TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/4 L506 2228849-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §33 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L506 2228849-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Bangladesch, vertreten durch die Diakonie, Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Bangladesch, vertreten durch die Diakonie, Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 33 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AsylG 2005 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, reiste am XXXX via Flug XXXX aus XXXX am Flughafen XXXX an und wurde durch Beamte der Grenzpolizei zu einer Identitätsfeststellung angehalten, wo er einen bengalischen Reisepass mit einem gefälschten XXXX Visum in Vorlage brachte. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, reiste am römisch 40 via Flug römisch 40 aus römisch 40 am Flughafen römisch 40 an und wurde durch Beamte der Grenzpolizei zu einer Identitätsfeststellung angehalten, wo er einen bengalischen Reisepass mit einem gefälschten römisch 40 Visum in Vorlage brachte.

Der Beschwerdeführer stellte im Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag gab der BF an, dass er aufgrund der schlechten Verdienstmöglichkeiten in Bangladesch ein Visum für XXXX beantragt habe, um dort zu arbeiten. Er habe es sich dann jedoch anders überlegt und habe nach XXXX gewollt, sodass er bei der XXXX Botschaft in XXXX ein Visum beantragt habe, welches ihm jedoch verweigert worden sei.2. Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag gab der BF an, dass er aufgrund der schlechten Verdienstmöglichkeiten in Bangladesch ein Visum für römisch 40 beantragt habe, um dort zu arbeiten. Er habe es sich dann jedoch anders überlegt und habe nach römisch 40 gewollt, sodass er bei der römisch 40 Botschaft in römisch 40 ein Visum beantragt habe, welches ihm jedoch verweigert worden sei.

Da er unbedingt in XXXX habe arbeiten wollen, sei er am 24.01.2020 von XXXX über XXXX nach Wien geflogen und habe er dafür seinen original bengalischen Reisepass mit dem XXXX Visum verwendet.Da er unbedingt in römisch 40 habe arbeiten wollen, sei er am 24.01.2020 von römisch 40 über römisch 40 nach Wien geflogen und habe er dafür seinen original bengalischen Reisepass mit dem römisch 40 Visum verwendet.

In sein Heimatland könne er nicht zurück, da er der politischen Gruppe BNP „Jubodol“ angehöre und würden die Anhänger der BNP von der Regierungspartei unterdrückt und verfolgt werden.

3. Am XXXX erfolgte eine Erstbefragung des BF vor dem SPK XXXX , Referat III-FB 2-SOT, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen angab, er beschäftige sich seit der Schulzeit mit der Partei BNP und habe es im letzten Monat viele politische Veranstaltungen gegeben, an denen er teilgenommen habe. Da am 30.01.2020 in XXXX eine Wahl stattfinde, haben sich die Anhänger zusammengeschlossen und besprochen, wie sie ein gutes Ergebnis erzielen können. Da er sich immer für seine Partei eingesetzt habe, sei eine falsche Anzeige gegen den BF erstattet worden, sodass er den Ausreiseentschluss gefasst habe. Er sei bei der Partei BNP in XXXX Werbesekretär gewesen und besitze auch einen Mitgliedsausweis, den er bei Bedarf besorgen könne. Er habe hiermit alle Gründe und Ereignisse für seine Reise nach Österreich angegeben. Zum Rückkehrfall befragt, gab er an, dass er gefoltert und bedroht worden sei, sodass er Angst um sein Leben habe. 3. Am römisch 40 erfolgte eine Erstbefragung des BF vor dem SPK römisch 40 , Referat III-FB 2-SOT, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen angab, er beschäftige sich seit der Schulzeit mit der Partei BNP und habe es im letzten Monat viele politische Veranstaltungen gegeben, an denen er teilgenommen habe. Da am 30.01.2020 in römisch 40 eine Wahl stattfinde, haben sich die Anhänger zusammengeschlossen und besprochen, wie sie ein gutes Ergebnis erzielen können. Da er sich immer für seine Partei eingesetzt habe, sei eine falsche Anzeige gegen den BF erstattet worden, sodass er den Ausreiseentschluss gefasst habe. Er sei bei der Partei BNP in römisch 40 Werbesekretär gewesen und besitze auch einen Mitgliedsausweis, den er bei Bedarf besorgen könne. Er habe hiermit alle Gründe und Ereignisse für seine Reise nach Österreich angegeben. Zum Rückkehrfall befragt, gab er an, dass er gefoltert und bedroht worden sei, sodass er Angst um sein Leben habe.

4. Am 05.02.2020 erfolgte im Beisein einer Rechtsberaterin der Diakonie eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zulassungsverfahren.

Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der BF, sowohl geistig als auch körperlich gesund und arbeitsfähig zu sein, jedoch aufgrund seines gebrochenen Ellenbogens Medikamente zu haben.

Zur Erstbefragung wolle er das genannte Datum vom 30.01.2020 auf den 01.02.2020 korrigieren und wolle er ergänzen, dass sein Ellenbogen gebrochen gewesen sei.

Er benötige mehr Zeit, um seine Mitgliedskarte vorlegen zu können. In der falschen Anzeige werde er beschuldigt, dass er Fahrzeuge beschädigt habe.

Er sei abgesehen von einer einmaligen Reise nach Singapur noch nie im Ausland gewesen. Über Vorhalt, dass sich in seinem Reisepass mehrere Ausreisestempel über eine Indienreise befinden, verneinte der vorerst BF, jemals in Indien gewesen zu sein.

Über weiteres Befragen zu einem indischen Visum, gültig bis Juni 2020, erklärte der BF letztlich, im November 2019 in Indien gewesen zu sein und das Land besichtigt zu haben. Das zweite indische Visum habe der Schlepper ‚gemacht‘. In Bangladesch habe er eine Ehefrau und einen Sohn und werde seine Gattin von seinem Vater und seinem Bruder unterstützt. Zuletzt habe er am Tag der Einvernahme Kontakt zu seinem Vater gehabt. Gefragt, was der Vater berichte, erklärte der BF, dieser sei gestresst aufgrund der Situation des BF und habe ihn vor einer Rückkehr gewarnt sowie von Drohungen berichtet.

Nach dem diesbezüglichen Wortlaut gefragt, gab der BF an, der Vater habe sich anlässlich des Gespräches nach seinem Wohlbefinden erkundigt und solle er nicht zurückkehren, da Gefahr lauere. Sonst hätten sie nichts darüber gesprochen; verschiedene Leute kommen zu ihm nach Hause und würden ihn mit dem Tod bedrohen, weshalb sein Vater gestresst sei. Er habe nicht nachgefragt, wer zu ihm nach Hause gekommen sei, doch sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um Dorfbewohner handle. Sein Vater kenne diese namentlich nicht und wisse dieser nicht, von wo die Bedroher genau kommen; wenn es Leute aus dem Dorf gewesen wären, hätte diese der Vater erkannt. Es könne auch sein, dass die Leute von den Dorfbewohnern engagiert geworden seien, er wisse es nicht.

Im Herkunftsstaat habe er als Elektriker gearbeitet und habe er bei der Familie gewohnt, es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Über Vorhalt der angegebenen schlechten Verdienstmöglichkeiten und der Beschaffung eines XXXX Visums in der Erstbefragung erklärte der BF, der Schlepper habe dies organisiert und habe er das nicht gesagt. Zu seinem letzten Arbeitstag erklärte der BF, dass dieser im Dezember gewesen sei und korrigierte gleich darauf, dass es mitte November 2019 gewesen sei und sei er sehr vergesslich. Im Herkunftsstaat habe er als Elektriker gearbeitet und habe er bei der Familie gewohnt, es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Über Vorhalt der angegebenen schlechten Verdienstmöglichkeiten und der Beschaffung eines römisch 40 Visums in der Erstbefragung erklärte der BF, der Schlepper habe dies organisiert und habe er das nicht gesagt. Zu seinem letzten Arbeitstag erklärte der BF, dass dieser im Dezember gewesen sei und korrigierte gleich darauf, dass es mitte November 2019 gewesen sei und sei er sehr vergesslich.

Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei weder vorbestraft noch in Haft gewesen. Er habe mit den Behörden keine Probleme gehabt, da er jedoch die BNP befürwortet und unterstützt habe, sei es zu den Problemen gekommen. Das Hauptproblem sei sein politisches Engagement gewesen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der BF an, im Oktober 2019 in Indien gewesen zu sein.

Über Aufforderung, seine Ausreisegründe darzulegen, gab der BF an, er interessiere sich seit der Schule für Politik und unterstütze die BNP; da sein Einsatz aufgefallen sei, sei er von der Gegenpartei als ‚Ziel‘ gesehen worden. Er habe in seinem Dorf als Werbesekretär gearbeitet. Da er für die Vorbereitungen der Wahlen gearbeitet habe, sei er als ‚Ziel‘ gesehen worden; als er aus der Hauptstadt zurückgekehrt sei, sei er auf einmal mit dem Tod bedroht worden und sei es zu tätlichen Übergriffen gekommen, bei denen sein Ellenbogen gebrochen worden sei. Er sei schon frühzeitig aus dem Spital entlassen worden, da er von den Anhängern der Regierungspartei bedroht worden sei und ihn daher das Spital als Gefahr angesehen habe. Dann sei er immer wieder mit dem Tod bedroht worden und habe sich nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er sich für eine Flucht nach XXXX entschieden habe. Nach einigen Tagen habe ihn seine Familie angerufen und ihn informiert, dass es verschiedene Vorfälle gegeben habe und habe er ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass sein Leben nicht sicher sei. Über Aufforderung, seine Ausreisegründe darzulegen, gab der BF an, er interessiere sich seit der Schule für Politik und unterstütze die BNP; da sein Einsatz aufgefallen sei, sei er von der Gegenpartei als ‚Ziel‘ gesehen worden. Er habe in seinem Dorf als Werbesekretär gearbeitet. Da er für die Vorbereitungen der Wahlen gearbeitet habe, sei er als ‚Ziel‘ gesehen worden; als er aus der Hauptstadt zurückgekehrt sei, sei er auf einmal mit dem Tod bedroht worden und sei es zu tätlichen Übergriffen gekommen, bei denen sein Ellenbogen gebrochen worden sei. Er sei schon frühzeitig aus dem Spital entlassen worden, da er von den Anhängern der Regierungspartei bedroht worden sei und ihn daher das Spital als Gefahr angesehen habe. Dann sei er immer wieder mit dem Tod bedroht worden und habe sich nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er sich für eine Flucht nach römisch 40 entschieden habe. Nach einigen Tagen habe ihn seine Familie angerufen und ihn informiert, dass es verschiedene Vorfälle gegeben habe und habe er ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass sein Leben nicht sicher sei.

Gefragt nach dem Auslöser für seine Ausreise, erklärte der BF, er sei politisch aktiv gewesen und seien die Mitglieder der Gegenpartei zu ihm nach Hause gekommen; über Nachfrage gab der BF an, er sei am XXXX bedroht worden. Befragt zu weiteren Drohungen, erklärte der BF, dass es zu keinen anderen Vorfällen gekommen sei. Über Aufforderung, den Vorfall konkret zu schildern, gab der BF an, er habe ein falsches Datum genannt und es sei der 20. November gewesen und erklärte über weiteres Nachfragen, dass da sein Ellenbogen gebrochen worden sei. Über Aufforerung, dies nachvollziehbar zu schildern, erklärte der BF, er sei als ‚Ziel‘ gesehen worden und habe man versucht, ihn zu töten; am XXXX sei er von der AL angesprochen, bedroht und beschimpft worden; auch sei seine Frau beschimpft worden und habe er es nicht mehr ausgehalten. Seine Frau und die Familile lebe nach wie vor im Heimatdorf. Nachgefragt, gab der BF an, dass seine Frau nicht bedroht worden sei, sondern hätten sie dieser nur gesagt, dass sie ihn töten werden. Über Aufforderung, genauere Angabe zu den Bedrohern zu machen stellte der BF die Gegenfrage, um wen es gehe und ersuchte, nochmals gefragt zu werden. Gefragt, ob er weitere Angaben machen wolle, erklärte der BF, er sei nach der Diskussion gestoßen worden und sei sein Ellenbogen gebrochen. Gefragt, woher er den mitgereisten bengalischen Asylwerber, welcher sehr ähnliche Ausreisegründe wie der BF vorgebracht habe, kenne, erklärte der BF, diesen nicht zu kennen und erst hier getroffen zu haben und hätten sie sich nicht ausgetauscht. Gefragt nach dem Auslöser für seine Ausreise, erklärte der BF, er sei politisch aktiv gewesen und seien die Mitglieder der Gegenpartei zu ihm nach Hause gekommen; über Nachfrage gab der BF an, er sei am römisch 40 bedroht worden. Befragt zu weiteren Drohungen, erklärte der BF, dass es zu keinen anderen Vorfällen gekommen sei. Über Aufforderung, den Vorfall konkret zu schildern, gab der BF an, er habe ein falsches Datum genannt und es sei der 20. November gewesen und erklärte über weiteres Nachfragen, dass da sein Ellenbogen gebrochen worden sei. Über Aufforerung, dies nachvollziehbar zu schildern, erklärte der BF, er sei als ‚Ziel‘ gesehen worden und habe man versucht, ihn zu töten; am römisch 40 sei er von der AL angesprochen, bedroht und beschimpft worden; auch sei seine Frau beschimpft worden und habe er es nicht mehr ausgehalten. Seine Frau und die Familile lebe nach wie vor im Heimatdorf. Nachgefragt, gab der BF an, dass seine Frau nicht bedroht worden sei, sondern hätten sie dieser nur gesagt, dass sie ihn töten werden. Über Aufforderung, genauere Angabe zu den Bedrohern zu machen stellte der BF die Gegenfrage, um wen es gehe und ersuchte, nochmals gefragt zu werden. Gefragt, ob er weitere Angaben machen wolle, erklärte der BF, er sei nach der Diskussion gestoßen worden und sei sein Ellenbogen gebrochen. Gefragt, woher er den mitgereisten bengalischen Asylwerber, welcher sehr ähnliche Ausreisegründe wie der BF vorgebracht habe, kenne, erklärte der BF, diesen nicht zu kennen und erst hier getroffen zu haben und hätten sie sich nicht ausgetauscht.

