iran nicht glaubhafte Angaben machte, erscheint die innerlich überzeugte Zuwendung zu Religionsgemeinschaften in Österreich vorweg äußerst zweifelhaft zu sein.
Der BF gab vor dem BFA am 26.11.2015 unmissverständlich an, er sei Mitglied bei der evangelischen Kirche und Mitglied bei der Evangelikalischen Gemeinde XXXX . Werden diese Aussagen mit den zeugenschaftlichen Angaben eines Pastors vor dem erkennenden Gericht verglichen, können diese nicht wahr sein. So erörterte der Pastor jener Kirche, die der BF unter anderem besucht, dass der BF kein Mitglied der XXXX sei. Man würde offizielles Mitglied werden, sofern man sich dazu entscheidet. So sei es wichtig, dass man nicht Mitglied in einer anderen Kirche sei. Der BF gehe auch in eine andere Kirche, nämlich in die XXXX . So könne man nicht Mitglied bei der XXXX und gleichzeitig Mitglied bei seiner Kirche sein. Warum der BF unzweideutig anführte, er sei bei zwei Kirchen Mitglied kann nicht nachvollzogen werden.Der BF gab vor dem BFA am 26.11.2015 unmissverständlich an, er sei Mitglied bei der evangelischen Kirche und Mitglied bei der Evangelikalischen Gemeinde römisch 40 . Werden diese Aussagen mit den zeugenschaftlichen Angaben eines Pastors vor dem erkennenden Gericht verglichen, können diese nicht wahr sein. So erörterte der Pastor jener Kirche, die der BF unter anderem besucht, dass der BF kein Mitglied der römisch 40 sei. Man würde offizielles Mitglied werden, sofern man sich dazu entscheidet. So sei es wichtig, dass man nicht Mitglied in einer anderen Kirche sei. Der BF gehe auch in eine andere Kirche, nämlich in die römisch 40 . So könne man nicht Mitglied bei der römisch 40 und gleichzeitig Mitglied bei seiner Kirche sein. Warum der BF unzweideutig anführte, er sei bei zwei Kirchen Mitglied kann nicht nachvollzogen werden.
Auch wenn zweifelsohne die oa. beiden Glaubensgemeinschaften zu Freikirchen in Österreich gehören, hat sich der BF offenbar nicht zu einer dieser Gemeinschaften bekannt. Der BF besucht lediglich Bibelstunden bzw. die Gottesdienste dieser Freikirchen.
Die Aussage des BF, dass er Mitglied der beiden Freikirchen sei, zeigt auf, dass sich der BF offenbar mit der Mitgliedschaft in den beiden Freikirchen nicht ernsthaft beschäftigt hat. Zudem entsteht der Eindruck, dass der BF offenbar bewusst tatsachwidrige Angaben macht, damit der Anschein entsteht, er sei entschlossener und bereits gefestigter Christ.
Wenn der BF in diesem Kontext vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht zu Glaubensinhalten befragt wurde und der BF diesbezügliche korrekte Angaben machte, wird davon ausgegangen, dass sich der BF bewusst Wissen aneignete, um den Eindruck entstehen zu lassen, dass er tatsächlich Interesse am Glauben habe.
Zu den Ausführungen des BF, dass der BF mit Asylwerbern in seiner Unterkunft Glaubensbelange diskutierte, ist zu bedenken, dass dies nicht als missionarische Tätigkeit anzusehen ist. Der BF führte nämlich ebenso aus, dass er mit jenen Personen darüber diskutiert, die Fragen haben. Somit tauschen sich interessierte Personen über Glaubensfragen aus.
Wenn der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, dass sich viele Familienangehörige von ihm aufgrund seiner Konversation abgewandt hätten, hat der BF nicht dargelegt, wann und wie diese von seiner Glaubensabkehr und Zuwendung zum christlichen Glauben erfuhren. Ebenso hat der BF nicht veranschaulicht, wie er davon Kenntnis erlangte. Folglich muss dieser Sachvortrag dahingehend gewertet werden, um ein tatsachenwidriges Rückkehrhindernis zu gestalten.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vermittelte der BF mit seinem Sachvortrag nicht den maßgeblichen Eindruck, dass er tatsächlich überzeugter Christ geworden ist bzw. bei seiner Rückkehr mit einer erheblichen Gefährdung aufgrund seiner politischen bzw. religiösen Gesinnung zu rechnen hat. Der BF hat eine individuelle Bedrohung nicht glaubhaft machen können.