Über Befragen, was er über die BNP wisse, stellte der BF die Gegenfrage, ob damit Vor- und Nachteile gemeint seien; nachgefragt, ob er Angaben zum Parteiprogramm und zu Unterschieden zur Partei Awami League machen könne, erklärte der BF, wenn die BNP an der Macht sei, sei alles friedlich und würden die Gesetze eingehalten werden und komme es zu keinen Unruhen. Über Fragewiederholung führte der BF aus, die Ziele würden immer geändert werden und seien nicht immer gleich; die Vorsitzende ZIA sei im Gefängnis und betrage deren Haftstrafe 5 Jahre; die Mandatzanzahl der BNP im Parlament wisse er nicht genau, es seien zwischen 5 und 10. Befragt, was er zu den derzeit 6 Mandaten wisse, erklärte der BF, wenn sie an der Macht sei, werde der Staat und Bildungseinrichtungen gefördert und die Unabhängigkeit des Landes gestärkt. Über Nachfragen gab der BF an, dies sei ihr Sohn, dieser sei aber im Ausland, nun sei der Vorsitzende in Bangladesch Mirza Fakrul Islam. Zu seiner genauen Tätigkeit in der Partei gefragt, gab der BF an, er habe Reden gehalten. Zu seiner letzten Rede gefragt, erklärte der BF, er habe lediglich mit dem Mikro Nachrichten verbreitet und habe es sich nicht um Reden gehandelt. Über Befragen, welche Nachrichten vom Mikrofon verbreitet bzw. was gesprochen worden sei, gab der BF an, dass der Vorsitzende im Gefängnis sei und wollen sie Freiheit, wofür sie protestieren; er habe immer die Termine angegeben. Gefragt, ob der Sprecher am Mikrofon auch belangt worden sei, erklärte der BF, dieser habe eine höhere Funktion und genieße daher Schutz durch die Partei.

Nachgefragt, wo er persönlich belangt oder verfolgt worden sei, erklärte der BF, außer dem Vorfall nicht belangt worden zu sein; während der Arbeit sei er bedroht und aufgefordert worden, sich der AL anzuschließen.

Über Vorhalt, dass er mehrmals legal nach Indien ausreiste und offensichtlch keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen, was darauf hindeute, dass er keine Verfolgung befürchtet habe und auch nicht zu befürchten hatte, gab der BF an, es seien noch keine Anzeigen gegen ihn erstattet worden, als er ausgereist sei. Abschließend gefragt, gab der BF an, er habe alle Gründe dargelegt.

Nach Erörterung der Länderfeststellungen und über Vorhalt, dass diesen zufolge die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Oppositionspartei per se nicht zu einer Verfolgung durch die Regierung führt, erklärte der BF, dass die Realität anders aussehe.

Weiter vorgehalten, dass aufgrund seiner vagen Angaben sein Vorbringen offensichtlich unglaubwürdig sei und beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen, entgegnete der BF, er ersuche um eine Frist zur Vorlage von Dokumenten.

In der Folge fand ein Rechtsberatergespräch statt. Der BF verneinte die Frage nach einem ergänzenden Vorbringen und erklärte über weiteres Befragen, dass er alles umfassend habe vorbringen können und werde er seine Angaben durch Beweismittel bestätigen.

Die Rechtsberaterin verneinte die Frage nach offenen Fragen oder Anträgen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der BF, keine Einwände zu haben und alles verstanden zu haben.
Die Rechtsberaterin verneinte die Frage nach offenen Fragen oder Anträgen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der BF, keine Einwände zu haben und alles verstanden zu haben. ,

5. Mit Schreiben des BFA vom 07.02.2020. wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags gemäß § 33 Abs 2 AsylG ersucht.5. Mit Schreiben des BFA vom 07.02.2020. wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ersucht.

6. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen des BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann. 6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen des BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zum geltend gemachten Vorbringen des BF wurde im Bescheid beweiswürdigend im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubwürdig seien. Der BF habe sein Vorbringen nicht nur vage, unschlüssig und unplausibel erstattet, sondern habe dieses auch völlig verschleiernd vorgebracht, zumal er sich auf eine äußerst einsilbig gehaltene Rahmengeschichte bezogen habe, woraus zu schließen sei, dass sich der BF eines asylzweckbezogenen, jedoch schlecht durchdachten Konstruktes bedient habe. Die geltend gemachten Ausreisegründe hätten sich in lediglich wenigen Sätzen erschöpft.

Zu Spruchpunkt I. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung des BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissät der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag des BF nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung des BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissät der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag des BF nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt.

Aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation – gemeint wohl Bangladesch - hätten sich ebenso keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr ergeben.

Betreffend Spruchpunkt II. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr des BF nach Bangladesch auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Bangladesch keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Bangladesch in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig und gesund, und habe vor der Ausreise bei der Familie gelebt und als Elektriker gearbeitet und leben seine Gattin und seine Eltern in Bangladesch. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr des BF nach Bangladesch auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Bangladesch keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Bangladesch in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig und gesund, und habe vor der Ausreise bei der Familie gelebt und als Elektriker gearbeitet und leben seine Gattin und seine Eltern in Bangladesch. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt.

Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens XXXX befinde, ihm die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG daher schon am Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren gemäß § 33 Abs 5 AsylG über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.Was Spruchpunkt römisch drei. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens römisch 40 befinde, ihm die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG daher schon am Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.

8. Mit (in seiner Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.8. Mit (in seiner Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

9. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2020, mit der die Entscheidung im vollen Umfang angefochten wurde. Nach Wiederholung des Sachverhaltes wurde auf nunmehr vorliegende Bescheinigungsmittel (Bestätigung zur Tätigkeit bei der BNP, Verletzung am Arm, Falschanzeige), welche der Beschwerde in Kopie beigelegt wurden, verwiesen. Beanstandet wurde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, zumal die belangte Behörde gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG verstoßen habe.9. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2020, mit der die Entscheidung im vollen Umfang angefochten wurde. Nach Wiederholung des Sachverhaltes wurde auf nunmehr vorliegende Bescheinigungsmittel (Bestätigung zur Tätigkeit bei der BNP, Verletzung am Arm, Falschanzeige), welche der Beschwerde in Kopie beigelegt wurden, verwiesen. Beanstandet wurde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, zumal die belangte Behörde gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht gem. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG verstoßen habe.

Das Vorbringen des BF finde Deckung in den verfügbaren Länderinformationen und sei auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass Anzeigen gegen BNP Angehörige durch die Awami League üblich seien, wozu ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zitiert wurde; auch wurden weitere Quellen zitiert, welche belegen, dass die AL gemeinsam mit der Exekutive gegen politische Gegner agiere und würden sich die Berichte mit der seitens des BF geltend gemachten Verfolgung decken.

Desweiteren wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert und dazu auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die Behörde werfe dem BF vor, er habe zu der gegen ihn erstatteten Anzeige nicht mehr zu Protokoll geben können, diese übersehe jedoch, dass der BF keine Fahrzeuge gestohlen habe und es sich um eine vorgeschobene Strafanzeige handle, sodass der BF keine näheren Details zu den Anschuldigungen tätigen könne. Zum Vorwurf des zeitlichen Widerspruches zum angegebenen Vorfall (einmal XXXX , einmal XXXX ) wurde ausgeführt, dass sich der BF lediglich versprochen und dies selbst im Zuge der Einvernahme korrigiert habe. Desweiteren wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert und dazu auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die Behörde werfe dem BF vor, er habe zu der gegen ihn erstatteten Anzeige nicht mehr zu Protokoll geben können, diese übersehe jedoch, dass der BF keine Fahrzeuge gestohlen habe und es sich um eine vorgeschobene Strafanzeige handle, sodass der BF keine näheren Details zu den Anschuldigungen tätigen könne. Zum Vorwurf des zeitlichen Widerspruches zum angegebenen Vorfall (einmal römisch 40 , einmal römisch 40 ) wurde ausgeführt, dass sich der BF lediglich versprochen und dies selbst im Zuge der Einvernahme korrigiert habe.

Zum Argument, der BF habe ausweichend und verschleiernd angegeben, Reden gehalten zu haben, wurde festgehalten, dass es sich hier um ein Missverständnis gehandelt habe, da der BF gemeint habe, er sei durch die Straßen gefahren und habe Reden über einen Lautsprecher abgespielt. Zur Argumentation der Behörde, wonach die verspätete Festlegung auf den Fluchtgrund der angeblichen Handgreiflichkeiten am XXXX nur logisch erscheine, hätte der BF bei ordentlicher Befragung angeben können, dass die Bedrohungssituation bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden habe, da der BF von Männern aufgesucht, bedroht und aufgefordert worden sei, nicht für die BNP aktiv zu sein. Nach der körperlichen Attacke und der unrechtmäßigen Anzeige habe er schließlich aus Bangladesch flüchten müssen. Zur legalen Ausreise des BF wurde festgehalten, dass der BF schlichtweg die Anweisungen des Schleppers befolgt habe. Insgesamt sei das Verfahren mit mangelhaften Ermittlungen und einer ebensolchen Beweiswürdigung belastet.Zum Argument, der BF habe ausweichend und verschleiernd angegeben, Reden gehalten zu haben, wurde festgehalten, dass es sich hier um ein Missverständnis gehandelt habe, da der BF gemeint habe, er sei durch die Straßen gefahren und habe Reden über einen Lautsprecher abgespielt. Zur Argumentation der Behörde, wonach die verspätete Festlegung auf den Fluchtgrund der angeblichen Handgreiflichkeiten am römisch 40 nur logisch erscheine, hätte der BF bei ordentlicher Befragung angeben können, dass die Bedrohungssituation bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden habe, da der BF von Männern aufgesucht, bedroht und aufgefordert worden sei, nicht für die BNP aktiv zu sein. Nach der körperlichen Attacke und der unrechtmäßigen Anzeige habe er schließlich aus Bangladesch flüchten müssen. Zur legalen Ausreise des BF wurde festgehalten, dass der BF schlichtweg die Anweisungen des Schleppers befolgt habe. Insgesamt sei das Verfahren mit mangelhaften Ermittlungen und einer ebensolchen Beweiswürdigung belastet.

Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen und habe sich dieser nach dem Krankenhausaufenthalt kurz bei einem Freund versteckt, was ihm auf Dauer jedoch nicht zumutbar sei. Es wurden weitere Ausführungen zur mangelnden Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemacht.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei und das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderfeststellungen zugrundezulegen habe, auch sei der behördlichen Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten worden und sei die Erörterung von Rechtsfragen durchzuführen.

Ferner wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrenscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den Bescheid zu beheben und gem. § 28 Abs. 3 AsylG zur Erlasung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrenscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den Bescheid zu beheben und gem. Paragraph 28, Absatz 3, AsylG zur Erlasung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

10. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 24.02.2020 und langte am 25.02.2020 in der hg. Gerichtsabteilung ein.

11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer hg. mündlichen Verhandlung am 02.03.2020. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen:

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, sunnitischer Moslem und führt den im Spruch genannten Namen, seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein indisches Visum in seinem Reisepass und reiste nunmehr legal unter Verwendung desselben mit einem gefälschen XXXX Visum aus Bangladesch aus.Der Beschwerdeführer verfügt über ein indisches Visum in seinem Reisepass und reiste nunmehr legal unter Verwendung desselben mit einem gefälschen römisch 40 Visum aus Bangladesch aus.

Der Beschwerdeführer landete am XXXX aus XXXX kommend (Flug XXXX ) am Flughafen XXXX und befindet sich seither im Sondertransit. Er hat am XXXX am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer landete am römisch 40 aus römisch 40 kommend (Flug römisch 40 ) am Flughafen römisch 40 und befindet sich seither im Sondertransit. Er hat am römisch 40 am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt.

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Dorf XXXX , XXXX in Bangladesch.Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Dorf römisch 40 , römisch 40 in Bangladesch.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, welches nicht den Tatsachen entspricht, keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist.

Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatland zehn Jahre die Schule und hat als Elektriker gearbeitet. Er ist erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. In Bangladesch leben seine Frau, sein Kind, seine Eltern und Geschwister.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Politische Lage

Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Ga?apraj?tantr? B??l?de?) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Ga?apraj?tantr? B??l?de?) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vergleiche GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 12.2018a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vergleiche GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vergleiche GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018).

Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vergleiche ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).

Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).

2014 trat die BNP aus Protest gegen Verfahrensfehler bei der Organisation der Wahlen nicht zur Wahl an und forderte die Bevölkerung, ihre eigenen Parteimitglieder und Wähler zu einem Generalstreik (Hartal) auf. Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vergleiche DS 10.1.2019).

Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2018).

Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL in 176 Bezirken als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Die kommenden Kommunalwahlen werden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 stattfinden (bdnews24 3.2.2019). Am ersten Wahltermin wurden in den 78 Upazilas eine geringe Wahlbeteiligung beobachtet. Die Wahl wird von der BNP und einigen anderen Parteien boykottiert (DS 10.3.2019).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vergleiche ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019

bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019

BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019

BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019

DS – Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019

DS – Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019

DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019

DT – Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019

DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019

Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019

Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019

NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019

ÖB DEL – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019

RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019

WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019
1.         Sicherheitslage
WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019, 1. Sicherheitslage

Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vergleiche FH 1.2018). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).

Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern – mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern – mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).

Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018).

Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).

In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).

An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019).

In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität hat ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019

AI – Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019

BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

UKHO – UK Home Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
2.         Rechtsschutz / Justizwesen
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 2. Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018).

Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018).

Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“ Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018).

Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018).

Quellen:

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
3.         Sicherheitsbehörden
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 3. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018).

Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018).

Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018).

Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“. Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017).

Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018):

Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z. B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RAB, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vergleiche RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z. B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RAB, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).

Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018).

Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018).

Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018).

Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017).

Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

RAB – Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11..2019

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
4.         Folter und unmenschliche Behandlung
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 4. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018). Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018).

Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping [Anm.: Schüsse ins Bein oder Knie] und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern (HRW 17.1.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 26.6.2018).

Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben im Jahr 2017 13 Personen an den Folgen von Folter; weiters werden für 2017 155 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 86 Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (Odhikar 12.1.2018).

Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.10.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

AI – Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019

OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
5.         Korruption
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 5. Korruption

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den 149. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019). Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vergleiche LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den 149. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019).

Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 12.2018).

Laut Transparency International haben im Jahr 2015 47 % der befragten Haushalte und 49 % der befragten Unternehmen Bestechungsgeld gezahlt (TI 30.5.2016). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 27.10.2017).

Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 12.2018). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Beamte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 27.10.2017). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen, die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 20.4.2018), beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 1.2018).

Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019

TI – Transparency International (30.5.2016): U4 Expert Answer - Corruption and governance indicators in selected Asian countries, https://knowledgehub.transparency.org/assets/uploads/helpdesk/Corruption_trends_in_Asia_Pacific_region.pdf, Zugriff 6.3.2019

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
6.         NGOs und Menschenrechtsaktivisten
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Bangladesch verfügt über eine große, seit den 1970er Jahren wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). NGOs können ihre Erkenntnisse veröffentlichen, jedoch sind Regierungsvertreter diesbezüglich nur selten interessiert oder kooperativ (USDOS 20.4.2018).Bangladesch verfügt über eine große, seit den 1970er Jahren wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). NGOs können ihre Erkenntnisse veröffentlichen, jedoch sind Regierungsvertreter diesbezüglich nur selten interessiert oder kooperativ (USDOS 20.4.2018).

Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB 12.2018).

Menschenrechts-NGOs in Bangladesch üben oft harsche Kritik an der Regierung, sehen sich deswegen aber nicht generell staatlichen Repressionen ausgesetzt. Seit Ausrufung des Ausnahmezustandes kam es aber wieder zu einer Verschlechterung der Situation. Im Zuge der Anti-Korruptionskampagne der Übergangsregierung gerieten auch prominente NGO-Vertreter ins Visier der Behörden (ÖB 12.2018). Weiterhin werden häufig Berichte über Einschüchterungen und Bedrohungen gegenüber Menschenrechtsverteidigern bekannt. Der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung ist hoch (AA 27.10.2017). Menschenrechtsgruppen praktizieren Selbstzensur und Bedrohungen von Extremisten sowie eine zunehmend autoritär agierende Regierungspartei führte zu einer Kultur der Angst in der Zivilgesellschaft (USDOS 20.4.2018).

Die Menschenrechtsorganisation Odhikar war von einer Schmierkampagne betroffen, in der ihr „anti-staatliche und regierungsfeindliche“ Aktivitäten und die „Verschwörung gegen das Land“ vorgeworfen wurde (FIDH 9.1.2019). Die Bangladesh Election Commission (BEC) verbot Odhikar Wahlbeobachter bei der Parlamentswahl vom 30.12.2018 einzusetzen (FIDH 9.1.2019; vgl. AI 13.12.2018). Insgesamt wurden nur etwa 26.000 Wahlbeobachter akkreditiert (FIDH 9.1.2019).Die Menschenrechtsorganisation Odhikar war von einer Schmierkampagne betroffen, in der ihr „anti-staatliche und regierungsfeindliche“ Aktivitäten und die „Verschwörung gegen das Land“ vorgeworfen wurde (FIDH 9.1.2019). Die Bangladesh Election Commission (BEC) verbot Odhikar Wahlbeobachter bei der Parlamentswahl vom 30.12.2018 einzusetzen (FIDH 9.1.2019; vergleiche AI 13.12.2018). Insgesamt wurden nur etwa 26.000 Wahlbeobachter akkreditiert (FIDH 9.1.2019).

Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Durch eine Neuregelung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischem Aufwand enorm erschwert (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018; USDOS 20.4.2018), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 20.4.2018). Gleichzeitig sorgen die neuen Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung. Regelmäßig erfolgen Beschwerden, dass regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen genehmigt werden (AA 27.10.2017).Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Durch eine Neuregelung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischem Aufwand enorm erschwert (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018; USDOS 20.4.2018), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 20.4.2018). Gleichzeitig sorgen die neuen Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung. Regelmäßig erfolgen Beschwerden, dass regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen genehmigt werden (AA 27.10.2017).

Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen. Partikularinteressen und Rivalitäten spielen auch im Verhältnis der Menschenrechtsverteidiger untereinander eine Rolle. Die Darstellung angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch die unterschiedlichen Menschenrechtsorganisationen kann daher je nach politischer, ethnischer oder religiöser Herkunft variieren. Für Außenstehende ist es oft schwierig, sich ein zutreffendes Bild zu verschaffen (AA 27.10.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

AI - Amnesty International (13.12.2018): Rights at stake in Bangladesh on Human Rights Day, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454524.html, Zugriff 6.3.2019

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
7.         Ombudsmann
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 7. Ombudsmann

Das Gesetz sieht die Institution eines Ombudsmannes vor, es wurde jedoch noch keiner ernannt. Auch in Haftanstalten gibt es keine Ombudsleute, an die Häftlinge Beschwerden vorbringen können (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Prozeduren für Opfer von Folter, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen (OMCT 26.6.2018). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB 12.2018).

Quellen:

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019
8.         Wehrdienst und Rekrutierungen
OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019, 8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB 12.2018). Die bangladeschische Armee besteht aus circa 260.000 aktiven Soldaten und circa 472.000 Reservisten (AA 27.10.2017).

Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten, sofern der Abschluss der 10. Schulstufe nachgewiesen wird. Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst wurde im Jahr 2012 vom 15. auf das 16. Lebensjahr angehoben (AA 27.10.2017). Personen unter 18 Jahren kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 12.2018). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten. Der erste weibliche Lehrgang graduierte im Jahr 2015 (AA 27.10.2017).

Deserteuren droht im Kriegsfall, nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952“), die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 27.10.2017).Deserteuren droht im Kriegsfall, nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952“), die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach Paragraph 136, des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 27.10.2017).

Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung (ÖB 12.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
9.         Allgemeine Menschenrechtslage
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]., 9. Allgemeine Menschenrechtslage

Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).

Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch aufgrund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018).

Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018; für mehr Informationen zu NGOs siehe Abschnitt 8).

Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018).

Die Regierung unternimmt Anstrengungen den „Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)” von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018).

Quellen:

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019

UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

USDOS – US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019
10.         Meinungs- und Pressefreiheit
USDOS – US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019, 10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 23.5.2018).

Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 12.2018). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, werden allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So werden Pressekanäle durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsinserate sowie durch Einflussnahme auf Privatunternehmen, ihre Werbung einzuschränken, beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 20.4.2018).

Im September 2018 verabschiedete die Regierung mit dem „Digital Security Act“ ein Gesetz, das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglichen soll. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des „Information and Communication Technology Act“ (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 17.1.2019). Auf Basis des ICT Act wurden 2018 mehrere Dutzend Personen für Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert, darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 1.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Für das Jahr 2017 berichtet Odhikar von 32 Verhaftungen aufgrund des ICT-Gesetzes, die Betroffenen veröffentlichten Kommentare über hochrangige Regierungsmitglieder oder deren Familien (Odhikar 12.1.2018). Im September 2018 verabschiedete die Regierung mit dem „Digital Security Act“ ein Gesetz, das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglichen soll. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des „Information and Communication Technology Act“ (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 17.1.2019). Auf Basis des ICT Act wurden 2018 mehrere Dutzend Personen für Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert, darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 1.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Für das Jahr 2017 berichtet Odhikar von 32 Verhaftungen aufgrund des ICT-Gesetzes, die Betroffenen veröffentlichten Kommentare über hochrangige Regierungsmitglieder oder deren Familien (Odhikar 12.1.2018).

Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Jahr 2016 wurden mehrere Prominente der Verhetzung beschuldigt, darunter die Parteivorsitzende der Oppositionspartei BNP, sowie zwei Mediengrößen. Die Fälle der Mediengrößen wurden von der Regierung nicht weiter verfolgt (USDOS 20.4.2018). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.4.2018).Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Jahr 2016 wurden mehrere Prominente der Verhetzung beschuldigt, darunter die Parteivorsitzende der Oppositionspartei BNP, sowie zwei Mediengrößen. Die Fälle der Mediengrößen wurden von der Regierung nicht weiter verfolgt (USDOS 20.4.2018). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.4.2018).

Die „Bangladesh Telocommunication Regultory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Es gibt ein gesetzliches Verbot der Nutzung von Virtual Private Networks und VOIP-Telefonie, das jedoch kaum exekutiert wird (USDOS 20.4.2018). Der „Official Secrecy Act“ verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 12.2018).

Die Bedrohungslage für Blogger und Herausgeber im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bleibt hoch (FH 12019). Journalisten sehen sich auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Nicht alle tauchen wieder auf (ÖB 12.2018).

Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 12.2018; vgl. FH 1.2019). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 1.2019) Die schleppende strafrechtliche Verfolgung der Tötungen säkularer Aktivisten in den Jahren 2015 und 2016 sorge in der Zivilgesellschaft nach wie vor für Beunruhigung (AI 23.5.2018; vgl. FH 1.2019). Im März 2017 wurde die bewaffnete Gruppe Ansar al-Islam verboten, die sich zu den Tötungen bekannt hatte (AI 23.5.2018).Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 12.2018; vergleiche FH 1.2019). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 1.2019) Die schleppende strafrechtliche Verfolgung der Tötungen säkularer Aktivisten in den Jahren 2015 und 2016 sorge in der Zivilgesellschaft nach wie vor für Beunruhigung (AI 23.5.2018; vergleiche FH 1.2019). Im März 2017 wurde die bewaffnete Gruppe Ansar al-Islam verboten, die sich zu den Tötungen bekannt hatte (AI 23.5.2018).