II.2.4.3. Die Angaben des BF bezüglich seiner familiären und wirtschaftlichen Lage werden aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben als wahr und somit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Ebenso wird der Sachvortrag des BF bezüglich seiner privaten und familiären Interessen in Österreich als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben des BF aufkamen.römisch zwei.2.4.3. Die Angaben des BF bezüglich seiner familiären und wirtschaftlichen Lage werden aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben als wahr und somit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Ebenso wird der Sachvortrag des BF bezüglich seiner privaten und familiären Interessen in Österreich als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben des BF aufkamen.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:römisch zwei.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).römisch zwei.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist im Falle des BF eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:
2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.
Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen sowie der hg. beweiswürdigenden Erwägungen und auch der zitierten Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten, des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten, des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Dass die Konversion der BF in Österreich bereits auf einer bestehenden Überzeugung im Iran beruht, kam im Verfahren nicht hervor, sondern waren die diesbezüglichen Angaben der BF aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Der BF wurde getauft.
Da aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung feststeht, dass es sich im Falle des BF um eine Scheinkonversion handelt, ist nicht davon auszugehen, dass der BF das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Rückkehrfall die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein.
Der BF nimmt zwar in Österreich an kirchlichen Veranstaltungen teil, jedoch hat er sich nicht in leitender Funktion exponiert und hat der BF auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass dieser missionierend tätig ist.
Dass dem BF der Formalakt der Taufe in Österreich im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Person des BF für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse ist und unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die Taufe des BF den Behörden bekannt werden sollte, nicht festgestellt werden.
Auch betreffen den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge Repressionen jedoch vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der BF, welcher zum Schein konvertiert ist, im Iran den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein.
Auch ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Bei dem BF handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern um eine Person, welche formal und lediglich zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Gefährdung der BF abzuleiten ist.
Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.
Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.
Das Verhalten des BF erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben.
Der BF hat auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass sich seine Familie zu seinem scheinbaren Glaubensübertritt negativ geäußert hätte und ist nicht davon auszugehen, dass diese die iranischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis setzt.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.- wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.- wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
"
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und der BF kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und er nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer – ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn.
Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.2. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und wenn gemäß § 52 Abs 3 FPG dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.römisch zwei.3.4.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und wenn gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
II.3.4.2.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.2.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich,
innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.
II.3.4.2.2. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF verfügt in Österreich über keine eigene, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Der BF hat 2 Monate lang als Zeitungskolporteur in Österreich gearbeitet. Der BF besuchte Deutschkurse. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.3.4.2.2. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF verfügt in Österreich über keine eigene, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Der BF hat 2 Monate lang als Zeitungskolporteur in Österreich gearbeitet. Der BF besuchte Deutschkurse. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Rückkehrentscheidung betreffend des BF stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
II.3.4.2.3. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.2.3. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
II.3.4.2.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.2.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der BF ist seit seiner Antragsstellung am 20.10.2014 in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Der BF verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.
Der BF begründete sein Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt ungewiss und nicht dauerhaft war. Durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages wurde sein Aufenthalt vorübergehend legalisiert bzw. auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Bei der Gewichtung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG kann maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass die vom BF gesetzten integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA im Jänner 2016) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daran kann auch die lange Dauer des Verfahrens, mag den BF daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).Bei der Gewichtung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG kann maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass die vom BF gesetzten integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA im Jänner 2016) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daran kann auch die lange Dauer des Verfahrens, mag den BF daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF verfügt in Österreich über keine eigene, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Der BF hat 2 Monate lang als Zeitungskolporteur in Österreich gearbeitet. Der BF besuchte Deutschkurse.
Dass der BF bemüht ist seine Deutschkenntnisse zu verbessern, wird als Bestreben angesehen, sich in Österreich zu integrieren.
In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Iran Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur (vgl. U 145/2014-9 vom 06.06.2014) davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutze vorliegt, jedoch kann diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur vergleiche U 145/2014-9 vom 06.06.2014) davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutze vorliegt, jedoch kann diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.
Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zl 2012/18/0178, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zl 2012/18/0178, mwN).
Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise einen letztlich unberechtigten Asylantrag. Da ein großes öffentliches Interesse in Ansehung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften besteht, verlangt dieses Interesse grundsätzlich, dass Fremde nach Ablehnung ihrer Asylanträge den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherstellen. (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221).
Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, nimmt das Interesse des Fremden grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Im gegenständlichen Fall erweist sich die Aufenthaltsdauer des BF als nicht so außergewöhnlich, dass dem BF deshalb ein direkt aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden werden müssen.Im gegenständlichen Fall erweist sich die Aufenthaltsdauer des BF als nicht so außergewöhnlich, dass dem BF deshalb ein direkt aus Artikel 8, EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden werden müssen.
II.3.4.2.5. Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183).römisch zwei.3.4.2.5. Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183).
Der BF befindet sich seit seiner Antragsstellung in Österreich. Bezogen auf das Lebensalter des BF handelt es sich hierbei um einen kurzen Aufenthalt. Der BF besucht einen Deutschkurs. Der BF befindet sich in Grundversorgung, ging 2 Monate lang einer Arbeit nach. Zurzeit ist eine Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar.
Verwandte des BF leben noch im Herkunftsstaat, wo der BF den Großteil des Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Pakistan Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.römisch zwei.3.4.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.römisch zwei.3.4.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3.4.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.4.6 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.römisch zwei.3.4.6 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.
II.3.5 Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:römisch zwei.3.5 Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Art. 47 GRC beizugeben.In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Artikel 47, GRC beizugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.
In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird dazu Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zum durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Paragraph 8 a, VwGVG wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.""Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten."
Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat bzw. hat der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht dem Rechtsberater erteilte.Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat bzw. hat der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht dem Rechtsberater erteilte.
Folglich war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im Sinn des § 8a VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Folglich war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im Sinn des Paragraph 8 a, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe unmittelbar aufgrund des Art. 47 Abs. 3 GRC nicht vorliegen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren zeichnet sich in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers weder durch besondere Komplexität aus, noch besteht im Beschwerdeverfahren Anwaltspflicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde form- und fristgerecht erhoben und zeichnet sich durch ein umfassendes Vorbringen aus. In der Beschwerde wird die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung beanstandet sowie eine mangelhafte Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vorgebracht. Rechtsfragen komplexer Natur werden indes nicht angesprochen.Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe unmittelbar aufgrund des Artikel 47, Absatz 3, GRC nicht vorliegen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren zeichnet sich in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers weder durch besondere Komplexität aus, noch besteht im Beschwerdeverfahren Anwaltspflicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde form- und fristgerecht erhoben und zeichnet sich durch ein umfassendes Vorbringen aus. In der Beschwerde wird die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung beanstandet sowie eine mangelhafte Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vorgebracht. Rechtsfragen komplexer Natur werden indes nicht angesprochen.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Dolmetscher beizuziehen, sofern der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist (§ 39a AVG). Ferner ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kraft des Verweises in § 17 VwGVG das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG maßgeblich (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ausgehend von der den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kann im gegenständlichen Fall kein Defizit im Hinblick auf die Erlangung eines effizienten Rechtsschutzes durch den Beschwerdeführer erkannt werden.In einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Dolmetscher beizuziehen, sofern der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist (Paragraph 39 a, AVG). Ferner ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kraft des Verweises in Paragraph 17, VwGVG das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG maßgeblich (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ausgehend von der den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kann im gegenständlichen Fall kein Defizit im Hinblick auf die Erlangung eines effizienten Rechtsschutzes durch den Beschwerdeführer erkannt werden.
Der in Art. 47 Abs. 3 GRC normierte wirksame Zugang zu Gericht ist somit unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls gewährleistet, weshalb dem Verfahrenshilfeantrag auch aus diesem Grund nicht Folge zu geben war.Der in Artikel 47, Absatz 3, GRC normierte wirksame Zugang zu Gericht ist somit unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls gewährleistet, weshalb dem Verfahrenshilfeantrag auch aus diesem Grund nicht Folge zu geben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Schlagworte
Antragsbegehren, Ausreise, Drohungen, Gesamtbetrachtung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L512.2120734.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017