Im Vorfeld der 11. Parlamentswahlen vom 30.12.2018 haben unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien Einschränkungen bei ihren Aktivitäten erfahren. Im November 2018 gab es 72 Angriffe auf Journalisten, 39 Verhaftungen im Zusammenhang mit dem ICT-Act von 2006 und neun Verhaftungen im Zusammenhang mit dem „Digital Security Act“ (FIDH 9.1.2019).

Quellen:

AI – Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019

FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
11.         Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017).

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018).

Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“ Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten. Im Zuge eines wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden hunderte Arbeiter entlassen und zahlreiche Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2018).

Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mithilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018).

Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 27.10.2017). In vielen Fällen sind die Vorwürfe konstruiert (BTI 2018).

Im Vorfeld der 11. Parlamentswahl in Bangladesch, welche am 30.12.2018 stattfand, wurden, nach Angaben der Opposition, seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrat, Erpressung und Fischdiebstahl (FIDH 9.1.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

BTI – Bertelsmann Stiftung (2018): Transformation Index (BTI) 2018 – Country Report Bangladesh, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Bangladesh.pdf, Zugriff 5.3.2019

FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
12.         Haftbedingungen
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 12. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017; ÖB 12.2018). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.10.2017). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin (ÖB 12.2018). Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017; ÖB 12.2018). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.10.2017). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin (ÖB 12.2018).

Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017), aber auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Doktoren untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation Odhikar sind im Jahr 2017 58 Personen in Haft verstorben (Odhikar 12.1.2018).Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben (ÖB 12.2018; vergleiche AA 27.10.2017), aber auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Doktoren untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation Odhikar sind im Jahr 2017 58 Personen in Haft verstorben (Odhikar 12.1.2018).

Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Obwohl Frauen in Sicherheitsunterbringung (meistens Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) (siehe auch Abschnitt 18.1) getrennt von Straftätern untergebracht werden müssen, haben die Behörden nicht immer separate Einrichtungen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018).

Gemäß USDOS erlaubte die Regierung im Jahr 2017 Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ (USDOS 20.4.2018), dem entgegen stehend gibt die Österreichische Botschaft Neu Delhi an, dass die Regierung von Bangladesch keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderen Menschenrechtsorganisationen erlaubt (ÖB 12.2018). Es gibt keinen Ombudsmann, an den sich Häftlinge mit Beschwerden wenden können (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 29.5.2018).

Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 12.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019

USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436768.html, Zugriff 1.3.2018

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
13.         Todesstrafe
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 13. Todesstrafe

In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet. Die im Todestrakt einsitzenden Häftlinge dürften gegenwärtig etwas über tausend ausmachen (ÖB 12.2018). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Im Jahr 2018 wurden bis inklusive Mai 172 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekutionen durchgeführt (Odhikar 2019c).

Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial“ Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act“ 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law“ von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung über 300 Todesurteile verhängt haben (ÖB 12.2018).

Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u. a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.10.2017). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB 12.2018). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.10.2017).Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u. a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.10.2017). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB 12.2018). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.10.2017).

Mitte 2018 wurden die Strafbestimmungen für fahrlässige Tötung verschärft, wobei der Justizminister darauf hinwies, dass die absichtliche Tötung eines Menschen auch mittels eines Fahrzeugs als Mord klassifiziert werden und u. U. die Todesstrafe zur Folge haben könne (ÖB 12.2018).

Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.10.2017).Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 12.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.10.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

AI – Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 1.3.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

Odhikar (2019c): Statistics on Death Penalty, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/06/Death-Penalty-2010-May-2018.pdf, Zugriff 1.3.2019
14.         Religionsfreiheit
Odhikar (2019c): Statistics on Death Penalty, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/06/Death-Penalty-2010-May-2018.pdf, Zugriff 1.3.2019, 14. Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip. Sie verbietet Diskriminierung und schafft Gleichberechtigung für alle Religionen. Etwa 89 % der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens, 10 % werden dem Hinduismus zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana Buddhisten, kleine Gruppen schiitischer Moslems, Bahais, Animisten, Ahmadis, Agnostiker und Atheisten. Viele Anhänger religiöser Minderheiten sind gleichzeitig Vertreter ethnischer Minderheiten und konzentrieren sich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und in den nördlichen Distrikten des Landes (USDOS 29.5.2018; siehe auch Abschnitt 17.1).

Traditionell gilt Bangladesch als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein. In den letzten Jahren sehen sich die religiösen Minderheiten allerdings zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheint nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. In den letzten Jahren wurden auch verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, zu denen sich der Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB 12.2018).

Die Regierung ist bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So werden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen. Vor allem in den ländlichen Regionen steigen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz für Angehörige von Minderheiten scheint hier nicht zu bestehen (ÖB 12.2018).Die Regierung ist bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So werden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen. Vor allem in den ländlichen Regionen steigen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz für Angehörige von Minderheiten scheint hier nicht zu bestehen (ÖB 12.2018).

Das Strafgesetz stellt Äußerungen oder Taten, die religiöse Gefühle verletzen, unter Strafe. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Haft. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahmung sämtlicher Kopien einer Zeitung, deren Inhalt Feindseligkeit und Hass zwischen den Bürgern hervorrufen, oder religiöse Überzeugungen verunglimpfen könnte (USDOS 29.5.2018).

Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, kommt es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser (FH 1.2018). Die „Hindu American Foundation“ hält 2015 in einem Bericht fest, dass es sowohl eine sichtbare als auch eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in Bangladesch gibt. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer dramatischen Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt. Heutige Schätzungen gehen von einem Bevölkerungsanteil von 8 %, im Vergleich zu 23 % 1971 aus (ÖB 12.2018).

Religionswechsel sowie Austritt aus dem Islam, ebenso wie die Missionierung sind gesetzlich erlaubt, aber in weiten Teilen der Gesellschaft verpönt mit der Folge, dass Religionswechsel bzw. -austritt mit gesellschaftlicher bzw. familiärer Ächtung belegt sind (AA 27.10.2017).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis zum Nachteil einer bestimmten Religion lässt sich derzeit nicht feststellen (AA 27.10.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436768.html, Zugriff 1.3.2018
15.         Ethnische Minderheiten
USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436768.html, Zugriff 1.3.2018, 15. Ethnische Minderheiten

Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht mindestens 98 % der Gesamtbevölkerung aus, 1,1 % sind andere ethnische Gruppen. Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 ethnische Gruppen an (CIA 19.2.2019). Ein verfassungsrechtlicher Schutz von Minderheiten ist in Bangladesch nicht explizit vorgesehen, es gilt jedoch für alle bangladeschischen Staatsangehörigen Gleichheit vor dem Gesetz. Artikel 28 der Verfassung schützt Bürger vor jeglicher Art der Diskriminierung durch den Staat aufgrund von Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Eine rassisch-ethnisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse oder Nationalität (AA 27.10.2017).

Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert in den Chittagong Hill Tracts und im Nordosten (ÖB 12.2018) (Siehe auch Abschnitte 16. und 17.1).

In Bangladesch halten sich bis zu einer Million Flüchtlinge aus Myanmar, Mitglieder der Volksgruppe der Rohingya, auf (HRW 17.1.2019, siehe auch Abschnitt 20.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

CIA – Central Intelligence Agency (19.2.2019): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.2.2019

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

15.1.   Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker

Die religiösen und ethnischen Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und im Nordosten des Landes (ÖB12.2018). 13 bis 27 unterschiedliche indigene Bevölkerungsgruppen bilden das Volk der Jumma oder werden unter dem Begriff Adivasis zusammengefasst. Sie leben vorwiegend in den Chittagong Hill Tracts. Die Jumma unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion und sozialer Organisation von der Mehrheit der bengalischen Bevölkerung (ÖB 12.2018; vgl. MGRI 6.2018). Die Völker der Jumma, nach offiziellen Zahlen ca. 1,6 Millionen Menschen, sind hauptsächlich Buddhisten (Chakma und Marma), aber auch Christen (Khasi und Mandi), Hindus (Tripura, Hajong und Rajbansi) Sunniten (auch Rajbansi) oder Animisten (Santal) (MRGI 6.2018).Die religiösen und ethnischen Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und im Nordosten des Landes (ÖB12.2018). 13 bis 27 unterschiedliche indigene Bevölkerungsgruppen bilden das Volk der Jumma oder werden unter dem Begriff Adivasis zusammengefasst. Sie leben vorwiegend in den Chittagong Hill Tracts. Die Jumma unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion und sozialer Organisation von der Mehrheit der bengalischen Bevölkerung (ÖB 12.2018; vergleiche MGRI 6.2018). Die Völker der Jumma, nach offiziellen Zahlen ca. 1,6 Millionen Menschen, sind hauptsächlich Buddhisten (Chakma und Marma), aber auch Christen (Khasi und Mandi), Hindus (Tripura, Hajong und Rajbansi) Sunniten (auch Rajbansi) oder Animisten (Santal) (MRGI 6.2018).

Es kommt immer wieder zu Angriffen auf die ethnischen Minderheiten, wobei die Motive oftmals unklar sind. Wirtschaftliche Interessen (Stichwort Landraub) spielen eine große Rolle. Der ethnische Aspekt steht zwar nicht im Vordergrund, allerdings sind ethnische Minderheiten leichtere Opfer, da sie nicht vom Sicherheitsapparat geschützt werden (AA 27.10.2018). Gesellschaftliche Spannungen und Marginalisierung der indigenen Bevölkerung in den CHT sind ein Resultat der Regierungspolitik, landlose Bengalis aus der Ebene in die CHT zu übersiedeln, mit dem expliziten Ziel, die demographische Balance in der Region zugunsten der bengalischen Mehrheitsbevölkerung zu verändern (USDOS 20.4.2018). Die indigenen Völker sind physischen Angriffen, Landraub und Besitzzerstörung durch bengalische Siedler und vereinzelten Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (FH 1.2018).

Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB12.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

MRGI – Minority Rights Group International (6.2018): Bangladesh – Adivasis, http://minorityrights.org/minorities/adivasis, Zugriff 28.2.2018

15.2.   Bihari

In Bangladesch leben ca. 250.000 bis 300.000 sunnitische, Urdu-sprechende Biharis. Sie sind nach dem indischen Bundesstaat Bihar benannt, aus dem sie im Zuge der Aufteilung des indischen Subkontinents 1947 in das damalige Ost-Pakistan kamen. (MRGI 7.2018; vgl. AA 27.10.2017). Die Biharis sind teilweise noch immer marginalisiert und werden von weiten Teilen der Bevölkerung sowie den staatlichen Institutionen mit Misstrauen betrachtet. Eine Integration ist möglich, da sich die Menschen äußerlich kaum von der einheimischen Bevölkerung unterscheiden und sie die Landessprache beherrschen, was allerdings oftmals die Verschleierung der wahren Herkunft erfordert. In Bangladesch bestehen ca. 116 Bihari-Lager (AA 27.10.2017).In Bangladesch leben ca. 250.000 bis 300.000 sunnitische, Urdu-sprechende Biharis. Sie sind nach dem indischen Bundesstaat Bihar benannt, aus dem sie im Zuge der Aufteilung des indischen Subkontinents 1947 in das damalige Ost-Pakistan kamen. (MRGI 7.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Die Biharis sind teilweise noch immer marginalisiert und werden von weiten Teilen der Bevölkerung sowie den staatlichen Institutionen mit Misstrauen betrachtet. Eine Integration ist möglich, da sich die Menschen äußerlich kaum von der einheimischen Bevölkerung unterscheiden und sie die Landessprache beherrschen, was allerdings oftmals die Verschleierung der wahren Herkunft erfordert. In Bangladesch bestehen ca. 116 Bihari-Lager (AA 27.10.2017).

Der oberste Gerichtshof hat mit Urteil im Jahr 2008 festgestellt, dass in Bangladesch geborene Biharis bangladeschische Staatsangehörige sind, dass sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren haben und ihnen das Wahlrecht zusteht. Trotz der Entscheidung des obersten Gerichtshofs wird Biharis in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 27.10.2017; vgl. Haider 17.9.2018). Der oberste Gerichtshof hat mit Urteil im Jahr 2008 festgestellt, dass in Bangladesch geborene Biharis bangladeschische Staatsangehörige sind, dass sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren haben und ihnen das Wahlrecht zusteht. Trotz der Entscheidung des obersten Gerichtshofs wird Biharis in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 27.10.2017; vergleiche Haider 17.9.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

Haider, Zalgul (17.9.2018): Biharis in Bangladesh and Their Restricted Access to Citizenship Rights, https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/0262728018791695, Zugriff 28.2.2019

MRGI – Minority Rights Group International (7.2018): Bangladesh – Biharis, http://minorityrights.org/minorities/biharis/, Zugriff 28.2.2019
16.         Bewegungsfreiheit
MRGI – Minority Rights Group International (7.2018): Bangladesh – Biharis, http://minorityrights.org/minorities/biharis/, Zugriff 28.2.2019, 16. Bewegungsfreiheit

Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 1.2018; vgl. AA 27.10.2017). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts, niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 27.10.2017). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 12.2018). Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 1.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts, niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 27.10.2017). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 12.2018).

Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 12.2018; vgl. FH 1.2018; AA 27.10.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB 12.2018). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 20.4.2018). Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden (AA 27.10.2017). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 12.2018; vergleiche FH 1.2018; AA 27.10.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB 12.2018). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 20.4.2018). Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden (AA 27.10.2017). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 12.2018).

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 12.2018; vergleiche AA 27.10.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
17.         IDPs und Flüchtlinge
USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019, 17. IDPs und Flüchtlinge

In Bangladesch halten sich zwischen 600.000 und 700.000 (ÖB 12.2018) bis zu einer Million Flüchtlinge aus der Volksgruppe der Rohingya auf (HRW 17.1.2019). Etwa 270.000 von ihnen leben in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, seit sie ab den 1990er-Jahren aus Myanmar geflüchtet waren (FH 1.2018; vgl. ÖB 12.2018, AA 27.10.2017). 2017 setzte eine neue Flüchtlingswelle der Rohingya-Minderheit von Myanmar Richtung Bangladesch ein (ÖB 12.2018), die mit ca. 650.000 Ankünften bis zum Jahresende 2017 eine humanitäre Krise auslöste (FH 1.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Humanitäre Organisationen, die Regierung und die Flüchtlinge selbst kämpften darum, die eilig gebauten, stark überfüllten Lager auszubauen. Die Regierung hemmte jedoch bestimmte Infrastrukturverbesserungen, insbesondere in den Bereichen Unterkünfte und Bildung, darauf beharrend, dass diese Lager nur vorübergehend seien und die Lösung des Flüchtlingsproblems in der Rückkehr nach Myanmar besteht (HRW 17.1.2019).In Bangladesch halten sich zwischen 600.000 und 700.000 (ÖB 12.2018) bis zu einer Million Flüchtlinge aus der Volksgruppe der Rohingya auf (HRW 17.1.2019). Etwa 270.000 von ihnen leben in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, seit sie ab den 1990er-Jahren aus Myanmar geflüchtet waren (FH 1.2018; vergleiche ÖB 12.2018, AA 27.10.2017). 2017 setzte eine neue Flüchtlingswelle der Rohingya-Minderheit von Myanmar Richtung Bangladesch ein (ÖB 12.2018), die mit ca. 650.000 Ankünften bis zum Jahresende 2017 eine humanitäre Krise auslöste (FH 1.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Humanitäre Organisationen, die Regierung und die Flüchtlinge selbst kämpften darum, die eilig gebauten, stark überfüllten Lager auszubauen. Die Regierung hemmte jedoch bestimmte Infrastrukturverbesserungen, insbesondere in den Bereichen Unterkünfte und Bildung, darauf beharrend, dass diese Lager nur vorübergehend seien und die Lösung des Flüchtlingsproblems in der Rückkehr nach Myanmar besteht (HRW 17.1.2019).

Die Regierung gewährt den Rohingya u. a. mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl und stuft sie als illegale Wirtschaftsflüchtlinge ein. Aufgrund der bestehenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Rohingyas in Myanmar war eine sichere und freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland bisher nicht möglich (ÖB 12.2018).

Von ihnen leben 33.000 in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara als registrierte offizielle Flüchtlinge und 63.000 bei Gastfamilien (ÖB 12.2018). Die registrierten Rohingya, die in Lagern leben, werden mit Wasser, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung seitens der bangladeschischen Regierung, UN-Organisationen und nationalen und internationalen NGOs grundversorgt (AA 27.10.2017). Der Großteil der Rohingya hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 1.2018). Vulnerable Personengruppen, wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen sind besonders bedroht und haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Grundversorgung und humanitärer Hilfe (HRW 17.1.2019).

Die Regierung will keine Anreize für weitere Migration nach Bangladesch schaffen, sieht sich aber zugleich in der humanitären Pflicht, die Grenzen für die fliehenden Glaubensbrüder aus Myanmar zu öffnen. Derzeit findet ein Registrierungsprozess statt, damit die Flüchtlinge zumindest eine Art Ausweis und Zugang zu humanitärer Hilfe haben (AA 27.10.2017). Vermittlungsversuche zwischen Bangladesch und Myanmar zur Rückführung von Rohingya-Flüchtlingen sind aufgrund der Weigerung Myanmars, die Rohingya als Bürger zu akzeptieren, gescheitert. Um die Bedingungen in den überfüllten Flüchtlingslagern zu verbessern, kündigte Bangladesch einen Plan an, in einer ersten Phase 100.000 Menschen auf eine Insel namens Bhasan Char im Golf von Bengalen zu verlegen. Die Regierung beauftragte den Bau von Dämmen rund um die Insel, aber es bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Gefahr von Überschwemmungen und Flutwellen, insbesondere während der Monsun- und Zyklonzeit, sowie wegen fehlender Existenzgrundlagen und hinsichtlich der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge, die dorthin verlegt werden (HRW 17.1.2019).

Von regelmäßigen Menschenrechtsverletzungen in den Lagern der Rohingya sind vor allem Frauen und Kinder betroffen. Die Menschenrechtsverletzungen in den Lagern sind u.a. sexuelle und körperliche Gewalt gegen Frauen, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Organ- und Menschenhandel (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Die Regierung kooperiert und unterstützt UNHCR und andere humanitäre Organisationen nur mangelhaft, nicht zu allen betroffenen, hilfesuchenden Personen wird der Zugang gestattet (ÖB 12.2018). UNHCR und das Welternährungsprogramm weisen weiters darauf hin, dass Unterernährung besonders bei Kindern in Flüchtlingslagern verbreitet ist (ÖB 12.2018; vgl. STC 22.8.2018). Von regelmäßigen Menschenrechtsverletzungen in den Lagern der Rohingya sind vor allem Frauen und Kinder betroffen. Die Menschenrechtsverletzungen in den Lagern sind u.a. sexuelle und körperliche Gewalt gegen Frauen, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Organ- und Menschenhandel (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Die Regierung kooperiert und unterstützt UNHCR und andere humanitäre Organisationen nur mangelhaft, nicht zu allen betroffenen, hilfesuchenden Personen wird der Zugang gestattet (ÖB 12.2018). UNHCR und das Welternährungsprogramm weisen weiters darauf hin, dass Unterernährung besonders bei Kindern in Flüchtlingslagern verbreitet ist (ÖB 12.2018; vergleiche STC 22.8.2018).

Im April 2018 besuchte eine Delegation des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Bangladesch und Myanmar. In Bangladesch besuchten Ratsmitglieder Flüchtlingslager im Cox's Bazar, wo sie die Bemühungen zur Unterstützung der Rohingya-Flüchtlinge beurteilten. Im Juli führten Generalsekretär Antonio Guterres und Weltbankpräsident Jim Yong Kim einen gemeinsamen Besuch in Bangladesch durch. Nach einem Besuch in Cox's Bazar äußerte der Generalsekretär Besorgnis über die Situation in den Lagern und forderte die Geberländer auf, die humanitäre Hilfe für die Aufnahmegemeinden Bangladeschs zu erhöhen (HRW 17.1.2019).

Gemäß Gesetz gilt u.A. jeder als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium geboren wurde. Inwieweit dies auch für in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den Medien ab Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert (ÖB 12.2018).

Stand 2018 leben mehr als 6.000 unbegleitete oder verwaiste Kinder der Rohingya in Cox‘s Bazar, wo die Hilfsorganisation „Save the Children“ für 40.000 Kinder sichere Orte zur Verfügung stellt (STC 22.8.2018; mehr Details siehe Abschnitt 23.1). Im Februar 2019 kündigte Österreichs Außenministerin Karin Kneissl im Zuge ihres Staatsbesuches in Bangladesch an, dass Österreich Bangladesch mit 500.000 Euro bei der Bewältigung des Rohingya-Flüchtlingsstroms aus Myanmar unterstützen werde (Standard 20.2.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

Standard, der (20.2.2019): Kneissl in Bangladesch: 500.000 Euro für Rohingya-Flüchtlinge, https://derstandard.at/2000098260411/Kneissl-in-Bangladesch-500-000-Euro-fuer-Rohingya-Fluechtlinge, Zugriff 28.2.2019

STC – Save the Children (22.8.2018): Alarming Number of Rohingya Children Orphaned by Brutal Violence – Save the Children Study, https://reliefweb.int/report/bangladesh/alarming-number-rohingya-children-orphaned-brutal-violence-save-children-study, Zugriff 28.2.2018
18.         Grundversorgung
STC – Save the Children (22.8.2018): Alarming Number of Rohingya Children Orphaned by Brutal Violence – Save the Children Study, https://reliefweb.int/report/bangladesh/alarming-number-rohingya-children-orphaned-brutal-violence-save-children-study, Zugriff 28.2.2018, 18. Grundversorgung

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 27.10.2017). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 % (AA 12.2018).

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert. (GIZ 12.2018b; vgl. CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert. (GIZ 12.2018b; vergleiche CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019).

Über 10 % Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung haben Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch (GIZ 12.2018b), die im Finanzjahr 2016/17 ca. 13 Milliarden US-Dollar ausmachten (CIA 19.2.2019). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. “BRAC”, “Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, “Bangladesh Migrant Centre“, “Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 27.10.2017).

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Vor allem in der Landwirtschaft ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 % der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Einen staatlichen Mindestlohn gibt es nicht. Die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Standards erfolgt lediglich sporadisch (ÖB 12.2018). Brände und Gebäudeeinstürze mit zahlreichen Toten kommen immer wieder vor; insbesondere in der Textilindustrie, wo Bauordnungen lax sind und gefährliche Chemikalien nicht ordnungsgemäß gelagert werden (Al Jazeera 21.2.2019).

Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 % aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 12.2018b).

Mit dem etwas höheren Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre kam es zu einer Beschleunigung der Inflation mit geschätzten 6 % für 2018. Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 % treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 12.2018).

Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 12.2018b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch – Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206278, Zugriff 27.2.2019

Al Jazeera (21.2.2019): Worst building disasters in Bangladesh, https://www.aljazeera.com/news/2019/02/timeline-worst-building-disasters-bangladesh-190221050555909.html, Zugriff 28.2.2019

CIA – Central Intelligence Agency (19.2.2019): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.2.2019

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018b): Bangladesch – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 27.2.2019

IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 27.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

18.1.   Sozialbeihilfen

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 27.10.2017). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 12.2018). Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 27.10.2017). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 27.10.2017). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 12.2018). Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 27.10.2017).

Eine Alterspension in der Höhe von 500 Taka wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 600 Taka wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 % des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 27.2.2019

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
19.         Medizinische Versorgung
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]., 19. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 25.2.2019; vgl. AA 27.10.2017). Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 25.2.2019). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 12.2018). Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 25.2.2019; vergleiche AA 27.10.2017). Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 25.2.2019). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 12.2018).

In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können (AA 27.10.2018). In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 27.10.2017). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 12.2018). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können (AA 27.10.2018). In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 27.10.2017). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 12.2018).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 27.10.2017).

Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 27.10.2017). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 12.2018).

Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 27.10.2017). Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren (ÖB 12.2018; vgl. MedCOI 7.6.2017). Dennoch müssen die Patienten inoffizielle Zahlungen an Personal und Mittelsleute leisten, um überhaupt eine Behandlung erhalten zu können (MedCOI 7.6.2017). Es ist üblich, dass Patienten notwendige medizinische Behelfe wie Spritzen, Infusionsflüssigkeiten, Verbände, Röntgenplatten und sogar chirurgische Instrumente selbst kaufen und zur Verfügung stellen (MedCOI 28.3.2018). Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 27.10.2017). Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren (ÖB 12.2018; vergleiche MedCOI 7.6.2017). Dennoch müssen die Patienten inoffizielle Zahlungen an Personal und Mittelsleute leisten, um überhaupt eine Behandlung erhalten zu können (MedCOI 7.6.2017). Es ist üblich, dass Patienten notwendige medizinische Behelfe wie Spritzen, Infusionsflüssigkeiten, Verbände, Röntgenplatten und sogar chirurgische Instrumente selbst kaufen und zur Verfügung stellen (MedCOI 28.3.2018).

Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 27.10.2017). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

MedCOI / Belgian Immigration Office (28.3.2018): Question & Answer BDA-6788.

MedCOI / Belgian Immigration Office (7.6.2017): Question & Answer BDA-6504.

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 27.2.2019
20.         Rückkehr
USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 27.2.2019, 20. Rückkehr

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.10.2017) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 12.2018).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.10.2017) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 12.2018).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 27.10.2017).

IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 27.10.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
21.         Dokumente
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]., 21. Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.10.2017; vgl. UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 27.10.2017).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.10.2017; vergleiche UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 27.10.2017).

Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.10.2017; vgl. UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 12.2018). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 27.10.2017). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 12.2018).Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.10.2017; vergleiche UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 12.2018). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 27.10.2017). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 12.2018).

Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 27.10.2017).

Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.10.2017), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 12.2018). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 27.10.2017). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018).Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.10.2017), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 12.2018). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 27.10.2017). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018).

Gemäß mehrerer befragter Quellen im Rahmen einer Fact Finding Mission (FFM) des britischen Innenministeriums (UK Home Office) sei es schwierig, unwahre Zeitungsberichte veröffentlichen zu lassen (UKHO 9.2017).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

UKHO – UK Home Office (9.2017): Report of a Home Office Fact - Finding Mission Bangladesh, September 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422109/1226_1516198190_bangladesh-ffm-report.pdf,

22. Aktuell

BNP

Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht zu einer Verfolgung durch die Regierung. Vertreter der Parteien können ungehindert Kontakte zum diplomatischen Korps sowie anderen politischen Akteuren pflegen.

Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung eines geringen Entgelts erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall

sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann.

Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Die Legalisation bangladeschischer Urkunden durch die Botschaft Dhaka ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ausgesetzt.

Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bangladeschische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist.

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen.

Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden.

Mit Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen.

Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier festgestellt.

In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z. B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor. Die Echtheit dieser Dokumente kann durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft Dhaka bei der ausstellenden Behörde geprüft werden. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen.

Quelle: Bericht Dt. AA vom 22.07.2019

3. Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten bengalischen Reisepass und seinen diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben. Die Feststellung zum gefälschen Visum resultieren aus dem Bericht der LPD NÖ vom XXXX ; die Feststellung zum indischen Visum ergibt sich aus dem Stemppekl im Reisepass.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten bengalischen Reisepass und seinen diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben. Die Feststellung zum gefälschen Visum resultieren aus dem Bericht der LPD NÖ vom römisch 40 ; die Feststellung zum indischen Visum ergibt sich aus dem Stemppekl im Reisepass.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben sowie aus der ärztlichen Untersuchung vom 26.01.2020 (AS 37) am Flughafen XXXX . Auch im weiteren Verfahren, insbesonders in der hg. Verhandlung, ergaben sich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben sowie aus der ärztlichen Untersuchung vom 26.01.2020 (AS 37) am Flughafen römisch 40 . Auch im weiteren Verfahren, insbesonders in der hg. Verhandlung, ergaben sich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben, zumal er vorbrachte, im Heimatland bereits als Elektriker tätig gewesen zu sein.

2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bangladesch, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie auf dem länderbezogenen Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.07.2019. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bangladesch, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie auf dem länderbezogenen Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.07.2019. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

Soweit vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, seine Angaben würden sein Vorbringen bestätigen, so kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist es im gesamten Verfahren aufgrund seiner vagen und wiederholt widersprüchlichen Ausführungen nicht gelungen, eine tatsächliche und individuelle Verfolgung seiner Person zu vermitteln.

Die herangezogenen Länderfeststellungen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ausführlich und weisen die gebotene Akutalität auf.

3. Hinsichtlich der seitens des BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnisse hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und umfassend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation unglaubwürdig ist und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss.

Das Bundesamt gelangte zu Recht zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme Ausführungen getätigt hat, die äußerst vage, mehrfach widersprüchlich und nicht stimmig waren. Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung und Durchführung einer mündlichen verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in der Erstbefragung widersprüchlich zu seinen Schilderungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestalteten. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch ausgeführte, dass aufgrund seines Engagements für die Partei BNP eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, erwähnte er eine solche Anzeigenerstattung über Aufforderung, alle seine Ausreisegründe anzugeben, in der behördlichen Einvernahme von sich aus nicht; eine Anzeigenerstattung behauptete der BF ebensowenig über Nachfragen, ob dies sein vollständiger Fluchtgrund sei (AS 121) und bestätigte auch über weiteres Nachfragen, dass er außer diesem Vorfall weder persönlich belangt, bedroht noch verfolgt worden sei (AS 123). Einzig eingangs der Einvernahme erwähnte der BF kurz, dass er in einer falschen Anzeige beschuldigt werde, Fahrzeuge beschädigt zu haben (AS 111).

Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es beweiswürdigend festhält, dass die Angaben des BF hinsichtlich einer Anzeigenerstattung substanzlos seien, wäre es doch am BF gelegen, dazu eigeninitiativ Angaben zu machen, nachdem er aufgefordert worden war, alle Gründe für seine Ausreise darzulegen, was jedoch nicht geschehen ist. Die unsubstantiierte Angabe hinsichtlich der behaupteten Anzeigenerstattung fällt besonders ins Gewicht, als der BF die Erstattung einer Anzeige gegen ihn als zentralen Ausreisegrund in der Erstbefragung darstellte. Auch in der hg. Verhandlung war der BF nicht in der Lage, konkrete und substantiierte Angaben zur behaupteten Anzeige zu treffen, sondern behielt er sein ausweichendes Antwortverhalten bei.

Besonders gravierend fällt jedoch ins Gewicht, dass der BF, der in der Erstbefragung erklärt hatte, sich seit seiner Schulzeit mit der politischen Partei BNP zu beschäftigen, wobei es sich angesichts des Alters des BF von XXXX Jahren um einen relativ langen Zeitraum handelt, trotz eingehender Befragung durch das BFA nicht in der Lage war, konkrete Angaben zur Partei BNP, zu seiner Mitgliedschaft zur BNP und zu seiner Tätigkeit als Werbesekretär zu machen, worauf im angefochtenen Bescheid, welcher zu recht auch allgemein die vagen und substanzlosen Angaben, welche sich in kurzen Antworten des BF erschöpfen, hervorhebt, zutreffend verwiesen wird; in diesem Zusammenhang fallen auch die ausweichenden Antworten des BF auf. In der hg. Verhandlung vermochte der BF auch nicht zu erklären, zu welchem oppositionellen Parteibündnis die BNP gehört (Lt. Dt. AA vom 22.07.2019 ist dies die Jatiya Oikya Front), wozu er jedoch angesichtss seiner Angaben zur langjährigen BNP Unterstützung in der Lage sein müsste.Besonders gravierend fällt jedoch ins Gewicht, dass der BF, der in der Erstbefragung erklärt hatte, sich seit seiner Schulzeit mit der politischen Partei BNP zu beschäftigen, wobei es sich angesichts des Alters des BF von römisch 40 Jahren um einen relativ langen Zeitraum handelt, trotz eingehender Befragung durch das BFA nicht in der Lage war, konkrete Angaben zur Partei BNP, zu seiner Mitgliedschaft zur BNP und zu seiner Tätigkeit als Werbesekretär zu machen, worauf im angefochtenen Bescheid, welcher zu recht auch allgemein die vagen und substanzlosen Angaben, welche sich in kurzen Antworten des BF erschöpfen, hervorhebt, zutreffend verwiesen wird; in diesem Zusammenhang fallen auch die ausweichenden Antworten des BF auf. In der hg. Verhandlung vermochte der BF auch nicht zu erklären, zu welchem oppositionellen Parteibündnis die BNP gehört (Lt. Dt. AA vom 22.07.2019 ist dies die Jatiya Oikya Front), wozu er jedoch angesichtss seiner Angaben zur langjährigen BNP Unterstützung in der Lage sein müsste.

Illustrativ sei dazu folgende Passagen der behördlichen Einvernahme zitiert (AS 121,123):

LA: Was wissen Sie alles über die BNP?
VP: Über die BNP? Meinen Sie Vor- und Nachteile?
LA: Ja bitte. Können Sie mir zum Parteiprogramm der BNP etwas sagen und wie unterscheidet sich dieses von der Awami League (AL)?
LA: Was wissen Sie alles über die BNP?, VP: Über die BNP? Meinen Sie Vor- und Nachteile?, LA: Ja bitte. Können Sie mir zum Parteiprogramm der BNP etwas sagen und wie unterscheidet sich dieses von der Awami League (AL)?

VP: Wenn die BNP an der Macht ist, dann ist alles friedlich und Gesetze werden eingehalten. Es würde zu keinen Unruhen kommen.

LA: Ich wiederhole die Frage.

VP: Die Ziele werden ja immer wieder geändert und sind nicht immer gleich. Unsere Vorsitzende ZIA ist im Gefängnis.

LA: Seit den Wahlen am 30.12. 2018 sind es nur mehr 6 Mandate (Anm.: gemeint Parlamentsmandate der BNP). Was wissen Sie dazu?
VP: Wenn sie an der Macht sind, dann wird der Staat gefördert und Bildungseinrichtungen, sowie die Unabhängigkeit des Landes gestärkt.
LA: Seit den Wahlen am 30.12. 2018 sind es nur mehr 6 Mandate Anmerkung, gemeint Parlamentsmandate der BNP). Was wissen Sie dazu?, VP: Wenn sie an der Macht sind, dann wird der Staat gefördert und Bildungseinrichtungen, sowie die Unabhängigkeit des Landes gestärkt.

LA: Nennen Sie mir noch Ihre genaue Tätigkeit oder Funktion in der Partei?
VP: Ich habe Reden gehalten.
LA: Nennen Sie mir noch Ihre genaue Tätigkeit oder Funktion in der Partei?, VP: Ich habe Reden gehalten.

LA: Wann war die letzte Rede und was?
VP: Es waren nicht wirklich Reden. Ich habe mit einem Mikro Nachrichten verbreitet.
LA: Wann war die letzte Rede und was?, VP: Es waren nicht wirklich Reden. Ich habe mit einem Mikro Nachrichten verbreitet.

LA: Welche Nachrichten und wann?

VP Zuletzt? Ich war daneben – als vom Mikrofon gesprochen wurde.

LA: Was wurde gesprochen?
VP: Unsere Vorsitzende ist ja derzeit im Gefängnis. Wir möchten ihre Freiheit und dafür protestieren wir. Wir haben immer die Termine angegeben.
LA: Was wurde gesprochen?, VP: Unsere Vorsitzende ist ja derzeit im Gefängnis. Wir möchten ihre Freiheit und dafür protestieren wir. Wir haben immer die Termine angegeben.

Durch das seitens des BFA zutreffend festgestellte vage und substanzlose Vorbringen sowie das ausweichende Antwortverhalten des BF wird deutlich, dass der BF sein Vorbringen nicht als freie Erzählung aus eigenem schilderte, sondern sich das Vorbringen vielmehr als Summe der Antworten auf die dem BF gestellten zahlreichen Fragen ergibt.

Auch in der hg. Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck von der Person des BF verschaffen konnte, zeigte der BF kein anderes Verhalten.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin, welche seit über 20 Jahren in Asylverfahren tätig ist, und werden gerade freie Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details begleitet auch von sogenannten nonverbalen Faktoren auch als sog. „Realkennzeichen“ einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik „Glaubwürdigkeitsprüfung“, welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.

Aus dieser Sicht ist dem BFA einmal mehr beizupflichten, dass den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war, da der BF eben solche Kennzeichen bei der Darlegung seiner Ausreisegründe nicht aufwies, sondern dem Einvernahmeprotokoll deutlich zu entnehmen ist, dass der BF lediglich auf die ihm gestellten Fragen antwortete, wobei die Antworten relativ kurz gehalten waren.

Auch das BFA verwies beweiswürdigend zutreffend auf die mangelnde Existenz von Realkennzeichen im Vorbringen des BF.

Aus den genannten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die von ihm geschilderten Geschehnisse tatsächlich erlebt hat, sondern lediglich Angaben getätigt hat, von denen er sich einen erfolgreichen Ausgang des Asylverfahrens versprach.

Aus einer Einvernahme dürfen nur Schlüsse gezogen werden, wenn seitens der Behörde – erfolglos – auf eine nähere Detaillierung der Angaben gedrungen wurde (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023), was in casu zu bejahen ist.

Angesichts der ausweichenden und unsubstantiierten Angaben des BF zu seiner behaupteten politischen Tätigkeit hob das BFA zutreffend beweiswürdigend auch hervor, dass sich der BF (Anm.: im Vergleich zu seinen Angaben in der Erstbefragung) verspätet auf einen Vorfall, bei dem es im Zuge einer Handgreiflichkeit zur Fraktur seines Ellenbogens gekommen sei stützte, wobei ‚verspätet‘ im Hinblick auf die Angaben des BF in der Erstbefragung zu verstehen ist, in der der BF einen tätlichen Übergriff auf seine Person nicht erwähnte, sondern sich ausschließlich auf die Erstattung einer falschen Anzeige gegen ihn als Ausreisegrund stützte und abschließend ausdrücklich erklärte, hiermit alle Gründe und die dazugehörenden Ereignisse für seine Reise nach Österreich angegeben zu haben und habe er keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung anzugeben (AS 63). Dem BFA ist beizupflichten, wenn es beweiswürdigend auf dieses verspätete Vorbringen des BF zu behaupteten tätlichen Übergriffen auf seine Person, welche die Fraktur seines Ellenbogens nach sich zogen, verweist. Die Steigerung im Vorbringen des BF ist insofern gravierend, als der BF in der behördlichen Einvernahme den Vorfall, bei dem er verletzt worden sein soll, letztlich als einzigen Vorfall bezeichnete. Mit seiner Angabe in der hg. Verhandlung, wonach er diese Angabe in der Erstbefragung vergessen habe, konnte er jedoch die aufgezeigte Ungereimtheit nicht ausräumen. In einem wird dazu nachfolgend zitierte Judikatur, welche auf den gegenständlichen Fall umlegbar ist, hervorgehoben:Angesichts der ausweichenden und unsubstantiierten Angaben des BF zu seiner behaupteten politischen Tätigkeit hob das BFA zutreffend beweiswürdigend auch hervor, dass sich der BF Anmerkung, im Vergleich zu seinen Angaben in der Erstbefragung) verspätet auf einen Vorfall, bei dem es im Zuge einer Handgreiflichkeit zur Fraktur seines Ellenbogens gekommen sei stützte, wobei ‚verspätet‘ im Hinblick auf die Angaben des BF in der Erstbefragung zu verstehen ist, in der der BF einen tätlichen Übergriff auf seine Person nicht erwähnte, sondern sich ausschließlich auf die Erstattung einer falschen Anzeige gegen ihn als Ausreisegrund stützte und abschließend ausdrücklich erklärte, hiermit alle Gründe und die dazugehörenden Ereignisse für seine Reise nach Österreich angegeben zu haben und habe er keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung anzugeben (AS 63). Dem BFA ist beizupflichten, wenn es beweiswürdigend auf dieses verspätete Vorbringen des BF zu behaupteten tätlichen Übergriffen auf seine Person, welche die Fraktur seines Ellenbogens nach sich zogen, verweist. Die Steigerung im Vorbringen des BF ist insofern gravierend, als der BF in der behördlichen Einvernahme den Vorfall, bei dem er verletzt worden sein soll, letztlich als einzigen Vorfall bezeichnete. Mit seiner Angabe in der hg. Verhandlung, wonach er diese Angabe in der Erstbefragung vergessen habe, konnte er jedoch die aufgezeigte Ungereimtheit nicht ausräumen. In einem wird dazu nachfolgend zitierte Judikatur, welche auf den gegenständlichen Fall umlegbar ist, hervorgehoben:

Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181).

Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung unvollständige Angaben machte, die nicht nachvollziehbar erscheinen, beziehungsweise sich diese in wesentlichen Teilen nicht mit den Angaben in der Einvernahme vom 05.02.2020 decken.Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung unvollständige Angaben machte, die nicht nachvollziehbar erscheinen, beziehungsweise sich diese in wesentlichen Teilen nicht mit den Angaben in der Einvernahme vom 05.02.2020 decken.

Das BFA verwies beweiswürdigend zutreffend auch auf die Erklärung des BF in der Einvernahme, wonach er sonst keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt und es keine weiteren Vorkommnisse gegeben habe.

Zutreffend verwies das BFA auch auf das trotz explizitem Nachfragen des Referenten mangelnde Sachsubstrat bezüglich der behaupteten Bedrohungen durch die AL, wozu aus der behördlichen Niederschrift zitiert wird wie folgt (AS 119):

LA: Was war der konkrete und fluchtauslösende Moment für ihre Ausreise am Freitag 24.01.2020?

VP: Ich war ja politisch aktiv. Ich habe mich entschlossen…, als Mitglieder der Gegenpartei zu mir nach Hause kamen…(Anm.: wortwörtliche Übersetzung)

VP: Die Gegenpartei ist die Awami League. Nachgefragt wurde ich am XXXX bedroht.VP: Die Gegenpartei ist die Awami League. Nachgefragt wurde ich am römisch 40 bedroht.

LA: Wurden Sie sonst noch einmal bedroht?

VP: An diesem Tag wurde ich als ‚Ziel‘ gesetzt. Nein es kam zu keinen anderen Vorfällen.

LA: Schildern Sie das konkret bitte?
VP: Tut mir leid, ich habe ein falsches Datum genannt. Es war am 20.November.
LA: Schildern Sie das konkret bitte?, VP: Tut mir leid, ich habe ein falsches Datum genannt. Es war am 20.November.

LA: Was genau jetzt?

VP: Da wurde mein Ellenbogen gebrochen.

LA: Wie ging das nachvollziehbar vor sich bitte?
VP: Da ich mich für meine Partei einsetzte, wurde ich als Ziel gesehen. Ich meine, dass man versucht hat, mich zu töten. Am XXXX wurde ich von AL angesprochen, beschimpft und bedroht. Man sagte mir, dass ich der eine wäre, der für die BNP ist. „Wenn dir dein Leben wichtig ist, dann höre mit der politischen Tätigkeit auf und reiche die Hand der AL“. Wenn nicht, würde ich, meine Familie und mein Sohn und meine Frau bedroht werden. Dann wurde meine Frau beschimpft und ich habe es nicht mehr ausgehalten.
LA: Wie ging das nachvollziehbar vor sich bitte?, VP: Da ich mich für meine Partei einsetzte, wurde ich als Ziel gesehen. Ich meine, dass man versucht hat, mich zu töten. Am römisch 40 wurde ich von AL angesprochen, beschimpft und bedroht. Man sagte mir, dass ich der eine wäre, der für die BNP ist. „Wenn dir dein Leben wichtig ist, dann höre mit der politischen Tätigkeit auf und reiche die Hand der AL“. Wenn nicht, würde ich, meine Familie und mein Sohn und meine Frau bedroht werden. Dann wurde meine Frau beschimpft und ich habe es nicht mehr ausgehalten.

Zutreffend hebt das BFA ferner allgemein zum Vorbringen des BF hervor, dass der BF einen sehr rudimentären Sachverhalt in den Raum gestellt habe, ohne nur im Geringsten den Versuch unternommen zu haben, den behaupteten Fluchtgrund auch aufklärend zu Protokoll zu geben, was durch die in die hg. Beweiswürdigung aufgenommenen Zitate aus der behördlichen Einvernahme anschaulich bestätigt und verdeutlicht wird.

Zutreffend erkannte das BFA auch das steigernde und widersprüchliche Vorbringen des BF zur angegebenen Bedrohung seiner Familie. So erklärte dieser, dass angedroht worden sei, auch seine Frau und seinen Sohn zu bedrohen, während er etwa später erklärt, seine Familie sei nicht bedroht worden.

Das BFA veries auch zu Recht darauf, dass offen geblieben sei, wie der BF trotz des Vorfalles weiterhin unbehelligt zwei Monate im Herkunftsstaat leben konnte. Die erstmalige Behauptung des BF in der Beschwerde, wonach er sich bei einem Freund versteckt habe, ist als Steigerung in seinem Vorbringen zu qualifizieren und hat der BF auch in der hg.Verhandlung dazu keine substantiierten Angaben gemacht, sondern angegeben, beim Freund eines Freundes und an verschiedene nOrten in XXXX gewesen zu sein.Das BFA veries auch zu Recht darauf, dass offen geblieben sei, wie der BF trotz des Vorfalles weiterhin unbehelligt zwei Monate im Herkunftsstaat leben konnte. Die erstmalige Behauptung des BF in der Beschwerde, wonach er sich bei einem Freund versteckt habe, ist als Steigerung in seinem Vorbringen zu qualifizieren und hat der BF auch in der hg.Verhandlung dazu keine substantiierten Angaben gemacht, sondern angegeben, beim Freund eines Freundes und an verschiedene nOrten in römisch 40 gewesen zu sein.

Letztlich wurde seitens des BFA die mangelnde Plausblität des Vorbringens des BF dahingehend, wonach er sich bei dem Telefonat mit dem Vater vom Sondertransit aus lediglich nach dem gegenseitigen Wohlbefinden erkundigt worden sei, obwohl der Vater gesagt habe, dass der BF von verschiedenen Leuten bedroht werde. Der BF gab auch an, nicht nachgefragt zu haben, von wem er bedroht werde, was keinesfalls plausiel ist und mangels Nachvollziehebarkeit einmal mehr für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht, da es naheliegend ist, dass sich eine Person, die die Information über eine persönliche Bedrohung erhält, diesbezüglich weiter (zB zu den näheren Umständen, zur Person des Bedrohers) nachfragt, was der BF seinen Angaben zufolge jedoch nicht getan hat.

AS 171: VP: Mein Vater ist gestresst aufgrund meiner Situation. Er warnte mich vor einer Rückkehr un berichtet über die Bedrohungen, die nach wie vor bestehen und sagt, dass ich hier in Sicherheit leben soll.

LA: Wie war der Wortlaut dazu?
BF: Als ich heute mit ihm gesprochen habe, hat er mich nach meinem Wohlbefinden gefragt. Er sagte, mein Sohn halte durch, mein Leben ist dort in Sicherheit und kehre nicht zurück, weil hier Gefahr lauert.
LA: Wie war der Wortlaut dazu?, BF: Als ich heute mit ihm gesprochen habe, hat er mich nach meinem Wohlbefinden gefragt. Er sagte, mein Sohn halte durch, mein Leben ist dort in Sicherheit und kehre nicht zurück, weil hier Gefahr lauert.

LA: Haben Sie sonst betreffend eine aktuelle Bedrohungssituation oder einer Nachfrage/Nachsuche Ihrer Person im Herkunftsstaat auch Gespräche geführt?
VP: Sonst haben wir nichts darüber gesprochen. Nur verschiedenste Leute kommen zu mir nach Hause und bedrohen mich mit dem Tod. Deswegen ist er ebenso gestresst.
LA: Haben Sie sonst betreffend eine aktuelle Bedrohungssituation oder einer Nachfrage/Nachsuche Ihrer Person im Herkunftsstaat auch Gespräche geführt?, VP: Sonst haben wir nichts darüber gesprochen. Nur verschiedenste Leute kommen zu mir nach Hause und bedrohen mich mit dem Tod. Deswegen ist er ebenso gestresst.

LA: Haben Sie selbst nachgefragt, wer zu Ihnen nach Hause gekommenwäre und wann?
VP: Nein habe ich nicht. Aber mir wurde gesagt, dass es Bewohner unseres Dorfes sind.
LA: Haben Sie selbst nachgefragt, wer zu Ihnen nach Hause gekommenwäre und wann?, VP: Nein habe ich nicht. Aber mir wurde gesagt, dass es Bewohner unseres Dorfes sind.

Letzlich ist dem BFA beizupflichten, wenn es auf die legale Ausreise des BF verwies, welche indiziere, dass der BF keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt war, zeigt doch der legale Grenzübertritt, dass der BF keine Bedenken hatte, mit den Behörden seine Heimatlandes in Kontakt zu treten und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen (VwGH 23.05.1996, 95/18/0027).

Ergänzend wird dazu festgehalten, dass der BF vorerst angab, abgesehen von Singapur noch in keinem anderen Land gewesen zu sein. Über Vorfahlt der Existenz von Stempeln bezüglich einer Indienreise im Pass erklärte der BF vorerst, nie in Indien gewesen zu sein, um über Vorhalt der Existenz eines bis Juni gültigen Visums im Reisepass einzugestehen, im November 2019 in Indien gewesen zu sein und das Land besichtigt zu haben. Nach Rückübersetzung dieser Angabe führte der BF aus, sein Aufenthalt in Indien sei doch im Oktober 2019 gewesen. Auch dies Vorgehensweise des BF beeinträchtigt seine persönliche Glaubwürdigkeit.

Dem BFA ist schlussendlich auch darin beizupflichten, wenn es nach widerholtem Hinweis auf das substanzlose und vage Vorbringen des BF festhält, dass der BF während seiner polizeilichen Befragung unmissverständlich angegeben habe, wegen der Verdienstmöglichkeiten nach XXXX reisen zu wollen und er seinen Herkunftsstaaat in der Hoffnung besserer Verdienstmöglichkeiten verlassen habe, wobei auffällt, dass der BF bei seinem ersten Behördenkontakt vorerst ausschließlich über die schlechte Arbeitsmarktsituation in seinem Herkunftsstaat und seine Visumsbeantragung für XXXX in Neu Dehli sprach; er habe es sich dann anders überlegt und habe nach XXXX gewollt, doch habe ihm die XXXX Botschaft in XXXX ein Visum verweigert; da er jedoch unbedingt in XXXX habe arbeiten wollen, sei er am 24.01.2020 ausgereist. Erst am Ende seiner Angaben erklärte der BF, er könne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, da er der Parei BNP angehöre, deren Anhänger unterdrückt und verfolgt werden würden. Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF wird auch dadurch beeinträchtigt, als er anlässlich des ersten Behördenkontaktes vorerst seine Absicht, in XXXX bzw. XXXX zu arbeiten, ins Treffen führte, wohingegen er diese Angabe in der hg. Verhandlung mit seiner Antwort ‚Arbeit, was für Arbeit? gänzlich in Abrede stellte.Dem BFA ist schlussendlich auch darin beizupflichten, wenn es nach widerholtem Hinweis auf das substanzlose und vage Vorbringen des BF festhält, dass der BF während seiner polizeilichen Befragung unmissverständlich angegeben habe, wegen der Verdienstmöglichkeiten nach römisch 40 reisen zu wollen und er seinen Herkunftsstaaat in der Hoffnung besserer Verdienstmöglichkeiten verlassen habe, wobei auffällt, dass der BF bei seinem ersten Behördenkontakt vorerst ausschließlich über die schlechte Arbeitsmarktsituation in seinem Herkunftsstaat und seine Visumsbeantragung für römisch 40 in Neu Dehli sprach; er habe es sich dann anders überlegt und habe nach römisch 40 gewollt, doch habe ihm die römisch 40 Botschaft in römisch 40 ein Visum verweigert; da er jedoch unbedingt in römisch 40 habe arbeiten wollen, sei er am 24.01.2020 ausgereist. Erst am Ende seiner Angaben erklärte der BF, er könne nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, da er der Parei BNP angehöre, deren Anhänger unterdrückt und verfolgt werden würden. Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF wird auch dadurch beeinträchtigt, als er anlässlich des ersten Behördenkontaktes vorerst seine Absicht, in römisch 40 bzw. römisch 40 zu arbeiten, ins Treffen führte, wohingegen er diese Angabe in der hg. Verhandlung mit seiner Antwort ‚Arbeit, was für Arbeit? gänzlich in Abrede stellte.

Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er aus eigenem keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte und sich im vagen und abstrakt gehaltenen Vorbringen des BF überdies mehrere Widersprüche ergaben, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des geltend gemachten ausreisekausalen Vorbringens zwingen, wodurch auch die dem BF in der hg. Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, weitere Ausführungen zu treffen, nichts zu ändern vermochte, zumal auch hier sein Vorbringen vage, abstrakt und unplausibel blieb.

Insoweit der Beschwerdeschrift Kopien eines Schreibens der BNP über die Mitgliedschaft des BF, eines Arztes über eine Verletzung des BF und, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, eine Anzeige des BF vorgelegt wird, ist anzumerken, dass diese Beweismittel nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF, welche einen derartigen Grad erreichen, sodass von der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens auszugehen ist, welche auch seitens des UNHCR nicht in Frage gestellt wurde, zu kompensieren.

Aufgrund des Faktums, dass das Vorbringen des Beschwerdeführeres offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht kommt im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen zur Thematik „Dokumente“, wonach die Erlangung echter Dokumente problemlos möglich sei und sich die in Verfahren vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen haben, den in Kopie vorgelegten Urkunden, welche jeglicher Manipulation, jedoch keiner Verifizierung zugänglich sind, in zwingender Konsequenz lediglich ein geringer Beweiswert zu und ist hervorzuheben, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen ist (VwGH 12.11.1992, 92/18/0414).

Der BF wurde in der hg. Verhandlung auch zu den vorgelegten Dokumentenkopien befragt und wurden die betreffenden Inhalte mit dem Dolmetscher eruiert, jedoch vermochte der BF keine substantiierten Angaben hinsichtlich der Kenntnisnahme bzw. des Erhaltes der Anzeige treffen, sondern fällt auch in diesem Zusammenhang das ausweichende Antwortverhalten des BF auf. Auch erklärte er, die Anzeige erst hier ‚ein bisschen gelesen‘ zu haben und vermochte nicht, anzugeben, wer konkret die Anzeige erstattete und erklärte über Nachfragen, was ihm konkret vorgeworfen worden sei, es stehe alles in der Anzeige und habe er es breits gesagt, um letztlich zum wiederholten Male auf die Aussage auszuweichen, dass er seit Schulzeiten die BNP liebe. Auch wurde der BF gefragt, ob er sich noch in Bangladesch erkundigt habe, ob die lediglich mündliche Information zur Anzeigenerstattung tatsächlich in einer Anzeige gemündet habe, wozu der BF jedoch keine Antwort gab, sondern darauf auswich, dass die Anzeige am 25.11.2019 erstattet worden sei. Letztlich vermochte der BF voererst nicht anzugeben, ob noch andere Personen angezeigt worden seien, um schließlich auszuführen, dass er eine bis vier Person(en) der Angezeigten kenne, jedoch nur einen Namen angeben könne. Leztlich konnte der BF auch nicht die Frage beantworten, ob es im Bangladesch Ermittlungen zur Anzeige gab, sondern stellte er dazu lediglich die Gegenfrage ‚Zur Anzeige?‘.

Dass der BF auch keine konkreten Angaben zur Anzeige, welche ihm nunmehr vorliegt und von seinem Vater übermittlt wurde, machen kann, unermauert die hg. Ansicht, wonach es sich bei den Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handelt, einmal mehr, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass der BF sich – auch wenn es sich um eine angebliche Falschanzeige handelt – aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit mit deren Inhalt auseinandergesetzt hat und dazu Angaben machen kann, was jedoch nicht der Fall ist.
Dass der BF auch keine konkreten Angaben zur Anzeige, welche ihm nunmehr vorliegt und von seinem Vater übermittlt wurde, machen kann, unermauert die hg. Ansicht, wonach es sich bei den Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handelt, einmal mehr, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass der BF sich – auch wenn es sich um eine angebliche Falschanzeige handelt – aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit mit deren Inhalt auseinandergesetzt hat und dazu Angaben machen kann, was jedoch nicht der Fall ist. ,

Auch das (ebenfalls in Kopie vorgliegende) BNP Schreiben, welches am XXXX , sohin nach der Ausreise des BF auf Verlangen des Vaters des BF ausgestellt wurde, und in dem dem BF ein guter Charakter bestätigt wird, ist nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu erhöhen, sondern ist allesnfalls von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen und vermochte der BF auch nicht anzugeben, wer dieses Schreiben unterzeicnet hat, was im Lichte seiner behaupteten Parteinähe nicht nchvollziehbar ist. Ebensowenig vermag das seitens des BF als Mitgliedsausweis bezeichnete kopierte Schreiben, welches weder ein Foto des BF noch ein Ausstellungsdatum aufweist, zur Glaubwürdigkeit seiner Angabe beizutragen. Auch das (ebenfalls in Kopie vorgliegende) BNP Schreiben, welches am römisch 40 , sohin nach der Ausreise des BF auf Verlangen des Vaters des BF ausgestellt wurde, und in dem dem BF ein guter Charakter bestätigt wird, ist nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu erhöhen, sondern ist allesnfalls von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen und vermochte der BF auch nicht anzugeben, wer dieses Schreiben unterzeicnet hat, was im Lichte seiner behaupteten Parteinähe nicht nchvollziehbar ist. Ebensowenig vermag das seitens des BF als Mitgliedsausweis bezeichnete kopierte Schreiben, welches weder ein Foto des BF noch ein Ausstellungsdatum aufweist, zur Glaubwürdigkeit seiner Angabe beizutragen.

Aus der kopierten Arztbestätigung zu seinem Armbruch kann letztlich ebensowenig auf die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu einer Verfolgung seiner Person geschlossen werden und können die Gründe für den darin bestätigten Armbruch mannigfaltig sein; das seitens des BF geltend gemachte Vorbringen kann mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht damit in einen kausalen Zusammenhang gebrtacht werden.
Aus der kopierten Arztbestätigung zu seinem Armbruch kann letztlich ebensowenig auf die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu einer Verfolgung seiner Person geschlossen werden und können die Gründe für den darin bestätigten Armbruch mannigfaltig sein; das seitens des BF geltend gemachte Vorbringen kann mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht damit in einen kausalen Zusammenhang gebrtacht werden.,

Ergänzend wird angemerkt, dass der BF auch trotz wiederholtem Nachfragen in der hg. Verhandlung nicht in der Lage war, konkrete Angaben zum betreffenden Vorfall, den er letztlich als ausreisekausal bezeichnete, zu machen, sodass einmal mehr nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einem solchen Vorkommnis ausgesetzt war.

Der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid - wie auch jener des UNHCR - wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht ist, ist auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht somit zuzustimmen.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

4.1. Gemäß § 21 Abs 4 BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (Paragraph 33, AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 33 Abs 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

Gemäß § 33 Abs 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

Gemäß § 33 Abs 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Gemäß § 33 Abs 4 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

Gemäß § 33 Abs 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides4.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl VwGH 16.02.2000, Zl 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 15.03.2001, Zl 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl 98/20/0233).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser im Heimatland wegen seines politischen Engagements für die Partei BNP durch Angehörige der Partei AL, welche die Regierungspartei sei, verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der mehrfach widersprüchlichen und vor allem sehr vagen, ausweichenden und substanzlosen Angaben im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Bangladesch kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des § 33 Abs 2 AsylG vor.Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG vor.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen.

Mit den in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur behördlichen Beweiswürdigung ist es dieser nicht gelungen, den Ausführungen des BFA entgegenzutreten.

Wenn die Verletzung der Ermittlungspflicht durch das BFA geltend gemacht wird, ist festzuhalten wie folgt:

Sofern damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Befragung im behördlichen Verfahren zu kursorisch gewesen sei und das Bundesamt bei allfälligen Zweifeln bzgl. dessen Vorbringen, Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen und wurde versucht, durch permanentes Nachfragen und Auffordern des BF, seine Angaben zu konkretisieren, den Sachverhalt zu erhellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Im übrigen kam auch das erkennende Gerichth nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der dargestellten beweiswürdigenden Übelegungen zu keinem anderen Schluss.

Wenn in der Beschwerde die Heranziehung einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch das BFA moniert wird, so geht dies insofern ins Leere, als dem angefochtenen Bescheid keine Ausührungen zur Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entnehmen sind.

4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides4.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Bangladesch aufgewachsen ist und dessen Eltern, Geschwister, Ehefrau und Kind im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von XXXX Jahren ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Er gab an, vor seiner Ausreise in seinem Heimatland zunächst 10 Jahre die Grundschule besucht und anschließend als Elektriker gearbeitet zu haben. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, so ist davon auszugehen, dass für ihn die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch seine Herkunftsfamile, die sich nach wie vor in Bangladesch aufhält, zu erhalten.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von römisch 40 Jahren ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Er gab an, vor seiner Ausreise in seinem Heimatland zunächst 10 Jahre die Grundschule besucht und anschließend als Elektriker gearbeitet zu haben. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, so ist davon auszugehen, dass für ihn die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch seine Herkunftsfamile, die sich nach wie vor in Bangladesch aufhält, zu erhalten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des subsidiären Schutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Rückführung des BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des § 33 Abs 2 AsylG vor.Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG vor.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen.

4.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides4.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl Nr 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer, der sich nicht einmal im Bundesgebiet aufhält, ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer, der sich nicht einmal im Bundesgebiet aufhält, ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Da im Flughafenverfahren gemäß § 33 Abs 5 AsylG über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen ist, kam eine Prüfung nach § 9 Abs 2 BFA-VG bzw die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ebenfalls nicht in Betracht.Da im Flughafenverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen ist, kam eine Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG bzw die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ebenfalls nicht in Betracht.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

Flughafenverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement politische Aktivität Resozialisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L506.2228849.1.00

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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